Urteil
5 S 156/11
Landgericht Kleve, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGKLE:2012:0720.5S156.11.00
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Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Emmerich am Rhein vom 22.11.2011 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages.Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Emmerich am Rhein vom 22.11.2011 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages.Die Revision wird zugelassen. Gründe: I. Die Beklagte belieferte den Kläger an den Abnahmestellen B-Weg und xy 36 in EN mit Strom und Erdgas sowie an der Abnahmestelle XxT-T-Straße in Emmerich mit Erdgas. Zum 01.05.2010 kündigte der Kläger aufgrund des Wechsels des Anbieters die Strom- und Gaslieferungsverträge mit der Beklagten. Diese erteilte dem Kläger daraufhin unter dem 16.08.2011 drei Schlussrechnungen, und zwar für die Abnahmestelle B-Weg über 854,31 Euro, für die Abnahmestelle xy 36 über 712,08 Euro und für die Abnahmestelle Xx T-Straße über 501,74 Euro. Den gesamten Betrag zog die Beklagte per Lastschrift ein. Nach Widerspruch des Klägers kam es zur Rückbuchung der Beträge. In der Folgezeit führten die Parteien Schriftverkehr über die Berechtigung der Forderungen der Beklagten. Schließlich forderte die Beklagte den Kläger unter dem 27.07.2011 unter Androhung der Versorgungsunterbrechung zur Zahlung auf. Daraufhin zahlte der Kläger unter Vorbehalt die streitigen Rechungsbeträge, welche er mit der Klage zurückfordert. Der Kläger hat vorgetragen: Er sei nicht zur Zahlung verpflichtet gewesen, da die Beklagte den Verbrauch unzulässigerweise geschätzt habe. Im Übrigen lasse sich den Rechnungen nicht entnehmen, auf welcher Grundlage die Schätzung erfolgt sei. Die Beklagte hat vorgetragen: Die Schätzung sei zulässig gewesen und korrekt durchgeführt worden. Die Schätzung habe auch nicht zu einem über dem tatsächlichen Verbrauch liegenden Wert geführt. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Der Kläger habe gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 2.076,13 Euro aus § 812 BGB. Die Forderungen der Beklagten seien jedenfalls nicht fällig gewesen. Nach den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts Kleve in dem Urteil vom 27.04.2007 (Az. 5 S 185/06) habe die Beklagte von dem Kläger keine Zahlung verlangen können. Dies ergebe sich schon daraus, dass die Beklagte die Verbrauchswerte geschätzt habe, ohne dazu berechtigt zu sein. Nach § 11 Abs. 3 StromGVV/GasGVV könne ein Versorger den Verbrauch nur schätzen, falls er das Grundstück und die Räume nicht zum Zwecke der Ablesung betreten könne oder falls der Kunde eine vereinbarte Selbstablesung nicht oder verspätet vornehme. Beide Voraussetzungen seien unstreitig nicht gegeben. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der Stromnetz- und Gasnetz- zugangsverordnung. Diese befasse sich lediglich mit Fragen der Messung, nicht aber mit den hier anstehenden Fragen der Abrechnung und Zahlung. Im Übrigen sei nicht ersichtlich, dass die Beklagte die Schätzungen nach den Vorgaben der StromGVV/GasGVV und der Stromnetzzugangsverordnung vorgenommen habe. In diesen sei ausgeführt, dass jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen auf der Grundlage der für Haushaltskunden maßgeblichen Erfahrungswerte angemessen zu berücksichtigen seien. Dafür, dass dies geschehen sei, böten die Schlussrechnungen keinerlei Anhaltspunkte. Die Beklagte könne sich auch nicht auf einen Einwendungsausschluss gemäß § 17 StromGVV/GasGVV berufen. Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit der form- und fristgerecht eingelegten Berufung. Sie wendet ein, das Urteil des Amtsgerichts habe zur Folge, dass bei einer unzulässigen Schätzung der Verbrauchswerte ein Zahlungsanspruch des Grundversorgers für die Zeit des geschätzten Verbrauchs nicht mehr mit Erfolg durchgesetzt werden könne. Denn eine nachträgliche Ablesung sei logischerweise jedenfalls in den Fällen ausgeschlossen, in denen ein anschließender Verbrauch stattfinde. Dieses Ergebnis könne nicht richtig sein und vernachlässige die Schätzung nach § 287 ZPO. Eine unzulässige Verbrauchsschätzung hindere die Fälligkeit eines darauf beruhenden Zahlungsanspruches nicht. Zunächst sei gegenüber der bisherigen Rechtslage eine Änderung der Ablesebestimmungen zu beachten. Nach § 18a Abs. 2 Satz 1 StromNZV sei im Falle des Lieferantenwechsels nach § 14 StromNZV für die Ermittlung des Verbrauchswertes im Zeitpunkt des Lieferantenwechsels ein einheitliches Verfahren zugrunde zu legen. Die Abrechnung könne auf Grundlage einer Messung oder, sofern kein Ableseergebnis vorliege, durch Schätzung des Netzbetreibers erfolgen. Im Falle einer Schätzung sei der Verbrauch zeitanteilig zu berechnen; jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen seien auf Grundlage der für Haushaltskunden maßgeblichen Erfahrungswerte angemessen zu berücksichtigen. Für Gaslieferung sähen die §§ 41, 43 und 44 GasNZV ein vergleichbares Verfahren vor. Beide Verordnungen ließen die Schätzung nach alledem nicht unter bestimmten Voraussetzungen zu, sondern stellten die Schätzung gleichwertig neben die Verbrauchsablesung. Wenn der Grundversorger berechtigt sei, die ihm vom Netzbetreiber bzw. Messstellenbetreiber mitgeteilten Daten bei der Abrechnung des Verbrauchs zugrunde zu legen, könne ihm nicht vorgehalten werden, die in den Grundversorgungsverordnungen festgelegten Voraussetzungen der Schätzung nicht beachtet zu haben. Selbst wenn die Beklagte nicht zur Schätzung berechtigt gewesen sein sollte, würde dies an der Fälligkeit der Rechnungen nichts ändern. Das Landgericht Kleve habe in der angeführten Entscheidung zwar ausgeführt, dass ein Elektrizitätsunternehmen zur Verbrauchsschätzung nach § 20 Abs. 2 AVBEltV, der Vorgängerregelung des § 11 Abs. 3 StromGVV, nicht berechtigt sei, wenn der Kunde nicht den Zutritt zur Wohnung zum Zwecke der Ablesung des Zählers, sondern nur die Selbstablesung verweigere. Eine analoge Anwendung des § 20 Abs. 2 AVBEltV auf Fälle verweigerter Selbstablesung scheide mangels einer Regelungslücke aus. Dieser Ansicht könne indes nicht gefolgt werden. Abgesehen davon, dass diese Ansicht wegen der Unmöglichkeit einer späteren Ablesung zu dem nicht tragbaren Ergebnis führe, dass ein Stromverbrauch überhaupt nicht mehr abgerechnet werden könne, verkenne diese Ansicht die Bedeutung einer Verbrauchsschätzung. Die Regelungen der StromGVV über die Verbrauchsschätzung begründeten nur ein Recht des Unternehmens zur Schätzung. Sie verknüpften mit diesem Recht aber keine Obliegenheit zur Ablesung des Verbrauchs mit der Folge, dass bei einer Obliegenheitsverletzung eine Verbrauchsabrechnung nicht mehr zulässig sei. Nach zutreffender Ansicht habe eine auf einer Schätzung des Energieverbrauchs beruhende Abrechnung keine Bindungswirkung und lasse den Zahlungsanspruch dem Grunde und der Höhe nach sowie dessen Fälligkeit unberührt. So sei die Nachberechnung des aufgrund der Schätzung zu niedrig abgerechneten Verbrauchs selbst dann kein Berechnungsfehler, wenn die Voraussetzungen der Schätzung nicht vorlägen (OLG Hamm, Urteil vom 12.01.2007, Az. 19 U 98/06). Soweit das Landgericht Kleve dieser Rechtsprechung nicht gefolgt sei, stehe dem die spätere Rechtsprechung des OLG Düsseldorf entgegen. Nach dieser werde die Fälligkeit einer Verbrauchsabrechnung nicht dadurch gehindert, dass sie sich – ob zu Recht oder Unrecht – auf eine Schätzung stütze (OLG Düsseldorf RdE 2009, 227). Der Grund für die Schätzung des Verbrauchs sei unerheblich. Auf ein Verschulden des Grundversorgers komme es nicht an (OLG Köln RdE 1986, 201; LG Hanau, Recht und Steuern im Gas- und Wasserfach (R+S) 1986, 30). Sollten die Voraussetzungen für eine Schätzung nicht vorgelegen haben, kehre sich dieser Vorgang nicht in einen Berechnungsfehler um, sondern berechtige den Kunden nur dazu, die Unzulässigkeit der Schätzung geltend zu machen. Ein eventueller Verstoß gegen die Vorschriften über die Verbrauchsschätzung habe keine Sanktionswirkung zur Folge. Die nachteiligen Rechtsfolgen erschöpften sich in den Fällen, in denen nicht konkret abgelesen werden könne, darin, dass der Energieversorger im Nachhinein auf andere Art und Weise den tatsächlichen Verbrauch darlegen müsse. Die Gleichstellung einer fehlerhaften Verbrauchsschätzung mit der fehlerhaften Ablesung ergebe sich daraus, dass die Höhe des zu zahlenden Entgelts durch richterliche Schätzung nach § 287 ZPO ermittelt werden könne (AG Wetzlar, Urteil vom 21.08.2003, Az. 39 C #####/####). Die streitgegenständlichen Rechnungen seien relativ zeitnah nach Ende der Abrechungsperiode erteilt worden. Dem Kläger wäre es daher möglich und zuzumuten gewesen, die Zählerstände abzulesen und mitzuteilen. Die Berufung auf die Tatsache der Verbrauchsschätzung alleine genüge nicht, um dem Zahlungsanspruch der Beklagten entgegen gesetzt werden zu können. Der Kläger habe in erster Instanz nur die grundsätzliche Unzulässigkeit der Schätzung, nicht aber die Richtigkeit der Schätzung und die Höhe der Rechnungsbeträge beanstandet. Lediglich beiläufig habe der Kläger vermerkt, dass eine Überprüfung der Rechnungen unmöglich sei, weil den Schlussrechnungen nicht zu entnehmen sei, auf welcher Grundlage die Schätzung erfolgt sei. Das Amtsgericht habe keinen Hinweis darauf erteilt, dass die Beklagte die Grundlagen der Schätzung nicht bekannt gegeben habe. Gleichwohl habe die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 14.11.2011 den Energieverbrauch aller streitgegenständlichen Verbrauchsstellen des Klägers aufgelistet und den Verbrauch des Jahre 2009 und 2010 beziffert sowie für die Richtigkeit der Schätzungen Beweis angeboten durch Sachverständigengutachten. Ferner habe die Beklagte die Grundlagen der Verbrauchsschätzung dargelegt, nämlich für Strom nach Tagesanteilen (linear) und für Gas nach Tagesanteilen und Temperaturen (Gradtagszahlen). Diese Schätzung sei sachlich nicht zu beanstanden und in der Rechtsprechung anerkannt. Der Kläger hält das Urteil des Amtsgerichts für zutreffend. Die Beklagte sei auch unter Berücksichtigung der GasNZV und der StromNZV nicht zur Schätzung berechtigt gewesen. § 10 GasNZV und § 18a StromNZV beschäftigten sich nicht mit Abrechungsfragen, sondern allein mit der Messung entnommener Energie. Sie würden nicht das Verhältnis zwischen Endverbraucher und Energielieferanten regeln. Dies gelte umso mehr, als § 11 Abs. 1 StromGVV/GasGVV voraussetze, dass Grundversorger und Netzbetreiber verschiedene juristische Personen seien und nicht wie im vorliegenden Fall personenidentisch. Die Anwendung von §§ 44 GasNZV, 18 StromNZV scheide für die Objekte xy 36 sowie XxT-Straße auch deshalb aus, weil die Objekte vermietet seien und der Kläger als Vermieter nicht einem „grundversorgten Haushaltskunden“ im Sinne der Vorschriften gleichgestellt werden könne. Denn der Verbrauch in einem Mietshaus unterliege nicht nur jahreszeitlichen Schwankungen. Auch nach Verabschiedung der StromGVV/GasNVV seien die Erwägungen des Landgerichts Kleve in der Entscheidung vom 27.04.2007 (Az. 5 S 185/06) zutreffend und richtig. § 11 GasGVV/StromGVV stelle Ablesung und Schätzung in ein Regel-Ausnahme-Verhältnis. Die Rechtsprechung des Landgerichts Kleve zur Fälligkeit führe auch nicht zu unbilligen Ergebnissen. Dem Verbraucher dürfe nicht das mit der Verbrauchsschätzung verbundene Risiko höherer, tatsächlich nicht geschuldeter Kosten zugemutet werden, obwohl es im Verantwortungsbereich des Versorgers liege, die Ordnungsgemäßheit der Abrechnung sicherzustellen. Die Beklagte habe die streitgegenständlichen Rechnungen auch nicht relativ zeitnah nach Ende der Abrechungsperiode erteilt, wie die Beklagte vortrage, sondern erst ein Vierteljahr später. Dem Kläger sei es zu diesem Zeitpunkt gerade nicht mehr möglich gewesen, die Zählerstände zum Zeitpunkt des Lieferantenwechsels bekannt zu geben. Der Kläger habe bereits in der Klageschrift ausdrücklich gerügt, dass eine Überprüfung der streitgegenständlichen Rechnungen nicht möglich sei, weil die Beklagte die Grundlagen der von ihr vorgenommenen Schätzungen nicht offen gelegt habe. Die Beklagte habe hierauf erst nach der mündlichen Verhandlung und damit verspätet vorgetragen, wobei die vorgelegten Unterlagen bei Weitem nicht ausreichten, um die rechnerische Ordnungsgemäßheit der Schätzung nachvollziehbar zu machen. Das Berufungsvorbringen zur rechnerischen Ordnungsgemäßheit der Schätzung sei gemäß § 531 Abs. 2 ZPO verspätet. Die Beklagte könne sich insbesondere nicht auf einen fehlenden Hinweis des Amtsgerichts gemäß § 139 ZPO berufen, weil dieser Punkt sowohl vorprozessual als auch in erster Instanz klägerseits ausdrücklich gerügt worden sei. Vorsorglich werde mit Nichtwissen bestritten, dass die Verbrauchsschätzung nach dem nunmehr dargelegten Verfahren tatsächlich ordnungsgemäß vorgenommen worden sei. Auf die Berufungserwiderung repliziert die Beklagte: Der Kläger sei mit dem einfachen Bestreiten der Zählerstände ausgeschlossen, da ihm diese aufgrund seiner Vertragsbeziehungen mit dem dritten Lieferanten bekannt gewesen seien. Die Beklagte beantragt insoweit, dem Kläger gemäß § 421 ZPO die Vorlage der Verträge und Vertragsbestätigungen und der Verbrauchsabrechnungen des Lieferanten ab dem 01.05.2010 vorzulegen. Aus diesen Urkunden ergebe sich der am 01.05.2010 angesetzte Anfangszählerstand für die Verbrauchsabrechnungen der dritten Lieferanten. Sämtliche Urkunden seien im Besitz des Klägers. Der Netzbetreiber habe die zum 01.05.2010 maßgeblichen Zählerstände der streitgegenständlichen Verbrauchsstellen dem neuen Lieferanten jeweils mitgeteilt. Die Anfangszählerstände seien naturgemäß identisch mit den streitgegenständlichen Endzählerständen. Aus welchen Gründen die §§ 44 Gas NZV, 18 Abs. 1 StromNZV für die Objekte xy 36 und XxT-Straße nicht anwendbar seien, habe der Kläger nicht erläutert. Die Tatsache der Vermietung stehe der Anwendung nicht entgegen. Die Beklagte sei mangels Hinweises durch das Amtsgericht mit diesem Vorbringen nicht ausgeschlossen. Abgesehen davon habe die Beklagte auf die vom Netzbetreiber ermittelten Daten bereits in erster Instanz hingewiesen. Die Beklagte habe ferner darauf aufmerksam gemacht, dass es nicht Sache des Grundversorgers, sondern des Netzbetreibers oder Messstellenbetreibers sei, die Zählerstände abzulesen und dem Lieferanten zu übermitteln. Dieses Verfahren stehe nicht in Widerspruch zu § 11 StromGVV/GasGVV. Nach § 11 Abs. 2 StromGVV/GasGVV sei der Grundversorger nur berechtigt, nicht aber verpflichtet, die Messeinrichtungen selbst abzulesen oder zu verlangen, dass diese vom Kunden abgelesen werden. Gemäß § 11 Abs. 1 StromGVV/GasGVV sei der Grundversorger daneben berechtigt, für Zwecke der Abrechnung die Ablesedaten zu verwenden, die er von dem die Messung durchführenden Dritten erhalten habe. Es gebe demzufolge ein Wahlrecht nicht nur des Netzbetreibers, sondern auch des Grundversorgers. Soweit der Kläger darauf verweise, dass sich Teil 10 der GasNZV bzw. § 18a StromNZV nicht mit Abrechnungsfragen, sondern allein mit der Messung der entnommenen Energie beschäftige, so könne dieses Argument nicht nachvollzogen werden, weil die Abrechnung die Messung voraussetze. Im vorliegenden Fall seien zwar Grundversorger und Netzbetreiber personenidentisch, unterlägen aber den strengen gesetzlichen Vorgaben und Rahmenbedingungen der organisatorischen Entflechtung nach den §§ 6 ff EnWG. Das zusammenhängende Ablesesystem der Regelungen der Netzzugangsverordnungen und der Grundversorgungsverordnungen widerspreche sich nicht. Es seien keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass Ablesung und Schätzung in einem Regel-Ausnahme-Verhältnis zueinander stünden, wie der Kläger meine. Beide Varianten stünden nach dem Wortlaut der Bestimmungen vielmehr gleichwertig nebeneinander. Die Beklagte habe die Grundlagen der Schätzung bereits in erster Instanz dargelegt. Das Amtsgericht habe die Beklagte nicht darauf hingewiesen, dass ihre Darlegungen unzureichend seien. Sowohl die Gegenseite als auch das Gericht seien vielmehr stets davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für Verbrauchsschätzung nicht vorgelegen hätten und der Klage allein aus diesem Grunde stattgegeben werden müsse. Soweit das Amtsgericht die von der Beklagten vorgelegten Daten, die Grundlage für die Schätzung waren, mit dem Hinweis darauf zurückgewiesen habe, dass der der Schätzung zugrunde gelegte Verbrauch ebenfalls geschätzt worden sei, so könne dem nicht gefolgt werden, da die Schätzung zulässig gewesen sei. Der Verbrauch des Jahres 2009 sei von dem Kläger nicht beanstandet worden. Er könne daher als Grundlage für die Abrechnung des Energieverbrauchs zum 01.05.2010 herangezogen werden. II. Die zulässige Berufung ist aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung unbegründet. Die Beklagte hatte gegen den Kläger keinen Anspruch auf Zahlung von 2.076,13 Euro gemäß § 433 Abs. 2 BGB. Der Anspruch der Beklagten auf Ausgleich der streitgegenständlichen Schlussrechnungen vom 16.08.2011 ist nicht fällig, weil die Beklagte die Schlussrechnungen nicht ordnungsgemäß nach § 12 StromGVV/GasGVV erstellt hat. Die Abrechnungen der Beklagten beruhen weder auf einer Ablesung durch sie selbst nach § 11 Abs. 2 StromGVV/GasGVV noch auf Ablesedaten gemäß § 11 Abs. 1 StromGVV/GasGVV, die die Beklagte vom Netzbetreiber oder vom Messstellenbetreiber oder von dem die Messung durchführenden Dritten erhalten hat. Die Abrechnungen beruhen vielmehr unstreitig auf einer Verbrauchsschätzung. Zu einer solchen Verbrauchsschätzung war die Beklagte indes nicht berechtigt, weil die Voraussetzungen einer Schätzung gemäß § 11 Abs. 3 StromGVV/GasGVV unstreitig nicht vorlagen. Der Kläger hat die Richtigkeit der Schätzung und damit der Abrechnungen auch von Beginn an bestritten, indem er nicht nur das Fehlen der Voraussetzungen für eine Schätzung, sondern auch das Fehlen von Angaben zu den Grundlagen der Schätzung monierte. Entgegen dem Berufungsvorbringen ergibt sich die Zulässigkeit einer Schätzung nicht aus den Regelungen der Stromnetz- und Gasnetzzugangsverordnung. Diese Verordnungen finden ausweislich des jeweiligen Anwendungsbereichs (vgl. § 1 StromNZV/GasNZV) keine Anwendung auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Versorger und dem Endabnehmer. Sie regeln vielmehr Fragen der Messung zwischen den Versorgungsunternehmen bzw. Netzbetreibern. Das Rechtsverhältnis zwischen Versorgungsunternehmen und Endkunden wird ausweislich § 1 StromGVV/GasGVV von der StromGVV bzw. der GasGVV geregelt. Da § 11 Abs. 3 StromGVV/GasGVV keine Regelungslücke aufweist, besteht auch kein Anlass für eine analoge Anwendung von Vorschriften der StromNZV/GasNZV. Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, der Kläger könne die Zahlung gemäß § 17 Abs. 1 StromGVV/GasGVV nicht verweigern, da kein offensichtlicher Fehler der Abrechnungen vorliege. Zum einen ist diese Vorschrift nicht anwendbar. Sie setzt voraus, dass eine die Fälligkeit der Forderung begründende Jahresabrechnung bereits vorliegt und die Beteiligten nur über Einwände gegen die Abrechnung streiten. Dies ist hier nicht der Fall. Da aufgrund der unzulässigen Schätzung keine ordnungsgemäße Abrechnung vorliegt, ist der Zahlungsanspruch der Beklagten nicht fällig. § 17 Abs. 1 StromGVV/GasGVV kann die Fälligkeit eines Zahlungsanspruchs nicht begründen. Die Vorschrift regelt lediglich, dass Einwände gegen die fällige Forderung nur dann einen Zahlungsaufschub rechtfertigen, wenn es sich um einen offensichtlichen Fehler handelt. Zum anderen liegt hier aber auch ein solcher offensichtlicher Fehler vor, weil die Voraussetzungen für eine Schätzung gemäß § 11 Abs. 3 StromGVV/GasGVV – unstreitig und für alle Beteiligten offensichtlich - nicht vorlagen (vgl. Urteil der Kammer vom 27.04.2007, Az. 5 S 185/06). Im Zusammenhang mit § 21 Abs. 2 AVBEltV (jetzt: § 18 StromGVV/GasGVV) wird überwiegend die Ansicht vertreten, eine unzulässigerweise vorgenommene Schätzung durch den Energieversorger habe keine Sanktionswirkung zur Folge. Die nachteiligen Rechtsfolgen erschöpften sich darin, dass der Energieversorger im Nachhinein auf andere Art und Weise den tatsächlichen Verbrauch darlegen müsse (vgl.: OLG Düsseldorf, RdE 2009, 227; OLG Hamm, Urteil vom 12.1.2007, Az. 19 U 98/06, zitiert nach juris). Dieser Auffassung folgt die Kammer jedenfalls für die vorliegende Fallgestaltung nicht. Dem Wortlaut nach liegt ein Fehler im Sinne des § 17 Abs. 1 Ziffer 1 und des § 18 StromGVV/GasGVV bei der Ermittlung des Rechnungsbetrages nicht nur dann vor, wenn der Stromzähler falsch abgelesen wird, sondern auch dann, wenn eine Ablesung fehlerhaft insgesamt unterbleibt. Auch in diesem Fall handelt es sich um einen Fehler bei der Abrechnung des Energieverbrauchs, der in den Verantwortungsbereich des Versorgungsunternehmens fällt (vgl. Urteil der Kammer vom 27.04.2007, Az. 5 S 185/06). Dem steht nicht entgegen, dass der Verstoß gegen die Obliegenheit des Versorgungsunternehmens, den Verbrauch aufgrund einer Ablesung abzurechnen, im Einzelfall dazu führen kann, dass das Versorgungsunternehmen den Verbrauch letztlich überhaupt nicht mehr abrechnen kann. Derartige Forderungsausschlüsse sind dem Recht nicht unbekannt. So ist beispielsweise im Wohnungsmietrecht der Vermieter mit der – an sich berechtigten - Nachforderung aus einer Betriebskostenabrechnung ausgeschlossen, wenn er dem Mieter die Abrechnung nicht spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechungszeitraums mitteilt (§ 556 Abs. 3 BGB). Entgegen dem Berufungsvorbringen vernachlässigt die Ansicht der Kammer auch nicht die Möglichkeit einer Schätzung durch das Gericht nach § 287 ZPO. Es wäre vielmehr unbillig, wenn der Verbrauch im Falle einer zu Unrecht erfolgten Verbrauchsschätzung gemäß § 11 Abs. 3 StromGVV/GasGVV im Streitfalle durch das Gericht gemäß § 287 ZPO geschätzt werden könne. Dies liefe der Intention des § 11 StromGVV/GasGVV, dass der Verbrauch nur unter den Voraussetzungen des § 11 Abs. 3 StromGVV/GasGVV geschätzt werden darf, entgegen. Denn auch eine Schätzung durch das Gericht nach § 287 ZPO ist nur eine Schätzung, die die gesetzlich vorgesehene Ablesung nicht ersetzt und die sich inhaltlich von einer (ordnungsgemäßen) Schätzung nach § 11 Abs. 3 StromGVV/GasGVV nicht unterscheidet. Die Ansicht der Beklagten hätte zur Folge, dass die Versorgungsunternehmen im Vertrauen darauf, dass es im Streitfall letztlich ohnehin zu einer Verbrauchsschätzung nach § 287 ZPO durch die Gerichte kommt, den Verbrauch stets schätzen könnten, auch wenn die Voraussetzungen des § 11 Abs. 3 StromGVV/GasGVV nicht gegeben sind. Dies kann nicht richtig sein. Selbst wenn man der Ansicht, dass eine unzulässigerweise vorgenommene Schätzung durch den Energieversorger keine Sanktionswirkung zur Folge hat und sich die nachteiligen Rechtsfolgen darin erschöpfen, dass der Energieversorger im Nachhinein auf andere Art und Weise den tatsächlichen Verbrauch darlegen muss, folgen würde, wäre die Klage begründet. Denn die Beklagte hat den Energieverbrauch nicht auf andere Weise, d.h. anders als durch eine Schätzung, dargelegt. Etwas anderes ergibt sich insbesondere nicht aus den Anfangszählerständen zum 01.05.2010, welche der neue Lieferant des Klägers für seine Verträge beziehungsweise Abrechnungen angesetzt hat. Denn diese „Zählerstände“ beruhen ausweislich der von der Beklagten vorgelegten Ausdrucke (Anlage BK1 zum Schriftsatz vom 04.06.2012) ebenfalls nur auf einer Schätzung. Unter „Werttyp“ heißt es dort nämlich jeweils: „Ersatzwert – geschätzt ... “ (vgl. Bl. 144, 147, 150, 153, 156 GA) Da die „Zählerstände“ mit den von der Beklagten geschätzten Verbrauchswerten gemäß den streitgegenständlichen Rechnungen vom 16.08.2010 identisch sind, ist davon auszugehen, dass der neue Lieferant des Klägers die von der Beklagten geschätzten Zählerstände übernommen hat. Dem Antrag der Beklagten, dem Kläger nach § 421 ZPO die Vorlage der Vertragsbestätigungen und der Verbrauchsabrechnungen des neuen Lieferanten aufzugeben, war daher nicht zu entsprechen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709 ZPO. Die Revision wird gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zugelassen. Die Entscheidung behandelt grundsätzliche Fragen im Rechtsverhältnis zwischen Gas – und Energieversorgungsunternehmen und Kunden. Solche Rechtsverhältnisse gibt es millionenfach in der Bundesrepublik Deutschland. Streitwert für das Berufungsverfahren: 2.076,13 Euro.