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Urteil

7 S 56/21

LG Kiel 7. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGKIEL:2023:0308.7S56.21.00
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Tenor
1. Die Berufungen des Klägers und des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Plön vom 29.10.2021 werden zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
1. Die Berufungen des Klägers und des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Plön vom 29.10.2021 werden zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Wegen des Parteivorbringens wird nach § 540 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angegriffenen Urteil Bezug genommen. Die Berufungen beider Parteien sind jeweils unbegründet. Das amtsgerichtliche Urteil hält im Ergebnis einer rechtlichen Überprüfung stand. I. Klage: Der Klägerin steht ein Anspruch gegen den Beklagten auf Räumung und Herausgabe des Hausgrundstücks Wxxx Straße xxx in Pxxx nicht zu. Anspruchsgrundlage für das Räumungsbegehren der Klägerin sind die §§ 1065, 985 BGB. Nach diesen Vorschriften kann ein Nießbrauchsberechtigter die dem Eigentümer zustehende Rechte geltend machen. Zu diesen Eigentumsrechten zählt auch der Herausgabeanspruch gegen den Besitzer nach § 985 BGB. Voraussetzung des Anspruchs ist unter anderem, dass dem Besitzer kein Recht zum Besitz im Sinne von § 986 Abs. 1 Satz 1 BGB zusteht. Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt. Einem Räumungs- und Herausgabeanspruch der gemäß § 5 des notariellen Vertrages vom xxx.2007 (Notar Kxxx Urk.-Nr. xxx/07) nießbrauchberechtigten Klägerin steht nämlich ein Recht zum Besitz des Beklagten aus einer schuldrechtlichen Nutzungsvereinbarung im Sinne von § 241 BGB entgegen. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung ist die Rechtsnatur des Besitzrechtes durch Auslegung (§§ 133, 157 BGB) zu bestimmen. Dabei ist zur Klärung der Frage, ob ein Mietvertrag gemäß § 535 BGB, eine Leihe gemäß § 598 BGB, eine sonstige schuldrechtliche Nutzungsvereinbarung (§ 241 BGB) oder gar ein bloßes Gefälligkeitsverhältnis - ohne Rechtsbindungswillen – vorliegt, eine Abgrenzung der verschiedenen rechtlichen Möglichkeiten nach Anlass und Zweck der Gebrauchsüberlassung, wirtschaftlicher Bedeutung und gegebenenfalls sonstigen erkennbar zu Tage getretenen Interessen der Parteien veranlasst. Auch das nachträgliche Verhalten der Vertragsparteien kann zu berücksichtigen sein. Dieses kann zwar den ursprünglichen objektiven Vertragsinhalt nicht mehr beeinflussen, aber Bedeutung für die Ermittlung des tatsächlichen Willens und das tatsächliche Verständnis der Vertragsparteien haben (BGH, Urteil vom 20. September 2017 – VIII ZR 279/16 –, Rn. 23, u. V. a. Urteil vom 27. April 2016 - VIII ZR 61/15, Rn. 27 f.). Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Vertragschlusses. Ausgangspunkt für die Auslegung des Parteiwillens und die Bestimmung der Rechtsnatur des zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnisses sind die zwischen der Klägerin, dem verstorbenen Miteigentümer (Vater) des Beklagten und dem Beklagten im Frühjahr 2004 getroffenen Abreden. Danach liegen die Voraussetzungen für das Zustandekommen eines Mietvertrages im Sinne von § 535 BGB zwischen den ursprünglichen Eigentümern und dem Beklagten nicht vor. Durch Mietvertrag wird ein Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch einer Sache gegen Entrichtung eines Entgelts zu gewähren. Eine solche für den Mietvertrag konstitutive Entgeltlichkeit der Nutzung durch Zahlung einer Miete ist nicht feststellbar. Zwar kann Miete jede Geld- oder geldwerte Leistung sein. Hierunter fallen etwa auch die Übernahme von Lasten oder auch einmalige Zahlungen, wobei nicht notwendig wiederkehrende nach Zeitabschnitten bemessene Leistungen erbracht werden müssen (vgl. Grüneberg, BGB, 82. Aufl. § 535, Rn. 71). Die Sanierungsaufwendungen des Beklagten in Höhe von rund 122.000 zur Instandsetzung des „Holzhauses“ genügen diesen Anforderungen indes nicht. Hiergegen spricht zum einen, dass der Vater des Beklagten eine Sanierung des Hauses unstreitig nicht zur Bedingung der Nutzungseinräumung gemacht hat („Macht das Beste draus“ – Anlage K3). Aus dem Wortlaut des Schreibens an seinen Sohn geht klar hervor, dass keine konkreten Abreden zu Art und Umfang der Umbauten getroffen wurden. Es fehlt insoweit an der für die Annahme eines Mietvertragsverhältnisses konstitutiven Verknüpfung von Leistung und Gegenleistung. Dem Beklagten sollte vielmehr freie Hand bei der an seinen familiären Bedürfnissen orientierten Umgestaltung des Hausgrundstückes eingeräumt werden. Zum anderen fehlt es - selbst wenn man im Sinne des Beklagten unterstellen würde, es sei bei einem Besuch seiner Eltern zwischen dem 05.03.2004 und dem 07.03.2004 vereinbart worden, dass, nachdem die Investitionen „abgewohnt“ wurden, eine marktübliche Nutzungsentschädigung entsprechend dem Qualitätszustandes des „Holzhauses“ nach dem Umbau zu entrichten sei (Seite 8 der Berufungsbegründung vom 17.02.2022/Bl.279 d. A.) - an einer hinreichend bestimmten Abrede. Schon in zeitlicher Hinsicht ist nicht ersichtlich, ab welchem zumindest objektiv konkretisierbaren Zeitpunkt von einer „Abwohnung“ auszugehen war. Überdies stünde dem Beklagten, je nach Höhe der in sein alleiniges Ermessen gestellten Aufwendungen auf das Hausgrundstück, ein einseitiges Bestimmungsrecht bezogen auf den Zeitpunkt des Eintritts einer Entgeltlichkeit zu. Weiter ist nicht erkennbar, anhand welcher Maßstäbe die mutmaßlich vereinbarte marktübliche Nutzungsentschädigung nach Umbau nach dem Willen der Parteien sodann zu bemessen wäre. Für die Unentgeltlichkeit der Überlassung spricht schließlich der Umstand, dass zumindest bis zum Jahre 2019 keine Zahlungen des Beklagten an die Klägerin oder sonstige dinglich (Mit-)berechtigte geleistet wurden. Die ab 2019 erbrachten Leistung nahm der Beklagte einseitig ohne Veranlassung durch die Klägerin vor. Dass ein nachträglicher Mietvertragsschluss in Ermangelung der Unterzeichnung des von der Klägerin unterbreiteten Angebotes durch den Beklagten nicht zustande gekommen ist, stellen die Parteien nicht in Abrede. Es lag im Hinblick auf die Nutzungsdauer des Hausgrundstücks ein offener Einigungsmangel im Sinne von § 154 Abs. 1 Satz 1 BGB vor. Unschädlich ist schließlich, dass die Parteien bzw. ihre Vertreter im vorgerichtlichen Schriftverkehr eine mietrechtliche Terminologie gebrauchten (bspw. Schreiben vom 16.02.2020 und vom 31.08.2020). Es handelt sich bei den Urhebern der Schreiben jeweils um juristische Laien, von denen eine sachgerechte Einordnung der rechtlichen Grundlage des zwischen den Parteien bestehenden Vertragsverhältnisses nicht erwartet werden kann. Auch für den Mietvertrag gilt der allgemeine Rechtsgrundsatz, nach dem für die rechtliche Einordnung des Vertragsverhältnisses die von den Parteien gewählte Bezeichnung nicht entscheidend ist (vgl. BGH NJW-RR 2015, 615 zum Mietvertrag). Gegen die Annahme einer (unentgeltlichen) Leihe im Sinne von § 598 BGB spricht die Interessenlage der Vertragsparteien im Zeitpunkt der Gebrauchsüberlassung. Dieses folgt aus dem gesetzlichen Leitbild zur Verpflichtung der Rückgabe der geliehenen Sache in § 604 BGB. Die Klägerin, ihr verstorbener Ehemann und der Beklagten haben bewusst keine Dauer der Gebrauchsüberlassung im Sinne von § 604 Abs. 1 BGB vereinbart. Nach dem Parteivortrag ist auch keine Zweckerfüllungsbestimmung der Leihe im Sinne von § 604 Abs. 2 BGB erkennbar. Aus § 604 Abs. 3 BGB ließe sich daher rechtlich eine jederzeitige Rückgabeverpflichtung des Beklagten herleiten. Eine solche Verpflichtung haben die Beteiligten jedoch bei Vertragsschluss erkennbar nicht gewollt. Der Beklagte hat, für die Klägerin und ihren Ehemann erkennbar, nach Gebrauchsüberlassung erhebliche Aufwendungen auf das „Holzhaus“ geplant und vorgenommen. Objektiv spricht hierfür schon die Hinzuziehung von Architekten unter Mitwirkung des verstorbenen Miteigentümers. Es kann daher nicht dem wirtschaftlichen Interesse der Beteiligten entsprochen haben, dem Beklagte auf Verlangen der Eigentümer eine jederzeitige Rückgabeverpflichtung aufzuerlegen. Auch eine Nutzung des Hausgrundstücks lediglich auf Grundlage eines familiären Gefälligkeitsverhältnisses scheidet aus. Die Kammer geht anhand der objektiven Umstände vielmehr davon aus, dass die Parteien bei Gebrauchsüberlassung einen für die Annahme eines Vertragsverhältnisses erforderlichen Rechtsbindungswillen hatten. Grundlage dieser Auslegung ist, dass der Beklagte samt Familie die Gebrauchsüberlassung des „Holzhauses“ zum Anlass nahm, von Fxxx nach Pxxx zu ziehen. Die hiermit verbundene örtliche und berufliche Veränderung hat ein Gewicht, das die Annahme eines vertraglichen Verhältnisses zwischen den Vertragsparteien nahelegt. So musste für alle Beteiligten erkennbar sein, dass der Beklagte den mit dem Umzug verbundenen Aufwand im Vertrauen auf eine verbindliche und dauerhafte Nutzungsberechtigung an dem Hausgrundstück auf sich nahm. Es liegt auch nahe, dass der Beklagte die Sanierungskosten alleine in dem Vertrauen aufbrachte, das Hausgrundstück dauerhaft nutzen zu können. Unter Heranziehung wirtschaftlicher Maßstäbe wären derartige Aufwendungen objektiv nicht sinnvoll, da die mit der Renovierung der Bausubstanz verbundene Wertsteigerung des Hausgrundstücks anderenfalls allein den damaligen Eigentümern zugeflossen wäre, ohne dass dem Beklagten eine rechtlich abgesicherte Besitzposition zugestanden hätte. Als Grundlage für das Besitzrecht des Beklagten verbleibt daher lediglich eine schuldrechtliche Nutzungsvereinbarung im Sinne eines Schuldverhältnisses sui generis gemäß § 241 BGB. Dem Grundsatz der Relativität der Schuldverhältnisse folgend ist Berechtigter aus dem Nutzungsverhältnis der Beklagte. Verpflichtet ist die Klägerin. Ihre Verpflichtung leitete sich aus dem im Jahre 2004 geschlossen Vertrag ab und ist nicht durch die dingliche Übertragung des Hausgrundstücks im Jahre 2007 unter Vorbehalt eines Nießbrauchsrechts erloschen, da der Nießbrauch als beschränkt dingliches Recht neben den (schuldrechtlichen) Vereinbarungen zwischen dem Vater des Beklagten, der Klägerin und dem Beklagten steht. Dem Inhalt nach berechtigt die Nutzungsvereinbarung den Beklagten zur persönlichen Nutzung des Hauses. Eine Weitervermittlung des Besitzes an Dritte, beispielsweise durch Vermietung, dürfte demgegenüber nicht dem Willen der Parteien bei Vertragsschluss entsprochen haben. Der Beklagte ist im Gegenzug verpflichtet, die zur Erhaltung der Sache erforderlichen Aufwendungen sowie die laufenden Kosten der Nutzung (bspw. Nebenkosten) zu tragen. Die Klägerin hat bei Ausübung ihres Nießbrauchsrechts die unentgeltliche Nutzung des Hauses zu dulden. Sie kann sich vorliegend auch nicht von dieser ihr vertraglich obliegenden Verpflichtung lösen. Das Recht zum Besitz ist nicht etwa durch (vor-)prozessuale Kündigungen des Nutzungsverhältnisses entfallen. Die Kammer geht unter Berücksichtigung der vorskizzierten Maßstäbe davon aus, dass eine einseitige Lösung der Nießbrauchsberechtigten von der Nutzungsvereinbarung nur unter engen Voraussetzungen möglich ist. In Ermangelung substantiierten Vortrags zu den Lösungsvereinbarungen zwischen den Beteiligten ist im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung vorliegend auf die gesetzliche Vorschrift des § 314 BGB abzustellen. Danach kann ein Dauerschuldverhältnis von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Von einem solchen wichtigen Grund ist auszugehen, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zugemutet werden kann, § 314 Abs. 1 Satz 2 BGB. Nach diesen Maßstäben liegt ein Kündigungsgrund nicht vor. Ein Kündigungsgrund muss unmittelbar im Verhältnis der Parteien des Rechtsstreits vorliegen. Unstreitig aber hat der Beklagten sich keinen schwerwiegenden Verfehlungen gegenüber der Klägerin, bspw. durch körperlich Übegriffe etc., hingegeben. Dass es zwischen dem Beklagten, seiner neben ihm wohnenden Schwester und deren Ehemann zu fortwährenden Animositäten, deren Anlass und Umfang im Streit steht und Gegenstand anderer Verfahren war und ist, kommt, rechtfertigt insoweit nicht die Annahme eines wichtigen Grundes für eine Kündigung des Nutzungsverhältnisses durch die Klägerin. Zwar mag die Klägerin – insoweit für die Kammer nachvollziehbar – ein berechtigtes Interesse an der Herstellung und Aufrechterhaltung ihres Familienfriedens haben. Dieses Interesse überwiegt im Ergebnis der Abwägung der beidseitigen Interessen jedoch nicht dem Interesse des Beklagten an der Weiternutzung des von ihm sanierten und auf unbestimmte Zeit überlassenen Hausgrundstücks. II. Widerklage: Die Widerklage des Beklagten ist unbegründet. Ansprüche des Beklagten gegen die Klägerin auf Feststellung (Antrag zu 1.), auf Rückbau des Zauns (Antrag zu 2.) und auf Aushändigung vom Schlüssel für Bootshaus und Tor (Anträge zu 3. und 4.) stehen dem Beklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Solche Ansprüche folgen insbesondere nicht aus § 535 Abs. 1 BGB. Die vertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien sind nicht als Mietvertrag, sondern ein Gebrauchsüberlassungsvertrag im Sinne von § 241 BGB zu qualifizieren (s.o.). Gegenstand dieser Gebrauchsüberlassung war nach den im Zusammenhang bei Vertragsschluss getroffenen Abreden in erster Linie das „Holzhaus“. Aus der Vereinbarung abzuleiten ist unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung daher lediglich ein Besitzrecht an dem Haus als wesentlichem Bestandteil des Grundstücks, auf dem es errichtet wurde und seine unmittelbare Umgebung. Die Ausübung des Besitzrechts durch den Beklagten kann zwar nicht durch die Klägerin oder Dritte dergestalt unmöglich oder unzumutbar gemacht werden, als dass die Zuwegung in einem nicht mehr vertretbaren Maße abgeschnitten wird. Für einen solchen Fall allerdings, der bezogen auf die Klägerin persönlich nicht vorgetragen ist, wäre nicht die Klägerin als Nießbrauchsberechtigte, sondern allein der mutmaßliche Störer tauglicher Anspruchsgegner. Weitergehende Ansprüche des Beklagten aus der Gebrauchsüberlassungsvereinbarung auf Feststellung/Vornahme gegen die Klägerin bestehen nicht. Die Reichweite des Besitzrechts an weiteren Grundstücken oder Grundstücksbestandteilen haben die Parteien der Gebrauchsüberlassungsvereinbarung bei Vertragsschluss im Vertrauen auf die Absprachefähigkeit aller Beteiligten bewusst nicht getroffen. Wenn aber diese Absprachefähigkeit nachträglich entfällt, kann der Beklagte nicht einseitig über den Besitz am „Holzhaus“ hinausgehende Nutzungsansprüche herleiten. Die nießbrauchsberechtigte Klägerin ist insoweit bei Ausübung ihres Nießbrauchs nicht an konkrete Abreden, insbesondere nicht an mietvertragliche Verpflichtungen gebunden. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen hinsichtlich der Kosten aus §§ 97, 92 Abs. 1 ZPO und hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit aus den § 713 ZPO.