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Urteil

6 O 258/10

LG Kiel 6. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGKIEL:2013:0125.6O258.10.0A
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Leitsätze
1. § 5 Abs. 1 S. 1 EEG 2008 macht nur dann eine Ausnahme von der Anschlussverpflichtung der Netzbetreiber an den geographisch nächstgelegenen Verknüpfungspunkt, wenn ein anderes Netz einen technisch und wirtschaftlich günstigeren Verknüpfungspunkt aufweist.(Rn.48) 2. Aufgrund der Formulierung des § 5 Abs. 1 EEG kann entgegen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (entgegen BGH, 10. Oktober 2012, VIII ZR 362/11, RdE 2013, 75) und der Empfehlung der Clearingstelle EEG vom 29. September 2011 (Aktenzeichen 2011/1) auch nicht davon ausgegangen werden, dass eine gesamtwirtschaftliche Betrachtung auch bei einem anderen möglichen Anschlusspunkt innerhalb desselben Netzes anzustellen ist.(Rn.51) 3. Diese Auslegung widerspricht dem eindeutigen Wortlaut der neuen Regelung des § 5 Abs. 1 EEG 2008. Der BGH überschreitet damit in unzulässiger und nicht hinnehmbarer Weise die Grenze richterlicher Rechtsfortbildung. Diese Grenze hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung zur Auslegung des § 1578 Abs. 1 S. 1 BGB (Anschluss BVerfG, 25. Januar 2011, 1 BvR 918/10, MDR 2011, 424) klar herausgearbeitet.(Rn.51)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 5 Abs. 1 S. 1 EEG 2008 macht nur dann eine Ausnahme von der Anschlussverpflichtung der Netzbetreiber an den geographisch nächstgelegenen Verknüpfungspunkt, wenn ein anderes Netz einen technisch und wirtschaftlich günstigeren Verknüpfungspunkt aufweist.(Rn.48) 2. Aufgrund der Formulierung des § 5 Abs. 1 EEG kann entgegen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (entgegen BGH, 10. Oktober 2012, VIII ZR 362/11, RdE 2013, 75) und der Empfehlung der Clearingstelle EEG vom 29. September 2011 (Aktenzeichen 2011/1) auch nicht davon ausgegangen werden, dass eine gesamtwirtschaftliche Betrachtung auch bei einem anderen möglichen Anschlusspunkt innerhalb desselben Netzes anzustellen ist.(Rn.51) 3. Diese Auslegung widerspricht dem eindeutigen Wortlaut der neuen Regelung des § 5 Abs. 1 EEG 2008. Der BGH überschreitet damit in unzulässiger und nicht hinnehmbarer Weise die Grenze richterlicher Rechtsfortbildung. Diese Grenze hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung zur Auslegung des § 1578 Abs. 1 S. 1 BGB (Anschluss BVerfG, 25. Januar 2011, 1 BvR 918/10, MDR 2011, 424) klar herausgearbeitet.(Rn.51) Das Gericht hat durch Grundurteil darauf erkannt, dass die Klägerin gegen die Beklagte dem Grunde nach gemäß § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. § 5 Abs. 1 S. 1 EEG 2009 (im Folgenden: EEG) einen Anspruch auf Ersatz der notwendigen Mehrkosten hat, die sich daraus ergeben, dass die Stadtwerke die von der Klägerin am Standort W. errichteten sieben Windkraftanlagen nicht am von dieser begehrten Netzverknüpfungspunkt Trafostation H. an ihr Netz anschließen wollten und der Klägerin statt dessen für den Anschluss der Windkraftanlagen an ihr Netz das Umspannwerk als Netzverknüpfungspunkt i.S.v. § 5 Abs. 1 S. 1 EEG 2009 benannten. Zudem hat das Gericht darauf erkannt, dass die Klägerin gegen die Beklagte dem Grunde nach einen Anspruch auf Ersatz der notwendigen Kosten hat, die ihr durch die Beauftragung der Rechtsanwaltskanzlei L. im Zusammenhang mit dem begehrten Anschluss der Windkraftanlagen an das Netz der Stadtwerke entstanden sind. Im Einzelnen: Die Beklagte als Rechtsnachfolgerin der Stadtwerke hat der Klägerin die notwendigen Mehrkosten zu erstatten, die ihr für die letztlich realisierte Netzanbindung der streitgegenständlichen Windkraftanlagen an das Umspannwerk über den Netzverknüpfungspunkt nahe der Station “G. F.“ ans Netz der Stadtwerke entstanden sind und die sie auf Grundlage von § 13 Abs. 1 EEG nicht hätte tragen müssen, wenn die Stadtwerke ihr Netz im Bereich der Trafostation H. ausgebaut hätten, um dort die Einspeisung des Stroms aus dem von der Klägerin errichteten Windpark am Standort W. in ihr Netz zu ermöglichen. Die Beklagte ist passivlegitimiert. Zwischen den Parteien besteht kein Streit darüber, dass es sich bei der Beklagten um die Rechtsnachfolgerin der Stadtwerke für den Bereich „Netze und Netzbetrieb“ handelt. Das EEG 2009 ist auf den vorliegenden Fall auch gem. Art. 7 i.V.m. Art. 1 § 66 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der erneuerbaren Energien im Strombereich und zur Änderung damit zusammenhängender Vorschriften vom 25. Oktober 2008 (Bundesgesetzblatt 2008 Teil I, Nr. 49, S. 2074 ff) anwendbar. Nach Artikel 7 dieses Gesetzes trat das EEG 2009 am 1. Januar 2009 in Kraft. Gleichzeitig trat das Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2004 (Bundesgesetzblatt 2004 Teil I, S. 1918) außer Kraft. Es kommt aufgrund der klaren Regelungen in § 66 EEG 2009 nicht darauf an, dass das gesetzliche Schuldverhältnis zwischen den Parteien möglicherweise auf Grundlage der ersten Anfrage der Klägerin bei den Stadtwerken vom 17. November 2008 bereits vor dem Inkrafttreten des EEG 2009 entstanden ist. Artikel 1 § 66 Abs. 1 regelt nämlich lediglich, dass für Strom aus Anlagen, die vor dem 1. Januar 2009 in Betrieb genommen worden sind, in dem dort näher definierten Umfang die Vorschriften des Erneuerbaren-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2004 in der am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung anzuwenden sind. Zudem wird in Abs. 2 der Norm geregelt, dass bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des EEG 2009 noch die Biomasseverordnung gelten soll. § 66 Abs. 3 EEG 2009 konstatiert dann nur noch, dass das Gesetz keine Anwendung findet auf Anlagen, die zu über 25 % der Bundesrepublik Deutschland oder einem Land gehören und die vor dem 1. August 2004 in Betrieb genommen worden sind. Die Verpflichtung der Beklagten zur Erstattung der Mehrkosten ergibt sich aus § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. § 5 Abs. 1 S. 1 EEG. Zwischen der Klägerin und den Stadtwerken ist in dem Zeitpunkt, in dem die Klägerin erstmals die Benennung des Netzverknüpfungspunktes zur Einspeisung angefragt hat, ein gesetzliches Schuldverhältnis nach dem EEG entstanden (vgl. Prof. Dr. Dr. Peter Salje in REE 01-2011, 3 ff., 4 – nach Anlage K 18 im Anlagenband). Aus diesem heraus wäre die Beklagte gemäß § 5 Abs. 1 S. 1 EEG verpflichtet gewesen, die gesamte Windkraftanlage am Netzverknüpfungspunkt Trafostation H. an ihr Netz anzuschließen. Nach § 5 Abs. 1 S. 1 EEG sind Netzbetreiber verpflichtet, "Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien (…) unverzüglich vorrangig an der Stelle an ihr Netz anzuschließen (Verknüpfungspunkt), die im Hinblick auf die Spannungsebene geeignet ist und die in der Luftlinie kürzeste Entfernung zum Standort der Anlage aufweist, wenn nicht ein anderes Netz einen wirtschaftlich günstigeren Verknüpfungspunkt aufweist". Netzbetreiber i.S.v. § 3 Ziff. 8 EEG sind in diesem Fall die Stadtwerke gewesen. Anlagen sind nach § 3 Ziff. 1 EEG zum einen der gesamte streitgegenständliche von der Klägerin errichtete Windenergiepark, aber auch die einzelnen sieben Windkraftanlagen. Auch sie dienen i.S. dieser Legaldefinition der Gewinnung von Strom aus erneuerbaren Energien. Der Netzverknüpfungspunkt an der Trafostation „H.“ ist ein hinsichtlich der Spannungsebene geeigneter Verknüpfungspunkt, wie ihn § 5 Abs. 1 EEG fordert. Das 20 kV-Stromnetz der Beklagten war grundsätzlich geeignet, die von den Anlagen der Klägerin produzierten Strommengen aufzunehmen. Der Verknüpfungspunkt war zwar unstreitig technisch noch nicht geeignet, die von der Windkraftanlage produzierten Strommengen in das Netz einzuspeisen. Die konkrete technische Eignung ist jedoch nicht Voraussetzung für die Geeignetheit im Sinne des § 5 Abs. 1, denn gemäß § 5 Abs. 4 EEG besteht die Pflicht des Netzbetreibers zum Netzanschluss auch dann, wenn die Abnahme des Stroms erst durch die Optimierung, die Verstärkung oder den Ausbau des Netzes nach § 9 EEG möglich wird. Nach § 9 Abs. 1 EEG sind Netzbetreiber auf Verlangen der Einspeisewilligen nämlich verpflichtet, unverzüglich ihre Netze entsprechend dem Stand der Technik zu optimieren, zu verstärken und auszubauen, um die Abnahme, Übertragung und Verteilung des Stroms aus erneuerbaren Energien sicherzustellen. Der Netzverknüpfungspunkt „H.“ ist auch unstreitig der in der Luftlinie am kürzesten entfernte mögliche Verknüpfungspunkt zum Standort der Gesamtheit der geplanten Anlagen der Klägerin im Netz der Stadtwerke. Ob der damals im Netz der B. befindliche Netzverknüpfungspunkt „W.-W.“ sich noch näher an den Anlagen befindet, ist unerheblich, da es im Rahmen von § 5 Abs. 1 S. 1 EEG nur auf die geographischen Verhältnisse im selben Netz, also dem der Stadtwerke, ankommt. Auf einen Anschlusspunkt im Netz der B. hätte die Beklagte bzw. deren Rechtsvorgängerin die Klägerin nur verweisen können, wenn die Einspeisung dort wirtschaftlich günstiger gewesen wäre, was unstreitig nicht zutraf. § 5 Abs. 1 S. 1 EEG 2009 macht auch nur dann eine Ausnahme von der Anschlussverpflichtung der Netzbetreiber an den geographisch nächstgelegenen Verknüpfungspunkt, wenn ein anderes Netz einen technisch und wirtschaftlich günstigeren Verknüpfungspunkt aufweist. Die Voraussetzungen dieser Ausnahmeregelung sind jedoch vorliegend nach Auffassung der Kammer nicht erfüllt. Dabei folgt die Kammer nicht der neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 10. Oktober 2012, VIII ZR 362/11), sondern der Rechtsprechung einiger anderer Gerichte (OLG Düsseldorf in ZNER 2012, 84 f.; LG Duisburg in ZNER 2010, 521; OLG Hamm in ZNER 2011, 327 ff; LG Arnsberg ZNER 2010, 299 ff; Landgericht Frankfurt (Oder), Urteil vom 08.05.2012 - Az. 19 O104/11; LG Flensburg, Beschluss vom 18.04.2012 - 9 O 3/12). Das von den Stadtwerken der Klägerin als Verknüpfungspunkt angebotene Umspannwerk liegt nicht in einem anderen Netz, wie es § 5 Abs. 1 EEG für diese Ausnahme dem Wortlaut nach fordert, denn beide Anschlusspunkte befinden sich in derselben technischen Gesamtheit und damit in ein und demselben Netz i.S.v. § 3 Ziff. 7 EEG. Aufgrund der Formulierung des § 5 Abs. 1 EEG kann entgegen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und der Empfehlung der Clearingstelle des EEG vom 29.09.2011 (Az. 2011/1) auch nicht davon ausgegangen werden, dass eine gesamtwirtschaftliche Betrachtung auch bei einem anderen möglichen Anschlusspunkt innerhalb desselben Netzes anzustellen ist. Soweit der BGH zur Vorgängerregelung des EEG 2004 und nunmehr auch zum EEG 2009 die Rechtsansicht vertritt, dass die Vorschrift erweiternd auszulegen sei und es somit ausreiche, wenn nicht nur ein Verknüpfungspunkt eines anderen Netzes wirtschaftlich in Betracht käme, sondern auch ein Verknüpfungspunkt desselben Netzes (vgl. BGH aaO. sowie dessen Urteil vom 01.10.2008, Az. VIII ZR 21/07), widerspricht dies dem eindeutigen Wortlaut der neuen Regelung des § 5 Abs. 1 EEG 2009. Der BGH überschreitet damit in unzulässiger und nicht hinnehmbarer Weise die Grenze richterlicher Rechtsfortbildung. Diese Grenze hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung zur Auslegung des § 1578 Abs. 1 S. 1 BGB (vgl. BVerfGE 1 BvR 918/10, Beschluss des Ersten Senats vom 25. Januar 2011) klar herausgearbeitet: Nicht nur die Rechtsnormen selbst, sondern auch ihre Anwendung und Auslegung durch die Gerichte setzen danach der allgemeinen Handlungsfreiheit Grenzen. Die Anwendung freiheitsbeschränkender Gesetze durch die Gerichte steht ihrerseits nur solange mit Art. 2 GG i. V. mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 GG) in Einklang, wie sie sich in den Grenzen vertretbarer Auslegung und Zulässigkeit richterlicher Rechtsfortbildung bewegt. Setzt sich die Auslegung in krassen Widerspruch zu den zur Anwendung gebrachten Normen und werden damit ohne entsprechende Grundlage im geltenden Recht Ansprüche begründet oder Rechtspositionen verkürzt, die der Gesetzgeber unter Konkretisierung allgemeiner verfassungsrechtlicher Prinzipien gewährt hat, so beanspruchen die Gerichte Befugnisse, die von der Verfassung dem Gesetzgeber übertragen sind. (vgl. BVerfG aaO. Rdnr. 51 m.w.N.). Nichts anderes erfolgt, wenn sich der BGH über den angeblich zu eng gefassten Wortlaut des § 5 Abs. 1 S. 1 EEG hinwegsetzt und meint, dass sich ein anderer Wille des Gesetzgebers aus der Gesetzgebungsgeschichte und dem Grundsatz der Gleichbehandlung aller Anlagenbetreiber beziehungsweise Netzbetreiber ergebe und es sich deshalb „lediglich um ein offensichtliches gesetzgeberisches Versehen“ handele. Zum einen spricht gegen diese „erweiternde Auslegung“ des Wortlauts des § 5 Abs. 1 EEG, dass in dem ebenfalls neuen § 5 Abs. 2 EEG vom Gesetzgeber ausdrücklich eine Differenzierung zwischen „diesem“ und einem „anderen“ Netz vorgenommen wurde. Man kann aus dieser Differenzierung systematisch nur den Schluss ziehen, dass der Gesetzgeber in § 5 Abs. 1 EEG den Begriff „anderes Netz“ bewusst und gewollt gewählt hat und damit eine gesamtwirtschaftliche Betrachtung für einen anderen Anschlusspunkt in demselben Netz gerade hat ausschließen wollen. Wenn identische Begriffe in einem Gesetz verwendet werden ─ hier: „anderes Netz“ im Absatz 1 und im Absatz 2 des § 5 EEG ─, ist nämlich davon ausgehen, dass der Gesetzgeber ihnen auch dieselbe Bedeutung zuschreibt (vgl. LG Duisburg, a.a.O., Rdnr. 28). Soweit der BGH die Auffassung vertritt, dass durch die isolierte Nennung eines „anderen Netzes“ in § 5 Abs. 1 EEG nicht gefolgert werden könne, dass Verknüpfungspunkte in demselben Netz tatsächlich ausgeschlossen sein sollen, sondern es sich lediglich um „ein offensichtliches gesetzgeberisches Versehen“ handele, hält die Kammer es für fernliegend, dass der Gesetzgeber in § 5 Abs. 1 EEG die Nennung auch des gleichen Netzes vergessen haben sollte. Vor dem Hintergrund, dass der BGH diese erweiternde Auslegung in ständiger Rechtsprechung seit 2003 vorgenommen hat, muss die Problematik dem Gesetzgeber bei Formulierung des neuen § 5 EEG bekannt gewesen sein – zumal in der Gesetzesbegründung auf die BGH-Rechtsprechung verwiesen wird. Die Nichtumsetzung dieser Rechtsprechung kann daher nur als bewusstes Unterlassen verstanden werden (vgl. OLG Hamm a.a.O., Rdnr. 58). Die Kammer vermag dem BGH auch nicht in der Argumentation zu folgen, dass sich an dem aus der Gesetzgebungsgeschichte hergeleiteten Willen des Gesetzgebers, eine gesamtwirtschaftliche Betrachtung auch innerhalb desselben Netzes zu ermöglichen, durch die Novellierung des EEG-Rechts zum Jahre 2009 nichts geändert habe. Dieser Wille lässt sich gerade nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit aus den Gesetzgebungsmaterialien entnehmen, da dieser Punkt dort nicht angesprochen wird. Aus dem Schweigen der Gesetzesmaterialien lässt sich ein konkreter Wille des Gesetzgebers nicht ermitteln. Einer derartigen „Nicht-Erklärung“ kann auch im Wege der Auslegung keinerlei Erklärungswert beigemessen werden, insbesondere ist ihr nicht zu entnehmen, dass der Gesetzgeber eine dem Wortlaut des Gesetzes entgegenstehende Intention verfolgt habe. Aber selbst wenn eine Beibehaltung der früheren Rechtslage insoweit beabsichtigt gewesen sein sollte, findet dies jedenfalls keinen Ausdruck in der sprachlichen Umsetzung des gesetzten Rechts (vgl. OLG Düsseldorf a.a.O., Rdnr. 25). Die Norm des § 5 Abs. 1 EEG ist mit der gewählten Formulierung auch nicht unsinnig, wie ein Vergleich mit der früheren Gesetzeslage zeigt: Während nach § 4 Abs. 1 und 2 EEG 2004 nur derjenige Netzbetreiber verpflichtet war, Anlagen zur Erzeugung von Strom und erneuerbarer Energie unverzüglich anzuschließen, zu dessen Netz die kürzeste Verbindung bestand, kann nach dem Wortlaut des § 5 Abs. 1 EEG 2009 der Anlagenbetreiber unter mehreren Netzen und Netzbetreibern auswählen. Er hat sodann nur einen Anspruch auf Anschluss am jeweils kürzest entfernten Verknüpfungspunkt des ausgewählten Netzes, den das EEG 2004 nicht kannte. Nach dem Gesetzeswortlaut des EEG 2004 konnte der Anlagenbetreiber auf jeden Verknüpfungspunkt in diesem Netz verwiesen werden bzw. ihn wählen. Eine Ausnahme bestand nur, wenn ein wirtschaftlicherer Verknüpfungspunkt in einem anderen Netz vorhanden war. Dann gab es nach dem Wortlaut keine Anschlussverpflichtung für den Netzbetreiber. Nach der alten Rechtslage konnte man deshalb durchaus von einer Regelungslücke ausgehen, weil offenbar der Fall nicht bedacht und nicht geregelt war, dass in demselben Netz der kürzeste nicht der wirtschaftlichste Verknüpfungspunkt ist. Dies ist im System des neuen § 5 EEG 2009 jedoch eindeutig geregelt. § 5 Abs. 2 bestätigt § 5 Abs. 1 insoweit, als dass unabhängig von der Wirtschaftlichkeit zunächst jeder vom Anlagenbetreiber gewählte Netzbetreiber zur Einspeisung verpflichtet ist und sich nicht damit wehren kann, der Verknüpfungspunkt eines anderen Netzes sei näher gewesen. Wenn der Anlagenbetreiber einen anderen als den nächstgelegenen Punkt des gewählten Netzes wünscht, muss er nach dem EEG 2009 zwar wegen § 13 Abs. 1 EEG 2009 alle Anschlusskosten bis zu diesem Punkt tragen. Die Netzausbaukosten hat aber nach dem Wortlaut in jedem Fall der Netzbetreiber zu erbringen, d. h. auch derjenige Netzbetreiber, dessen Netz nicht den nächstgelegenen Punkt zur Anlage aufweist und der danach nach altem Recht nicht primär verpflichtet gewesen wäre. Die einzige Möglichkeit für ihn, dies nach dem EEG 2009 abzuwenden, ist die Zuweisung eines anderen Netzverknüpfungspunktes gemäß § 5 Abs. 3 EEG 2009 oder die Verweisung des Antragstellers auf ein wirtschaftlicheres anderes Netz. Diese Abweichung gegenüber dem EEG 2004 ist vor dem Hintergrund, dass Netzbetreiber vorrangig den Ausbau ihrer Netze betreiben sollen, stimmig. Von einem solchen Hintergrund des Gesetzes ist auszugehen, da gerichtsbekannt aufgrund des fehlenden Netzausbaus viel Strom aus erneuerbaren Energien bislang nicht in bestehende Netze eingespeist werden kann. Aus der Legaldefinition des Begriffs des Netzes in § 3 Ziffer 7 EEG als „Gesamtheit der miteinander verbundenen technischen Einrichtungen zur Abnahme, Übertragung und Verteilung von Elektrizität für die allgemeine Versorgung“ ergibt sich entgegen der Ansicht des BGH auch nicht, dass im Geltungsbereich des EEG nur ein einziges Netz existiert. Vielmehr besagt diese Erläuterung nichts zu der Anzahl vorhandener Netze, die durchaus veränderlich sein kann. Dass es aber mehr als ein Netz geben muss, zeigt sich in § 3 Ziffer 8 EEG, wo „Netzbetreiber“ als „die Betreiber von Netzen“ definiert sind, also eindeutig als Mehrzahl. Die Unterscheidung zwischen „diesem“ und einem „anderen“ Netz erübrigt sich damit keineswegs. Davon geht auch die Clearingstelle EEG in ihrer Empfehlung vom 29.09.2011 (Aktenzeichen 2011/1) nicht aus (vgl. deren Empfehlung a.a.O., S. 20 f, Rdnr. 50 f.). Im Übrigen hätte der Gesetzgeber, dem allein die Aufgabe zufällt, einen von dem Gewollten abweichenden Gesetzeswortlaut zu korrigieren, zur Abänderung bzw. Ergänzung des Wortlautes seit 2009 durchaus Gelegenheit gehabt. Diese hat er jedoch nicht genutzt. Auch dies spricht gegen ein von dem BGH angenommenes „offensichtliches Versehen“ im Gesetzgebungsverfahren. Das Problem ist nämlich nachträglich diskutiert worden, wie der Vorschlag des Bundesrats zeigt, § 5 Abs. 1 Satz 1 EEG im Zuge der Gesetzesnovellierung zum EEG 2012 um die Formulierung zu ergänzen „wenn nicht dieses oder“ [ein anderes Netz einen technisch und wirtschaftlich günstigeren Verknüpfungspunkt aufweist] (BT-Drucksache 17/6247 vom 22.06.2011, Anlage 3). Dieser Vorschlag wurde von der Bundesregierung allerdings mit der Begründung abgelehnt, dass damit zu rechnen sei, dass die Frage kurzfristig höchstrichterlich entschieden werde und eine erneute Rechtsänderung vor diesem Hintergrund zu neuer Rechtsunsicherheit für Netzbetreiber und Anlagenbetreiber führen und neue Gerichtsverfahren produzieren könnte (BT-Drucksache 17/6247 vom 22.06.2011, Anlage 4). Diese Begründung verwischt aber die verfassungsrechtlichen Grenzen zwischen Judikative und Legislative (vgl. LG Frankfurt/Oder a.a.O., S. 12 des Urteils). Es ist nicht Aufgabe der Judikative, aus Gesetzesmaterialien heraus einen vermeintlich nicht zum Ausdruck gebrachten Willen des Gesetzgebers zu interpretieren, wenn dessen normierter Wille eindeutig entgegensteht. Vielmehr ist der Gesetzgeber gehalten, seinem Willen in Normen klaren Ausdruck zu verleihen. Die Gesetzesmaterialien können der Judikative lediglich in Zweifelsfällen oder bei Regelungslücken als Auslegungshilfe dienen. Ein Zweifelsfall, der Raum für Auslegungen gibt, ist bei der eindeutigen Formulierung des § 5 Abs. 1 Satz 1 EEG aber nicht gegeben. Geht man von der vom BGH angenommenen Vorstellung des Gesetzgebers aus, so hat diese jedenfalls in den Gesetzesmaterialien keinen eindeutigen Niederschlag gefunden. Allein die Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes mit Urteil vom 18.07.2007 (VIII ZR 288/05, WM 2007, 1896, Rdnr. 25) zu § 4 Abs. 2 Satz 1 EEG 2004 reicht hierfür eindeutig nicht. Während es in der Gesetzesbegründung zum EEG 2004 zu § 4 Abs. 2 nämlich noch hieß (BT-Drucksache 15/2864, S. 33): "Neu in [§ 4 Abs. 2] Satz 1 eingefügt ist der letzte Halbsatz, ohne dass damit eine Änderung in der Sache bezweckt ist. Im Schrifttum ist anerkannt, dass es dann nicht auf die kürzeste Entfernung zwischen Anlage und Netz ankommt, wenn ein Anschluss an einem anderen Verknüpfungspunkt desselben Netzes oder an einem anderen Netz mit geringeren volkswirtschaftlichen Gesamtkosten verbunden ist. Diesem Leitgedanken der Minimierung der gesamtwirtschaftlichen Kosten schließt sich der Gesetzgeber ausdrücklich an, weil es der Intention des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entspricht, die gesamtwirtschaftlichen Kosten so gering wie möglich zu halten"; kommt in den Materialen zum EEG 2009 keineswegs klar zum Ausdruck, dass zur Ermittlung des richtigen Verknüpfungspunktes i.S.v. § 5 Abs. 1 S. 1 EEG 2009 ein Kostenvergleich durchzuführen ist, bei dem - losgelöst von der jeweiligen Kostentragungspflicht - die Gesamtkosten miteinander zu vergleichen sind, die bei den verschiedenen Ausführungsmöglichkeiten für den Anschluss der betreffenden Anlage sowie für den Netzausbau anfallen. So revidiert die spätere Begründung des Regierungsentwurfs (BT-Drucksache 16/8148, S. 41) gerade nicht eindeutig den Referentenentwurf des Bundesumweltministeriums zum EEG (Stand: 9./10. Oktober 2007). Dort wird nämlich lediglich ausgeführt, dass "§ 5 die früher in § 4 Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz geregelte Anschlusspflicht sowie deren Voraussetzungen regelt“, jedoch nicht, dass er sie trotz des geänderten Wortlautes in gleicher Weise regele. Es handelt sich vielmehr um einen bloßen Hinweis auf die im Gesetz veränderte Platzierung dieser Regelung über die Anschlusspflicht (s.o.). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der weiteren Gesetzesbegründung zu § 5 Abs. 1 EEG 2009. Danach statuiert Absatz 1 die Pflicht, Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien (…) vorrangig anzuschließen. Weiter heißt es dort: „Der vorrangige Anschluss muss unverzüglich vorgenommen werden. (…) Grundsätzlich ist der Netzbetreiber nach wie vor verpflichtet, die Anlage an dem Punkt an das Netz anzuschließen, der im Hinblick auf die Spannungsebene geeignet ist und in der Luftlinie die kürzeste Distanz zu der Anlage aufweist. Der wirtschaftlich günstigste Verknüpfungspunkt ist wie nach altem Recht zu bestimmen. Dafür ist ein gesamtwirtschaftlicher Kostenvergleich durchzuführen, bei dem losgelöst von der Kostentragungspflicht die Gesamtkosten miteinander zu vergleichen sind, die bei den verschiedenen Ausführungsmöglichkeiten für den Anschluss der betreffenden Anlagen sowie für den Netzausbau anfallen würden (so auch BGH 8. Zivilsenat vom 18. Juli 2007, Az. VIII ZR 288/05). (…)" Festzuhalten ist mit dem BGH zwar, dass weder in der Einzelbegründung zu § 5 EEG noch in dem vorangestellten Abschnitt eine teilweise Änderung der Maßgeblichkeit der gesamtwirtschaftlichen Betrachtungsweise bei Ermittlung des geschuldeten Verknüpfungspunkts erwähnt wird. Vielmehr geht die Begründung davon aus, der Netzbetreiber sei grundsätzlich "nach wie vor" zum Anschluss an den nächsten Verknüpfungspunkt verpflichtet; der wirtschaftlich günstigste Verknüpfungspunkt sei "wie nach altem Recht" zu bestimmen. Das kann in der Tat bedeuten, dass der Gesetzgeber die bestehende Rechtslage nicht ändern wollte. Dies wird bestätigt durch den Verweis auf die Entscheidung des Senats vom 18. Juli 2007 (VIII ZR 288/05). Es fehlt aber zugleich ein ausdrücklicher Hinweis des Gesetzgebers auf eine Einbeziehung von Anschlussalternativen im selben Netz, wie er in der Bundestags-Drucksache 15/2864, Seite 33, zum EEG 2004 enthalten war. Der Gesetzgeber legt in der Begründung zum EEG 2009 lediglich dar, wie der wirtschaftlich günstigste Verknüpfungspunkt zu bestimmen ist, aber nicht, dass diese Vorgabe über den in § 5 Abs. 1 EEG genannten Fall hinaus anzunehmen sei (vgl. BT-Drucksache 16/8148, S. 41). Es steht aufgrund des Wortlauts des § 5 Abs. 1 (am Ende) EEG auch außer Frage, dass in dem dort genannten Fall eine wirtschaftliche Gesamtbetrachtung anzustellen ist, so dass verständlich ist, dass der Gesetzgeber in seiner Begründung dafür die Kriterien erneut erwähnt (LG Duisburg aaO. Rn 29). So war es auch der B. als Reaktion auf die Netzanfrage der Klägerin möglich, auf einen technisch und wirtschaftlich günstigeren Verknüpfungspunkt im Netz der Stadtwerke zu verweisen. Der genannte Verknüpfungspunkt, das Umspannwerk, wurde damit aber nicht zugleich der Verknüpfungspunkt im Sinne des § 5 Abs. 1 S. 1 EEG zwischen der Klägerin und der Stadtwerke GmbH. Warum trotz des klaren Wortlautes des § 5 Abs. 1 S. 1 EEG und trotz der Kenntnis des Gesetzgebers von der Rechtsprechung des BGH zur gesamtwirtschaftlichen Betrachtungsweise nur gefolgert werden könne, dass der Gesetzgeber an dem bisherigen Verständnis nichts habe ändern wollen, wie der BGH es tut, erschließt sich der Kammer nicht. Man könnte die Argumentation des BGH an dieser Stelle nämlich auch in ihr Gegenteil kehren: Hätte der Gesetzgeber keine Änderung gewollt, hätte er dies - wie die Begründung des Referentenentwurfs zeigt - explizit ausgeführt. Viel näher liegt, dass der Gesetzgeber eine Änderung entsprechend dem Wortlaut der Norm wollte und dass sein Verweis auf die bisherige Rechtslage (BT-Drucksache 18/8148, S. 41) sowie auf die Senatsentscheidung vom 18. Juli 2007 (VIII ZR 288/05) nur klarstellt, wie der günstigste Verknüpfungspunkt ermittelt werden soll, nicht aber, ob dessen Ermittlung auch im selben Netz erforderlich ist. Deshalb sollte die gesamtwirtschaftliche Betrachtungsweise zwar weiter gelten, jedoch nur bezogen auf verschiedene Netze. Der Gesetzgeber hat jedenfalls in der Begründung zu § 5 EGG 2009 nicht ausgeführt, dass sich die Rechtslage gegenüber der Vorgängerregelung nicht verändern solle, wogegen er dies in der Begründung zu §§ 7 Abs. 1, 8 Abs. 2, Abs. 4, 18, 22 EEG getan hat (BT-Drucksache 16/8148; vgl. LG Duisburg aaO. Rn. 29). Die vom BGH gesehenen Hinweise für ein unverrückbares Festhalten an dem früheren Rechtszustand sind auf keinen Fall derart eindeutig, dass sie im Wege der Interpretation eine Umdeutung des klaren Gesetzeswortlautes in sein Gegenteil rechtfertigen würden, dass nämlich ein anderes Netz auch dasselbe Netz sein könne. Ob der Gesetzgeber an anderen Stellen der Gesetzesbegründung durchaus auf die - der früheren Rechtsprechung zugrunde liegende - gesamtwirtschaftliche Optimierung Bezug nimmt, ohne erkennen zu lassen, dass diese nur im Verhältnis verschiedener Netze gelten sollte, kann dahinstehen. Denn letztlich sind die Grenzen der Auslegung im Wortlaut des Gesetzes zu sehen, der für die vom Bundesgerichtshof entwickelte gesamtwirtschaftliche Betrachtungsweise allein auf einen Vergleich mit einem anderen Netz abstellt. Eine solche die Anlagenbetreiber wirtschaftlich begünstigende Auslegung des § 5 Abs. 1 S. 1 EEG steht auch dem Sinn und Zweck des Gesetzes nicht entgegen, da das EEG nicht explizit von dem Gedanken getragen wird, die gesamtwirtschaftlichen Kosten der erneuerbaren Energien zu minimieren; deshalb stellt schon § 1 EEG 2009 auf die volkswirtschaftlichen Kosten der Energieversorgung insgesamt ab und bekräftigt die Absicht, fossile Energieressourcen zu schonen und den Anteil der erneuerbaren Energien an der Stromversorgung stufenweise auf einen Prozentsatz von mindestens 30 % bis zum Jahr 2020 und danach kontinuierlich weiter zu erhöhen. Mit dem § 1 EEG 2012 wird nunmehr sogar der Zweck verfolgt, den Anteil der erneuerbaren Energien auf 80% bis zum Jahre 2050 zu erhöhen. Der Anteil erneuerbarer Energien am gesamten Bruttoendenergieverbrauch soll zudem nach § 1 Abs. 3 EEG 2012 bis zum Jahre 2020 auf mindestens 18% erhöht werden. Der Gesetzeszweck erfasst damit die volkswirtschaftlichen Kosten der Energieversorgung und nicht nur isoliert den Strompreis. Das hat eine Umsetzung auch in der Kostenregelung des § 13 EEG gefunden, indem nämlich die notwendigen Netzanschlusskosten der Anlagenbetreiber nach § 13 Abs. 1 zu tragen hat, wogegen die Kosten der Kapazitätserweiterung ebenso wie etwaige Mehrkosten bei der Zuweisung eines anderen Verknüpfungspunktes dem Netzbetreiber auferlegt werden (§§ 13 Abs. 2, 14 EEG). Die Grenze einer Erweiterung der Netzkapazität ist nach § 9 Abs. 3 EEG erst dort gezogen, wo Maßnahmen zur Netzverstärkung oder zum Netzausbau für den Netzbetreiber wirtschaftlich unzumutbar werden (vgl. dazu auch LG Flensburg aaO. ebda.). Soweit der BGH damit argumentiert, dass nur, wenn bei der Bestimmung des maßgeblichen Verknüpfungspunkts eine gesamtwirtschaftliche Betrachtung auch im selben Netz anzustellen sei, gewährleistet werde, dass sowohl alle Anlagenbetreiber als auch alle Netzbetreiber hinsichtlich der ihnen entstehenden Kosten gleichbehandelt würden, wird wiederum die Grenze richterlicher Rechtsfortbildung überschritten. Richterliche Rechtsfortbildung darf nicht dazu führen, dass der Richter seine eigene materielle Gerechtigkeitsvorstellung an die Stelle derjenigen des Gesetzgebers setzt (vgl. BVerfG aaO. Rdnr. 52). Art. 20 Abs. 2 GG verleiht dem Grundsatz der Gewaltenteilung Ausdruck. Dieses Prinzip schließt es aus, dass die Gerichte Befugnisse beanspruchen, die von der Verfassung dem Gesetzgeber übertragen worden sind, indem sie sich aus der Rolle des Normanwenders in die einer normsetzenden Instanz begeben und damit der Bindung an Recht und Gesetz entziehen. Diese Verfassungsgrundsätze verbieten es dem Richter zwar nicht, das Recht fortzuentwickeln – wie es der Bundesgerichtshof in seinen Entscheidungen zum EEG 2004 noch zulässig gemacht haben mag. Eine Interpretation jedoch, die wie die des Bundesgerichtshofes zum EEG 2009 als richterliche Rechtfortbildung den klaren Wortlaut des Gesetzes hintenanstellt, keinen Widerhall im Gesetz findet und vom Gesetzgeber nicht ausdrücklich oder – bei Vorliegen einer erkennbar planwidrigen Gesetzeslücke – stillschweigend gebilligt wird, greift unzulässig in die Kompetenzen des demokratisch legitimierten Gesetzgebers ein (vgl. BVerfG aaO. Rn. 53). Zudem kann das Ziel, den Gesamtaufwand für die Einspeisung des aus erneuerbaren Energien erzeugten Stroms zu minimieren, wie der BGH zutreffend konstatiert, auch ohne eine weite Auslegung des § 5 Abs. 1 S. 1 EEG erreicht werden. Ferner ist nach Ansicht der Kammer festzustellen, dass der Gesetzgeber mit der Neufassung der Norm durchaus eine Privilegierung bestimmter Anlagenbetreiber bzw. Netzbetreiber verfolgt haben könnte, um den in § 1 EEG normierten Zweck, den Anteil erneuerbaren Energien an der Stromversorgung immer mehr zu erhöhen, effizient zu verwirklichen. Die Frage, ob sachliche Gründe für eine solche Differenzierung erkennbar sind, ist die der verfassungsrechtlichen Grenzen des Gesetzes, welche die ordentliche Gerichtsbarkeit ohne weitere Anhaltspunkte nicht abschließend zu prüfen hat. Es besteht zudem kein Bedürfnis mehr für eine Übertragung der Kriterien der Kostentragungspflicht (gemäß § 13 Abs. 2 EEG 2004) auf den verpflichteten Netzbetreiber (gemäß § 4 Abs. 1 EEG 2004). Denn der in Bezug auf die wirtschaftliche Gesamtbetrachtung wortgleiche § 4 Abs. 2 S. 1 EEG 2004 hat als Vorgängerregelung den verpflichteten Netzbetreiber definiert, während § 5 Abs. 1 EEG 2009 erstmalig unmittelbar die Kriterien zur Ermittlung des konkreten Verknüpfungspunktes bestimmt. Die Vermeidung von unsinnigen volkswirtschaftlichen Kosten wird im EEG 2009 schon durch die §§ 5 Abs. 3, 13 Abs. 2 erreicht. Nach § 5 Abs. 3 EEG wird der Netzbetreiber von der Pflicht eines eventuellen wirtschaftlich unsinnigen Netzausbaus aufgrund der §§ 5 Abs. 1, Abs. 4 EEG befreit, wenn er dem Anlagenbetreiber einen anderen Verknüpfungspunkt zuweist. Zwar muss der Netzbetreiber dann die Mehrkosten des Anlagenbetreibers übernehmen, doch wird der Netzbetreiber aufgrund dieser Kostenübernahmeverpflichtung aus eigenem Antrieb die gesamtwirtschaftlich günstigste Lösung auswählen und so unsinnige Kosten vermeiden. Sinn und Zweck der Normen des EEG 2009 muss folglich nicht mehr durch eine erweiterte Auslegung zur Geltung gebracht werden, sondern ist seit der Neuregelung dem Gesetz immanent (vgl. LG Duisburg aaO. Rn. 30). Die Stadtwerke haben der Klägerin - abweichend vom Verknüpfungspunkt gemäß § 5 Abs. 1 S. 1 EEG „H.“ - den Anschlusspunkt am Umspannwerk für die gesamte Windenergieanlage „W.“ nicht i.S.d. § 5 Abs. 3 EEG zugewiesen. Von diesem Zuweisungsrecht als einseitige verbindliche Bestimmung eines Netzverknüpfungspunktes haben die Stadtwerke nicht Gebrauch gemacht. Die Stadtwerke haben gegenüber der Klägerin zwar wiederholt auf den Netzverknüpfungspunkt am Umspannwerk verwiesen; gleichzeitig haben sie aber auch in ihrer Stellungnahme vom 25.09.2009 (Anlage B 11) zu den verschiedenen Anschlussvarianten abschließend darauf hingewiesen, dass sie in dem bereits genannten Netzverknüpfungspunkt am Umspannwerk die gesamtwirtschaftlichste Lösung für die Gesamtanlage/Einzelanlagen sehen. Damit verweisen sie eindeutig auf das Umspannwerk als relevanten Anschlusspunkt i.S.v. § 5 Abs. 1 S. 1 EEG, um die Tragung etwaiger Mehrkosten gemäß § 13 Abs. 2 EEG zu umgehen (vgl. hierzu auch LG Duisburg aaO. Rn. 33). Nach dem Beschluss des BGH vom 28.02.2012 (Az. VIII ZR 267/11) muss der Netzbetreiber sein Zuweisungsrecht auch nicht ausüben; er kann es auch bei der gesetzlichen Ausgangsregelung des § 5 Abs. 1, 4 EEG 2009 belassen mit der Folge, dass der Anschlussbetreiber einen Anspruch auf Anschluss an diesem Punkt hat. Eine Einigung zwischen den Stadtwerken und der Klägerin auf den Netzverknüpfungspunkt am Umspannwerk steht zur Überzeugung der Kammer nicht fest. Die Klägerin hat unstreitig mehrfach – zuletzt mit Schreiben vom 05.10.2010 (Anl. K15) – vor dem eigentlichen Anschluss an das Netz der Stadtwerke diesen gegenüber betont, dass es sich dabei nicht um den technisch und wirtschaftlich günstigsten Netzverknüpfungspunkt i.S.v. § 5 Abs. 1 S. 1 EEG im Netz der Stadtwerke handele. Es ergibt sich auch allein aus der Übereinstimmung zwischen den Untersuchungen des F. eV und der Stadtwerke sowie denen der B. AG nicht, dass die Klägerin selbst auf ihre Rechte aus § 5 Abs. 1, 2 EEG 2009 verzichtet hätte. Dass der F. eV, der im Auftrag der Klägerin tätig war, in seinem Gutachten aus dem Oktober 2009 davon ausgegangen ist, dass es sich bei dem Netzanschluss an dem Netzverknüpfungspunkt UW um den technisch und örtlich sinnvollsten Punkt handelt, ist unerheblich. Denn für die Stadtwerke war erkennbar, dass der F. eV für die Klägerin lediglich Berechnungen anstellen sollte, aber keine rechtlich verbindlichen Verzichtserklärungen im Hinblick auf die Verpflichtung der Stadtwerke als Netzbetreiber i.S.v. § 5 Abs. 1 Satz 1 EEG abgeben sollte. Zudem stellt § 4 Abs. 1 EEG im Sinne der Rechtssicherheit klar, dass der Anlagenbetreiber auch ohne eine vertragliche Regelung mit dem Netzbetreiber gegen diesen einen Anspruch aus einem gesetzlichen Schuldverhältnisses auf Anschluss, Abnahme und ggf. Vergütung hat (vgl. auch BT-Drucksache 16/8148, S. 41). Auf die Vergleichsberechnungen der Parteien im Hinblick auf die Kosten der verschiedenen Anschlussalternativen im Netz der Stadtwerke und auf die unterschiedlichen Ergebnisse, zu denen sie kamen, kommt es zur Ermittlung des Anschlusspunktes i.S.v. § 5 Abs. 1 S. 1 EEG deshalb nicht an. Die Klägerin stützt ihren Anspruch auf Kostenersatz auch zutreffend auf die Anschlusspflicht der Stadtwerke, bezogen auf den gesamten Windenergiepark. Sie hat in ihrem Schreiben vom 10. August 2009 (Anlage K8) klargestellt, dass sie trotz des Antrages vom 3. Juli 2009 bezogen auf die jeweils einzelnen sieben Windkraftanlagen dennoch auch überprüft haben möchte, ob auch die Gesamtanlage an einem Netzverknüpfungspunkt angeschlossen werden könne. Die Beklagte hat – ungeachtet ihrer auf die Rechtsprechung des BGH gestützten Auffassung zur gesamtwirtschaftlichen Betrachtungsweise - auch nicht substantiiert dargelegt, dass es der SWN i.S.v. § 9 Abs. 3 EEG wirtschaftlich unzumutbar gewesen wäre, den Netzverknüpfungspunkt am Mittelspannungswerk H. auszuweiten. Technisch möglich – wenn auch ungewöhnlich - war dieser Anschluss nach den substantiierten Ausführungen des F. eV. Hinzu kommt, dass den Stadtwerken ohnehin ihr Zuweisungsrecht nach § 5 Abs. 3 EEG verblieb. Für die Ersatzpflicht der Beklagten dem Grunde nach ist es rechtlich auch unerheblich, dass die Klägerin die Trasse zum Umspannwerk zum letztlich realisierten Anschluss der gesamten Windparkanlage über den Netzverknüpfungspunkt nahe der Station “G. F.“ an das Netz der Stadtwerke realisiert hat. Entscheidend ist der o.g. Kostenvergleich, aus dem sich die ersatzfähigen Mehrkosten der Klägerin bei einer Entscheidung zur Höhe des Anspruchs – ggf. mit Hilfe eines Sachverständigen – ermitteln lassen. Hinsichtlich des nach alledem objektiv vorliegenden Verstoßes der Stadtwerke gegen ihre Pflichten aus § 5 Abs. 1 S. 1 EEG 2009 wird ihr Verschulden gemäß § 280 Abs. 1 S. 1 BGB vermutet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte als Rechtsnachfolgerin der Stadtwerke deshalb einen Anspruch auf Ersatz der im Tenor definierten Mehrkosten. Die Klägerin hat aus §§ 280 Abs. 1 BGB i.V.m. 5 Abs. 1 S. 1 EEG gegen die Beklagte dem Grunde nach auch einen Anspruch auf Erstattung der notwendigen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten, die ihr durch die Beauftragung der Rechtsanwaltskanzlei L. im Zusammenhang mit dem begehrten Anschluss der Windkraftanlagen an das Netz der Stadtwerke entstanden sind. Die Beauftragung der Kanzlei ist erforderlich geworden, weil die Stadtwerke der Klägerin damals die Trafostation H. als Netzverknüpfungspunkt verwehrt hat. Da nur im Wege eines Grundurteils entschieden worden ist, war die Kostenentscheidung dem Schlussurteil vorzubehalten. Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Erstattung von Kosten für die Herstellung einer Netzverbindungsleitung, die der Einspeisung von Strom aus neu erbauten Windkraftanlagen in das Netz der Stadtwerke dient. Die Beklagte ist eine im Jahr 2010 neu gegründete Gesellschaft mit dem Zweck des Betriebes von Gas- und Stromnetzen. Sie übernahm zunächst den Betrieb des bisher zur B. AG gehörenden Strom- und Gasnetzes in S. und N.. Die B. AG ist mit 50,1 % weiter an der beklagten Gesellschaft beteiligt. Die übrigen 49,9 % der Anteile stehen für eine Beteiligung von Kommunen offen. Im Zuge der Gründung der neuen Gesellschaft übertrug zunächst die Stadtwerke X. GmbH auf die B. GmbH mit Abspaltungs- und Übernahmevertrag vom 26. Juli 2010 den Geschäftsbereich „Netze und Netzbetrieb“. Die B. GmbH übertrug ihrerseits den Geschäftsbereich „Netze und Netzbetrieb“ an die Beklagte. Die B. GmbH führte zu keinem Zeitpunkt den besagten Geschäftsbereich selbst bzw. in eigenem Namen, sondern übertrug diesen unmittelbar an die Beklagte. Der Stichtag der Übertragung war der 1. Januar 2010. Der Tag der Eintragung der Übertragung in das Handelsregister war der 11. August 2010. Die Stadtwerke X. GmbH war in der Zeit vom Beginn der Planung für das streitgegenständliche Windparkprojekt bis zum Zeitpunkt der Wirkung der Ausgliederung und Übertragung des Netzbetriebes am 11. August 2010 Betreiberin des kommunalen Versorgungsnetzes der Stadtwerke X.. Aufgrund des Abspaltungs- und Übernahmevertrages vom 26. Juli 2010 und eines Schreibens der Stadtwerke vom 18. Oktober 2010 wendet sich die Klägerin mit ihren gegen die Stadtwerke angeblich bestehenden Ansprüchen nunmehr gegen die Beklagte als Rechtsnachfolgerin. Hintergrund der geltend gemachten Ansprüche ist der Folgende: Die Klägerin errichtete am Standort W. insgesamt sieben Windkraftanlagen mit einer Gesamtleistung von 17,5 MW. Drei dieser Windkraftanlagen betreibt die Klägerin bis heute selbst. Die übrigen vier Windkraftanlagen wurden nach Fertigstellung des Netzanschlusses im Herbst 2010 zu gleichen Teilen an die Betreibergesellschaften „W 1“ und „W 2“ übertragen. Die Parteien streiten im Wesentlichen darüber, ob die Stadtwerke zum Zeitpunkt des Einspeiseverlangens der Klägerin als Netzbetreiber verpflichtet gewesen wäre, ihr Netz an dem Verknüpfungspunkt in ihrem Netz, der dem Anlagenstandort in der Luftlinie am nächsten gelegen ist, zu optimieren, zu verstärken oder auszubauen, um die Aufnahme des gesamten einzuspeisenden Stromes, der durch die neuen Windkraftanlagen produziert wird, zu ermöglichen - unabhängig davon, ob im Netz der Stadtwerke X. ein technisch und wirtschaftlich günstigerer Punkt vorhanden war. In der Zeit vom 17. November 2008 bis zum 5. Februar 2010 gab es zwischen der Klägerin und den Stadtwerken hierzu eine umfangreiche Korrespondenz. Im Einzelnen: Mit E-Mail vom 17. November 2008 (Anlage B 1) übersandte die Klägerin den Stadtwerken eine Karte mit den Standorten für die neu geplanten sieben Windenergieanlagen vom Typ Nordex mit einer Leistung von jeweils 2,5 MW. Zugleich wies sie auf die geplante Inbetriebnahme zum Ende 2009 oder Anfang 2010 hin und fragte an, ob die Stadtwerke einen Einspeisepunkt zur Verfügung stellen könnten. Die Stadtwerke X. GmbH wies zunächst mit Schreiben vom 20. November 2008 (Anlage K1) darauf hin, dass die geplanten Windenergieanlagen außerhalb ihres Konzessionsgebietes lägen und für eine Einspeisezusageprüfung mit 17,5 MW im Versorgungsgebiet weitere detaillierte technische Unterlagen benötigt würden. Der Netzanschlusspunkt für einen Windpark dieser Leistungsgröße befinde sich im Umspannwerk S.. Die Stadtwerke empfahlen der Klägerin auch, alternative Einspeisemöglichkeiten bei dem Versorgungsnetzbetreiber B. AG als Konzessionsträger in W. und bei dem Übertragungsnetzbetreiber B. Netz GmbH prüfen zu lassen. Mit Schreiben vom 01. Februar 2009 (Anlage K2) wies die Klägerin die Stadtwerke darauf hin, dass der geeignete Netzverknüpfungspunkt in W., H., zu der 20 kV-Leitung bei der Trafostation H. gesehen werde. Mit einem weiteren Schreiben vom selben Tag wies sie die B. AG (Anlage B 2) darauf hin, dass der geeignete Netzverknüpfungspunkt in W. im G. Weg, am Netzverknüpfungspunkt zu der 11 kV-Leitung „W.-W.“ gesehen werde. Mit Schreiben vom 13. März 2009 (Anlage B 3) zeigte die B. AG der Klägerin auf, dass die Gesamtkosten für die Einbindung der geplanten Anlagen an dem geforderten Punkt ca. 1.414.000,00 € Extrakosten verursachen würden, und wies zugleich darauf hin, dass für die Anbindung der geplanten Anlagen an das Netz der Stadtwerke lediglich Gesamtkosten in Höhe von ca. 980.000,00 € entstehen würden. In einem Schreiben vom 17. März 2009 (Anlage K 3) lehnten die Stadtwerke den Netzverknüpfungspunkt Trafostation H. ebenfalls ab. Die Netzberechnung – so die Stadtwerke in diesem Schreiben – habe ergeben, dass sich bei einer möglichen Anschaltung des Windparks eine nicht normgerechte Spannungsanhebung am angedachten Netzverknüpfungspunkt ergebe. Auch mit Netzverstärkungen an oder zu diesem Punkt lasse sich diese Einspeiseleistung nicht darstellen. Sie verwiesen u.a. wiederum auf das Umspannwerk S. und forderten die Klägerin auf, den Stadtwerken nachzuweisen, dass der von ihr genannte Netzverknüpfungspunkt „H.“ der wirtschaftlichste Punkt sei. Die Einspeiseleistung im Umspannwerk S. der Stadtwerke sei für die Klägerin bis zum 30. Juni 2009 reserviert. Am 11. Mai 2009 (Anlage B 4) teilte die Klägerin den Stadtwerken mit, dass sie die F. eV mit der Berechnung des günstigsten Anschlusspunktes für ihre Windenergieanlagen beauftragt habe. Sie bat darum, der F. eV alle notwendigen Netzdaten zur Berechnung des Netzanschlusses auszuhändigen. Mit einem weiteren Schreiben vom 22. Mai 2009 (Anlage K 4) bat die Klägerin die Stadtwerke, die Netzanschlusszusage bis zum 31.Oktober 2010 zu reservieren. Die Berechnung dauere noch an. Die Realisierung des Projekts könne sich bis ins nächste Jahr verschieben. Die Beklagte verlängerte die Netzanschlusszusage am 09. Juni 2009 (Anlage K 5) bis zum 31. Dezember 2009 u.a. mit folgendem Zusatz: „Bis dahin gehen wir davon aus, dass die Punkte aus dem Schreiben vom 17. März geklärt sind, wir die Bedingungen zur Einspeisung einvernehmlich vertraglich vereinbart haben und Sie schriftlich zusichern, dass Sie dort die angemeldete Leistung bis zum 31. Oktober 2010 komplett an das Netz zur Einspeisung bringen“. Am 10. Juni 2009 (Anlage K 6) wurde jede Windkraftanlage für sich nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz genehmigt. Mit sieben anwaltlichen Schreiben für jede einzelne Anlage vom 03. Juli 2009 (Anlage K 6) beantragte die Klägerin nunmehr über ihren inzwischen beauftragten Parteivertreter bei den Stadtwerken den Anschluss der jeweiligen Windenergieanlage auf dem Grundstück in W., Gemeinde W., Gemarkung W., Flur .., Flurstück .. (Nr. 11 u.a.) in das Netz der Stadtwerke, verbunden mit der Aufforderung, gegebenenfalls gem. § 9 Abs. 1 EEG 2009 die Netzkapazität so zu erweitern, dass die Abnahme des gesamten Stroms aus der Windenergieanlage sichergestellt werde. Die Mandantin habe für jede Anlage einen eigenständigen Anspruch auf Kapazitätserweiterung. Ebenfalls am 03. Juli 2009 (Anlage B 5) stellte die Klägerin wortgleiche Anträge bezüglich der einzelnen Windkraftanlagen bei der B. AG. Am 28. Juli 2009 (Anlage K 7) reagierten die Stadtwerke auf die sieben einzelnen Anträge. Es könne – so die Stadtwerke - noch keine Einspeisezusage für einen oder mehrere mögliche Netzverknüpfungspunkte gegeben werden wegen des noch erforderlichen Informationsbedarfs. Man verwies auf das Schreiben vom 9. Juni 2009 mit der Einschränkung des Zwischentermins im Interesse aller möglichen Einspeiser. Es werde nunmehr davon ausgegangen, dass die Klägerin diese Einspeisezusage verwerfe und sieben einzelne Anlagen unabhängig voneinander zur Einspeisung anmelde. Sie ermittele nunmehr für jede einzelne Windenergieanlage den technisch geeigneten und gesamtwirtschaftlichsten Netzverknüpfungspunkt gem. § 5 Abs. 1 EEG. Die Klägerin verwies am 10. August 2009 gegenüber den Stadtwerken (Anlage K 8) auf die F. eV auch als möglicher direkter Ansprechpartner und forderte die Stadtwerke auf, mitzuteilen, welche Angaben und Daten zur Ermittlung des Netzverknüpfungspunktes benötigt würden. Das Schreiben vom 3. Juli 2009 stelle keinen Verzicht auf den von den Stadtwerken genannten Netzverknüpfungspunkt dar. Die Reihenfolge des Anschlusses spiele keine Rolle. Mit Schreiben vom 25. August 2009 (Anlage K 9) wiesen die Stadtwerke die Klägerin auf ein Telefonat mit dem F. eV in der 33sten Kalenderwoche hin. Darin habe Herr M. von dem F. eV bestätigt, dass der von den Stadtwerken genannte Netzverknüpfungspunkt für alle Anlagen gemeinsam der richtige Berechnungspunkt sei. Bislang seien keine Netzverknüpfungspunkte für die verschiedenen Windenergieanlagen gefunden worden, die eine technisch machbare und wirtschaftlichere Lösung als die Nutzung des gemeinsamen Netzverknüpfungspunktes 20-kV-Sammelschiene UW aufzeigen würden. Nach weiterem Schriftwechsel übermittelten die Stadtwerke der Klägerin mit Schreiben vom 25. September 2009 (Anlage B 11) einen vorläufigen Untersuchungsbericht zum Anschluss von sieben einzelnen und unabhängigen Windkraftanlagen (WKA) der Größe 2,5 MW und eine Erläuterung der Untersuchungstabelle (Anlage K 11). Aufgrund der Untersuchung könnten – so die Stadtwerke - am Netzverknüpfungspunkt im Umspannwerk (UW) in N. alle sieben Anlagen als gemeinsamer Windpark dort eingespeist werden. Die drei in den Untersuchungen 4 und 12 genannten Netzverknüpfungspunkte ergäben höhere Investitionen als eine Gesamteinspeisung von sieben Windkraftanlagen im UW. In anderen Netzgebieten ergäben sich gleiche Ergebnisse. Die Stadtwerke erteilten eine befristete Zusage für die drei aufgrund der Untersuchungen 4 und 12 benannten Netzverknüpfungspunkte bis zum 31. Dezember 2009 sowie für die weiteren vier Anlagen am UW. Am 09. November 2009 (Anlage B 14) teilte die B. AG der Beklagten mit, dass die Windenergieanlagen gesamtwirtschaftlich am günstigsten in das Netz zu integrieren seien, wenn sie über eine gemeinsame Netzanschlussleitung an das 110/20 kV-Umspannwerk angeschlossen werden würden. Am 07. Dezember 2009 (Anlage K 13) teilte die Klägerin den Stadtwerken mit, dass sie aus dem Gesichtspunkt der Schadensminderung den Anschluss des Windparks an den von der Stadtwerke GmbH benannten Netzverknüpfungspunkt plane. Sie behielt sich dabei vor, etwaige Mehrkosten zurückzufordern. Am 25. Januar 2010 (Anlage K 14) bestätigten die Stadtwerke gegenüber der Klägerin den gemeinsamen Netzverknüpfungspunkt. Sie verlängerten die Frist bis zum 20. März 2010, um eine einvernehmliche Klärung der Punkte herbeizuführen und eine vertragliche Vereinbarung. Gleichzeitig verwiesen sie auf eine bestehende Offenlegungspflicht der Daten aus dem Gutachten des F. eV. Die Klägerin reagierte mit Schreiben vom 05. Februar 2010 (Anlage K 15). Sie wies darauf hin, dass sie den zugewiesenen Netzverknüpfungspunkt an der 20 kV-Sammelschiene im Umspannwerk nicht für den technisch und wirtschaftlich günstigsten Verknüpfungspunkt mit dem Netz der Stadtwerke halte. Zudem könnten die Stadtwerke wegen § 4 Abs. 1 EEG Rechte aus dem EEG nicht von einer vertraglichen Vereinbarung abhängig machen. Der Aufstelltermin für die Windkraftanlagen sei auf den 10. Mai 2010 festgelegt worden. Zudem wies die Klägerin erneut auf etwaige Schadensersatzpflichten der Stadtwerke hin. In der Folgezeit wählte die Klägerin einen Netzverknüpfungspunkt nahe der Station „G. F.“ zur Anbindung aller sieben Windkraftanlagen an das Netz der Stadtwerke. Dieser liegt weiter vom Anlagenstandort entfernt als der Verknüpfungspunkt „H.“. Er liegt auf der durch die Klägerin geplanten angeblich kürzest möglichen Trassenführung zum Umspannwerk. Hinsichtlich der örtlichen Verhältnisse wird auf die auf die Übersichtskarte zum Standort der Windkraftanlagen der Klägerin und Darstellung der Erdkabel-Verbindungsleitung zum Umspannwerk (Anlage K 12 im Anlagenband) Bezug genommen. Auf dieser Karte hat der Geschäftsführer der Klägerin in der mündlichen Verhandlung den Netzverknüpfungspunkt zur 11 kV-Leitung der B. AG „W.-W.“ 3 cm unterhalb der WEA 15 mit Bleistift eingezeichnet. Am 01.10.2010 forderte die Klägerin die Stadtwerke auf, ihr gemäß § 13 Abs. 2 i.V.m. § 5 Abs.3 EEG die entstandenen Mehrkosten für die Herstellung des Netzanschlusses in Höhe von 1.273.310,40 € zuzüglich der gesetzlichen MwSt. (19 %) in Höhe von 241.928,98 € und damit 1.515.239,40 € brutto sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 19.370,82 € brutto bis zum 29. Oktober 2010 zu zahlen. Die Klägerin meint, dass maßgeblich für die Bestimmung des Verknüpfungspunktes nach § 5 Abs. 1 EEG die in Luftlinie kürzeste Entfernung sowie die geeignete Spannungsebene sei. Sie habe deshalb gegen die Beklagte als Rechtsnachfolgerin der Stadtwerke einen Kostenerstattungsanspruch aus § 13 Abs. 2 EEG i.V.m. § 5 Abs. 3 EEG bzw. einen Anspruch auf Kostenerstattung in Form von Schadensersatz aus § 10 Abs. 1 EEG i.V.m. §§ 5 Abs. 1 und Abs. 4 EEG und zumindest aus § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. § 5 Abs. 1 Satz 1 EEG. Zur Höhe ihrer Forderung hat die Klägerin im Einzelnen dargelegt, wie die Netzverbindungsleitung erfolgt ist, und insbesondere den Ablauf der Kabeltrassenverlegung dargestellt (vgl. Bl. 76 ff d. A.). Die Klägerin behauptet hierzu, dass der nunmehr von ihr hergestellte Leitungsverlauf, der in der Anlage K 12 mit einer durchgezogenen roten Linie eingezeichnet ist, nach den Gesichtspunkten der kürzest möglichen und kostengünstigsten Verbindung an das Umspannwerk erfolgt sei. Das Anlagenkonvolut 17 enthalte die Rechnungen für die einzelnen Kostengruppen für die Erstellung der Netzverbindungsleitung (Kosten für die Sicherung der Grundstücksnutzung, Kosten für Planungsleistungen, Kosten für Material und technische Komponenten sowie Kabelverlege- und Montagearbeiten). In Anlage K 17 a sei zur näheren Erläuterung eine konkretisierte tabellarische Aufstellung der angefallenen Kosten unter Beibehaltung der Positionsnummern beigefügt. Die Klägerin vertritt die Auffassung, die Beklagte müsse sich auch die Honorarvereinbarungen der Klägerin mit der Rechtsanwaltskanzlei L. entgegenhalten lassen. Gerade in hoch spezialisierten Rechtsgebieten sei die rechtsanwaltliche Vertretung auf der Basis eines stundenbezogenen Honorars üblich. Die Honorarvereinbarung stelle laut gesetzlicher Regelung eine „Vergütung nach dem RVG“ dar. Mit der Replik hat die Klägerin auch das technische Gutachten des F. eV vorgelegt. Auf die von dem F. eV ausgearbeiteten „Untersuchungen zum technisch und wirtschaftlich geeigneten Netzanschluss für den Windpark Wiesental“ wird Bezug genommen (Anlage K 18 im Anlagenband). Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.534.610,22 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten seit dem 30. Oktober 2010 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie behauptet, dass Herr M. von dem F. eV dem Zeugen K. mitgeteilt habe, dass ihnen keine anderen Netzanschlusskonzepte mit verschiedenen Netzverknüpfungspunkten vorlägen und bekannt seien, die von der von den Stadtwerken angebotenen Lösung für einen gemeinsamen Punkt am UW als technische und wirtschaftlichste Variante abwichen. Sie vertritt die Auffassung, dass den Stadtwerken ein Anschluss der Windkraftanlagen an die Trafostation H. nicht zumutbar gewesen sei. Dazu behauptet sie, dass die Netzausbaukosten in keinem wirtschaftlichen Verhältnis zu den Investitionskosten der Anlage stünden. Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass eine Zuweisung i.S.d. § 5 Abs. 3 EEG nicht vorliege. Die Klägerin habe die für die insgesamt drei Windkraftanlagen angebotenen Verknüpfungspunkte 4 und 12 nicht angenommen; sie habe sich trotz ihres zwischenzeitlichen Protestes letztlich darauf eingelassen, ihren Strom am Verknüpfungspunkt am UW einzuspeisen.