Beschluss
4 T 86/11
LG KLEVE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Staatskasse kann vom Betreuten Rückgriff auf aus der Landeskasse gezahlte Betreuervergütung nehmen, sofern der Betroffene über einzusetzendes Vermögen im Sinne des § 90 SGB XII verfügt.
• Zur Bemessung des einzusetzenden Vermögens ist grundsätzlich das gesamte verwertbare Vermögen heranzuziehen; die Herkunft des Vermögens ist unbeachtlich, Härtegesichtspunkte sind eng auszulegen.
• Für Regressansprüche der Staatskasse gegenüber dem Betreuten gilt seit dem 1.1.2010 grundsätzlich die dreijährige Regelverjährung (§§ 195, 199 BGB), Übergangsregelungen des Art. 229 § 23 EGBGB sind zu beachten.
Entscheidungsgründe
Rückgriff der Staatskasse auf Betreuervergütung bei einzusetzendem Vermögen • Die Staatskasse kann vom Betreuten Rückgriff auf aus der Landeskasse gezahlte Betreuervergütung nehmen, sofern der Betroffene über einzusetzendes Vermögen im Sinne des § 90 SGB XII verfügt. • Zur Bemessung des einzusetzenden Vermögens ist grundsätzlich das gesamte verwertbare Vermögen heranzuziehen; die Herkunft des Vermögens ist unbeachtlich, Härtegesichtspunkte sind eng auszulegen. • Für Regressansprüche der Staatskasse gegenüber dem Betreuten gilt seit dem 1.1.2010 grundsätzlich die dreijährige Regelverjährung (§§ 195, 199 BGB), Übergangsregelungen des Art. 229 § 23 EGBGB sind zu beachten. Der Betroffene steht seit 1994 unter Betreuung wegen einer paranoidhalluzinatorischen Psychose. Die Betreuung wurde vergütet; für den Zeitraum 1.1.2002 bis 30.6.2010 zahlte die Landeskasse insgesamt 9.616,18 € an die Betreuerin. Die Betreuerin gab an, der Betroffene verfüge über Vermögen oberhalb der Schongrenze; im Oktober 2009 erhielt der Betroffene eine Rentennachzahlung von 5.362,73 €. Das Amtsgericht Kleve forderte nur die Rückforderung der Vergütung der letzten drei Jahre an die Betreuerin und lehnte Rückgriffsansprüche für frühere Jahre mit Verweis auf Verjährung ab. Der Bezirksrevisor legte Beschwerde gegen die zurückgewiesenen Rückgriffsansprüche ein. • Anwendbarkeit des FamFG-Beschwerdeverfahrens und des seit 1.9.2009 geltenden Verfahrensrechts ist gegeben. • Nach §§ 1908i, 1836e Abs.1 S.1 BGB gehen Ansprüche des Betreuers gegen den Betreuten auf die Staatskasse über, soweit die Staatskasse Aufwendungen oder Vergütung des Betreuers befriedigt hat; die Staatskasse kann dann beim Betreuten Regress nehmen. • Der Rückgriff ist beschränkt auf die Leistungsfähigkeit des Betroffenen nach § 1836c BGB; für die Bestimmung des einzusetzenden Vermögens ist § 90 SGB XII maßgeblich, sodass das gesamte verwertbare Vermögen zu berücksichtigen ist und die Herkunft unmaßgeblich ist, Härtegründe sind eng zu prüfen. • Die Rentennachzahlung in Höhe von 5.362,73 € stellt vollumfänglich einzusetzendes und verwertbares Vermögen im Sinne des § 1836c Nr.2 BGB i.V.m. § 90 SGB XII dar. • Zur Verjährung: Die Ausschlussfrist des § 1836e Abs.1 S.2 BGB a.F. wurde mit der Gesetzesänderung gestrichen; Regressansprüche unterfallen seit 1.1.2010 grundsätzlich der dreijährigen Regelverjährung (§§ 195,199 BGB). Nach Art.229 §23 EGBGB ist das neue Verjährungsrecht auf am 1.1.2010 bestehende und noch nicht verjährte Ansprüche anwendbar; in der Sache war die Geltendmachung der Rückgriffsansprüche durch die Staatskasse noch vor Ablauf 2013 erfolgt, sodass die Einrede der Verjährung nicht greift. Die Beschwerde des Bezirksrevisors führt zur Aufhebung des Beschlusses des Amtsgerichts Kleve insoweit, als dieser die Rückforderung der Betreuervergütung für den Zeitraum 1.1.2002 bis 30.6.2007 abgelehnt hatte. Die Staatskasse kann die an die Betreuerin gezahlene Vergütung in Höhe von 5.032,80 € aus dem Vermögen des Betroffenen zurückfordern, da die Rentennachzahlung als verwertbares Vermögen einzusetzen ist und der Regressanspruch nicht verjährt ist. Die Entscheidung ist gerichtsgebührenfrei. Die Rückgriffsforderung wurde rechtzeitig geltend gemacht und ist nach den einschlägigen Vorschriften durchzusetzen.