Urteil
2 O 301/11
Landgericht Kleve, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGKLE:2012:0530.2O301.11.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages Tatbestand Die Klägerin begehrt mit der Klage vom Beklagten Rückzahlung eines Betrages, den sie unstreitig auf ein vom Beklagten angegebenes Konto gezahlt hat. Der Beklagte war durch Beschluss des Amtsgerichts xy vom 05.04.2006 als vorläufiger Insolvenzverwalter über das Vermögen der xxx Gesellschaft mit beschränkter Haftung bestellt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Kopie des Beschlusses – Anlage K 1, Bl. 13 GA – verwiesen. Die Insolvenzschuldnerin hatte bei der Klägerin ein Konto. Ein weiteres Konto der Insolvenzschuldnerin wurde bei aaa geführt. Die Insolvenzschuldnerin hatte insoweit im Wege des Lastschrifteinzugsverfahrens die aaa angewiesen, täglich die auf dem Konto der Klägerin bestehenden Guthaben auf das Konto der aaa umzubuchen. Auf der Grundlage dieser Anweisung erfolgten in der Zeit vom 27.03.2006 bis zum 03.04.2006 insgesamt sieben Umbuchungen mit einem Gesamtbetrag von 32.000 Euro. Der Beklagte erklärte mit Schreiben vom 10.04.2006 gegenüber der Klägerin, er widerspreche allen Lastschriftbuchungen, die sich noch in der Widerrufsfrist befänden. Er forderte als Insolvenzverwalter die Klägerin auf, diese Buchungen rückgängig zu machen und das auf diese Weise entstehende Guthaben auf das „Anderkonto“ bei der ddd zu überweisen. Diese Aufforderung wiederholte der Beklagte als Insolvenzverwalter mit Schreiben vom 26.04.2006 unter Fristsetzung bis zum 05.05.2006. Die Klägerin buchte daraufhin die Beträge in der oben genannten Höhe zurück und überwies den Betrag von 32.000 Euro auf das vom Beklagten als Insolvenzverwalter angegebene Konto Die Parteien streiten über die Natur dieses Kontos, das der Beklagte als Insolvenzverwalter nach Zugang des Beschlusses vom 05.04.2006 eröffnet hatte und die Frage, ob der Beklagte als Insolvenzverwalter berechtigt war, die Zahlung zu fordern. In der Folgezeit begehrte die Klägerin im Verfahren ------- und nachfolgend -------- vom Beklagten als Insolvenzverwalter, diese Beträge an sie zurück zu zahlen, weil die Insolvenzmasse um diese Beträge ungerechtfertigt bereichert sei. Denn der Beklagte – so die Auffassung der Klägerin – sei zum Widerruf der Lastschriften nicht befugt gewesen, die die Insolvenzschuldnerin selbst veranlasst und damit auch genehmigt habe. Die Klägerin verkündete mit Schriftsatz vom 25.08.2009 (zugegangen am 01.09.2009) dem Beklagten persönlich den Streit mit der Aufforderung, auf seiner Seite beizutreten. Der Beklagte trat dem Rechtsstreit jedoch auf Seiten des Beklagten bei. Durch Urteil des Landgerichts Duisburg vom 25.02.2010 wurde festgestellt, dass der Klägerin gegen den Beklagten als Insolvenzverwalter einen Anspruch nur auf Feststellung einer Insolvenzforderung in Höhe von 32.000 Euro nebst Zinsen und eine Nebenforderung von 1.099 Euro zustehe. Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin wurde durch das Oberlandesgericht Düsseldorf mit Urteil vom 18.02.2011 zurückgewiesen. Wegen der Ausführungen in diesem Verfahren wird auf die Anlagen K 7 und K 8 zur Klageschrift (Bl. 23 bis 34 GA) Bezug genommen. Die Klägerin forderte mit Schreiben vom 29.07.2011 den Beklagten persönlich erfolglos auf, den Betrag von 32.000 Euro an sie zu zahlen. Die Klägerin trägt vor: Das Konto des Beklagten, auf das sie die Zahlung geleistet habe, sei als Anderkonto eröffnet und geführt worden. Die Zahlung sei daher – wie schon durch die Gerichte im genannten Vorverfahren entschieden – nicht in das Vermögen der Insolvenzschuldnerin gefallen und auch nicht zur Masse gelangt. Vielmehr sei es dem Beklagten unmittelbar zugeflossen. Dieser sei jedoch ungerechtfertigt bereichert, weil er keinen Anspruch auf die Rückbuchungen gehabt habe. Vielmehr seien Lastschriften, die der Schuldner selbst von seinem Konto auf ein eigenes Konto bei einer anderen Bank veranlasse, bereits genehmigt, so dass ein Insolvenzverwalter dieser Lastschrift nicht mehr habe widersprechen können. Zudem habe sie nur geleistet, weil sie angenommen habe, der Widerruf der Buchungen durch den Beklagten als Insolvenzverwalter sei rechtmäßig; sie habe insoweit dem enormen Druck des Beklagten nachgegeben. Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 32.000 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.05.2006 sowie Nebenforderungen in Höhe von 1.099 Euro Kosten vorgerichtlicher Rechtsverfolgung nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.03.2009 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor: Das Konto sei von ihm als Sonderkonto eingerichtet worden und als wirtschaftlich berechtigter sei auch die Insolvenzschuldnerin genannt worden. Zahlungen seien daher nicht in sein Vermögen, sondern in das Vermögen der Insolvenzschuldnerin und damit in die Masse geflossen. Bereicherungsansprüche gegen ihn persönlich seien daher ausgeschlossen. Er sei nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet gewesen, die Buchungen zu widerrufen und das Vermögen des Schuldners weitgehend zur Masse zu ziehen. Es sei auch irrig, wenn die Rechtsprechung zum Teil davon ausginge, dass der Widerruf der Lastschrift nicht mehr möglich sei. Vielmehr müsse er zur Wahrung der Masse berechtigt sein, derartige Umbuchungen rückgängig zu machen. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist nicht begründet. I. Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung nach § 812 BGB. Denn einen solchen Anspruch könnte sie nur dann geltend machen, wenn der Beklagte persönlich durch die Leistung der Klägerin etwas ohne Rechtsgrund erlangt hätte. Dies ist nicht der Fall. Denn der Beklagte hat durch die Überweisung der Klägerin auf das von ihm im Schreiben vom 26.04.2006 angegebene Konto bei der aaa nichts erlangt. Das Vermögen des Beklagten wäre nur dann durch diese Überweisung gemehrt worden, wenn der Beklagte der wirtschaftlich Berechtigte dieses Kontos gewesen wäre. Dies ist aber nicht der Fall. Der Beklagte hat insoweit Kopien des Antrages auf Kontoeröffnung eingereicht, aus dem sich – entgegen der im Kopf des Formulars angegebenen Rubrik – ergibt, dass es sich nach den Vereinbarungen nicht um ein Anderkonto im Wortsinn handelt. Vielmehr ist in der weiteren Begründung angeführt, dass es sich um ein SK (Sonderkonto) für die xy handele. Dieses Konto wurde – so die Bestätigung der aa vom 13.01.2012 – als Sonderkonto geführt. Hierzu war der Beklagte als Insolvenzverwalter auch verpflichtet. Es bedurfte der Vernehmung der im Schriftsatz vom 16.05.2012 genannten Zeugen nicht. Denn es ist nicht ersichtlich, dass diese zum konkret eröffneten Konto und den dahingehenden Absprachen aus eigener Wahrnehmung Aussagen werden machen können. Insoweit darf – wie auch die Klägerin in diesem Schriftsatz eingangs ausführt – nicht allein nach dem Wort geurteilt werden. Vielmehr ist der Sinn und Zweck des eröffneten Kontos zu berücksichtigen. Damit ergibt sich, dass der Insolvenzverwalter, der zum Einzug von Forderungen der Insolvenzschuldnerin ein Konto eröffnet und seine Stellung dabei kenntlich macht, zwar ein Konto eröffnen will, über das nur er verfügen kann, der wirtschaftlich Berechtigte aber nicht der Insolvenzverwalter sein will. Es soll sich vielmehr um Vermögen handeln, dass der Insolvenzschuldnerin zustehen muss. Anderenfalls würde der Insolvenzverwalter sich mit der Eröffnung des Kontos schon der jedenfalls versuchten Veruntreuung schuldig machen. Auch die Klägerin kann bei der Überweisung nicht angenommen haben, das Vermögen des Beklagten persönlich zu mehren. Denn auch sie wollte die Zahlung – wenn überhaupt – nur in der Weise vornehmen, dass sie zur Mehrung des Vermögens der Insolvenzschuldnerin führen sollte. Denn es kann nicht unterstellt werden, dass die Klägerin als Bank auf ein Konto des Beklagten persönlich leisten wollte. Dies wäre aber geschehen, wollte man den Begriff Anderkonto im vorliegenden Fall so streng sehen, wie dies nunmehr geschieht. Dieses Sonderkonto ist auch nach dem Schlussgutachten des Beklagten als Insolvenzverwalters vom 24.05.2006 (zum Verfahren ----------) als Hinterlegungsstelle und als Konto angegeben, auf dem sich das Vermögen befand, das der Insolvenzschuldnerin zusteht. Aufgrund dieser Umstände ist der wirtschaftlich Berechtigte aus diesem Konto die Insolvenzschuldnerin gewesen. Eine Bereicherung der Beklagten persönlich scheidet damit aus. II. Der Beklagte haftet der Klägerin auch nicht nach § 60 InsO. Denn es ist nicht ersichtlich, dass der Beklagte als Insolvenzverwalter die ihm obliegenden Pflichten verletzt haben könnte. Der Beklagte hat der Klägerin mit Schreiben vom 10.04.2006 und 26.04.2006 mitgeteilt, dass er hinsichtlich aller Abbuchungen im Lastschriftverfahren den Widerruf erkläre und um Rückgabe bzw. Wiedergutschrift bitte. Er hat dies in Übereinstimmung mit der damaligen Rechtsprechung nicht eingeschränkt. Er hat aber auch die Klägerin nicht unzutreffend informiert. Vielmehr waren der Klägerin alle Umstände bekannt, die sie heute anführt, um eine Unzulässigkeit des Widerrufs zu begründen. Sie wäre – nach ihrer Auffassung – schon damals berechtigt gewesen, die Rückbuchung zu verweigern. Dabei waren ihr zum damaligen Zeitpunkt keine anderen Umstände bekannt als heute. Soweit sie heute aus den Umständen einen abweichenden rechtlichen Schluss zieht, kann sie dies aber dem Beklagten nicht entgegen halten. Die Tatsache, dass sich der Beklagte zum Widerruf berechtigt ansieht und zum damaligen Zeitpunkt auf der Erfüllung der Rückbuchung bestanden haben mag, ändert nichts an der Tatsache, dass die Klägerin sich in Kenntnis aller maßgeblichen Umstände zur Erfüllung dieses Verlangens bereit erklärt hat. Angesichts der Tatsache, dass es sich bei der Klägerin um ein Bankinstitut handelt, zu derer Kerngeschäft Zahlungen im Rahmen des Lastschriftverfahrens und auch der Konsequenzen im Insolvenzverfahren gehören, scheidet ein Anspruch nach § 60 InsO aus. III. Die Kammer ist an dieser Feststellung auch nicht aufgrund der Feststellungen im Verfahren ---------- gehindert. Denn die Feststellungen der Entscheidungen des Landgerichts Duisburg sowie des Oberlandesgerichts Düsseldorf entfalten nach §§ 68, 74 ZPO keine Bindungswirkung zugunsten der Klägerin in der Weise, dass die Kammer daran gehindert wäre, die unter I. angegebenen Feststellungen zu treffen. Zwar enthält die Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 18.02.2011 Ausführungen zum Charakter des Anderkontos und die Feststellung, es handele sich bei dem auf dieses Konto überwiesenen Betrag nicht um eine Masseverbindlichkeit und eine Bereicherung der Masse liege nicht vor, weil die Vermögensmehrung vor der Insolvenzeröffnung erfolgte; eine Bereicherung der Insolvenzschuldnerin liege nicht vor, weil der Empfänger der Zahlung der Beklagte (als Insolvenzverwalter) und nicht die Insolvenzschuldnerin gewesen sei. Dies bedeutet aber nicht, dass eine Bindungswirkung eingetreten wäre, wonach der Beklagte persönlich die Forderung erlangt haben soll. Zudem dürfte die Entscheidung des Oberlandesgerichts nicht auf der Feststellung beruhen, dass ein Anspruch der Klägerin gegen den hiesigen Beklagten besteht. Denn durch die Entscheidungen im angegebenen Verfahren ist rechtskräftig festgestellt, dass der Klägerin eine Insolvenzforderung in Höhe von 32.000 Euro nebst Zinsen und Nebenforderungen zustehe. Dieser Anspruch kann überhaupt nur dann bestehen, wenn die Überweisung der Klägerin auf das Konto zu einer Mehrung des Vermögens der Insolvenzschuldnerin geführt hat. Denn anderenfalls hätte die Klage gänzlich abgewiesen werden müssen. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Anordnung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Streitwert: 32.000 Euro