Urteil
14 HKO 1 10/19
LG Kiel Kammer für Handelssachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGKIEL:2020:0828.14HKO1.10.19.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Unterlassungsanspruch gemäß den 44 Abs. 2 S. 1 TKG, 2 Abs. 1 TKTransparenzV, 3 Abs. 1 Ziff. 1 IJKlaG wegen der streitgegenständlichen Internetseite zu. Zutreffend ist zwar, dass die Gestaltung der Internetseite gegen § 2 Abs. 1 der TKTransparenzV verstoßen würde, wenn die TKTransparenzV auf diese Internetseite anwendbar wäre. Denn danach ist das Produktionformationsblatt in leicht zugänglicher Form bereitzustellen, was bei Angeboten im Internet jedenfalls dann nicht der Fall ist, wenn - wie hier - der Verbraucher von der Hauptseite nicht durch einen eindeutigen und direkten Link das Produktinformationsblatt aufrufen kann, sondern sich durch Menüs durchklicken muss, um es bei den AGB zu finden. Die TKTransparenzV ist jedoch nicht anwendbar, weil über den Aufruf der streitgegenständlichen Internetseite ein Vertragsabschluss nicht möglich ist. Es handelt sich nicht um ein Angebot, sondern lediglich um einen bloßen Werbeauftritt der Beklagten. Der Vertragsschluss ist nur über ein anderes Medium, nämlich einer herunterzuladenden Applikation möglich, auf dem das Produktinformationsblatt bereitgestellt wird. Für die Meinung des Kläger dass § 2 TKTransparenzV auch auf die streitgegenständliche Internetseite anzuwenden ist, spricht zwar, dass er zwei zu unterscheidende Gebote enthält, Nach Abs. 1. sind die Produktinformationsblätter ab dem Beginn der Vermarktung zur Verfügung zu stellen, nach dem Abs. 2 muss der Verbraucher vor Vertragsschluss (nochmal) auf die bereitgestellten Informationen hingewiesen werden. In der Drucksache 18/8804 des Deutschen Bundestages heißt es hierzu auf S. 19 auch, dass mit dem Abs. 2 ein erneuter Hinweis vor Vertragsabschluss verlangt werde. Daraus lässt sich jedoch nicht der Schluss ziehen, dass der Abs. 1 auch auf Internetauftritte anzuwenden ist, die einen Vertragsschluss nicht vorsehen und damit bloße Werbeauftritte sind. Soweit nach dem Abs. 1 die Produktinformationsblätter mit Markteinführung bereitzustellen sind, bedeutet dies lediglich, dass sie bereitgestellt werden müssen, sobald das Produkt erstmals vertrieben, also den Verbrauchern ein Angebot oder eine Offerte zum Vertragsabschluss gemacht wird. Dem ist die Beklagte mit dem Bereithalten des Produktinformationsblattes auf der Applikation nachgekommen. Zugleich erfüllt sie damit auch die Anforderung des Abs. 2. Der Abs. 1 hat darüber hinaus auch Bedeutung in den Fällen, in denen dem Abschluss des jeweiligen Vertrages eine Information über eine Internetseite vorangeht, von der der Verbraucher dann auf die Seite, auf der der Vertragsabschluss erfolgt, geführt wird. Hier hat nach dem Abs. 1 bereits in der Phase, in der sich der Verbraucher über das Produkt informiert und den Entschluss fasst, sich über die Menüführung zum Vertragsschluss leiten zu lassen, die Information des Verbrauchers durch Bereitstellen des Produktinformationsblattes zu erfolgen. Auf der Seite, auf der er den Abschluss vornehmen kann, ist er nach dem Abs. 2 an die Information zu erinnern. Dabei handelt es sich um einen Gesamtvorgang, der ausgehend von dem Angebot bzw. Offerte jeweils in einem Vertragsschluss münden soll. An einem solchem Automatismus bzw. Zusammenhang fehlt dem diesem Rechtsstreit zugrunde liegenden Internetauftritt. Es handelt sich hier nur um eine Werbung, Das Angebot kann der Verbraucher nur über ein anderes Medium wahrnehmen. Auf eine solche bloße Werbung ist § 2 Abs. 1 TKTransparenzV nicht anwendbar. Dem Gesetz- bzw Verordnungsgeber ging es ersichtlich darum, sicherzustellen, dass der Verbraucher vor einem möglichen Vertragsschluss ausreichend informiert wird. Deshalb ist in der BT Drucksache 18/8804 auf S. 19 ausdrücklich von Angeboten die Rede, die also auf einen Vertragsschluss abzielen. Im diesem Sinn werden die Anforderung an die Bereitstellung des Informationsblattes bezüglich unterschiedlicher Angebotsformen, nämlich im Ladengeschäft, im Internet und telefonisch dargelegt. Allen ist gemeinsam, dass es sich hier um Vorgänge handelt, die auf den Abschluss eines Geschäft abzielen. So ist auch der Begriff Vermarktung im Abs. 1 zu verstehen. Dabei geht es darum, mit den Verbrauchern entsprechenden Verträge abzuschließen. Davon sind reine Werbemaßnahmen zu unterscheiden. Sie dienen nur dazu, das Interesse des Verbrauchers für ein Produkt zu wecken bzw. ihn darauf aufmerksam zu machen. Sie können in unterschiedlicher Form erfolgen, z. B. im Funk und Fernsehen, in Druckerzeugnissen oder wie hier - im Internet, und sollen den Verbraucher motivieren, sich ein Angebot durch Aufsuchen eines Geschäfts, durch Anrufen einer Hotline oder online durch Aufrufen einer Internetseite bzw. Herunterladen einer Applikation einzuholen. Durch diese vom Verbraucher vorzunehmenden weiteren Zwischenschritte zur Einholung eines Angebotes besteht noch keine Gefährdung des Verbrauchers, durch einen übereilten, nicht ausreichend informierten Vertragsschluss. Diese Gefahr besteht nur, wenn ihm bereits ein Angebot gemacht wird, dass er nur annehmen muss oder mit dem er automatisch in eine Vertragsabschlusssituation geführt wird. Deshalb bedarf es bei bloßen Werbemaßnahmen nicht des in § 2 TKTransparenzV vorgesehen Schutzes des Verbrauchers. Es ist auch weder aus dem Wortlaut noch aus den Motiven ersichtlich, dass der Gesetzes- bzw. Verordnungsgeber reine Werbemaßnahmen regeln wollte. Dementsprechend wird auch im Schrifttum zu § 2 Abs. 1 TKTransparenzV auf das Anbieten bzw. auf Angebote abgestellt, bei denen die Bereitstellung des Produktinformationsblattes zu beachten sei (vgl Sodtalbers in Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 4. Aufl. TKG 45n Rn. 30; Kiparski BeckOK Informations- und Medienrecht, Stand 01.02.2020, TKG § 45n, Rn. 125). Dem steht auch das vom dem Kläger mit Schriftsatz vom 12.06.2020 eingereichte Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 27.09.2019, Az.: 6 U 6/19 nicht entgegen. Denn diesem Urteil lag eine Internetseite zugrunde, auf der der Verbraucher den Vertrag abschließen konnte. Der weitere Vortrag des Klägers in diesem Schriftsatz, wonach auf der Applikation das Produktionformationsblatt nicht gemäß dem § 2 TKTransparenzV bereitgestellt werde, wird gemäß den § 296a ZPO zurückgewiesen und der Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß S 156 ZPO zurückgewiesen. Die Beklagte hat in ihrer Klageerwiderung zum dem Bereitstellen des Produktinformationsblattes auf der Applikation hingewiesen, ohne dass dies von dem Kläger bestritten worden ist. Es handelt sich damit um unstreitigen Parteivortrag, der auch so der Erörterung der Sach- und Rechtslage in der mündlichen Verhandlung zugrunde gelegt worden ist. Auch im Übrigen fand diese Erörterung ausschließlich auf der Basis des bis dahin erfolgten Parteivortrages, insbesondere im Hinblick auf den Einwand der Beklagten, § 2 TKTransparenzV sei auf reine Werbeinternetseiten nicht anwendbar, statt. Rechtliche Hinweise sind vom Gericht nicht gegeben worden. Sie waren auch nicht erforderlich, weil der Sachverhalt unstreitig war und nur über die vorgetragenen gegensätzlichen Rechtsauffassungen der Parteien zu befinden war. Es ist die Eigenverantwortung des Klägers, wenn er es dabei bewenden lässt, sich nur auf die bis dahin streitgegenständliche Internetseite zu berufen und die Applikation unbeachtet zu lassen. Er wäre jedenfalls nicht gehindert gewesen, zugleich auch die Applikation zum Gegenstand des Rechtsstreits zu machen. Dass er dies erst jetzt - ohne am Schluss der mündlichen Verhandlung einen Schriftsatznachlass beantragt zu haben - zum Thema machen will, weil er in der mündlichen Verhandlung den Eindruck gewonnen hat, dass die Kammer seiner Rechtsauffassung nicht folgen würde, rechtfertigt keinen Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung. Denn mit einer solchen Möglichkeit hätte er rechnen müssen. Die Klage ist damit mit den Nebenentscheidungen gemäß den §§ 91, 709 ZPO abzuweisen. Der Kläger nimmt die Beklagte wegen unlauterer geschäftlicher Handlungen in Anspruch, weil die Beklagte gesetzlich vorgesehene Produktinformationsblätter zu von ihr angebotenen Internetzugangsdiensten nicht an der erforderlichen Stelle den Verbrauchern bereit gestellt habe. Der Kläger ist ein rechtsfähiger Verein zu dessen Aufgaben es gehört, die Rechte der Verbraucher wahrzunehmen und bei Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht, das AGB-Recht und andere Gesetze, soweit hierdurch Verbraucherinteressen berührt sind, erforderlichenfalls auch gerichtliche Maßnahmen einzuleiten. Er ist als qualifizierten Einrichtung im Sinne des Unterlassungsklagengesetzes anerkannt. Die Beklagte bietet Telekommunikationsdienstleistungen an. Auf der von ihr betriebenen Internetseite „f...-funk.de" bewirbt die Beklagte von ihr angebotene Internetzugangsdienste sowohl über das Mobilfunk- wie auch über das Festnetz mit den beiden Tarifen „Funk national unlimited" und „Funk national 1 CB". Auf der Hauptwerbeseite befinden sich zu diesen Tarifen keine sogenannten Produktinformationsblätter. Diese sind auf Unterseiten der Internetseite aufgeführt die entweder über den Button „Mehr Fragen? Mehr Antworten?" unter der Frage „Wo kann ich die AGB, Produktdetailblätter, Produktinformationsblätter und die Datenschutzerklärung einsehen?" oder durch anwählen der in der Fußleiste enthaltenen Schaltfläche „AGB & Datenschutz" aufrufbar. Auf dieser Internetseite können keine Telekommunikationsverträge abgeschlossen werden. Die Seite ist auch nicht mit einer anderen Internetseite verlinkt, auf der die Verträge gemäß den beschriebenen Tarifen abgeschlossen werden können. Ein Vertragsabschluss setzt voraus, dass der Verbraucher auf seinem Mobilfunkgerät eine Applikation herunterlädt, um den beworbenen Tarif zu bestellen. Diese Applikation enthält die zu den Tarifen gehörenden Produktionformationsblätter. Der Kläger ist der Meinung, dass es nicht ausreichend sei, die Produktionsinformationsblätter erst mit der Applikation zur Verfügung zu stellen. Diese seien vielmehr dort für den Verbraucher leicht zugänglich bereitzuhalten, wo er sich über die jeweiligen Angebote des Anbieters vorrangig informiere. Das sei auf der Internetseite „f...-funk.de" der Fall, sodass unerheblich sei, dass ein Vertragsschluss auf dieser Seite nicht möglich ist. Er beantragt, die Beklagte zu verurteilen, bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, der Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis 6 Monaten im Rahmen geschäftlicher Handlungen Verbrauchern gegenüber künftig zu unterlassen, Internetzugangsdiensten über einen Zugang zu einem öffentlichen Telekommunikationsnetz anzubieten bzw. anbieten zu lassen, ohne ein Produktinformationsblatt im Sinne des § 1 TKTransparenzV an prominenter Stelle in dem Bereich bereitzustellen, in dem sich der Verbraucher bzw. Endnutzer über die jeweiligen Angebote der Beklagten vorrangig informiert, wenn dies geschieht, wie nachstehend auf Blatt 3-7; 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 260,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Sach- und Rechtslage wurde in der mündlichen Verhandlung vom 03.06.2020 unter Bezugnahme auf die bis dahin eingereichten Schriftsätze erörtert, Auf die Niederschrift des Terminprotokolls sowie auf die bis dahin gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen wird Bezug genommen. Am 15.06.2020 ging ein weiterer Schriftsatz des Klägers mit Datum vom 12.06.2020 beim Gericht ein, auf den ebenfalls Bezug genommen wird.