Urteil
2 O 211/10
Landgericht Kleve, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGKLE:2012:1031.2O211.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Auf die Widerklage wird die Drittwiderbeklagte verurteilt, an den Beklagten 21.479,50 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.11.2010 zu zahlen. Die Gerichtskosten – mit Ausnahme der Kosten der Beweisaufnahme – und die außergerichtlichen Kosten des Beklagten tragen der Kläger zu 75 %, die Drittwiderbeklagte zu 25 %; die Kosten der Beweiserhebung trägt der Kläger. Der Kläger und die Drittwiderbeklagte tragen ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages. 1 Tatbestand 2 Der Kläger begehrt von der Beklagten aus abgetretenem Recht Rückzahlung des Kaufpreises nebst Versteigerungsgebühr aus dem Verkauf eines Pferdes. Der Beklagte begehrt mit der Drittwiderklage die Zahlung der Kosten für die Unterstellung und Pflege sowie den Beritt des Pferdes. 3 Die Drittwiderbeklagte interessierte sich im Herbst 2008 als Ersatz für das zuvor von ihr bzw. ihrer Tochter gerittene Pferd xxxx, das sie auch beim Beklagten erworben hatte, für den Kauf der Stute yyyy. Diese Stute war schon zur Versteigerung angemeldet und konnte daher nicht mehr ohne weiteres vom Beklagten veräußert werden. Der Beklagte vereinbarte daher mit der Drittwiderbeklagten, dass sie das Pferd ersteigern könne. Unabhängig von der Zuschlagssumme sollte die Drittwiderbeklagten das Pferd zum Preis von 60.000 Euro erhalten, wenn sie es ersteigert. Wegen eines Teilbetrages von 30.000 Euro sollte der Beklagte das Pferd xxxx zurücknehmen. Den Restbetrag von 30.000 Euro sollte die Drittwiderbeklagte an den Beklagten zahlen. Die Zeugin erhielt in der Versteigerung den Zuschlag, woraufhin ihr die Stute am 26.11.2008 übergeben wurde; sie gab das Pferd xxxx zurück und zahlte den Kaufpreis sowie 2.499 Euro an den Versteigerer. 4 Die Drittwiderbeklagte gab die Stute am 24.06.2009 zurück in die Obhut des Beklagten. Die Parteien streiten darüber, welche Absprachen diesbezüglich getroffen wurden. 5 Mit Schreiben vom 12.11.2009 forderte die Drittwiderbeklagte vom Beklagten die Rückzahlung des Kaufpreises nebst Versteigerungsgebühr bis zum 30.11.2009. Der Beklagte lehnte dies ab. 6 Die Drittwiderbeklagte hat ihre Ansprüche aus dem Kaufvertrag an den Kläger abgetreten. 7 Der Kläger trägt vor: 8 Nach Übergabe des Pferdes seien erhebliche Rittigkeitsprobleme aufgetreten. Hierüber sei der Beklagte auch spätestens im Februar 2009 informiert worden. Sie habe daher die Stute am 16.06.2009 in der Tierklinik zzzzz vorgestellt. Dort seien auch röntgenologische Untersuchungen durchführt worden. Es habe sich herausgestellt, dass die Stute zwar nicht lahme, die Beugeproben insoweit auch negativ gewesen seien, die Stute gehe auch auf dem engen Zirkel rechte und linke Hand lahmfrei, die Hinterhand sei aber gebunden und es zeige sich eine deutliche Schmerzempfindlichkeit bei der Untersuchung und Palpation des Rückens. Bei der röntgenologischen Untersuchung habe Dr. N eine deutliche Veränderung im Sinne von kissing spines festgestellt. Das Pferd weise damit einen erheblichen Mangel auf, den es auch schon beim Verkauf gehabt habe. Der Beklagte sei daher verpflichtet, das Pferd zurückzunehmen. 9 Der Beklagte habe sich auch am 24.06.2009 nicht nur bereit erklärt, das Pferd zurück zu nehmen, sondern auch mit der Drittwiderbeklagten vereinbart, dass der Kaufpreis von 60.000 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer und die Versteigerungsgebühren an sie zurückgezahlt werde. An diese Vereinbarung habe sich der Beklagte in der Folgezeit nicht gehalten, vielmehr habe er – um die Rückzahlung des Kaufpreises nicht leisten zu müssen – der Drittwiderbeklagten wiederholt andere Pferde angeboten, die aber entweder gesundheitlich oder aus anderen Gründen für sie nicht akzeptabel gewesen seien. 10 Die Drittwiderbeklagte trägt vor: 11 Sie habe weder die Unterstellung noch den Beritt in Auftrag gegeben. Sie sei auch – dies habe der Beklagte bei der Übergabe des Pferdes am 24.06.2009 gewusst – zu diesem Zeitpunkt nicht Eigentümer des Pferdes gewesen. 12 Der Kläger beantragt, 13 den Beklagten zu verurteilen, an ihn 62.499 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2009 zu zahlen. 14 Der Beklagte beantragt, 15 die Klage abzuweisen. 16 Der Beklagte beantragt widerklagend, 17 die Drittwiderbeklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 21.479,50 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Drittwiderklage zu zahlen. 18 Die Drittwiderbeklagte beantragt, 19 die Drittwiderklage abzuweisen. 20 Der Beklagte trägt vor: 21 Die Stute sei bei der Übergabe gesund gewesen. Dies sei auch heute der Fall. Die Stute werde seit dem 24.06.2009 täglich geritten und werde mehrfach in der Woche im Springen trainiert. Sie zeige keine Probleme. Es sei daher davon auszugehen, dass die Probleme bei der Drittwiderbeklagten mit fehlerhaftem Reiten oder einem falschen Sattel zusammenhingen. 22 Das Vorliegen von Veränderungen der Wirbelsäule im Sinne von kissing spines sei keineswegs zwangsläufig als Mangel zu betrachten, weil nur etwa 20 % der Pferde, bei denen diese Erscheinung röntgenologisch nachweisbar sei, auch klinische Zeichen der Erkrankung zeigten. 23 Schließlich müsse bestritten werden, dass ein Mangel bei der Übergabe am 26.11.2008 schon vorgelegen habe, zumal er erstmals mehr als ein halbes Jahr nach dem Kauf in Erscheinung getreten sei. 24 Die Drittwiderbeklagte habe ihn am 24.06.2009 beauftragt, das Pferd in seinem Ausbildungsstall unterzubringen und zu trainieren. Dabei habe die Drittwiderbeklagte den Wunsch geäußert, die Stute durch ein anderes Pferd zu ersetzen. 25 Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. 26 Das Gericht hat Beweis erhoben; wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Gutachten des Sachverständigen Dr. C vom 17.11.2011 (Bl. 167 bis 191 GA) und vom 02.04.2012 (Bl. 243 bis 252 GA) sowie Protokoll der Sitzung vom 27.09.2012 (Bl. 280 bis 283 GA) verwiesen. 27 Entscheidungsgründe 28 Die Klage ist nicht begründet, die Widerklage ist begründet. I. Klage 29 Der Kläger hat keinen Anspruch gegen den Beklagten aus abgetretenem Recht auf Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 60.000 Euro nebst den Versteigerungsgebühren. Denn die Voraussetzungen für das Vorliegen des Rücktrittsrechts nach §§ 433, 434, 437 Nr. 2, 440 BGB liegen nicht vor. Denn das Pferd litt zum Zeitpunkt der Übergabe nicht erweislich an einer Erkrankung, die einen Mangel darstellt, noch hat der Kläger den Nachweis erbracht, dass sich der Beklagte – unabhängig davon – verpflichtet hat, den Kaufvertrag rückabzuwickeln. 1.) 30 Der Kläger kann seinen Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages nicht darauf stützen, dass die Stute „yyyy“ bereits bei der Übergabe im November 2008 einen Mangel aufwies, weil sie an einem Kissing-Spines-Syndrom erkrankt gewesen sei. Denn hiervon ist nach der Beweisaufnahme nicht auszugehen. 31 Der Sachverständige Dr. C hat in seinem schriftlichen Gutachten und bei dessen mündlicher Erläuterung nachvollziehbar dargetan, dass es zwar zutreffe, dass die Stute Kissing-Spines aufweise. Röntgenologisch seien entsprechende Engstände für die Dornfortsätze an den Wirbelkörpern T 15/T 16, T 16/T 17, T 17/T 18 sowie T 18/ L 1 feststellbar. Dies allein, so der Sachverständige nachvollziehbar und überzeugend, stelle aber keinen Mangel dar. Denn diese röntgenologisch feststellbare Abweichung des konkreten knöchernen Zustandes von der Idealform sei – ohne entsprechende klinische Zeichen – zunächst kein Grund, das Pferd nicht zu reiten. Vielmehr sei anhand von Reihenuntersuchungen festgestellt worden, dass derartige Veränderungen bei einer Vielzahl von rückengesunden Pferden gefunden werden könne. Es sei auch kein signifikanter Zusammenhang zwischen dem Auftreten von Rückenbeschwerden beim Pferd und Kissing-Spines feststellbar. Vielmehr müsse stets genau untersucht werden, welche Ursache klinische Zeichen einer Rückenerkrankung haben. Der Rückschluss des Dr. N, die röntgenologisch im Juni 2009 festgestellten Kissing-Spines seien Ursache der zu diesem Zeitpunkt festgestellten klinischen Zeichen sei daher unzulässig. Nur durch eine weitere Diagnostik wäre es möglich gewesen, diesen Zusammenhang festzustellen. Weitergehende Untersuchungen wie etwa ein Szintigramm oder die Anästhesierung entsprechender Bereiche seien aber nicht vorgenommen worden. Auch lasse die Tatsache, dass die Stute heute ohne klinische Zeichen von Rückenbeschwerden sei, erkennen, dass allein das Vorliegen von Kissing-Spines nicht zu den klinischen Zeichen führen müsse, die der Kläger bzw. die Reiter der Stute im Frühjahr 2009 festgestellt haben. 32 Der Sachverständige hat auch überzeugend ausgeführt, dass für ihn im Nachhinein keine Möglichkeit mehr bestehe, die Ursache der damals vorhandenen Klinik zuverlässig zuzuordnen. So sei es auch nicht von größerer Aussagekraft, dass die Stute zum damaligen Zeitpunkt von erfahrenen Reitern geritten worden sei. Denn zum einen seien ihm deren Kenntnisse und Erfahrungen nicht bekannt. Zum anderen könne nur eine weitergehende Diagnostik durch einen Tierarzt – die möglicherweise bestehende Vermutung eines Reiters – den Zusammenhang zwischen klinischen Zeichen und deren Ursachen hinreichend verlässlich abklären. Daher sei auch unter Berücksichtigung der Angaben der Zeugen (oder durch deren Vernehmung) kein weiterer Erkenntnisgewinn zu erwarten. 33 Es kommt nicht darauf an, ob die Aufzeichnungen über den Beritt der Stute bei der Drittwiderbeklagten weiteren Aufschluss über die Art der Probleme der Stute nach dem Kauf durch die Drittwiderbeklagte hätten geben können. Denn der Bildträger mit den entsprechenden Aufnahmen ist im Sinne des § 296 Abs. 2 ZPO verspätet eingereicht worden. Denn der Kläger hat diese Aufzeichnung entgegen § 282 ZPO nicht rechtzeitig vor dem Termin vorgelegt, so dass sie dem Sachverständigen (und auch dem Beklagten) zur Vorbereitung hätte übermittelt werden können. Die Tatsache, dass diese Aufzeichnungen nicht zur Akte gelangt waren, war dem Kläger aber spätestens nach Erhalt des Beschlusses vom 06.06.2012 bekannt, da dort in Ziffer III. ausgeführt ist, dass eine solche DVD/CD nicht zur Akte gelangt sei. Diese CD erst im letzten Termin zur mündlichen Verhandlung vorzulegen, entsprach auch grober Nachlässigkeit, weil nicht erkennbar ist, aus welchem Grunde diese CD nicht unverzüglich nach Erhalt des Beschlusses zur Akte gereicht wurde. 34 Es kann aufgrund der übrigen Erkenntnisse schon nicht festgestellt werden, dass die in der ersten Jahreshälfte 2009 bestandenen klinischen Zeichen für Rückenbeschwerden der Stute auf die Kissing-Spines zurückgehen. Denn insoweit hat der Sachverständige auch bei seiner mündlichen Anhörung nachvollziehbar ausgeführt, dass derartige klinische Zeichen auf unterschiedliche Ursachen zurückgehen könnten. Diese gelten es für die Diagnostik umfassend abzuklären bzw. auszuschließen. Dies sei aber nicht erfolgt. Daher sei es zwar denkbar, dass die Stute zum damaligen Zeitpunkt klinische Zeichen gezeigt habe, die für das Vorliegen eines Kissing-Spines-Syndroms sprechen könnten. Dies sei aber keineswegs sicher oder auch nur wahrscheinlich. 35 Darüber hinaus würde die Tatsache, dass die Stute zum jetzigen Zeitpunkt – nachweislich ohne aktuellen Einsatz von Analgetika – beschwerdefrei sportlich eingesetzt wird, nicht dafür sprechen, dass die Stute zum Zeitpunkt des Übergabe unter einer Erkrankung gelitten hat, die nicht nur vorübergehender Natur ist. Insoweit ist auch der Einwand des Klägers, dies könne nur durch eine – in der Regel nicht zu erwartende – besondere Art des Reitens erreicht werden, nicht erheblich. Denn es kann und muss nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. C, gerade auch im intensiven Reitsport, den der Kläger bzw. die Tochter der Drittwiderbeklagten betreiben wollte, erwartet werden, dass der Reiter hinsichtlich der körperlichen Gegebenheiten bereit und in der Lage ist, ein Pferd zu Beginn der Sportausübung so zu gymnastizieren, so dass sich die erforderliche Losgelassenheit einstellt. 36 Das Vorliegen allein der Kissing-Spines ist auch deshalb keine Erkrankung, die eine Rückabwicklung des Kaufes rechtfertigt, weil der Sachverständige nicht hat progostizieren können, wie sich der Zustand der Stute in Zukunft entwickeln wird. Insoweit sei es keineswegs zwangsläufig, sondern eher die Ausnahme, dass derartige röntgenologisch sichtbaren Veränderungen zukünftig zu einer Erkrankung im Sinne eines Kissing-Spines-Syndroms führen würden. 2.) 37 Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises aufgrund einer Vereinbarung zwischen der Drittwiderbeklagten und dem Beklagten über die Rückabwicklung des Kaufvertrages. Denn der Kläger hat den Nachweis nicht zu führen vermocht, dass der Beklagte sich dazu bereit erklärt hat, den Kaufvertrag ohne Bedingung und unabhängig vom Vorliegen des Mangels rückabzuwickeln. 38 Der Kläger hat zwar vorgetragen, dass eine solche Vereinbarung zwischen dem Beklagten und der Drittwiderbeklagten telefonisch unmittelbar vor dem Rücktransport des Pferdes und dessen Rückgabe an den Beklagten erfolgt sein soll. Den Nachweis für diese Vereinbarung hat der Kläger aber nicht zu führen vermocht. 39 Denn die zunächst als Zeugin benannte Drittwiderbeklagte schied als Zeugin nach Erhebung der Drittwiderklage aus. Hierauf ist der Kläger mehrfach hingewiesen worden, ohne weiteren Beweis anzutreten. Zudem bestand auch keine Veranlassung, die Drittwiderbeklagte nach § 448 ZPO von Amts wegen als Partei zu vernehmen. Denn die Voraussetzungen hierfür, dass bereits einiger Beweis erbracht ist, lagen nicht vor. Vielmehr bestanden erhebliche Zweifel an der Richtigkeit des Vorbringens des Klägers aus dem Schriftsatz vom 08.12.2010. Denn mit der Klageschrift hatte der Kläger vorgetragen, die Drittwiderbeklagte habe mit dem Beklagten am 24.06.2009 bei der Rückgabe des Pferdes gesprochen und sich bereit erklärt, den Kaufpreis zuzüglich Mehrwertsteuer und die Versteigerungsgebühren kurzfristig zurückzuzahlen. Stattdessen habe er nur andere Pferde zum Tausch angeboten. Im Schriftsatz vom 01.10.2010 hat der Kläger vorgetragen, die Drittwiderbeklagte habe den Beklagten mehrfach mündlich, persönlich und telefonisch aufgefordert, den Kaufpreis zurückzuzahlen, der Beklagte habe sich dieser Forderung jedoch wiederholt entzogen und versucht, sich der Rückerstattung des Kaufpreises durch das Angebot zum Tausch der Pferde zu entziehen. Danach hat der Beklagte dieser Forderung der Drittwiderbeklagten aber gerade nicht zugestimmt. Nachfolgend hat der Kläger im Schriftsatz vom 08.12.2010 vorgetragen, der Beklagte habe die Rückzahlung des Kaufpreises nebst Versteigerungsgebühren vor der Rückgabe des Pferdes bei einem Telefonat mit der Drittwiderbeklagten zugesagt. Dies ist angesichts der vorstehenden Behauptungen widersprüchlich. Die Kammer hat insoweit im Beschluss vom 29.12.2010 darauf hingewiesen, dass eine Beweiserhebung nicht in Betracht kommt. Der Kläger hat keinen weiteren Beweis angeboten. II. Widerklage 40 Der Beklagte hat gegen die Drittwiderbeklagte einen Anspruch auf Zahlung des mit der Widerklage geltend gemachten Betrages von 21.479,50 Euro für die Unterstellung, Pflege und den Beritt der Stute in der Zeit von 24.06.2009 bis zum 15.09.2010. 41 Die Drittwiderbeklagte hat das Pferd zum Beklagten gebracht. Sie hat damit veranlasst, dass das Pferd in der Folgezeit beim Beklagten versorgt und geritten werden musste. Soweit die Drittwiderbeklagte als Käuferin dies in der Annahme getan haben mag, zur Rückabwicklung des Kaufvertrages berechtigt zu sein, würde zwar die Versorgung der Stute für die Zeit nach der Rückgabe zu Lasten des Beklagten gehen, wenn der Rücktritt berechtigt wäre. Dies ist aber nicht der Fall. Denn die Drittwiderbeklagte konnte – wie unter I. ausgeführt – nicht wirksam vom Vertrag zurückgetreten. 42 Die Drittwiderbeklagte hat in diesem Fall zumindest stillschweigend den Auftrag erteilt, die Stute zu versorgen. Dies beinhaltet mindestens die Aufwendungen, die auch die Drittwiderbeklagte gehabt hätte. Hierbei handelt es sich um die Unterstellkosten von monatlich 450 Euro, die nach den Kenntnissen der Kammer für die Versorgung eines Pferdes angemessen sind. 43 Die Drittwiderbeklagte kann insoweit nicht einwenden, dass sie zum Zeitpunkt der Rückgabe des Pferdes nicht mehr Eigentümerin des Pferdes gewesen sei und daher auch kein Entgelt für dessen Versorgung schulde. Denn die Drittwiderbeklagte hat das Pferd mit den Ansinnen, den Kaufvertrag rückabwickeln zu wollen, beim Beklagten eingestellt. Sie hat damit jedenfalls konkludent den Beklagten damit beauftragt, das Pferd artgerecht zu versorgen. Die Frage, ob der Beklagte diese Aufwendungen tragen muss oder die Drittwiderbeklagte, hing dabei erkennbar von der Frage ab, ob die Rückabwicklung des Kaufvertrages von der Drittwiderbeklagten gefordert werden konnte oder die Parteien alsbald eine einvernehmliche Lösung hinsichtlich eines Tausches von Pferden erreichen würden. Keineswegs kann die Rückgabe des Pferdes ohne eine Vereinbarung so verstanden werden, dass der Beklagte die Versorgung des Pferdes, das noch immer der Drittwiderbeklagten (oder deren Tochter) gehörte, kostenlos übernehmen werde, auch wenn sich kein Anspruch der Drittwiderbeklagten auf Rückabwicklung des Kaufvertrages Pferdes ergeben würde. 44 Zur artgerechten Haltung eines Pferdes, wie es die Stute „Wellness“ darstellt, gehört auch der regelmäßige Beritt des Pferdes. Denn nur auf diese Weise kann die weitere sportliche Nutzung ermöglicht werden. Daher ist für die angemessene Haltung der Stute auch der regelmäßige Beritt erforderlich, den der Beklagte ebenfalls angemessen abgerechnet hat. III. 45 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1 ZPO. 46 Die Anordnung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. 47 Streitwert: 83.978,85 Euro 48 (Unterschrift)