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Urteil

7 S 21/14

LG Kiel 7. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGKIEL:2014:0715.7S21.14.00
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Leitsätze
1. Ergibt sich bei der Stufenklage nach erteilter Auskunft, dass kein Leistungsanspruch besteht, tritt keine Erledigung der Hauptsache ein, so dass bei einseitiger Erledigungserklärung kein Kostenausspruch zugunsten der Klägerin in Betracht kommt. Es kann jedoch ein materiellrechtlicher Kostenerstattungsanspruch geltend gemacht werden. Ein materiellrechtlicher Kostenerstattungsanspruch bzgl. der Kosten der ursprünglich erhobenen Stufenklage ist bei Verzug der geforderten Auskunftserteilung gegeben.(Rn.4) (Rn.5) 2. Der Auskunftsanspruch ist nicht dadurch verwirkt, dass erst deutlich nach der Vertragskündigung um einen Beleg für die bereits erteilte Auskunft gebeten wird. Soweit die Auskunftspflicht nicht grundsätzlich auch die Vorlage von Belegen beinhaltet, so ist dies aber ausnahmsweise dann der Fall, wenn der Gläubiger auf die Vorlage von Belegen angewiesen ist und dem Schuldner die zusätzliche Verpflichtung zugemutet werden kann. Denn die Auskunft muss letztlich alle zur Durchsetzung des Gläubigeranspruchs notwendigen Informationen enthalten und dem Gläubiger eine Nachprüfung ihrer Richtigkeit ermöglichen.(Rn.9)
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 14.02.2014 verkündete Urteil des Amtsgerichts Plön (Aktenzeichen: 72 C 719/13) abgeändert. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin die durch die Erhebung der Stufenklage entstandenen Kosten zu ersetzen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ergibt sich bei der Stufenklage nach erteilter Auskunft, dass kein Leistungsanspruch besteht, tritt keine Erledigung der Hauptsache ein, so dass bei einseitiger Erledigungserklärung kein Kostenausspruch zugunsten der Klägerin in Betracht kommt. Es kann jedoch ein materiellrechtlicher Kostenerstattungsanspruch geltend gemacht werden. Ein materiellrechtlicher Kostenerstattungsanspruch bzgl. der Kosten der ursprünglich erhobenen Stufenklage ist bei Verzug der geforderten Auskunftserteilung gegeben.(Rn.4) (Rn.5) 2. Der Auskunftsanspruch ist nicht dadurch verwirkt, dass erst deutlich nach der Vertragskündigung um einen Beleg für die bereits erteilte Auskunft gebeten wird. Soweit die Auskunftspflicht nicht grundsätzlich auch die Vorlage von Belegen beinhaltet, so ist dies aber ausnahmsweise dann der Fall, wenn der Gläubiger auf die Vorlage von Belegen angewiesen ist und dem Schuldner die zusätzliche Verpflichtung zugemutet werden kann. Denn die Auskunft muss letztlich alle zur Durchsetzung des Gläubigeranspruchs notwendigen Informationen enthalten und dem Gläubiger eine Nachprüfung ihrer Richtigkeit ermöglichen.(Rn.9) Auf die Berufung der Klägerin wird das am 14.02.2014 verkündete Urteil des Amtsgerichts Plön (Aktenzeichen: 72 C 719/13) abgeändert. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin die durch die Erhebung der Stufenklage entstandenen Kosten zu ersetzen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. - abgekürzt gemäß § 540 Abs. 1 ZPO - Auf die Berufung der Klägerin war das Urteil des Amtsgerichts Plön wie aus dem Tenor ersichtlich abzuändern. Die Feststellungsklage zur Bestimmung der Kostentragungspflicht des Beklagten für die ursprünglich erhobene Stufenklage ist nicht nur gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zulässig sondern auch begründet. Die Feststellungsklage ist zulässig, da in dem Fall, in dem sich bei der Stufenklage durch eine erteilte Auskunft ergibt, dass ein Leistungsanspruch nicht besteht, die Erledigung der Hauptsache nicht eintritt. Bei einseitiger Erledigungserklärung kommt ein Kostenausspruch zu Gunsten der Klägerin daher weder nach § 91 ZPO, noch in entsprechender Anwendung des § 93 ZPO in Betracht; es kann jedoch im anhängigen Rechtsstreit ein materiellrechtlicher Kostenerstattungsanspruch geltend gemacht werden (BGH, Urteil vom 05.05.1994 – III ZR 98/93 in NJW 1994, 2895). Ein solcher Erstattungsanspruch steht der Klägerin bezüglich der Kosten der ursprünglich erhobenen Stufenklage gegen den Beklagten nach § 284 BGB als Verzugsschaden zu. Der Beklagte war der Klägerin gegenüber nämlich wegen des Vertrages vom 27. Mai 2012 in Verbindung mit dem Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB verpflichtet, die mit Schreiben vom 22.01.2013 (Anlage K3, Bl. 11 d. A.) geforderte qualifizierte Auskunft zum Stand seiner privaten Krankenversicherung durch Vorlage eines Versicherungsspiegels oder eines aktuellen Versicherungsscheins zu belegen. Ein Auskunftsanspruch ergibt sich aus bestehenden Rechtsbeziehungen dann, wenn der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts in Ungewissheit ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann (vgl. Palandt-Grüneberg, 71. Auflage, § 260 BGB, Rdnr. 4). So liegt der Fall hier: Für den Beklagten war es aufgrund der Dienstleistungsvereinbarung vom 27.05.2012 auch ohne ausdrückliche Vereinbarung deutlich erkennbar, dass die Klägerin den ihr möglicherweise aus der Vereinbarung zustehenden Provisionsanspruch nur dann beziffern und dementsprechend geltend machen könnte, wenn der Beklagte ihr nach einer Dienstleistung (Recherche über mögliche Einsparmöglichkeiten über sein Versicherungsverhältnis) eine qualifizierte Auskunft über den aktuellen Stand seiner Versicherung erteilt. Die Klägerin hat diesen qualifizierten Auskunftsanspruch nicht durch die Formulierung ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwirkt. Für sie war es zwar schon aufgrund ihres Geschäftsmodells absehbar, dass sie zur erfolgsversprechenden Geltendmachung ihrer Vergütung möglicherweise auf eine solche Auskunft ihres jeweiligen Vertragspartners angewiesen sein wird. Es ist aber vor dem Hintergrund der Vertragsfreiheit der Parteien nicht erkennbar, warum die Klägerin ihre allgemeinen Vertragsbedingungen schon dementsprechend hätte anpassen müssen – ungeachtet dessen, dass solche klarstellenden Formulierungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen wünschenswert sind. Vielmehr durfte die Klägerin davon ausgehen, dass sich ihr jeweiliger Vertragspartner, für den dies Auskunftsbegehren auch vorhersehbar war, rechtstreu verhalten wird. Die Klägerin hat ihren Auskunftsanspruch auch nicht dadurch verwirkt, dass sie gegenüber dem Beklagten erst deutlich nach der Kündigung im Januar 2013 um einen Beleg für die bereits erteilte Auskunft bat. Zu diesem Zeitpunkt war nämlich noch nicht einmal der Zeitraum von 24 Monaten nach Mitteilung der möglichen Einsparmöglichkeit abgelaufen. Es hätte also durchaus sein können, dass der Beklagte nach der Kündigung der Dienstleistungsvereinbarung auch zwischenzeitlich noch Änderungen in seinem Versicherungstarif vorgenommen hatte, die eine Vergütungsverpflichtung für die Dienstleistung der Klägerin hätten ausgelöst haben können. Daraus ergibt sich gleichzeitig das rechtliche Interesse der Klägerin an einem für den Beklagten unschwer möglichen Beleg der bereits erteilten Auskunft. Es ist zwar durchaus so, dass die mit dem Vertrag verbundene Auskunftspflicht nicht grundsätzlich auch die Vorlage von Belegen beinhaltet (vgl. Pal. aaO. § 260 BGB Rdnr. 15); etwas anderes gilt aber ausnahmsweise dann, wenn der Gläubiger – wie hier - auf die Vorlage von Belegen angewiesen ist und dem Schuldner die zusätzliche Verpflichtung zugemutet werden kann (Pal. ebda.); BGH, Urteil vom 13.04.2010 - VIII ZR 80/09 in NJW 2010, 2288; OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.09.1995 - 7 U 119/94 in NJW-RR 1996,1464). Denn die Auskunft muss letztlich alle zur Durchsetzung des Gläubigeranspruchs notwendigen Informationen enthalten und dem Gläubiger eine Nachprüfung ihrer Richtigkeit ermöglichen (OLG Düsseldorf, ebda.). Dies war der Klägerin ersichtlich nur nach Vorlage des aktuellen Versicherungsscheins o.ä. möglich. Gleichzeitig entfällt die damals schon zu erteilende qualifizierte Auskunft über den bereits abgelaufenen Zeitraum ersichtlich nicht dadurch, dass der Beklagte auch noch nach dem schriftlichen Begehren der Klägerin den Tarif wechseln konnte. Eine Einschränkung der Feststellung der Kostentragungspflicht hinsichtlich der durch die Stufenklage entstandenen Kosten ist nicht erforderlich. Da das Gesetz den Parteien in Fällen der vorliegenden Art in § 254 ZPO aus Gründen der Prozessökonomie die Erhebung der Stufenklage zur Verfügung gestellt hat, ist in solchen Fällen die adäquate Folge des säumigen Verhaltens des Auskunftsschuldners auch die Tragung der Kosten der vergeblichen Erhebung dieser Stufenklage (vgl. BGH aaO. in NJW 1994, 2895). Dieser materiellrechtliche Ausspruch dieses Kostenerstattungsanspruches als Verzugsschaden ist eine sachliche Entscheidung. Die Kostenentscheidung beruht deshalb, soweit sie die für die ursprünglich erhobenen – unbegründeten – weiteren Klaganträge anfallenden Kosten betrifft, auf der materiellrechtlichen Regelung des Verzuges (§ 284 BGB). Im Übrigen folgt die Kostenentscheidung aus § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.