Urteil
6 S 124/07
Landgericht Kleve, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGKLE:2007:1129.6S124.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das am 09.05.2007 verkündete Urteil des Amtsgerichts Kleve wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 1 G r ü n d e : 2 I. 3 Die Klägerin verlangt von der Beklagten Rückzahlung eines Betrages von 2.500,00 EUR, den sie angeblich im Rahmen einer Schenkkreisveranstaltung an die Beklagte gezahlt hat. 4 Die Klägerin hatte den vorliegenden Rechtsstreit durch einen Mahnbescheidsantrag eingeleitet, der am 28.11.2006 beim Mahngericht einging. In jenem Antrag war als Hauptforderung angegeben: "Forderung aus Schenkkreis vom 19.08.03." 5 Dieser Mahnbescheid wurde der Beklagten am 08.12.2006 zugestellt. 6 Mit der Klagebegründung hat die Klägerin behauptet, es habe am 19.08.2003 im Hause der Beklagten eine Schenkkreisveranstaltung stattgefunden. Im Rahmen dieser 7 Schenkkreisveranstaltung habe sie an die Beklagte einen Betrag von 2.500,00 EUR gezahlt. 8 Mit Schriftsatz vom 22.04.2007 hat die Klägerin behauptet, die Schenkkreisveranstaltung habe am 19.03.2003 im Hause der Beklagten stattgefunden. Im Rahmen dieser Schenkkreisveranstaltung habe sie einen Betrag von 2.500,00 EUR der Beklagten "geschenkt". Sie habe an dieser Schenkkreisveranstaltung teilgenommen, weil sie von Bekannten kurz vorher erfahren habe, dass es im Rahmen eines solchen Schenkkreises seriöse Gewinnmöglichkeiten gebe. Bei dem Schenkkreis würden ganz legale Geldtransaktionen, die auch steuerlich unbedenklich seien, innerhalb eines Netzwerkes ablaufen. Alles sie rechtlich geprüft und ordnungsgemäß. Dass die Vereinbarung eines Schenkkreises auf ein Schneeballsystem gerichtet und damit sittenwidrig und nichtig im Sinne des § 138 Abs. 1 BGB ist, sei der Klägerin verborgen geblieben. 9 Die Beklagte hat bestritten, dass die Klägerin ihr am 19.03.2003 einen Betrag von 2.500,00 EUR übergeben hat. Im übrigen beruft sie sich auf Verjährung. Dass die Klägerin einen Rückerstattungsanspruch des § 812 BGB gegenüber ihr geltend mache, sei dem Mahnbescheidsantrag nicht zu entnehmen. Mangels genügender Individualisierung habe der Mahnbescheid deshalb keine hemmende Wirkung gehabt. 10 Das Amtsgericht hat mit Urteil vom 09.05.2005 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung der angeblich gezahlten 2.500,00 EUR gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB sei verjährt. Die Verjährungsfrist belaufe sich gemäß § 195 BGB auf 3 Jahre, so dass ein im Jahre 2003 entstandener Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung am 01.01.2007 verjährt sei. 11 Die Verjährung sei auch nicht durch die Zustellung des Mahnbescheides am 08.12.2006 gehemmt worden, weil der Anspruch in dem Mahnbescheid nicht hinreichend individualisiert worden sei. Ein Mahnbescheid könne die Verjährung nur hemmen, wenn die Forderung gemäß § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO hinreichend individualisiert sei. Der im Mahnbescheid bezeichnete Anspruch müsse durch die Kennzeichnung von anderen Ansprüchen so unterschieden und abgegrenzt werden, dass er über einen Vollstreckungsbescheid Grundlage eines Vollstreckungstitels sein und der Schuldner erkennen könne, welcher Anspruch gegen ihn geltend gemacht 12 werde, damit er beurteilen könne, ob er sich gegen den Anspruch zur Wehr setze oder nicht. 13 Dem werde die Bezeichnung der Forderung im Mahnbescheidsantrag der Klägerin als "Forderung aus Schenkkreis" nicht gerecht. Hierbei könne es sich lediglich um Erfüllungs- oder Gewährleistungsansprüche auf vertraglicher Grundlage handeln. Die Klägerin habe jedoch allenfalls einen Anspruch gemäß § 812 Abs. 1 BGB. Dieser Anspruch unterscheide sich jedoch nach Art und Typ von einem Erfüllungs- oder Gewährleistungsanspruch völlig und sei in keiner Weise vergleichbar. Im übrigen enthielten die Hinweise zum Vordruck für den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides hinsichtlich des Hauptforderungskataloges unter Katalognummer 37 ausdrücklich die Bezeichnung "ungerechtfertigte Bereicherung". Der Klägerin sei es also möglich gewesen, ihren geltend gemachten Anspruch zutreffend zu bezeichnen. 14 Hinzu komme, dass sich die Klägerin auf eine Forderung aus einer Schenkkreisveranstaltung vom 19.08.2003 berufe. Sie habe jedoch erst nach Eingang der Klageerwiderung das Datum der angeblichen Schenkkreisveranstaltung auf den 19.03.2003 bestimmt. 15 Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die der Ansicht ist, ihr Anspruch sei nicht verjährt. Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Beklagte aufgrund des vorgerichtlichen Aufforderungsschreibens ihres Bevollmächtigten vom 20.10.2006 genau gewusst habe, welche Forderung die Klägerin, nämlich Rückzahlung des gezahlten Betrages von 2.500,00 EUR gemäß § 812 BGB, geltend mache und es sich bei der im Mahnbescheid aufgeführten Forderung nicht um einen Erfüllungs- oder Gewährleistungsanspruch handele. 16 Im übrigen habe die Klägerin von den den Anspruch begründenden Umständen erst im Jahre 2006 Kenntnis erlangt. Denn das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 10.11.2005 sei erst im Frühjahr 2006 veröffentlicht worden, in dem der Bundesgerichtshof entschieden habe, dass die Kondiktionssperre des § 817 BGB Rückforderungen bei Schenkkreisen nicht entgegen stehe. Die Verjährungsfrist habe deswegen gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BGB erst im Jahre 2006 begonnen. 17 Die Beklagte stellt unstreitig, dass die Klägerin von der Sittenwidrigkeit des Schenkkreises keine Kenntnis gehabt habe. 18 II. 19 Die Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet. 20 Die Klägerin kann von der Beklagten nicht die Zahlung von 2.500,00 EUR verlangen. 21 Dabei kann dahinstehen, ob der Klägerin ein Rückzahlungsanspruch gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB zusteht, da ein solcher Anspruch gemäß den §§ 199 Abs. 1, 195 BGB verjährt ist. Insoweit wird auf die zutreffenden Gründe des amtsgerichtlichen Urteils verwiesen. Auch die Kammer ist der Ansicht, dass dem Mahnbescheidsantrag der Klägerin keine die Verjährung hemmende Wirkung zukommt, weil der im Mahnbescheidsantrag geltend gemachte Anspruch nicht genügend individualisiert ist. Ob die Beklagte aufgrund eines vorhergehenden Schreibens des Prozessbevollmächtigten der Klägerin wusste, was die Klägerin von ihr wollte, ist unerheblich. 22 Die Klägerin hatte auch bereits im Jahr 2003 Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen bzw. hätte diese ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müssen. 23 Sie wusste, dass sie der Beklagten 2500,00 € im Rahmen eines Schenkkreis gezahlt hatte in der Erwartung, später ebenfalls "beschenkt" zu werden. Dass ihr deswegen grundsätzlich ein Rückforderungsanspruch nach § 812 BGB zustand, daran bestanden keine rechtlichen Zweifel. Dass Gewinnspiele, die nach dem "Schneeballprinzip" darauf angelegt sind, dass die große Masse der Teilnehmer ihren Einsatz verlieren muss, wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig sind und deswegen den Beteiligten ein Rückforderungsanspruch gemäß § 812 BGB zusteht, hatte der Bundesgerichtshof bereits mit Urteil vom 22.04.1997 - NJW 1997, 2314 - entschieden. Insoweit bestand im Jahre 2003 bezüglich der anspruchsbegründenden Tatsachen keine Rechtsunsicherheit. 24 Dass ein solcher Anspruch auch besteht, wenn der "Schenker" selbst gegen die guten Sitten verstößt, weil § 817 BGB dessen Rückforderungsanspruch nicht entgegen steht, 25 hat zwar der Bundesgerichtshof erst mit Urteil vom 10.11.2005 entschieden. Doch ist dieses Urteil für den vorliegenden Rechtsstreit ohne Bedeutung. 26 Denn nach dem unstreitigen Sachverhalt ist der Klägerin die Sittenwidrigkeit ihres eigenen Tuns nicht bewusst gewesen ist, sondern sie war der Ansicht, es handele sich um seriöse Gewinnmöglichkeiten, so dass schon die Voraussetzungen des § 817 S. 2 BGB nicht gegeben sind. 27 Aber selbst wenn man der Ansicht wäre, dass sich derjenige, der sich auf ein Gewinnspiel mit Schneeballsystem einlässt, zumindest der Einsicht, er selber handele ebenfalls sittenwidrig, leichtfertig verschließt und damit die Voraussetzungen des § 817 S.2 BGB bejaht, ändert dies im Ergebnis nichts, denn es handelt sich bei § 817 S. 2 BGB nicht um eine anspruchsbegründende Norm im Sinne des § 199 BGB, sondern um eine rechtshemmende Einwendung. Der Gläubiger muss jedoch, damit der Lauf der Verjährung einsetzt, nur Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen haben, 28 nicht aber Kenntnis davon haben, dass rechtshemmende Einwendungen fehlen. Denn dass der Gläubiger nach seinem Wissensstand eine erfolgreiche Verteidigung des Schuldners gewärtigen muss, kann kein Anlass sein, ihm zeitlich einen weiteren Spielraum für die Verfolgung seines Anspruches zu gewähren (siehe hierzu Staudinger- Peters, BGB, Neubearbeitung 2004, § 199 Rz. 47). 29 Soweit die Klägerin sich darauf beruft, bis zur Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 10.11.2005 sei die Rechtslage hinsichtlich der Anwendung des § 817 BGB unklar gewesen und dies führe zu einer Verschiebung des Verjährungsbeginns und sich dabei auf die Entscheidungen des Bundesgerichtshofes vom 25.02.1999 (MDR 1999, 963) sowie 19.09.2004 (NJW 2005, 433) bezieht, so beziehen sich diese Entscheidungen nur auf unklare Rechtslagen im Zusammenhang mit den Voraussetzungen eines Anspruchs bzw. der Person des Schuldners. Auch die von der Klägerin vorgelegte Entscheidung des OLG Celle vom 16.01.2007 befasst sich nur mit einer unklaren Rechtslage bezüglich anspruchsbegründender Umstände wie Rechtswidrigkeit der schädigenden Handlung, Verschulden des Schädigers und den in Betracht kommenden Kausalverlauf, nicht aber mit Rechtszweifeln bezüglich der Voraussetzungen rechtshemmender oder rechtsvernichtenden Einwendungen des Schuldners. 30 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. 31 Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gemäß den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. 32 Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor, da die Kammer nicht von den genannten Entscheidungen des OLG Celle und des Bundesgerichtshofes inhaltlich abweicht.