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Beschluss

4 T 320/07

LG KLEVE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Entlassung eines Betreuers wegen wiederholter verspäteter Berichterstattung ist nur gerechtfertigt, wenn dadurch die Eignung des Betreuers so beeinträchtigt ist, dass das Wohl des Betreuten gefährdet ist. • Vor einer Entlassung sind mildere Maßnahmen (Aufsicht, Weisungen, Teilübertragung) zu prüfen; Entlassung ist ultima ratio. • Der Wunsch des Betreuten, die Eltern als Betreuer zu behalten, ist grundsätzlich zu berücksichtigen, sofern dem Wohl des Betreuten nicht widersprochen wird. • Wiederholte Pflichtverletzungen rechtfertigen Entlassung nur bei länger andauernder Vernachlässigung und konkreter Gefährdung des Betreuten oder der Kontrollmöglichkeiten des Gerichts.
Entscheidungsgründe
Entlassung von Eltern als Betreuer wegen verspäteter Berichte unverhältnismäßig • Die Entlassung eines Betreuers wegen wiederholter verspäteter Berichterstattung ist nur gerechtfertigt, wenn dadurch die Eignung des Betreuers so beeinträchtigt ist, dass das Wohl des Betreuten gefährdet ist. • Vor einer Entlassung sind mildere Maßnahmen (Aufsicht, Weisungen, Teilübertragung) zu prüfen; Entlassung ist ultima ratio. • Der Wunsch des Betreuten, die Eltern als Betreuer zu behalten, ist grundsätzlich zu berücksichtigen, sofern dem Wohl des Betreuten nicht widersprochen wird. • Wiederholte Pflichtverletzungen rechtfertigen Entlassung nur bei länger andauernder Vernachlässigung und konkreter Gefährdung des Betreuten oder der Kontrollmöglichkeiten des Gerichts. Die Kreisverwaltung beantragte 2002 die Bestellung der Eltern als Betreuer für ihre volljährige Tochter; das Amtsgericht ordnete zunächst einstweilig und später endgültig mehrere Aufgabenkreise einschließlich Vermögenssorge an und setzte einen Einwilligungsvorbehalt. Die Eltern verwalteten ein erhebliches Vermögen, vorwiegend eine Schmerzensgeldzahlung. Das Amtsgericht monierte wiederholte und erhebliche Verzögerungen bei Vermögensverzeichnissen und Jahresberichten und forderte mehrfach Unterlagen nach. Nach erfolgloser Erinnerung und einer Anhörung entließ das Amtsgericht die Eltern 2007 und bestellte einen Berufsbetreuer. Die Eltern legten Beschwerde ein, die Betroffene wünschte die Wiederbestellung ihrer Eltern. Das Landgericht überprüfte die Zulässigkeit und die Sachlage. • Zulässigkeit: Die Beschwerde war nach §§69i Abs.8, 69g Abs.1, 19ff FGG bzw. §§69g Abs.4 Nr.3, 22 Abs.1 FGG statthaft. • Rechtliche Maßstäbe: §1908b BGB ermöglicht Entlassung bei fehlender Eignung oder wichtigem Grund; §1908c BGB regelt Neubesetzung. Entlassung ist ultima ratio; Vormundschaftsgericht hat zuvor Aufsicht und Weisungsrechte nach §1837 BGB zu prüfen. Berichtspflichten richten sich nach §1908i i.V.m. §1840 BGB; wiederholte, langandauernde Verstöße können Entlassung rechtfertigen, wenn dadurch das Wohl gefährdet wird oder die Überwachungsfunktionen beeinträchtigt werden. • Sachliche Würdigung: Die Eltern reichten Berichte und Verzeichnisse wiederholt verspätet ein und benötigten mehrfach Erinnerungen, was Pflichtverletzungen darstellt. Gleichwohl führten sie die übrigen Betreuungsaufgaben im Interesse der Betroffenen weitgehend zufriedenstellend aus; es lagen keine konkreten Anhaltspunkte vor, dass das Vermögen missbräuchlich verwendet wurde oder das Wohl der Betroffenen gefährdet sei. • Abwägung: Unter Berücksichtigung des Schutzes des Betroffenen und des ausdrücklich geäußerten Wunsches der Betroffenen, ihre Eltern als Betreuer zu behalten, sowie fehlender konkreter Nachteile durch die Verzögerungen erschien die vollständige Entlassung unverhältnismäßig. Eine Aufteilung der Aufgabenkreise erschien nicht praktikabel, weshalb Verbleib der Eltern trotz Pflichtverstöße geboten war. • Folgen und Kontrolle: Den Eltern wurden ihre Pflichten umfassend erläutert; das Gericht behält vor, bei weiterem Pflichtversagen die Eignung erneut zu prüfen und gegebenenfalls weitere Maßnahmen zu ergreifen. Die Beschwerden hatten Erfolg; der Beschluss des Amtsgerichts vom 22.05.2007, die Eltern als Betreuer zu entlassen und einen Berufsbetreuer zu bestellen, wurde aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen. Die wiederholten, jedoch nicht konkret nachteiligen Verzögerungen bei Berichten rechtfertigten nicht die vollständige Entziehung der Betreuung, zumal die Eltern die übrigen Aufgaben im Sinne der Betroffenen erfüllten und die Betroffene sich für ihre Eltern als Betreuer aussprach. Das Gericht hat den Eltern ihre Pflichten deutlich gemacht und kündigt an, bei weiterem Pflichtversagen erneut ihre Eignung zu prüfen. Kostenentscheidung wurde nicht getroffen; Beschwerdewert je 3.000 Euro.