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Beschluss

4 T 82/10

LG KLEVE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Gläubigerin kann das Verfahren zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 807 ZPO wegen der gesamten titulierten Forderung betreiben, auch wenn eine vorangegangene Fahrnisvollstreckung nur wegen eines Teilbetrags erfolglos blieb. • Scheitert eine Pfändung bereits an der Befriedigung einer Teilforderung, begründet dies die Annahme, dass der Schuldner auch zur Tilgung der Gesamtforderung nicht in der Lage ist; damit ist das Offenbarungsverfahren hinsichtlich der Gesamtforderung zulässig. • Das Offenbarungsverfahren ist ein eigenständiges Verfahren (§§ 899 ff. ZPO) und nicht auf die zuvor betriebene einzelne Vollstreckungsmaßnahme beschränkt.
Entscheidungsgründe
Offenbarungsverfahren wegen gesamter titulierten Forderung trotz erfolgloser Teilpfändung • Die Gläubigerin kann das Verfahren zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 807 ZPO wegen der gesamten titulierten Forderung betreiben, auch wenn eine vorangegangene Fahrnisvollstreckung nur wegen eines Teilbetrags erfolglos blieb. • Scheitert eine Pfändung bereits an der Befriedigung einer Teilforderung, begründet dies die Annahme, dass der Schuldner auch zur Tilgung der Gesamtforderung nicht in der Lage ist; damit ist das Offenbarungsverfahren hinsichtlich der Gesamtforderung zulässig. • Das Offenbarungsverfahren ist ein eigenständiges Verfahren (§§ 899 ff. ZPO) und nicht auf die zuvor betriebene einzelne Vollstreckungsmaßnahme beschränkt. Die Gläubigerin besitzt einen Vollstreckungstitel über 468,93 € nebst Nebenforderungen. Sie betrieb Fahrnisvollstreckung gegen die Schuldnerin, wobei nur ein Teilbetrag von 100,00 € zuzüglich Gebühren gepfändet wurde; diese Pfändung blieb erfolglos. Daraufhin beantragte die Gläubigerin die Durchführung des Verfahrens zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 807 ZPO für die gesamte titulierte Forderung. Der Gerichtsvollzieher stellte das Verfahren ein mit der Begründung, die vorangegangene Pfändung habe sich nur auf den Teilbetrag bezogen. Die Gläubigerin legte Erinnerung ein; das Amtsgericht wies diese zurück. Dagegen erhob die Gläubigerin sofortige Beschwerde beim Landgericht. • Zulässigkeit: Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§§ 567 f., 793 ZPO). • Voraussetzungen des Offenbarungsverfahrens liegen vor: Es besteht ein Vollstreckungstitel mit Klausel und Zustellung; die Pfändung führte nicht zur Befriedigung (§ 807 Abs.1 Nr.1 ZPO); Antrag auf Bestimmung eines Termins zur eidesstattlichen Versicherung wurde gestellt (§ 900 Abs.1 ZPO). • Auslegung von § 807 ZPO: Die Verpflichtung zur Offenbarung setzt voraus, dass die Pfändung den Gläubiger nicht vollständig befriedigt hat; vollständige Befriedigung bezieht sich auf die konkret titulierte Forderung, wegen der vollstreckt wurde. • Rechtliche Wertung der Teilpfändung: Scheiterte die Pfändung bereits an der Befriedigung einer Teilforderung, lässt dies den Schluss zu, dass der Schuldner zur Begleichung der höheren Gesamtforderung erst recht nicht in der Lage ist; daher ist das Offenbarungsverfahren auf die Gesamtforderung zulässig (auch vergleichbar mit Unpfändbarkeitsbescheinigung nach § 33 GVGA). • Eigenständigkeit des Offenbarungsverfahrens: Das Verfahren nach §§ 899 ff. ZPO ist kein bloßer Fortgang der vorherigen Vollstreckungsmaßnahme, sondern ein eigenständiges Instrument zur Beschaffung der für weitere Vollstreckungsmaßnahmen erforderlichen Unterlagen. • Rechtsfolgen: Der Gerichtsvollzieher durfte den Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht mit der Begründung zurückweisen, die vorangegangene Pfändung habe sich nur auf einen Teilbetrag bezogen. Die Beschwerde der Gläubigerin war begründet; das Amtsgerichtsverfahren wurde aufgehoben. Der Gerichtsvollzieher ist anzuweisen, den Antrag der Gläubigerin auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht mit der Begründung zurückzuweisen, die vorherige Zwangsvollstreckung habe sich lediglich auf einen Teilbetrag bezogen. Damit kann die Gläubigerin das Offenbarungsverfahren nach § 807 ZPO wegen der gesamten titulierten Forderung betreiben. Die Kosten beider Rechtszüge hat der Schuldner zu tragen; Beschwerdewert 1.000,00 €.