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Urteil

120 KLs 20/10

Landgericht Kleve, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGKLE:2010:0811.120KLS20.10.00
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Leitsätze

1.) Eine hinreichend konkrete Erfolgsaussicht im Sinne des § 64 Satz 2 StGB entfällt nicht bereits wegen einer voraussichtlichen Therapiedauer von mehr als zwei Jahren (so im Ergebnis auch BGH, Beschl. vom 06.02.1996 – 5 StR 16/96; a.A. BGH, Urteil vom 11.03.2010 – 3 StR 538/09).

2.) Zur durchschnittlichen Dauer einer erfolgreichen Therapie gem. § 64 StGB (etwa 30 – 40 Monate).

Tenor

Der Angeklagte xx wird wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 6 Monaten kostenpflichtig verurteilt.

Die Angeklagte xy wird wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 3 Monaten kostenpflichtig verurteilt.

Die Unterbringung des Angeklagten xx in einer Entziehungsanstalt wird angeordnet.

Die sichergestellten Betäubungsmittel (492 Gramm Heroin) und 511 Gramm Streckmittel werden eingezogen.

- §§ 30 Abs. 1 Nr. 4, 29a Abs. 1 Nr. 2, 33 BtMG, 27, 52, 64 StGB -

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1.) Eine hinreichend konkrete Erfolgsaussicht im Sinne des § 64 Satz 2 StGB entfällt nicht bereits wegen einer voraussichtlichen Therapiedauer von mehr als zwei Jahren (so im Ergebnis auch BGH, Beschl. vom 06.02.1996 – 5 StR 16/96; a.A. BGH, Urteil vom 11.03.2010 – 3 StR 538/09). 2.) Zur durchschnittlichen Dauer einer erfolgreichen Therapie gem. § 64 StGB (etwa 30 – 40 Monate). Der Angeklagte xx wird wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 6 Monaten kostenpflichtig verurteilt. Die Angeklagte xy wird wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 3 Monaten kostenpflichtig verurteilt. Die Unterbringung des Angeklagten xx in einer Entziehungsanstalt wird angeordnet. Die sichergestellten Betäubungsmittel (492 Gramm Heroin) und 511 Gramm Streckmittel werden eingezogen. - §§ 30 Abs. 1 Nr. 4, 29a Abs. 1 Nr. 2, 33 BtMG, 27, 52, 64 StGB - G r ü n d e Der einschlägig vorbestrafte und unter Bewährung stehende Angeklagte Xx war im Raum aa als Rauschgifthändler tätig. Am 10.03.2010 schmuggelte er gemeinsam mit der Angeklagten Xy ca. 492 Gramm Heroin mit anteilig 279 Gramm Heroinhydrochlorid, das – wie auch die Angeklagte Xy wusste – zum gewinnbringenden Weiterverkauf durch den Angeklagten Xx bestimmt war, im präparierten Luftfilterkasten des von der Angeklagten Xy gefahrenen Mietwagens über den Grenzübergang -------------in die Bundesrepublik Deutschland ein, wobei der Angeklagte Xx der Angeklagten Xy hierfür geldwerte Vorteile versprochen hatte. II. Feststellungen zur Sache Vorgeschichte Die Angeklagten kennen sich über --- Xy, der rauschgiftsüchtigen Sohn der Angeklagten Xy. Der Angeklagte Xx ist mit ----- Xy befreundet und unterstützte diesen bei der Renovierung seines Hauses, wo er auch häufiger auf dessen Mutter, die Angeklagte Xy, traf und diese deshalb kannte. Der arbeitslose Angeklagte Xx betätigte sich spätestens seit Januar 2010 als Rauschgifthändler. So kaufte er in der Zeit vom 16.01.2010 bis zum 21.02.2010 im Rahmen von 8 Einzelgeschäften für die Gesamtsumme von 8.060,--€ insgesamt 365 Gramm Heroin und 335 Gramm Streckmittel von einem Dealer "D". Von diesen erworbenen Betäubungsmitteln und Streckmitteln verkaufte er seit dem 16.01.2010 fast täglich an drei unterschiedliche Personen, einen F, eine M und einen M, Mengen jeweils zwischen 1,2 Gramm und maximal 20 Gramm Heroin, wobei er diesen jeweils zusätzlich eine etwa identische Menge Streckmittel mitverkaufte. Insgesamt verkaufte er in dieser Zeit ca. 260 Gramm Heroin und etwa ebenso viel Streckmittel an die drei Personen, die offensichtlich ihrerseits an Endabnehmer weiterverkauften. Der Angeklagte hatte feste Preise, die je nach Abnahmemenge etwas variierten. Pro Gramm Heroin nebst ein Gramm Streckmittel bekam er etwa 35,--€ und nahm von seinen drei Abnehmern bis zum 11.02.2010, also innerhalb von knapp 4 Wochen, den Gesamtbetrag von 9.175,--€ ein. Von den übrigen über 100 Gramm Heroin und 100 Gramm Streckmitteln aus den genannten Einkäufen bei D. verwendete er einen Teil von maximal 20 Gramm Heroin für seinen Eigenbedarf. Der Verbleib der übrigen Betäubungsmittel ist ungeklärt. Vorliegende Tat Nachdem der Angeklagte Xx von der Möglichkeit eines größeren Heroingeschäftes im Umfang von 500 Gramm Heroin zuzüglich Streckmittel erfahren hatte, wollte er sich dieses nicht entgehen lassen. Er wusste aus früheren Ankäufen bei D., dass man bei Abnahme einer größeren Menge einen günstigeren Preis bekommen würde. Das halbe Kilo Heroin und die Streckmittel sollte er in Mm für einen Betrag von 9.000,--€ erhalten. Das Heroin sollte später in D--- über einen Bekannten für den Angeklagten verkauft werden. Der Angeklagte rechnete bei diesem Geschäft mit einem persönlichen Gewinn von mindestens 12.000,--€. Der Angeklagte buchte in Vorbereitung der Fahrt nach Mm einen Mietwagen bei einer Autofirma in -----. Da ihm der ursprünglich vorgesehene Fahrer absagte, fragte der Angeklagte, der nicht über eine Fahrerlaubnis verfügt, die Angeklagte Xy, ob diese ihn mit dem Mietwagen nach Holland fahren könne. Die Angeklagte Xy, die den Angeklagten Xx schon ab und zu nach -------- mitgenommen hatte und wusste, dass dieser Drogenprobleme hatte und im Methadonprogramm war, ahnte, dass es bei der Fahrt um einen Drogenschmuggel gehen würde. Genaues wusste sie jedoch nicht. Ob sie einen Kurierlohn in Form von Bargeld oder Heroin bzw. einen Schuldenerlass für den Sohn erhalten sollte, konnte nicht festgestellt werden. Der Angeklagte Xx sagte ihr jedenfalls zu, dass er als Gegenleistung für diese Fahrt ihrem Sohn weiterhin oder noch in größerem Umfang unentgeltlich Unterstützung bei dessen Umbauarbeiten oder in anderer Form zukommen lassen würde. Da die Angeklagte am 10.03.2010 Zeit hatte, wurde vereinbart an diesem Tag nach Holland zu fahren. Am Morgen dieses Tages holte die Angeklagte den Angeklagten ab und sie fuhren nach ------- zu der Autovermietung. Dort unterschrieb die Angeklagte Xy unter Vorlage ihres Führerscheins den Mietvertrag betreffend einen Pkw der Marke ---- und zahlte den Tagesmietpreis von 69,-- € in bar. Nach Angaben der Angeklagten sollte sie das Geld von dem Angeklagten Xx später wiederbekommen. Im Anschluss fuhren die Angeklagten Richtung Holland, wobei der Angeklagte Xx die Fahrtroute angab und die Angeklagte sich von ihm lotsen ließ. Während eines Zwischenstopps baute der Angeklagte Xx aus dem Luftfilterkasten des Wagens den Luftfilter aus. Dabei bediente er sich eines Kreuzschraubenziehers der Angeklagten Xy, den diese in ihrer Handtasche zu diesem Zweck mitgenommen hatte. Weiteres Werkzeug verwahrte der Angeklagte in einer Plastiktüte im Fahrzeuginnenraum. Danach fuhren die Angeklagten weiter nach Mm. Dort hielten sie auf einem Platz und der Angeklagte Xx ging zu Fuß weiter, um von seinem Lieferanten das Heroin zu holen. Die Angeklagte Xy ging währenddessen spazieren bzw. einkaufen und wartete verabredungsgemäß im Wagen bis der Angeklagte zurückkam. Dieser hatte sich mit dem von ihm nicht namentlich benannten Dealer an einem vorher verabredeten Ort in Mm getroffen; dort 1 Gramm Heroin und ½ Gramm Kokain konsumiert und hatte die bestellten 500 Gramm Heroin und 500 Gramm Streckmittel in einem mit silbernem Klebeband fest verpackten Paket gegen Zahlung von 9.000,--€ von diesem übernommen. Nachdem er mit den Drogen zum Mietwagen zurückgekommen war, versteckte er das Paket in dem Luftfilterkasten und schraubte – wiederum mit dem Kreuzschraubenzieher der Angeklagten Xy – diesen wieder zu. Die Angeklagte Xy selbst war nicht am Einbau beteiligt, nahm aber zur Kenntnis, das der Angeklagte Xx sich an dem Motor zu schaffen machte und erkannte, dass er nunmehr die Drogen versteckte. Die konkrete Menge und die Art der versteckten Drogen hielt sie für möglich und nahm sie billigend in Kauf. Sie wusste auch, dass die Drogen zum Gewinn bringenden Weiterverkauf bestimmt waren und nahm, auch weil sie wusste, dass der Angeklagte harte Drogen nahm, billigend in Kauf, dass es sich um eine sog. "harte Droge", z.B. Heroin, handelte. Sie ließ sich auf dieses Unternehmen ein, weil der Angeklagte Xx ihren Sohn in dessen schwieriger finanzieller Situation finanziell oder jedenfalls durch geldwerte Hilfeleistungen in nicht unerheblicher Weise unterstützen wollte. Nachdem der Angeklagte Xx die Drogen versteckt hatte machten beide sich auf die Rückreise nach Deutschland. Gegen 16.30 Uhr am 10.03.2010 reisten die Angeklagten - der Angeklagte als Beifahrer und die Angeklagte als Fahrerin – mit dem Mietwagen und den im Luftfilterkasten versteckten 492 Gramm Heroin (mit anteilig 279 g Wirkstoff) und 512 Gramm Streckmittel von den Niederlanden aus über den Grenzübergang Bundesautobahn ---- nach Deutschland ein. An der Anschlussstelle -- wurde das Fahrzeug im Rahmen einer polizeilichen Routinekontrolle aus dem fließenden Verkehr abgeleitet und die Angeklagten kontrolliert. Beide Angeklagte machten einen nervösen und angespannten Eindruck und zitterten am ganzen Körper. Der Angeklagte Xx schwitzte zudem sehr stark, wies eine ungesunde Gesichtsfarbe auf und machte auf die kontrollierenden Polizeibeamten den Eindruck, als habe er Drogen konsumiert. Der Angeklagte, der seinen Personalausweis nicht dabei hatte, gab sich zunächst als --- Xx, seinen unbestraften Bruder, aus, weil er befürchtete bei richtiger Namensnennung schon wegen seiner Vorstrafen in den Verdacht eines Drogenschmuggels zu kommen. Da die Beamten aber auch so den Verdacht hatten, dass es sich um eine Schmuggelfahrt handeln könnte, machten sie zunächst bei beiden Personen einen Drogenschnelltest, der positiv ausfiel. Bei der anschließenden Durchsuchung wurde – auch weil eine der vier Schrauben am Luftfilterkasten hoch stand – das Drogenversteck schnell gefunden und das mit silberfarbenem Klebeband umwickelte Paket mit dem Rauschgift sichergestellt. Auch die Tüte mit dem Werkzeug in der Beifahrertür wurde sichergestellt, ebenso wie der Kreuzschraubenzieher in der Handtasche der Angeklagten Xy. Nunmehr zeigte sich der Angeklagte Xx sehr redselig und erklärte, dass sich in dem aufgefundenen Paket Heroin und Streckmittel befinden würden. Zum Zeitpunkt der Begehung der Tat war die Fähigkeit beider Angeklagten, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, nicht wesentlich beeinträchtigt. In der ersten Vernehmung erklärte der Angeklagte Xx, dass die Angeklagte Xy mit dem Heroin nichts zu tun hätte und davon nichts gewusst hätte. Er habe sie nur benutzt und ausgetrickst. Er alleine sei für das Heroin verantwortlich. Im Rahmen der daraufhin erfolgen Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten Xx wurde u.a. ein Notizbuch (----Kalender) sichergestellt, in welchem der Angeklagte in den vom 16.01.2010 bis zum 11.02.2010 vorgesehenen Zeilen Eintragungen vorgenommen hatte, und die Abnehmer, die jeweilige Menge des überlassenen Heroins und der Streckmittel sowie den Preis und noch offene Rechnungsbeträge dokumentiert hatte. Auf der ersten Seite des Telefonverzeichnisses dieses Kalenders befand sich eine Aufstellung der "von D." erworbenen Drogen und Streckmittel unter Angabe der Mengen und der dafür gezahlten Preise, teils mit Angabe des Abnahmedatums (16.1., 3.2., 11.2. und 21.2). III. Beweiswürdigung Die Angeklagten haben sich zur Person entsprechend den getroffenen Feststellungen (I.) eingelassen. Bezüglich des Angeklagten Xx beruhen die Feststellungen zur Person und insbesondere den letzten Vorstrafen zudem auf den in der Hauptverhandlung auszugsweise verlesenen Urteilen des Amtsgerichts ---- vom 09.08.2004 und vom 02.01.2007 sowie dem Urteil des Landgerichts Hagen vom 19.06.2007, sowie dem verlesenen Bundeszentralregisterauszug. 1) Zur Sache hat sich der Angeklagte Xx im Wesentlichen entsprechend der vorstehenden Feststellungen (II.) eingelassen und eingeräumt, zwecks eigener Gewinnerzielungsabsicht durch den späteren Verkauf des Heroins das von ihm im Wagen versteckte Rauschgift in den Niederlanden erworben und in die Bundesrepublik Deutschland eingeführt zu haben. Abweichend von den Feststellungen hat der Angeklagte Xx bestritten, dass er schon früher Rauschgift verkauft habe. Er habe sich zu dem Geschäft nur entschlossen, um 6.000,-- €, die er seit Sommer 2009 geliehen und verspielt habe, an die Druck machenden Gläubiger zurückzahlen zu können. Er habe sich deshalb bei anderen Bekannten die 9.000,--€ für den Ankauf der Drogen geliehen. Ebenfalls abweichend zu den Feststellungen hat der Angeklagte Xx sich dahingehend eingelassen, dass die Angeklagte Xy nichts von den Drogen gewusst habe. 2) Die Angeklagte Xy hat sich dahingehend eingelassen, dass sie von Anfang an genau gewusst habe, dass es sich um eine Rauschgiftbeschaffungsfahrt ("irgendwelche Drogen aus Holland") handelte. Der Mitangeklagte habe ihr als Gegenleistung versprochen, dafür ihrem Sohn bei der Hausrenovierung zu helfen. Sie habe den Mietwagen vorfinanziert und die ganze Zeit über gefahren. Den Kreuzschlitzschraubendreher habe sie aber nur zufällig dabei gehabt. 3) Dieses Vorbringen der Angeklagten ist – soweit es den Feststellungen widerspricht – aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme widerlegt. Die Feststellungen zum objektiven Ablauf der Einreise am 10.3.2010 gegen 16:30 Uhr und der Entdeckung des Rauschgiftes im Luftfilterkasten des Mietwagens basieren auf der Zeugenaussage der Polizeibeamtin -----. Die genaue Menge und der Wirkstoffgehalt der aufgefundenen Drogen ergibt sich aus dem verlesenen Gutachten des Bildungs- und Wissenschaftszentrums der Bundesfinanzverwaltung ---- vom 23.07.2010. Es liegt ein "Eigengeschäft" des Angeklagten Xx vor, der zuvor schon Heroingeschäfte abgewickelt hatte. Zum einen ist durch das im Rahmen der Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten sichergestellte Notizbuch erwiesen, dass der Angeklagte bereits im Vorfeld eigene Drogenverkaufsgeschäfte in erheblichem Umfang vorgenommen hat. Die sorgfältige umfassende – in der Hauptverhandlung verlesene - Auflistung seiner Absatzgeschäfte vom 16.01.2010 bis zum 11.02.2010, die zeitlich und im Umfang mit der Aufstellung seiner Einkäufe bei D. in Übereinstimmung zu bringen ist, beweist hinlänglich, dass der Angeklagte selber gewinnbringend Heroin und Streckmittel jedenfalls an die drei bezeichneten Personen F , M und M verkauft hat. Die von dem Angeklagten verwandten Abkürzungen ("H" steht offensichtlich für Heroin und "L" [Lidocain?] bzw. "C" [Coffein?] für Streckmittel) sowie die entsprechenden Mengenangaben und Preise sind an Deutlichkeit kaum zu überbieten und lassen eine andere als die festgestellte Auswertung der Eintragungen nicht zu. Dass der Verkaufserlös für etwa ¾ der erworbenen Drogen schon innerhalb dieses kurzen Zeitraums laut Buchhaltung des Angeklagten 9.175,-- € betrug und damit der Ankaufsbetrag von 9.000,-- € für das Drogengeschäft am 10.03.2010 gerade erreicht war, mag Zufall sein. Es zeigt aber, dass der Angeklagte Xx in der Vergangenheit durchaus durch Drogengeschäfte Gewinne gemacht hat, die er jeweils zwecks künftiger gewinnbringender Drogenhandelsgeschäfte zum erneuten Drogenerwerb eingesetzt hat. Er hatte es bei der von ihm kalkulierten und erlangten Gewinnmarge nicht nötig, sich Geld zu leihen. Damit korrespondiert auch der erwartete Gewinn aus dem geplanten und durch den Aufgriff gescheiterten Verkaufsgeschäft. Nach Angaben des Angeklagten Xx in der Hauptverhandlung kostet ein Gramm Heroin plus Streckmittel zum Tatzeitpunkt zwischen 35,-- und 40,-- €. Bei einer Menge von 500 Gramm Heroin und Streckmittel war mit einem Verkaufserlös von etwa 20.000,-- € und daher tatsächlich ein Gewinn der erwarteten Höhe von 12.000,--€ realistisch. Soweit der Angeklagte Xx sich dahingehend eingelassen hat, dass die Angeklagte Xy nichts von den Drogen gewusst habe, ist diese Einlassung widerlegt durch die Einlassung der Angeklagten Xy. Nachdem diese im Rahmen ihrer ersten Vernehmung und auch noch bei Beginn der Hauptverhandlung vorgegeben hatte, von einem Drogentransport nichts gewusst zu haben, sondern von einem Autokauf des Angeklagten Xx in den Niederlanden ausgegangen zu sein, hat sie auf Vorhalt und unter dem Eindruck der erdrückenden Beweislage in der Hauptverhandlung eingeräumt, dass sie von Anfang an gewusst habe, dass es um ein Drogenschmuggelgeschäft geht. Dies hatte ihre Verteidigerin bereits vorher namens der Mandantin schriftlich eingeräumt. Auch nach der Beweislage in der Hauptverhandlung ergibt sich, dass die Angeklagte Xy angesichts des Tuns des Angeklagten Xx am Motor des Mietwagens in ihrer Anwesenheit erkannt hat, dass er dort etwas einbaute. Der Umstand, dass sie selbst den Kreuzschraubenzieher, mit welchem der Angeklagte Xx den Luftfilterkasten montierte, beisteuerte, zeigt, dass sie in die Einzelheiten des Schmuggels näher involviert war, als sie bis zum Schluss der Hauptverhandlung zugeben wollte. Es ist realitätsfern, dass eine Frau anlässlich einer längeren Reise ohne ausreichenden Grund einen größeren Schraubenzieher in ihrer Handtasche bei sich führt, welcher dann genau auf die Schrauben des Luftfilterkastens des gefahrenen Autos passt. Ihre Erklärung, sie habe am Morgen mit dem Schraubenzieher eine handwerkliche Tätigkeit in ihrer Wohnung ausgeführt und den Schraubenzieher dann in ihre Handtasche getan und dort vergessen, ist nicht glaubhaft. Dies gilt auch für die nicht nachvollziehbare Erklärung des Angeklagten Xx, er habe zunächst versucht, den Luftfilterkasten mit seinem eigenen Schraubenzieher zu öffnen, dieser sei jedoch zu klein gewesen. Die Darstellung, er habe diesen dann aus dem Fenster des Wagens geworfen, ist offensichtlich dem Umstand geschuldet, dass bei der Durchsuchung im Wagen kein zweiter Schraubenzieher gefunden werden konnte. Der Angeklagte Xx, der sichtlich bemüht war, den Tatbeitrag der Angeklagten Xy herunterzuspielen, sah in dieser Einlassung offenbar die einzige Möglichkeit, plausibel darzustellen, dass der Schraubenzieher aus der Handtasche der Angeklagten nicht zielgerichtet mitgenommen worden war. Die Kammer ist jedoch vom Gegenteil überzeugt. Da die Angeklagte Xy selbst erklärt hat, der Schraubenzieher gehöre ihr, bleibt nach dem Vorstehenden nur die Erklärung, dass sie – möglicherweise auf Aufforderung des Angeklagten Xx - extra einen passenden Kreuzschraubenzieher aus ihrem Besitz mitgenommen hat, um das notwendige Werkzeug für das Verstecken der Drogen beizusteuern. Dies wiederum zeigt, dass sie das Drogenschmuggelgeschäft nicht nur dadurch befördert hat, dass sie in Kenntnis der wesentlichen Umstände die Drogen über die Grenze gefahren hat, sondern dass sie den Angeklagten Xx auch darüber hinaus unterstützt hat und tiefer in das Schmuggelgeschäft verstrickt war, als sie eingeräumt hat. Dass sie selber in Eigengewinnabsicht oder für ihren Sohn auch an dem Handelsgeschäft mit dem Heroin über die festgestellten Förderbeiträge hinaus beteiligt war, konnte die Kammer indes nicht sicher feststellen. Dass das eingeschmuggelte Heroin zum gewinnbringenden Weiterverkauf in Deutschland bestimmt war, ergibt sich bereits aus der insoweit geständigen Einlassung des Angeklagten Xx und darüberhinaus aus der großen Menge des transportierten Rauschgiftes. Auch der Angeklagten Xy war angesichts des betriebenen Aufwandes und der ihr bekannten schmalen legalen Einkünfte des Mitangeklagten klar, dass es nicht nur um Rauschgift zum Eigenkonsum ging. Der Sachverständige Chefarzt der Forensischen Psychiatrie für Suchtkranke Straftäter der LVR-Klinik ---, -----, hat in seinem in der Hauptverhandlung erstatteten Gutachten dargestellt, dass bei dem Angeklagten Xx ein polyvanter Suchtmittelgebrauch (ICD 10. F 19.2) vorliegt. Bei ihm sind sämtliche Kriterien für die Substanzabhängigkeit nach der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen (ICD 10) vorhanden. Den schlüssigen und auch durch die Angaben des Angeklagten Xx zu seinen persönlichen Verhältnissen bestätigten Ausführungen des Sachverständigen schließt sich die Kammer insoweit an. Trotz des geschilderten Rauschgiftkonsums war auch der Angeklagte Xx bei Tatbegehung voll schuldfähig. Betäubungsmittelkonsum, aber auch die Abhängigkeit von Betäubungsmitteln, begründet nach ständiger Rechtsprechung (BGH NStZ 1990, 384; 1999, 448; 2001, 82 und 85) für sich allein noch nicht die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit im Sinne von § 21 StGB. Trotz des vorangegangenen Konsums von 1 Gramm Heroin und ½ Gramm Kokain in Mm und der von der Zeugin ---------- beschriebenen körperlichen Auffälligkeiten des Angeklagten xx (Zittern, Schwitzen, ungesunde Gesichtsfarbe) war die Fähigkeit des Angeklagten, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, zur Tatzeit nicht beeinträchtigt. Der Angeklagte Xx hat selber erklärt, sich am 10.03.2010 nicht in seinem Denken und Handeln eingeschränkt gefühlt zu haben. Er war seit längerem an den regelmäßigen Drogenkonsum gewöhnt, hatte nach seinen Angaben morgens Methadon genommen und fühlte sich nach seiner Selbsteinschätzung zur Tatzeit nicht "breit". Er war auch durchaus in der Lage das Geschäft in Mm zu Ende abzuwickeln, nachdem er dort Drogen konsumiert hatte, zu dem Wagen zurückzukehren und die erforderlichen technischen Fertigkeiten aufzubringen, das Rauschgift in den Luftfilterkasten einzubauen und diesen mit den vorgesehenen Schrauben zu verschließen. Im Anschluss konnte er die Angeklagte Xy wieder nach Deutschland lotsen, was zeigt, dass er drogengewöhnt in Folge einer Toleranzerhöhung in seiner Einsichts- und Steuerungsfähigkeit nicht nachhaltig beeinträchtigt war. IV. Rechtliche Würdigung 1) Nach dem festgestellten Sachverhalt hat sich der Angeklagte Xx der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG) in Tateinheit (§ 52 StGB) mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG) schuldig gemacht. Handeltreiben im Sinne des BtMG ist jede eigennützige auf den Umsatz von Betäubungsmitteln gerichtete Tätigkeit, einschließlich einmaliger, vermittelnder und unterstützender Tätigkeiten (BGH – Großer Senat für Strafsachen – Beschluss vom 26.10. 2005 – GSSt 1/05, BGHSt 50, 252, 256; BGH Urteil vom 28.02. 2007 – 2 StR 516/06, NStZ 2007, 338). Eine "nicht geringe Menge" im Sinne des BtMG liegt bei Heroin ab 1,5 g Heroinhydrochlorid vor. Hinsichtlich der Einfuhr und des Handeltreibens war der Angeklagte Xx Mittäter bzw. Täter und nicht lediglich Gehilfe, da er die Mitangeklagte nach Holland dirigiert, das Rauschgift im eigenen Namen und auf eigene Rechnung erworben und eigenhändig im Schmuggelfahrzeug versteckt hatte, um dieses gewinnbringend an Endabnehmer zu verkaufen bzw. verkaufen zu lassen. 2) Die Angeklagte Xy hat sich der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG) in Tateinheit (§ 52 StGB) mit Beihilfe (§ 27 StGB) zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG) schuldig gemacht. Die Angeklagte Xy hat den Einfuhrtatbestand eigenhändig verwirklicht, war mithin insoweit Täterin und nicht lediglich Gehilfin der Einfuhr. Sie steuerte in Kenntnis des von dem Angeklagten Xx im Wagen versteckten Rauschgiftes das Fahrzeug und hatte in Bezug auf die Einfuhr Tatherrschaft inne. Hinsichtlich des Handeltreibens war sie dagegen nicht (Mit-) Täterin (§ 25 StGB), sondern lediglich Gehilfin (§ 27 StGB). Die Abgrenzung zwischen Täterschaft und Beihilfe erfolgt beim Handeltreiben nach den allgemeinen Grundsätzen. Kriterien sind dabei der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft, der Grad des eigenen Interesses am Erfolg sowie der Wille zur Tatherrschaft (BGH Beschluss vom 08.01.2002 – 3 StR 489/01, StV 2002, 255). Die Angeklagte Xy hat gegen die Zusicherung des Angeklagten Xx ihren Sohn bei der Renovierung seines Hauses und auch so zu unterstützen den Mietwagen vorfinanziert und gefahren, in dem das Rauschgift transportiert, wurde, ohne aktiv am An- oder Verkauf beteiligt gewesen zu sein und ohne größere Einflussmöglichkeiten auf das Gesamtgeschäft gehabt zu haben. Auch die Leistung der Unterschrift unter den Mietvertrag für das Schmuggelfahrzeug und selbst das Zurverfügungstellen ihres Schraubenziehers für den Einbau in das Drogenversteck stellen untergeordnete Tatbeiträge dar, die für die Durchführung zwar notwendig waren, aber in ihrem Umfang deutlich hinter dem zurückbleiben, was ein tatherrschaftlich Beteiligter zu dem Geschäft beiträgt. Die Angeklagten handelten auch rechtswidrig und schuldhaft. V. Strafzumessung Ausgangspunkt der Strafzumessung ist bei beiden Angeklagten der durch § 30 Abs. 1 BtMG bestimmte Strafrahmen von Freiheitsstrafe von 2 bis 15 Jahren. Eine Gesamtabwägung der Strafzumessungsgesichtspunkte ergibt, dass ein minder schwerer Fall im Sinne des § 30 Abs. 2 BtMG trotz der geständigen Einlassungen und der anderen nachfolgend angeführten Strafmilderungsgründe angesichts der erheblichen Menge des tatbetroffenen Rauschgifts bei beiden Angeklagten nicht vorliegt. Erschwerend kommt hinzu, dass sich die Angeklagten neben der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge auch des Handeltreibens bzw. der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge strafbar gemacht und damit jeweils einen weiteren Verbrechenstatbestand erfüllt haben. Auch eine Strafrahmenmilderung wegen Aufklärungshilfe nach §§ 31 BtMG, 49 Abs. 1 StGB kommt den Angeklagten vorliegend nicht zu Gute, weil sie keine Angaben gemacht haben, die dazu beigetragen hätten, die Tat über ihren eigenen Tatbeitrag hinaus aufzudecken. 1) Innerhalb des Normalstrafrahmens hat die Kammer bezüglich des Angeklagten Xx dessen sehr frühes Geständnis insbesondere auch hinsichtlich des von ihm beabsichtigten Eigengeschäftes berücksichtigt. Strafmildernd wirkte sich auch aus, dass das Rauschgift sichergestellt werden konnte. Zu Gunsten des Angeklagten wurde auch gewertet, dass seine Hemmschwelle zur Begehung der Tat aufgrund seines eigenen regelmäßigen Rauschgiftkonsums niedriger gewesen sein mag, ohne dass allerdings die Voraussetzungen des § 21 StGB vorlagen. Strafschärfend musste sich die tatbetroffene Menge, das 186fache des Grenzwertes der "nicht geringen Menge" von 1,5 g Heroinhydrochlorid, auswirken. Zu Ungunsten der Angeklagten war auch die besondere Gefährlichkeit der "harten" Droge Heroin zu berücksichtigen. Hinzu kommt, dass der Angeklagte neben der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge täterschaftlich mit dem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge einen weiteren Verbrechenstatbestand schuldhaft verwirklicht hat. Auch die vielen – teils einschlägigen – Vorstrafen des Angeklagten und der Umstand, dass er zur Tatzeit noch unter Bewährung stand, wirkt sich strafschärfend aus. Nach Abwägung aller für die Strafzumessung erheblichen Umstände ist beim Angeklagten Xx eine Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 6 Monaten tat- und schuldangemessen. 2) Hinsichtlich der Angeklagten Xy hat die Kammer innerhalb des Normalstrafrahmen von Freiheitsstrafe von 2 bis 15 Jahren neben ihrem Geständnis strafmildernd berücksichtigt, dass es sich für sie um die erste Verurteilung überhaupt handelt. Innerhalb des Gesamtgeschäftes nahm die Angeklagte Xy eine vergleichsweise untergeordnete Rolle ein. Beim Handeltreiben war sie lediglich Gehilfin. Sie hatte im Verhältnis zu dem Angeklagten Xx eine deutlich kleinere Rolle und auch ein weitaus geringeres Eigeninteresse an der Tat, zumal sie selber gar keine finanzielle Gegenleistung für die Fahrt erhalten, sondern lediglich ihren tatsächlichen Aufwand (Auslagen für den Mietwagen) erhalten sollte. Sie wollte dem Angeklagten letztlich einen Gefallen tun und ihn dadurch veranlassen und in die Pflicht nehmen, sich gegenüber ihrem Sohn durch Renovierungsleistungen oder andere Unterstützung erkenntlich zu zeigen. Ihr ist zugute zu halten, dass sie, da sie selbst nicht mehr über die von dem Sohn benötigten Geldmittel verfügte, sich in einer psychischen Zwangslage befand und keine andere Möglichkeit sah, ihrem Sohn auf andere Art die benötigte Unterstützung zukommen zu lassen. Weil sie sich als Mutter für das Versagen und die Drogenabhängigkeit ihres Sohnes mitverantwortlich fühlte, und sich in einer für sie emotional sehr belastenden Situation befand, ging sie – nachdem ihre eigenen finanziellen Möglichkeiten erschöpft waren - aus falsch verstandener Mutterliebe auf das kriminelle Unternehmen des Angeklagten Xx ein, der diese besondere Ausnahmesituation erkannte und ausnutzte. Strafmildernd wirkte sich auch für sie aus, dass das Rauschgift sichergestellt werden konnte und sie bei ihrer ersten Inhaftierung besonders haftempfindlich ist. Strafschärfend musste sich allerdings auch für die Angeklagte Xy die tatbetroffene Menge, das 186fache des Grenzwertes der "nicht geringen Menge" von 1,5 g Heroinhydrochlorid, auswirken. Auch hier war auch die besondere Gefährlichkeit der "harten" Droge Heroin zu berücksichtigen, ebenso wie der Umstand, dass auch sie neben der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge mit der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge eine weiteren Verbrechenstatbestand verwirklicht hat. Für die Angeklagte Xy ist nach Abwägung aller für und gegen sie sprechenden Umstände – insbesondere ihrer deutlich geringeren Tatbeteiligung – eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 3 Monaten tat- und schuldangemessen. VI. Unterbringung nach § 64 StGB Bezüglich des Angeklagten Xx war dessen Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB anzuordnen. a) Bei diesem liegt nach den von der Kammer getroffenen Feststellungen und der Einschätzung des in der Behandlung von suchtkranken Straftätern sehr vertrauten Chefarztes der forensischen Psychiatrie der Klinik des LVR ------- ein Hang I.S.d. § 64 Satz 1 StGB vor, berauschende Mittel, nämlich die illegale Droge Heroin, im Übermaß zu sich zu nehmen. Der Angeklagte konsumierte – selbst in der letzten Zeit der Teilnahme am Methadonprogramm und regelmäßiger Methadongabe – seit vielen Jahren regelmäßig und in erheblichen Mengen Heroin. Nach seinen Angaben konsumierte er täglich 1 bis 2 Gramm Heroin. Bei ihm hat sich schon seit einigen Jahren eine körperliche und psychische Abhängigkeit nach dieser Droge entwickelt, die er selbst nicht mehr beherrschen kann. In körperlicher Hinsicht zeigt sich dies daran, dass er nach seiner Festnahme in der Justizvollzugsanstalt erhebliche Entzugserscheinungen hatte und mit Methadon behandelt werden musste, so dass von einer chronischen körperlichen Abhängigkeit auszugehen ist. Bei dem Angeklagten kommt auch noch eine psychische Abhängigkeit hinzu. Sein Denken und Handeln ist – spätestens seit seiner Arbeitslosigkeit – in erster Linie auf die Beschaffung von Drogen bzw. Geld für Drogen zum Eigenkonsum gerichtet. Zwar lebt der Angeklagte seit einigen Jahren in einer festen Beziehung, wobei seine Lebensgefährtin allerdings auch Methadon konsumiert. Die ihn treibende und beherrschende Neigung nach Drogen bestimmt jedoch seinen Alltag und führt ihn immer weiter weg von einem sozial adäquaten Leben. b) Dieser Hang war mitursächlich für die angeklagte Straftat und es ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass dieser Hang – wie auch die vorangegangenen Beschaffungstaten der letzten Jahre zeigen - auch in Zukunft dazu führen wird, dass der (unbehandelte) Angeklagte erhebliche rechtswidrige Straftaten begehen würde. Die Unterbringungsanordnung ist auch verhältnismäßig. Eine Aussetzung der Unterbringung zur Bewährung ist nicht möglich. c) Auch die Voraussetzung des § 64 S. 2 StGB liegt vor. Es besteht bei dem Angeklagten eine hinreichend konkrete Aussicht, ihn durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf seinen Hang zurückgehen. aa) Er selbst gibt sich ausreichend therapiemotiviert und geht davon aus, dass eine weitere Entziehungsbehandlung ihn in die Lage versetzen kann, die Ursachen seiner Sucht zu erkennen und in den Griff zu bekommen. Er ist – nach dem Eindruck, den die Kammer von ihm in der Hauptverhandlung gewonnen hat und auch nach Einschätzung des Sachverständigen – von der Intelligenz und den Fähigkeiten her grundsätzlich in der Lage die anspruchsvolle auf Gruppentherapie angelegte psychotherapeutische Behandlung für sich nutzen zu können. Dass er bereits einige Therapien nach § 35 BtMG abgebrochen hat, steht einer Erfolgsaussicht nicht entgegen. Es ist eher typisch für langjährig Drogenabhängige, dass sie mehrere Therapien beginnen und ohne nachhaltige Erfolge durchlaufen. So hat auch der Angeklagte in den letzten 8 Jahren schon mehrere Entziehungstherapien nach § 35 BtMG begonnen und teilweise auch über mehrere Monate durchgeführt. Diese Behandlungen konnten jedoch – wohl auch aufgrund ihrer Kürze – bei ihm keine nachhaltigen Erfolge im Sinne einer auch nur kurzzeitigen Abstinenz zeigen. Lediglich während der stationären Behandlungszeit konnte der Angeklagte, wie auch schon vorher während der Haftzeit, den Drogen weitgehend widerstehen. Unter freiheitlichen eigenverantworteter Lebensführung gelang ihm jedoch nie, drogenfrei zu bleiben. Auch während der Methadonsubstitution konnte der Untergebrachte seinen Hang zusätzlich Heroin zu konsumieren schon nach einigen Monaten nicht mehr beherrschen. Er selbst sieht in einer Therapie nach § 64 StGB für sich die Chance, sein Leben zu ändern. Er hofft darauf in den Therapiegesprächen die Ursachen seiner Sucht zu bearbeiten und Lösungsstrategien für ein abstinentes Leben zu entwickeln. bb) Dabei ist – bei erfolgreichem Verlauf - angesichts seiner langjährigen verfestigten Abhängigkeit eine Therapiedauer von 3 Jahren erforderlich. Dies entspricht auch der Einschätzung des mit dem Maßregelvollzug gemäß § 64 StGB besonders vertrautem Sachverständigen. Auch der Angeklagte rechnet mit einem solchen Zeitraum. Diese Einschätzung teilt die (bezüglich der Berufsrichter in gleicher Besetzung auch als Strafvollstreckungskammer tätige) Kammer. Die täglich mit suchtkranken und nach § 64 StGB untergebrachten Straftätern beschäftigten Berufsrichter wissen aus ihren gemäß §§ 67 d, e StGB zu treffenden Entscheidungen, dass bis zum Erreichen eines stabilen Behandlungserfolges von einer durchschnittlichen Behandlungsdauer in der Entziehungsanstalt von 30 bis 40 Monaten auszugehen ist, wobei diese Dauer – je nach den Besonderheiten des Einzelfalls – unterschritten, aber auch überschritten werden kann. Angesichts der langen Dauer und des hohen Grades der Ausprägung der Abhängigkeit, sowie der zusätzlichen von dem Sachverständigen festgestellten dissozialen Persönlichkeitsanteile des Angeklagten ist bei diesem allerdings nicht von einem Unterschreiten der durchschnittlichen Behandlungsdauer einschließlich der abschließenden erprobenden Dauerbeurlaubung auszugehen, wenn er in die Lage versetzt werden soll, seinem Leben eine neue Wendung zu geben. Bei dem Angeklagten Xx ist vielmehr von einer Behandlungsdauer von 3 Jahren auszugehen. cc) Der in einer Entscheidung des 3. Strafsenates des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 11.03.2010 – 3 StR 538/09, StraFo 2010, 299; a.A. BGH, Beschluss vom 06.02.1996 – 5 StR 16/96) vertretenen Ansicht, dass bei einer Therapiedauer von mehr als zwei Jahren generell die erforderliche hinreichend konkrete Erfolgsaussicht gemäß § 64 Satz 2 StGB zu verneinen sei, folgt die Kammer nicht. Diese Ansicht ist mit dem Gesetzeswortlaut (vgl. § 67d Abs. 1 S. 3 StGB) und dem Normzweck (Schutz der Allgemeinheit vor gefährlichen Tätern) nicht zu vereinbaren. aaa) Zur Begründung der zweijährigen Höchstgrenze wird in der genannten Entscheidung ausgeführt, die gesetzliche Dauer einer Suchtbehandlung sei durch den Gesetzeswortlaut des § 67 d Abs.1 Satz 1 StGB vorgegeben, wobei der 3. Strafsenat (anders als der 5. Strafsenat aaO) die Verlängerung der Höchstfrist gemäß § 67 d Abs. 1 Satz 3 StGB nicht als Argument für ein eventuelles Erfordernis einer längeren Therapienotwendigkeit zulässt. Zum Teil wird noch apodiktischer eine generelle Höchstfrist von zwei Jahren (vgl. BGH, Beschl. vom 6.12.2007 – 3 StR 355/07, StV 2008, 300, 301) oder vier Jahren (Volckart, NStZ 1987, 215) angenommen. Demgegenüber folgt aus dem eindeutigen Wortlaut des § 67d StGB, dass sich die Höchstfrist, d.h. die maximale Zeit der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt, gemäß § 67 d Abs. 1 Satz 1 StGB i.V.m. §§ 67 d Abs. 3, § 67 Abs. 4 StGB um die auf die Strafe anrechenbare Zeit verlängert. Dies bedeutet, dass die rechnerische Obergrenze der tatsächlichen Behandlung in einer Entziehungsanstalt zwei Jahre plus 2/3 der Zeit der gleichzeitig verhängten Freiheitsstrafe beträgt. Bei einer Begleitstrafe von 3 Jahren bedeutet dies z.B. eine maximale Unterbringungszeit von 4 Jahren; bei einer gleichzeitig angeordneten Freiheitsstrafe von 6 Jahren dauert die Therapie nach § 64 StGB demnach höchstens 6 Jahre und bei einer Anlassstrafe von 15 Jahren könnte die Behandlungszeit gar bis zu 12 Jahren dauern (OLG Frankfurt, NStZ 1993, 453; Rissing-van Saan/Peglau LK § 67 d Rdn. 16), wobei jeweils die Untersuchungshaft abzurechnen wäre. Bei der hier verhängten Strafe von 6 Jahren und 6 Monaten beträgt die maximale Dauer der Entziehungsbehandlung demnach 6 Jahre und 4 Monate. bbb) Auch die weiteren Argumente der o.a. Entscheidung des 3. Strafsenates des BGH überzeugen nicht. Der 3. Senat führt aus, dass eine Unterbringungsdauer von mehr als einem Jahr äußerst selten und eine Behandlung über den Zweijahres-Zeitraum hinaus nicht erforderlich, vielmehr eher schädlich sei (vgl. Horstkotte in LK 10. Aufl. § 67 d Rdn. 4; Schöch in LK 12. Aufl. § 64 Rdn. 167). Er beruft sich dabei auf die Gesetzesmaterialien (BT-Drucks. 16/1110, S. 14), in denen tatsächlich – allerdings ohne jegliche Begründung - zu lesen ist, die voraussichtliche Dauer der Entziehungstherapie bis zur Erzielung eines Behandlungserfolges liege im Durchschnitt bei etwa einem Jahr. Diese Einschätzung ist zwar vor dem Hintergrund der Einführung der Vorschrift des § 67 Abs. 2 StGB n.F. schlüssig. Die Dreijahresgrenze für einen teilweisen Vorwegvollzug offenbart tatsächlich, dass der Gesetzgeber von einer sehr kurzen Behandlungsdauer ausgeht, wenn das Ziel der Halbstrafenentlassung bei einem zu einer bis zu dreijährigen Freiheitsstrafe und nach § 64 StGB unterzubringenden Verurteilten spätestens binnen 1 ½ Jahren abzüglich der erlittenen Untersuchungshaft erreichbar sein soll. Diese Erwägungen stehen jedoch im deutlichen Widerspruch zu den empirischen Erfahrungen der Praxis, wonach ein Behandlungserfolg bei den nach § 64 StGB Untergebrachten in der Regel erst deutlich später eintritt. Die Übernahme dieser Ansicht durch die Tatgerichte würde im Zusammenhang mit Anordnung und Durchführung der Unterbringung in der Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB zu erheblichen negativen Ergebnissen für suchtkranke Straftäter und den Schutz der Allgemeinheit führen und letztlich den Sinn und Nutzen der Maßregel des § 64 StGB als solches in Frage stellen. Dies wiegt um so schwerer, als die dem zugrunde liegenden Erwägungen des 3. Strafsenates zur tatsächlichen Dauer einer Suchtbehandlung eben gerade nicht den Erfahrungen der Praxis entsprechen. Eine Behandlungsdauer von lediglich zwei Jahren oder sogar weniger ist nämlich nicht die Regel, sondern die absolute Ausnahme. Entsprechend haben mehrere Sachverständige im Gesetzesverfahren darauf hingewiesen (so Jutta Muysers; Rüdiger Müller-Isberner; Norbert Leygraf; Norbert Nedopil in der öffentlichen Anhörung des BT-Rechtsausschusses am 28.02.2007), dass die gewählte Dreijahresgrenze des § 67 Abs. 2 StGB zu kurz bemessen sei. Die einzig herangezogene Untersuchung von Metrikat (Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB, 2002, S. 251 ff.), mit der der 3. Strafsenat sein Ergebnis auch empirisch begründet, steht in deutlichem Widerspruch zu anderen (neueren und aussagekräftigeren) Untersuchungen. Die Diskrepanz lässt sich vermutlich darauf zurückführen, dass in die von Metrikat ermittelten Durchschnittszeiten eben nicht nur erfolgreich abgeschlossene Therapien nach § 64 StGB sondern auch jene Suchttherapien einbezogen worden sind, die (meist schon innerhalb des ersten Jahres) wegen Erfolglosigkeit abgebrochen wurden. Hier offenbart sich der fehlende Aussagewert von Untersuchungsergebnissen, bei denen der Mittelwert aus den durchschnittlichen Verweildauern aller Maßregelvollzugspatienten ungeachtet der Art der Beendigung der Maßregel (Aussetzung, Abbruch oder sonstige Erledigung) ermittelt wurde. Wie auch die Untersuchungen in der alljährlichen bundesweiten Stichtagserhebung im Maßregelvollzug nach § 64 StGB (von der Haar, M.A. Fachabteilung Bad Rehburg des NLKH Brauel ) geben solche Daten nämlich nur Aufschluss über die Mittelwerte der Behandlungsmonate der Untergebrachten in einzelnen Kiniken. Zu welchem Zeitpunkt eine Behandlung erfolgreich abgeschlossen wurde (nur dies kann vorliegend erheblich sein), lässt sich solchen Erhebungen gerade nicht entnehmen. Anhaltspunkte für die Prognose, wie lange voraussichtlich und realistisch eine erfolgreiche Behandlung im Einzelfall dauern wird, bis der Verurteilte mit günstiger Prognose in Freiheit entlassen werden kann und wird, können dagegen einige wenige differenzierte Untersuchungen für einzelne Maßregelvollzugseinrichtungen bieten. Pollähne und Kemper ermittelten in ihrer 2007 veröffentlichten Untersuchung der 2005 in NRW entlassenen erfolgreich behandelten Maßregelvollzugspatienten gemäß § 64 StGB die minimale Verweildauer mit 19 Monaten und die maximale Verweildauer mit 47 Monaten (Pollähne/Kemper, Fehleinweisungen in die Entziehungsanstalt, 2007, S. 49). Kemper (Kemper, Fehleinweisungen in der Entziehungsanstalt, Ergebnisse eines Forschungsprojektes zum Maßregelvollzug gemäß § 64 StGB, R & P 2008, 15) belegt in ihrer anschließenden umfänglichen Untersuchung aller im Jahr 2005 in NRW entlassenen Patienten nach § 64 StGB, dass es bei den erfolgreichen Fällen durchweg erst nach Ablauf von 2 Jahren zu einer Aussetzung zur Bewährung kam, und der Entlassungszeitpunkt in mehr als der Hälfte der Fälle deutlich über der Zweidrittelstrafe lag, und oft sogar der Endstrafentermin der Begleitstrafe – im Durchschnitt um 9 Monate - überschritten wurde. Sie ermittelte eine durchschnittliche Therapiedauer der erfolgreich entlassenen Untergebrachten von 40 Monaten. Die Untersuchungen von Dimmek (Vortrag bei der Forensischen Fachtagung in Bedburg-Hau, Wunsch und Wirklichkeit der Wiedereingliederung suchtkranker Straftäter, 2010; Wiedereingliederung suchtkranker Rechtsbrecher, 2010 - im Druck -), die dieser bei 160 im Zeitraum von 2001 bis 2003 in Freiheit entlassenen nach § 64 StGB Untergebrachten durchführte, bestätigen diese Zahlen. Er kommt zum Ergebnis einer durchschnittlichen Verweildauer der dort erfolgreich behandelten süchtigen Straftäter in der Entziehungsanstalt zwischen 30 und 40 Monaten. Die Kammer hat über einen Zeitraum von 10 Jahren (2000 – 2010) die Verweildauer der nach § 64 StGB untergebrachten und nach erfolgreicher Behandlung in Freiheit entlassenen Straftäter aus dem Maßregelvollzug der hiesigen LVR-Klinik ermittelt. Danach betrug die Behandlungsdauer für eine erfolgreiche Therapie nach § 64 StGB durchschnittlich 37 Monate . Nachweislich stand dabei die durchschnittliche Dauer der Behandlung in Abhängigkeit zur Höhe der Begleitstrafe und/oder einer zusätzlichen psychischen Erkrankung. Im Zeitraum von Januar 2000 bis April 2010 wurden im Rahmen der halbjährlichen Überprüfungen nach § 67 e StGB insgesamt 1.015 nach § 64 StGB Untergebrachte in ca. 4.300 Einzelterminen mündlich angehört. Die jeweils getroffenen Entscheidungen wurden dokumentiert und es wurde – neben weiteren Faktoren - der Grund der Beendigung der Maßregel festgehalten. Auf diese Weise lassen sich eine "Erfolgsstatistik" und Aussagen über die Dauer der Behandlung nach § 64 StGB bis zur erfolgreichen Entlassung (Aussetzung der Unterbringung und/oder der Reststrafe) darstellen. Es wurden in den 10 Jahren insgesamt lediglich 125 alkohol- und/oder drogensüchtige Straftäter (110) und Straftäterinnen (15) erfolgreich behandelt aus dem Maßregelvollzug der Entziehungsanstalt in Freiheit entlassen (§ 67 d Abs. 2 StGB). Dies entspricht einer Quote von 12,5% der Gesamtpatientenzahl. Die längste Verweildauer betrug 82 Monate (bei einer Begleitstrafe von 9 Jahren), die kürzeste 6 Monate. Die durchschnittliche Verweildauer betrug 37 Monate, wobei die Untergebrachten mit zusätzlicher psychischer Erkrankung (sogenannter Doppeldiagnose) länger benötigten, um die Behandlung erfolgreich abzuschließen. Dies verwundert nicht angesichts des Behandlungsauftrages, der nicht allein auf eine "isolierte Suchttherapie" lauten kann, wenn langjährig verfestigte schwere bis schwerste Persönlichkeitsstörungen als Ursache von Sucht und Kriminalität behandelt werden müssen. Die erfolgreiche therapeutische Bearbeitung der neben der Sucht bestehenden und die Sucht u.U. begünstigender Persönlichkeitsstörungen oder anderer psychischer Störungen beansprucht einfach mehr zusätzliche Zeit. Auch ergibt sich eine entsprechende Zunahme der tatsächlichen Verweildauern parallel zur Höhe der Begleitstrafe. Unterschritten wurde die durchschnittliche Verweildauer von 37 Monaten in der Therapie nach § 64 StGB in erster Linie von Untergebrachten, die vor ihrer Anlasstat keine oder nur ganz geringe Delinquenz aufwiesen und/oder erst kürzere Zeit (etwa bis zu 3 Jahren) Drogen konsumierten und neben der Sucht keine zusätzlichen Persönlichkeitsstörungen hatten. Wenn solche Personen noch eine abgeschlossene Schul- und Berufsausbildung, Erfahrungen mit Erwerbsarbeit, familiäre Anbindung (häufig auch Partnerin und Kinder) hatten, sowie die Aussicht dort wieder einzusteigen, wo sie vor ihrem suchtbedingten Scheitern aufgehört hatten, waren auch Unterbringungszeiten von unter 2 ½ Jahren nicht unrealistisch. Überschritten wurden die Mittelwerte der Behandlung in erster Linie von älteren (über 40jährigen) Untergebrachten mit langjährigem Sucht- und Kriminalitätshintergrund, mehrfach erfolglosen früheren Therapien nach § 64 StGB oder § 35 BtMG und/oder zusätzlichen psychischen Störungen. Diese hatten neben Erfahrungen mit Gewalt, Vernachlässigung und Sucht in der Ursprungsfamilie auch aktuell kein stabiles familiäres Umfeld aufzuweisen. Zusätzlich fehlte bei Beginn der Behandlung die Aussicht auf ein eigenverantwortetes Leben in eigener Wohnung und die (Wieder-) aufnahme einer auskömmlichen Arbeit. In diesen Fällen nahm insbesondere die Zeit der Belastungserprobung in Arbeit und der Dauerbeurlaubung – häufig zunächst in einer unterstützenden kontrollierenden Einrichtung – und die Schaffung von tagesstrukturierenden stabilen Entlassungsbedingungen sehr lange Zeit in Anspruch (häufig bis zur Höchstfrist). 42 von den 125 erfolgreichen Maßregelvollzugspatienten, d.h. ein Drittel, führten die therapeutische Behandlung unter voller Ausnutzung der Therapiehöchstdauer bis zum Ablauf der Höchstfrist gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1, 3 StGB durch. All diese Untersuchungen belegen, dass die Annahme des 3. Strafsenates des BGH von einer durchschnittlichen Verweildauer von unter 2 Jahren für eine erfolgreiche Behandlung in der Unterbringung nach § 64 StGB sich in der Realität als Illusion erweist, zumindest aber als Ausnahme. ccc) Die unzutreffende Annahme einer zu kurzen Therapiedauer hat für die Anordnung und Berechnung des Teilvorwegvollzuges gemäß § 67 Abs. 2 StGB weitreichende negative Konsequenzen. Wenn das Tatgericht von einer zu kurzen Therapiedauer ausgeht und den vorweg zu vollziehenden Teil der Strafe entsprechend zu lang bemisst, reicht die in der Entziehungsanstalt verbleibende Zeit für eine erfolgreiche Behandlung nicht mehr aus, um alle notwendig vorgesehenen Therapieschritte einschließlich der unumgänglichen längeren Erprobung unter freiheitlicheren Bedingungen, möglichst im Dauerurlaub, durchführen zu können. Die vom Gesetzgeber angestrebte Entlassung zur Halbstrafe dürfte angesichts dessen in weite Ferne rücken. Es ist sogar zu erwarten, dass bei Anordnung eines zu hoch bemessenen Teil-Vorwegvollzuges nicht nur eine Entlassung zur Halbstrafe nicht realisierbar ist, sondern selbst eine Entlassung zum 2/3-Zeitpunkt aus Zeitgründen ausscheidet. Vor dem Hintergrund der vorherrschenden viel zu optimistischen Vorstellungen über die Dauer der Behandlung nach § 64 StGB muss sogar befürchtet werden, dass eine günstige Kriminalprognose nur noch in den seltensten Fällen vor Ablauf der Höchstfrist zu erreichen ist. Dies wiederrum benachteiligt die süchtigen Straftäter gegenüber den nichtsüchtigen Verurteilten und widerspricht der gegenläufigen Intention des Gesetzgebers, der mit der Halbstrafenvorgabe in § 67 Abs. 2 StGB der Regelung des § 67 Abs. 5 StGB noch einmal zusätzliches Gewicht verleihen und die süchtigen Verurteilten privilegieren wollte. Wenn die Behandlung innerhalb der – nach Vorwegvollzug – verbleibenden Zeit aber nicht erfolgreich beendet werden kann, bleibt bei negativer Prognose in der Regel nur die Erledigung der Maßregel gemäß § 67 d Abs. 4 StGB oder § 67 d Abs. 5 StGB und die Rückführung in Haft zur Weiterverbüßung des Restdrittels und das, obwohl die Betroffenen schon bis zu 2 Jahre über dem 2/3-Zeitpunkt in Unfreiheit waren. Noch dramatischer wären die Folgen, wenn sich die Ansicht des 3. Strafsenates bereits bei der Feststellung der Tatbestandvoraussetzungen des § 64 StGB durchsetzen würde. Die Verneinung einer hinreichend konkreten Erfolgsaussicht in allen Fällen, in denen prognostisch von einer Behandlungsdauer von mehr als 2 Jahren auszugehen ist, wird unter Berücksichtigung der eindeutig anderen Erfahrungen aus der Maßregelvollzugspraxis dem Anspruch und Zweck der Vorschrift des § 64 StGB nicht gerecht. Der Anwendungsbereich des § 64 StGB würde dramatisch zurückgehen und eine Vielzahl süchtiger Straftäter würde die – insoweit bereits jetzt überforderten – Justizvollzugsanstalten überschwemmen. Gerade Verurteilten mit schwerer langjähriger Abhängigkeit und zusätzlichen Persönlichkeitsstörungen würde bei einer derart restriktiven Auslegung des Tatbestandsmerkmals "hinreichend konkrete Aussicht auf Erfolg" eine intensive therapeutische Behandlung ihrer kriminalitätsursächlichen Sucht- und Persönlichkeitsstörungen verwehrt bleiben. Sie würden, da der Strafvollzug dies nicht leisten kann, unbehandelt ihre Freiheitsstrafen verbüßen und im Anschluss – dies allerdings mit hinreichend konkreter Aussicht - wieder straffällig werden. Solches widerspricht dem Zweck der Maßregel, nämlich dem Schutz der Allgemeinheit vor weiteren suchtbedingten Straftaten. d) Ein Vorwegvollzug gemäß § 67 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB ist beim Angeklagten Xx trotz der Höhe der gegen den Angeklagten verhängten Strafe (6 ½ Jahre) nicht anzuordnen. Da bei dem Angeklagten von einer Behandlungsdauer von 3 Jahren auszugehen ist (s.o. VI., c, bb) und die von ihm bereits verbüßte Untersuchungshaft inzwischen fast 6 Monate beträgt, wird selbst bei günstigem Verlauf der Therapie der Halbstrafenzeitpunkt bereits verstrichen sein, wenn im Anschluss an eine erfolgreiche Behandlung in der Entziehungsanstalt eine Aussetzung von Unterbringung und Reststrafe zur Bewährung realistisch ansteht. VII. Nebenentscheidungen Die Einziehung des sichergestellten Rauschgiftes beruht auf § 33 BtMG. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 464, 465 Abs. 1, 466 StPO