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Urteil

120 KLs 41/11

Landgericht Kleve, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGKLE:2012:0126.120KLS41.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Angeklagte wird wegen gefährlicher Körperverletzung sowie wegen vorsätzlicher Körperverletzung kostenpflichtig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt. §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 , 53 StGB 1 G r ü n d e: 2 Nachdem der Angeklagte gegenüber seiner Ehefrau zu Gewalttätigkeiten neigte und er deshalb bereits wegen Körperverletzung vorbestraft ist, kam es in der Nacht vom 12. auf den 13.11.2011 nach dem Konsum von Bier und Wodka zu einem Streit zwischen den Eheleuten, bei welchem der alkoholabhängige Angeklagte seine Frau mit beiden Händen und mit dem Willen, ihr weh zu tun, am Hals würgte und sie anschließend daran hinderte, die Polizei anrufen. Die von Nachbarn herbeigerufene Polizei verwies den Angeklagten der Wohnung, brachte ihn zu seiner Mutter und erteilte ihm ein Rückkehrverbot. Dennoch kehrte der Angeklagte in den Morgenstunden in die Ehewohnung zurück, rief "Jetzt wirst du gleich sehen, du Nutte!" und schlug mit einem über 1 kg schweren Beil auf seine auf dem Sofa liegende Ehefrau mit mindestens 10 Schlägen ein; zudem schlug er ihr dreimal mit der Faust ins Gesicht. Wie von ihm beabsichtigt fügte er ihr so erhebliche – schmerzhafte aber nicht lebensgefährliche - Verletzungen zu. Seine Tochter, die zwischenzeitlich wegen der Schreie der Mutter im Wohnzimmer erschien, schickte der während beider Taten schuldhaft aber nur vermindert steuerungsfähige Angeklagte wieder X. 3 I. Feststellungen zur Person 4 Der 35 Jahre alte Angeklagte wuchs in xy gemeinsam mit seinen Eltern und zwei Brüdern auf. Nach der allgemeinen Volksschule schloss er eine Berufsausbildung als Kraftfahrzeugmechaniker ab. Danach war er als Arbeiter in einem Betrieb beschäftigt. Im Jahr 2000 erwarb er die deutsche Staatsangehörigkeit, weil die Familie seiner Mutter deutscher Abstammung war. Der Angeklagte lernte seine spätere Ehefrau 1998 kennen und heiratete sie im Mai 2000. In den Jahren 2000, 2002 und 2003 wurden seine Töchter geboren. Der Angeklagte fing an, in den qs zu arbeiten und zog mit seinem Bruder und der Schwägerin dorthin. Im Mai 2007 zog seine Ehefrau mit den Kindern nach mm und lebte von Sozialhilfe. Der Angeklagte arbeitete zunächst weiter in den qs. Als die dortige Arbeit beendet war, kam er ebenfalls nach mm und bezog für etwa ein Jahr Arbeitslosengeld, bis er schließlich über eine Leihfirma erneut Arbeit fand. Bei der Firma xx in mm verdiente er zuletzt etwa 1.500 Euro monatlich, seine Frau verdiente in den qs wöchentlich etwa 250 bis 300 Euro. Für einen Kredit in Höhe von ca. 10.000 Euro fallen monatliche Raten in Höhe von 200 Euro an, auf einen weiteren Kredit werden monatlich 100 Euro bezahlt. 5 Der Angeklagte ist alkoholabhängig. Er trank mit 14 Jahren zum ersten Mal Alkohol. Später trank er während der Arbeitswoche nicht übermäßig Alkohol, in Zeiten der Arbeitslosigkeit trank er auch während der Woche (Wodka, Wein und Bier). Unter Alkoholeinfluss beging er im Alter von 18 Jahren in xy einen Diebstahl sowie eine Sachbeschädigung, als er Scheiben einschlug. Nach einem Bewährungswiderruf verbüßte er eine Freiheitsstrafe von über einem Jahr im Gefängnis. Er fuhr in xy auch unter Alkoholeinfluss im Straßenverkehr einen Pkw, bevor er eine Fahrerlaubnis besaß, es kam zu einem Unfall, was zu einer Geldstrafe und einer 3-jährigen Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis führte. Seit der Zeit in Deutschland trank der Angeklagte praktisch jedes Wochenende Wodka (ca. 2 Flaschen) und Bier. Während der Woche trank er nicht, wenn er arbeitete. 6 Der Angeklagte ist in Deutschland wie folgt vorbestraft: Das Amtsgericht mm verurteilte den Angeklagten mit Strafbefehl vom 08.01.2010, rechtskräftig seit dem 28.01.2010, wegen vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren P Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je 15 Euro und ordnete eine Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis von 12 Monaten an. Der Angeklagte war am 31.10.2009 im alkoholbedingt fahruntüchtigen Zustand und P im C einer Fahrerlaubnis zu sein mit einem Kleinkraftrad in mm gefahren und hatte gegen 14 Uhr einen Verkehrsunfall mit einem Fremdschaden i.H.v. 800 Euro unter Gefährdung zweier Verkehrsteilnehmer verursacht. Die weniger als zwei Stunden nach dem Unfall entnommene Blutprobe hatte eine Blutalkoholkonzentration von 2,56 ‰ ergeben. Der Angeklagte hatte bereits am Morgen angefangen, Alkohol zu trinken. 7 Am 09.04.2010 verurteilte das Amtsgericht mm den Angeklagten wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 20 Euro. Die Entscheidung ist rechtskräftig seit dem 29.04.2010. Der Angeklagte hatte am 14.11.2009 im erheblich alkoholisierten Zustand in der gemeinsamen Wohnung seine Ehefrau gegen die rechte Wange geschlagen, so dass bei ihr eine sichtbare Schwellung entstand. Bereits im Jahr 2008 hatte die Ehefrau des Angeklagten wegen eines Vorfalls vom 11.10.2008, bei welchem er ihr bei einer Auseinandersetzung im alkoholisierten Zustand mehrfach mit der Faust ins Gesicht geschlagen haben soll, zunächst Anzeige gegen den Angeklagten erstattet, diese aber schließlich wieder zurückgenommen. Auch war es bei einem Polizeieinsatz in der Wohnung des Ehepaars schon einmal dazu gekommen, dass gegenüber dem Angeklagten ein Rückkehrverbot ausgesprochen worden war. 8 Unter dem 02.07.2010 bildete das Amtsgericht mm aus den vorgenannten Strafen eine Gesamtgeldstrafe von 65 Tagessätzen zu je 20 Euro unter Aufrechterhaltung der genannten Sperre, rechtskräftig seit dem 17.07.2010. 9 II. Feststellungen zur Sache 10 Am 12.11.2011 tranken der Angeklagte und – in geringerem Umfang - seine 32-jährige – ihm körperlich eindeutig unterlegene - Ehefrau in ihrer gemeinsamen Wohnung im ersten Obergeschoss, in mm, ab 18 Uhr zusammen Alkohol. Im Laufe des Abends und der Nacht trank der Angeklagte zunächst insgesamt 11 Flaschen Bier á 0,33 Liter (Alkoholgehalt 4,9 Volumenprozent) und 2 Flaschen polnisches Bier á 0,5 Liter (Alkoholgehalt 5,6 Vol.-%). Zusätzlich trank er Wodka gemischt mit Saft, insgesamt 0,2 Liter Wodka (Alkoholgehalt 35 Vol.-%). 11 Im Laufe der Nacht geriet das Ehepaar in einen Streit. Im Zuge dieser Auseinandersetzung ergriff der Angeklagte am 13.11.2011 um 3:30 Uhr mit beiden Händen den Hals seiner Ehefrau und würgte sie. Wie von ihm beabsichtigt, fügte er ihr so erhebliche Schmerzen zu; zudem versetzte er sie in Todesangst. Sie konnte sich dem Würgegriff dann entziehen, an ihrem Hals verblieben aber Würgemale. Zudem berührte er – nicht ausschließbar lediglich aus Unachtsamkeit - mit seiner brennenden Zigarette das Handgelenk seiner Frau, so dass eine Brandwunde entstand. Als seine Frau die Polizei anrufen wollte, hinderte der Angeklagte sie daran, indem er ihr das Telefon wegnahm. Gemeinsam mit ihrer jüngsten Tochter lief Ehefrau aus der Wohnung zu der unter ihr wohnenden Nachbarin, welche die Polizei rief. Die Polizeibeamten KHK w und PK p suchten sodann die Ehewohnung auf, verwiesen den Angeklagten der Wohnung und erteilten ihm ein 10-tägiges Rückkehrverbot, dessen Bedeutung er auch verstand. Sie brachten den Angeklagten im Polizeifahrzeug zu der Wohnung der Mutter des Angeklagten, u. Dort trank der Angeklagte 3 weitere Flaschen Bier á 0,5 Liter (Alkoholgehalt 5,6 Vol.-%). Die durch die Tat verängstigte g rief nach dem Vorfall einen Nachbarn und ehemaligen Arbeitskollegen, k, an. Dessen Verlobte suchte daraufhin die Wohnung von g auf und blieb dort etwa eine Stunde, um das Tatopfer zu beruhigen 12 Am Morgen des 13.11.2011 kehrte der Angeklagte zu Fuß zu der Ehewohnung zurück, der G-X beträgt überlicherweise ca. 15-20 Minuten. Als er die Wohnung betrat, wachte seine mittlerweile schlafende Ehefrau auf und fragte ihn, was er in der Wohnung mache, die Polizei habe ihm doch verboten, die Wohnung zu betreten. Der Angeklagte bat seine Ehefrau, ihm zu verzeihen, sie teilte ihm jedoch mit, sich endgültig von ihm zu trennen. Daraufhin erwiderte er "Jetzt wirst du gleich sehen, du Nutte!", ging in den Flur und holte aus einem Abstell- und Werkzeugschrank ein ca. 40 cm langes und über 1 kg schweres Beil mit einer über 10 cm langen, leicht sichelförmig gebogenen Schneide. Hiermit ging der Angeklagte zurück in das Wohnzimmer und fing um 7:00 Uhr morgens an, seine Ehefrau, die auf einem Sofa lag und versuchte, sich mit Händen und Füßen zu wehren, mit dem Beil zu schlagen. g rief "P, bitte lass mich in Ruhe!" und flehte ihn in Panik an, sie nicht umzubringen. Der Angeklagte schlug jedoch mindestens 10 Mal mit dem Beil auf sie ein. Dabei hielt er das Beil bewusst umgekehrt an dem Stiel in Höhe der Schneide fest, so dass er seine Frau vorrangig mit dem Griff traf, um ihr Schmerzen zuzufügen und sie zu verletzen, sie aber keinesfalls zu töten. Da er das Beil nach unten jedoch mit der scharfen Schneide voran hielt, fügte er seiner Frau – was er als Möglichkeit erkannt hatte und zumindest billigend in Kauf nahm – auch Schnittwunden zu. Zudem schlug er ihr dreimal mit der Faust ins Gesicht. Die Töchter des Paares hörten die Schreie der Mutter, die älteste Tochter kam deshalb zwischenzeitlich ins Wohnzimmer. Als der Angeklagte sie sah, forderte er sie auf, wegzugehen und den Fernseher anzustellen. g hatte während der Übergriffe des Angeklagten B2 um ihr Leben, sie erlitt Schmerzen, mehrere Prellungen (insbesondere an den Beinen), Hautabschürfungen (an der Hüfte) und Schnittwunden (am Unterarm, dem Oberschenkel und den Schienbeinen). Ihr wurde schließlich schlecht, sie würgte und musste brechen. Der Angeklagte, der sein Rachebedürfnis inzwischen gestillt hatte, führte sie nun zur Toilette und versuchte, sich für sein Verhalten zu entschuldigen. Sodann verließ er die Wohnung. 13 g rief erneut den Nachbarn an, dieser ging nun gemeinsam mit seiner Verlobten zu ihr. Zwischenzeitlich waren auch die Mutter des Angeklagten und einer seiner Brüder in der Wohnung, verließen sie aber, als sie sahen, dass der Angeklagte nicht mehr dort war. k fuhr g sodann zum Krankenhaus, wo ihre Verletzungen ambulant versorgt wurden. Aus B2 vor dem Angeklagten verblieb sie mit ihren Kindern für die folgenden drei Nächte in der Wohnung des benachbarten Paares. 14 Bei der Begehung der Taten war die Fähigkeit des Angeklagten, nach seiner vollständig erhaltenen Unrechtseinsicht zu handeln, erheblich vermindert, jedoch nicht ausgeschlossen. 15 III. Beweiswürdigung 16 Zur Person hat sich der Angeklagte entsprechend den getroffenen Feststellungen (I.) eingelassen, der Bundeszentralregisterauszug sowie die ausgeführten Verurteilungen wurden verlesen. Ergänzend haben auch die Mutter und die Brüder des Angeklagten sowie seine Ehefrau – mit der Einlassung übereinstimmend und glaubhaft - zu den Familienverhältnissen und – soweit möglich – zu den Trinkgewohnheiten des Angeklagten wie festgestellt Angaben gemacht. Dass bereits einmal ein Rückkehrverbot gegen den Angeklagten verhängt worden war, hat glaubhaft seine Ehefrau berichtet. Die Feststellungen zu der Anzeige der Ehefrau aus dem Jahr 2008 beruhen auf der glaubhaften Aussage des KHK v. 17 Zur Sache hat sich der Angeklagte hinsichtlich der Schläge mit dem Beil wie festgestellt geständig eingelassen. Er hat geschildert, dass er an dem Abend die Beziehung zu seiner Ehefrau noch habe retten wollen. Seine Frau habe gewollt, dass sie zusammen trinken würden. Als sie die Arbeit erwähnt habe, seien sie in Streit geraten, er vermute, dass seine Ehefrau mit einem Arbeitskollegen fremdgehe. Es habe eine Schubserei gegeben, seine Frau habe angefangen zu schreien. Gewürgt habe er sie nicht. Seine Frau sei zur Nachbarin weggelaufen, er habe sich schlafen gelegt, dann sei die Polizei gekommen und habe ihn zu seiner Mutter gebracht. Dass die Polizei ihm gegenüber ausgesprochen habe, dass er nicht zurück zur ehelichen Wohnung dürfe, habe er nicht verstanden. Am Morgen sei er zur Wohnung zurückgekehrt, um sich zu entschuldigen, seine Frau habe aber gewollt, dass er die Wohnung verlasse. Dann sei er in den Flur gegangen, habe das Beil aus dem Schrank in die Hand genommen und habe damit – in der Art und Weise, wie festgestellt – 10 Mal auf sie eingeschlagen. Er habe sie nicht töten wollen. Sie habe dabei mit den Beinen gestrampelt und geschrien und geschrien. Seine Töchter hätten die Schreie sicherlich gehört, seine Tochter habe er während des Geschehens weggeschickt. Es sei richtig, dass er seine Frau auch mit der Faust geschlagen habe. Als sie schließlich am Bein geblutet habe, habe er ihr eine Küchenrolle zum X-X geholt und ihr geholfen, zur Toilette zu gehen. Er habe sich für sein Verhalten entschuldigt, sich von ihr und den Kindern verabschiedet und das Haus verlassen. 18 Die Geschädigte, g, hat glaubhaft das Geschehen wie festgestellt geschildert. Als sie mit ihrem Mann gemeinsam Alkohol getrunken habe, hätten sie angefangen, zu streiten. Der Angeklagte sei aggressiv geworden und habe sie mit beiden Händen gewürgt. Anschließend habe er sie daran gehindert, die Polizei zu rufen, indem er ihr das Telefon weggenommen habe. Von der unter ihr wohnenden Nachbarin, zu der sie mit ihrer Tochter gelaufen sei, sei die Polizei verständigt worden, die gegenüber dem Angeklagten schließlich das Rückkehrverbot ausgesprochen und den Angeklagten mitgenommen habe. Eine herbeigerufene Bekannte sei anschließend etwa eine Stunde bei ihr gewesen, danach habe sie sich schlafen gelegt. Als gegen 7:00 Uhr ihr Mann zurück nach Hause gekommen sei, habe sie ihn gefragt, was er hier mache; er habe gewollt, dass sie ihm verzeihe, sie habe aber erwidert, dass es aus sei. Er habe gesagt: "Jetzt wirst du gleich sehen, du Nutte!" und habe aus dem Flur ein Beil geholt und sie damit geschlagen. Sie habe sich auf dem Sofa liegend mit Händen und Füßen gewehrt und sei mehrmals mit der scharfen und der stumpfen Seite des Beils getroffen worden. Auch habe er sie dreimal mit der Faust ins Gesicht geschlagen. Sie habe B2 um ihr Leben gehabt und schreiend gebeten, sie in Ruhe zu lassen. Zwischenzeitlich habe er eine Tochter weggeschickt. Am Ende sei ihr schlecht geworden, sie habe würgen und brechen müssen, ihr Mann habe sie zur Toilette geführt und anschließend die Wohnung verlassen. 19 Die Schilderung der Geschädigten ist glaubhaft und stimmt mit den im Wesentlichen geständigen Angaben des Angeklagten überein (Streit nach vorherigem gemeinsamen Konsum von Alkohol; Polizeieinsatz mit Wohnungsverweisung des Angeklagten; Rückkehr des Angeklagten und mehrere Schläge mit dem Beil, Schläge mit der Faust; Schreie und Flehen der Geschädigten, so dass die Töchter es hörten; Erleiden von Schmerzen und blutende Wunde der Geschädigten), und zwar auch in Bezug auf besondere Details (dass der Angeklagte die zwischenzeitlich im Wohnzimmer erschienene Tochter weggeschickt oder seine Ehefrau zum Schluss selbst zur Toilette geführt hat). Auch hinsichtlich des von dem Angeklagten bestrittenen Würgens sind die Angaben der Geschädigten glaubhaft. P Übertreibungen und P Widersprüche hat sie das gesamte Geschehen zusammenhängend geschildert. Äußerst fernliegend ist, dass sie ihren Ehemann zu Unrecht belasten wollte, da sie sogar hinsichtlich der fotografisch dokumentierten Brandwunde an ihrem Handgelenk angab, dass sie nicht mehr sicher sagen könne, ob der Angeklagte diese mit Absicht verursacht habe. 20 Zudem beschrieb die Nachbarin, dass sie, als g bei ihr geklingelt habe, Würgemale an deren Hals gesehen habe, sie habe anschließend die Polizei verständigt. G habe schon einmal plötzlich bei ihr geklingelt, P Schuhe, sie habe damals den Eindruck gehabt, dass G noch gerade einmal habe flüchten können. Im Gesicht habe man gesehen, dass sie geschlagen worden sei. Ein anderes Mal – Silvester – habe man gemeinsam im L des Hauses gefeiert. Als der Angeklagte angetrunken dazu gekommen sei, habe er seine Ehefrau "an die Wand geklatscht", mehrere Männer hätten ihn zurückhalten müssen. 21 Hautrötungen am Hals der Geschädigten wurden auch von den Polizeibeamten PK P und PHK Pp bei deren nächtlichem Einsatz beschrieben, wie PK P berichtete wird wie aus dem auszugsweise verlesenen Ermittlungsbericht vom 13.11.2011 hervorgeht. Darin vermerkt ist darüber hinaus, dass der Angeklagte das 10-tägige Rückkehrverbot "eindeutig verstand". Die diesbezügliche Einlassung des Angeklagten, er habe aufgrund nicht ausreichender Deutschkenntnisse nicht gewusst, dass er nicht in die Wohnung seiner Frau zurückkehren dürfe, ist im Sinne der Feststellungen widerlegt. PK P führte anschaulich aus, dass er und sein Kollege das Rückkehrverbot dem Angeklagten gegenüber im Polizeiwagen auf dem X zu seiner Mutter erklärt hätten; der Angeklagte habe daraufhin mit "deftigen Sprüchen", den Worten "nicht schon wieder" sowie mit "Scheiß-Rechtssystem" reagiert. 22 Die Verletzungen der Geschädigten hat wie festgestellt neben dieser selbst der sie am Morgen des 13.11.2011 notfallmäßig im mm Krankenhaus behandelnde Arzt V wiedergegeben. Entsprechende Lichtbilder wurden in Augenschein genommen. Der Nachbar, der die Geschädigte direkt nach dem Vorfall in der Wohnung gesehen hat, berichtete, dass sie "verprügelt im Bett" gelegen und Hämatome an den Beinen und an der Hand gehabt habe; sie habe während der anschließenden drei Tage, die sie bei ihm und seiner Verlobten gewohnt habe, B2 gehabt, in die Wohnung zurückzukehren. Der erfahrene Polizeibeamte KHK W, der die Geschädigte einen Tag nach dem Vorfall vernommen hat, gab ebenfalls die von ihm gesehenen und fotografisch dokumentierten Verletzungen der Geschädigten wieder. Nach seinem Eindruck sei die Geschädigte "total verängstigt" gewesen und habe panische B2 vor einer erneuten Begegnung mit dem Angeklagten gehabt. 23 Die ebenfalls von den genannten Zeugen überwiegend beschriebene Brandwunde am Handgelenk der Geschädigten betreffend ließ sich nach dem Zweifelssatz ("in dubio pro reo") lediglich – der Einlassung des Angeklagten folgend – feststellen, dass der Angeklagte diese aus Versehen verursacht hat. 24 Das Beil wurde in Augenschein genommen. Daneben beruhen die Feststellungen zu seiner Beschaffenheit auf den in Augenschein genommenen Lichtbildern und dem verlesenen Ermittlungsvermerk vom 06.12.2011. Hinsichtlich der Anzahl und der Art und Weise der Ausführung der Schläge mit dem Beil folgt die Kammer der geständigen Einlassung des Angeklagten wie festgestellt. Er hat das Beil bewusst so eingesetzt, dass er seine Frau nicht tötet; nur so ist letztlich überhaupt erklärbar, weshalb es nicht zu viel schlimmeren und tödlich wirkenden (Schnitt-) Verletzungen gekommen ist. Der Angeklagte hat gezeigt, wie er das Beil – wie festgestellt – umgekehrt, aber mit der scharfen Seite nach vorne, in der Hand gehalten hat. Hätte er das Beil mit der Schneide nach oben gegen seine Ehefrau geführt, wären noch deutlich schlimmere Verletzungen entstanden. Die Schnittwunden bei der Geschädigten sind auch bei dem umgekehrten Führen des Beils erklärbar, da es plausibel ist, dass der Angeklagte die Geschädigte bei der Ausführung der Schläge nicht nur oben mit dem Griff getroffen, sondern eben auch – das Risiko erkennend und auch diese Verletzungen gewollt bzw. zumindest billigend in Kauf nehmend – unten mit der Schneide geschnitten hat. 25 Die in dem Verlauf der Nacht konsumierten Trinkmengen hat der Angeklagte wie festgestellt geschildert. Zunächst habe er 3 oder 4 Flaschen Bier zu jeweils 0,33 Litern getrunken (König Pilsener), die Kammer ist daher zu Gunsten des Angeklagten von 4 Flaschen ausgegangen, dann habe er 2 Halbliter-Flaschen polnisches Bier der N2 U getrunken. Anschließend habe er weitere 7 Flaschen zu jeweils 0,33 Litern König Pilsener konsumiert. Des Weiteren habe er von einer halb gefüllten 0,7 Liter-Flasche Wodka gemeinsam mit seiner Frau E mit Fruchtsaft gemischt, von denen er etwa 3 oder 4 Stück getrunken habe, so dass er insgesamt 0,2 Liter Wodka zu sich genommen habe; der Wodka habe einen Alkoholgehalt von 35 Vol.-%. Als er zwischen den beiden Taten bei seiner Mutter gewesen sei, habe er dort weitere 3 Halbliter-Flaschen polnisches Bier der N2 U getrunken. Dieses hat einen Alkoholgehalt von maximal 5,6 Volumenprozent, bei König Pilsener beträgt der Alkoholgehalt 4,9 Vol.-%. Die Trinkmengenangaben des Angeklagten bis zur ersten Tat lassen sich mit den – etwas ungenaueren und jedenfalls nicht höheren – Mengenangaben der Ehefrau vereinbaren. Die Mutter des Angeklagten hat – P Mengenangaben – bestätigt, dass er wohl auch bei ihr noch Bier getrunken habe. Trotz der Alkoholisierung und Erregung des Angeklagten in der Tatnacht kann die Kammer ausschließen, dass der Angeklagte in der Hauptverhandlung zu geringe Alkoholmengen angegeben hat. Vielmehr hatte er kurz nach der Tat bei seinen ersten Vernehmungen geringere N und nun in der Hauptverhandlung – ersichtlich in Kenntnis der für ihn günstigen Auswirkungen bei Prüfung der §§ 20, 21 StGB – Maximalmengen angegeben. 26 Da nach den Taten eine Blutprobe des Angeklagten nicht entnommen wurde, ist eine Berechnung der Blutalkoholkonzentration zu den jeweiligen Tatzeiten nach den Trinkmengen unter Verwendung der sog. Widmark-Formel vorzunehmen. 27 (1) Danach ist zunächst die Menge des reinen Alkohols in Gramm zu berechnen. Hierfür muss die zugeführte Flüssigkeitsmenge in Milliliter mit dem jeweiligen Alkoholgehalt des Getränks (Vol.-%) multipliziert werden. Hier hat der Angeklagte 11 x 330 ml Bier mit einem Alkoholgehalt von 4,9 Vol.-% getrunken, dies ergibt 3.630 ml x 4,9 % = 177,87 ml. Die Umrechnung von Milliliter in Gramm erfolgt sodann durch Multiplizieren der Flüssigkeitsmenge mit dem spezifischen Gewicht von Alkohol (0,81), so dass sich 144,07 g reinen Alkohols ergeben (177,87 x 0,81). Entsprechend ist vorliegend die Berechnung durchzuführen für 2 x 500 ml Bier mit einem Alkoholgehalt von 5,6 Vol.-%, woraus sich weitere 56 ml und 45,36 g Alkohol (56 x 0,81) ergeben. Aus dem Wodka errechnen sich weitere 56,7 g Alkohol (200 ml x 35 % x 0,81). Bis zu der ersten Tat um 3:30 Uhr hat der Angeklagte somit insgesamt 246,13 g reinen Alkohol zu sich genommen. 28 Nach der ersten und vor der zweiten Tat um 7:00 Uhr hat er weitere 68,04 g Alkohol zu sich genommen (500 ml x 3 x 5,6 Vol.-% x 0,81), so dass sich seit Trinkbeginn eine Summe von 314,17 g Alkohol ergibt. 29 (2) Im zweiten Schritt muss die Menge des Alkohols in Gramm durch das reduzierte Körpergewicht des Angeklagten geteilt werden, weil der Alkohol weder in die Knochen noch ins Körperfett eindringt. Das Körpergewicht des Angeklagten zur Tatzeit betrug 78 kg, wie der Sachverständige auf Grundlage seiner Untersuchung (unter Berücksichtigung früherer Messungen durch den Anstaltsarzt kurz nach der Tat) im Rahmen der Exploration mitteilte. Geht man vorliegend mangels Besonderheiten (die der Sachverständige ausschloss und für deren Vorliegen bei dem ca. 1,78/1,81 m großen, weder fettleibigen noch ungewöhnlich schlanken Angeklagten auch die Kammer keine Anhaltspunkte sieht) von dem für Männer geltenden Durchschnittsfaktor 0,7 aus, so beträgt sein reduziertes Körpergewicht 54,6 kg (78 x 0,7). P den Abbau des Alkohols zu berücksichtigen, käme man vorliegend somit auf eine theoretische Blutalkoholkonzentration (BAK) von 4,51 ‰ für die erste Tat (246,13 / 54,6) und 5,75 ‰ (314,17 / 54,6) für die zweite Tat. 30 (3) Im dritten Schritt ist das sog. Resorptionsdefizit abzuziehen, welches dem Umstand Rechnung trägt, dass nicht die gesamte getrunkene Alkoholmenge vom Körper aufgenommen wird. Das Resorptionsdefizit beträgt zwischen 10 und 30 %, vorliegend sind – da es um die Prüfung der Schuldfähigkeit geht – nach dem Zweifelssatz zu Gunsten des Angeklagten - lediglich 10 % abzuziehen. Es ergeben sich daraus Werte von 4,06 ‰ für die erste Tat (4,51 x 0,9) und 5,18 ‰ (5,75 x 0,9) für die zweite Tat. 31 (4) Um auch den Zeitablauf zwischen Trinkbeginn (hier: 18 Uhr) und Tatzeit zu berücksichtigen, ist bei der Prüfung der Schuldfähigkeit zu Gunsten des Angeklagten von einem minimalen Abbauwert von lediglich 0,1 ‰ pro Stunde auszugehen. Bis zur ersten Tat waren 9 ½ Stunden vergangen, so dass von 4,06 ‰ ein Wert von 0,95 ‰ (9,5 x 0,1) abzuziehen ist. Daraus ergibt sich für die erste Tat ein BAK-Wert von 3,11 ‰. Bis zur zweiten Tat waren seit Trinkbeginn 13 Stunden vergangen, der BAK-Wert beträgt daher 3,88 ‰ (5,18 minus 1,3). 32 (5) Die so errechneten BAK-Werte sind zwar recht hoch; aber keineswegs mit dem gezeigten Leistungsverhalten (Erinnerungsvermögen, gezielt schmerzverursachendes aber nicht lebensgefährliches Zuschlagen, Wegschicken der Tochter, kontrolliertes Verhalten gegenüber der Polizei usw.) unvereinbar. Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen ist es aufgrund der Trinkgewöhnung nicht ausgeschlossen, dass der Angeklagte selbst beim Vorliegen dieser Maximalwerte das oben (II.) festgestellte Leistungsverhalten gezeigt hat. Zudem hat die Kammer zur Sicherheit eine Kontrollrechnung durchgeführt, die belegt, dass die Trinkmengenangaben des Angeklagten durchaus realistisch sind. Diese Kontrollberechnung mit anderen medizinisch möglichen Resorptions- und Abbauwerten (30 % und 0,2 pro Stunde) ergibt vorliegend einen BAK-Kontroll-Werte von 1,26 ‰ für die erste und 1,43 ‰ für die zweite Tat. Die Kammer ist daher von den Trinkmengenangaben des Angeklagten (und zu Gunsten des Angeklagten von den zunächst errechneten Maximal-BAK-Werten) ausgegangen. 33 Der Übersicht der dargestellten BAK-Berechnung soll folgende Tabelle dienen: 34 Getränk Inhalt ml Anzahl Alkoholgehalt Vol.-% Alkohol g BAK gesamt BAK zur Tatzeit Trinkbeginn: 18 Uhr Bier 330 11 4,9 144,07 78 kg Bier 500 2 5,6 45,36 0,7 Wodka 200 1 35 56,70 10 % Abzug Bis 1. Tat (3:30 Uhr) 246,13 4,06 3,11 nach 9,5 Stunden á 0,1 Bier 500 3 5,6 68,04 Bis 2. Tat (7:00 Uhr) 314,17 5,18 3,88 nach 13 Stunden á 0,1 35 (6) Zwar liegt ab eine BAK von 3 ‰ bzw. bei schweren Angriffen gegen die körperliche Unversehrtheit wegen der höheren Hemmschwelle ab 3,3 ‰ Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) nahe. Dennoch kann – auch unter Berücksichtigung der mit dem Ehestreit und den Taten sicherlich verbundenen affektiven Erregung - vorliegend trotz der hohen BAK-Werte von 3,11 ‰ und 3,88 ‰ eine Schuldunfähigkeit des Angeklagten während der Tatausführungen ausgeschlossen werden. Der hier besonders lange Zeitraum der Rückrechnung (9 ½ bzw. 13 Stunden) führt aufgrund der jeweils zugunsten des Angeklagten vorzunehmenden Sicherheitszuschläge oder -abschläge dazu, dass die Aussagekraft der errechneten BAK-Werte geringer ist. Umgekehrt gewinnen andere Beweisanzeichen und psychodiagnostischen Kriterien für die Beurteilung der Schuldfähigkeit an Bedeutung. Insoweit ist vorliegend darauf hinzuweisen, dass nach dem Eindruck der Polizeibeamten der Angeklagte bei deren nächtlichem Einsatz und der Erteilung des Rückkehrverbotes nach der 1. Tat lediglich "leicht" unter Alkoholeinfluss stand. Die Geschädigte berichtete glaubhaft, dass der Angeklagte nicht betrunken gewesen sei, er sei nicht getorkelt und habe nicht gelallt. Er kehrte vor der 2. Tat zu Fuß (üblicher G-X: 15-20 Minuten) in die Wohnung zurück. Zudem ist der Angeklagte durch seinen regelmäßigen erheblichen Alkoholkonsum an Alkohol gewöhnt; bei der einer Vorstrafe zugrunde liegenden Tat war er mit über 2,5 ‰ immerhin noch über eine längere Strecke mit einem Kleinkraftrad gefahren. Den Schlägen mit dem Beil war zudem eine entsprechende verbale Ankündigung des Angeklagten vorausgegangen. Das Beil holte er gezielt aus einem Schrank, der sich in einem anderen Zimmer als das Tatopfer befand. Auch die bereits genannten psychodiagnostischen Beurteilungskriterien (bewusstes Vermeiden tödlicher Schläge; längerer Zeitraum der Schläge, Wegschicken des Kindes; gutes Erinnerungsvermögen), zeigen, dass der Angeklagte sein Verhalten steuern konnte. Wie der forensisch sehr erfahrene Sachverständigen Dr. med. fg, Arzt für Psychiatrie/Psychotherapie, Chefarzt der Abteilung Forensik I der LVR-Klinik, überzeugend ausführte, waren auch keine ausgeprägten motorischen Defizite bei dem Angeklagten zu beklagen; den Abwehrtritten seines Tatopfers konnte er ausweichen, so dass er selbst nicht getroffen wurde. Dass er die Gefährlichkeit seiner Handlung und der Situation der Geschädigten noch einschätzen konnte, zeigt auch, dass er ihr geholfen hat, zur Toilette zu gehen, als sie würgen und brechen musste, und dass er danach versuchte, sich für sein Verhalten zu entschuldigen. Der Sachverständige wies überzeugend darauf hin, dass die Tat nicht nur alkoholbedingt war, sondern vor allem mit der emotionalen Situation des Angeklagten aus dessen Wut (insbesondere über die Trennung) entstanden ist. Für noch vorhandene Kontrollmechanismen spricht auch, dass er erkannte, dass er zur Verhinderung – von ihm nicht gewollter – tödlicher Verletzungen mit den Beilschlägen aufhören musste. 36 Eine Gesamtschau aller ausgeführter Umstände führt dazu, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten nicht vollständig aufgehoben, wohl aber wegen der Alkoholisierung, verbunden mit der emotionalen Belastung, erheblich vermindert war i.S.d. § 21 StGB. 37 Das Vorliegen eines Affektes oder sonstiger die Schuldfähigkeit betreffender Beeinträchtigungen ist – in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen – auch in einer Gesamtschau mit dem Alkoholkonsum - auszuschließen. Insbesondere die aggressive Vorgestaltung der Tat in der Phantasie, das Herbeiführen der Tatsituation durch den Angeklagten bei der 2. Tat und seine exakte, detailreiche Erinnerung schließen eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung aus. Durchaus vorhandene antisoziale und narzisstische Persönlichkeitsakzentuierungen beim Angeklagten erreichen nicht die Schwere einer Persönlichkeitsstörung. 38 IV. Rechtliche Würdigung 39 Nach dem festgestellten Sachverhalt hat der Angeklagte mit dem Würgen zunächst den Tatbestand der vorsätzlichen Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 StGB) verwirklicht. Dazu in Tatmehrheit (§ 53 StGB) hat sich der Angeklagte der gefährlichen Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB schuldig gemacht, indem er vorsätzlich mit dem Beil, welches nach seiner objektiven Beschaffenheit und nach der Art seiner konkreten Benutzung geeignet ist, erhebliche Körperverletzungen zuzufügen, ein "anderes gefährliches Werkzeug" einsetzte. 40 Der Angeklagte handelte rechtswidrig und schuldhaft. Ein Angriff der Ehefrau ging den Taten nicht voraus. Weder seine Unrechtseinsicht noch seine Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln, waren vollständig aufgehoben. 41 V. Strafzumessung 42 Für die erste Tat (Würgen) ist der Ausgangspunkt der Strafzumessung der durch § 223 Abs. 1 StGB bestimmte Strafrahmen mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe. Der Angeklagte handelte im Zustand der erheblich verminderten Schuldfähigkeit. Die Erheblichkeit konnte die Kammer aus einer Gesamtschau der alkoholbedingten Beeinträchtigung mit der Erregung durch den Ehestreit bejahen. Angesichts der im Rahmen der Strafzumessung für den Angeklagten sprechenden Umstände hat die Kammer - trotz der Kenntnis des Angeklagten davon, dass er insbesondere unter Alkoholeinfluss zu Gewalttätigkeiten neigt - den Strafrahmen nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemildert (Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren und 9 Monaten oder Geldstrafe). 43 Der Strafrahmen für die zweite Tat (Schläge mit dem Beil, zusätzlich mit der Faust) beträgt zunächst Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB). Ein minder schwerer Fall nach § 224 Abs. 1 StGB ist trotz der für den Angeklagten sprechenden Umstände vor dem Hintergrund seiner einschlägigen – ebenfalls seine Ehefrau betreffenden – Vorstrafe, der zusätzlichen Faustschläge ins Gesicht und der Vielzahl der erlittenen Verletzungen zu verneinen. Unter Würdigung der zu Gunsten des Angeklagten sprechenden Umstände ist aber auch hier der Strafrahmen nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB zu mildern, so dass dieser Freiheitsstrafe von 1 Monat bis zu 7 Jahren und 6 Monaten beträgt. 44 Innerhalb der genannten Strafrahmen hat die Kammer bei beiden Taten insbesondere strafmildernd die besondere Haftempfindlichkeit des Angeklagten (Sprache, Trennung von der Familie, seine Alkoholsucht) sowie seine in der Hauptverhandlung erklärte Entschuldigung bei seiner Ehefrau berücksichtigt. Die Verletzungen der Geschädigten sind überwiegend ausgeheilt. Bei der Begehung der Taten war der Angeklagte alkoholbedingt enthemmt. Die Ehekrise mag auch beiderseitig verschuldet gewesen sein, da jedenfalls beide Ehepartner gemeinsam Alkohol tranken und in solchen Situationen Streitigkeiten entstanden. 45 Strafschärfend musste sich demgegenüber bei beiden Taten auswirken, dass der Angeklagte bereits zum wiederholten Male seiner Ehefrau gegenüber gewalttätig war und er hierfür bereits einmal verurteilt worden war. 46 Bei der ersten Tat (Würgen) hinderte der Angeklagte zudem seine Frau daran, die Polizei zu rufen. Zuzurechnen ist ihm zu seinen Lasten, dass er im Zuge der Auseinandersetzung – wenn auch nicht vorsätzlich – mit der brennenden Zigarette fahrlässig und damit schuldhaft einer Brandwunde am Handgelenk der Geschädigten verursacht hat, was er trotz seiner Alkoholisierung hätte verhindern können. 47 Nach Abwägung aller für die Strafzumessung erheblichen Umstände ist für die erste Tat eine Freiheitsstrafe von 48 6 Monaten 49 tat- und schuldangemessen. 50 Für die zweite Tat (Schläge mit dem Beil, zusätzlich mit der Faust) hat die Kammer über die genannten Milderungsgründe hinaus das Geständnis des Angeklagten strafmildernd berücksichtigt. Gegen den Angeklagten spricht bei dieser Tat aber zusätzlich, dass die zehn Schläge eine Vielzahl von Verletzungen verursacht und das Opfer in Todesangst versetzt haben. Trotz seiner Alkoholisierung hat er die Tatfolgen erkannt und war auch insoweit noch in der M, sein Verhalten zu steuern. Mehrere Tage traute sich seine Frau nicht, zurück in die gemeinsame Wohnung zu gehen. Bei der Tat hat der Angeklagte auch eine Beleidigung begangen. Zudem hat er wissentlich gegen ein wenige Stunden zuvor ausgesprochenes Rückkehrverbot – dessen T gerade darin liegt, weitergehende Auseinandersetzungen zu vermeiden und den aktuellen Wohnungsinhaber zu schützen, was auch der Angeklagte trotz seiner Alkoholisierung erkannt hat – verstoßen. 51 Unter Berücksichtigung sämtlicher für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände ist für die zweite Tat eine Freiheitsstrafe von 52 2 Jahren und 3 Monaten 53 erforderlich und gerade noch ausreichend. 54 Aus den vorgenannten Einzelstrafen hat die Kammer unter zusammenfassender Würdigung der Person des Angeklagten und der einzelnen Straftaten gemäß §§ 53, 54 StGB eine 55 Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten 56 gebildet. Dabei hat sich der enge zeitliche und sachliche Zusammenhang zwischen den Taten strafmildernd ausgewirkt. 57 VI. Keine Unterbringung nach § 64 StGB 58 Die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB war nicht anzuordnen. 59 Zwar leidet der Angeklagte nach den überzeugenden Ausführungen des forensisch sehr erfahrenen Sachverständigen Dr. med. ff, denen sich die Kammer nach eigener Prüfung anschließt, an einer Alkoholabhängigkeit in frühester Form. Denn seine Toleranz gegenüber Alkohol hat sich gesteigert, er litt nach dem intensiven wochenendlichen Konsum von Alkohol montags bei der Arbeit an B2 und innerer Unruhe (Entzugserscheinungen) und er setzte sein Trinkverhalten fort trotz Vorhalten seiner Mutter, Problemen mit seiner Ehefrau und mit alkoholverbundener Kriminalität. Insoweit ist ein Hang im Sinne des § 64 StGB – wenngleich die Alkoholabhängigkeit noch nicht sehr stark ausgeprägt ist – zu bejahen. Der Hang war auch für die begangenen Taten mitursächlich. Von dem Angeklagten geht auch infolge der Sucht, wenn er sich in einem Alkoholrausch und in einer starken emotionalen Belastung befindet, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Gefahr weiterer erheblicher Straftaten, insbesondere Gewaltdelikte (bis hin zu Tötungsdelikten), aus. 60 Es kann aber nicht positiv festgestellt werden, dass eine Therapie nach § 64 StGB beim Angeklagten B auf Erfolg hat. Der Angeklagte steht trotz der ihm eindringlich aufgezeigten Notwendigkeit einer längeren Therapie äußerst ablehnend gegenüber. Nach seiner nicht zu verändernden Vorstellung dürfte eine Therapie nur 6-8, maximal 12 Wochen in einer Einrichtung dauern, danach müsste sie ambulant fortgesetzt werden, damit er arbeiten und sich um die Kinder kümmern könne. Dies ist aber mit dem Maßregelvollzug nach § 64 StGB nicht zu vereinbaren. Zwar kann die Maßregelanordnung auch gegen den Willen des Angeklagten erfolgen, zumal insbesondere der Beginn der Therapie – ggf. in Kombination mit einem Teil-/Vorwegvollzug der Strafe - der Motivationsweckung dient. Wie der Sachverständige überzeugend ausführte, ist die Ablehnung einer längeren Therapiedauer bei dem Angeklagten jedoch nicht veränderbar, da bei seiner Struktur das Ziel, arbeiten zu gehen und Geld zu verdienen, einen festsitzend-übersteigerten Stellenwert hat. Dieses festgefügte Wertesystem ist angesichts der aufgezeigten Persönlichkeitsstile nicht veränderbar. P dass es noch darauf ankäme kommen als weitere ungünstige Faktoren die Sprachprobleme des Angeklagten hinzu, die auch – wie die schlechten Deutschkenntnisse trotz der schon vor längerer Zeit erfolgten Übersiedlung nach Deutschland andeuten - nicht im für die Therapie ausreichenden Maße zu überwinden sind. Ob auch der Umstand, dass eine Therapie beim Angeklagten – wenn er denn zu motivieren wäre – angesichts des langen Missbrauchszeitraums, der zusätzlich vorliegenden Persönlichkeitsakzentuierungen und der auseinandergebrochenen familiären Situation – zumindest drei Jahre dauern müsste, einer Unterbringungsanordnung entgegensteht (vgl. einerseits BGH JR 2010, 500 mit Anmerkung Trenckmann; andererseits BGH, Beschluss vom 06.02.1996 – 5 StR 16/96 und LG L2 StV 2010, 687), kann hier dahingestellt bleiben. 61 VII. Nebenentscheidungen 62 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 464, 465 Abs. 1 StPO.