Beschluss
4 T 104/03 LG Kleve
Landgericht Kleve, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGKLE:2003:0429.4T104.03LG.KLEVE.00
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Tenor
Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.
Die Sache wird zu erneuten Behandlung und Entscheidung über den Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung vom 10.03.2002 an das Amtsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über
eine Erstattung der den Beteiligten im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten übertragen wird.
Für das Beschwerdeverfahren werden Gerichtskosten nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben. Die Sache wird zu erneuten Behandlung und Entscheidung über den Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung vom 10.03.2002 an das Amtsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über eine Erstattung der den Beteiligten im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten übertragen wird. Für das Beschwerdeverfahren werden Gerichtskosten nicht erhoben. Gründe: Der Schuldner hat unter dem 10 .03.2002 einen Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt und gleichzeitig um Restschuldbefreiung gebeten. Das Insolvenzverfahren ist am 08.05.2002 eröffnet und der oben genannte Treuhänder bestellt worden. Am 20.12.2002 hat das Amtsgericht Schlußtermin auf den 27.02.2003 bestimmt. Danach hat die beteiligte Insolvenzgläubigerin eine Forderung von ca. 70.000,00 € beim Treuhänder angemeldet. Unter dem 15.02.2003 hat sie die Forderung erneut beim Amtsgericht angemeldet und gleichzeitig schriftlich beantragt, dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen, BI. 175 ff. GA. Das Amtsgericht hat daraufhin ebenfalls auf den 27.02.2003, aber zeitlich vor dem Schlußtermin, einen besonderen Prüfungstermin bestimmt. In diesem wie im anschließenden Prüfungstermin ist für die beteiligte Insolvenzgläubigerin .nie mand aufgetreten. Gegen die Versagung der Restschuldbefreiung hat sich der Schuldner unter anderem mit der Begründung gewendet, der Antrag sei unzulässig, da er nicht im Schlußtermin gestellt worden sei. Durch die angefochtene, dem Schuldner am 25.03.2003 zugestellte Entscheiung hat das Amtsgericht dem Schuldner Restschuldbefreiung versagt; der Antrag sei ordnungsgemäß gestellt und es liege der Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 6 lnsO vor. Hiergegen richtet sich der Schuldner mit am 29.03.2003 eingegangener sofortiger Beschwerde. Er wiederholt und vertieft seine formellen Beanstandungen. Die beteiligte Insolvenzgläubigerin tritt dem entgegen. Das Rechtsmittel des Schuldners ist gemäß § 289 Abs. 2 S. 1; 6 Abs. 1, 2 lnsO zulässig. In der Sache führt das Rechtsmittel zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung an das Amtsgericht. Das Amtsgericht ist verfahrensfehlerhaft davon ausgegangen, es liege ein im Sinne von § 290 Abs. 1 lnsO wirksamer Versagungsantrag der beteiligten Gläubigerin vor. Das ist nicht der Fall. Es ist inzwischen nahezu einhellige Meinung, daß der Versagungsantrag im Schlußtermin zu stellen ist, vgl. FK: InsO/Ahrens, 3. Auflage § 290, Rdnr. 58 mit zahlreichen Hinweisen sowie die Zitate der Beschwerde, BI. 228/229 GA. Belege oder eine Begründung für eine gegenteilige Auffassung hat die beteiligte Gläubigerin nicht dargelegt. In einem mündlichen Schlußtermin, § 197 Abs. 1 lnsO, sind wie in einer mündlichen Verhandlung im Erkenntnisverfahren, § 137 ZPO, auf welche Vorschriften die lnsO, § 4, verweist, die Sachanträge mündlich .zu stellen. Das entspricht einhelliger Meinung. Anderes gilt nur, wenn schriftliches Verfahren angeordnet ist, vgl. §§ 313 Abs. 2 InsO; 128 Abs. 2 ZPO, was vorliegend nicht der Fall war. Die Form der Antragstellung regelt § 297 ZPO, was mangels abweichender Vorschriften auch für den Bereich der lnsü gilt. In einem mündlichen Verfahren sind schriftliche Anträge nur als Ankündigung zu verstehen. Werden sie nicht mündlich gestellt, sind sie unwirksam. So liegt der Fall hier. Dem können die beteiligte Gläubigerin und wohl auch das Amtsgericht in seiner Nichtabhilfeentscheidung nicht die angeblich abweichende Entscheidung der Kammer vom 06.12.2000, 4 T 406/00 LG Kleve, entgegenhalten. In jenem Verfahren war nämlich bereits in einem früheren Termin ein Versagungsantrag mündlich gestellt worden. Das kann entsprechend §§ 251 a, 331 a ZPO eine Entscheidung nach Aktenlage rechtfertigen. Die Kammer verweist die Sache an das Amtsgericht' zurück, damit dieses Gelegenheit erhält, die weiteren Voraussetzungen einer Entscheidung nach § 291 Abs. 1 lnsO oder sonstige Versagungsgründe zu prüfen. Davon hängt dann auch die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten ab, §§ 91 Abs. 1; 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die Gerichtskosten beruht auf§ 8 Abs. 1 S. 1 GKG.