Beschluss
8 Qs 73/17
LG Kiel 8. Große Strafkammer, Entscheidung vom
1Zitate
7Normen
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 7 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Ein Wenden auf der Autobahn zur Wiederherstellung eines rechtskonformen Zustands ist nur dann als rücksichtslos i.S.d. § 315c Abs. 1 Nr. 2 zu qualifizieren, wenn diesen Aspekt aufwiegende und Gleichgültigkeit oder Eigensüchtigkeit offenbarende Umstände hinzutreten.
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und der Antrag der Staatsanwaltschaft, dem Beschuldigten die Fahrerlaubnis vorläufig zu entziehen, zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Beschuldigten trägt die Landeskasse.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Wenden auf der Autobahn zur Wiederherstellung eines rechtskonformen Zustands ist nur dann als rücksichtslos i.S.d. § 315c Abs. 1 Nr. 2 zu qualifizieren, wenn diesen Aspekt aufwiegende und Gleichgültigkeit oder Eigensüchtigkeit offenbarende Umstände hinzutreten. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und der Antrag der Staatsanwaltschaft, dem Beschuldigten die Fahrerlaubnis vorläufig zu entziehen, zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Beschuldigten trägt die Landeskasse. Die Beschwerde ist gemäß § 304 StPO statthaft und zulässig. Sie hat auch in der Sache selbst Erfolg. Gemäß § 111 a Abs. 1 StPO kann das Gericht dem Beschuldigten durch einen Beschluss dessen Fahrerlaubnis vorläufig entziehen, wenn dringende Gründe für die Annahme vorhanden sind, dass ihm die Fahrerlaubnis gemäß § 69 StGB entzogen werden wird. Gemäß 111 a Abs.3 StPO wirkt dann die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis zugleich als Anordnung der Beschlagnahme des von einer deutschen Behörde oder von einer Behörde eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellten Führerscheins, sofern der Beschuldigte in den beiden letztgenannten Fällen seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat. Gemäß § 69 Abs. 1 StGB entzieht das Gericht einem Angeklagten die Fahrerlaubnis, wenn dieser wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt wird, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, und wenn sich aus der Tat ergibt, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Ist die rechtswidrige Tat ein Vergehen der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315 c StGB), der Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB), des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142 StGB), obwohl der Täter weiß oder wissen kann, dass bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden ist oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist, oder des Vollrausches (§ 323 a StGB), der sich auf eine der vorerwähnten Taten bezieht, so ist der Täter gemäß § 69 Abs. 2 StGB regelmäßig als zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet anzusehen. Durch einen Beschluss vom 11.05.2017 hatte das Amtsgericht dem Angeklagten dessen Fahrerlaubnis vorläufig entzogen und zur Begründung ausgeführt, dass er eines Vergehens nach § 315 c Abs. 1 Nr. 2 lit. f StGB dringend verdächtig sei. Hiergegen hatte der Angeklagte mit einem Schriftsatz seines Verteidigers vom 17.05.2017 Beschwerde einlegen lassen. Noch vor einer Entscheidung über dieselbe hatte das Amtsgericht sodann auf einen entsprechenden Antrag der Staatsanwaltschaft hin am 19.06.2017 einen Strafbefehl gegen den Angeklagten erlassen, durch den es ihn wegen einer vorsätzlichen Straßenverkehrsgefährdung zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu jeweils 30,00 € verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen und für deren Wiederteilung eine Sperrfrist von weiteren zehn Monaten ab Eintritt der Rechtskraft festgesetzt hafte. Gegen diesen ihm am 24.06.2017 zugestellten Strafbefehl hat der Angeklagte mit einem am 26.06.2017 beim Amtsgericht eingegangenen Schriftsatz Einspruch einlegen lassen, hinsichtlich dessen eine Entscheidung noch aussteht. Nachdem die inzwischen für das Strafverfahren zuständig gewordene Hauptsacherichterin der Beschwerde zunächst nicht abgeholfen hatte, hat sie auf entsprechende Hinweise der Staatsanwaltschaft hin die Beschwerde in zutreffender Weise in einen Antrag auf die Aufhebung der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis umgedeutet und diesen Antrag mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie unter Bezugnahme auf ihre frühere Nichtabhilfeentscheidung vom 19.06.2017 ausgeführt, dass jedenfalls der zweite Wendevorgang des Angeklagten auf der BAB 210 nicht nur grob verkehrswidrig, sondern auch rücksichtslos gewesen sei. Nach dem bisherigen Ermittlungsergebnis befuhr der Angeklagte am 26.04.2017 gegen 18.25 Uhr mit dem von ihm geführten LKW des Typ Iveco SAXAS MKD71-M mit dem amtlichen Kennzeichen … nebst dem daran befindlichen Anhänger mit dem amtlichen Kennzeichen … die BAB 215 in Richtung Kiel. Hinter ihm fuhr die Zeugin … mit dem Seat Leon St mit dem amtlichen Kennzeichen … in dieselbe Richtung. In Höhe des Autobahnkreuzes Kiel West fuhren beide von der BAB 215 ab und über das Autobahnkreuz auf die in Richtung Rendsburg führende BAB 210. Auf dem Beschleunigungsstreifen zur BAB 210 beschleunigte der Angeklagte das von ihm geführte Fahrzeug zunächst, bremste am Ende des Streifens sodann jedoch abrupt ab, bis er mit seinem Gespann vollständig zum Stillstand kam, was zur Folge hatte, dass die Zeugin … ebenfalls anhalten musste und kurz hinter dem Gespann zum Stehen kam, ohne durch das Fahrmanöver des Angeklagten konkret gefährdet worden zu sein. Der Angeklagte setzte seine Fahrt indes nicht fort, sondern legte kurz darauf den Rückwärtsgang ein und setzte sein Fahrzeug ca. zehn Meter zurück, bevor er erneut anhielt. Da die Zeugin … es ihm gleich tat, kam es zunächst zu keiner Kollision. In der Annahme, dass sich vor dem Fahrzeug des Angeklagten ein Hindernis befinden oder ein Unfall passiert sein müsse, schaltete sie die Warnblinkanlage des Seat ein und schickte sich an, Vorbereitungen für eine Absicherung der vermeintlichen Gefahrenstelle zu treffen, als der Angeklagte das von ihm geführte Gespann erneut zurücksetzte. Da die Zeugin … in diesem Fall nicht mehr rechtzeitig auf dieses für sie unerwartete Manöver reagieren konnte, würde das von ihr geführte Fahrzeug vom Gespann des Angeklagten gerammt, verkeilte sich mit dem Anhänger und wurde trotz der von ihr gegebenen Hupsignale in mehreren Schüben letztlich etwa dreißig Meter weit zurückgeschoben. Der dadurch an dem Seat Leon verursachte Schaden beläuft sich auf schätzungsweise 3.000,00 €. Schließlich legte der Angeklagte den Vorwärtsgang seines Fahrzeugs wieder ein, fuhr ein Stück vorwärts und wendete mit dem Gespann sodann über beide Fahrstreifen der angrenzenden BAB 210 hinweg, so dass er danach entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung auf die Überholspur gelangte. Als er nach dem von ihm vollzogenen Wendemanöver das von der Zeugin … geführte Fahrzeug bemerkte und registriert, dass er einen Unfall verursacht hatte, fuhr er noch ein kurzes Stück weiter und stellte sein Fahrzeug dann unter einer die Autobahn dort überquerenden Brücke entgegen der Fahrtrichtung auf dem neben der Überholspur befindlichen Randstreifen ab, während die Zeugin … das von ihr geführte über den Beschleunigungsstreifen auf den Standstreifen fuhr, wo sie stehen blieb. Der Angeklagte stieg aus dem von ihm geführten Zugfahrzeug aus und begab sich zu Fuß über die Fahrspuren der Autobahn zu der aufgeregten Zeugin …‚ deren Fahrzeug er näher in Augenschein nahm. Eine von der Zeugin … beabsichtigte Benachrichtigung der Polizei, lehnte er ab. Stattdessen übergab er ihr seinen Führerschein sowie die Fahrzeugpapiere, von denen die Zeugin … Fotografien fertigte. Sodann erstarrte der Angeklagte angesichts der seinen Standort passierenden Fahrzeuge und sagte: "Die fahren ja alle in eine Richtung!" Danach unterzeichnete er ein von der Zeugin … verfasstes Schriftstück, in dem er anerkannte, den an dem von ihr geführten Fahrzeug entstandenen Schaden durch ein Rückfahrmanöver verursacht zu haben. Obwohl die Zeugin …, die sich mittlerweile etwas beruhigt hatte, auf ihn einredete, um ihn davon zu überzeugen, dass auf jeden Fall die Polizei verständigt werden müsse, da der Angeklagte entgegen der Fahrtrichtung stehe und der Bereich seines Fahrzeuges abgesichert werden müsse, und ihm vorhielt, dass er auf keinen Fall nochmals auf der Autobahn wenden dürfe, lief der Angeklagte zu dem Gespann zurück, stieg in das Zugfahrzeug ein und rangierte unter der Brücke ein wenig hin und her, bis er das Gespann erneut gewendet hatte. Sodann beschleunigte er und fuhr in Richtung Rendsburg davon. Der zu diesem Zeitpunkt im Rahmen eines Überholvorganges mit einer Geschwindigkeit von 120 km/h die linke Fahrspur der BAB 2010 ebenfalls in Richtung Rendsburg befahrende Zeuge …‚ dessen Sicht nach vorn durch die tief stehende Sonne beeinträchtigt wurde, bemerkte das aus dem Bereich unter der Brücke auf die Überholspur einfahrende Gespann des Angeklagten erst so spät, dass er eine Kollision mit demselben nur noch durch ein scharfes Abbremsen verhindern konnte. Den zum Unfallort entsandten Polizeibeamten … und … gegenüber gab die auch weiterhin vor Ort anwesende Zeugin … an, dass der Angeklagte auf sie nicht alkoholisiert gewirkt habe, jedoch "ziemlich neben der Spur gewesen" sei und einen abwesenden Eindruck gemacht habe. Nachdem sie mit Hilfe der von der Zeugin notierten Personalien und der Angaben in dessen Führerschein die Wohnanschrift des Angeklagten ermittelt hatten, suchten sie diesen an derselben auf, eröffneten ihm den Tatvorwurf und belehrten ihn über seine Rechte als Beschuldigten. Der Angeklagte bestätigte den von der Zeugin … geschilderten Unfallhergang und gab an, dass er das hinter dem von ihm geführten Gespann befindliche Fahrzeug nicht gesehen habe und deshalb zurückgesetzt habe. Er habe sich verfahren gehabt, deshalb sein Fahrzeug gewendet und gedacht, dass es sich bei der BAB 210 um eine Bundesstraße handele. Er habe zuvor dreizehn Stunden gearbeitet gehabt, so dass er sehr übermüdet und unkonzentriert gewesen sei. Er sei auf seine Fahrerlaubnis angewiesen und habe deshalb nicht gewollt, dass die Polizei hinzugezogen werde. Der Angeklagte hat zur Begründung seiner Beschwerde vortragen lassen, dass es seinem Verhalten an der zur Verwirklichung des Tatbestands des § 315 c Abs. 1 Nr. 2 lit. f StGB erforderlichen "Rücksichtslosigkeit" ermangele. Dieses mache deutlich, dass die Strafvorschrift des § 315 c StGB auf Verkehrsrowdys, Raser und Drängler zugeschnitten sei, nicht hingegen schlichte Unaufmerksamkeiten erfasse. Das Vorliegen von Rücksichtslosigkeit könne nicht allein mit dem objektiven Geschehensablauf begründet werden, sondern verlange ein weiteres sich aus den Umständen ergebendes Defizit, das von Eigennutz oder Gleichgültigkeit geprägt sei und weit über das hinausgehe, was normalerweise jedem Verkehrsteilnehmer aus Gedankenlosigkeit oder Nachlässigkeit passieren könne, so dass es auf die konkrete Verkehrssituation unter Einschluss der Vorstellungs- und Motivlage des Täters ankomme. Dass nicht jedes Wenden oder Befahren der Autobahn entgegen der Fahrtrichtung eine grob verkehrswidrige und rücksichtslose Tat im Sinne des § 315 c Abs. 1 Nr. 2 lit. f StGB darstelle, ergebe sich schon daraus, dass etwa das Fahren eines orientierungslosen Fahrers auf der Autobahn entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung nach der Rechtsprechung ebenso wenig rücksichtslos sei wie das Wenden auf der Autobahn, um wieder in die richtige Fahrtrichtung zu gelangen. Die Aussage der Zeugin … zu seiner Reaktion auf die die Unfallstelle passierenden Fahrzeuge belege, dass ihm erst zu diesem Zeitpunkt klar geworden sei, dass er sich auf einer Autobahn befunden habe. Daraus folge, dass es sich bei ihm um ein Augenblicksversagen gehandelt habe, das nicht als "rücksichtslos" zu qualifizieren sei. Die Beschwerde hat Erfolg. Derzeit besteht jedenfalls kein dringender Verdacht dahingehend, dass der Angeklagte sich der Begehung einer fahrlässigen oder gar vorsätzlichen Straßenverkehrsgefährdung gemäß 315 c Abs. 1 Nr. 2 lit. f, Abs. 3 Nr. 1 StGB schuldig gemacht hat. Zwar ist er dringend verdächtig, sich im Zuge des von ihm durchgeführten zweimaligen Wendevorgangs und des Befahrens der BAB 210 entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung grob verkehrswidrig verhalten zu haben. Indes fehlt es derzeit an ausreichenden Anhaltspunkten dafür, dass er dabei auch rücksichtslos gehandelt hat. Nach § 315 c Abs. 1 Nr. 2 lit. f, Abs. 3 Nr. 1 StGB macht sich strafbar, wer im Straßenverkehr "grob verkehrswidrig" und "rücksichtslos" auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen wendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung fährt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet. Der Angeklagte stellt nicht in Abrede, dass er den objektiven Tatbestand der genannten Vorschrift insoweit in mehrfacher Hinsicht verwirklicht hat. Dieses Verhalten stellte nach Auffassung der Kammer auch jeweils ein "grob verkehrswidriges" Verhalten dar. Hinsichtlich des anfänglichen Zurücksetzens des Gespannes und des anschließenden Einschwenkens in Gegenfahrtrichtung auf die Fahrpuren der Autobahn könnte ihm auf der Grundlage des bisherigen Ermittlungsergebnisses in Abweichung von dem insoweit nicht differenzierenden Inhalt des Strafbefehls indes wohl allenfalls ein Fahrlässigkeitsvorwurf gemacht werden, da seine authentisch anmutende Reaktion auf den vorbeiflutenden Verkehr in der Tat darauf hinweist, dass er die BAB 210 infolge eines - allerdings vorwerfbaren - Irrtums für eine Bundesstraße hielt. Anders verhält es sich demgegenüber mit dem zweiten Wendevorgang, da der Angeklagte diesen vornahm, nachdem er bereits erkannt hatte dass er zuvor einem Irrtum unterlegen gewesen war, und nachdem ihn die Zeugin … eindringlich dazu aufgefordert hatte, gerade dies auf keinen Fall zu tun, was zugleich Anlass zu Überlegungen geben sollte, ob dieser zweite Wendevorgang nicht bereits deshalb als eigenständige Tat zu qualifizieren wäre. Dafür, dass der Angeklagte insoweit auch "rücksichtslos" gehandelt hätte, fehlt es indes bislang an hinreichenden Anhaltspunkten. Rücksichtslos in diesem Sinne handelt, wer sich zwar seiner Pflichten als Verkehrsteilnehmer bewusst ist, sich aber aus eigensüchtigen Gründen über sie hinwegsetzt, um etwa schneller voranzukommen, mag er auch darauf vertrauen, dass es zu einer Beeinträchtigung anderer Personen nicht kommen werde. Darüber hinaus handelt auch derjenige rücksichtslos, der sich aus Gleichgültigkeit nicht auf seine Pflichten im Straßenverkehr besinnt, Hemmungen gegen seine Fahrweise gar nicht erst aufkommen lässt und unbekümmert um die Folgen seiner Fahrweise drauflos fährt (vgl. OLG Düsseldorf, NZV 1995, 115 f.; OLG Oldenburg, Beschluss vom 04.10.2001 - SS 272/01 ). Für die Annahme, dass das Verhalten des Angeklagten im ersten Teilabschnitt des Gesamtgeschehens von derartigen Beweggründen getragen gewesen sein könnte, fehlt es an einer belastbaren Tatsachengrundlage. Etwas anderes gilt im Ergebnis allerdings zumindest derzeit auch nicht für den von dem Angeklagten vorgenommenen zweiten Wendevorgang, mit dem er das Ziel verfolgte, wieder in die richtige Fahrtrichtung zurück zu gelangen. In der Rechtsprechung ist insoweit anerkannt, dass im Rahmen der Beurteilung der Frage der "Rücksichtslosigkeit" zu berücksichtigen ist, ob derjenige, der eine Autobahn in die falsche Richtung befährt und nach dem Gewahrwerden seines Fehlers auf der Autobahn wendet, sich in einer psychischen Ausnahmesituation befindet, in der er, was auch immer er tut, gegen die Bestimmungen der StVO verstoßen muss (vgl. dazu OLG Düsseldorf a. a. O.). Außer Betracht bleiben darf in diesem Zusammenhang auch nicht, dass der Angeklagte mit diesem zweiten Wendemanöver einen rechtskonformer Zustand ja wiederherzustellen versuchte, was mit der Annahme eines "rücksichtslosen" Verhaltens grundsätzlich nur schwer vereinbar sein dürfte und der besonderen Verwerflichkeit entbehrt, die dem Begriff der "Rücksichtslosigkeit" anhaftet. Um das Wendemanöver gleichwohl als "rücksichtslos" zu qualifizieren, bedarf es daher weiterer Aspekte, die die Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes aufwiegen und Gleichgültigkeit oder Eigensüchtigkeit offenbaren. Ein solcher Aspekt könnte unter Umständen angenommen werden, wenn der Angeklagte die ihm erkennbare oder sogar aufdrängende Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer allein deshalb in Kauf genommen hätte, um sich einer Feststellung der durch ihn zuvor begangenen Verkehrsverstöße durch die Polizei zu entziehen und sich auf diese Weise in erster Linie auf Kosten anderer selbst vor Nachteilen zu bewahren. Dies würde umso mehr gelten, wenn zur Tatzeit die Verkehrsdichte auf der Autobahn so groß gewesen wäre, dass eine erhebliche Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer bei einem zweiten Wendvorgang praktisch unausweichlich war. Dazu fehlt es bisher an ausreichenden Erkenntnissen. Auf der anderen Seite könnte die Annahme eines rücksichtslosen Verhaltens eher fernliegen, wenn sich ergeben sollte, dass der Standort des Gespanns des Angeklagten bereits als solcher für die die Autobahn nutzenden anderen Verkehrsteilnehmer eine Gefahrenquelle darstellte, deren Beseitigung kein längeres Zuwarten zuließ. Denn wenn ein Wenden auf der Autobahn die den Straßenverkehr am wenigsten gefährdende Möglichkeit der Beseitigung einer akuten Gefahrenlage ist, kann der damit einhergehende objektive Verstoß gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften einem Fahrzeugführer nicht gut angelastet werden (vgl. OLG Köln NZV 1995, 159, 160 ff.). Keinesfalls könnte ein solches Verhalten noch ohne Weiteres als "rücksichtslos" angesehen werden. Insoweit ist zu bedenken, dass der Standort des Gespanns unter einer Autobahnbrücke die Sicht auf dasselbe schon per se beeinträchtigte. Ob er darüber hinaus weitere Gefahren dadurch begründete, dass er die Überholspur teilweise blockierte, ist unklar. Während in der Verkehrsunfallanzeige die Rede davon ist, dass das Gespann "halbseitig" auf dem linken Fahrstreifen der Autobahn und dem daneben befindlichen Randstreifen stand, heißt es in der schriftlichen Aussage der Zeugin … dann, dass der Angeklagte das Gespann "neben" dem aus seiner Sicht rechten Fahrstreifen abgestellt habe. Insoweit wird es gegebenenfalls auch insoweit weiterer Ermittlungen bedürfen. Bei einer derartigen Sachlage mag der Angeklagte einer Straßenverkehrsgefährdung "hinreichend" verdächtig sein. Als "dringend" ist dieser Tatverdacht nach Ansicht der Kammer auf der Grundlage des bisherigen Ergebnisses der Ermittlungen indes nicht zu bewerten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 Abs. 1 StPO in analoger Anwendung.