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Urteil

6 S 311/88

LG KLEVE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Hahnenschreien in einer überwiegend landwirtschaftlich geprägten Ortslage ist als ortsübliche Beeinträchtigung zu dulden. • Eine erhebliche Beeinträchtigung des Grundstücks nach § 906 Abs. 1 BGB kann vorliegen, begründet aber noch keinen Unterlassungsanspruch, wenn die Einwirkung als ortsüblich im Sinne des § 906 Abs. 2 Satz 1 BGB anzusehen ist. • Aufwändige oder wirtschaftlich nicht zumutbare Abwehrmaßnahmen können den Tierhalter von der Pflicht zur Beseitigung der Beeinträchtigung befreien.
Entscheidungsgründe
Kein Unterlassungsanspruch gegen frühmorgendliches Hahnenschreien in ländlicher Ortslage • Hahnenschreien in einer überwiegend landwirtschaftlich geprägten Ortslage ist als ortsübliche Beeinträchtigung zu dulden. • Eine erhebliche Beeinträchtigung des Grundstücks nach § 906 Abs. 1 BGB kann vorliegen, begründet aber noch keinen Unterlassungsanspruch, wenn die Einwirkung als ortsüblich im Sinne des § 906 Abs. 2 Satz 1 BGB anzusehen ist. • Aufwändige oder wirtschaftlich nicht zumutbare Abwehrmaßnahmen können den Tierhalter von der Pflicht zur Beseitigung der Beeinträchtigung befreien. Die Parteien sind unmittelbare Nachbarn in Geldern-Kapellen. Die Verfügungsbeklagte hält auf ihrem Grundstück einen Hahn, dessen Krähen die Verfügungsklägerin als erhebliche Störung ihrer Nachtruhe bezeichnet. Sie beantragte einstweiliges Unterlassen des Hahnenschreiens in den Zeiträumen 3:00–6:00 Uhr und 13:00–14:00 Uhr. Das Amtsgericht gab dem Antrag für die Nachtstunden statt, lehnte den Nachmittagsteil ab, weil die Klägerin zu dieser Zeit regelmäßig außer Haus sei. Die Beklagte legte Berufung ein mit dem Ziel, den Antrag vollständig zurückzuweisen. Die Gerichte stellten fest, dass der Hahn in den fraglichen frühen Morgenstunden deutlich zu hören sei und die Klägerin beeinträchtigt werde. • Rechtslage: Eine erheblich störende Einwirkung ist nach § 906 Abs. 1 BGB möglich; § 906 Abs. 2 Satz 1 BGB erlaubt allerdings, ortsübliche Einwirkungen zu dulden, wenn sie nicht mit wirtschaftlich zumutbaren Mitteln zu verhindern sind. • Ortsüblichkeit: Maßgeblich ist die übliche Nutzung vergleichbarer Grundstücke im betreffenden Bezirk. In ländlichen Gebieten mit bestehender Nutztierhaltung sind Gerüche und Tiergeräusche wie Hahnenschreien als ortsüblich einzustufen; zeitliche Beschränkungen folgen daraus nicht zwingend. • Tatbestandliche Anwendung: Geldern-Kapellen ist eine ländlich geprägte Gemeinde mit vorwiegender Agrarstruktur; dort ist die Kleintierhaltung verbreitet und Hahnengeschrei nicht ungewöhnlich. Auch die Klägerin räumte in der Sache weitere Hühnerhaltung in der Nachbarschaft ein. • Zumutbarkeit von Abwehrmaßnahmen: Zumutbare Abwehrmaßnahmen wären nur solche, die wirtschaftlich tragbar sind. Eine nächtliche Unterbringung in einem schalldichten Stall würde die Kleintierhaltung wirtschaftlich unzumutbar machen und ist der Beklagten nicht zuzumuten. • Ergebnis rechtlich: Weil das Krähen des Hahns in der konkreten Ortslage als ortsüblich zu dulden ist und keine wirtschaftlich zumutbare Verhinderungsmöglichkeit besteht, entfällt der Unterlassungsanspruch der Klägerin auch für die frühmorgendliche Zeit. • Kostenentscheidung: Die Kosten des Rechtsstreits hat die Verfügungsklägerin zu tragen (§ 91 ZPO). Die Berufung der Verfügungsbeklagten hat Erfolg; der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird insgesamt zurückgewiesen. Zwar liegt eine Beeinträchtigung des Grundstücks der Klägerin durch das frühmorgendliche Krähen des Hahnes vor, jedoch ist diese Einwirkung in der ländlich geprägten Ortslage von Geldern-Kapellen als ortsüblich im Sinne des § 906 Abs. 2 Satz 1 BGB anzusehen. Ferner sind wirtschaftlich unzumutbare Abwehrmaßnahmen nicht zumutbar, so dass kein Unterlassungsanspruch besteht. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.