Beschluss
4 T 299/08
LG KLEVE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zweckgebundene Taschengeldzahlungen an Maßregelvollzugspatienten sind unpfändbar.
• Die Unpfändbarkeit folgt aus der Rechtsnatur als zweckgebundene Leistung und dem Abtretungsverbot (§ 399 BGB).
• Analoge Heranziehung strafvollzugsrechtlicher Regelungen ist für Taschengeld nicht erforderlich, da die Leistung bereits nach MRVG als Taschengeld zu qualifizieren ist.
Entscheidungsgründe
Unpfändbarkeit von Taschengeldzahlungen an Maßregelvollzugspatienten • Zweckgebundene Taschengeldzahlungen an Maßregelvollzugspatienten sind unpfändbar. • Die Unpfändbarkeit folgt aus der Rechtsnatur als zweckgebundene Leistung und dem Abtretungsverbot (§ 399 BGB). • Analoge Heranziehung strafvollzugsrechtlicher Regelungen ist für Taschengeld nicht erforderlich, da die Leistung bereits nach MRVG als Taschengeld zu qualifizieren ist. Der Gläubiger betreibt Vollstreckung aus Titeln gegen eine Schuldnerin, die als Maßregelvollzugspatientin in einer Klinik monatlich 93,69 € für persönliche Bedürfnisse erhält. Das Geld wird in der Klinik verwahrt und in Abständen ausgezahlt. Der Gläubiger erwirkte einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gegen Forderungen der Schuldnerin gegenüber dem Drittschuldner (der Klinik). Der Drittschuldner erhob Vollstreckungserinnerung, das Amtsgericht Kleve wies sie zurück mit der Begründung, die Zahlungen seien pfändbar. Der Drittschuldner legte sofortige Beschwerde beim Landgericht ein, das über die Zulässigkeit und materielle Frage der Pfändbarkeit zu entscheiden hatte. • Die sofortige Beschwerde ist zulässig nach den einschlägigen ZPO-Vorschriften. • Die monatlichen Zahlungen von 93,69 € sind nach § 14 Abs. 4 MRVG NRW als Barbetrag zur persönlichen Verfügung (Taschengeld) ein zweckgebundener Anspruch. • Zweckgebundene Leistungen sind unpfändbar, weil ihre Zweckentfremdung zu einer Änderung des Leistungsinhalts und damit zu einem Verstoß gegen das Abtretungsverbot des § 399 BGB führen würde. • Der Gläubiger kann sich nicht darauf berufen, Unpfändbarkeit müsse aus der eigenen materiellen Rechtsstellung des Schuldners folgen; die Nichtabtretbarkeit begründet jedenfalls einen materiellen Pfändungshindernisgrund. • Eine analoge Anwendung von Strafvollzugsregelungen führt nicht zu einem anderen Ergebnis: Die Zahlungen sind keine Entlohnung oder Hausgeld, sondern Taschengeld; damit käme allenfalls § 46 StVollzG in Betracht, was die Unpfändbarkeit bestätigt. • Folge: Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts ist aufzuheben und der Antrag des Gläubigers zurückzuweisen. Die sofortige Beschwerde des Drittschuldners hat Erfolg. Der Beschluss des Amtsgerichts Kleve vom 18.10.2008 wird aufgehoben; der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 18.07.2007 ist aufzuheben und der Antrag des Gläubigers auf Erlass eines solchen Beschlusses zurückzuweisen. Grundlage ist, dass die an die Maßregelvollzugspatientin gezahlten 93,69 € Taschengeld nach § 14 Abs. 4 MRVG NRW als zweckgebundene Leistungen gelten und somit unpfändbar sind; die Unpfändbarkeit folgt zudem aus dem Abtretungsverbot des § 399 BGB. Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge hat der Gläubiger zu tragen.