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Urteil

2 O 41/05

Landgericht Kleve, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGKLE:2006:0419.2O41.05.00
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Tenor

Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger 35.784,00 Euro (i.W.: fün-funddreißigtausendsiebenhundertvierundachtzig Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2003 zu zahlen.

Wegen des weitergehenden Zinsanspruches wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt das beklagte Land.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.

Entscheidungsgründe
Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger 35.784,00 Euro (i.W.: fün-funddreißigtausendsiebenhundertvierundachtzig Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2003 zu zahlen. Wegen des weitergehenden Zinsanspruches wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt das beklagte Land. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der Firma S GmbH mit Sitz in Z1 (im Folgenden: Insolvenzschuldnerin). Die Insolvenzschuldnerin wurde 1994 gegründet mit einem Stammkapital von 50.000 DM. Alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer war (zunächst) Herr L (i.F. Geschäftsführer). Im Sommer 2000 führte die Beklagte bei der Insolvenzschuldnerin eine Betriebsprüfung durch. Am 18.12.2000 fand die Schlussbesprechung statt, bei welcher über strittige Punkte eine Einigung erzielt wurde. Gegen den Geschäftsführer wurde ein Steuerstrafverfahren eingeleitet. Die Betriebsprüfung (Prüfungsbericht Bl. 14 ff GA) führte wegen der Aufdeckung verdeckter Gewinnausschüttungen zu einem Mehrergebnis von mehr als 500.000 DM und damit zu einer Steuernachforderung. Diese betrug hinsichtlich der Umsatzsteuer für 1994 bis 1998 ursprünglich 113.168,28 DM und bezüglich der Körperschaftssteuer im April 2002 in Höhe noch 92.725,76 Euro. Daneben wurde dem Geschäftsführer im Steuerstrafverfahren ein Bußgeld von 130.000 DM auferlegt. Die Steuerrückstände bezüglich der Umsatzsteuer und das Bußgeld zahlte der Geschäftsführer aus privaten Mitteln, hierzu nahm er auf sein Haus eine Grundschuld auf und verpfändete eine Lebensversicherung. Die Rückstände auf die Körperschaftssteuer hatte die Insolvenzschuldnerin durch monatliche Zahlungen von 10.000 DM bis April 2002 auf den oben genannten Betrag von 92.725,76 Euro zurückgeführt. Wegen dieses Betrages erwirkte die Insolvenzschuldnerin eine formelle Stundung, wonach sie ab April 2002 monatlich 5.112 Euro und am 25.03.2003 einen Betrag von 30.184,44 Euro zahlen sollte (Stundungsbescheid vom 11.04.2002, Bl. 52 ff GA). In der Zeit vom 29.05.2002 bis 27.11.2002 zahlte die Insolvenzschuldnerin jeweils am Monatsende 5.112 Euro, insgesamt 35.784 Euro, von ihrem Konto bei ihrer Hausbank, der Stadtsparkasse Z1. Am 12.12.2002 stellte der Geschäftsführer Insolvenzantrag. Das vorläufige Insolvenzverfahren wurde am 17.12.2002 angeordnet; das Insolvenzverfahren wurde am 01.02.2003 eröffnet. Der Kläger trägt vor: Die Betriebsprüfung sei angeordnet worden, weil die Insolvenzschuldnerin ihren steuerlichen Pflichten nicht immer in hinreichendem Umfang nachgekommen sei. Die Insolvenzschuldnerin sei bei Abschluss der Stundungsvereinbarung am 11.04.2002 bereits überschuldet gewesen; dies ergebe sich aus der Handelsbilanz zum 31.12.2001 (Bl. 40 ff GA), aus den Daten des Prüfungsberichts der Beklagten und aus seinem Insolvenzbericht (Bl. 91 ff GA). Aus der Insolvenztabelle sei ersichtlich, dass zum 01.01.2002 bis heute nicht beglichene Forderungen in Höhe von mehr als 96.000 Euro fällig gewesen seien (s. S. 2 des Schriftsatzes vom 02.05.2005, Bl. 81 GA). Im Jahr 2002 seien Forderungen in Höhe von weiteren 119.800,22 Euro hinzugekommen. Die Kreditlinie der Insolvenzschuldnerin sei bei Abschluss der Stundungsvereinbarung ausgeschöpft gewesen, stille Reserven seien nicht vorhanden gewesen, es seien sogar einzelne Werte in der Bilanz für 2001 zu hoch angesetzt worden, so dass für die Überschuldensprüfung die Handelsbilanz als Überschuldungsbilanz angesehen werden könne. Die aus dem Privatvermögen des Geschäftsführers der Insolvenzschuldnerin auf die Steuerschulden geleisteten Zahlungen seien als eigenkapitalersetzende Darlehen anzusehen und in die Überschuldungsbilanz als Passiva einzustellen. Die aufgrund der Stundungsvereinbarung geleisteten Zahlungen seien von der Insolvenzschuldnerin nur deshalb erbracht worden, weil ansonsten eine Vollstreckung des Gesamtbetrages gedroht hätte. Die Zahlungen seien daher in der Absicht erfolgt, die übrigen Gläubiger zu benachteiligen. Dies habe die Beklagte gewusst, da ihr aufgrund der Betriebsprüfung und des Stundungsgesuchs die desolate Situation der Insolvenzschuldnerin bekannt gewesen sei. Die Beklagte sei daher nach §§ 129, 133 Abs. 1 143, 18 InsO, §§ 818 Abs. 1, 100 BGB verpflichtet, die empfangenen Beträge zurückzuzahlen und mit üblichen Kapitalnutzungszinsen in Höhe von 6 % seit der letzten Ratenzahlung (27.11.2002) zu verzinsen. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 35.784 Euro nebst 6 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 27.11.2002 zu zahlen. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Es trägt vor: Die Insolvenzschuldnerin sei vor der Stellung des Insolvenzantrages überschuldet gewesen. Es sei ihr nichts von einer etwaigen Überschuldung bewusst gewesen. Die Betriebsprüfung sei nicht wegen unregelmäßiger Steuerzahlungen der Insolvenzschuldnerin, sondern routinemäßig angeordnet worden. Der Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin habe bei der Abschlussbesprechung erklärt, die Nachzahlung der Steuern sei kein Problem. Noch im Mai 2001 habe er angegeben, er lägen Aufträge im Umfang von mehr als 1,6 Millionen DM netto vor, weitere Aufträge im Werte von mehr als 900.000 DM würden erwartet. Die Richtigkeit dieser Angaben habe sich auch aus den Umsatzsteuervoranmeldungen der Insolvenzschuldnerin ergeben. Im März 2002 sei zur wirtschaftlichen Situation der Insolvenzschuldnerin angegeben worden, dass Kundenforderungen in Höhe von 128.000 Euro, Darlehensforderungen in Höhe von etwas mehr als 125.000 Euro und Lieferantenschulden in Höhe von 41.000 Euro bestünden, im Zeitpunkt der Stundung habe die Insolvenzschuldnerin 13 Mitarbeiter gehabt, es habe Vollbeschäftigung bestanden. Löhne und Gehälter seien gezahlt worden und auch andere Verbindlichkeiten seien stets bedient worden. Mit einer Insolvenz der Insolvenzschuldnerin habe sie nicht gerechnet und auch nicht rechnen müssen. Die sich aus der Betriebsprüfung ergebende bilanzielle Überschuldung sei für ein mittelständisches Unternehmen nicht ungewöhnlich und für eine Überschuldung allenfalls ein kleines Indiz. Zur Insolvenz sei es letztlich wegen nicht erwarteter Umsatzeinbrüche gekommen. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. Das Gericht hat Beweis erhoben; wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der Sitzung vom 02.03.2006 (Bl. 140 bis 143 GA) verwiesen. Entscheidungsgründe Die Klage ist bis auf einen geringen Teil der Zinsforderung begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Rückzahlung von 35.784 Euro. Das ist der Betrag, den die Insolvenzschuldnerin in 7 Raten in anfechtbarer Weise in der Zeit vom 29.05.2002 bis zum 27.11.2002 gezahlt hat und die der Kläger nach der Anfechtung zur Insolvenzmasse zurückfordern kann, §§ 129, 133 Abs. 1, 143 Abs. 1 Satz 1 InsO in Verbindung mit § 818 BGB. Diese Zahlungen der Insolvenzschuldnerin stellen Rechtshandlungen im Sinne der oben genannten Vorschriften innerhalb des in § 133 Abs. 1 InsO genannten Zeitraums dar, die anfechtbar sein, weil die Insolvenzschuldnerin diese Leistungen in Gläubigerbenachteiligungsabsicht geleistet hat und dem beklagten Land dies bekannt war. Diese Zahlungen erfolgte in Gläubigerbenachteiligungsabsicht. Diese liegt vor, wenn die Insolvenzschuldnerin bei der Zahlung weiß und beabsichtigt, oder zumindest als mutmaßliche Folge ihres Handels erkennt und billigt, dass andere Gläubiger benachteiligt werden, wobei die Benachteiligung nicht das einzige Ziel der Handlung sein muss. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die Insolvenzschuldnerin hatte nach der Betriebsprüfung erhebliche Steuerschulden, die sie nicht aufzubringen in der Lage war. Jedenfalls war sie nicht in der wirtschaftlichen Situation, diese Steuerschulden unverzüglich oder in nur wenigen größeren Beträgen zu zahlen. Vielmehr bot die Insolvenzschuldnerin die Zahlung dieses Betrages in monatlichen Raten an. Daneben erbrachte erhebliche Zahlungen wurden nicht von der Insolvenzschuldnerin, sondern vom Geschäftsführer, dem Zeugen L, erbracht, wobei auch dieser seine sonstigen Vermögenswerte belasten musste. Bereits zu Beginn dieser Ratenzahlungen, die nicht insgesamt angefochten sind, Mitte des Jahres 2001 bestanden aber – so die unwidersprochen gebliebene Vorbringen des Klägers zu den in der Insolvenztabelle aufgenommenen Forderungen – Verbindlichkeiten in Höhe von mehr als 50.000 Euro, die auch bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht beglichen waren. Jedenfalls fällt hierunter eine bereits seit dem 30.08.1999 fällige Forderung der Bahn-BKK in Höhe von mehr als 30.000 Euro. Auch Forderungen der Baugewerbe-Innung – fällig am 31.07.2001 – in Höhe von 3.135,86 Euro und der IHK – fällig am 16.02.2001 – waren zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung noch nicht beglichen. Wenn und soweit die Insolvenzschuldnerin dennoch die Forderungen des beklagten Landes – wenn auch in Raten – beglich, so war ihr zumindest bekannt und bewusst, dass durch diese Zahlungen die Geldmittel nicht mehr zum anderweitigen Ausgleich von Forderungen weiterer Gläubiger zur Verfügung standen. Dies begründet die Gläubigerbenachteiligungsabsicht in ausreichender Hinsicht. Soweit der Geschäftsführer daneben von erheblichen Kundenforderungen gesprochen haben sollte, ändert dies an der Beurteilung nichts. Denn das Bestehen derartiger Forderungen oder eine begründete Hoffnung auf entsprechende Umsätze ist nicht ersichtlich. Die Insolvenzschuldnerin mag sich der Hoffnung hingegeben haben, dass es ihr durch die Ratenzahlung gelingen werde, die Forderung des beklagten Landes durch regelmäßige Zahlungen zu erfüllen und durch ihre Geschäftstätigkeit auch in die Lage versetzt zu werden, die Forderungen der übrigen Gläubiger zu befriedigen. Es ist aber nicht erkennbar, dass diese Hoffnung tatsächlich längerfristig berechtigt war. So zeigt das Kontokorrentkonto der Insolvenzschuldnerin in dieser Zeit von Mai bis November 2002 zwar keine längerfristige Überziehung über den eingeräumten Überziehungskredit hinaus. Es sind aber den bereits mit der Klageschrift vorgelegten Kontoauszügen derartige Spitzen zu entnehmen, in denen das Konto erheblich über das eingeräumte Maß von 80.000 Euro hinaus belastet war. Die Begleichung der auch zu dieser Zeit schon seit längerer Zeit fälligen weiteren Forderungen hätte jedoch zu einer deutlichen Überschreitung des Limits geführt. Das beklagte Land hatte auch Kenntnis von den maßgeblichen Umständen, aus denen sich die drohende Zahlungsunfähigkeit der Insolvenzschuldnerin und die daraus resultierende Gläubigerbenachteiligungsabsicht bei den Zahlungen ergaben. Dem beklagten Land war bekannt, dass die Zahlungsunfähigkeit der Insolvenzschuldnerin zumindest drohte. Denn das beklagte Land wusste aus den Gesprächen mit dem Zeugen L, dass sich die Insolvenzschuldnerin in einer schlechten finanziellen Lage befand. Dies ergab sich zudem schon daraus, dass die aufgrund der Betriebsprüfung nachzuzahlenden Steuern in erheblicher Höhe fällig geworden waren und die Insolvenzschuldnerin diese Forderung nicht erfüllen konnte. Soweit Zahlungen geleistet worden waren, wurden diese zunächst aus den privaten Mitteln des Geschäftsführers erbracht. Die Insolvenzschuldnerin selbst konnte allenfalls geringe monatliche Raten erbringen. Damit bestand bereits Überschuldung. Denn bei Begleichung aller Mitte des Jahres 2001 fälligen Forderungen – das war auch dem beklagten Land klar – hätte die Insolvenzschuldnerin sofort Insolvenz anmelden müssen. Wenn man auch dem beklagten Land zugestehen muss, dass der Versuch unternommen werden durfte, die Zahlung dieser Steuerrückstände in Raten zu ermöglichen, um der Insolvenzschuldnerin die Chance einzuräumen, die Schulden abzutragen und durch geeignete betriebliche Maßnahmen die Erträge so zu erhöhen, dass diese auf lange Sicht ihre Verbindlichkeiten insgesamt erfüllen und die Steuern nachzuzahlen in der Lage gewesen wäre, so kann doch das Scheitern dieses Versuches nicht die Annahme rechtfertigen, dass dem beklagten Land diese schlechte finanzielle Situation nicht bekannt war. In diesem Fall musste sich aber der Verdacht aufdrängen, dass die Insolvenzschuldnerin zur Erbringung der Raten gezwungen sein würde andere Gläubiger, die über fällige Forderungen aber noch nicht über vollstreckungsfähige Titel verfügten, zu benachteiligen. Dies liegt nach Auffassung der Kammer angesichts der drohenden Vollstreckung der gesamten restlichen Steuerrückstände bei Nichteinhaltung der Ratenzahlungsverpflichtung auf der Hand. Auch der Umstand, dass das beklagte Land die Stundungsvereinbarung nicht sofort getroffen, sondern zunächst einige Monate abgewartet hat, um die Stundungswürdigkeit der Insolvenzschuldnerin festzustellen, spricht nicht gegen die Annahme, dass dem beklagten Land jedenfalls bei Eingang der Zahlungen seit Mai 2002 und nach Abschluss der förmlichen Stundungsvereinbarung klar sein musste, dass die Insolvenzschuldnerin diese Leistungen nur erbringen konnte, indem sie andere Gläubiger benachteiligt. Denn es ist nicht ersichtlich, dass das beklagte Land im April/Mai 2002 von einer nachhaltigen Verbesserung der wirtschaftlichen Lage der Insolvenzschuldnerin ausgehen konnte. Jedenfalls sind – außer dem Umstand, dass die Raten regelmäßig gezahlt wurden – keine weiteren Anhaltspunkte für eine nachhaltige Verbesserung erkennbar oder dargetan. Auch der Umstand, dass die Raten bis kurz vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gezahlt wurden und der Zeuge L als Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin sein Gehalt stets ungekürzt erhalten hat, ist kein Indiz, dass gegen diese Annahme spricht. Denn der Zeuge L mag sich ebenso wie das beklagte Land der Hoffnung hingegeben haben, die Forderungen wären langfristig und auch vollständig erfüllbar. Dies war aber nicht der Fall. Es sind auch keine Umstände dargetan, die diese Hoffnung rechtfertigen könnten. Zwar war der Kontokorrentkredit der Insolvenzschuldnerin in dieser Zeit noch nicht immer und vollständig ausgeschöpft. Aus den Kontoauszügen, die der Kläger bereits mit der Klageschrift eingereicht hatte, ergibt sich jedoch, dass das Konto seit Mai 2002 jedenfalls wiederholt so sehr in Anspruch genommen war, dass es am 27.08.2002 mit über 94.000 Euro, am 27.09.2002 mit 84.347,63 Euro, am 29.10.2002 mit 73.901,01 Euro und am 26.11.2002 mit 99.947,18 Euro im Soll war. Zudem musste die Insolvenzschuldnerin befürchten, dass im Falle der Nichtzahlung die gesamte Restsumme vollstreckt werden würde. Dies hätte aber die Zahlungsunfähigkeit unmittelbar zur Folge gehabt. Dies war auch dem beklagten Land bewusst, denn es ist nicht erkennbar, aufgrund welcher Umstände das beklagte Land nach der Ratenzahlung bis Mai 2002 von einer grundlegenden Besserung der Verhältnisse ausgegangen sein könnte. Allein die Tatsache, dass es der Insolvenzschuldnerin gelungen war, die Raten über einen längeren Zeitraum zu bedienen, wäre nur dann ein Indiz für eine sich bessernde finanzielle Situation, wenn und soweit sich das beklagte Land darüber vergewisserte hätte, dass die Insolvenzschuldnerin auch die Forderungen der übrigen Gläubiger fristgerecht bedient. Dies hat das beklagte Land aber nicht getan, vielmehr ohne nähere Anhaltspunkte für die Richtigkeit dieser Annahme darauf vertraut, dass die Raten auch weiterhin fließen würden. Als Indiz für die Richtigkeit reichen auch die nicht konkreten Angaben über Steuervoranmeldungen jedenfalls nicht aus. Die Gesamtumstände und die nachfolgende Entwicklung lassen nicht erkennen, dass sich – trotz der Ratenzahlungen – die wirtschaftliche Situation so verbessert hatte, dass das beklagte Land im April/Mai 2002 davon hätte ausgehen dürfen, dass die Erfüllung der Forderungen aus rückständigen Steuern nunmehr ohne Herbeiführung der Zahlungsunfähigkeit in einem Betrag hätten erfüllt werden können. In diesem Fall musste das beklagte Land aber auch immer damit rechnen, dass die vereinbarten Raten nur unter Benachteiligung anderer Gläubiger aufgebracht werden konnten. Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung von Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2003, §§ 819 Abs. 1, 818, 291, 288 BGB. Diesen Anspruch hat das beklagte Land zugestanden, einen weitergehenden Anspruch hätte der Kläger nur dann, wenn das beklagte Land Zinsen als gezogene oder übliche Nutzungen herauszugeben hätte. Dies ist nicht der Fall. Insoweit schließt sich die Kammer der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 03.02.2004 (NJW 2004, 1315) an. Danach kommt bei einem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch gegen eine Behörde eine Verzinsung wegen tatsächlich gezogener Nutzungen grundsätzlich nicht in Betracht, weil der Staat öffentlich-rechtlich erlangte Einnahmen in der Regel nicht gewinnbringend anlegt, sondern über die ihm zur Verfügung stehenden Mittel im Interesse der Allgemeinheit verfügt. Dies gilt in dieser Entscheidung nach Auffassung des Bundesgerichtshofs auch für den zivilrechtlichen Bereicherungsanspruch gegen den Steuerfiskus, weil die Zahlung der Klägerin wie eine Steuereinnahme im Interesse der Allgemeinheit verwandt werden sollte. Dies spricht nach Auffassung der Kammer auch im vorliegenden Fall gegen die Annahme, das beklagte Land habe aufgrund der Tatsache, dass die Insolvenzschuldnerin Zahlungen geleistet habe, Zinserträge erwirtschaftet. Ohne gezogene Nutzungen scheidet aber eine Herausgabepflicht aus. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 709, 108 ZPO. Streitwert: 35.784 Euro