Urteil
1 O 308/11
Landgericht Kleve, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGKLE:2012:0914.1O308.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1 Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 6.955,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.06.2010 zu zahlen. 2 Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 507,50 Euro zu zahlen. 3 Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten. 4 Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand 1 Die Klägerin vertreibt Haustechnik-Systembausätze, insbesondere zur Wärme- und Stromerzeugung. Die Beklagten wurden Ende Juli 2009 von zwei Mitarbeitern der Klägerin, sogenannten „Supportern“, vor ihrem Haus angesprochen und gefragt, ob sie sich für Solarenergie interessieren würden. Die Beklagten bejahten dies. Der Zeuge D, ein für die Klägerin tätiger Handelsvertreter, meldete sich infolge telefonisch bei den Beklagten und vereinbarte mit den Beklagten für den 13.08.2009 einem Beratungstermin im Hause der Beklagten. Der vereinbarte Termin fand statt. Der Zeuge D und die Beklagten besprachen die Möglichkeit der solaren Stromerzeugung im Haus der Beklagten. Der Zeuge D riet den Beklagten davon jedoch ab, da ihre Dachfläche dafür zu klein sei, und erklärte ihnen die Möglichkeit der Nutzung von Solarkollektoren in Verbindung mit einer Wasserspeicherung und einer neuen Heizungsanlage. Er riet den Beklagten zu dem Kauf von sogenannten „solarthermischen Systembausteinen“. Die Beklagten fragten den Zeugen D am 13.08.2009 nach den voraussichtlichen Kosten der von ihm empfohlenen Anlage. Der Zeuge D erklärte den Beklagten daraufhin, dass er ihnen die voraussichtlichen Kosten nicht mitteilen könne, ihr Haus aber als Referenzobjekt in Betracht käme und daher ein Sonderrabatt gewährt werden könnte. Dies könne er aber nicht selbst entscheiden. Der Zeuge D und die Beklagten verabredeten einen weiteren Termin für den 28.08.2009 bei der Klägerin. 2 Am 28.08.2009 besuchten die Beklagten die Geschäftsräume der Klägerin, sprachen dort mit dem Mitarbeiter der Klägerin, Herrn L, über den Preis der solarthermischen Systembausteine und unterschrieben einen Kaufvertrag über vier Solarkollektoren als solarthermische Systembausteine zu einem Preis von 6.955,00 Euro (Bl. 6 GA). In den Vertrag wurden die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin (Bl. 7 GA) einbezogen. In diesen heißt es unter Nr. 6. b): „Sofern nicht „Abruf sofort“ vereinbart ist, wird der Kunde die Ware am umseitigen Abruftermin schriftlich bei ZWS abrufen. ZWS wird dann innerhalb von längstens 8 Wochen nach Erhalt des Abrufs den umseitig bestellten Bausatz planen sowie an den Kunden ausliefern oder mit dem Kunden einen abweichenden Liefertermin vereinbaren.“ Als Abruftermin vereinbarten die Parteien April 2010. 3 Herr L erklärte den Beklagten am 28.08.2009, er könne ihnen nur an diesem Tag den bereits von dem Zeugen D angesprochenen Sonderrabatt anbieten. Am nächsten Tag sei dies nicht mehr möglich, da er an dem Tag nicht im Hause sei. Die Beklagten besuchten die Geschäftsräume der Klägerin am 29.08.2009 noch einmal und sahen dort Herrn L, der sich in Verkaufsgesprächen befand. 4 Kurze Zeit später schrieben die Beklagten der Klägerin, dass sie von den Verträgen mit der Klägerin zurücktreten wollen. Zwischen den Parteien ist insoweit streitig, ob das Schreiben der Beklagten auf den 29.08.2009 oder den 31.08.2009 datiert. 5 Mit anwaltlichem Schreiben vom 08.03.2010 erklärten die Beklagten den Widerruf sowie die Anfechtung des Kaufvertrages vom 28.08.2009. 6 Mit Schreiben des Klägervertreters vom 01.12.2010 versuchte die Klägerin, eine außergerichtliche Lösung zu erzielen. 7 Die Klägerin behauptet, 8 am 13.08.2009 seien zwischen den Beklagten und dem Zeugen D gerade keine Verhandlungen über die Lieferung des am 28.08.2009 von den Beklagten gekauften solarthermischen Systembausatzes geführt worden. 9 Die Klägerin ist der Ansicht, 10 ursächlich für den Abschluss des streitgegenständlichen Vertrages sei das Aufsuchen der Verkaufsausstellung der Klägerin am 28.08.2009 gewesen. 11 Die Klägerin beantragt, 12 13 1 die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 6.955,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.06.2010 zu zahlen; 14 2 die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin vorgerichtliche Kosten in Höhe von 507,50 Euro zu zahlen. 15 Die Beklagten beantragen, 16 die Klage abzuweisen. 17 Die Beklagten sind der Ansicht, 18 sie konnten den Vertrag widerrufen, da es sich um ein Haustürgeschäft gehandelt habe. Sie seien durch das Gespräch am 13.08.2009 bei ihnen zu Hause zum Vertragsabschluss bestimmt worden. Das Gespräch bei ihnen zu Hause sei zumindest mitursächlich für den Vertragsabschluss am 28.08.2009 gewesen. Ferner seien sie arglistig getäuscht worden, da Herr L entgegen seinen Angaben am Tag nach dem Vertragsabschluss doch in den Geschäftsräumen der Klägerin gewesen sei. 19 Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen D. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 20.07.2010 (Bl. 51 GA) verwiesen. Entscheidungsgründe 20 Die zulässige Klage ist begründet. 21 I. 22 Die Klägerin hat gegen die Beklagten gemäß §§ 433 Abs. 2, 421 BGB einen Anspruch auf Zahlung von 6.955,00 Euro. 23 Die Beklagten waren aufgrund der wirksam in den Vertrag mit einbezogenen AGB der Klägerin zum Abruf der Solarkollektoren verpflichtet. Da die Beklagten diese Pflicht nicht erfüllten, ist gemäß § 271 Abs. 1 BGB Fälligkeit des Kaufpreises eingetreten und die Klägerin kann ohne Zug-um-Zug Angebot gemäß § 320 BGB Zahlung des Kaufpreises verlangen. 24 Die Beklagten konnten den Kaufvertrag nicht gemäß § 355 BGB widerrufen. Ein Haustürgeschäft im Sinne von § 312 Abs. 1 BGB lag nicht vor. Der § 312 BGB ist grundsätzlich anwendbar, da es sich bei den Beklagten um Verbraucher im Sinne von § 13 BGB handelt. § 312 BGB ist verbraucherfreundlich auszulegen. Sofern die Vertragsanbahnung in den Privaträumen des Verbrauchers stattgefunden hat, reicht, selbst wenn der Vertragsabschluss andernorts stattfindet, eine Mitursächlichkeit der Haustürsituation für den Vertragsabschluss aus, um dem Verbraucher das Recht des Widerrufs gemäß § 355 BGB zu gewähren (vgl. BGH, Urt. v. 22. 3. 2007 - VII ZR 268/05). Ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen der mündlichen Verhandlung und der Vertragserklärung ist grundsätzlich nicht erforderlich. Ein enger zeitlicher Zusammenhang hat allerdings Indizwirkung für das Vorliegen der Kausalität. Mit zunehmendem zeitlichem Abstand kann diese Indizwirkung jedoch entfallen (vgl. BGH, Urt. v. 21.01.2003 – IX ZR 125/02). Es obliegt dem Verbraucher, die Ursächlichkeit zu beweisen. 25 Aufgrund der Beweisaufnahme im Termin vom 20.07.2012 steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass das Gespräch am 13.08.2009 nicht ursächlich für den Vertragsabschluss am 28.08.2009 war. Die Haustürsituation vom 13.08.2009 dauerte nicht bis zum Vertragsabschluss am 28.08.2009 fort. Ein enger zeitlicher Zusammenhang, der eine Indizwirkung entfalten könnte, war nicht mehr vorhanden. Zwischen dem Gespräch in ihrem Hause und dem Vertragsabschluss bei der Klägerin lagen zwei Wochen, in denen die Beklagten die Möglichkeit hatten, sich mit dem von dem Zeugen D beschriebenen Anlagensystem auseinanderzusetzen. Von einer Fortdauer der Überrumpelungssituation kann nicht mehr ausgegangen werden. Die Beklagten hätten zwei Wochen Zeit gehabt, sich auch bei anderen Anbietern über vergleichbare Angebote zu informieren. Die Beklagten wurden sogar bereits Ende Juli 2009 von den zwei „Supportern“ der Klägerin angesprochen und gefragt, ob sie Interesse an Solarenergie hätten. Die Beklagten waren daher als sie den Vertrag unterschrieben, bereits einen Monat mit dem grundsätzlichen Thema Solarenergie befasst. 26 Zur Überzeugung des Gerichts steht aufgrund der Beweisaufnahme vom 20.07.2012 fest, dass am 13.08.2009 Gespräche über den späteren Vertragsgegenstand geführt wurden. Insoweit sagte der Zeuge D glaubhaft, insbesondere in Übereinstimmung mit den Angaben der Beklagten aus, dass er sich mit den Beklagten bereits am 13.08.2009 den Keller der Beklagten angeschaut hatte, um zu überprüfen, ob die Installation eines solarthermischen Systembausatzes möglich sei. 27 Das Gericht ist aber auch davon überzeugt, dass das Gespräch am 13.08.2009 die Beklagten nicht zum Abschluss des Vertrages bestimmt hat. Der Zeuge D erläuterte ebenfalls glaubhaft, dass die Beklagten am 28.08.2009 in den Geschäftsräumen der Klägerin über die Produktpalette der Klägerin eingehend informiert wurden. Dies wurde von den informatorisch angehörten Beklagten auch bestätigt. Die Beklagte zu 1) erklärte insoweit, dass das Beratungsgespräch am 28.08.2009 ungefähr eineinhalb Stunden gedauert habe. Die Beklagten erklärten, dass sie Zeit hatten Referenzen zu durchstöbern und auch über Einsparpotentiale gesprochen wurde. Der Mitarbeiter der Klägerin, Herr L, habe mit ihnen auch über Einsparpotentiale gesprochen und die Unterschiede ihres Angebots gegenüber den Angeboten anderer Anbieter von Solarsystemen erläutert. Mit Herrn L sei auch der Preis für ihr Angebot besprochen worden. Erst im Anschluss an dieses Beratungsgespräch unterschrieben die Beklagten den Kaufvertrag über den solarthermischen Systembausatz. 28 Die Beklagten konnten den Vertrag auch nicht gemäß § 123 BGB wegen arglistiger Täuschung anfechten. Das Gericht verkennt nicht, dass auf die Beklagten durch die unstreitige Bekundung des Herrn L2, dass er den Beklagten den Sonderrabatt nur am 28.08.2009 anbieten könne, ein gewisser Abschlussdruck ausgeübt wurde. Es ist jedoch nicht unüblich, dass Sonderangebote nur für eine kurze Zeit angeboten werden, um den potentiellen Käufer zum Kauf zu bewegen. Dies allein begründet nicht die Annahme einer arglistigen Täuschung. Es kann im Ergebnis dahinstehen, ob Herr L den Beklagten wahrheitswidrig am 28.08.2009 mitgeteilt hatte, er sei am nächsten Tag nicht im Hause. Eine Täuschung über den Vertragsgegenstand selbst lag nicht vor. Die Klägerin hatte den Beklagten nicht vorgespiegelt, die von ihr verkauften Solarkollektoren hätten eine andere Qualität als sie tatsächlich haben. Den Beklagten wurde auch der angebotene Sonderrabatt gewährt. 29 II. 30 Der zuerkannte Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen ist gemäß §§ 280 Abs. 1, 2, 286 Abs. 2 Nr. 2, 288 Abs. 1 BGB begründet. Spätestens seit dem 25.06.2010 befanden sich die Beklagten mit der Zahlung des Kaufpreises in Verzug. Die Beklagten hätten, da als Abruftermin April 2010 vereinbart war, spätestens am 30.04.2010 abrufen müssen. Die Fälligkeit des Anspruchs war im Sinne von § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB bestimmt. Gemäß Nummer 6 b) der AGB der Klägerin trat Fälligkeit 8 Wochen nach dem Abruftermin mithin spätestens am 25.06.2010 ein. 31 Aufgrund des Verzuges waren der Klägerin auch die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu erstatten. Mit Schreiben vom 01.12.2010 hatte der Klägervertreter versucht, eine außergerichtliche Einigung zu erzielen. 32 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 S. 1 und 2 ZPO. 33 Der Streitwert wird festgesetzt auf 6.955,00 Euro. Die mit dem Klageantrag weiter verfolgten Ansprüche auf Zahlung von Zinsen und außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten wirken sich nicht streitwerterhöhend aus, da es sich insoweit um Nebenforderungen handelt (Zöller-Herget, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 4 Rn. 11 und 13).