Urteil
3 O 158/08
LG KLEVE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zahlungen des Schuldners auf das Konto Dritter können nach §§ 134, 143 InsO als anfechtbare unentgeltliche Leistungen zur Insolvenzmasse zurückverlangt werden, wenn der Empfänger wusste oder den Umständen nach erkennen musste, dass die Leistung die Gläubiger benachteiligt.
• Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung kann sich nach § 134 Abs.1 S.2 InsO i.V.m. § 819, § 818 Abs.4 BGB nicht auf Entreicherung berufen, wenn er Kenntnis vom fehlenden Rechtsgrund vor oder spätestens kurz nach dem Empfang erlangt hat.
• Bei verständiger Würdigung der Beweisaufnahme reicht die tatsächliche Mitteilung des Schuldners an den Empfänger oder die erkennbare Zielrichtung der Überweisung, das Geld vor Gläubigern in Sicherheit zu bringen, für das Vorliegen des Kenntnis- oder Erkennbarkeitstatbestands aus.
• Zins- und Kostenansprüche der Insolvenzmasse ergeben sich aus §§ 291, 288, 286 BGB sowie die Kostenentscheidung aus § 91 Abs.1 ZPO; vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.
Entscheidungsgründe
Anfechtung unentgeltlicher Leistung an Dritten bei Kenntnis von Gläubigerbenachteiligung • Zahlungen des Schuldners auf das Konto Dritter können nach §§ 134, 143 InsO als anfechtbare unentgeltliche Leistungen zur Insolvenzmasse zurückverlangt werden, wenn der Empfänger wusste oder den Umständen nach erkennen musste, dass die Leistung die Gläubiger benachteiligt. • Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung kann sich nach § 134 Abs.1 S.2 InsO i.V.m. § 819, § 818 Abs.4 BGB nicht auf Entreicherung berufen, wenn er Kenntnis vom fehlenden Rechtsgrund vor oder spätestens kurz nach dem Empfang erlangt hat. • Bei verständiger Würdigung der Beweisaufnahme reicht die tatsächliche Mitteilung des Schuldners an den Empfänger oder die erkennbare Zielrichtung der Überweisung, das Geld vor Gläubigern in Sicherheit zu bringen, für das Vorliegen des Kenntnis- oder Erkennbarkeitstatbestands aus. • Zins- und Kostenansprüche der Insolvenzmasse ergeben sich aus §§ 291, 288, 286 BGB sowie die Kostenentscheidung aus § 91 Abs.1 ZPO; vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO. Der Kläger ist Insolvenzverwalter des Herrn Wermund, dessen Insolvenzantrag mit Eröffnungsbeschluss vom 01.10.2005 auf einem Eigenantrag beruht. Vor Antragstellung ließ sich der Schuldner aus einer Lebensversicherung 213.700 Euro auszahlen; das Geld wurde auf das Konto des Beklagten überwiesen. Kurz nach Eingang hob der Schuldner in Gegenwart des Beklagten 212.000 Euro bei einer Postbankfiliale ab; der Beklagte begleitete ihn. Der Kläger verlangt Rückerstattung der gezahlten Beträge an die Insolvenzmasse als anfechtbare unentgeltliche Leistung nach den §§ 143, 134 InsO. Der Beklagte behauptet, er sei von der Überweisung zuvor nicht informiert gewesen und habe lediglich veranlasst, das Geld an den Schuldner zurückzubringen; der abgehobene Betrag sei vom Schuldner selbst genommen worden. Das Gericht hat Zeugen vernommen und die Aussagen gewürdigt. • Die Klage ist zulässig und begründet nach §§ 134, 143 InsO in Verbindung mit §§ 819, 818, 291, 288 BGB. • Die Beweisaufnahme ergab, dass der Schuldner den Beklagten vor oder während der Abhebung darüber informierte, dass dessen Konto als Zahlstelle für die Auszahlung aus der Lebensversicherung genutzt werde; damit hat der Beklagte eine Bereicherung in Höhe des ausgezahlten Betrags erlangt. • Die Leistung des Schuldners stellt eine unentgeltliche Leistung dar, die innerhalb von vier Jahren vor Insolvenzantrag erfolgt ist und daher nach § 134 Abs.1 InsO anfechtbar ist; nach § 143 Abs.1 InsO ist Rückgewähr in die Insolvenzmasse die regelmäßige Folge. • § 143 Abs.2 InsO, der die Rückgewähr dem Umfang der Bereicherung unterwirft, greift nicht, weil der Empfänger wusste oder den Umständen nach wissen musste, dass die Leistung Gläubiger benachteiligte. • Nach § 134 Abs.1 S.2 InsO i.V.m. §§ 819, 818 Abs.4 BGB ist ein Entreicherungseinwand ausgeschlossen, wenn der Empfänger vom fehlenden Rechtsgrund Kenntnis erlangte, auch wenn dies erst nach Empfang geschah; hier war Kenntnis vor der Abhebung gegeben bzw. nach den Umständen erkennbar. • Der Kläger hat daher Anspruch auf Zahlung des Hauptbetrags und der Zinsen aus §§ 291, 288 BGB; vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten stehen nach §§ 286, 288 BGB zu. • Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs.1 ZPO, die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO. Der Beklagte wird zur Rückzahlung von 213.700,00 Euro sowie weiterer 2.534,20 Euro nebst jeweiliger Verzinsung verurteilt, weil es sich um eine anfechtbare unentgeltliche Leistung des Schuldners handelte und der Beklagte wusste oder erkennen musste, dass die Überweisung der Gläubigerbenachteiligung diente. Ein Entreicherungseinwand kommt nicht in Betracht, weil der Beklagte Kenntnis vom fehlenden Rechtsgrund vor oder spätestens vor der Abhebung erlangte; daher ist die verschärfte Haftung nach § 819 BGB i.V.m. § 818 Abs.4 BGB anzuwenden. Die Klägerforderungen sind somit in voller Höhe zahlbar, Zinsen ergeben sich aus §§ 291, 288 BGB, und die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung.