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Urteil

6 O 225/20

LG Kiel 6. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGKIEL:2021:0805.6O225.20.00
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Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 10.889,53 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.10.2020 zu zahlen. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, das Gelände des Schlachthofes der Klägerin, ..., zu betreten, insbesondere den Zugang zu den Rampen zu beeinträchtigen oder unmöglich zu machen. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird gegen die Beklagte ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 958,19 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.10.2020 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 32 % und die Beklagte 68 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 10.889,53 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.10.2020 zu zahlen. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, das Gelände des Schlachthofes der Klägerin, ..., zu betreten, insbesondere den Zugang zu den Rampen zu beeinträchtigen oder unmöglich zu machen. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird gegen die Beklagte ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 958,19 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.10.2020 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 32 % und die Beklagte 68 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet. I. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das Landgericht Kiel örtlich zuständig. Gemäß §§ 12, 13 ZPO ist der allgemeine Gerichtsstand an dem Gericht begründet, in dessen Einzugsbereich die beklagte Partei ihren Wohnsitz hat. Die Beklagte ist in ... wohnhaft. Zwar ist der Beklagten darin Recht zu geben, dass für das vorliegende Verfahren auch der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung nach § 32 ZPO in Betracht gekommen wäre. Jedoch hat die Klägerin ihr aus § 35 ZPO folgendes Wahlrechts hinsichtlich des Gerichtsstands in zulässiger Weise ausgeübt. Ein rechtmissbräuchliches prozessuales Vorgehen der Klägerin ist nicht zu erkennen. Rechtsmissbräuchlich kann die Inanspruchnahme eines Gerichts aus sachfremden Gründen sein, wobei die Klägerseite bei Ausübung ihres Wahlrechts nach § 35 ZPO grundsätzlich keine Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Belange der Beklagtenseite trifft. Insbesondere sind auch taktische Gesichtspunkte erlaubt (Zöller, Komm. ZPO, 33. Aufl., § 35, Rn. 4). Die Pflicht zu einer gemeinsamen Klageerhebung bei Gesamtschuldnern besteht nicht (Zöller, Komm. ZPO, 33. Aufl., § 62, Rn. 17; MüKo, Komm. ZPO, 8. Aufl., § 421, Rn. 73 f.). Zwar kann die sachfremde Aufspaltung in mehrere Verfahren bei Wahl verschiedener Gerichte ausnahmsweise rechtsmissbräuchlich sein, dies ist dann aber erst im Kostenfestsetzungsverfahren zu berücksichtigen (BGH, Beschl. V. 11.09.2012, Az. VI ZB 59/11, juris, Rn. 10). Vorliegend sind für die getrennte Rechtsverfolgung sachliche Gründe erkennbar. Durch ein einfaches Verfahren ist eine schnelle Urteilsfindung ohne Unterscheidung einzelner Tatbeiträge möglich, andere Beteiligte können als Zeugen gehört sowie einheitliche Schutzbehauptungen vermieden werden. II. Die Klage ist überwiegend begründet. Die Klägerin hat sowohl einen Schadensersatz- als auch einen Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte. 1. Die Klägerin kann Schadensersatz wegen unerlaubter Handlung aus §§ 823 Abs. 1, 830 Abs. 1 BGB verlangen. Gemäß § 823 Abs. 1 BGB ist derjenige, der vorsätzlich oder fahrlässig ein „sonstiges Recht“ widerrechtlich verletzt, zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. a) Die Beklagte hat rechtswidrig in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb eingegriffen, das ein „sonstiges Recht“ im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB darstellt (MüKo, Komm. BGB, 8. Aufl., § 823, Rn. 363). Umfasst ist der Schutz des Bestands sowie der wirtschaftlichen Tätigkeit des Betriebes. Das Verhalten der Beklagten stellt einen betriebsbezogenen Eingriff dar. Ein Eingriff ist unmittelbar betriebsbezogen, wenn sich die Handlung gegen den Betrieb als solchen und nicht nur gegen von dem Gewerbebetrieb ohne weiteres ablösbare Rechte und Rechtsgüter richtet. Dabei ist maßgeblich auf die subjektiven Umstände, insbesondere auf die Willensrichtung des Verletzers abzustellen (MüKo, Komm. BGB, 8. Aufl., § 823, Rn. 369). Es steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass sich der Protest der Beklagten und der anderen Beteiligten konkret gegen das Unternehmen der Klägerin, insbesondere auch wegen dessen Zugehörigkeit zum ... richtete. Die unmittelbare Betriebsbezogenheit ergibt sich zum einen aus den Umständen des Protests. Die Blockaden fanden direkt auf dem Gelände der Klägerin statt, insbesondere befand sich die Beklagte auf dem Dach des Schlachthofes. Weiterhin führten die Beteiligten Banner mit sich mit der Aufschrift: „Bis jede Schlachtfabrik stillsteht – Protest, Sabotage, Widerstand“. Es war beabsichtigt, den Betrieb zumindest erheblich zu stören. Die Beklagte verfolgte gerade das Ziel, die Anlieferung und Verarbeitung von Schweinen unmöglich zu machen und auf diese Weise den Geschäftsbetrieb der Klägerin jedenfalls zeitweise einzuschränken. Dies ergibt sich insbesondere aus den Blockaden an den Rampen 8 und 9. Der instruierte Vertreter der Klägerin zeigte im Rahmen seiner persönlichen Anhörung nachvollziehbar auf, dass die anderen Rampen auf dem Gelände nicht dazu geeignet sind, Tiere in den Schlachthof zu verbringen. Die Beklagte und die weiteren 26 Aktivisten handelten als Mittäter im Sinne des § 830 Abs. 1 S. 1 BGB. Sie haben die unerlaubte Handlung in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken als Gruppe gemeinschaftlich begangen. Die Beklagte, die sich während der Besetzung auf dem Dach des Gebäudes aufhielt und sich in Kenntnis der gemeinsamen Ziele an der Blockade beteiligte, trifft eine haftungsrechtliche Verantwortlichkeit für die verursachten Schäden. b) Der Eingriff in den Betrieb der Klägerin war rechtswidrig. Die Rechtswidrigkeit ist bei einem Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb nicht indiziert, sondern ist durch eine Interessen- und Güterabwägung der im Einzelfall konkret kollidierenden Rechte festzustellen (MüKo, Komm. BGB, 8. Aufl., § 823, Rn. 370). Ein Eingriff ist nur dann rechtswidrig, wenn das Interesse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (BGH, Urt. v. 30.09.2014, Az. VI ZR 490/12, juris, Rn. 19). Dabei sind die Grundrechte interpretationsleitend zu berücksichtigen. Sie dienen zwar in erster Linie als Abwehrrechte gegen den Staat. Daneben kommt ihnen aber auch eine mittelbare Drittwirkung zu, weil sie die objektive Werteordnung prägen und über Generalklauseln auch in das Zivilrecht ausstrahlen (BVerfG, NJW 1958, 257; BeckOK, BGB, Stand: 1.12.2020, § 134, Rn. 35). Die Abwägung der betroffenen Rechte und Interessen führt zu dem Ergebnis, dass das Recht der Klägerin an dem Betrieb ihres Schlachthofs das Recht der Beklagten überwiegt, sich gemeinsam mit den weiteren Beteiligten auf dem Betriebsgelände der Klägerin zum Zwecke der Meinungskundgabe zu versammeln. Die Kritik an den Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer in Schlachthofbetrieben sowie die geäußerten massiven Bedenken hinsichtlich des Tierwohls berechtigten die Beklagte nicht zu Blockaden auf dem Werkgelände. Insoweit überwiegt das Eigentumsrecht der Klägerin aus Art. 14 Abs. 1 GG, das auch das Recht an dem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb umfasst (Maunz/Düring, Komm. GG, 92. EL, Art. 14, Rn. 200; BeckOK GG, 45. Aufl., Art. 14, Rn. 52 f.). Die Besetzung ist nicht durch die Grundrechte der Versammlungsfreiheit aus Art. 8 GG und auf freie Meinungsäußerung gemäß Art. 5 Abs. 1 GG gerechtfertigt: aa) Das Zusammentreffen der Beklagten mit den weiteren Beteiligten auf dem Betriebsgrundstück der Klägerin unterfällt nicht dem Schutzbereich des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit. Zwar gewährleistet Art. 8 Abs. 1 GG den Grundrechtsträgern neben der Freiheit, an öffentlichen Versammlungen teilzunehmen, grundsätzlich auch, über den Ort, Zeitpunkt, Art und Inhalt der Veranstaltung zu entscheiden. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf Bezüge zu bestimmten Orten oder Einrichtungen (BVerfGE 69, 315, Rn. 61; BVerfGE 128, 226, Rn. 64). Die Versammlungsfreiheit eröffnet hingegen kein Zutrittsrecht zu beliebigen Orten, die der Öffentlichkeit nicht allgemein zugänglich sind (BVerfGE 128, 226, Rn. 65). Der Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 GG umfasst nur den öffentlichen Raum, Zusammenkünfte auf privatem Grund unterliegen nicht der Versammlungsfreiheit. Dies gilt insbesondere, wenn solche Zusammenkünfte der Beeinträchtigung geschützter privater Güter und Interessen dienen sollen (vgl. BeckOK GG, 45. Aufl., Art. 8, Rn. 32; Maunz/Düring, Komm. GG, 92. EL, Art. 8, Rn. 62). Vorliegend ging es der Beklagten und den anderen Aktivisten mit ihrer Protestaktion gerade um die Störung und Stilllegung des dem Schutz von Art. 14 Abs. 1 GG unterliegenden Schlachthofbetriebs. Vorliegend kommt auch eine Erweiterung des Schutzbereichs von Art. 8 Abs. 1 GG aufgrund der mittelbaren Drittwirkung der Grundrechte nicht in Betracht. Eine solche Ausdehnung wird für Privatgrundstücke von Unternehmen mit unmittelbarer oder mittelbarer staatlicher Beteiligung und für Privatgrundstücke diskutiert, die üblicher Weise einer breiten Öffentlichkeit zugänglich sind (dazu ausführlich: Hollo, JZ 2021, 61 ff. m.w.N.). Die Klägerin ist rein privatrechtlich organisiert. Zudem ist das Betriebsgelände – entgegen der Darstellung der Beklagtenseite – nicht für die breite Öffentlichkeit zugänglich. Vielmehr ist das Grundstück durch Zäune, Schranken und einen Pförtner gesichert und es ist erkennbar, dass kein generelles Betretungsrecht zu dem Grundstück besteht. bb) Der Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG auf freie Meinungsäußerung ist grundsätzlich eröffnet. Der Beklagten und den anderen Aktivisten ging es darum, mit ihrer Protestaktion ihre Ansicht über die Arbeitsbedingungen in der Fleischindustrie kundzutun und auf ihre Bedenken hinsichtlich der Schlacht- und Haltungsbedingungen von Nutzvieh hinzuweisen. Jedoch überwiegt im Rahmen der Grundrechtsabwägung das Recht der Klägerin aus Art. 14 Abs. 1 GG. Die Beklagte war nicht berechtigt, ihre Meinungsfreiheit auf dem Privatgrundstück der Klägerin auszuüben. Es gelten die bei Art. 8 Abs. 1 GG genannten Erwägungen. Die mittelbare Drittwirkung von Grundrechten führt nicht dazu, dass die Grundrechtsausübung zu Lasten einzelner Privatpersonen zulässig wäre. Vielmehr stellt die Rechtsordnung den Rahmen für die unterschiedlichen Grundrechtsträger dar, vorliegend insbesondere durch die Vorschriften §§ 823, 1004 BGB (Eigentumsrechte) und § 123 StGB (Hausfriedensbruch). Die Intention der Beklagten, auf Missstände in der Fleischproduktion aufmerksam zu machen, mag als ethisch wichtig und moralisch richtig angesehen werden können. Dies rechtfertigt aber nicht den schweren Eingriff in die Grundrechtsposition der Klägerin. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit erfordert von der Beklagten, dass sie ihre Meinungsäußerung in einer Form und an einem Ort kundtut, durch die die Rechte der Klägerin nicht beeinträchtig werden. Dies ist im öffentlichen Raum ohne Schwierigkeiten möglich. Art. 8 Abs. 1 GG und Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG sind darauf angelegt, die Kundgabe von Standpunkten in einer der demokratischen Gesellschaft immanenten Auseinandersetzung der Meinungen mit geistigen Mitteln zu gewährleisten (BGH, Urt. v. 04.11.1997, Az. VI ZR 348/96, juris, Rn. 30). Die zwangsweise oder sonstige selbsthilfeähnliche Durchsetzung eigener Forderungen gestattet die Rechtsordnung demgegenüber nicht (BVerfGE 104, 92, Rn. 44). c) Die Beklagte handelte vorsätzlich. Es kam ihr gerade auf die erhebliche Störung der Betriebsabläufe bei der Klägerin an. Insoweit hatte sie sich mit den anderen Beteiligten abgestimmt, die gemeinsame Vorgehensweise erfolgte unter gegenseitiger Billigung der einzelnen Handlungsbeiträge. d) Der Klägerin ist zur Überzeugung des Gerichts durch die Blockaden ein ersatzfähiger Schaden in Höhe von 10.889,53 € entstanden. aa) Die Klägerin war verpflichtet, der Viehvermarktung ... für die Unterbringung in Lebendviehaufstallungen sowie den Transport dorthin 4.462,80 € netto zu zahlen. Die Klägerin hat sich am 21.10.2019 kurzfristig mit der Viehvermarktung ... mündlich darauf verständigt, dass diese für sie während der Besetzung Schweine vom Schlachthof abholt und aufstallt. Da die Schweine aufgrund der Blockade der Rampen 8 und 9 nicht in den Schlachthof verbracht und aufgrund der begrenzten Stallkapazitäten auch nicht ansonsten auf dem Schlachthofgelände untergebracht werden konnten, war die Klägerin aus Tierschutzgründen gehalten, eine andere Unterbringung für die Tiere zu organisieren. Durch die nachvollziehbare Darstellung des instruierten Vertreters der Klägerin ist das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass allein die Rampen 8 und 9 für das Abladen der Tiere in Betracht kamen (sog. Schwarzbereich). Die Klägerin war auch verpflichtet, die angelieferten Schweine anzunehmen und konnte sie nicht im Hinblick auf die Besetzung bei den einzelnen Zulieferern belassen. Mit diesen waren genaue Anlieferungszeiten vereinbart, an die sich aufgrund der organisatorischen Abläufe in dem Schlachthofbetrieb sowohl die Zulieferer als auch die Klägerin halten mussten. Der instruierte Vertreter der Klägerin hat dazu im Rahmen seiner mündlichen Anhörung ausgeführt, dass es sich bei der Anlieferung von Schweinen um einen logistisch nahezu perfekten Prozess handele. Dies ist für das Gericht nachvollziehbar im Hinblick auf die Fütterung der Tiere, das Schlachtgewicht sowie aus Tierschutzgründen. Die einzelnen Anlieferungszeiten für den Tag der Besetzung am 21.10.2019 ergeben sich zudem aus der Tabelle in Anlage K 11 (Anlagenband). Weiterhin ist der Preis von 5 € pro Schwein für die Aufstallung als üblich und nicht unangemessen anzusehen. Auch mit Beleg vom 03.12.2020 berechnete die Viehvermarktung ... 5 € pro Schwein für eine Stallnutzung im November 2020 (Anl. K 12, Anlagenband). Aus dem Auszifferungsnachweis vom 11.12.2019 ergibt sich, dass die Klägerin auch die für den 21.10.2019 in Rechnung gestellte Leistung gezahlt hat (Anl. K 13, Anlagenband). Schließlich trifft die Klägerin kein Mitverschulden aufgrund der Verletzung einer Schadensminderungsobliegenheit. Sie hätte den Schlachtbetrieb nicht bereits früher wiederaufnehmen können; denn die Durchführung von Schlachtungen war nicht möglich, solange sich noch Personen auf dem Dach befanden. Dies hatte die Polizei aus Sicherheitsgründen untersagt. bb) Die Klägerin kann von der Beklagten den Ersatz für die an die ... gezahlten Frachtkosten in Höhe von 456,60 € netto verlangen. Die darüber hinaus geltend gemachte Forderung wegen der Minderschlachtung in Höhe von 946,27 € steht ihr hingegen weder aus eigenem noch aus abgetretenem Recht zu. (1) Der Anspruch der ... gegen die Klägerin wegen der zusätzlichen Frachtkosten ergibt sich aus §§ 304, 293 BGB. Danach kann der Schuldner im Falle des Annahmeverzugs des Gläubigers Ersatz der Mehraufwendungen verlangen, die er für das erfolglose Angebot sowie für die Aufbewahrung und Erhaltung des geschuldeten Gegenstands – hier die Schweine – machen musste. Es kann insoweit auf die unter aa) dargestellten Erwägungen verwiesen werden. Der Haftungsausschluss von § 8 Ziff. 1.) der Allgemeinen Einkaufsbedingungen (Anl. B 1, Anlagenband) kommt nicht zur Anwendung, weil es sich insoweit bereits nach deren Titel allein um AGB der ... und nicht um solche der Klägerin handelt. Entsprechende AGB, die durch die Klägerin verwendet worden sein könnten, sind nicht vorgelegt worden. Vielmehr hat deren instruierte Vertreter im Rahmen der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass es keine schriftlichen Vereinbarungen mit den Zulieferern des Schlachthofes gebe. Die Zahlung der Rechnung der ... hat die Klägerin inzwischen durch Vorlage des Auszifferungsnachweises vom 15.12.2019 nachgewiesen (Anl. K 32, Anlagenband). (2) Hingegen folgt aus §§ 304, 293 BGB kein entsprechender Anspruch der ... gegen die Klägerin wegen der sog. Minderschlachtung in Höhe von 946,27 €. Diese Schadensposition ergibt sich nicht aus Mehraufwendungen aufgrund des Annahmeverzugs der Klägerin, sondern stellt einen – bedingt durch ein geringeres Schlachtgewicht – entgangenen Gewinn der ... als Erzeugergemeinschaft dar. Eine so weitgehende Schadensersatzpflicht ist im Rahmen des verschuldensunabhängigen Annahmeverzugs gesetzlich nicht vorgesehen. Auch eine vertragliche Zahlungsverpflichtung der Klägerin gegenüber der ... ist für die Minderschlachtung nicht zu erkennen. Einen entsprechenden ausdrücklichen Vertrag gibt es nach der eigenen Darstellung der Klägerseite nicht. Auch eine stillschweigende Vereinbarung über eine Ersatzpflicht ist nicht zur Überzeugung des Gerichts dargelegt. Zwar hat die Klägerin ausgeführt, dass eine solche Ersatzpflicht branchenüblich sei und der gelebten Praxis entspreche. Jedoch reichen die dargestellten Tatsachen nicht für die Annahme einer rechtsverbindlich vereinbarten Ersatzpflicht aus. So hat der instruierte Vertreter der Klägerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung erklärt, dass die Ersatzzahlungen der Kontaktpflege zu den Anlieferern und damit der Kundenbindung diene. Solche unternehmenspolitischen Entscheidungen führen aber noch nicht zu einer rechtlichen Verbindlichkeit, die vorliegend auch Konsequenzen für die Beklagte hätte. Auch eine Branchenüblichkeit ist aus den singulären Ereignissen, die der instruierte Vertreter der Klägerin bei seiner persönlichen Anhörung darstellte, nicht herzuleiten. Danach werden jährlich in Europa ca. 21 Millionen Schweine geschlachtet, bei denen es aus der Sphäre der Schlachthöfe nur fünf bis sechs Mal pro Jahr zu Abnahmeproblemen kommt. Aus solchen Einzelfällen kann nicht auf eine für die gesamte Branche rechtsverbindliche Handhabung geschlossen werden. (3) Schadensersatz für die Minderschlachtung kann die Klägerin auch nicht aus abgetretenem Recht verlangen. Es fehlt insoweit an einem wirksamen Abtretungsvertrag. Zwar hat die Klägerin den Abtretungsvertrag mit der ... vom 06.01.2021 vorgelegt (Anl.-Konv. K 29, Anlagenband). Jedoch ist dieser Vertrag nicht wirksam geschlossen worden. Die Klägerin hat zwei Geschäftsführer, die gemäß § 35 Abs. 2 GmbHG nur gemeinschaftlich vertretungsbefugt sind. Den Abtretungsvertrag hat allein der Geschäftsführer ... unterzeichnet. Im Falle der Aktivvertretung nach § 35 Abs. 2 S. 1 GmbHG ist jedoch die Mitwirkung aller bestellten Geschäftsführer erforderlich. Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass in dem Gesellschaftsvertrag ausnahmsweise eine Alleinvertretungsberechtigung des Geschäftsführers ... geregelt worden ist. Dem Handelsregister ist zu entnehmen, dass die Gesellschaft der Klägerin bei Bestellung mehrerer Geschäftsführer gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten wird; eine Alleinvertretungsbefugnis kann erteilt werden (AG Pinneberg, HRB 12088, Bekanntm. v. 24.09.2015). Für die zum 24.06.2019 bestellten Geschäftsführer ... und ... ist eine Alleinvertretungsbefugnis nicht eingetragen worden (AG Pinneberg, HRB 12088, Bekanntm. v. 25.06.2019). Die Beklagtenseite hat auf die gemeinschaftliche Vertretungsbefugnis bei der Klägerin bereits im Schriftsatz vom 10.03.2021 und im Termin zur mündlichen Verhandlung am 22.04.2021 hingewiesen. Der Beklagtenvertreter hatte sich insoweit die Terminvollmacht nach § 144 Abs. 3 ZPO von der Klägerin vorzeigen lassen, auf der beide Geschäftsführer unterschrieben hatten. cc) Für die von der Klägerin an die ... geleisteten Zahlungen gelten dieselben Erwägungen. Danach kann die Klägerin von der Beklagten Ersatz für zusätzliche Speditionskosten in Höhe von 3.056,25 € netto aus eigenem Recht verlangen. Ausweislich des Auszifferungsnachweises vom 15.12.2019 hat die Klägerin der ... die berechneten Positionen gezahlt (Anl. K 21, Anlagenband). Hingegen hat sie wegen der Minderschlachtung in Höhe von 967,32 € netto einen Ersatzanspruch weder aus eigenem noch aus abgetretenem Recht. Die Klägerin trifft insoweit keine vertragliche Ersatzverpflichtung gegenüber der ... und der Abtretungsvertrag vom 06.01.2021 ist aufgrund unzureichender Vertretung unwirksam (vgl. Ausführungen unter bb.). dd) Die Kosten des Kreis ... für Tierärzte, Fachassistenten und Hilfskräften in Höhe von 2.032,76 € stellen ebenfalls einen kausal durch die Besetzung entstandenen Schaden der Klägerin dar. Der Kreis ... kann seinen gegen die Klägerin geltend gemachten Zahlungsanspruch auf §§ 304, 293 BGB stützen. Die Bereitstellung der Tierärzte, Fachassistenten und Hilfskräfte am 21.10.2019 für den Schlachtbetrieb der Klägerin hat beim Kreis die entsprechenden Personalkosten ausgelöst. Das personelle Angebot blieb im Hinblick auf die Besetzung bis ca. 16.20 h erfolglos, der Kreis kann die entsprechenden Aufwendungen ersetzt verlangen. Entgegen der Ansicht der Beklagten waren die Klägerin oder der Kreis ... im Zuge ihrer Schadensminderungspflicht auch nicht gehalten, die Mitarbeiter des Kreises wegzuschicken oder an einem anderen Ort einzusetzen; denn es war nicht absehbar, wann die Blockade beendet sein würde und die Schlachtungen bei der Klägerin weitergehen konnten. Außerdem ist es nachvollziehbar, dass eine andere Einsatzmöglichkeit so kurzfristig gar nicht gegeben war. Die Höhe der Zahlungsverpflichtung ergibt sich aus dem Bescheid vom 18.11.2019 (Anl. K 22) in Zusammenschau mit dem Schreiben vom 09.12.2020 (Anl. K 23) und der E-Mail vom 05.12.2019 (Anl. K 4). Die entsprechende Zahlung durch die Klägerin ist mit dem Auszifferungsnachweis vom 15.12.2019 nachgewiesen (Anl. K 24). ee) Die Klägerin hat einen Schadensersatzanspruch aufgrund einer etwaigen Zahlungsverpflichtung gegenüber der ... in Höhe von 2.860,20 € für die Wartezeit am 21.10.2019 nicht hinreichend dargelegt. Zwar dürfte ein entsprechender Anspruch dem Grunde nach aus § 642 BGB bestehen. Jedoch hat die Klägerin die Höhe dieses Anspruchs auch nach einem entsprechenden Hinweis des Gerichts in der mündlichen Verhandlung vom 22.04.2021 nicht nachvollziehbar dargestellt. Es wird nicht hinreichend deutlich, ob die – schon für sich genommen kaum nachvollziehbare – Berechnungsformel von „430 Stk. (Schweine) x 1,595 / 38 MA (Mitarbeiter) = EUR 18,048 / h“ gemäß dem nachgelassenen Schriftsatz vom 14.05.2021 (Bl. 176 d.A.) auf die Wartezeit am 21.10.2019 konkret Anwendung finden kann. Zum einen stellt die durchschnittliche Schlachtung von 430 Schweinen pro Stunde nur eine generelle Berechnungsbasis dar, ohne dass dargestellt wird, ob diese Basis im Hinblick auf die laut Anlage K 11 für den 21.10.2019 geplante Anlieferung von Schweinen zahlenmäßig realistisch gewesen wäre. Zum anderen kommen auch nur „in der Regel“ 38 Mitarbeiter zum Einsatz. Die Klägerin hätte aber konkret darlegen müssen, wieviele Mitarbeiter der ... am 21.10.2019 vor Ort waren, um die Höhe des geltend gemachten Ersatzanspruchs schlüssig vorzutragen. ff) Schließlich stellt die Zahlungsverpflichtung der Klägerin gegenüber der ... in Höhe von 881,12 € einen kausalen Schaden dar. Die Klägerin war der ... gemäß § 615 BGB zur Leistung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. Die von der ... vorgenommene Klassifizierung ist als Dienstleistung einzuordnen. Nach § 615 BGB kann der Dienstleister bei Annahmeverzug des Berechtigten die vereinbarte Vergütung auch für die infolge des Annahmeverzugs nicht geleisteten Dienste verlangen. Die Klägerin hat auf den Hinweis des Gerichts durch Vorlage des Schreibens der ... vom 10.05.2021 (Anl. K 33, Anlagenband) nachgewiesen, dass in der Rechnung vom 06.11.2019 (Anl. K 6, Bl. 24 d.A.) die Wartezeiten nicht nur extra aufgeführt, sondern auch in die Summe der insgesamt für Oktober 2019 abgerechneten Stunden eingeflossen sind. Die Rechnung ist ausweislich des Auszifferungsnachweises vom 15.12.2019 von der Klägerin beglichen worden (Anl. K 28, Anlagenband). e) Der Zinsanspruch besteht gemäß §§ 286 Abs. 1 S. 2, 288 Abs. 1 BGB ab Rechtshängigkeit. Ein früherer Beginn der Verpflichtung zur Zahlung von Zinsen scheidet aus, weil die Beklagte die Mahnung vom 30.06.2020 (Anl. K 7, Bl. 26 d.A.) aufgrund unzutreffender Adressierung unstreitig nicht erhalten hatte. 2. Der Klägerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch grundsätzlich aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB zu. Danach kann ein Eigentümer auf Unterlassung klagen, wenn weitere Besitzstörungen zu besorgen sind. Die von der gesetzlichen Regelung vorausgesetzte Wiederholungsgefahr ist gegeben. Die vorausgegangene rechtswidrige Beeinträchtigung begründet regelmäßig eine tatsächliche Vermutung dafür, dass es zu neuerlichen Vorkommnissen gleicher Art kommen kann. Im vorliegenden Fall hat sich diese Vermutung bereits in einem weiteren Vorfall am 02.11.2020 konkretisiert. Da der Tierschutz und auch der Arbeitnehmerschutz in der Schlachtbranche ein aktuelles Thema geblieben sind, ist die ernsthafte und greifbare Möglichkeit der Wiederholung einer Besetzung des Schlachtbetriebs nicht auszuschließen. Der Klägerin steht der Unterlassungsanspruch allerdings nur bezogen auf ihr eigenes Betriebsgelände zu, nur insoweit kann sie sich auf ihr Eigentumsrecht aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB berufen. Hingegen sind die Zufahrtstraßen öffentlich. Hinsichtlich öffentlicher Räume können private Eigentumsrechte naturgemäß nicht geltend gemacht werden. Daneben liegt auch insoweit keine Wiederholungsgefahr vor, weil die Blockaden am 21.10.2019 allein auf dem Schlachthofgelände errichtet wurden, während die Zufahrtswege zum Betriebsgelände der Klägerin nicht betroffen waren. Weiterhin ist der Unterlassungsanspruch allein auf die Person der Beklagten beschränkt. Es ist nicht dargelegt, inwieweit zu befürchten ist, dass die Beklagte dritte Personen zu Störungen auf dem Gelände der Klägerin veranlassen oder sie dabei unterstützt könnte. Es geht in diesem Verfahren um eigene Störungen durch die Beklagte. Die Zwangsmittelandrohung beruht auf § 890 ZPO. 3. Die Beklagte hat der Klägerin gemäß §§ 823 Abs. 1, 249 Abs. 1 BGB auch ihre vorgerichtlichen Anwaltskosten zu ersetzen. Diese bemessen sich grundsätzlich nach der begründeten Hauptforderung. Vorliegend war der Unterlassungsanspruch dabei nicht zu berücksichtigen, weil dieser vorgerichtlich nicht durch den Prozessbevollmächtigten der Klägerin geltend gemacht, sondern erst im laufenden Gerichtsverfahren erhoben wurde. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709 S. 1, 2, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Zahlung von Schadensersatz nach der Besetzung ihres Schlachthofs. Die Klägerin betreibt einen Schlachthof in ..., auf dem täglich circa 5.000 Schweine geschlachtet werden. Sie gehört zur .... Die Beklagte ist Tierschutzaktivistin und unterstützt das Bündnis “...“. Das Schlachtvieh wird der Klägerin u.a. von Erzeugergemeinschaften angeliefert, so von der ... sowie der ... (im Folgenden: ...). Mit den Zulieferern werden genaue Lieferzeiten vereinbart, um einen reibungslosen Betriebsablauf zu erreichen. Die Tiere werden von den Transportern über entsprechende Laderampen in das Schlachthofgebäude überführt. Bei der Schlachtung und Zerlegung der Tiere wirkt die ... mit. In den Betriebsablauf der Klägerin sind weiterhin Tierärzte und Mitarbeiter des Veterinäramtes Kreis ... sowie das Klassifizierungsunternehmen ... zur Kontrolle des Schlachtgutes eingebunden. Am 21.10.2019 ab ca. 4.00 Uhr errichtete die Beklagte zusammen mit 26 weiteren Aktivisten verschiedene Blockaden auf dem Betriebsgelände der Klägerin, bei denen sie sich an Bauteile des Betriebsgebäudes festketteten und Sitzblockaden bildeten. Die Besetzung umfasste die Laderampen 8 und 9 sowie das Dach des Schlachthofgebäudes, auf dem sich auch die Beklagte befand. Die Aktivisten führten verschiedene Banner mit sich, u.a. eines mit der Aufschrift: „Bis jede Schlachtfabrik stillsteht – Protest, Sabotage, Widerstand!“. Dabei sollte sich die Protestaktion auch unmittelbar gegen alle beteiligten Subunternehmen richten. Die Polizei verbrachte die Aktivisten vom Gelände der Klägerin, wobei für die Räumung des Daches ein Höheninterventionsteam der Bundespolizei eingesetzt werden musste. Insgesamt dauerte die Räumung des Schlachthofs bis ca. 16.20 Uhr. Hinsichtlich der einzelnen Geschehensabläufe am 21.10.2019 wird auf den Polizeibericht und die darin enthaltenen Bildaufnahmen Bezug genommen (Anl. K 8, Anlagenband). Während der Besetzung führte die Klägerin keine Schlachtungen von Tieren durch. Auch luden die Anlieferungsbetriebe die Tiere nicht von den Viehtransportern ab, sondern verbrachten sie zum Teil zu anderen Schlachthöfen oder stallten die Tiere extern auf. Mit anwaltlichem Schreiben vom 30.07.2020 forderte die Klägerin die Beklagte unter Fristsetzung zum 13.07.2020 zur Zahlung von Schadensersatz auf (Anl. K 7, Bl. 26 f. d.A.). Das Schreiben erreichte die Beklagte aufgrund einer unzutreffenden Adressierung nicht. Die Klägerin behauptet, sie habe den Schlachtbetrieb während der Besetzung nicht aufrecht erhalten können, zumal die Polizei den weiteren Betrieb für die Dauer der Besetzung aus Sicherheitsgründen untersagt habe. Die Tiere könnten nur über die von der Blockade betroffenen Rampen 8 und 9 in den Schlachthof angeliefert werden. Eine kurzzeitige Umfunktionierung der anderen Rampen sei logistisch nicht möglich gewesen. Auch hätten die angelieferten Tiere entsprechend der eigenen Kalkulation nur zum Teil in eigenen Stallungen untergebracht werden können. Durch die Betriebsunterbrechung während der Besetzung seien ihr Schäden aufgrund von Ersatzansprüchen dritter Firmen entstanden. Diese hätten ihr gegenüber zusätzliche Transport- und Aufstallungskosten, die Differenz aufgrund von sog. Minderschlachtung sowie Wartezeiten für Mitarbeiter in Rechnung gestellt. Verluste aus Minderschlachtung würden – insoweit unstreitig – darauf beruhen, dass die angelieferten Tiere bei einer Verzögerung der Schlachtung an Gewicht verlieren und daraus ein geringerer Gewinn pro Schwein resultiere. Im Einzelnen gehe es um folgende Netto-Positionen: Die Viehvermarktung ... habe für die externe Aufstallung von 656 Schweinen sowie zusätzliche Transportkosten für 351 Schweine 4.462,80 € berechnet (Re. v. 08.11.2019, Anl. K 1, Bl. 14 d.A.). Die ... habe für Minderschlachtung 946,27 € sowie für Frachtkosten der Fa. ... am 21.10.2019 456,60 € in Rechnung gestellt (Re. v. 21.11.2019, Anl. K 2, Bl. 16 d.A.). Der ... habe sie 1.035,03 € wegen Minderschlachtung und 3.056,25 € für die Standzeit ihrer Spediteure ersetzen müssen (Re. v. 31.10.2019, Anl. K 3, Bl. 18 d.A.). Die Wartezeiten von Tierärzten und weiteren Mitarbeitern des Kreis ... habe sie 2.032,76 € gekostet (Email v. 05.12.2019, Anl. K 4, Bl. 20 d.A. und Bescheid v. 18.11.2019, Anl. K 22 und 23, Anlagenband). Außerdem habe sie Wartezeiten der ... in Höhe von 2.860,20 € (Re. v. 01.11.2019, Anl. K 5, Bl. 22 d.A.) sowie der ... in Höhe von 881,12 € (Re. v. 06.11.2019, Anl. K 6, Bl. 24 d.A.) zahlen müssen. Sie habe die von den Drittfirmen beanspruchten Zahlungen auch geleistet, das ergebe sich aus den zur Akte gereichten Auszifferungsnachweisen (Anl. K 13, K 16, K 21, K 24, K 27, K 28 und K 32, Anlagenband). Die Klägerin behauptet, dass sie gegenüber den Zulieferern aufgrund der vereinbarten Lieferzeiten zur Abnahme verpflichtet gewesen sei. Die einzelnen Zeiten seien aus der Excell-Tabelle vom 21.10.2019 ersichtlich (Anl. K 11, Anlagenband). Der Ersatz der Verzögerungskosten sei zwar vertraglich nicht mit den Drittfirmen vereinbart gewesen, allerdings sei dies branchenüblich und es bestehe Einigkeit zwischen der Klägerin und ihren Vertragspartnern über diese Praxis. Die von Beklagtenseite eingereichten Allgemeinen Einkaufsbedingungen der ... (Anl. B 1, Anlagenband) würde sie selbst nicht verwenden. Hilfsweise macht die Klägerin Ansprüche der genannten Firmen aus abgetretenem Recht geltend. Sie vertritt insoweit die Ansicht, die in Rede stehenden Firmen hätten ihr etwaige Schadensersatzforderungen gegen die Beklagte am 06.01.2021 wirksam abgetreten (Anl.-Konv. 29, Anlagenband). Die Klägerin hat ursprünglich beantragt, die Beklagte zur Zahlung in Höhe von 16.738,20 € zu verurteilen. Die Klägerin beantragt – unter teilweiser Rücknahme der Klage – nunmehr, 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 15.626,20 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.07.2020 zu zahlen, 2. hilfsweise im Verhältnis zum Antrag zu 1.) die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 13.593,44 € aus abgetretenem Recht zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 3. die Beklagte zu verurteilen unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung von dem Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, es zu unterlassen, das Gelände des Schlachthofes der Klägerin, ... zu betreten, insbesondere den Zugang und/oder die Zufahrt zu dem Schlachthof und dessen Rampen durch den Aufenthalt von Personen auf Zufahrtsstraßen und den Rampen zu beeinträchtigen oder unmöglich zu machen, insbesondere wie dies bei der Blockade des Schlachthofes der Klägerin vom 21.10.2019 durch Blockade der Rampen 8 und 9 geschehen ist, und/oder Dritte zu den vorgenannten Handlungen zu veranlassen und/oder Dritte bei den vorgenannten Handlungen zu unterstützen, 4. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.590,91 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.07.2020 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, die Klägerin selbst habe die geltend gemachten Schäden weder dem Grunde noch der Höhe nach erlitten. Die Klägerin habe gegenüber den Drittfirmen keine vertraglichen Pflichten verletzt oder vertragliche Garantien übernommen, ihre Haftung sei zudem durch die Allgemeinen Lieferbedingungen ausgeschlossen gewesen (Anl. B 1, Anlagenband). Weiterhin habe die Klägerin im Schlachthof über genügend Platz für die Aufstallung der Tiere verfügt, der über nicht besetzte Rampen zugänglich gewesen sei. Auch habe die Klägerin etwaige Rechnungen der anderen Firmen nicht beglichen. Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Aktion am 21.10.2019 als Versammlung zum Zwecke der kollektiven Meinungskundgabe einzuordnen sei, die dem Schutzbereich von Art. 8 und Art. 5 GG unterfalle und daher gerechtfertigt gewesen sei. Schließlich sei das Landgericht Kiel örtlich unzuständig, die Klägerin hätte die Aktivisten gebündelt am „Tatort“-Gericht in Anspruch nehmen müssen. Die Klage ist der Beklagten am 01.10.2020 zugestellt worden. Wegen der gleichen Besetzung hat die Klägerin zumindest zehn Einzelklagen gegen weitere Aktivisten an deren jeweiligen Wohnort erhoben. Das Gericht hat den instruierten Vertreter der Klägerin, Herrn ..., sowie die Beklagte in dem Termin zur mündlichen Verhandlung am 22.04.2021 persönlich angehört. Es wird insoweit auf das Sitzungsprotokoll verwiesen (Bl. 156 ff. d.A.).