Urteil
4 O 25/02
Landgericht Kleve, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGKLE:2003:0212.4O25.02.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 1.) 42.554,57 EUR (i.W. zweiundvierzigtausendfünfhundertvierundfünfzig 57/100 Euro) nebst 4 % Zinsen aus 6.135,50 EUR vom 09.01.2000 bis 03.02.2000, 12.271,00 EUR vom 04.02.2000 bis 23.03.2000, 27.609,67 EUR vom 24.03.2000 bis 09.05.2000, 42.948,52 EUR vom 10.05.2000 bis 19.04.2001 und 42.554,57 EUR seit dem 20.04.2001 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 2.) 374.039,94 EUR (i.W. dreihundertvierundsiebzigtausendneununddreißig 94/100 Euro) nebst 4 % Zinsen aus 51.129,19 EUR vom 03.11.1998 bis 04.11.1998, 102.258,38 EUR vom 04.11.1998 bis 11.11.1998, 255.518,12 EUR vom 12.11.1998 bis 17.12.1998, 628.921,43 EUR vom 18.12.1998 bis 23.12.1998, 592.410,03 EUR vom 24.12.1998 bis 30.12.1998, 579.143,54 EUR vom 31.12.1998 bis 04.01.1999, 549.294,32 EUR vom 05.01.1999 bis 08.01.1999, 467.433,55 EUR vom 09.01.1999 bis 11.03.1999, 452.904,68 EUR vom 12.03.1999 bis 16.04.1999, 399.652,91 EUR vom 17.04.1999 bis 26.07.1999 und 374.039,94 EUR seit dem 27.07.1999 zu zahlen. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 3.) 40.379,69 EUR (i.W. vierzigtausenddreihundertneunundsiebzig 69/100 Euro) nebst 4 % Zinsen aus 40.903,35 EUR vom 06.05.1999 bis 27.05.1999, 46.016,27 EUR vom 28.05.1999 bis 11.06.1999, 51.129,19 EUR vom 12.06.1999 bis 06.09.1999 und 40.379,69 EUR seit dem 07.09.1999 zu zahlen. 4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 4.) 86.919,61 EUR (i.W. sechsundachtzigtausendneunhundertneunzehn 61/100 Euro) nebst 4 % Zinsen aus 10.225,84 EUR vom 31.08.1999 bis 10.09.1999, 30.677,51 EUR vom 11.09.1999 bis 05.10.1999, 71.580,86 EUR vom 06.10.1999 bis 24.11.1999, 80.272,82 EUR vom 25.11.1999 bis 16.03.2000, 82.829,28 EUR vom 17.03.2000 bis 18.04.2000 und 86.919,61 EUR seit dem 19.04.2000 zu zahlen. 5. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. 6. Das Urteil ist für die Kläger jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1 Tatbestand 2 Die Kläger nehmen die Beklagte auf Ersatz von Verlusten in Anspruch, die sie im Zusammenhang mit Finanztermingeschäften erlitten haben. 3 Die Beklagte ist ein britisches Brokerhaus. Sie führte für die nicht finanztermingeschäftsfähigen Kläger Finanztermingeschäfte aus. Die Firma G mit Sitz in L (im folgenden Firma X stellte den Kontakt zwischen den Parteien her. Die Firma G schloss mit den Kunden einen Geschäftsbesorgungsvertrag zum Zwecke der Durchführung von Optionsgeschäften. Wegen des Inhalts dieses Geschäftsbesorgungsvertrages nimmt die Kammer Bezug auf eine Ablichtung desselben (Sonderband II Anlage B8). Zu ihren Pflichten gehörte die Information des Kunden über den Optionsmarkt und die Marktsituation. Die Firma G übermittelte als Bote die Ankaufs- oder Verkaufsanweisung des Kunden an die Beklagte. 4 Für ihre Tätigkeit erhielt die Firma G ein Agio von 5 % der jeweiligen Einzahlung und eine monatliche Gewinnbeteiligung in Höhe von 20 %. Die Beklagte berechnete für jeden Kontrakt eine Kommission in Höhe von 120 US-Dollar. Von dieser Kommission behielt die Beklagte 28 US-Dollar. Den Restbetrag in Höhe von 92 US-Dollar zahlte die Beklagte aufgrund einer sogenannten Kick-Back-Vereinbarung an die Firma G. 5 Diese Gebühren waren so hoch, dass die Gewinnchance nicht nur reduziert, sondern das Chancen-Risiko-Verhältnis unverhältnismäßig war. In der Regel war ein Privatkunde nicht in der M, durch diese Anlage Gewinne zu realisieren. Im Regelfall führten diese Anlagen zu einem vollständigen oder überwiegenden Verlust der Einlage, je nachdem wie viele Optionsgeschäfte getätigt wurden. 6 Die Firma G übermittelte ihren Kunden vor Abschluss des Geschäftsbesorgungsvertrages eine Broschüre mit dem Titel "Handelbare Optionen an den internationalen Börsen", die diese regelmäßig aktualisierte. Wegen des Inhalts dieser Broschüre in den Jahren 1998 und 1999 nimmt die Kammer Bezug auf Ablichtungen derselben (Anlage K 24 Sonderband I und Anlage B 3 Sonderband II). 7 In einem als "Welcome-Letter" bezeichneten Schreiben informierte die Beklagte die Kläger in englischer Sprache darüber, dass sie aufgrund einer Vereinbarung mit der Firma G einen Teil ihrer Kommissionen an diese Firma rückvergüte. Weitere Einzelheiten seien auf Nachfrage erhältlich. 8 Mit der Übersendung der Kontoeröffnungsunterlagen erteilte die Beklagte einen weiteren Warnhinweis über Verlustrisiken in englischer Sprache. 9 Die Kläger überwiesen in der Zeit von November 1998 bis Mai 2002 jeweils unabhängig voneinander Geldbeträge auf ein Konto der Beklagten. Wegen der Einzahlungen der Kläger und der Rückerstattungen der Beklagten nimmt die Kammer Bezug auf die Darstellung in der Klageschrift Blatt 4-7 der Akten sowie auf Blatt 66 der Akten. 10 Nachdem die Einlagen vollständig oder zum großen Teil durch (erfolglose) Optionsgeschäfte verloren gegangen sind, nehmen die Kläger die Beklagte auf Erstattung ihrer Einlagen in Anspruch. 11 Sie sind der Ansicht, die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts L folge aus § 32 ZPO. Sie behaupten, die Beklagte und die Firma G hätten die sogenannte Kick-Back Vereinbarung verschleiert. Zudem hätten sie gemeinschaftlich Spesenschinderei betrieben. Das Landgericht L sei zuständig, da die Firma G ihre Geschäfte von L aus betrieben habe. 12 Der Kläger zu 1. beantragt, 13 die Beklagte zu verurteilen, an ihn 42.554,57 EUR (i.W. zweiundvierzigtausendfünfhundertvierundfünfzig 57/100 Euro) 14 nebst 4 % Zinsen aus 6.135,50 EUR vom 09.01.2000 bis 03.02.2000, 12.271,00 EUR vom 04.02.2000 bis 23.03.2000, 27.609,67 EUR vom 24.03.2000 bis 09.05.2000, 42.948,52 EUR vom 10.05.2000 bis 19.04.2001 und 42.554,57 EUR seit dem 20.04.2001 zu zahlen. 15 Die Klägerin zu 2.) beantragt, 16 die Beklagte zu verurteilen, an sie 374.039,94 EUR (i.W. dreihundertvierundsiebzigtausendneununddreißig 94/100 Euro) nebst 4 % Zinsen aus 51.129,19 EUR vom 03.11.1998 bis 04.11.1998, 102.258,38 EUR vom 04.11.1998 bis 11.11.1998, 255.518,12 EUR vom 12.11.1998 bis 17.12.1998, 628.921,43 EUR vom 18.12.1998 bis 23.12.1998, 592.410,03 EUR vom 24.12.1998 bis 30.12.1998, 579.143,54 EUR vom 31.12.1998 bis 04.01.1999, 549.294,32 EUR vom 05.01.1999 bis 08.01.1999, 467.433,55 EUR vom 09.01.1999 bis 11.03.1999, 452.904,68 EUR vom 12.03.1999 bis 16.04.1999, 399.652,91 EUR vom 17.04.1999 bis 26.07.1999 und 374.039,94 EUR seit dem 27.07.1999 zu zahlen. 17 Der Kläger zu 3. beantragt, 18 die Beklagte zu verurteilen, an ihn 40.379,69 EUR (i.W. vierzigtausenddreihundertneunundsiebzig 69/100 Euro) nebst 4 % Zinsen aus 40.903,35 EUR vom 06.05.1999 bis 27.05.1999, 46.016,27 EUR vom 28.05.1999 bis 11.06.1999, 51.129,19 EUR vom 12.06.1999 bis 06.09.1999 und 40.379,69 EUR seit dem 07.09.1999 zu zahlen. 19 Der Kläger zu 4. beantragt, 20 die Beklagte zu verurteilen, an ihn 86.919,61 EUR (i.W. sechsundachtzigtausendneunhundertneunzehn 61/100 Euro) nebst 21 4 % Zinsen aus 10.225,84 EUR vom 31.08.1999 bis 10.09.1999, 30.677,51 EUR vom 11.09.1999 bis 05.10.1999, 71.580,86 EUR vom 06.10.1999 bis 24.11.1999, 80.272,82 EUR vom 25.11.1999 bis 16.03.2000, 82.829,28 EUR vom 17.03.2000 bis 18.04.2000 und 86.919,61 EUR seit dem 19.04.2000 zu zahlen 22 Die Beklagte beantragt, 23 die Klagen abzuweisen. 24 Sie rügt die internationale und örtliche Zuständigkeit des Landgerichts L, hält englisches Recht für anwendbar und ist der Ansicht, sie habe die ihr obliegenden Aufklärungspflichten ordnungsgemäß erfüllt. Sie meint, in erster Linie sie die Firma G zur Aufklärung verpflichtet gewesen. 25 Sie bestreitet die von den Klägern vorgetragenen Einzahlungen. 26 Der Kläger zu 1. hat die Klage in Höhe von 393,95 Euro zurückgenommen. 27 Entscheidungsgründe 28 Die Klage ist zulässig. 29 Das Landgericht L ist gemäß Artikel 5 Nr. 3 EuGVVO örtlich zuständig. Nach dieser Bestimmung ist im Falle einer unerlaubten Handlung das Gericht zuständig, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist. Eingetreten ist das schädigende Ereignis sowohl am Handlungs- wie am Erfüllungsort (Gottwald im Münchener Kommentar zur ZPO, 2 Auflage, Artikel 5 EuGVÜ Rn. 42). Ein Handlungsort liegt im Landgerichtsbezirk L. Denn die Firma G hat die Kläger von L aus angeworben und durch ihre Werbung die Zahlungen an die Beklagte veranlasst. Sie hat sich damit als Verhandlungsgehilfe der Beklagten betätigt. 30 Die Klage ist begründet. 31 Die Kläger haben einen Anspruch auf Rückzahlung ihrer Einlagen aus Verschulden bei Vertragsschluss gegen die Beklagte. 32 Die Kammer ist auch für die Prüfung dieses Anspruchs örtlich zuständig. Wie oben ausgeführt, beruht die Zuständigkeit auf Artikel 5 Nr. 3 EuGVVO. Von dieser Bestimmung werden grundsätzlich auch Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss umfasst (vgl.: EuGH, Urteil vom 17.9.2002, NJW 2002, 3159). 33 Deutsches Recht findet Anwendung. 34 Soweit es um Vermögensschäden geht, die nach dem Inkrafttreten des Artikels 40 EGBGB mit Gesetz vom 21.5.1999 entstanden sind, beruht die Anwendung deutschen Rechts auf Artikel 40 Abs. 1 Satz 2 EGBGB. Danach kann der Verletzte verlangen, dass anstelle des Tatortrechts das Recht des Staates angewendet wird, in dem der Erfolg eingetreten ist. Der Schaden ist in der Bundesrepublik Deutschland eingetreten. Er ist dadurch entstanden, dass die Kläger die Einlagen von Deutschland aus auf ein Konto der Beklagten überwiesen haben. Die Kläger haben sich für die Anwendung deutschen Rechts entschieden. 35 Für die Zeit vor der Einführung des Artikels 40 EGBGB folgt die Anwendung deutschen Rechts aus dem Ubiquitätsgrundsatz. Die deliktische Haftung richtet sich nach dem Recht des Tatorts, wobei dies sowohl der Handlungsort als auch der Erfolgsort ist. Liegen diese Orte in verschiedenen Staaten, so entscheidet das dem Verletzten günstigere Recht (Palandt-Heldrich, 57. Auflage, EGBGB Art. 38 Rn 2f). Die Anwendung deutschen Rechts ist für die Kläger günstiger, da dies wie aus dem Tenor des Urteils ersichtlich zum vollen Erfolg der Klage führt. 36 Zwischen der Beklagten und den Klägern bestand ein vorvertragliches Schuldverhältnis. Die Firma G nahm mit den Klägern als Verhandlungsgehilfe der Beklagten Kontakt zu den Klägern auf mit dem Ziel, diese zum Abschluss von Optionsgeschäften mit der Beklagten zu veranlassen. 37 Gemeinsam haben sie die Kläger, die nicht finanztermingeschäftsfähig waren, zur Leistung von Geldbeträgen veranlasst, ohne sie zuvor über die erheblichen Verlustrisiken aufzuklären. 38 Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung sind sowohl der Vermittler von Finanztermingeschäften als auch der Anbieter von Finanztermingeschäften verpflichtet, vor Vertragsschluss ungefragt über die wesentlichen Grundlagen, die wirtschaftlichen Zusammenhänge und die Risiken von Optionsgeschäften schriftlich aufzuklären (vgl.: § 37d Abs. 1 und 6 WpHG vom 9.9.1998; diese Vorschriften gelten zwar für die hier in Rede stehenden Geschäfte - noch - nicht, geben aber doch im wesentlichen die von der Rechtsprechung bis zum Gesetzesdatum erarbeiteten Grundsätze wieder). Dem Kaufinteressenten müssen die Kenntnisse vermittelt werden, die ihn in die M versetzen, den Umfang des ihm aufgebürdeten Verlustrisikos und die durch die Höhe der Vermittlungsprämie eingetretene Verringerung seiner Gewinnchancen zutreffend einzuschätzen (vgl.: § 31 Abs. 2 Ziffer 2 und Abs. 3 WPHG vom 9.9.1998). Dazu bedarf es eines besonderen Hinweises darauf, dass jeder Aufschlag auf die Börsenoptions-prämie die Gewinnerwartung verschlechtert, weil ein höherer Kursausschlag als der vom Börsenhandel als realistisch angesehene notwendig ist, um in die Gewinnzone zu kommen, ein Aufschlag also nicht nur zu einem höheren Preis für dasselbe Objekt führt, sondern das Verhältnis von Chancen und Risiken aus dem Gleichgewicht bringt (OLG E, Urteil vom 26.5.1995, WM 1995, Seite 1349 (1352); OLG E, Urteil vom 14.1.1994, WM 1994, Seite 376 (377)). Diese Hinweise sind klar hervorzuheben. so dass sie auch einem flüchtigen Leser auffallen. Keinesfalls genügt es, die einschlägigen Formulierungen der Gerichtsurteile zu wiederholen, in denen die Anforderungen an die Informationspflicht in allgemeiner Form umschrieben werden (BGH, Urteil vom 16.11.1993, WM 1994, Seite 149 (150)). 39 Die Informationsbroschüre der Firma G enthält zwar eine Information über die Verlustrisiken. Insbesondere unter der Rubrik Ziffer 4 "Risikoerhöhung durch Gebühren" ist dargestellt, dass die durch den Handel anfallenden Kosten eine solche Größenordnung erreichen, dass die Gewinnchance reduziert und das Chancen-Risiko-Verhältnis außer Verhältnis gebracht wurde. Die Bedeutung dieser Aussage erschließt sich dem flüchtigen Leser jedoch nicht. Die Information ist nicht in einer einfachen Sprache verfasst, die auch für den nicht börsenerfahrenen Leser ohne weiteres verständlich ist. Es handelt sich lediglich um die Wiedergabe der oben zitierten ständigen Rechtsprechung. Für den Kunden wird die Konsequenz dieser Aussage nicht deutlich, dass nämlich aufgrund der erheblichen Gebühren nach dem normalen M2 der Dinge mit einem Totalverlust der Einlage zu rechnen ist und zwar um so eher, je mehr Geschäfte abgeschlossen werden. Mit einer solchen wesentlichen Aussage rechnet der Kunde auch nicht erst auf Seite fünf der Informationsbroschüre. Zudem suggeriert die Informationsbroschüre dadurch, dass die Firma G auch eine monatliche Gewinnbeteiligung in Höhe von 20 % verlangt, dass eine realistische Gewinnaussicht besteht. 40 Darüber hinaus klärt die Informationsbroschüre auch nicht hinreichend über den Interessenkonflikt der Firma G auf. Die Firma ist aufgrund des mit dem Kunden abgeschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrages verpflichtet, diesen über den Kauf und den Verkauf von Optionen zu beraten. Aufgrund der sogenannten Kick-Back Vereinbarung erhält die Firma G für jeden Kauf eine Vergütung in Höhe von 92 US-Dollar. Dies bedeutet, das jede Geschäftsempfehlung auch unmittelbar für die Firma G von Vorteil ist. 41 Zwar enthält die Informationsbroschüre auf Seite 6 unter Ziffer 4.2.4 einen Hinweis darauf, dass die Firma G2 um so mehr verdient, je mehr "trades" abgewickelt werden. Die Bedeutung dieser Erklärung erschließt sich dem flüchtigen Leser jedoch nicht, weil die Beklagte den Grund für diesen Interessenkonflikt nicht in diesem Zusammenhang mitteilt. Auf Seite 5 teilt sie unter Ziffer 4.1 lediglich mit, dass die Gebühren für den Handel 120,00 US-Dollar betragen. Dass die Firma G davon 92,00 US-Dollar, also den größten Teil der Vergütung, erhält, teilt die Beklagte nicht mit. Dies ist jedoch die Grundvoraussetzung, um den von ihr beschriebenen Interessenkonflikt nachvollziehen zu können. Eine solche Mitteilung erfolgt erst wesentlich später unter Ziffer 8 der Broschüre. Dort ist ausgeführt, die Kommission werde vom Broker erhoben, aber ca. 90 US-Dollar an die MW weitergegeben (Broschüre Stand 3/1999) bzw. an die WF ausgezahlt (Broschüre Stand 4/00). Dieser Hinweis ist in beiden Broschüren unzureichend. Durch die Verwendung der Abkürzung "WF" bzw. "MW" wird verschleiert, dass die Firma F der Zahlung ist. In der Broschüre Stand 3/99 wird schon auf der Titelseite mitgeteilt, die Manfred G werde auf den folgenden Seiten als G Finanz bezeichnet. In der Broschüre Stand 4/2000 ist auf der Titelseite der Hinweis enthalten, die Firma werde nachfolgend als G bezeichnet. Einem flüchtigen Leser erschließt es sich nicht, dass mit den oben beschriebenen Abkürzungen jeweils die Firma G gemeint ist. Selbst wenn der Leser dies erkennen sollte, fehlt in diesem unmittelbaren Zusammenhang der Hinweis auf die dadurch entstehende Interessenkollision. 42 Die gebotene Aufklärung ist auch nicht später erfolgt. 43 Der mit der Firma G geschlossene Geschäftsbesorgungsvertrag beinhaltet keine weiteren Informationen. Er enthält ebenfalls lediglich den Hinweis darauf, dass "WF" ca. 90 US-Dollar pro Round-Turn erstattet erhalten. Ein Hinweis auf die damit verbundene Interessenkollision fehlt auch in diesem Zusammenhang. 44 Die weiteren Schreiben der Beklagten sind in englischer Sprache verfasst und reichen schon alleine deswegen nicht aus, um einen deutschen Kunden hinreichend über Verlustrisiken aufzuklären. Zudem handelt es sich um allgemeine Risikohinweise, die nicht über die (unzureichende) Aufklärungsbroschüre hinausgehen. 45 Die Beklagte hat den ihr gemäß § 282 BGB obliegenden Beweis nicht geführt, dass sie die unzureichende Aufklärung nicht zu vertreten hat. 46 Die Kläger haben gemäß § 249 BGB einen Schadensersatzanspruch in Höhe der von ihnen jeweils gezahlten Einlagen. Nach ständiger Rechtsprechung ist zu vermuten, dass der Kläger bei gehöriger Aufklärung die mit einem deutlichen Verlustrisiko behafteten Optionsgeschäfte nicht getätigt hätte. Die Beklagte hätte diese Vermutung widerlegen müssen, indem sie darlegt und beweist, dass der Schaden auch dann eingetreten wäre, wenn sie bzw. ihre Mitarbeiter pflichtgemäß aufgeklärt hätten (vgl. BGH WM 1994, 149, 151). Ein entsprechender Vortrag und Beweisantritt durch die Beklagte ist nicht erfolgt. 47 Der Kläger zu 1.) hat einen Schaden in Höhe von ####1,50 DM (42.554,57 Euro) erlitten. 48 Er überwies in vier Teilbeträgen insgesamt 84.000,00 DM auf ein Konto der Beklagten bei der First International Bank of Chicago in G3 mit der Kontonummer 10 ####2. Die Beklagte hat dies nicht hinreichend konkret bestritten. Der Kläger hat konkret vorgetragen, wann er welche Beträge auf dieses Konto überwiesen hat. Angesichts dieses konkreten Vortrages obliegt es der Beklagten gemäß § 138 Abs. 1 ZPO hierzu ihrerseits konkret vorzutragen, welche dieser Zahlungen nicht oder nicht in der Höhe erfolgt sein sollen. Ein pauschales Bestreiten der geltend gemachten Forderungen der Höhe nach und der Hinweis auf stichpunktartige Nachprüfungen und verschiedene Unstimmigkeiten genügt dazu nicht. 49 Die Beklagte erstattete unstreitig am 19.4.2001 770,50 DM. Dass sie weitere Erstattungen vorgenommen hat, hat die insoweit darlegungspflichtige Beklagte nicht dargetan. 50 Die Klägerin zu 2.) hat einen Schaden in Höhe von 731.558,55 DM (374.039,94 Euro) erlitten. In vier Teilbeträgen zahlte sie insgesamt 1.299.725,61 DM an die Beklagte. Diese erstattete insgesamt 568.167,06 DM. 51 Der Kläger zu 3.) hat einen Schaden in Höhe von 78.975,81 DM (40.379,69 Euro) erlitten. Er zahlte in drei Teilbeträgen insgesamt 100.000,00 DM auf ein Konto der Beklagten. Diese erstatte 21.124,19 DM. 52 Der Kläger zu 4.) hat einen Schaden in Höhe von 169.146,25 DM (86.483,10 Euro) erlitten. Er zahlte in 6 Teilbeträgen insgesamt 170.000,00 DM auf ein Konto der Beklagten. Diese erstatte 853,75 DM. 53 Der Zinsausspruch beruht einer entsprechenden Anwendung des § 849 BGB (OLG E, Urteil vom 27.7.2001, Az. 16 U 8/2001). 54 Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2; 709 Satz 2 ZPO. 55 Streitwert: 544.287,76 Euro 56 Ausgefertigt 57 als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle