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Urteil

6 O 73/21

LG Kiel 6. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGKIEL:2021:0723.6O73.21.00
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Tenor
Die Beklagten zu 1) und 3) werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 161.509,28 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. Juli 2020 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und 3) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin die Kosten für sämtliche weiteren übergangsfähigen Aufwendungen zu erstatten, die diese als Folge des Unfalls des Versicherten XXX vom 1. Juni 2017 in XXX durch Absturz vom Dachboden eines Mehrfamilienhauses zukünftig zu erbringen hat, sofern diese den Anspruch aus dem obigen Zahlungstenor überschreiten und die Ansprüche nicht auf Dritte übergegangen sind. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Klägerin 1/3 und die Beklagten zu 1) und 3) als Gesamtschuldner 2/3. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) trägt die Klägerin. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Beklagten zu 1) und 3) werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 161.509,28 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. Juli 2020 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und 3) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin die Kosten für sämtliche weiteren übergangsfähigen Aufwendungen zu erstatten, die diese als Folge des Unfalls des Versicherten XXX vom 1. Juni 2017 in XXX durch Absturz vom Dachboden eines Mehrfamilienhauses zukünftig zu erbringen hat, sofern diese den Anspruch aus dem obigen Zahlungstenor überschreiten und die Ansprüche nicht auf Dritte übergegangen sind. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Klägerin 1/3 und die Beklagten zu 1) und 3) als Gesamtschuldner 2/3. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) trägt die Klägerin. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist im Hinblick auf die Beklagten zu 1) und 3) weit überwiegend begründet, im Hinblick auf den Beklagten zu 2) indes unbegründet. I. Ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte zu 1) folgt aus §§ 836 Abs. 1, 838 BGB i.V.m. 116 SGB X. 1. Dem Zeugen XXX stand ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu 1) aus §§ 836 Abs. 1, 838 BGB zu. a) Die Beklagte zu 1) ist als Verwalterin der Beklagten zu 3) Gebäudeunterhaltungspflichtige im Sinne von § 838 BGB, weil sie es gemäß § 2 Ziffer 2.6 des Verwaltervertrages (Anlage K8) übernommen hat, die für die ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderlichen Maßnahmen zu treffen, und sie dazu im Jahr 2017 auch gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG a.F. gesetzlich verpflichtet war (vgl. BGH NJW 1993, 1782; OLG Düsseldorf NJW-RR 1995, 587 (588); Palandt-Sprau, BGB (80. Aufl. 2021), § 838 Rn. 1; Bärmann/Pick-Emmerich, WEG (20. Aufl. 2020), § 27 Rn. 148G). Der Dachboden, der keiner Wohnung gesondert zugewiesen war, ist auch dem Gemeinschaftseigentum zuzuordnen; dass er in der Teilungserklärung als Sondereigentum ausgewiesen ist, ist nicht vorgetragen worden (vgl. Bärmann-Armbrüster, WEG (14. Aufl. 2018), § 5 Rn. 114). b) Der Zeuge XXX wurde durch die Ablösung von Teilen des Gebäudes, nämlich dadurch, dass die Styroporplatte auf dem Dachboden durchgebrochen und der Zeuge auf den Boden darunter aufgeprallt ist, verletzt (§ 836 Abs. 1 S. 1 BGB). Zwar ist der Zeuge XXX nicht unmittelbar durch die Styroporplatten verletzt worden. Das ist im Rahmen von § 836 BGB indes auch nicht erforderlich. Vielmehr genügt es, dass die Verletzung mit dem Durchbrechen der Styroporplatte in ursächlichem Zusammenhang steht und sich als eine bei gewöhnlichem Geschehensablauf eintretende Unfallfolge darstellt (vgl. BGH BeckRS 1960, 31188747; BGH NJW 1997, 1853)). Der Durchbruch der Styroporplatten und damit die Verletzung des Zeugen XXX sind auch auf die fehlerhafte Errichtung des Gebäudes (Verlegung der Styroporplatten auf dem Boden) oder jedenfalls dessen mangelhafte Unterhaltung (mangelhafte Kontrolle auf nicht durchbruchsichere Bodenplatten) zurückzuführen. Der Boden eines zum Betreten von Personen bestimmten und geeigneten Raumes, hier der Dachboden, muss nämlich – soweit ein Betreten nicht durch ein Geländer oder ähnliche Einrichtungen ausgeschlossen werden kann – so beschaffen sein, dass er nicht durchbricht, wenn er von Personen betreten wird. Geschieht dies dennoch, spricht (jedenfalls) der Anscheinsbeweis dafür, dass die Styroporplatten von ihrer Beschaffenheit her objektiv nicht für einen Dachboden geeignet waren und ihre Verwendung zu einer objektiv fehlerhaften Gebäudeerrichtung geführt hat (vgl. BGH NJW 1997, 1853 f.). Dabei kann offenbleiben, ob dieser Zustand bereits bei Errichtung des Gebäudes vorlag oder nachträglich entstanden ist (vgl. MüKo-Wagner, BGB (8. Aufl. 2020), § 836 Rn. 14). Diesen Anscheinsbeweis haben die Beklagten nicht erschüttert. Ob – wie die Beklagten vortragen – die Verwendung der Styroporplatten zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes "üblich" (Beklagten zu 1) und 2)) war oder dem Stand der Technik entsprach (Beklagte zu 3)), ist zweifelhaft. Denn nach Mitteilung der Unteren Bauaufsichtsbehörde vom 24.11.2017 (Anlage K13) habe die Baubeschreibung des Gebäudes vorgesehen, dass der gesamte Spitzboden mit einer 2 cm dicken Sparschalung auszulegen sei; zudem widerspreche die Verwendung von nicht durchbruchsicheren Bodenplatten der Vorgabe der Landesbauordnung (§ 3 Abs. 2 LBO SH; § 3 Abs. 1 LBO SH i.d.F. des Gesetzes vom 20.6.1975, GVOBl. SH 1975, S. 142 ff.), wonach Gebäude so zu errichten sind, dass dadurch Leben und Gesundheit nicht gefährdet werden. Letztlich ist dies aber auch unerheblich, weil es im Rahmen von § 836 Abs. 1 S. 1 BGB nicht darauf ankommt, ob das Bauwerk öffentlich-rechtlichen Sicherheitsvorschriften oder DIN-Normen entspricht; das Bauwerk ist dann "zwar vorschriftsmäßig, aber fehlerhaft" (MüKo-Wagner, BGB (8. Aufl. 2020), § 836 Rn. 14). Dass es der Zeuge XXX war, der durch sein Verhalten erst die Ablösung der Gebäudeteile (das Durchbrechen der Styroporplatten) ausgelöst hat, steht der Anwendung des § 836 Abs. 1 S. 1 BGB ebenfalls nicht entgegen, weil der Grund der Ablösung wesentlich in der mangelhaften Beschaffenheit der Bodenplatten zu sehen ist (BGH BeckRS 1960, 31188747). c) Ein Anspruch ist nicht gemäß § 836 Abs. 1 S. 2 BGB ausgeschlossen. Die Beklagte zu 1) hat nicht dargelegt und bewiesen, dass sie die zum Zwecke der Abwendung der Gefahr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat. Die bloße Erwartung, niemand werde sich auf dem Dachboden wegen der (vermeintlich) beschränkten Begehbarkeit aufhalten, entlastet die Beklagte zu 1) nicht, weil der Dachboden über eine eigens dafür vorgesehene Leiter ohne Weiteres tatsächlich zugänglich war (dazu sogleich) und sich dort auch technische Einrichtungen (Kabelanschlussverteiler) befanden, die Gegenstand von Reparaturarbeiten oder dergleichen werden konnten, die ein Betreten erforderlich machen. Zudem befanden sich die Styroporplatten unmittelbar neben dem Aufgang, so dass damit zu rechnen war, dass (jedenfalls) dieser Bereich des Spitzbodens von Personen betreten wird. Die Beklagte zu 1), die die Verwaltung im Jahr 2006 übernommen hat, hat auch nicht vorgetragen, den Spitzboden besichtigt oder kontrolliert zu haben. Vielmehr trägt sie vor, dass der Dachboden während der 25-jährigen Nutzung des Gebäudes niemanden als Gefahrenstelle ins Auge gefallen sei; bei einer Kontrolle wäre der Bereich ohnehin nicht beanstandet worden. Auch ihr (jedenfalls zeitweise) zuständiger Mitarbeiter, der Beklagte zu 2), hat im Rahmen seiner persönlichen Anhörung (Bl. 179 d.A.) und der polizeilichen Vernehmung angegeben, nie auf dem Spitzboden gewesen zu sein (Anlage K16). Damit ist der Entlastungsbeweis im Sinne von § 836 Abs. 1 S. 2 BGB indes nicht geführt. Zu einer Entlastung im Sinne von § 836 Abs. 1 S. 2 BGB führt es auch nicht, wenn man den Vortrag der Beklagten, die Verwendung der Styroporplatten sei zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes "üblich" (Beklagten zu 1) und 2)) gewesen oder habe dem Stand der Technik entsprochen (Beklagte zu 3)), zugrunde legt. Denn einerseits wurde der Dachboden entgegen der Baubeschreibung aus dem Jahr 1981 mit Styroporplatten versehen, andererseits liegt jedenfalls ein Verstoß gegen § 3 Abs. 1 LBO in der bei Errichtung des Gebäudes gültigen Fassung (GVOBl. SH 1975, S. 142 ff.) vor, weil der Fußboden des Dachbodens nicht dem Körpergewicht einer Person standhielt (vgl. Anlage K13). d) Ein Anspruch ist auch nicht deswegen ausgeschlossen, weil sich der Zeuge XXX – wie die Beklagten geltend machen – unbefugt auf dem Dachboden aufhielt. Zwar kann ein Anspruch ausgeschlossen oder zumindest gemäß § 254 BGB zu mindern sein, wenn sich der Geschädigte unbefugt in dem Bereich befindet, wo er zu Schaden kommt (BGH NJW-RR 1989, 279 (280); OLG Stuttgart BeckRS 1976, 1399; MüKo-Wagner, BGB (8. Aufl. 2020), § 836 Rn. 26; BeckOK-Spindler, BGB (Stand: 1.5.2021), § 836 Rn. 17). Diese Voraussetzungen konnten die insoweit beweisbelasteten Beklagten indes nicht beweisen. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass das Schild mit der Aufschrift "Zutritt verboten" erst nach dem streitgegenständlichen Unfall angebracht wurde, so dass sich daraus nichts im Sinne der Beklagten herleiten lässt. Auch das Geländer, das den Bereich nunmehr absichert, wurde erst nachträglich angebracht (s. dazu die Lichtbilder der Anlagen K1 und Bekl I/2 bis 4; Bl. 51 der beigezogenen Ermittlungsakte). Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zudem fest, dass der Zugang zum Dachboden am Tag des Unfalls, dem 1.6.2017, für jedermann, der sich im Gebäude aufhielt, möglich und nicht besonders gesichert war. Der Zeuge XXX hat angegeben, dass keine der Türen (Schiebetür und Stahltür) verschlossen gewesen sei; auch sei die zum Besteigen des Dachbodens erforderliche Leiter frei zugänglich gewesen (Bl. 181 f. d.A.). Dem entsprechen sowohl seine eigene polizeiliche Aussage (Anlage K6, S. 3) als auch die polizeiliche Aussage des Zeugen XXX (Anlage K5). Der Zeuge XXX war auch berechtigt, den Dachboden zu betreten. Das ergibt sich nach Auffassung des Gerichts schon daraus, dass sich auf dem Dachboden technische Einrichtungen befinden, die für den Kabel- und Internetanschluss des Hauses und dessen Bewohner notwendig sind, weswegen damit von den Bewohnern des Hauses (mittelbar) beauftragte Techniker auch ein Betretungsrecht zu dem – keiner Wohnung gesondert zugewiesenen und damit keinem individuellen Hausrecht unterfallenden sowie frei zugänglichen – Spitzboden haben. Dass das Betreten des Dachbodens aus technischer Sicht notwendig war und im Rahmen eines Auftrages des Zeugen XXX, eines Wohnungsmieters, geschehen sollte, steht nach der Durchführung der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts fest (§ 286 ZPO). Der Zeuge XXX hat bestätigt, dass er der Firma XXX einen Auftrag zur Einrichtung eines Internetanschlusses über den Kabelanschluss erteilt und er gemeinsam mit dem Zeugen XXX auf dem Dachboden die entsprechende "Anlage" gefunden habe (Bl. 183 d.A.); dem entspricht seine polizeiliche Aussage (Anlage K5). Auch der Zeuge XXX hat überzeugend angegeben, im (mittelbaren) Auftrag des Zeugen XXX tätig geworden zu sein und – nach einer Messung des Verteilers im Keller – den nicht internetfähigen Verteiler auf dem Dachboden aufgefunden zu haben, welcher habe ausgetauscht werden müssen (Bl. 180 f. d.A.); dies hat er auch bei der Polizei ausgesagt (Anlage K6). Auch aus der beigezogenen Ermittlungsakte ergibt sich, dass die Arbeitgeberin des Zeugen XXX von XXX beauftragt war (vgl. Bl. 95 der Ermittlungsakte). Schließlich hat die Firma XXX mit E-Mail vom 4.7.2018 bestätigt, die Arbeitgeberin des Zeugen XXX, die XXX, mit einem Installationsauftrag betraut zu haben (Anlage Bekl I/5). Im Übrigen ergibt sich aus dem Kabelanschlussvertrag vom 22.1.2008 (Anlage Bekl I/7) i.V.m. Ziffer 2.1 und 9 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Anlage Bekl I/8) ein Zutrittsrecht für den Zeugen XXX. Danach gestattet die Beklagte zu 3) XXX und den von ihr beauftragten Fachunternehmen den Zutritt zum Grundstück und Gebäude, wozu auch der fragliche und keiner Wohnung zugewiesene Spitzboden zählt. Der Zeuge XXX wurde für seine Arbeitgeberin im Auftrag der XXX tätig. Der von ihm auszutauschende Verteiler befand sich – wie die Beweisaufnahme ergeben hat (s.o.) – auf dem Dachboden. Die XXX ist die Vertragspartnerin der Beklagten zu 3), denn dabei handelt es sich lediglich um die neue Firma der (früheren) XXX; ein Fall der Rechtsnachfolge im Sinne von Ziffer 13 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf Seiten des Kabelunternehmens liegt nicht vor (siehe Bekanntmachung des AG München vom 3.9.2015, Az. HRB 145837, abrufbar unter www.handelsregisterbekanntmachungen.de). Im Übrigen ist die in Ziffer 13 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehene Anzeige nach Wortlaut und Systematik keine Wirksamkeitsvoraussetzung für den Vertragsübergang, sondern bestimmt lediglich den Beginn der Frist für das dort vorgesehene Kündigungsrecht. Einer gesonderten Genehmigung der Betretung durch die WEG oder eines Wohnungseigentümers (bspw. des Vermieters des Zeugen XXX) bedurfte es nicht. Eine solche könnte allenfalls erforderlich sein, um die Beklagte zu 3) zu geänderten Bedingungen vertragsrechtlich zu binden und ggf. mit einem höheren Entgelt zu belasten. Darum geht es hier aber nicht. Vielmehr kommt es nur darauf an, ob es dem Zeugen XXX gestattet war, den Dachboden tatsächlich zu betreten, zumal die Beklagte zu 3) dem Kabelunternehmen bereits bei Vertragsschluss gestattet hat, die bestehenden Anlagen zu ändern oder zu erweitern (Ziffern 1.2 und 14 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen). Daher ist es auch nicht entscheidend, dass XXX offenbar davon ausgegangen ist, dass "gemäß Prozess" eine Genehmigung der Eigentümer bzw. Verwalterin erforderlich ist, um den Auftrag auszuführen (Anlage Bekl I/5). Im Übrigen kommt es nach Auffassung des Gerichts auf die vertraglichen Details im Ergebnis nicht an, weil sich – wie ausgeführt – schon aus der Tatsache, dass sich der Verteiler auf dem Dachboden befindet, ergibt, dass sich der damit betraute Techniker jedenfalls dann nicht unbefugt auf dem Dachboden aufgehalten hat, wenn er (mittelbar) im Auftrag eines Bewohners tätig wird und dieser ihn durch die frei zugänglichen Räume führt. Schließlich scheidet insoweit ein Mitverschulden oder gar Ausschluss des Anspruchs aus, weil auch Personen, die zum Zutritt befugt waren (Wohnungseigentümer, Mieter, Mitarbeiter der Verwalterin u.s.w.) in den Gefahrenbereich des Spitzbodens gelangen und damit hätten zu Schaden kommen können. Es beruht letztlich nur auf Zufall, bei wem die Styroporplatten durchbrechen (vgl. OLG Saarbrücken NJW-RR 2006, 1255 (1257); Staudinger-Bernau, BGB (2018), § 836 Rn. 66). d) Auch im Übrigen kommt eine Anspruchskürzung gemäß § 254 BGB nicht in Betracht. Die Beklagten haben nicht bewiesen, dass der Zeuge XXX eine sich selbst gegenüber bestehende Obliegenheit verletzt hat, indem er auf die Styroporplatten trat und durch die Decke stürzte. Zunächst haben die Beklagten nicht den Beweis geführt, dass es dem Zeugen XXX erkennbar war, dass es sich um nicht durchbruchsicherer Styroporplatten gehandelt hat. Zwar ergibt sich aus dem Polizeibericht der PKA XXX vom 2.6.2017 (Anlage K3), dass der Zeuge XXX auf dem Dachboden gewesen sei und festgestellt habe, dass die Styroporplatten zwar sehr verstaubt, aber dennoch zu erkennen gewesen seien. Der Zeuge XXX, der den Bericht nicht gefertigt hat, hat indes ausgesagt, dass er nicht beurteilen könne, ob die Platten für jemanden auf dem Dachboden als solche erkennbar gewesen seien; er selbst sei nicht auf dem Dachboden gewesen (Bl. 186 d.A.). Dass die Platten verdreckt gewesen seien, hat er indes bestätigt. Auch der Zeuge XXX hat angegeben, dass die Styroporplatten für ihn nicht als solche erkennbar gewesen seien (Bl. 184 d.A.). Auch im Übrigen lässt sich aus dem Vortrag der Beklagten ein Mitverschulden des Zeugen XXX nicht ableiten. Soweit sie vortragen, der Zeuge XXX hätte den fraglichen Bereich nicht betreten dürfen, weil man dort ohnehin kaum habe stehen können, hat sich dies durch die Beweisaufnahme nicht bestätigt. Denn der Zeuge XXX ist nicht über die Styroporplatten gegangen, um sich in einen Bereich zu begeben, der möglicherweise das aufrechte Stehen nicht ermöglicht, sondern hat die dort in einem (noch) gut zugänglichen Bereich abgestellte Werkzeugtasche aufnehmen wollen (siehe dazu die Lichtbilder der Anlage Bekl I/2 und 3). Diesen Ablauf haben sowohl er als auch der Zeuge XXX überzeugend bestätigt. Dabei ist auch entscheidend, dass sich der entsprechende Bereich unmittelbar neben dem Aufstieg befindet und Personen, die sich auf den Dachboden begeben, damit berechtigterweise die Erwartung haben dürfen, dass dieser Bereich stand- und durchtrittsicher ist. 2. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Zahlung von insgesamt 161.509,28 Euro zu. Insoweit sind die Ansprüche des Zeugen XXX gemäß § 116 SGB X auf sie übergegangen. a. Die Beklagte zu 1) ist verpflichtet, der Klägerin die Kosten für stationäre und ambulante Behandlung, Medikamente und sonstige Sachleistungen (Anlage K19 i.V.m. Anlage K22) in Höhe von insgesamt 112.531,59 Euro zu ersetzen. Nachdem die Beklagten zu 1) und 2) mit Schriftsatz vom 12.1.2021 einzelne Positionen ("Vitamin B Komplex", Tempur-Schlafkissen, Teil der Reisekosten, Krankentransportkosten, Mietwagenkosten) bestritten hatten und sich die Beklagte zu 3) insgesamt mit Nichtwissen erklärt hatte, haben die Beklagten in der mündlichen Verhandlung die streitigen Positionen – bis auf einen Teil der Reisekosten – unstreitig gestellt. Nicht zu ersetzen war indes die von den Beklagten weiterhin bestrittene Position für Reisekosten im Heilverfahren in Höhe von 34,60 Euro (Anlage K19, Beleg vom 8.1.2017), weil diese – wie sich aus dem Anlagenkonvolut K22 ergibt – doppelt angerechnet worden ist. b. Der Klägerin stehen auch die erstatteten Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 7.159,02 Euro zu (vgl. Küppersbusch/Höher, Ersatzansprüche bei Personenschäden (13. Aufl. 2020), Abschnitt XII. Rn. 616 ff.). c. Darüber hinaus hat die Beklagte zu 1) der Klägerin ein Verletztengeld in Höhe von insgesamt 20.399,04 Euro zu erstatten (Anlage K19); denn dieses ist sachlich kongruent im Sinne von § 116 SGB X mit dem Erwerbsschaden des Zeugen XXX (Küppersbusch/Höher, Ersatzansprüche bei Personenschäden (13. Aufl. 2020), Abschnitt XII. Rn. 602). Einwendungen gegen die Höhe wurden von Beklagtenseite nicht erhoben. d. Zudem steht der Klägerin ein Anspruch auf Ersatz der Verletztenrente in Höhe von 13.934,07 Euro zu. Insoweit besteht gemäß § 118 SGB X eine Bindungswirkung an die Bescheide der Klägerin vom 27.3.2019 und 22.1.2020 (Anlage K20). Auch hier liegt eine sachliche Kongruenz mit dem Erwerbsschaden des Zeugen XXX vor (Küppersbusch/Höher, Ersatzansprüche bei Personenschäden (13. Aufl. 2020), Abschnitt XII. Rn. 602). e. Schließlich hat die Beklagte zu 1) die an den Zeugen XXX gezahlten Positionen Wäschemehrverschleißgeld (135,56 Euro, s. Küppersbusch/Höher, Ersatzansprüche bei Personenschäden (13. Aufl. 2020), Abschnitt XII. Rn. 602) sowie Eingliederungshilfen (7.350 Euro) zu zahlen. Auch diese Positionen haben die Beklagten nicht bestritten. II. Darüber hinaus hat die Klägerin einen entsprechenden Anspruch gegen die Beklagte zu 3) aus einer entsprechenden Anwendung von § 836 BGB (zur analogen Anwendung des § 836 BGB auf die WEG s. Staudinger-Bernau, BGB (2018), § 836 Rn. 80 ff.; Schmid, ZWE 2009, S. 295 (298)). Durch die Anerkennung der Rechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft (§ 10 Abs. 6 S. 1 WEG a.F.; § 9a WEG n.F.) ist es Aufgabe des Verbands geworden, für die Instandsetzung und Instandhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums zu sorgen, wofür sich der Verband der Beklagten zu 1) als Verwalterin bedient hat, so dass ihn die allgemeinen Verkehrssicherungspflichten treffen (vgl. BGH NJW 2012, 1274 (1275)) und damit auch die Gebäudehaftung als deren besondere Ausprägung. Mit der Beklagten zu 1) als Gebäudeunterhaltspflichtiger im Sinne von § 838 BGB besteht eine gesamtschuldnerische Haftung (§ 840 BGB, s. Palandt-Sprau, BGB (80. Aufl. 2021), § 838 Rn. 2; BeckOK-Spindler, BGB (Stand: 1.5.2021), § 838 Rn. 6). III. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 BGB i.V.m. § 187 Abs. 1 BGB analog. Dabei war im Hinblick auf die Beklagte zu 1) nicht auf das Datum des Mahnschreibens, sondern den Ablauf der darin gesetzten Frist abzustellen. Gegenüber der Beklagten zu 3) bedurfte es eines weiteren Mahnschreibens nicht, nachdem sie ihre Haftung durch ihren Haftpflichtversicherer gegenüber dem Geschädigten zurückgewiesen hatte (§ 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB). IV. Darüber hinaus war festzustellen, dass die Beklagten zu 1) und 3) verpflichtet sind, in der Zukunft weitere Aufwendungen zu erstatten. Das Feststellungsinteresse der Klägerin folgt schon daraus, dass sie dem Zeugen XXX auf Grundlage der gemäß § 118 SGB X bindenden Bescheide (weiterhin) zur Rentenzahlung verpflichtet ist. Jedenfalls klarstellend war aufzunehmen, dass eine Erstattungspflicht ausscheidet, soweit entsprechende Ansprüche auf (andere) Dritte übergegangen sind. V. Ein Anspruch gegen den Beklagten zu 2) besteht indes nicht, weswegen die Klage insoweit abzuweisen war. Er war als Mitarbeiter der Beklagten zu 1), der WEG-Verwalterin, weder Eigenbesitzer des Grundstücks (§ 836 BGB) noch des Gebäudes (§ 837 BGB), sondern allenfalls Besitzdiener (§ 855 BGB). Auch war er persönlich nicht mit der Unterhaltung des Gebäudes betraut; die Pflichten aus § 27 WEG a.F. oder dem Verwaltervertrag betrafen nicht ihn persönlich, sondern seine Arbeitgeberin. Zum Zeitpunkt des Unfalls war er auch nicht mehr der für die Verwaltung der Beklagten zu 3) zuständige Mitarbeiter, nachdem er die Aufgabe im Jahr 2016 an einen anderen Mitarbeiter abgegeben hatte (vgl. dazu seine Angaben in der persönlichen Anhörung (Bl. 179 d.A.) sowie im Rahmen der polizeilichen Aussage (Bl. 283 der beigezogenen Ermittlungsakte), so dass ihn entsprechende Verkehrssicherungspflichten nicht mehr trafen. VI. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO i.V.m. der Baumbach’schen Formel, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 und 2 ZPO. Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche aufgrund eines Sturzes durch die Decke eines Dachbodens. Die Klägerin ist gesetzliche Unfallversicherin des Zeugen XXX, die Beklagte zu 1) ist seit dem Jahr 2006 Verwalterin des gemeinschaftlichen Eigentums der Beklagten zu 3), einer Wohnungseigentümergemeinschaft in XXX. Der Beklagte zu 2) war bis zum 30.10.2017 als Mitarbeiter bei der Beklagten zu 1) beschäftigt und bis zum Jahr 2016 mit der Verwaltung der Beklagten zu 3) betraut. In dem Verwaltervertrag zwischen der Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 3) vom 9./16.7.2015, in dem die Beklagte zu 1) für die Zeit vom 1.1.2016 bis 31.12.2020 zur Verwalterin bestellt wurde, heißt es in § 2 unter der Überschrift "Aufgaben und Befugnisse des Verwalters" u.a.: "Der Verwalter ist insbesondere berechtigt und verpflichtet, … 2.6 die für die ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderlichen Maßnahmen zu treffen" Wegen der vertraglichen Einzelheiten wird auf die Anlage K8 Bezug genommen. Zwischen der Beklagten zu 3) und dem Kabelnetzbetreiber, der XXX (im Folgenden: XXX), wurde im Jahr 2008 ein Vertrag über einen Mehrnutzer-Hauskabelanschluss geschlossen. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von XXX sehen u.a. Folgendes vor: "2.1 Versorgungsvereinbarung XXX wird gestattet, auf den vertragsgegenständlichen Grundstücken sowie an und in den darauf befindlichen Gebäuden auf ihr Kosten alle Vorrichtungen anzubringen und alle Arbeiten auszuführen, die zur Errichtung und zum Betrieb einer Breitbandkommunikationsanlage sowie zu deren Instandhaltung, Änderung, Erweiterung und Verbindung zu Nachbarhäusern erforderlich sind. … Ist die Anlage an das Breitbandverteilnetz angeschlossen, ist es XXX gestattet, Interessenten über die Anlage zusätzlich mit weiteren Programmen und/oder Multimediaanwendungen zu versorgen und die erforderliche alternative Empfangseinrichtung zu errichten und zu betreiben. … 9 Gestattung, Zutrittsrecht … Der Vertragspartner gewährt XXX und den von ihr beauftragten Fachunternehmen zur vertragsgemäßen Ausführung ihrer Tätigkeit während der ortsüblichen Geschäftszeiten Zutritt zum Grundstück und Gebäude und stellt nach Absprache den Zugang zu den Wohnungen sicher. … 13 Rechtsnachfolge XXX darf ihre Rechte und Pflichten aus dem Vertrag ganz oder teilweise auf einen Dritten übertragen. XXX hat dem Vertragspartner die Übertragung mindestens vier Wochen vor deren Vollzug in Textform anzuzeigen. Der Kunde kann den Vertrag innerhalb eines Monats nach dem Zugang der Anzeige für den Zeitpunkt kündigen, an dem die Übertragung wirksam wird. … 14 Neue Techniken und Dienste Der Vertragspartner gestattet XXX hiermit gleichzeitig, die bestehenden Anlagen für künftige Dienste und Nutzungen zu ändern oder zu erweitern oder die Versorgung durch leistungsfähigere oder preiswertere Techniken zu bewerkstelligen." Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlagen Bekl. I/7 und 8 Bezug genommen. Am 1.6.2017 begab sich der Zeuge XXX als Kabeltechniker und Mitarbeiter der XXX (im Folgenden: XXX) gemeinsam mit dem Zeugen XXX, einem Mieter, auf den Spitzboden des Anfang der 1980er Jahre errichteten Mehrfamiliengebäudes der Beklagten zu 3). Der Grund dafür ist zwischen den Parteien streitig. Dazu führte sie der Weg vom Treppenhaus durch einen Vorraum mit Stahltür zu einer Leiter, die von ihnen angelegt und bestiegen wurde. Durch eine verschiebbare Luke erreichten sie den Dachboden. Ob die Türen verschlossen waren, ist zwischen den Parteien streitig. Der Boden bestand – aus Sicht der Leiter – in dem Bereich rechts neben der Luke aus ca. 8 cm starken, nicht durchtrittsicheren Styroporplatten; im Übrigen handelt es sich um einen festen, verputzten oder mit Holzbrettern ausgelegten Fußboden. Wegen der Einzelheiten der Örtlichkeiten wird auf die Lichtbilder der Anlage K1 (I) Bezug genommen. Ob die Styroporplatten als solche erkennbar waren, ist zwischen den Parteien streitig. Als der Zeuge XXX die Styroporplatten betrat, brach der Fußbodenbelag durch. Warum er den Bereich betrat, ist zwischen den Parteien streitig. Der Zeuge XXX stürzte aus einer Höhe von 2,84 Meter in die darunter gelegene Etage und verletzte sich schwer. Er erlitt u.a. mehrere Frakturen und musste mehrfach operiert werden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlagen K7 und K21 Bezug genommen. Dem Zeugen XXX sind für stationäre und ambulante Behandlung, Medikamente, Hilfsmittel, physikalische Therapie, ambulante Heilbehandlung, Reisekosten im Heilverfahren, Krankentransportkosten, berufliche Reha und Mehrkosten durch Anmietung einer weiteren Wohnung Kosten in Höhe von insgesamt 112.531,59 Euro entstanden, die ihm von der Klägerin erstattet wurden. Die Klägerin leistete wegen des Zeugen XXX ein Verletztengeld in Höhe von 20.399,04 Euro. Der Krankenversicherung des Zeugen XXX erstattete die Klägerin Sozialversicherungsbeiträge (Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung) in Höhe von insgesamt 7.159,02 Euro. Mit Bescheid vom 27.3.2019 bewilligte die Klägerin dem Zeugen XXX wegen der Folgen seines Arbeitsunfalls ab dem 1.10.2018 eine Rente als vorläufige Entschädigung in Höhe von monatlich 410,84 Euro nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 %. Mit Bescheid vom 22.1.2020 bewilligte sie eine Rente in Höhe von 706,50 Euro und setzte die Minderung der Erwerbsfähigkeit auf 50 % fest. Wegen der Einzelheiten der Bescheide wird auf die Anlage K20 Bezug genommen. Insgesamt leistete die Klägerin 13.934,07 Euro an Rentenzahlungen an den Zeugen XXX. Schließlich zahlte die Klägerin an den Zeugen XXX ein Kleider- und Wäschemehrverschleißgeld in Höhe von 135,56 Euro sowie Eingliederungshilfen in Höhe von 7.350 Euro. Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf die Anlagen K19 und K22 Bezug genommen. Gegen die Beklagte zu 3) machte der Zeuge XXX Schadensersatzansprüche geltend, die deren Haftpflichtversicherer mit Schreiben vom 16.2.2018 zurückwies (Anlage K25). Mit Schreiben vom 24.6.2020 machte die Klägerin gegenüber der Beklagten zu 1) Schadensersatzansprüche für die genannten Positionen geltend und forderte sie zur Zahlung bis zum 10.7.2020 auf (Anlage K23). Mit anwaltlichem Schreiben vom 23.7.2020 wies die Beklagte zu 1) die Ansprüche zurück (Anlage K24). Die Klägerin behauptet, der Zeuge XXX habe die Firma XXX (im Folgenden: XXX) mit der Einrichtung eines Internetanschlusses beauftragt. XXX ihrerseits habe XXX mit den Installationsarbeiten vor Ort beauftragt. Der Zeuge XXX habe sich zur Durchführung des Auftrages auf den Dachboden begeben müssen, weil sich dort ein Breitbandverstärker befunden habe, der habe ausgetauscht werden müssen. Der Zeuge XXX habe dem Zeugen XXX, der den Dachboden als erster erreicht habe, eine Tasche mit Werkzeug die Leiter hochgereicht. Der Zeuge XXX habe die Tasche – aus Sicht der Leiter – rechts neben der Luke auf dem Boden und damit in dem Bereich, in dem sich die Styroporplatten befanden, abgestellt. Der Zeuge XXX habe die Tasche aufnehmen wollen und deswegen den Bereich betreten. Vorraum und Dachboden seien für den Zeugen XXX frei zugänglich gewesen; Stahltür und Luke seien nicht verschlossen gewesen. Die Styroporplatten seien mit einer Staub- und Schmutzschicht bedeckt und daher nicht als solche erkennbar gewesen. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 161.543,88 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25. Juni 2020 zu zahlen. 2. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin die Kosten für sämtliche weiteren übergangsfähigen Aufwendungen zu erstatten, die diese als Folge des Unfalls des Versicherten XXX vom 1. Juni 2017 in XXX durch Absturz vom Dachboden eines Mehrfamilienhauses zukünftig zu erbringen haben wird, sofern diese den Anspruch gemäß Ziff. 1 überschreiten. Die Beklagten zu 1) bis 3) beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten zu 1) und 2) behaupten, die Verwendung von Styroporplatten sei eine durchaus übliche Bauweise gewesen; die Beklagte zu 3) behauptet, dass dies im Errichtungsjahr dem Stand der Technik entsprochen habe. Die Verwendung von Styroporplatten sei in der sicheren Erwartung geschehen, dass sich dort wegen der beschränkten Begehbarkeit niemand aufhalten werde. Der Zeuge XXX hätte die Styroporplatten als solche erkennen können und müssen. Zu den Behauptungen der Klägerin, der Zeuge XXX sei für seine Arbeitgeberin im Auftrag der Firma XXX tätig geworden, um für den Mieter XXX einen Internetanschluss einzurichten, wozu ein Arbeiten auf dem Spitzboden erforderlich gewesen sei, erklärt sich die Beklagte zu 3) mit Nichtwissen. Vielmehr sei insoweit ein Arbeiten in den Kellerräumlichkeiten ausreichend gewesen. Zu der klägerischen Behauptung, die Stahltür zum Vorraum des Dachbodens sei nicht verschlossen gewesen, erklärt sie sich ebenfalls mit Nichtwissen. Die Beklagten meinen, der Zeuge XXX habe sich unbefugt auf dem Dachboden aufgehalten, weswegen Ansprüche ausgeschlossen seien. Ein Betretungsrecht ergebe sich insbesondere nicht aus Ziffer 9 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Der Zeuge XXX habe als Mieter eigenmächtig gehandelt. Für die Arbeiten wäre eine Zustimmung der Beklagten erforderlich gewesen; das ergebe sich schon daraus, dass der Mieter zu Lasten der Eigentümer keine Umrüstung der Anlage in Auftrag geben könne. Darüber hinaus könne XXX und damit der Zeuge XXX nichts aus dem Vertrag herleiten, weil XXX nicht Vertragspartner sei und eine eventuelle Rechtsnachfolge entgegen Ziffer 13 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht angezeigt worden sei. Im Übrigen sei der entsprechende Bereich nicht zum Begehen vorgesehen gewesen; man könne dort kaum aufrecht stehen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen XXX, XXX und XXX. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 22.4.2021 Bezug genommen. Die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Kiel zum Aktenzeichen 574 Js 461/18 ist beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 22.4.2021 Bezug genommen.