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Urteil

6 O 76/21

LG Kiel 6. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGKIEL:2021:0729.6O76.21.00
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Leitsätze
Die Entscheidung ist durch Beschluss des Landgerichts Kiel vom 30.09.2021, Az. 6 O 76/21, berichtigt worden.
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 21.666,17 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 02.02.2021 sowie weitere 1.211,50 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 02.02.2021 zu zahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 5. Der Streitwert wird auf bis zu 30.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Entscheidung ist durch Beschluss des Landgerichts Kiel vom 30.09.2021, Az. 6 O 76/21, berichtigt worden. 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 21.666,17 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 02.02.2021 sowie weitere 1.211,50 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 02.02.2021 zu zahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 5. Der Streitwert wird auf bis zu 30.000,00 € festgesetzt. Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. I. Dem Kläger steht gehen die Beklagte aus §§ 826, 31 BGB ein Anspruch auf Zahlung von 21.666,17 € zu, zu erfüllen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des streitgegenständlichen Fahrzeugs. Gemäß § 826 BGB ist derjenige, der in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, diesem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet. Die Beklagte hat sich objektiv sittenwidrig verhalten, indem sie den in dem streitgegenständlichen Fahrzeug verbauten Motor mit einer gesetzeswidrigen Motorsteuerungssoftware in den Verkehr gebracht hat. Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt und einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann (BGH, Beschl. v. 07.05.2019 – VI ZR 512/17, NJW 2019, 2164 Rn. 8; BGH, Urt. v. 25.05.2020 – VI ZR 252/19, NJW 2020, 1962 Rn. 15; BGH, Beschl. v. 19.01.2021 – VI ZR 433/19, BeckRS 2021, 847 Rn. 14). Schon zur Feststellung der Sittenwidrigkeit kann es daher auf Kenntnisse, Absichten und Beweggründe des Handelnden ankommen, die die Bewertung seines Verhaltens als verwerflich rechtfertigen. Die Verwerflichkeit kann sich auch aus einer bewussten Täuschung ergeben. Insbesondere bei mittelbaren Schädigungen kommt es ferner darauf an, dass den Schädiger das Unwerturteil, sittenwidrig gehandelt zu haben, gerade auch in Bezug auf die Schäden desjenigen trifft, der Ansprüche aus § 826 BGB geltend macht (BGH, Beschl. v. 07.05.2019 – VI ZR 512/17, NJW 2019, 2164 Rn. 8; BGH, Urt. v. 25.05.2020 – VI ZR 252/19, NJW 2020, 1962 Rn. 15). Ausgehend von diesen Grundsätzen ist im Zusammenhang mit dem sog. "Abgas- oder Dieselskandal" von einem sittenwidrigen Verhalten auszugehen, wenn ein Unternehmen im eigenen Kosten- und Gewinninteresse durch bewusste und gewollte Täuschung des KBA Fahrzeuge in den Verkehr bringt, deren Motorsteuerungssoftware bewusst und gewollt so programmiert ist, dass die gesetzlichen Abgaswerte mittels einer unzulässigen Abschalteinrichtung nur auf dem Prüfstand eingehalten werden und dieser Umstand nicht nur zu einer Erhöhung der Umweltbelastung durch Stickoxide führt, sondern auch die Gefahr birgt, dass bei einer Aufdeckung dieses Sachverhalts eine Betriebsbeschränkung oder -untersagung der betroffenen Fahrzeuge droht. Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Mitarbeiter der Beklagten haben die Motorsteuerungssoftware im Rahmen der Serienproduktion in den Motor einbauen lassen und hierdurch veranlasst, dass das Fahrzeug mit dieser manipulativen Prüfstanderkennungssoftware zum Weitervertrieb in den Verkehr gebracht wird. In dem klägerischen Fahrzeug kam eine unzulässige Abschalteinrichtung gemäß Art. 5 der Verordnung (EG) Nummer 715/2007 zum Einsatz. Das KBA stellte in Bezug auf den im streitgegenständlichen Fahrzeug verbauten Dieselmotor fest, dass die Vorschriftsmäßigkeit in Bezug auf das Emissionskontrollsystem nicht gegeben war. Der Kläger legt insoweit überzeugend dar, dass seinem von diesem Rückruf betroffenen Fahrzeug eine Untersagung des Betriebs wegen des Vorliegens einer unzulässigen Abschalteinrichtung drohe. Dass das streitgegenständliche Fahrzeug von der betreffenden Rückrufaktion des KBA betroffen ist, ist zwischen den Parteien unstreitig. Die Beklagte stellt ebenfalls unstreitig, dass das KBA im Rahmen des Rückrufs von dem Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgeht. Auch soweit die Beklagte behauptet, es habe bei dem streitgegenständlichen Fahrzeugtyp lediglich die Bedatung der vom KBA beanstandeten Software-Bestandteile geändert beziehungsweise aufgeweitet werden müssen, um einen breiteren Anwendungsbereich im Straßenbetrieb zu gewährleisten, so vermag dieser Vortrag keine andere Betrachtungsweise im Hinblick auf das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung zu eröffnen. Gerade der Umstand, dass die der Aufwärmstrategie zu Grunde liegenden Initialisierungsparameter derart eng bedatet sind, dass diese Funktion nahezu ausschließlich im NEFZ unter den dort definierten Prüfbedingungen zum Einsatz gelangt, macht die Funktion in Verbindung mit der darin liegenden Prüfstanderkennung erst zu einer unzulässigen Abschalteinrichtung. Ohnehin kommt aber dem o.g. – bestandskräftigen - Bescheid des KBA als Verwaltungsakt eine Tatbestandswirkung in dem Sinne zu, dass seine Feststellungen für die Zivilgerichte bindend sind und deren Rechtmäßigkeit der Prüfung der Zivilgerichte entzogen ist (OLG Oldenburg, Urteil vom 16.10.2020, 11 U 2/20, zit. nach juris, Rn. 60 m.w.N.). Die Feststellungen des KBA in Bezug auf die unzulässige Abschaltung des Emissionskontrollsystems beziehungsweise der unzulässigen Reduzierung der Wirksamkeit desselben, die zu dem verpflichtenden Rückruf geführt haben, rechtfertigen die Einstufung des Verhaltens der Beklagten als sittenwidrig (vgl. BGH NJW 2020,1962). Denn die Beklagte hat damit einen Motor entwickelt, hergestellt und in das vom Kläger erworbene Fahrzeug eingebaut bzw. einbauen lassen, der nur unter Verschweigen der unzulässigen Abschalteinrichtung eine Typgenehmigung erhalten hat. Dementsprechend hat das KBA eine Nebenbestimmung angeordnet, wonach VW verbindlich verpflichtet worden ist, alle unzulässigen Abschalteinrichtungen aus dem Emissionskontrollsystem zu entfernen und sämtliche Fahrzeuge umzurüsten. Der Kläger hat insoweit schlüssig dargelegt, dass mit fortschreitender Zeit bei Nichtdurchführung des angebotenen Software-Updates die Untersagung des Betriebs des streitgegenständlichen Fahrzeugs droht. Dies war, wenn auch nicht offenkundig, bereits im Zeitpunkt der Entwicklung und dem Einbau der Motorsteuerungssoftware entgegen den Vorgaben einer vorschriftsmäßigen Typgenehmigung im streitgegenständlichen Fahrzeug von vornherein angelegt. Der vorgenannten Rechtsansicht des Gerichts, wonach sich die klägerseits behaupteten Abschaltvorrichtungen als unzulässig i.S.v. Art. 5 Abs. 2 S. 1 VO (EG) 715/2007 darstellen, kann die Beklagte nicht mit Erfolg die sog. Tatbestandswirkung der EG-Typgenehmigung entgegenhalten (vgl. Bl. 126 ff. d.A.). Zwar ist es im Grundsatz zutreffend, dass dann, wenn die zuständige Verwaltungsbehörde (hier: KBA) einen wirksamen Verwaltungsakt erlassen hat, der ein bestimmtes Verhalten ausdrücklich erlaubt, die Zulässigkeit des betreffenden Verhaltens einer Nachprüfung durch die Zivilgerichte so lange entzogen ist, als der Verwaltungsakt nicht durch die zuständige Behörde oder ein Verwaltungsgericht aufgehoben worden oder nichtig ist (BGH, Urt. v. 19.06.1998 – V ZR 43/97, NJW 1998, 3055 f.; BGH, Urt. v. 14.06.2007 – I ZR 125/04, NVwZ-RR 2008, 154 Rn. 14 m.w.N.). Allerdings ist eine umfassende Tatbestandswirkung in dem vorliegenden Fall schon deshalb abzulehnen, weil das KBA die EG-Typgenehmigung für den streitgegenständlichen Fahrzeugtyp nachträglich mit Nebenbestimmungen versehen hat. Die nachträgliche Anordnung einer Nebenbestimmung geht zwangsläufig mit einer (Teil-)Aufhebung des ursprünglichen, „nebenbestimmungsfreien“ Verwaltungsakts einher (Tiedemann, in: BeckOK, VwVfG, Stand: 01.01.2021, § 36 Rn. 24). Damit ist die Arglosigkeit und das Vertrauen der Fahrzeugkäufer aus übersteigerten Interesse an Gewinn durch die Beklagte ausgenutzt worden. Denn ein Fahrzeugerwerber geht zu Recht davon aus und darf auch darauf vertrauen, dass die gesetzlichen Vorgaben zu Erlangung der Typgenehmigung eingehalten und bei deren Beantragung wahrheitsgemäße Angaben gemacht worden sind. Des Weiteren darf ein Fahrzeugerwerber davon ausgehen, dass das Fahrzeug über eine uneingeschränkte Betriebserlaubnis im Straßenverkehr verfügt, deren Fortbestand nicht aufgrund bereits bei Auslieferung des Fahrzeugs dem Hersteller bekannten konstruktiven Eigenschaften gefährdet ist. Ein solches Verhalten steht einer arglistigen Täuschung gleich und ist, wie oben dargelegt, als sittenwidrig einzustufen (vgl. BGH a.a.O.). Das sittenwidrige Verhalten ist der Beklagten gemäß § 31 BGB zuzurechnen (vgl. BGH NJW 2020, 39; NJW 2020, 2806 für den Motor EA 189). Dass maßgebliche Mitarbeiter der Beklagten, bis in die Vorstandsebene, bei denen es sich zweifelsfrei um verfassungsmäßig berufene Vertreter handelt, Kenntnis von allen maßgeblichen haftungsbegründenden tatsächlichen Umständen hatten und vollumfänglich im Sinne der vorgenannten Erläuterungen vorsätzlich handelten, ist mit hinreichender Sicherheit anzunehmen. Diese Annahmen beruht auf der Anwendung des § 138 Abs. 3 ZPO, weil der klägerische Vortrag dazu nicht hinreichend substantiiert bestritten wurde und somit als zugestanden anzusehen ist. Zwar ist grundsätzlich der jeweilige Kläger darlegungs- und beweisbelastet dafür, dass verfassungsmäßig berufene Vertreter der Beklagten den Einbau der unzulässigen Software veranlasst haben. Die Beklagte trifft jedoch eine sekundäre Darlegungslast, weil die eigentlich darlegungs- und beweisbelastete Partei für einen hinreichend substantiierten Vortrag Umstände darzutun hätte, die ihr unbekannt sind, die aber in den Wahrnehmungsbereich der Gegenpartei fallen und die Darlegung der entsprechenden Verhältnisse der Gegenpartei zudem zumutbar ist. Die sekundäre Darlegungslast entsteht dabei allerdings erst, wenn die primär darlegungs- und beweisbelastete Partei Anknüpfungstatsachen schlüssig vorgetragen hat und sich daraus eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit ihres Vortrags ergibt (vergleiche BGH aaO.). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Im Rahmen der ihr obliegenden sekundären Darlegungslast hat die Beklagte bezogen auf die Entwicklung und Implementierung der streitgegenständlichen manipulativen Motoren- bzw. Emissionssteuerungssoftware ihre interne Organisationsstruktur einschließlich Genehmigungs-, Budget- und Compliance-Verantwortlichkeiten wiederum einschließlich zugehöriger Berichtspflichten und Berichtswege darzustellen (BGH aaO). Dies hat sie nicht in hinreichendem Maße getan. Die Beklagte hat vielmehr überhaupt keine Stellungnahme dazu abgegeben, durch wen bzw. auf welcher Hierarchieebene die grundlegende strategische Entscheidung getroffen wurde und erklärt sich auch nicht zu den internen Abläufen, die dazu geführt haben könnten, dass ihre Organmitglieder unwissend geblieben wären. Die Manipulation der Motorsteuerungssoftware einer ganzen Motoren-Baureihe speziell zur Erkennung des Prüfstands stellt eine wesentliche unternehmerische Weichenstellung mit erheblicher Reichweite für die Produktionsabläufe dar. Die Umsetzung dessen stellt zugleich einen erheblichen Eingriff in die Produktionsabläufe dar und erfordert die Schaffung und Implementierung entsprechender interner Strukturen, insbesondere für die Entwicklung und Eingliederung der Software in den Produktionsablauf. Diese Umsetzung erscheint ohne ausdrückliche Anordnung bzw. Kenntnis und Billigung von Entscheidungsträgern in der betrieblichen Organisationsstruktur der Beklagten aus der oberen Betriebshierarchie, für deren Verhalten diese nach § 31 BGB einzustehen hat, nicht denkbar. Daher ist es insoweit auch nicht ausreichend, wenn seitens der Beklagten lediglich die vom Kläger vorgetragene Kenntnis und Mitwirkung einzelner Personen aus ihrem Vorstandsbereich bestritten wird. Der Beklagten müssen aufgrund des Zeitablaufs seit dem Jahr 2018 einerseits und der intern nachvollziehbaren grundlegenden organisatorischen Eingriffe in den Produktionsablauf in diesem Zusammenhang andererseits detaillierte Kenntnisse zum konkreten Geschehensablauf vorliegen, so dass es ihr möglich und zumutbar ist, diesen vollumfänglich darzulegen. Da dies nicht erfolgt ist, liegt insoweit kein ausreichendes Bestreiten nach § 138 Abs. 3 ZPO vor, so dass im Ergebnis vom Vorliegen der subjektiven Merkmale bei zur Vertretung der Beklagten berufenen Organen nach § 31 BGB auszugehen ist (OLG Koblenz, BeckRS 2020, 7005, BGH aaO). Es käme im Übrigen eine Haftung der Beklagten nach §§ 831, 826 BGB für ihre Mitarbeiter in Betracht, die als Erfüllungsgehilfen anzusehen sind. Für jeden Mitarbeiter gelten die Überlegungen, die zu der Haftung der Beklagten wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung führen, entsprechend (BGH, Urteil vom 25.05.2020, VI ZR 252/19, Rn. 43 bei juris). Dem Kläger ist durch das objektiv sittenwidrige Verhalten der Beklagten ein Schaden entstanden. Die in § 826 BGB vorgesehene Schadensersatzpflicht dient dazu, den konkreten Nachteil des Geschädigten auszugleichen. Der Schadensbegriff ist daher im Ansatz subjektbezogen (BGH NJW 2020, 1962 (1968)). Wird jemand durch ein haftungsbegründendes Verhalten zum Abschluss eines Vertrags gebracht, den er sonst nicht geschlossen hätte, kann er auch bei objektiver Werthaltigkeit von Leistung und Gegenleistung dadurch einen Vermögensschaden erleiden, dass die Leistung für seine Zwecke nicht voll brauchbar ist. Im Fall einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung dient der Schadensersatzanspruch nicht nur dem Ausgleich jeder nachteiligen Einwirkung durch das sittenwidrige Verhalten auf die objektive Vermögenslage des Geschädigten. Vielmehr muss sich der Geschädigte auch von einer auf dem sittenwidrigen Verhalten beruhenden Belastung mit einer „ungewollten“ Verpflichtung wieder befreien können. Schon eine solche stellt einen gem. § 826 BGB zu ersetzenden Schaden dar. Insoweit bewirkt § 826 BGB einen Schutz der allgemeinen Handlungsfreiheit und speziell des wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts des Einzelnen (BGH, Urt. v. 25.05.2020 – VI ZR 252/19, NJW 2020, 1962 Rn. 47). Im Streitfall ist dem Kläger solch eine ungewollte Verpflichtung eingegangen, indem er am 30.03.2017 einen Kaufvertrag über das streitgegenständliche Fahrzeug abschloss. Dabei kann dahinstehen, ob er einen Vermögensschaden dadurch erlitten hat, dass im Zeitpunkt des Erwerbs des Fahrzeugs eine objektive Werthaltigkeit von Leistung und Gegenleistung nicht gegeben war. Ein Schaden ist hier jedenfalls deshalb eingetreten, weil der Vertragsschluss als objektiv unvernünftig anzusehen ist. Denn im Zeitpunkt des Erwerbs war das streitgegenständliche Fahrzeug für die Zwecke des Klägers nicht voll brauchbar, weil es einen verdeckten Mangel in Form der als zugestanden geltenden Abschalteinrichtungen aufwies, der zu einer Betriebsbeschränkung oder -untersagung hätte führen können. Diesbezüglich wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die obigen Ausführungen verwiesen. Das objektiv sittenwidrige Verhalten der Beklagten war für den vorgenannten Schaden des Klägers auch kausal. Für eine solche Kausalbeziehung spricht ein Beweis des ersten Anscheins. Denn es besteht ein Erfahrungssatz, wonach auszuschließen ist, dass ein Käufer ein Fahrzeug erwirbt, dem eine Betriebsbeschränkung oder -untersagung droht und bei dem – jedenfalls im Zeitpunkt des Erwerbs – nicht mit hinreichender Sicherheit absehbar ist, ob dieses Problem behoben werden kann (BGH, Urt. v. 25.05.2020 – VI ZR 252/19, NJW 2020, 1962 Rn. 49). Die Beklagte ist dieser tatsächlichen Vermutung gegenbeweislich nicht entgegengetreten. Vielmehr hat sie sich zu den Kaufmotiven des Klägers lediglich mit Nichtwissen erklärt (Bl.57 d.A.). Auch die subjektiven Voraussetzungen einer Haftung nach § 826 BGB liegen vor. Die Beklagte hat vorsätzlich gehandelt. Für den Vorsatz reicht es aus, wenn der Schädigende Art und Richtung des Schadens und die Schadensfolgen zumindest vorausgesehen und billigend in Kauf genommen hat, wobei bei einer Gesellschaft wiederum ihre Organe diesen Vorsatz gehabt haben müssen (BGH NJW 2017, 250, 253 Rn. 24 f.). Wie oben dargelegt, kannten die Organe der Beklagten die Ausstattung der Motoren mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung. Sie mussten aufgrund dieser Kenntnis davon ausgehen, dass Käufer der Fahrzeuge einen Schaden durch die Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit erlitten, weil sie in Kenntnis der Abschalteinrichtung den Vertrag nicht geschlossen hätten. Dass sie dennoch die Fahrzeuge mit den manipulierten Motoren in Verkehr gebracht haben, zeigt, dass sie die Schädigung der Käufer billigend in Kauf genommen haben (OLG Schleswig BeckRS 2020, 24248 Rn. 76, 77). Von einer übertriebenen Gewinnsucht als Antrieb des Vorstandes kann ebenfalls ausgegangen werden: Ein anderer plausibler Grund ist schlicht weder vorgetragen noch ersichtlich. Der Umfang des klägerischen Schadensersatzanspruchs richtet sich nach den §§ 249 ff. BGB. Danach kann der Kläger von der Beklagten die Zahlung von 21.666,17 €, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des streitgegenständlichen Fahrzeugs, verlangen. Der nach § 826 BGB bestehende Anspruch des Klägers ist auf den Ersatz des negativen Interesses gerichtet. Dem Kläger ist gem. § 249 Abs. 1 BGB so zu stellen, wie er ohne Eintritt des schädigenden Ereignisses – hier des nachteiligen Vertragsschlusses – stünde. Ihm steht insoweit ein Anspruch auf Rückgängigmachung der Folgen dieses Vertrags (Kaufvertrag und Darlehensvertrag) zu, d. h. Ausgleich der für den Vertrag getätigten Aufwendungen durch den Schädiger gegen Herausgabe des aus dem Vertrag Erlangten. Das umfasst zunächst die Erstattung eines Betrags in Höhe des Kaufpreises (40.800,00 €) zzgl. Darüber hinausgehender Darlehensraten (1108,16 €), Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des streitgegenständlichen Fahrzeugs an die Beklagte (§ 255 BGB analog). Allerdings ist zu berücksichtigen, dass der Kläger im Falle eines unterbliebenen Kaufvertragsschlusses auch keine Nutzungen aus dem Fahrzeug hätte ziehen können. Den Ausgleich dieses Vorteils muss er sich zur Vermeidung einer Überkompensation seines Schadens auf den Erstattungsbetrag anrechnen lassen (BGH, Urt. v. 25.05.2020 – VI ZR 252/19, NJW 2020, 1962 Rn. 67). Die vom Kaufpreis in Abzug zu bringende Nutzungsentschädigung beträgt 20.241,99 €, sodass dem Kläger ein Zahlungsanspruch i.H.v. 21.666,17 € verbleibt. Die Nutzungsentschädigung ist entsprechend der vom BGH (Urt. v. 25.05.2020 – VI ZR 252/19, NJW 2020 1962 Rn. 79 f.) gebilligten Berechnungsmethode, die mit derjenigen zur Berechnung des Nutzungsersatzes im Rahmen des Rücktrittsrechts übereinstimmt, nach der Formel zu schätzen, wobei das Gericht unter Inanspruchnahme des ihm nach § 287 ZPO zustehenden Ermessens eine zu erwartende Gesamtlaufleistung von 300.000 km zugrunde gelegt hat. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte selbst eine hervorgehobene Qualität ihrer Fahrzeuge für sich in Anspruch nimmt, was sich auch in gegenüber vergleichbaren Fahrzeugen anderer Hersteller höheren Kaufpreisen wiederspiegelt. Weiterhin ist bei der Schätzung einzubeziehen, dass es sich um ein Dieselfahrzeug handelt, das typischerweise – wenngleich nicht zwingend – langlebiger ist als ein vergleichbarer Benziner. Auch die obergerichtliche Rechtsprechung geht für Dieselfahrzeuge ähnlichen Baujahrs vielfach von einer dementsprechenden Gesamtlaufleistung aus (vgl. OLG Schleswig, Urt. v. 22.11.2019 – 17 U 44/19, BeckRS 2019, 29874 Rn. 54; OLG Naumburg, Urt. v. 27.09.2019 – 7 U 24/19, BeckRS 2019, 24547 Rn. 103; KG, Urt. v. 18.11.2019 – 24 U 129/18, BeckRS 2019, 29883 Rn. 75; KG, Urt. v. 26.09.2019 – 4 U 51/19, BeckRS 2019, 22714 Rn. 125 f.; OLG Koblenz, Urt. v. 12.06.2019 – 5 U 1318/18, NJW 2019, 2237 Rn. 88; s. auch BGH, Urt. v. 25.05.2020 – VI ZR 252/19, NJW 2020, 1962 Rn. 83, wonach die Annahme einer Gesamtlaufleistung von 300.000 km bei einem Dieselfahrzeug revisionsrechtlich jedenfalls nicht zu beanstanden sei). Den Kilometerstand des Fahrzeugs zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung hat das Gericht - ausgehend von einem unstreitigen Kilometerstand von 160.949 km am 29.7.2021 (Bl. 121 d.A.) und der Angabe des Klägers, er habe seitdem ca. 35 km mit dem Fahrzeug zurückgelegt (Bl. 121 d.A.) - auf 160.984 km geschätzt. Es ergibt sich damit folgende Berechnung: 40.800 € x (160.984-24.105 km) : (300.000-24.105 km) = 20241,99 € II. Daneben steht dem Kläger ein Anspruch auf Rechtshängigkeitszinsen zu (§ 291 BGB). Ein weitergehender Zinsanspruch besteht indes nicht. Da der Kläger im Schreiben an die Beklagte vom 21.12.2020 die volle Kaufpreiserstattung verlangte, aber den seinerzeit aktuellen Kilometerstand nicht mitteilte, war für die Beklagte der tatsächlich geschuldete Betrag nicht erkennbar, die Voraussetzungen für eine verzugsbegründende Mahnung im Sinne von § 286 Abs. 1 BGB (hierzu Staudinger/Feldmann, BGB (Neubearb. 2019), § 286 Rn. 34ff. m. weit. Nachw.) lagen nicht vor. III. Der Antrag auf Feststellung, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des streitgegenständlichen Fahrzeugs gem. §§ 293 ff. BGB im Annahmeverzug befindet, ist unbegründet. In dem für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt, nämlich dem Schluss der mündlichen Verhandlung, hat der Klägerin sein Angebot zur Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs weiterhin an unberechtigte Bedingungen geknüpft (vgl. Ernst, in: MüKo, BGB, 8. Aufl. 2019, § 295 Rn. 4). Denn der Kläger hat die ihm obliegende „Gegenleistung“ in Form der Übergabe und Übereignung des streitgegenständlichen Fahrzeugs unter anderem von der Zahlung von Zinsen seit dem 05.06.2020 abhängig gemacht und eine Anrechnung der von ihr gezogenen Nutzungen nur unter Zugrundelegung einer Gesamtlaufleistung von 400.000 km in Aussicht gestellt, die für ihn deutlich günstiger wäre. Damit hat er durchgängig die Zahlung eines überhöhten Betrages verlangt. Insoweit hat er die Rückgewähr des von ihm erlangten Vorteils nur zu Bedingungen angeboten, auf die sich die Beklagte von Rechts wegen nicht einlassen musste. Unter diesen Umständen ist ein geeignetes Angebot, das einen Annahmeverzug der Beklagten hätte begründen können, nicht gegeben (BGH, Urt. v. 25.05.2020 – VI ZR 252/19, NJW 2020, 1962 Rn. 85; BGH, Urt. v. 30.07.2020 – VI ZR 397/19, NJW 2020, 2806 Rn. 30; OLG Naumburg, Urt. v. 18.09.2020 – 8 U 8/20, BeckRS 2020, 23552 Rn. 37; OLG Köln, Urt. v. 24.03.2020 – 4 U 235/19, BeckRS 2020, 6856 Rn. 145 f.). IV. Der Kläger hat auch einen Anspruch auf Freistellung von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten aus §§ 826, 249 BGB. Die Kosten der Rechtsverfolgung sind dem Grunde nach ohne Weiteres ersatzfähig (vgl. Grüneberg, in: Palandt, BGB, 80. Aufl. 2021, § 249 Rn. 56 m.w.N.), wenn - wie hier - die Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes zur Durchsetzung des Schadensersatzanspruches erforderlich und zweckmäßig war. Der Anspruch besteht jedoch nur in Höhe von 964,20 €. Dies entspricht einer 1,3-Gebühr auf einen Streitwert bis 25.000,00 €, 2300 VV RVG, zzgl. einer Auslagenpauschale in Höhe von 20 % der Gebühren, aber höchstens 20 €, 7002 VV RVG, und der im Zeitpunkt der Anhängigkeit der Klage geltenden reduzierten Umsatzsteuer von 16 %, 7008 VV RVG. Dabei war indes nur eine 1,3-fache Geschäftsgebühr zugrunde zu legen, da es sich aufgrund der massenhaft aufgetretenen und intensiv in Rechtsprechung und Lehre thematisierten Problematik und des sehr überschaubaren Sachverhalts eher um eine durchschnittlich schwierige und umfangreiche Angelegenheit handelte (OLG Schleswig (17. Zivilsenat) BeckRS 2019, 29874 – Tz. 65; OLG Schleswig (9. Zivilsenat) BeckRS 2020, 3364 – Tz. 73). Ein weitergehender Anspruch besteht nicht, da ein Erstattungsanspruch nur in der Höhe entsteht, in der vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten angefallen wären, wenn nur die begründete Forderung geltend gemacht worden wäre. Dies ist hier, da eine Forderung in Höhe von 22870,53 Euro bestand, ein Streitwert von bis 25.000 Euro. Dabei hat das Gericht die damalige Laufleistung von 152.840 km (Bl. 9 d.A.) sowie eine Gesamtlaufleistung von 300.000 km zugrundegelegt. V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO. VI. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1 und 2 ZPO. Der Kläger verlangt von der Beklagten Schadensersatz in Zusammenhang mit dem sogenannten „Abgasskandal“. Der Kläger erwarb mit Kaufvertrag vom 30.03.2017 (Anlage K1) ein Fahrzeug des Typs VW Touareg 3.0 TDI mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer XXX von der XXX zu einem Kaufpreis von 40.8000 €. Es handelte sich um einen Gebrauchtwagen mit einem Kilometerstand von 24105 km Das Fahrzeug wurde durch ein Darlehen finanziert. Der Kläger zahlte hierbei 20.000 € an und nahm eine Darlehenssumme von weitere 21.908,16 € auf. Für weitere Einzelheiten wird auf die Anlage K 2 Bezug genommen. Der Kläger hat sämtliche Darlehensraten in voller Höhe beglichen. Am 07.07.2021 betrug die Laufleistung 160.949 km. Die Beklagte ist die Herstellerin des im streitgegenständlichen Fahrzeug verbauten Dieselmotors EA 897 Euro 6. Das KBA ordnete als zuständige Behörde betreffend das streitgegenständliche Fahrzeug mit bestandskräftigem Verwaltungsakt die Entfernung von unzulässigen Abschalteinrichtungen an. Zwei von insgesamt 5 festgestellten Strategien stufte das KBA dabei als unzulässige Abschalteinrichtungen im Sinne von Art. 5 Abs. 2, Art. 3 Ziff. 10 der VO (EG) 715/2007 ein. Im KBA-Bescheid heißt es unter anderem: „Die von VW verwendeten Strategien A und B werden nahezu ausschließlich unter den Bedingungen der Prüfung Typ 1 der Verordnung (EG) Nr.715/2007 genutzt. Der Nutzung einer Aufheizstrategie (Rapid Heat Up Mode (RHU) - Strategie A) bei der Prüfung Typ 1 geht die Nutzung einer Strategie „Alternatives Aufheizen“ (Strategie B) während der Vorkonditionierung des Fahrzeugs zum Zwecke der Prüfung Typ 1 voraus. Beim Einsatz beider Strategien wird die Überschreitung des NOx-Grenzwertes von 80 mg/km bei der Prüfung Typ 1 sicher vermieden. [...] „Strategie E Letztlich verwenden die in Rede stehenden Fahrzeuge einen SCR-Katalysator, der systembedingt mit Reagens betrieben werden muss. Nach der Aussage von Audi wird bei oben genannten Fahrzeugen nach Aktivierung des Aufforderungssystems nicht über die gesamte Reichweite des Fahrzeugs gleich viel Reagens in den SCR Katalysator eingedüst [...] Das KBA ordnete gegenüber VW die Umrüstung aller betroffenen Fahrzeuge an. Es wies im Rahmen des Bescheides darauf hin, dass bei Nichtbefolgung der Anordnungen der Widerruf oder die Rücknahme der Typgenehmigung droht. Wegen des weiteren Inhalts des Rückrufbescheides wird Bezug genommen auf die Anlage K 5. Die Beklagte entwickelte daraufhin ein Softwareupdate, welches vom KBA am 12.01.2018 freigegeben wurde. Schließlich beauftragte der Kläger seine Prozessbevollmächtigten mit der Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen. Diese forderten die Beklagte im Namen der Klägerin mit Schreiben vom 07.05.2020 (Anlage K 3) unter Fristsetzung bis zum 04.06.2020 auf, den gezahlten Kaufpreis zu erstatten Zug-um-Zug gegen Herausgabe des Fahrzeugs. Der Kläger behauptet, in dem Fahrzeug seien mehrere unzulässige Abschalteinrichtungen verbaut, insbesondere ein Thermofenster (Bl. 13) sowie eine Prüfstanderkennung durch eine Aufwärmstrategie und Lenkwinkelerkennung sowie manipulierte Software für das Getriebe (Bl. 14) und eine manipulierte AdBlue-Einspritzung (Bl. 14). Er behauptet weiter, Inhalt und Umfang der Manipulation seien der Führungsebene der Beklagten von Beginn an bekannt gewesen. Daher meint der Kläger, die Beklagte habe ihn vorsätzlich und in sittenwidriger Art und Weise geschädigt, weswegen sie ihm nach § 826 BGB schadensersatzpflichtig sei. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 27.935,14 € nebst jährlichen Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.06.2020 Zug um Zug gegen Übergabe des Fahrzeugs VW Touareg 3.0 TDI, FIN WVG.... zu zahlen und zwar abzüglich einer weiteren nach der folgenden Formel berechneten Nutzungsentschädigung in Euro: von der Klagepartei gezahlter Kaufpreis x gefahrene Kilometer ÷ Restnutzungsdauer; 2. festzustellen, dass sich die Beklagte im Annahmeverzug befindet 3. die Beklagte zu verurteilen, weitere 1.564,26 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie behauptet, in dem streitgegenständlichen Fahrzeug sei keine Umschaltlogik wie in den EA-189 Motoren zur Erkennung einer Prüfstandsituation verbaut worden. Sie meint das Fahrzeug habe zu jeder Zeit über eine wirksame EG-Typgenehmigung für seine entsprechende Emissionsklasse verfügt. Auch drohe dem Fahrzeug weder ein Widerruf der bestehenden EG-Typgenehmigung noch das Erlöschen der Betriebserlaubnis. Im Übrigen sei beim VW Touareg 3.0 V6 TDI (EU6) lediglich die Bedatung der vom KBA beanstandeten Softwarebestandteile zu ändern bzw. aufzuweiten gewesen, um einen breiteren Anwendungsbereich im Straßenbetrieb zu gewährleisten. Sie rügt die o.g. Darlegung des Klägers zum Kenntnisstand des Vorstandes als nicht hinreichend konkret und einlassungsfähig. Die Klageschrift ist der Beklagten am 01.02.2021 zugestellt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlungen vom 08.07.2021 Bezug genommen.