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Beschluss

4 T 328/07

Landgericht Kleve, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGKLE:2007:1112.4T328.07.00
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Tenor

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. G r ü n d e : I. Das Amtsgericht Kleve bestellte den Beschwerdeführer am 17.04.2006 zum Betreuer für den Betroffenen. Als Wohnort des Betroffenen gab es in dem Beschluss die Rheinischen Kliniken C an. Es bestellte den Beschwerdeführer für die Aufgabenkreise der Gesundheitsfürsorge, der Aufenthaltsbestimmung, Wohnungsangelegenheiten und der Vertretung bei Behörden und Ämtern. Bereits zum Zeitpunkt der Betreuerbestellung war der unstete Lebenswandel des Betroffenen bekannt. Er hielt sich immer wieder, auch für längere Zeiträume in den Rheinischen Klinken sowie in anderen, vergleichbaren Einrichtungen auf, war zwischenzeitlich aber auch unbekannten Aufenthalts. Dass die Betreuung auf Grund dessen möglicherweise problematisch sein könnte, stellte das Amtsgericht in dem Beschluss vom 17.04.2006 fest. Wegen der Aufenthaltszeiten des Betroffenen in den Rheinischen Klinken im Einzelnen wird auf die vom Beschwerdeführer gefertigte Auflistung in seinem Schreiben vom 21.03.2007 (Bl. 63 d.A.) Bezug genommen. Mit Schreiben vom 18.05.2006 beantragte der Beschwerdeführer wegen Aussichtslosigkeit seiner Arbeit die Betreuung kurzfristig wieder aufzuheben. Dem ging voraus, dass der Betroffene nach Aushändigung der Bestellungsurkunde zunächst nicht auffindbar war, sich dann im Petrusheim und den Rheinischen Kliniken aufhielt und in eine Einrichtung der Suchthilfe ll nach D/M gebracht werden sollte, was der Betroffene auch wollte. Der Beschwerdeführer brachte den Betroffenen am 16.05.2005 nach D in diese Einrichtung, wo der Betroffene nach Überstehen der 14tägigen Probezeit 6 Monate bleiben sollte. Bereits am 17.05.2006 meldete sich der Betroffene aber wieder in den Rheinischen Kliniken. Auf Grund dieser Situation und der Entwicklung seit der Bestellung der Betreuung insgesamt hielt der Beschwerdeführer die Aufrechterhaltung der Betreuung für den Betroffenen nicht mehr für sinnvoll. Ein Betreuerwechsel konnte nicht zeitnah stattfinden, da der Betroffene nicht angehört werden konnte, weil sein Aufenthaltsort unbekannt war. Der Bewährungshelfer des Betroffenen, Herr x, teilte dem Amtsgericht im Dezember 2006 die Anschrift des Betroffenen in C2 mit. Nach Anhörung des Betroffenen und seines neuen Bewährungshelfers, hob das Amtsgericht durch Beschluss vom 09.02.2007 die Betreuung für den Betroffenen auf. Mit Schreiben vom 13.02.2007 beantragte der Beschwerdeführer beim Amtsgericht für seine Tätigkeit im Zeitraum vom 18.04.2006 bis zum 09.02.2007 eine Vergütung i.H.v. 2.519,73 € festzusetzen. Durch Beschluss vom 09.05.2007 hat das Amtsgericht die Vergütung des Betreuers auf 1.694,- festgesetzt. Das Amtsgericht hat die Kürzung der beantragten Festsetzungen damit begründet, dass der Betroffene als in einem Heim lebend einzustufen sei. Seit Beginn der Betreuung habe er sich – abgesehen von den Zeiten, in denen er ohne festen Wohnsitz gewesen sei – immer wieder in der Rheinischen Landesklinik aufgehalten. Eine Heimaufnahme habe somit stattgefunden. Für den Vergütungsanspruch sei der Betroffene daher von Beginn der Betreuung an als Heimbewohner einzustufen. Dies gelte auch für die Zeit, in der er danach unbekannten Aufenthalts gewesen sei. Eine Wohnung habe der Betroffene erst nach dem 22.12.2006 bezogen. Erst ab diesem Zeitpunkt könne der höhere Stundenansatz festgesetzt werden. Wegen der weiteren Einzelheiten zur Vergütungsfestsetzung wird auf den amtsgerichtlichen Beschluss vom 09.05.2007 (Bl. 71 f. d.A.) Bezug genommen. Gegen die Kürzung der Vergütung mit dieser Begründung hat der ehemalige Betreuer mit Schreiben vom 13.05.2007, eingegangen am 14.05.2007, sofortige Beschwerde eingelegt. Zur Begründung führt er aus, mit der Entscheidung des Amtsgerichts werde den tatsächlichen und melderechtlichen Gegebenheiten nicht hinreichend Rechnung getragen. Der Betroffene sei ständig ohne festen Wohnsitz gewesen. Es treffe nicht zu, dass der Betroffene in den Rheinischen Kliniken einen festen Wohnsitz gehabt habe. Der Betroffene sei dort jeweils nur kurzfristig zur Entgiftung aufgenommen worden und wenn möglich, bereits am nächsten Morgen wieder vollständig entlassen worden. Bei der Gemeindeverwaltung C sei der Betroffene nie mit einem festen Wohnsitz angemeldet gewesen. Zeiten der Obdachlosigkeit seien nicht als Leben in einer Einrichtung anzusehen, so dass dafür die höhere Stundenanzahl in Ansatz zu bringen sei. Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt. II. Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 69 e S. 1, 56 g Abs. 5 S. 1, 22, 20 FGG zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Die Vergütung des Beschwerdeführers richtet sich in dem hier zu beurteilenden Zeitraum nach den §§ 1908i Abs. 1, 1836 Abs. 1 BGB i.V.m. §§ 1, 4 und 5 VBVG. Dabei steht der Stundensatz in Höhe von 44,00 € pro Stunde außer Streit. Zu Recht und mit zutreffender Begründung ist das Amtsgericht bei der Berechnung der Betreuervergütung davon ausgegangen, dass der Betroffene bis zum 22.12.2006 als in einem Heim lebend anzusehen ist. Das rechtfertigt bei dem mittellosen Betroffenen die Annahme eines Stundenansatzes von 4,5 Stunden im Monat für den Zeitraum vom 18.04.2006 bis zum 17.07.2006 (§ 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 VBVG), von 3,5 Stunden im Monat für den Zeitraum vom 18.07.2006 bis zum 17.10.2006 (§ 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 VBVG) und von 3 Stunden im Monat für den Zeitraum vom 18.10.2006 bis zum 22.12.2006 (§ 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VBVG). Die Tatbestandsmerkmale des § 5 Abs. 3 VBVG sind im vorliegenden Fall erfüllt. Gemäß § 5 Abs. 3 S. 1 VBVG, der im wesentlichen mit § 1 Abs. 1 Heimgesetz übereinstimmt, sind Heime in Sinne dieser Vorschrift Einrichtungen, die dem Zweck dienen, Volljährige aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen sowie tatsächliche Betreuung und Verpflegung zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten und die in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl der Bewohner unabhängig sind und entgeltlich betrieben werden. Die genannten Anforderungen an ein Heim erfüllt auch ein psychiatrisches Krankenhaus, wie z.B. die Rheinischen Kliniken C (OLG Köln, Beschluss vom 09.06.2006 – Az.: 16 Wx 104/06 = NJW-RR 2007, 517f). Unter diesen Voraussetzungen ist auch die geplante Unterbringung und Behandlung des Betroffenen in der Einrichtung der Suchthilfe Fleckenbühl in D als eine heimmäßige Unterbringung anzusehen. Entsprechendes gilt für die übrigen vom Betroffenen aufgesuchten Einrichtungen, wie z.B. das h-heim. Für die Entgeltlichkeit des Betriebes oder der Einrichtung ist es ausreichend, dass die Bewohner kraft Gesetzes zur Zahlung verpflichtet sind oder ein Dritter (z.B. die Krankenkasse oder der Sozialhilfeträger) verpflichtet wird (OLG Köln, Beschluss vom 09.06.2006 – Az.: 16 Wx 104/06 = NJW-RR 2007, 517f). Das ist hier der Fall. Bei der Frage, ob eine heimmäßige Unterbringung vorliegt, ist außerdem zu berücksichtigen, dass das VBVG einen anderen Zweck verfolgt als das Heimgesetz. Es geht im Rahmen des VBVG um die Vergütung eines Berufsbetreuers nach einem gesetzlich typisierten Arbeitsaufwand. Die vom Betreuer aufzuwendenden Betreuungszeiten wurden im Rahmen des § 5 VBVG pauschalisiert, um einfach, streitvermeidend und an der Realität orientiert die Vergütung des Betreuers zu ermitteln. Der Gesetzgeber ist dabei davon ausgegangen, dass die Betreuung eines nicht in einem Heim wohnenden Betroffenen mehr Zeit erfordert als die eines Heimbewohners. Maßgeblich ist nach Auffassung der Kammer deshalb nicht der Charakter der jeweiligen Einrichtung, sondern ob der konkrete Betroffene heimmäßig untergebracht ist oder nicht (vgl. Beschluss der Kammer vom 23.07.2007 Az.: 4 T 159/07). Unter Berücksichtigung des Gesetzeszwecks liegt die konkrete Wohnsituation des Betroffenen bei typisierender Betrachtungsweise im hier streitgegenständlichen Zeitraum nicht im Bereich eines typischen häuslichen Aufenthalts, so dass eine Einstufung als heimmäßiger Aufenthalt richtig ist. Der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung, dass dann, wenn das Vorliegen eines Heimaufenthaltes nicht zweifelsfrei gegeben ist, die Stundensätze anzusetzen seien, die für nicht in einem Heim lebende Betreute gelten (vgl. auch Staudinger / Bienwald, BGB, Neubearbeitung 2006, § 1908i Rn. 329), folgt die Kammer nicht. Es ist vielmehr im Einzelfall zu prüfen wo der jeweilige Betroffene seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (§ 5 VBVG) und welcher Aufwand dadurch mit der Führung der Betreuung verbunden ist. Der Stundenansatz bei Heimbewohnern ist nämlich deshalb niedriger, weil der Betreuer im Alltag nicht organisieren, sondern lediglich kontrollieren muss, was in aller Regel mit geringerem Aufwand möglich ist. Hinzu kommt, dass der Ausgangspunkt des Gesetzes in § 5 VBVG eine Heimbetreuung ist. Der Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts verweist auf den Ort, an dem der Betroffene seinen tatsächlichen Lebensmittelpunkt hat. Bei nur vorübergehender Abwesenheit von diesem Ort z.B. auf Grund einer zwangsweisen vorübergehenden Unterbringung in einer Klinik verändert sich der gewöhnliche Lebensmittelpunkt noch nicht (OLG Köln, Beschluss vom 09.06.2006 – 16 Wx 104/06 = NJW-RR 2007, 517ff). Vorliegend besteht die Besonderheit, dass bis zu dem Zeitpunkt, als der Aufenthaltsort des Betroffenen in C2 ermittelt werden konnte, kein Ort im Sinne eines tatsächlichen Lebensmittelpunktes in Form einer Wohnung etc. für den Betroffenen bekannt war. Er hatte bis dahin keinen festen Wohnsitz. Konstant war lediglich, dass der Betroffene immer wieder in die Rheinischen Kliniken zurückkehrte und sich dort teilweise auch über längere Zeiträume aufhielt. Ein wichtiges Indiz in Richtung des Bestehen des gewöhnlichen Aufenthaltes nicht in einem Heim wäre aber, das Fortbestehen einer eigenen Wohnung beim Betreuten. Für das Vorliegen eines Heimaufenthaltes spricht es demgegenüber, wenn es – wie hier – ungewiss ist, wohin der Betroffene entlassen wird. Eine ordnungsbehördliche Anmeldung ist für die Bestimmung des Lebensmittelpunktes nicht maßgebend, sondern allenfalls ein Indiz. (vgl. Deinert, Aufenthalt und Betreuervergütung, FamRZ 2005, 954ff) Weiteres Indiz für das Vorliegen eines heimmäßigen Aufenthalts ist, dass auch das Amtsgericht bei der Bestellung des Beschwerdeführers zum Betreuer davon ausgegangen ist, dass sich der gewöhnliche Aufenthalt des Betroffenen in den Rheinischen Klinken befindet, indem es den Wohnort des Betroffenen unter dieser Adresse angegeben hat. Es war dem Beschwerdeführer demnach bekannt, dass er die Betreuung für einen heimmäßig untergebrachten Betroffenen übernimmt. Entscheidend ist aber, dass dem Beschwerdeführer mit dem Beschluss des Amtsgerichts auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht für den Betroffenen übertragen wurde und es seiner eigenen Intention entsprach, den Betroffenen in D heimmäßig unterzubringen. Dass der Betroffene in dieser Einrichtung nicht geblieben ist, wirkt sich nicht aus. Ein Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts hat dadurch nämlich nicht stattgefunden. Der Betroffene hat sich vielmehr direkt wieder bei den Rheinischen Kliniken gemeldet, so dass die gleiche Situation wie vor der Fahrt nach D vorlag. Diese Situation hat sich insbesondere unter Berücksichtigung des Betreuungsaufwandes auch während der gesamten Zeit, als der Aufenthaltsort des Betroffenen nicht ermittelt werden konnte, nicht verändert. Dafür, dass der Arbeitsaufwand des Beschwerdeführers – mit Ausnahme der Organisation der Unterbringung des Betroffenen in D – höher war als bei einer heimmäßigen Unterbringung eines Betroffenen mit bekanntem Aufenthalt, gibt es keinerlei Anhaltspunkte. Die Fahrt nach D hat nur kurzfristig zu einem erhöhten Aufwand beim Beschwerdeführer geführt und hatte gerade das Ziel, den Betroffenen heimmäßig unterzubringen. Unter Berücksichtigung all dessen ist dem Beschwerdeführer der streitgegenständliche Zeitraum vom 18.04.2006 bis zum 22.12.2006 wie vom Amtsgericht vorgenommen, mit 1.346,40 € zu vergüten. Zuzüglich der Vergütung für den Zeitraum vom 23.12.2006 bis zum 09.02.2007 in Höhe von 347,60 €, ergibt sich der durch das Amtsgericht festgesetzte Betrag in Höhe von 1.694,- €. Eine Kostenentscheidung ist nicht erforderlich. Eine Zulassung der weiteren Beschwerde ist nicht veranlasst. Eine persönliche Anhörung des Beschwerdeführers ist nicht erforderlich, da bei der Entscheidung der von ihm vorgetragene Sachverhalt zu Grunde gelegt wurde. Beschwerdewert: bis 1.000,- €