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Beschluss

4 T 201/12

LG KLEVE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Zwangsunterbringung nach PsychKG ist regelmäßig ein Verfahrenspfleger zu bestellen, sofern der Betroffene nicht anwaltlich vertreten ist. • Die Freiheitsentziehung bei psychisch auffälligen Personen ist ein schwerwiegender Eingriff, der einen Verfahrensbeistand erfordert; nur in völlig atypischen Einzelfällen kann darauf verzichtet werden. • Die Nichtbestellung eines Verfahrenspflegers ist nach § 317 Abs. 2 FamFG zu begründen.
Entscheidungsgründe
Verfahrenspfleger bei gerichtlicher Zwangsunterbringung regelmäßig zu bestellen • Bei Zwangsunterbringung nach PsychKG ist regelmäßig ein Verfahrenspfleger zu bestellen, sofern der Betroffene nicht anwaltlich vertreten ist. • Die Freiheitsentziehung bei psychisch auffälligen Personen ist ein schwerwiegender Eingriff, der einen Verfahrensbeistand erfordert; nur in völlig atypischen Einzelfällen kann darauf verzichtet werden. • Die Nichtbestellung eines Verfahrenspflegers ist nach § 317 Abs. 2 FamFG zu begründen. Eine Unterbringung des Betroffenen nach dem PsychKG NRW wurde gerichtlich angeordnet. Der Betroffene war nicht anwaltlich vertreten. Das Gericht prüfte, ob für das Beschwerdeverfahren ein Verfahrenspfleger bestellt werden muss. Es wurde kein atypischer Einzelfall vorgetragen, der die Nichtbestellung rechtfertigen könnte. Die Frage betrifft die Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen angesichts der drohenden Freiheitsentziehung. Relevante Umstände sind die Schwere und ggf. unbegrenzte Dauer der Unterbringung sowie die mögliche Beeinträchtigung der Einsichts- und Handlungsfähigkeit des Betroffenen. • Gemäß § 317 Abs. 1 FamFG ist ein Verfahrenspfleger zu bestellen, soweit dies zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen erforderlich ist. • Die gerichtliche Zwangsunterbringung stellt den schwersten durch die Rechtsordnung erlaubten Eingriff dar; anders als befristete Strafhaft kann die Unterbringung bei dauerndem Unterbringungsgrund lebenslang bestehen bleiben. • Bei psychisch auffälligen Personen ist regelmäßig davon auszugehen, dass ohne Verfahrensbeistand die Interessen nicht ausreichend gewahrt werden; dies entspricht auch verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten (Art. 3 GG) und der Rechtsprechung zu Pflichtverteidigern in vergleichbaren Situationen (§ 140 Abs. 1 Nr. 6 und 7 StPO, § 81 Abs. 1 StPO). • Nur in völlig atypischen Einzelfällen kann auf Bestellung verzichtet werden; die Nichtbestellung müsste nach § 317 Abs. 2 FamFG gesondert begründet werden. • Vorliegend liegen keine Umstände vor, die einen Verzicht rechtfertigen; der Betroffene ist nicht anwaltlich vertreten und es wurde kein atypischer Fall dargetan. Das Gericht hat Rechtsanwalt C zum Verfahrenspfleger des Betroffenen für das Beschwerdeverfahren bestellt. Die Anordnung stützt sich auf § 317 FamFG, weil bei Zwangsunterbringung die Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen regelmäßig einen Verfahrenspfleger erfordert. Ein Verzicht auf Bestellung kommt nur in völlig atypischen Einzelfällen in Betracht, die hier nicht vorlagen. Die Bestellung dient dem Schutz des Betroffenen gegen die gravierenden Folgen der Freiheitsentziehung und soll sicherstellen, dass seine rechtlichen Interessen im Verfahren sachgerecht vertreten werden.