Beschluss
6 O 309/24
LG Kiel 6. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGKIEL:2025:1020.6O309.24.00
1mal zitiert
3Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
1. Auf die Erinnerung vom 02.10.2025 wird die Kostenrechnung des Landgerichts Kiel vom 02.10.2025 wie folgt berichtigt:
Es werden Gerichtsgebühren in Höhe einer 1,0 Verfahrensgebühr gemäß Nr. 1211 KV GKG erhoben.
2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet
Entscheidungsgründe
1. Auf die Erinnerung vom 02.10.2025 wird die Kostenrechnung des Landgerichts Kiel vom 02.10.2025 wie folgt berichtigt: Es werden Gerichtsgebühren in Höhe einer 1,0 Verfahrensgebühr gemäß Nr. 1211 KV GKG erhoben. 2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet Die gemäß § 66 Abs. 1 GKG statthafte und auch im Übrigen zulässige Erinnerung ist begründet. Der Rechtsstreit wurde durch Prozessvergleich der Parteien vom 04.09.2025 in der Hauptsache endgültig erledigt. Hinsichtlich der Kosten haben die Parteien vereinbart, gemäß § 91a ZPO zu entscheiden und in dem Zusammenhang bereits vor Erlass der Kostenentscheidung auf Rechtsmittel sowie auf die Abfassung einer Begründung des Beschlusses durch das Gericht verzichtet. Damit war die Entscheidung nach § 91a ZPO nicht zu begründen und wurde sofort rechtskräftig. Eine weitergehende gerichtliche Tätigkeit über die formelhafte Kostenentscheidung hinaus war nicht erforderlich. Nach Auffassung der Kammer ist auch in solchen Fällen die Verfahrensgebühr auf 1,0 nach Nr. 1211 KV GKG analog zu ermäßigen, weil das Verfahren durch Vergleich beendet und keine streitige Entscheidung über die Hauptsache ergangen ist ( vgl. auch OLG Hamburg, Beschl. v. 25. 11. 2004 – 8 W 254/04, OLG Düsseldorf, Beschl. v. 30. 09. 2004 – 10 W 100/04,OLG München, Beschl. v. 07. 07. 2003 – 11 WF 1193/03). Wenn bereits für ein nicht begründetes Urteil, mit dem über die Hauptsache entschieden wird (§ 313a Abs. 2 ZPO), nur eine einfache Gebühr anfällt, erschließt es sich nicht, weshalb drei Gebühren entstehen sollten, wenn gem. § 91a ZPO nur noch über die Kosten ohne Begründung sowie Möglichkeit der Anfechtung durch die Parteien entschieden wird. Die teilweise vertretene Auffassung, wonach die volle Gebühr bestehen bleibt, weil der richterliche Arbeitsaufwand nicht entfalle, überzeugt nicht. Zwar ist es richtig, dass – anders als in den Fällen der Ziff. 4 KV 1211 – eine gerichtliche Entscheidung zu treffen ist. Jedoch ist der Arbeitsaufwand bei einer Entscheidung nach § 91a ZPO, zumal ohne Begründung, nicht höher, häufig sogar geringer als bei einem nicht zu begründenden Urteil nach § 313a Abs. 2 ZPO. In beiden Konstellationen wird das Verfahren endgültig und ohne gerichtliche Begründung oder näherer schriftlicher Auseinandersetzung abgeschlossen. Die Kostenrechnung war daher auf die in diesem Einzelfall zutreffende 1,0-Gebühr zu berichtigen. Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet, § 66 Abs. 8 GKG.