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Urteil

2 O 443/09

Landgericht Kleve, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGKLE:2010:0505.2O443.09.00
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Leitsätze

Ausnahme von dem Grundsatz der Umwandlung eines Freistellungsanspruches in einem Zahlungsanspruch bei Insolvenzeröffnung

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ausnahme von dem Grundsatz der Umwandlung eines Freistellungsanspruches in einem Zahlungsanspruch bei Insolvenzeröffnung Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Das Amtsgericht Kleve eröffnete mit Beschluss vom 11.10.2007, Az.: 32 IN 37/07, das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Frau U (nachfolgend: Insolvenzschuldnerin) und bestellte den Kläger zum Insolvenzverwalter. Zuvor hatte die Insolvenzschuldnerin der Beklagten aufgrund des Vertrages vom 31.08.2005 (UR-Nr. #####/####des Notars Dr. X mit Amtssitz in q) das Grundstück "w" in q übertragen. Dieses war zugunsten der Sparkasse L mit mehreren Grundschulden belastet, die auch nach der Übertragung bestehen blieben. Die Beklagte verpflichtete sich in Klausel II. Nr. 3 des Vertrages, die Insolvenzschuldnerin im Wege der Erfüllungsübernahme im Innenverhältnis von den Darlehensverbindlichkeiten gegenüber der Sparkasse L freizustellen, die durch die vorbezeichneten Grundschulden besichert waren. Im Außenverhältnis blieb jedoch allein die Insolvenzschuldnerin Darlehensschuldner. Für weitere Einzelheiten der vertraglichen Vereinbarungen wird auf den notariellen Vertrag vom 31.08.2005 (Bl. 5-15 GA) Bezug genommen. Die vorbezeichneten Darlehen valutierten bei Insolvenzeröffnung mit 248.519,15 €. Vertreten durch seine jetzigen Prozessbevollmächtigten forderte der Kläger die Beklagte mit Schreiben vom 14.08.2009 auf, den Betrag an die Insolvenzmasse zu zahlen und bis spätestens zum 28.08.2009 zum Zahlungsprozedere Stellung zu nehmen. Der Kläger ist der Auffassung, der Freistellungsanspruch habe sich durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens in einen Zahlungsanspruch der Insolvenzmasse umgewandelt. Die Beklagte werde auch nicht dadurch doppelt belastet, dass die Sparkasse L in das übertragene Grundstück vollstrecken könne, soweit sie mit ihrer Darlehensforderung im Insolvenzverfahren ausfalle, da die Beklagte nur das mit den Grundschulden belastete Grundstück übertragen erhalten habe. Er beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 248.519,15 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.08.2009 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, 1. die Klage abzuweisen; 2. hilfsweise, ihr nachzulassen, die Vollstreckung aus dem Urteil durch Sicherheitsleistung abwenden zu dürfen. Sie ist der Auffassung, der Freistellungsanspruch habe sich nicht in einen Zahlungsanspruch umgewandelt, da die Sparkasse L auch nach Zahlung des Betrages an die Insolvenzmasse in das Grundstück vollstrecken könne. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig. Der Kläger kann Forderungen der Insolvenzschuldnerin gemäß § 80 Abs. 1 InsO als Partei kraft Amtes geltend machen, da er Insolvenzverwalter über deren Vermögen ist. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 248.519,15 € aus §§ 329, 257 BGB i.V.m. Klausel II. Nr. 3 des Vertrages vom 31.08.2005. Es besteht lediglich ein Anspruch gegen die Beklagte auf Freistellung von der entsprechenden Darlehensverbindlichkeit gegenüber der Sparkasse L. Dieser Freistellungsanspruch hat sich durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin nicht in einen Zahlungsanspruch umgewandelt. Bei Insolvenzeröffnung über das Vermögen des Befreiungsgläubigers wandelt sich dessen Freistellungsanspruch in einen Zahlungsanspruch der Insolvenzmasse um, wenn der Drittgläubiger durch den Fortbestand des Freistellungsanspruches gegenüber den anderen Insolvenzgläubigern unzulässig bevorzugt würde und wenn sich die Rechtsstellung des Befreiungsschuldners durch die Umwandlung nicht unzulässig verschlechtert (vgl. KG Berlin, Urt. v. 17.04.2001 – 14 U #####/####– Juris-Rn. 16). Durch den Fortbestand des klägerischen Freistellungsanspruches wird die Sparkasse L nicht unzulässig gegenüber den übrigen Insolvenzgläubigern bevorzugt. Der Drittgläubiger wird dann unzulässig gegenüber den anderen Insolvenzgläubigern bevorzugt, wenn er nur deswegen vollständig befriedigt würde und sich nicht mit der Insolvenzquote begnügen müsste, weil der Freistellungsanspruch fortbesteht, da dem Drittgläubiger dann ein von der Insolvenzordnung nicht vorgesehenes Aussonderungsrecht an seiner Forderung eingeräumt würde (vgl. Staudinger/Bittner, BGB, Neubearb. 2009, § 257 Rn. 15). Die Aussichten der Sparkasse L auf vollständige Befriedigung ihrer Forderung verbessern sich durch den Fortbestand des klägerischen Freistellungsanspruches gegen die Beklagte nicht. Sie kann ihre Forderung auch dann vollständig und nicht nur in Höhe der Insolvenzquote erhalten, wenn sich der klägerische Freistellungsanspruch in einen Zahlungsanspruch umwandelt. Weil ihre Forderung gegen den Kläger durch eine auf dem Grundstück der Beklagten lastende Grundschuld gesichert ist, kann sie diese dann gemäß §§ 1192 Abs. 1, 1147 BGB durch ihren Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung verwirklichen. Dieser werthaltige Anspruch ist vom Insolvenzbeschlag nicht betroffen. Zudem würde sich die Rechtsstellung der Beklagten unzulässig verschlechtern, wenn der klägerische Freistellungsanspruch in einen Zahlungsanspruch umgewandelt wird. Die Rechtsstellung des Befreiungsschuldners wird durch die Umwandlung des Freistellungsanspruchs dann unzulässig verschlechtert, wenn er durch die Umwandlung des Anspruches Gefahr läuft, wegen der Schuld sowohl vom Befreiungsgläubiger, als auch vom Drittgläubiger in Anspruch genommen zu werden, während er sich zuvor durch einfache Zahlung an einen der beiden Gläubiger von seiner Verbindlichkeit befreien konnte (BGH, Beschl. v. 20.10.1994 – IX ZR 56/94 – Juris-Rn. 3). Ohne die Umwandlung des klägerischen Freistellungsanspruches in einen Zahlungsanspruch kann sich die Beklagte durch Zahlung des Betrages an die Sparkasse L von ihrer Schuld gegenüber dem Kläger befreien und erwirbt zugleich einen Anspruch auf Löschung bzw. Übertragung der auf ihrem Grundstück lastenden Grundschulden. Der Befreiungsschuldner kann seine Verbindlichkeit sowohl durch Zahlung an den Befreiungsgläubiger, als auch durch Zahlung an den Drittgläubiger erfüllen (Palandt/ Grüneberg, BGB, 69. Aufl. 2010, § 257 Rn. 2). Vorliegend ergibt sich der Anspruch der Beklagten, ihre Befreiungsschuld auch durch Direktzahlung an die Sparkasse L erbringen zu können, zusätzlich auch aus dem Rechtsgedanken des § 268 BGB, da ihr Grundstück genau die Forderung der Sparkasse L besichert, von der sie den Kläger freistellen muss. Bei Umwandlung des Freistellungsanspruches in einen Zahlungsanspruch des Klägers könnte die Beklagte ihre Verbindlichkeit ihm gegenüber nicht mehr durch eine Direktzahlung an die Sparkasse L erfüllen, sondern müsste den Gesamtbetrag an den Kläger zahlen. Dadurch wäre sie der Gefahr ausgesetzt, den Betrag sowohl an den Kläger, als auch an die Sparkasse L zahlen zu müssen. Der Umwandlung des Freistellungsanspruches in einen Zahlungsanspruch ist stets ausgeschlossen, wenn der Befreiungsschuldner und -gläubiger Gesamtschuldner des Drittgläubigers sind (OLG Hamburg NJW-RR 1995, 673, 674; MünchKomm/Krüger, BGB, 5. Aufl. 2006, § 257 Rn. 10). Kläger und Beklagte sind vorliegend nicht Gesamtschuldner der Sparkasse L, da sich die Beklagte in Klausel II. Nr. 3 des Vertrages vom 31.08.2005 nur im Innenverhältnis zum Kläger verpflichtet hat, dessen Darlehensschuld zu erfüllen. Für die Beklagte besteht dennoch die Gefahr, für die Befreiungsschuld doppelt in Anspruch genommen zu werden. Sie hat durch die auf ihrem Grundstück lastenden Grundschulden Sicherheit für den Zahlungsanspruch der Sparkasse L geleistet. Hat der Befreiungsschuldner dem Drittgläubiger eine persönliche oder dingliche Sicherheit für die Verbindlichkeit geleistet, von der er den Befreiungsgläubiger freistellen muss, droht ihm ebenso die Gefahr einer doppelten Inanspruchnahme für dieselbe Schuld, wie demjenigen, der dieser beigetreten ist. Wirtschaftlich unterscheiden sich diese Fälle nicht (OLG Düsseldorf, Urt. v. 25.08.2008 – 9 U 34/08 – Juris-Rn. 17 = BeckRS 2009, ####1). Es sind auch keine Gründe ersichtlich, diese Fälle rechtlich anders zu behandeln, als die oben genannten Fälle einer Gesamtschuld, weil sich die Interessenlage aller Beteiligten nicht unterscheidet (insoweit offengelassen OLG Düsseldorf, Urt. v. 25.08.2008 – 9 U 34/08 – Juris-Rn. 17 = BeckRS 2009, 28293). Hat sich der Befreiungsschuldner für die Verbindlichkeit verbürgt, wandelt sich der Freistellungsanspruch nicht in einen Zahlungsanspruch um (vgl. Hermreck NJW-Spezial 2010, 213). Der Drittgläubiger hat gegen den bürgenden Befreiungsschuldner gemäß § 765 Abs. 1 BGB einen direkten Zahlungsanspruch. Im Insolvenzfall des Freistellungsgläubigers ist diese Zahlungsverpflichtung nicht weniger umfangreich und einschneidend, als wenn der Befreiungsschuldner der Verbindlichkeit beigetreten wäre. Das gleiche gilt, wenn der Befreiungsschuldner eine dingliche Sicherheit in Form eines Grundpfandrechts bestellt hat. Grundschuld und Bürgschaft sind von Gesetzes wegen gleichstufige Sicherungsmittel (BGH NJW 1992, 3228, 3229). Zwar kann die Sparkasse L ihre Forderung gegenüber der Beklagten nicht durch Zwangsvollstreckung in deren gesamtes Vermögen durchsetzen. Sie hat gegen die Beklagte aber gemäß §§ 1192 Abs. 1, 1147 BGB einen Anspruch darauf, dass diese die Zwangsvollstreckung in ihr Grundstück duldet. Die Beklagte hat folglich nur die Wahl, entweder die Darlehensforderung in Höhe von 248.519,15 € an die Sparkasse zu zahlen oder den Abfluss dieses Betrages aus ihrem Vermögen durch den Verlust ihres werthaltigen Grundstücks hinzunehmen. Die Gefahr der doppelten Inanspruchnahme der Beklagten wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass das Grundstück bereits mit den zugunsten der Sparkasse L bestellten Grundschulden belastet war, als sie es erworben hat. Die Beklagte hat nach der Zahlung des Betrages an die Sparkasse L Anspruch auf ein insoweit lastenfreies Grundstück, da ihr dann hinsichtlich der Grundschulden ein Übertragungs- oder Löschungsanspruch gemäß §§ 1192 Abs. 1, 1168, 1183 BGB zusteht (vgl. Palandt/ Bassenge, BGB, 69. Aufl. 2010, § 1191 Rn. 26). Dass die Grundschulden auch nach vollständiger Erfüllung der gesicherten Verbindlichkeit weiter zugunsten der Sparkasse auf dem Grundstück lasten oder dem Kläger als forderungslose Grundschulden zur Verfügung stehen sollten, wird weder ausdrücklich vorgetragen, noch ist es aus dem Vertrag vom 31.08.2005 ersichtlich. Es wäre auch lebensfremd, eine solche Vereinbarung anzunehmen. Der Kläger hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen gemäß §§ 286, 288 BGB. Der Beklagte hat keinen Zahlungsanspruch gegen die Beklagte, so dass diese mit der Zahlung nicht in Verzug geraten sein kann. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Anordnung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Streitwert: 248.519,15 Euro