1.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 69.644,82 € nebst Zinsen in Höhe von 4 % aus 2.556,46 € am 06.09.1996, aus 33.233,97 € vom 07.09.1996 bis zum 12.09.1996, aus 48.572,73 € am 13.09.1996, aus 58.798,56 € vom 14.09.1996 bis zum 07.11.1996, aus 64.678,42 € vom 08.11.1996 bis zum 06.12.1996, aus 70.813,92 € vom 07.12.1996 bis zum 21.05.1997, aus 69.442,82 € vom 22.05.1997 bis zum 18.12.2008 und Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 69.644,82 € seit dem 19.12.2008 zu zahlen. 2.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorprozessuale Kosten in Höhe von 2.165,80 € zu zahlen. 3.Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 4.Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Der Kläger nimmt die Beklagte auf Schadensersatz im Zusammenhang mit der Durchführung von Börsentermingeschäften in Anspruch. Er tätigte im Jahr 1996 Optionsgeschäfte, die ihm von der Firma J., Nxxxx Bxxxxx, mit Niederlassung in Kleve, vermittelt wurden. In der Zeit vom 05.09.1996 bis zum 06.12.1996 zahlte er bei der J. insgesamt 70.813,92 € ein, welche die J. auf das von ihr bei der „Mocatta Base Metals“ für ihn eröffnete Konto transferierte. Am 22.05.1997 zahlte die J. ihm ein Restguthaben in Höhe von 1.169,10 € aus. Den Differenzbetrag von 69.644,82 € macht er mit der vorliegenden Klage als Schadensersatz gegenüber der Beklagten geltend. Der Kläger trägt vor: Bei der Beklagten handele es sich um ein britisches Brokerhaus, welches für ihn Börsentermingeschäfte durchgeführt habe. Die J. habe für ihn ein Konto bei der Beklagten eröffnet, auf dem die Beklagte für ihn gegen entsprechende Entgelte Börsentermingeschäfte durchgeführt habe. Die „Mocatta Base Metals“ sei lediglich eine „Division“, also „Abteilung“, der Beklagten gewesen, mithin keine rechtlich selbständige Einheit. Die J. habe im eigenen Namen bei der Beklagten ein Sammelkonto zur Platzierung von Optionsgeschäften auf Rechnung der Kunden sowie ein weiteres Konto, bezeichnet als Erfolgskonto, geführt, auf dem die Beklagte der J. die von dieser beanspruchten Kommissionsanteile aus den mit den Kunden generierten Umsätzen gutgeschrieben habe. Über diese Konstruktion habe die J. in der Zeit vom 05.09.1996 bis zum 06.12.1996 auf seine Rechnung insgesamt 17 Optionsgeschäfte platziert. Da er über die Risiken von Börsentermingeschäften unzureichend aufgeklärt worden sei, hafte die Beklagte ihm auf Schadensersatz wegen Beihilfe zur vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung durch die J. Die Broschüre „Die wahre Geschichte vom schnellen Geld“, die er unstreitig von der J. erhalten habe, genüge nicht den Anforderungen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes an die ordnungsgemäße Aufklärung eines Kunden über die Risiken von Optionsgeschäften. Wegen des konkreten Inhalts der Broschüre wird auf die zur Akte gereichte Kopie derselben (Bl. 118 ff. d.A.) verwiesen. Die in der Broschüre enthaltenen Risikohinweise seien durch Art, Aufmachung und Gestaltung des Prospektes sowie durch Beschönigungen im Text zunichte gemacht worden. Entscheidend sei hierbei, dass die schwierige Materie der Börsentermingeschäfte mithilfe mehrerer Märchen der Gebrüder Grimm erläutert werde. Darüber hinaus sei die Beklagte ihm wegen der mit der J. getroffenen Kick-back-Vereinbarung zum Schadensersatz verpflichtet. Die Beklagte habe neben der Platzierung der Optionsgeschäfte auch die Belastung der Kommissionen übernommen, von denen sie pro Round-turn einen Teil dem „Erfolgskonto“ der J. rückvergütet habe. Weder die Beklagte noch die J. habe ihn auf den Interessenkonflikt hingewiesen, der durch die Kick-back-Vereinbarung entstanden sei. Dadurch dass die J. an jedem gehandelten Kontrakt mitverdient habe, habe ein erhebliches Eigeninteresse der J. bestanden, möglichst viele Kontrakte für den Kunden, also auch für ihn, den Kläger, zu tätigen. Schließlich sei ihm die Beklagte wegen Churnings schadensersatzpflichtig. Die ihm von der Beklagten berechnete Round-turn-Kommission von 150,00 USD sei absurd überhöht. Ihm sei an Gebühren insgesamt ein Betrag von 46.227,79 USD belastet worden, der sich aus einem Agio in Höhe von insgesamt 39.777,79 USD und Round-turn-Kommissionen von insgesamt 6.450,00 USD zusammengesetzt habe. Da er bei der J. insgesamt einen Betrag von umgerechnet 92.274,81 USD eingezahlt habe, seien somit 50,1 % des eingezahlten Betrages für Gebühren verbraucht worden. Der Beklagten seien alle wesentlichen Umstände der Tätigkeit der J. auch bekannt gewesen. Sie sei hierüber zu Beginn ihrer Geschäftsbeziehung mit der J. durch die Direktoren der Londoner Gesellschaft N. in Kenntnis gesetzt worden. Die N. habe damals auf Basis einer entsprechenden Rahmenvereinbarung als General-Introducing-Broker der Beklagten fungiert, dessen Aufgabe es gewesen sei, für die Beklagte nach Vermittlungsgesellschaften zu suchen. Von der Round-turn-Kommission in Höhe von 150,00 USD habe die Beklagte der J. jeweils 125,00 USD gutgeschrieben und aus den restlichen 25,00 USD habe sie einen weiteren Teil der N. rückvergütet. Letzteres sei ihm, dem Kläger, gegenüber verschwiegen worden. Wenn er hingegen ordnungsgemäß über die Art und Weise der Involvierung der N. aufgeklärt worden wäre, hätte er sich von Vornherein nicht auf die Geschäftsbeziehung eingelassen. Sein Schadensersatzanspruch sei auch nicht verjährt. Erst als er mit seinen Prozessbevollmächtigten am 30.11.2008 in Kontakt getreten sei, habe er von den den Anspruch begründenden Umständen und Kenntnis davon erhalten, dass auch die Beklagte auf Schadensersatz hafte. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 69.644,82 € nebst Zinsen in Höhe von 4 % aus 2.556,46 € am 06.09.1996, aus 33.233,97 € vom 07.09.1996 bis zum 12.09.1996, aus 48.572,73 € am 13.09.1996, aus 58.798,56 € vom 14.06.1996 bis zum 07.11.1996, aus 64.678,42 € vom 08.11.1996 bis zum 06.12.1996, aus 70.813,92 € vom 07.12.1996 bis zum 21.05.1997, aus 69.442,82 € vom 22.05.1997 bis zum 18.12.2008 und Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 69.644,82 € seit dem 19.12.2008 zu zahlen, 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn vorprozessuale Kosten in Höhe von 2.165,80 € zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor: Sie sei schon nicht passivlegitimiert. Sie sei eine Bank mit Hauptsitz in London, die 1853 gegründet worden und heute an den Börsen in London und Hongkong notiert sei. Als Brokerhaus sei sie weder derzeit tätig noch früher tätig gewesen. Die J. habe im fraglichen Zeitraum in einigen Fällen die „Mocatta Base Metals“ als Ausführungsbroker eingeschaltet, bei der es sich um ein renommiertes und heute noch bestehendes Brokerhaus handele, das bis Ende 1997 zum Standard Chartered-Konzern gehört habe. Dort, nicht bei ihr, der Beklagten, habe die J. ein Konto unterhalten. Zwar sei die „Mocatta Base Metals“ seit Dezember 1992 ihre Abteilung gewesen, sie sei jedoch mit Wirkung zum 30.11.1997 an die Bank of Nova Scotia veräußert worden. Als frühere Geschäftsinhaberin hafte sie, die Beklagte, für Altverbindlichkeiten daher nicht mehr. Die Risikohinweise in dem Prospekt „Die wahre Geschichte vom schnellen Geld“ genügten den Anforderungen der Rechtsprechung, wobei die von der J. gewählte Form in besonderem Maße dazu geeignet sei, unerfahrenen Spekulanten die Risiken von Optionsgeschäften zu verdeutlichen. Es fänden sich darin zahlreiche mehr als deutlich gestaltete Risikohinweise, die auch dem zuvor unkundigen Leser eine ganz genaue Vorstellung davon vermittelten, dass es absolut unrealistisch sei, von Optionsgeschäften das „schnelle Geld“ zu erwarten und dass die mit den Transaktionen verbundenen Kosten das Risiko weiter drastisch steigerten und die Gewinnaussichten ebenso drastisch reduzierten. An einer etwaigen Kick-back-Vereinbarung sei allenfalls die Mocatta Base Metals beteiligt gewesen. Kick-back-Zahlungen hätten die Position des Klägers auch weder beeinträchtigt noch zu einer Erhöhung seines Risikos geführt. Die Höhe der Brokergebühr sei dem Kläger unstreitig aus dem Prospekt bekannt gewesen. Deren Aufteilung sei für ihn indes irrelevant gewesen. Zudem hätten der vom Kläger unterschriebene Kontoeröffnungsantrag bei der J. sowie die diesem Antrag beigefügten allgemeinen Geschäftsbedingungen der J. den ausdrücklichen Hinweis enthalten, dass der J. ein Teil der Broker-Kommission rückvergütet werde, was der Kläger nicht bestritten hat. Darüber hinaus hätten sich die Risiken, die mit einer Kick-back-Vereinbarung für den Kläger verbunden gewesen wären, nicht verwirklicht und auch nicht verwirklichen können. Die mit einer Kick-back-Vereinbarung verbundene Gefahr, dass sie den Broker zum Churning verleiten könne, habe sich vorliegend nicht realisiert. Denn von einem häufigen Umschlag des Kontos des Klägers, der durch das Interesse getrieben worden wäre, Provisionen zu schinden, könne hier keine Rede sein. Ein Churning sei bei der vorliegenden Konstellation auch objektiv nicht möglich gewesen, weil die J. keine Vollmacht gehabt habe, die es ihr ermöglicht habe, mit Optionen in großen Mengen ohne Wissen des Klägers zu handeln und damit durch eine Vielzahl von Transaktionen hohe Gebühren zu generieren, was der Kläger ebenfalls nicht bestritten hat. Schließlich ergäben die vom Kläger vorgelegten Kontoauszüge lediglich Round-turn-Provisionen von insgesamt 1.500,00 USD, was mit dem Kläger so vereinbart gewesen sei. Eine Provision von 150,00 USD pro Round-turn habe dem damals in London üblichen Provisionssatz entsprochen. Im Übrigen seien etwaige Schadensersatzansprüche mittlerweile verjährt. Die Verjährungsfrist habe bereits mit der Kenntnisnahme des Inhalts des Prospekts zu laufen begonnen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie die zur Akte gereichten Unterlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig und begründet. I. Das Landgericht Kleve ist örtlich und damit international zuständig, weil die Klage auf deliktische Ansprüche gestützt wird, Art. 5 Nr. 3 EuGVVO. Nach der genannten Bestimmung kann die in Großbritannien geschäftsansässige Beklagte vor einem deutschen Gericht verklagt werden, weil in der Bundesrepublik Deutschland die internationale Zuständigkeit der unerlaubten Handlung begründet ist, auf die der Kläger seine Klage in der Hauptsache stützt. Der gemäß Art. 5 Nr. 3 EuGVVO maßgebliche Ort, „an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist“, liegt sowohl an dem Ort, an dem der Schaden eingetreten ist, als auch an dem Ort des ursächlichen Geschehens. Der letztgenannte Ort wird durch den Geschäftssitz der J. bestimmt. Denn dort – und damit im Bezirk des Landgerichts Kleve – erfolgten die Anwerbung und die – wie noch auszuführen sein wird – unzureichende Aufklärung des Klägers über die Verlustrisiken bei Optionsgeschäften durch die J. Hinsichtlich der vom Kläger auf eine gemeinschaftliche sittenwidrige Schädigung (§§ 826, 830 BGB) gestützten Ansprüche findet das deutsche Deliktsrecht Anwendung, da Deutschland Handlungsort ist, Art. 40, 41 EGBGB. Wie noch auszuführen sein wird, hat sich die Beklagte an der vorsätzlich sittenwidrigen Schädigung des Klägers durch die J. vorsätzlich beteiligt. Insoweit liegt der Schwerpunkt der unerlaubten Handlung in Deutschland. Denn die entscheidende Hürde, die bei der Ausführung der unerlaubten Handlung zu überwinden war, bestand darin, den Kläger zu verlustbringenden Handlungen zu bewegen. Dies ist durch die J. in Deutschland geschehen. II. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadensersatz in der geltend gemachten Höhe aus §§ 826, 830 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 BGB. Die Beklagte hat sich jedenfalls eine Teilnahme an der sittenwidrigen Schädigung des Klägers durch die J. wegen unterlassener Risikoaufklärung anlasten zu lassen. 1. Die Beklagte ist passivlegitimiert. Denn sie war hinsichtlich der vom Kläger getätigten Optionsgeschäfte der Ausführungsbroker. Die „Mocatta Base Metals“ war auch nach dem Vorbringen der Beklagten im Zeitpunkt der streitgegenständlichen Anlage lediglich eine Abteilung, mithin eine interne Organisationseinheit der Beklagten. Schuldner des vom Kläger geltend gemachten Schadensersatzanspruchs ist deshalb die Beklagte. Daran ändert auch die Veräußerung der „Mocatta Base Metals“ an die Bank of Nova Scotia im November 1997 nichts. Die §§ 25, 26 HGB greifen insofern nicht. Eine Firmenfortführung im Sinne dieser Vorschriften liegt mit der Veräußerung der „Mocatta Base Metals“ als bloßer Abteilung der Beklagten gerade nicht vor. Denn dass die Bank of Nova Scotia hiermit das Handelsgeschäft und die Firma (§17 HGB) der Beklagten - Standard Chartered Bank – übernommen hat, behauptet auch die Beklagte nicht. 2. Der Kläger ist durch die J. nicht hinreichend über die Risiken der von ihm getätigten Börsentermingeschäfte aufgeklärt worden. Der gewerbliche Vermittler von Terminoptionsgeschäften haftet insoweit gemäß § 826 BGB, weil er durch die unterlassene Aufklärung des Klägers diesen vorsätzlich sittenwidrig geschädigt hat. Die Hinweise in der Broschüre „Die wahre Geschichte vom schnellen Geld“ (Anlage K 26, Bl. 118 ff. d.A.) waren nicht geeignet, den Kläger umfassend über die Risiken aufzuklären. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind gewerbliche Vermittler von Terminoptionsgeschäften verpflichtet, Kaufinteressenten vor Vertragsschluss schriftlich und in auch für flüchtige Leser auffälliger Form die Kenntnisse zu vermitteln, die sie in die Lage versetzen, den Umfang ihres Verlustrisikos und die Verringerung ihrer Gewinnchance durch den Aufschlag auf die Optionsprämie richtig einzuschätzen. Dazu gehört neben der Bekanntgabe der Höhe der Optionsprämie auch die Aufklärung über die wirtschaftlichen Zusammenhänge des Optionsgeschäfts und die Bedeutung der Prämie sowie ihren Einfluss auf das mit dem Geschäft verbundene Risiko. So muss darauf hingewiesen werden, dass die Prämie den Rahmen eines vom Markt noch als vertretbar angesehenen Risikobereichs kennzeichnet und ihre Höhe den noch als realistisch angesehenen, wenn auch weitgehend spekulativen Kurserwartungen des Börsenfachhandels entspricht. Ferner ist darzulegen, ob und in welcher Höhe ein Aufschlag auf die Prämie erhoben wird, und dass ein solcher Aufschlag die Gewinnerwartung verschlechtert, weil ein höherer Kursausschlag als der vom Börsenfachhandel als realistisch angesehene notwendig ist, um in die Gewinnzone zu kommen. In diesem Zusammenhang ist unmissverständlich darauf hinzuweisen, dass höhere Aufschläge vor allem Anleger, die mehrere verschiedene Optionen erwerben, aller Wahrscheinlichkeit nach im Ergebnis praktisch chancenlos machen. Die Aussagekraft dieses Hinweises darf weder durch Beschönigung noch auf andere Weise beeinträchtigt werden (vgl. BGH NJW-RR 2006, 627 ff., m.w.N., zitiert nach juris). Diesen Anforderungen genügt der Prospekt „Die wahre Geschichte vom schnellen Geld“ der J. nicht. Dies gilt jedenfalls deshalb, weil das Risiko durch die Darstellung eines aufgrund der Hebelwirkung auch möglichen überproportionalen Gewinns heruntergespielt worden ist. Auf die Ausführungen zur „sagenhaften Geldvermehrung“ im Kapitel „Die Antwort auf Soll und Haben“ (Bl. 128 d.A.) wird insoweit verwiesen. Dort wird dem Kunden nämlich der falsche Eindruck erweckt, dass dem im Prospekt erörterten Risiko des Totalverlustes realistische Gewinnchancen gegenüberstehen (vgl. BGH a.a.O.). Das Geschäftsmodell der J. verstößt darüber hinaus auch gegen die guten Sitten, weil es darauf angelegt ist, für den Anleger chancenlose Geschäfte zum ausschließlich eigenen Vorteil zu vermitteln. Wie sich der „Aufklärungsbroschüre“ der J. entnehmen lässt, ist die Erbringung einer den Gebühren der Anleger entsprechenden äquivalenten Leistung seitens der J. von Vornherein nicht beabsichtigt. Es geht der J. vielmehr nur darum, mit Hilfe für die Anleger chancenloser Geschäfte durch überhöhte Gebühren und Aufschläge hohe Gewinne zu erzielen. Da sich an diesem Geschäftsmodell bei gehöriger Aufklärung kein vernünftig denkender Mensch beteiligen würde, zielt es von Vornherein ganz bewusst darauf ab, uninformierte, leichtgläubige Menschen unter sittenwidriger Ausnutzung ihres Gewinnstrebens und ihres Leichtsinns als Geschäftspartner zu gewinnen und sich auf deren Kosten zu bereichern (vgl. BGH, Urteil vom 22.11.2005, Az.: XI ZR 76/05; BGH, Urteil vom 09.03.2010, Az.: XI ZR 93/09; jeweils zitiert nach juris). Das Verhalten der J. war auch für den geltend gemachten Schaden kausal. Nach der Lebenserfahrung ist davon auszugehen, dass die in einem wesentlichen Punkt unvollständige oder unrichtige Auskunft für die Anlageentscheidung ursächlich gewesen ist. Derjenige, der vertragliche Aufklärungspflichten verletzt, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dafür beweispflichtig, dass der Schaden auch dann eingetreten wäre, wenn er sich pflichtgemäß verhalten hätte, der Geschädigte den Hinweis also nicht befolgt hätte. Es besteht also die Vermutung, dass sich der Geschädigte aufklärungsrichtig verhalten hätte (OLG Düsseldorf ZIP 2004, 1745 ff.). Umstände, die hier eine von der allgemeinen Lebenserfahrung abweichende Bewertung rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. 3. Für die sittenwidrige Schädigung des Klägers durch die J. haftet die Beklagte als Teilnehmerin, § 830 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 BGB. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGH NJW 2004, 3423 ff.) richten sich die Voraussetzungen für die Teilnahme an einer unerlaubten Handlung im Sinne des § 830 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 BGB nach den für das Strafrecht entwickelten Grundsätzen. Die Teilnahme verlangt demgemäß neben der Kenntnis der Tatumstände wenigstens in groben Zügen den jeweiligen Willen der einzelnen Beteiligten, die Tat gemeinschaftlich mit anderen auszuführen oder sie als fremde Tat zu fördern. Objektiv muss eine Beteiligung an der Ausführung der Tat hinzukommen, die in irgendeiner Form deren Begehung fördert und für diese relevant ist. Für den einzelnen Teilnehmer muss ein Verhalten festgestellt werden können, das den rechtswidrigen Eingriff in das fremde Rechtsgut unterstützt hat und das von der Kenntnis der Tatumstände und von dem auf die Rechtsgutverletzung gerichteten Willen getragen war (vgl. BGHZ 137, 89, 102 f. m.w.N.). Nach diesen Grundsätzen ist hier eine objektive Förderung der Tat durch die Beklagte darin zu sehen, dass die Beklagte das Konto in London geführt und die Aufträge, d.h. die Börsentermingeschäfte, ausgeführt und die Beteiligung der J. an der Round-Turn-Gebühr an diese weitergeleitet hat (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.01.2008, Az.: I-15 U 18/07, dort zu Ziff. II. 2. d) bb)). Subjektiv ist ebenfalls davon auszugehen, dass die Verantwortlichen auf Seiten der Beklagten Kenntnis von der sittenwidrigen Schädigung durch die J. gehabt oder eine solche zumindest billigend in Kauf genommen haben. Denn der Beklagten hätten sich Bedenken dahingehend aufdrängen müssen, dass die Risikoaufklärung durch die J. generell nicht ausreichend sein könnte (vgl. auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.12.2007, Az.: I-6 U 224/06; OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.06.2008, Az.: I-6 U 146/07; OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.02.2007, Az.: I-17 U 257/06; OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.04.2008, Az.: I-9 U 157/07). Dies ergibt sich zunächst aus der gewählten Konstruktion, nach der der englische Broker – also die Beklagte – die Round-Turn-Gebühr einnimmt und der J. die dieser nach ihrer Vereinbarung mit dem Kunden daran zustehenden Gebührenanteile überweist, sowie der Höhe dieser Gebühren. Die vom Anleger für jeden Kontrakt an die J. zu zahlende und von der Beklagten einbehaltene Gebühr begründete die Gefahr, dass die J. im eigenen Provisionsinteresse unter Außerachtlassen der Anlegerinteressen möglichst häufig Käufe und Verkäufe von Optionen oder sonstige Anlagegeschäfte veranlasste. Letzteres verpflichtete auch die Beklagte, bei Abschluss der Vereinbarung mit der J. zumindest zu überprüfen, ob diese den Kunden hinreichend in schriftlicher Form über die Risiken von Optionsgeschäften und die hohen Verlustrisiken solcher Geschäfte aufklärte und ob die Risikoaufklärung den deutschen Gesetzen und den Anforderungen der deutschen Rechtsprechung entsprach. Denn ein Broker, der die aus dem ihm bekannten extremen Verlustrisiko und der transaktionsabhängigen Vergütung des Anlagevermittlers folgende naheliegende Gefahr eines Missbrauchs geschäftlicher Überlegenheit des Anlagevermittlers kennt und ohne jedwede ausreichende Schutzmaßnahme gegen diese Gefahr provisionsauslösende Geschäfte ausführt, nimmt die Verwirklichung der Gefahr in Kauf und leistet damit zumindest bedingt vorsätzlich Hilfe zu dem sittenwidrigen Handeln des Anlagevermittlers (vgl. BGH, Urteil vom 09.03.2010, Az.: XI ZR 93/09; OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.12.2007, Az.: I-6 U 224/06; OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.06.2008, Az.: I-6 U 146/07; OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.02.2007, Az.: I- 17 U 257/06; OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.04.2008, Az.: I-9 U 157/07). Eben eine solche Missbrauchsgefahr war hier indessen auch für die Beklagte nahegelegt: Als Brokerunternehmen für börsennotierte Futures und Optionen musste ihr klar sein, dass sich auf dem Markt der Finanzdienstleister auch zahlreiche unseriöse Institute betätigen. Ebenso musste sie davon ausgehen, dass für einen gewerblichen Terminsoptionsvermittler wie die J. aufgrund der hohen Gebühren ein großer Anreiz bestand, seine geschäftliche Überlegenheit zum Schaden der Anleger auszunutzen. Ausweislich des mit der Firma N. geschlossenen General-Introducing-Broker-Vertrages war die Beklagte als Brokerin auch fortlaufend an der Zuführung immer neuer Introducing Broker interessiert, d. h. sie trat mit einer Vielzahl immer neuer ihr unbekannter Finanzdienstleister in geschäftlichen Kontakt. Vor diesem Hintergrund schaffte aber die gewählte Konstruktion, wonach der Anleger für jeden Kontrakt an die J. eine von der Beklagten einzubehaltende Gebühr von 125,00 USD zu zahlen hatte, nicht nur die bloße Möglichkeit, dass sich der Vermittler wegen der Vereinbarung der transaktionsabhängigen Entlohnung nicht gesetzeskonform verhalten könnte. Im Gegenteil bestand insoweit die konkrete Gefahr einer nicht ausreichenden Aufklärung der Anleger über die Risiken der beabsichtigten Geschäfte, so lange sich die Beklagte als Broker nicht selbst davon überzeugte, mit welcher Art von Finanzdienstleister sie sich auf eine neue Geschäftsbeziehung einließ. Letzteres begründete für die Beklagte die angesprochene Verpflichtung, bei Abschluss der Vereinbarung mit der J. zumindest zu überprüfen, ob diese den Kunden hinreichend in schriftlicher Form über die Risiken von Optionsgeschäften und die hohen Verlustrisiken solcher Geschäfte aufklärte und ob die Risikoaufklärung den deutschen Gesetzen und den Anforderungen der deutschen Rechtsprechung entsprach. Denn der einer unbekannten Person – hier der J. – durch den Kläger eingeräumten Möglichkeit, sich durch provisionsauslösende Geschäfte – möglicherweise vom Kunden unbemerkt – in großer Höhe zu bereichern, konnte nach der Lebenserfahrung nur dadurch ausreichend begegnet werden, dass Mindeststandards an Schutzmaßnahmen für den Kunden eingehalten werden. Dazu gehörte im Streitfall zumindest die Überprüfung der schriftlichen Risikoaufklärung der Kunden durch die J., die auch ohne größeren Aufwand - nämlich durch Vorlage und Prüfung des von der J. verwendeten Prospektes durch einen Fachmann – zu leisten war. Erst wenn diese Prüfung durch die Beklagte zu einem für den Finanzdienstleister günstigen Ergebnis führte, durfte die Beklagte ausreichend sicher auf ein „seriöses Unternehmen“ rückschließen. Dass sie solche Mindestschutzmaßnahmen nicht vorgenommen hat, begründet den Vorwurf, zumindest bedingt vorsätzlich Hilfe zu dem sittenwidrigen Handeln des Anlagevermittlers geleistet zu haben. Dabei ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass die Beklagte auch deswegen nicht schutzwürdig ist, weil sie sich an einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung seitens der J. beteiligt hat (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.06.2008, Az.: I-6 U 146/07, dort S. 16 f., m. w. N.). Dass die J. Optionsgeschäfte stets nur auf der Grundlage einer ausdrücklichen schriftlichen Auftragsbestätigung des Klägers ausführte, sie insbesondere keine Vollmacht hatte, die es ihr ermöglicht hätte, mit Optionen in großen Mengen ohne das Wissen des Klägers zu handeln und damit durch eine Vielzahl von Transaktionen hohe Gebühren zu generieren, ändert an der dargestellten Haftung der Beklagten nichts. Denn aufgrund dieser gewählten Struktur der Transaktionen wurde eine Gebührenschinderei (Churning) nicht ausreichend ausgeschlossen. Die Gefahr der Gebührenschinderei kann sich nämlich nicht nur dann verwirklichen, wenn der Finanzdienstleister unter Missbrauch der ihm erteilten Vollmacht eine Vielzahl von Kontrakten handelt, sondern auch dann, wenn der Anleger in einem Kundengespräch ohne hinreichende weitere Aufklärung dazu verleitet wird, sich mit dem Erwerb und Verkauf einer Vielzahl von Kontrakten einverstanden zu erklären. Darauf, ob hier das Vorliegen eines Churnings zu bejahen ist, kommt es zudem nicht an. Denn die sittenwidrige Schädigung des Klägers wird vorliegend gerade nicht auf eine Gebührenschinderei gestützt, sondern – wie dargestellt – auf die unterlassene gebotene Risikoaufklärung. Weiter war – wie ausgeführt – ausweislich der „Aufklärungsbroschüre“ aber auch erkennbar, dass das Geschäftsmodell der J. darauf angelegt war, für den Anleger chancenlose Geschäfte zum ausschließlich eigenen Vorteil zu vermitteln. Auch unter diesem Gesichtspunkt schuldete die Beklagte die eigene Prüfung, ob das Geschäftsmodell der J. zivilrechtlich sittenwidrig war. Insoweit reichte es nicht, sich mit der Überprüfung zu begnügen, ob diese die Erlaubnis nach § 32 KWG besaß und keine aufsichtsrechtlichen Verfahren gegen sie geführt wurden (BGH, Urteil vom 09.03.2010, Az.: XI ZR 93/09; zitiert nach juris). 4. Hiervon ausgehend greift die von der Beklagten erklärte Verjährungseinrede nicht (§ 214 BGB). Sowohl nach altem S (§ 852 BGB a.F.) als auch nach neuem S (§§ 195, 199 BGB) gilt für den in Rede stehenden deliktischen Anspruch eine dreijährige Verjährungsfrist. Lediglich für den Beginn der Verjährung gibt es unterschiedliche Regelungen. Während nach altem S die Verjährung mit der Kenntnis vom Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen beginnt, stellt das neue S auf den Schluss des Jahres ab, in dem der Anspruch entstanden ist und der Kläger Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners erlangt hat oder ihm insoweit grob fahrlässige Unkenntnis vorzuwerfen ist. Hier ist aber nichts dafür ersichtlich, dass dem Kläger schon vor anwaltlicher Beratung bekannt war, dass und warum der Beklagten eine Teilnahme an der von der J. durch Verletzung der Aufklärungspflicht begangenen vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung anzulasten ist. 5. Die Beklagte ist dem Kläger folglich in Höhe des ihm entstandenen Verlustes von 69.644,82 € schadensersatzpflichtig. Im Rahmen des zu leistenden Schadensersatzes hat die Beklagte dem Kläger auch die vorprozessual entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.165,80 € zu ersetzen. Der in Höhe von 4 % geltend gemachte Zinsanspruch des Klägers ergibt sich aus §§ 249 Abs. 1, 252 BGB. Soweit die im Tenor genannten Daten vom Antrag des Klägers abweichen, hat die Kammer den Antrag des Klägers entsprechend ausgelegt, § 133 BGB analog. Gemäß §§ 286 Abs. 1 S. 1, 288 Abs. 1 BGB kann der Kläger darüber hinaus Verzugszinsen in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang verlangen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1, 2 ZPO. Streitwert: 69.644,82 Euro