Urteil
6 S 305/99
LG KLEVE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Eintritt höherer Gewalt während einer Pauschalreise trägt der Reiseveranstalter das Risiko für die Unmöglichkeit der vertragsgemäßen Hauptleistung; der Reisepreis kann entsprechend gemindert werden (§§ 651d Abs.1, 472, 812 BGB).
• Ein Anspruch auf Schadensersatz für entgangene Urlaubsfreude nach § 651f Abs.2 BGB setzt ein Verschulden des Veranstalters oder eine erhebliche Pflichtverletzung voraus; das bloße Eintreten eines Hurrikans begründet dieses nicht, wenn der Veranstalter das Ereignis nicht zu vertreten hat.
• Informations- und Erkundigungspflichten des Reiseveranstalters bestehen; eine Warnpflicht vor konkreter Gefahr besteht aber erst bei greifbarer Aussicht auf erhebliche Beeinträchtigung, etwa nach einer offiziellen Vorwarnung.
• Zinsansprüche auf Erstattungsbeträge bestehen nach den allgemeinen Vorschriften des BGB (§§ 284 Abs.1, 288 Abs.1 BGB).
Entscheidungsgründe
Erstattung anteiliger Reisepreis bei durch Hurrikan verursachter Unbrauchbarkeit der Leistung • Bei Eintritt höherer Gewalt während einer Pauschalreise trägt der Reiseveranstalter das Risiko für die Unmöglichkeit der vertragsgemäßen Hauptleistung; der Reisepreis kann entsprechend gemindert werden (§§ 651d Abs.1, 472, 812 BGB). • Ein Anspruch auf Schadensersatz für entgangene Urlaubsfreude nach § 651f Abs.2 BGB setzt ein Verschulden des Veranstalters oder eine erhebliche Pflichtverletzung voraus; das bloße Eintreten eines Hurrikans begründet dieses nicht, wenn der Veranstalter das Ereignis nicht zu vertreten hat. • Informations- und Erkundigungspflichten des Reiseveranstalters bestehen; eine Warnpflicht vor konkreter Gefahr besteht aber erst bei greifbarer Aussicht auf erhebliche Beeinträchtigung, etwa nach einer offiziellen Vorwarnung. • Zinsansprüche auf Erstattungsbeträge bestehen nach den allgemeinen Vorschriften des BGB (§§ 284 Abs.1, 288 Abs.1 BGB). Die Klägerin reiste im Sept./Okt. 1998 in die Dominikanische Republik. Ab dem 22. September 1998 traf der Hurrikan Georges das Urlaubsgebiet, wodurch Hotelzimmer überschwemmt, Dächer beschädigt, Versorgung mit Wasser und Strom eingeschränkt und Verpflegung nur noch in Notform möglich war. Die Klägerin schilderte erhebliche Beeinträchtigungen bis Reiseende am 3. Oktober 1998; Pool und Hotelausstattung waren nicht nutzbar. Die Beklagte bestreitet die Schilderungen nicht. Die Klägerin begehrt Erstattung eines Teils des Reisepreises und Schadensersatz für entgangene Urlaubsfreude. • Die Berufung der Klägerin hatte teilweise Erfolg; ab Einsetzen des Sturms war die Reiseleistung für den Klägerinenteil praktisch wertlos, sodass eine vollständige Wertminderung für die betroffenen Tage anzunehmen ist. Relevante Normen: §§ 651d Abs.1, 472, 812 BGB. • Der Reiseveranstalter haftet im Rahmen der Erfolgshaftung auch für von außen wirkende, nicht vorhersehbare höhere Gewalt, da der Gesetzgeber das Haftungsprivileg für höhere Gewalt bei Pauschalreisen nicht umfassend eingeführt hat; eine Ausnahme besteht nur für die Kündigung nach § 651j BGB. • Der anteilige Reisepreis wurde um 100 % für die vom Sturm betroffenen Tage gemindert: von 3.131,00 DM war für 12 von 15 Reisetagen ein Erstattungsanspruch in Höhe von 2.504,80 DM entstanden. • Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 284 Abs.1, 288 Abs.1 BGB. • Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude nach § 651f Abs.2 BGB wurde verneint, weil kein Verschulden oder sonstige erhebliche Pflichtverletzung der Beklagten festgestellt wurde; das bloße Auftreten des Hurrikans ist der Beklagten nicht zuzurechnen. • Informationspflichten des Veranstalters bestehen, jedoch wurde eine Verletzung verneint: eine konkrete Warnpflicht hätte erst bei greifbarer Aussicht auf erhebliche Beeinträchtigung bestanden (z.B. offizielle Vorwarnung), die zu einem Zeitpunkt herausgegeben wurde, als die Klägerin bereits am Urlaubsort war. • Eine allgemeine Hinweispflicht auf die im September statistisch erhöhte Sturmwahrscheinlichkeit musste die Beklagte nicht erfüllen, weil das Risiko als zu vage einzustufen ist. Die Klage wurde insoweit erfolgreich, als die Beklagte verurteilt wurde, an die Klägerin 2.504,80 DM nebst 4% Zinsen seit dem 19.01.1999 zu zahlen; im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Begründet wurde dies damit, dass die Reise ab dem 22. September 1998 infolge des Hurrikans für die Klägerin wertlos geworden war und der Reiseveranstalter das Risiko für die Unmöglichkeit der vertragsgemäßen Leistung trägt, sodass der anteilige Reisepreis zu erstatten ist. Ein weitergehender Anspruch auf Schadensersatz für entgangene Urlaubsfreude wurde verneint, da kein Verschulden oder erhebliche Pflichtverletzung der Beklagten vorlag. Die Kosten des Rechtsstreits wurden anteilig verteilt (Klägerin 60%, Beklagte 40%).