Urteil
4 O 175/19
LG Kiel 4. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGKIEL:2020:0124.4O175.19.00
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Leitsätze
1. Es fehlt an einem für die Feststellungsklage erforderlichen Feststellungsinteresse, wenn die Erhebung einer Leistungsklage ohne weiteres möglich ist, das Rechtsschutzziel feststeht und im Wege der Leistungsklage ohne weiteres erreicht werden kann. In Bezug auf die Frage, ob und in welcher Höhe eine Nutzungsentschädigung geschuldet ist, ist eine Bezifferung des Anspruchs durchaus möglich. Ein mit der Sache befasstes Gericht ist ohne weiteres in der Lage, die Gesamtlaufleistung des Fahrzeuges zu schätzen und anhand des Kilometerstandes zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung die Höhe des Nutzungsersatzes konkret zu berechnen. Einer negativen Kostenfolge wegen weiterer mit dem Fahrzeug nach Klageerhebung zurückgelegter Kilometer kann durch entsprechende prozessuale Erklärungen ohne weiteres begegnet werden.(Rn.34)
2. Ansprüche auf Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung sind nicht feststellbar, wenn der Vortrag zum Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung lediglich ins Blaue hinein erfolgt und dem Vortrag die Mitteilung des Kraftfahrtbundesamtes entgegensteht, wonach dieser Motorentyp nicht mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet worden ist.(Rn.39)
(Rn.41)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es fehlt an einem für die Feststellungsklage erforderlichen Feststellungsinteresse, wenn die Erhebung einer Leistungsklage ohne weiteres möglich ist, das Rechtsschutzziel feststeht und im Wege der Leistungsklage ohne weiteres erreicht werden kann. In Bezug auf die Frage, ob und in welcher Höhe eine Nutzungsentschädigung geschuldet ist, ist eine Bezifferung des Anspruchs durchaus möglich. Ein mit der Sache befasstes Gericht ist ohne weiteres in der Lage, die Gesamtlaufleistung des Fahrzeuges zu schätzen und anhand des Kilometerstandes zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung die Höhe des Nutzungsersatzes konkret zu berechnen. Einer negativen Kostenfolge wegen weiterer mit dem Fahrzeug nach Klageerhebung zurückgelegter Kilometer kann durch entsprechende prozessuale Erklärungen ohne weiteres begegnet werden.(Rn.34) 2. Ansprüche auf Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung sind nicht feststellbar, wenn der Vortrag zum Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung lediglich ins Blaue hinein erfolgt und dem Vortrag die Mitteilung des Kraftfahrtbundesamtes entgegensteht, wonach dieser Motorentyp nicht mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet worden ist.(Rn.39) (Rn.41) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die nur teilweise zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Im Hinblick auf die Feststellungsanträge ist die Klage bereits unzulässig, da es an dem für die Zulässigkeit erforderlichen Feststellungsinteresse fehlt. Ist dem Kläger eine Klage auf Leistung möglich und zumutbar und erschöpft sie das Rechtsschutzziel, fehlt ihm das Feststellungsinteresse, weil er im Sinne einer besseren Rechtsschutzmöglichkeit den Streitstoff in einem Prozess klären kann. Die auf Feststellung des Anspruchsgrunds gerichtete Feststellungsklage ist dann unzulässig (BGH NJW 2017, 1823 m.w.N.; st. Rspr.). So liegt der Fall hier, denn es ist dem Kläger ohne weiteres möglich, sein Rechtsschutzziel durch eine Leistungsklage zu erreichen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht zwar dann, wenn zu erwarten ist, dass durch ein bloßes Feststellungsurteil die Meinungsverschiedenheiten der Parteien endgültig beseitigt werden und eine Erledigung der Streitpunkte durch ein rechtskräftiges Feststellungsurteil zu erwarten ist (vgl. OLG München, NJW-RR 2019, 184; BGH NJW 1996, 2727). Davon ist hier jedoch nicht auszugehen, weil mit Erlass eines Feststellungsurteils die Fragen, ob und ggfs. in welchem Umfang sich der Kläger bei Rückabwicklung eine Nutzungsentschädigung anrechnen lassen muss und in welchem Umfang von einem mangelbedingten Minderwert auszugehen ist, offen bleiben. Angesichts der - sowohl in diesem Rechtsstreit als auch in unzähligen Parallelverfahren - völlig konträren Rechtsauffassungen der Parteien sowohl dazu, ob überhaupt eine Nutzungsentschädigung anzurechnen ist als auch, welche Gesamtlaufleistung der Berechnung zugrunde zu legen ist, ist nicht zu erwarten, dass eine endgültige Klärung dieser Problematik ohne einen weiteren Rechtsstreit möglich ist. Ebenso verhält es sich mit der Bezifferung des Minderwertes des Fahrzeuges. Ein weiterer Rechtsstreit in derselben Sache kann dagegen durch Erhebung einer Leistungsklage vermieden werden, da zu beiden Varianten bereits unzählige Entscheidungen vorliegen, die als Grundlage einer gerichtlichen Schätzung dienen können. Es ist dem Kläger auch ohne weiteres möglich, eine Leistungsklage zu erheben, da sein Rechtsschutzziel feststeht und im Wege der Leistungsklage ohne weiteres erreicht werden kann. Dies zeigen bereits der Hauptantrag Ziff. 1) und der höchst hilfsweise gestellte Antrag Ziff. 2a). Insofern ist nicht ersichtlich, weshalb bei Erhebung der Klage eine Bezifferung der Ansprüche nicht möglich gewesen sein soll. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Frage, ob und in welcher Höhe eine Nutzungsentschädigung geschuldet ist, nicht einheitlich beantwortet wird. Das Gericht ist - wie in zahllosen gleichgelagerten Fällen auch - ohne weiteres in der Lage, die Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs zu schätzen und anhand des Kilometerstandes zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung die Höhe des Nutzungsersatzes konkret zu berechnen (OLG München, aaO.). Einer möglichen negativen Kostenfolge wegen weiterer mit dem Fahrzeug nach Klagerhebung zurückgelegter Kilometer kann durch entsprechende prozessuale Erklärungen ohne weiteres begegnet werden. Gleiches gilt für die Bemessung des mangelbedingten Minderwertes des Fahrzeuges, der ebenfalls problemlos durch das Gericht geschätzt werden kann. Die Zulässigkeit der Feststellungsklage folgt auch nicht daraus, dass die Schadensentwicklung noch nicht abgeschlossen ist und der Kläger deshalb seine Ansprüche noch nicht beziffern kann. Denn der Kläger hat nicht hinreichend dargelegt, welche weiteren Schäden - die bei Erhebung der Klage nicht bezifferbar waren - in Zukunft noch entstehen können. Allein der allgemeine Hinweis auf mögliche Steuernachforderungen genügt den Anforderungen an einen substantiierten Vortrag nicht. Der Vortrag, es sei ihm wegen eines hierzu im Gerichtsverfahren möglicherweise einzuholenden Gutachtens nicht zuzumuten, das Software-Update aufspielen zu lassen, verfängt bereits deshalb nicht, weil der Kläger das Software-Update bereits vor Erhebung der Klage hat aufspielen lassen. Diesem Ergebnis steht auch die Entscheidung OLG Karlsruhe 17 U 160/18 nicht entgegen, da dort nur für den Einzelfall die Möglichkeit des Eintritts weiterer Schäden nach Klageerhebung bejaht worden ist. Zudem überzeugt die Entscheidung im Hinblick darauf, dass durch ein Feststellungsurteil mit großer Wahrscheinlichkeit keine endgültige Klärung der streitigen Punkte, insbesondere im Hinblick auf die Nutzungsentschädigung, zu erwarten und eine Vielzahl von Folgeprozessen zu besorgen ist, ohnehin nicht. Die Klage hat auch in der Sache keinen Erfolg. Dem Kläger stehen die gegenüber den Beklagten zu 1) und zu 2) geltend gemachten Ansprüche unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Ansprüche gegen die Beklagte zu 1) lassen sich zunächst nicht auf die vom Kläger erklärte Anfechtung des Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung stützen. Eine arglistige Täuschung durch die Beklagte zu 1) hat der Kläger schon nicht hinreichend substantiiert behauptet. Unabhängig von der Farge, ob das Fahrzeug tatsächlich über die vom Kläger behaupteten unzulässigen Abschalteinrichtungen verfügt, ist auch nur eine Kenntnis der Beklagten zu 1) von einer etwaigen Manipulation weder konkret vorgetragen noch sonst ersichtlich. Unabhängig davon scheitern Ansprüche auf Schadensersatz gegen beide Beklagten bereits daran, dass der Kläger das Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung - vergleichbar mit der des Motortyps EA 189 - nur „ins Blaue hinein“ und unter weitgehender Übernahme der in den dortigen Fällen verwendeten Argumentation vorgetragen hat. Der einzig weiter in Betracht kommende Anspruch nach § 826 BGB setzt voraus, dass dem Kläger vorsätzlich und in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise ein Schaden zugefügt worden ist. Voraussetzung dafür ist, dass die Zufügung des Schadens auf einer aus objektiver Sicht sittenwidrig schädigenden Handlung beruht, die nach ihrem Gesamtcharakter in Widerspruch zum Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden steht und deshalb mit den grundlegenden Wertungen der Rechtsordnung nicht vereinbar ist (vgl. u.a. BGH NJW 2017, 250). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen kann auf Grundlage des Klägervortrages nicht festgestellt werden. Seiner Behauptung, in dem Fahrzeug seien unzulässige Abschalteinrichtungen verbaut, steht zunächst die Mitteilung des Kraftfahrtbundesamtes vom 12.11.2018 entgegen. Darin ist ausdrücklich erklärt, dass bei der Überprüfung dieses Motortyps keine unzulässige Abschalteinrichtung festgestellt worden ist. Die vorhandenen Abschalteinrichtungen hat das KBA als zulässig eingestuft. Zudem hat auch der Kläger in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage eingeräumt, dass entgegen seinem umfangreichen schriftsätzlichen Vortrag eine Rückrufaktion des KBA in Bezug auf eine Abgasmanipulation an diesem Motor bisher nicht vorliegt. Danach ist der Sachvortrag des Klägers im Hinblick auf die behaupteten Manipulationen erkennbar substanzlos und aus der Luft gegriffen, so dass auch eine Beweisaufnahme in Bezug auf seine Behauptungen nicht in Betracht kam. Diese liefe auf eine zivilprozessual unzulässige Ausforschung hinaus (vgl. so auch OLG Koblenz, 3 U 416/19; OLG Naumburg 5 U 17/19; OLG Brandenburg, 5 U 103/18; OLG München, 21 U 533/19, jeweils für diesen Motor und m.w.N.). Die Behauptung des Klägers, das Fahrzeug verfüge über eine Motorsteuerungssoftware, die erkenne, ob sich das Fahrzeug in einer Prüfungssituation befinde oder im regulären Betrieb, und der Motor sei so eingestellt, dass auf dem Prüfstand geringere NOx-Werte erzielt würden, als im üblichen Straßenverkehr, stellt eine solche „Behauptung ins Blaue hinein“ dar. Sie ist offensichtlich an die sogenannten „VW-Abgasskandalfälle“ mit dem Motor des Typs EA189 angelehnt. Anders als in jenen Fällen hat das KBA für das streitgegenständliche Fahrzeug eine solche Abschaltautomatik indes gerade nicht festgestellt und die Beklagte hat vorliegend deren Existenz als solche – und nicht nur deren Unzulässigkeit – in Abrede gestellt. Entgegen der Auffassung des Klägers können die VW-Fallkonstellationen aufgrund der vom KBA festgestellten und von der Volkswagen AG eingeräumten Abschaltautomatik der Motorbaureihe EA189 in Form einer im Prüfstand aktivierten „Umschaltlogik“ mit dem vorliegenden Fall nicht verglichen werden. Konkrete Anhaltspunkte, die für eine Parallelität der beiden Fallkonstellationen spricht, hat der Kläger nicht hinreichend substantiiert vorgetragen. Gegen die Behauptung der Klägerseite spricht vor allem, dass das Kraftfahrtbundesamt in Bezug auf den hier vorhandenen Motortyp nicht eingeschritten ist und insbesondere keine Veranlassung für eine Rückrufaktion in Bezug auf Abschalteinrichtungen gesehen hat. Auch ist die erteilte EG-Typengenehmigung – mangels anderweitiger Anhaltspunkte – für das streitgegenständliche Fahrzeug auch nicht widerrufen worden und damit uneingeschränkt wirksam. Auch der Vortrag hinsichtlich der Verwendung eines „Thermofensters“ trägt die Behauptung eines sittenwidrigen Verhaltens der Beklagten nicht. Es ist schon nicht schlüssig dargelegt, dass die Verwendung eines Thermofensters sittenwidrig ist. Denn dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde eine Pflichtverletzung begeht und einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann. Dabei kann es auf Kenntnisse, Absichten und Beweggründe des Handelnden ankommen, die die Bewertung seines Verhaltens als verwerflich rechtfertigen. Sie kann sich auch aus einer bewussten Täuschung ergeben (BGH, Urt. v. 28.06.2016, VI ZR 516/15, Rn. 16, juris). Nach einer an diesen Maßstäben vorgenommenen Bewertung der Gesamtumstände handelte die Beklagte nicht sittenwidrig, da sie entsprechend einer zumindest vertretbaren Rechtsauffassung handelte und mit der Verwendung des „Thermofensters“ einen billigen Zweck verfolgte (OLG Brandenburg, aaO.). Das KBA sah und sieht den Einsatz von „Thermofenstern“ jedenfalls in bestimmten Fällen als zulässig an. Schon hieraus folgt, dass pauschal ein besonderer Unwert dessen nicht festgestellt werden kann. Denn ein Verhalten, das aufgrund einer zumindest vertretbaren Rechtsauffassung von einem Großteil des betroffenen Personenkreises (hier die Automobilindustrie) praktiziert und von der zuständigen Behörde ausdrücklich dem Grunde nach akzeptiert wird, wird – jedenfalls im Regelfall – nicht als sittenwidrig einzustufen sein. Dass hier ein Ausnahmefall vorliegt, ist nicht ersichtlich. Vielmehr beschränkt sich der klägerische Vortrag auf allgemeine Spekulationen und Mutmaßungen hinsichtlich der Beweggründe der Beklagten. Auch hinsichtlich der von der Beklagten vorgetragenen Bauteilschutzfunktion des „Thermofensters“ argumentiert der Kläger lediglich pauschal mit deren Unzulässigkeit bzw. der Verfügbarkeit anderer technischer Möglichkeiten, ohne aber deren grundsätzliche Tauglichkeit für den verfolgten Zweck in Abrede zu stellen. Diese Schutzfunktion stellt sich aber als eine plausible Erklärung für die Verwendung eines „Thermofensters“ dar, unabhängig von der Frage, ob es sich hierbei um die effektivste technische Lösung handelt. Insoweit kommt es auch auf den Einwand des Klägers, die Funktionsweise des „Thermofensters“ korreliere nicht mit den von verschiedenen Temperaturen ausgehenden Risiken für die einzelnen Bauteile, nicht an, da allein aus diesem Umstand eine Sittenwidrigkeit jedenfalls nicht hergeleitet werden könnte. Weiterer erheblicher Vortrag erfolgte trotz gerichtlichen Hinweises nicht. Darüber hinaus ist ein zumindest bedingter Schädigungsvorsatz der Beklagten hier nicht gegeben. Denn hierfür wäre notwendig, dass Anhaltspunkte dafür erkennbar wären, dass die Verwendung des „Thermofensters“ im streitgegenständlichen Motor in dem Bewusstsein geschehen ist, hiermit möglicherweise gegen die gesetzlichen Vorschriften zu verstoßen und dieser Gesetzesverstoß billigend in Kauf genommen worden ist (OLG Schleswig, Urt. v. 18.09.2019, 12 U 123/18, im Anschluss an OLG Stuttgart, Urt. v. 30.07.2019, 10 U 134/19, juris). Diese Voraussetzungen sind hier gerade aufgrund des Vorgesagten nicht zu erkennen. Vielmehr weisen die äußeren Umstände darauf hin, dass die der Beklagten zuzurechnenden entscheidungsbefugten Mitarbeiter auf die Zulässigkeit des „Thermofensters“ vertrauten, weil dieses grundsätzlich im Prüfstand wie im Straßenbetrieb arbeitet und der Bauteilschutz eine Rechtfertigung für die Verwendung des „Thermofensters“ darstellen sollte. Auch ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB; §§ 6, 27 Abs. 1 EG-FGV ist nicht gegeben, da es auch insoweit jedenfalls am Vorsatz der Beklagten hinsichtlich einer Unzulässigkeit des „Thermofensters“ mangelt. Nach alledem war die Klage insgesamt abzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 und 2 ZPO. Der Kläger macht gegenüber der Beklagten zu 1) als Verkäuferin und der Beklagten zu 2) als Herstellerin seines Neufahrzeugs Audi A6 3.0 TDI Ansprüche in Zusammenhang mit der sog. „Diesel-Thematik“ geltend. Der Kläger erwarb gemäß Rechnung vom 28.09.2015 bei der Beklagten zu 1) das von der Beklagten zu 2) hergestellte Neufahrzeug Audi A6 3.0 TDI zu einem Kaufpreis von 56.600,01 € (Anlage K71, Anlagenband). Am Tag der mündlichen Verhandlung wies das Fahrzeug einen Kilometerstand von ca. 168.000 km auf. Das Fahrzeug ist nicht mit dem Dieselmotor des Typs EA189 ausgestattet, sondern mit einem Dieselmotor des Typs 3.0 l V6-Turbodiesel. Es enthält ein Getriebe AL 551 (Automatikgetriebe). Die den Motortyp EA 189 betreffenden, allseits bekannten Softwaremanipulationen enthält dieser Motortyp nicht. Der Motor des Fahrzeugs verfügt über zwei Einrichtungen zur Reduktion von Stickoxiden, nämlich die Abgasrückführung und den SCR-Katalysator. Eine Rückrufaktion des Kraftfahrtbundesamtes in Bezug auf etwaige eine Abgasmanipulation an diesem Motor liegt bisher nicht vor. In einer Mitteilung vom 12.11.2018 gab das Kraftfahrtbundesamt bekannt, dass in Bezug auf die 3.0 l Dieselmotoren des Audi A6 keine unzulässigen Abschalteinrichtungen festgestellt worden seien, die vorhandenen Abschalteinrichtungen seien zulässig. Zugleich erfolgte die Freigabe eines Softwareupdates für das streitgegenständliche Fahrzeug, durch das KBA (Anlage B4, Bl. 458 d.A.). Hierüber informierte die Beklagte zu 2) den Kläger im Januar 2019 (Anlage R 1b, Anlagenband Kläger III). Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung hatte der Kläger das Update noch nicht vornehmen lassen. Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 17.01.2019 erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten zu 1) die Anfechtung des Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung und setzte ihr eine Frist zur Rückabwicklung bis zum 1.02.2019. Eine vorgerichtliche Geltendmachung unmittelbar gegenüber der Beklagten zu 2) ist weder konkret vorgetragen, noch in den Anlagen auffindbar, worauf das Gericht in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat. Gleichwohl wird gegenüber beiden Beklagten die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten, jeweils auf Basis einer 2,0 Gebühr, verlangt. Der Kläger behauptet, sein Fahrzeug sei mit unzulässigen Abschalteinrichtungen ausgestattet. Zum einen sei das eingesetzte „Thermofenster“ als unzulässige Abschalteinrichtung anzusehen. Zudem sei eine Software verbaut, die physikalischen Größen, wie die Umgebungstemperatur auswerte. Sobald sich das Fahrzeug auf dem Rollenprüfstand befinde, werde eine Aufheizstrategie aktiviert, die den Schadstoffausstoß reduziere. Weiter gebe es eine Getriebemanipulation, die bei einem bestimmten Lenkwinkeleinschlag im Straßenverkehr zu einem niedrigeren Schadstoffausstoß führe. Es sei ihm gerade auf den Erwerb eines besonders umweltfreundlichen Fahrzeugs angekommen. In Kenntnis der seiner Auffassung nach illegalen Abschalteinrichtungen hätte er dieses Fahrzeug nicht erworben. Der Kläger meint, sein Fahrzeug sei aufgrund der eingebauten Manipulations-Software mangelhaft. Er sei in Bezug auf das Vorliegen einer Typengenehmigung sowie darüber getäuscht worden, dass das Fahrzeug sämtliche beworbenen Schadstoffgrenzwerte auch im tatsächlichen Betrieb einhalte. Diese Vorgaben seien nur durch die manipulierte Software erfüllt, sodass ohne die Software die geforderten Werte nicht eingehalten worden wären. Es sei damit zu rechnen, dass die Betriebserlaubnis für das Fahrzeug entzogen werde, sofern das Update nicht aufgespielt werde. Die Beklagte zu 1) hätte wissen müsse, dass das Fahrzeug von diesen Manipulationen betroffen sei. Zudem müsse sie sich das Verhalten der Beklagten zu 2) zurechnen lassen. Falls die Anfechtung nicht durchgreife, sei er jedenfalls wirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten. Er behauptet, von der Manipulation der Motorprogrammierung habe der Vorstand der Beklagten zu 2) zumindest gewusst. Das Fahrzeug sei von der Beklagten zu 2) bewusst und willentlich und unter Verschweigen der ihr bekannten gesetzeswidrigen Softwareprogrammierung in den Verkehr gebracht worden. Da das Fahrzeug zum einen mangelhaft sei und zum anderen einen erheblichen Wertverlust erlitten habe, sei ihm ein Vermögensschaden entstanden. Der Kläger beantragt zuletzt, 1. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an ihn 56.600,01 € nebst Zinsen hieraus in Höhe 5 Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.02.2019 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Pkw Audi A6 3.0 TDI mit der FIN: ... und Zug um Zug gegen Zahlung einer von der Beklagten zu 1) noch darzulegenden Nutzungsentschädigung; hilfsweise 1,0 €, für die Nutzung des vorgenannten Pkw; 2. festzustellen, dass die Beklagte zu 2) verpflichtet ist, ihm Schadensersatz zu bezahlen für Schäden, die daraus resultieren, dass die Beklagte zu 2) das Fahrzeug Audi A6 3.0 TDI Fahrzeugidentifikationsnummer: ... dahingehend beeinflusst hat, dass dieses hinsichtlich der Abgasstoffmenge im Prüfstandbetrieb einen geringeren Ausstoß aufweist als im regulären Betrieb im Straßenverkehr; hilfsweise: 2. festzustellen, dass die Beklagte zu 2) verpflichtet ist, ihm Schadensersatz zu leisten für Schäden, die daraus resultieren, dass die Beklagte zu 2) in den Motor, Typ 3.0 l V6 Dieselmotor, des Fahrzeugs Audi A6 3.0 TDI Fahrzeugidentifikationsnummer: ... eine unzulässige Abschalteinrichtung in der Form einer Software eingebaut hat, welche bei Erkennung standardisierter Prüfstandsituationen (NEFZ) die Abgasaufbereitung so optimiert, dass möglichst wenige Stickoxide (NOx) entstehen und Stickoxidemissionsmesswerte reduziert werden, und die im Normalbetrieb Teile der Abgaskontrollanlage außer Betrieb setzt, so dass es zu einem höheren NOx -Ausstoß führt; höchst hilfsweise: 2a. Die Beklagte zu 2) zu verurteilen, an ihn € 56.600,01 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 02.02.2019 zu bezahlen, Zug-um-Zug gegen Übereignung und Herausgabe des PKW Audi A6 3.0 TDI FIN. ...; 2b. festzustellen, dass die Beklagte zu 2) verpflichtet ist, ihm Schadensersatz zu bezahlen für weitere Schäden, die daraus resultieren, dass die Beklagte zu 2) das Fahrzeug Audi A6 3.0 TDI Fahrzeugidentifikationsnummer: ... dahingehend beeinflusst hat, dass dieses hinsichtlich der Abgasstoffmenge im Prüfstandbetrieb einen geringeren Ausstoß aufweist als im regulären Betrieb im Straßenverkehr. hilfsweise: 2b. festzustellen, dass die Beklagte zu 2) verpflichtet ist, ihm Schadensersatz zu leisten für weitere Schäden, die daraus resultieren, dass die Beklagte zu 2) in den Motor, Typ 3.0 l V6 Dieselmotor, des Fahrzeugs Audi A6 3.0 TDI Diesel Fahrzeugidentifikationsnummer: ... eine unzulässige Abschalteinrichtung in der Form einer Software eingebaut hat, welche bei Erkennung standardisierter Prüfstandsituationen (NEFZ) die Abgasaufbereitung so optimiert, dass möglichst wenige Stickoxide (NOx) entstehen und Stickoxidemissionsmesswerte reduziert werden, und die im Normalbetrieb Teile der Abgaskontrollanlage außer Betrieb setzt, so dass es zu einem höheren NOx -Ausstoß führt; 2c. festzustellen, dass sich die Beklagte zu 2) mit der Rücknahme des im Klageantrag Ziffer 2a. genannten PKW im Annahmeverzug befindet; 3. festzustellen, dass sich die Beklagte zu 1) mit der Rücknahme des im Klageantrag Ziffer 1. genannten PKW im Annahmeverzug befindet; 4. Die Beklagten werden jeweils getrennt, nicht gesamtschuldnerisch verurteilt, den Kläger von den durch die Beauftragung seiner Prozessbevollmächtigten entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von jeweils € 2.994,04 freizustellen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagte zu 1) erhebt die Einrede der Verjährung. Die Beklagten behaupten, der in dem Fahrzeug des Klägers verbaute Motor habe eine wirksame Typgenehmigung für die Emissionsklasse EU6 plus und diesem genehmigten Typ jederzeit entsprochen. Das Fahrzeug verfüge über zwei Einrichtungen zur Reduktion von Stickoxiden, der Abgasrückführung und dem SCR-Katalysator. Beide seien zulässig. Ein Warmlaufmodus für den SCR-Katalysator komme gar nicht zum Einsatz. Das angeordnete Softwareupdate betreffe allein die Arbeitsweise des SCR-Katalysators, wenn der AdBlue-Vorrat nur noch für eine voraussichtliche Restreichweite von 2.400 km ausreiche. Das Verhalten des Abgasnachbehandlungssystems des Fahrzeugs im Rollenprüfstand und im Straßenbetrieb sei identisch. Die Rechtsprechung zum Motortyp EA 189 sei nicht anwendbar, da es sich um einen völlig anderen Motortyp handele. Der Einsatz des sog. „Thermofensters“ sei nicht unzulässig, weil der Bauteilschutz als dessen Zweck angeführt werden könne. Ohne ein solches bestünde die Gefahr der „Versottung“ des Motors sowie der Eisbildung im Saugrohr des Abgasrückführungssystems. Bessere technische Möglichkeiten, alle Motorenbauteile zu schützen, existierten nicht. Das Fahrzeug sei zu keiner Zeit in der vertraglich vorausgesetzten Verwendung eingeschränkt gewesen. Es sei von einer Gesamtlaufleistung von 200.000 bis 250.000 km auszugehen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. Die Klage ist der Beklagten zu 1) am 08.03.2019, der Beklagten zu 2) am 11.03.2019 zugestellt worden.