Urteil
4 O 46/18
LG Kiel 4. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGKIEL:2019:1220.4O46.18.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Schadensersatz gemäß §§ 634 Nr. 4, 633, 280 Abs.1, 278 BGB gegen die Beklagte zu, da alle etwaigen Ansprüche des Klägers jedenfalls verjährt und damit nicht durchsetzbar sind, § 214 BGB. Die Parteien haben vorliegend einen Werkvertrag über die Reinigung der Fenster in dem vom Kläger errichten Neubaubungalow geschlossen (vgl. LG Mosbach, r+s 2003, 626; OLG Köln, NJW-RR 2014, 275 betr. Dachreinigungsarbeiten). Die Beklagte hat bei Ausführung der Reinigungsarbeiten unstreitig erhebliche Schäden in Form tiefer Kratzspuren an diversen Fensterelementen verursacht. Etwaige Ansprüche des Klägers wegen dieser Beschädigungen sind jedoch verjährt. Die Rechte wegen mangelhafter Werkleistung verjähren gemäß § 634 a Abs.1 Nr. 3 BGB in der regelmäßigen Verjährungsfrist, soweit sie - wie hier - nicht unter Nr. 1 oder Nr. 2 dieser Vorschrift fallen. Es handelt sich weder um ein Bauwerk noch um ein Werk, dessen Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache liegt. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt danach 3 Jahre, § 195 BGB. Sie beginnt gemäß § 199 Abs.1 BGB am Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen muss. In diesem Sinne entstanden ist der Anspruch, sobald er erstmals geltend gemacht und notfalls im Wege der Klage durchgesetzt werden kann (MüKo-Grothe, § 199 BGB Rz. 4 m.w.N.). Die Geltendmachung seines Anspruchs war dem Kläger infolge der Schadensentstehung am 18.12.2008 und Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände zum selben Zeitpunkt noch im Jahr 2008 möglich. Insofern begann die Verjährungsfrist am 01.01.2009 und wäre mit dem 31.12.2011 abgelaufen. Die Verjährung war jedoch zunächst durch Verhandlungen des Klägers mit der Haftpflichtversicherung des Beklagten gehemmt, § 203 BGB. Dabei ist der Haftpflichtversicherer regelmäßig als uneingeschränkt zu Verhandlungen mit dem Geschädigten bevollmächtigt anzusehen, er tritt diesem in der Regel als Vertreter des Schädigers gegenüber. Dementsprechend wird die Verjährung auch bei einem Anerkenntnis des Versicherers zu Lasten des versicherten Schädigers unterbrochen, vgl. BGH r+s 2007, 16. Der Kläger und die Haftpflichtversicherung der Beklagten standen unstreitig ab dem Schadensfall im Dezember 2008 jedenfalls bis Ende Mai 2011 in regelmäßigem Kontakt und versuchten, die Möglichkeiten der Schadensbeseitigung abzustimmen. Aufgrund der auch nach dem Vortrag der Beklagten nach der Freigabeerklärung der Versicherung vom 24.09.2009 noch erfolgten Korrespondenz, u.a. über den Umgang mit den von der Fa. … verlangten Mehrkosten, war die Verjährung jedenfalls bis zu dem Schreiben der Versicherung vom 09.01.2013 nicht vollendet. Mit diesem Schreiben vom 09.01.2013 hat der Versicherer der Beklagten die Überweisung der bis dahin vom Kläger für die Beseitigung des Schadens eingereichten Rechnungsbeträge von insgesamt 31.229,27 € bestätigt. Darin liegt ein Anerkenntnis im Sinne des § 212 Abs.1 Nr.1 BGB zu sehen, sodass die Verjährung ab diesem Zeitpunkt neu zu laufen begann. Ein Anerkenntnis liegt vor, wenn sich aus dem tatsächlichen Verhalten des Schuldners gegenüber dem Gläubiger klar und unzweideutig ergibt, dass dem Schuldner das Bestehen der Schuld bewusst ist und der Berechtigte deshalb darauf vertrauen darf, dass sich der Schuldner nicht nach Ablauf der Verjährungsfrist alsbald auf Verjährung berufen wird (vgl. BGH, NJW 2002, 2872). Dies ist vorliegend der Fall. Durch die Zahlung an den Kläger die Versicherung unmissverständlich zu verstehen gegeben, dass ihr das Bestehen der Schuld bewusst ist. Beginnt nach einem Anerkenntnis i.S.v. § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB die Verjährung erneut, wird die Verjährungsfrist am darauffolgenden Tag in Gang gesetzt; die ultimo-Regel des § 199 Abs. 1 1. HS BGB gilt in diesem Fall nicht (BGH NJW 2012, 3633 Tz. 33). Insofern begann die Verjährung ab dem 10.01.2013 erneut. Entgegen der Auffassung des Klägers ist für den Neubeginn allein das Anerkenntnis selbst maßgeblich und nicht etwa erst der Abschluss der Sanierungsarbeiten. Dies ergibt sich bereits unmittelbar aus dem Wortlaut des § 212 Abs.1 Nr. BGB, der ausdrücklich die Anerkennung des Anspruchs durch ein tatsächliches Verhalten des Schuldners vorsieht. Es ist auch nicht ersichtlich, warum hier auf einen vom Wortlaut abweichenden Zeitpunkt abgestellt werden sollte. Die Pflicht der Beklagten lag zu diesem Zeitpunkt nur in der Zahlung eines Geldbetrages und nicht in der Mängelbeseitigung, die durch Dritte erfolgen sollte. Legte man die Argumentation des Klägers zugrunde und stellte für den Beginn der Verjährung auf die tatsächliche Erbringung der weiteren Sanierungsarbeiten ab, hätte die Verjährung vorliegend noch gar nicht zu laufen begonnen, da die weiteren Arbeiten noch nicht durchgeführt worden sind. Dies widerspricht dem gesetzlichen Grundgedanken der Verjährungsvorschriften. Die Verjährung der Ansprüche ist damit am 09.01.2016 eingetreten. Bis dahin ist der Lauf der Verjährungsfrist auch nicht erneut gemäß § 203 BGB gehemmt worden. Der Kläger hat nicht konkret vorgetragen, welche Umstände die weitere Hemmung der Verjährung im Zeitraum vom 10.01.2013 bis zum 09.01.2016 begründen könnten. Voraussetzung dafür wäre, dass zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände schwebten. Erforderlich - aber auch ausreichend – ist dabei jeder Meinungsaustausch über den Anspruch oder die ihn begründenden Umstände, auf Grund dessen der Gläubiger davon ausgehen kann, dass der Schuldner den Anspruch nicht endgültig ablehnt. Dass ein solcher Austausch in der Zeit zwischen dem 10.1.2013 und Ende Juni 2016 stattgefunden hat, hat der Kläger schon nicht substantiiert vorgetragen. Er hat weder einen konkreten Zeitpunkt noch Gesprächspartner oder Inhalt des Gesprächs genannt. Eine Vernehmung der von ihm hierzu benannten Zeugin … oder seine Vernehmung als Partei liefe auf eine reine Ausforschung hinaus. Hinzu kommt, dass der Kläger ursprünglich selbst der Auffassung war, dass eine weitere Hemmung nach dem Anerkenntnis der Beklagten vom 09.01.2013 erst Mitte Juli 2016 erfolgt ist (vgl. Schriftsatz vom 03.07.2018, Bl. 51 d.A.). Erst nachdem klar war, dass die Verjährung schon am Tag nach dem Anerkenntnis beginnt und taggenau abläuft, erinnerte er sich zunächst an Telefonate seiner Architektin und später auch seiner selbst mit dem Versicherer der Beklagten im Sommer 2013 und 2014. Er konnte hierzu jedoch auch auf gerichtlichen Hinweis keine genaueren Angaben hinsichtlich Zeitpunkt und Inhalt der Gespräche machen. Zudem begründet allein die Mitteilung, dass die Mängelbeseitigung derzeit nicht möglich sei, noch keine Verhandlungen im Sinne der Vorschrift. Es ist auch nicht ersichtlich, warum trotz fehlender Verhandlungen von einer Hemmungswirkung zwischen Januar 2013 und Juni 2016 ausgegangen werden sollte. Zweck der Vorschrift des § 203 BGB ist es nämlich, die Parteien in ihren Verhandlungen vom zeitlichen Druck einer ablaufenden Verjährung zu befreien. Damit soll auch die gütliche Beilegung von Streitigkeiten erleichtert und gefördert werden (MüKo-Grothe, § 203 BGB Rz. 3). Eine solche Gefahr bestand im vorliegenden Fall nicht. Die Verjährung begann am 9.01.2013 neu zu laufen. Damit waren für die noch notwendige Schadensregulierung weitere drei Jahre Zeit. Zudem war die Pflicht zur Schadensregulierung zwischen den Parteien insofern völlig klar und nahezu abgeschlossen und hing nur noch von einer Auftragserteilung des Klägers - zunächst an die Fa. … - ab. Der dafür zur Verfügung stehende Zeitraum war absolut ausreichend. Zudem hätte der Kläger nach dem Nichterscheinen der Firma im Mai/Juni 2013 zeitnah Kontakt zu der Versicherung aufnehmen können, um eine Hemmungswirkung herbeizuführen. Auch für das Vorliegen eines Stillhalteabkommens sind keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich. Ein verjährungshemmendes Stillhalteabkommen ist nach der Rechtsprechung des BGH nur anzunehmen, wenn der Schuldner auf Grund einer rechtsgeschäftlichen Vereinbarung berechtigt sein soll, vorübergehend die Leistung zu verweigern und der Gläubiger sich umgekehrt der Möglichkeit begeben hat, seine Ansprüche jederzeit weiterzuverfolgen. Eine solche Vereinbarung kann auch „stillschweigend” durch schlüssiges Verhalten getroffen werden (BGH, NJW-RR 2011, 208). Hier fehlt es schon an der schlüssigen Darlegung einer entsprechenden rechtsgeschäftlichen Vereinbarung zwischen dem Kläger und dem Versicherer bzw. eines solchen schlüssigen Verhaltens des Versicherers. Allein die einseitige Annahme des Klägers, die Parteien hätten stillschweigend eine Übereinkunft dahingehend getroffen, dass bis zur Fertigstellung der Mängelbeseitigungsarbeiten durch die Firma … weitere Verhandlungen nicht geführt, sondern zunächst der Abschluss der Arbeiten abgewartet werden sollte, reicht für die Annahme eines Stillhalteabkommens nicht aus. Es handelt sich um eine subjektive Wahrnehmung des Klägers, die keinen Rückschluss auf eine einvernehmliche Regelung im Sinne beider Parteien schließen lässt. Die hier vorliegende Situation lässt sich auch nicht mehr derjenigen aus der vom Kläger zitierten Entscheidung BGH VI ZR 203/84 vergleichen, da im dortigen Fall die weitere Entwicklung des Schadens selbst abgewartet werden sollte. Hier war der Umfang des Schadens von Anfang an klar, und spätestens mit dem Gutachten des Sachverständigen … im August 2008 war für alle Beteiligten auch die Art und Weise der Beseitigung geklärt. Es lag allein am Kläger, dass er die Arbeiten letztlich nicht vollständig in Auftrag gegeben hat, zumal der Versicherer mit Schreiben vom 24.09.2009 eine Freigabeerklärung für die Sanierungsarbeiten gemäß Angebot der Fa. … abgegeben hatte. Auch einen konkludenten Verzicht der Beklagten auf die Einrede der Verjährung konnte der Kläger nicht nachweisen. Wegen der erheblichen Auswirkungen eines Verjährungsverzichts sind an einen entsprechenden Erklärungsinhalt hohe Anforderungen zu stellen. Der mit den Verjährungsvorschriften bezweckte Schuldnerschutz verlangt, einen Verzicht auf die Einrede der Verjährung so deutlich zu formulieren, dass bei objektivierter Betrachtungsweise keine andere Deutungsweise möglich ist (OLG Stuttgart, BeckRS 2018, 42921). Für ein Verhalten oder Erklärungen der Beklagten, die diese Anforderungen an einen konkludenten Verjährungsverzicht erfüllen, sind Anhaltspunkte weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Insbesondere kann dieser nicht aus dem Verhalten des Versicherers ab Juni 2016 abgeleitet werden. Denn die weiteren Verhandlungen ab diesem Zeitpunkt erfolgten erst nach Eintritt der Verjährung und konnten nicht mehr zu deren Hemmung oder Neubeginn führen. Nur eine Verjährung, die noch läuft, kann erneut beginnen bzw. gehemmt werden (BGH NJW 1997, 516, st. Rspr.). Auch ein konkludenter Verjährungsverzicht lässt sich daraus nicht ableiten. Da die Klage erst am 27.03.2018 bei Gericht eingegangen und am 18.04.2018 zugestellt worden ist, ist die Beklagte wegen der eingetreten Verjährung berechtigt, die Leistung zu verweigern, § 214 BGB. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs.1, 709 S.1 und 2 ZPO. Der Kläger macht gegenüber der Beklagten Schadensersatzansprüche in Zusammenhang mit einer Fensterreinigung geltend. Der Kläger ließ auf der Gebäude- und Freifläche … einen Neubau errichten. Nach dessen Fertigstellung im Herbst 2008 beauftragte der Kläger die … damit, sämtliche Fenster des Bungalows zu reinigen. Bei der Firma … handelt es sich um die Beklagte, die zwischenzeitlich in die … umfirmiert wurde. Die Reinigung der Fenster erfolgte am 18.12.2008 durch Mitarbeiter der Beklagten. Hierbei kam es zu erheblichen Beschädigungen in Form von tiefen Kratzern an mehreren Fenstern. Dies zeigte der Kläger gegenüber der Beklagten noch am selben Tag an und forderte sie auf, die Beschädigungen zu beseitigen. Die Beklagte nahm daraufhin unverzüglich Kontakt zu ihrer freiwilligen Betriebshaftpflichtversicherung auf, der … Versicherung AG aus … . Die … Versicherung wandte sich namens und im Auftrag der Beklagten an den Kläger und teilte mit, dass eine Bearbeitung des Schadensfalls in ihrem Hause erfolge. Am 19.01.2009 kam es zu einem ersten Begutachtungstermin durch den von der … Versicherung beauftragten Sachverständigen … . Am 09.06.2009 fand ein weiterer Ortstermin mit dem weiter von der … Versicherung beauftragten Sachverständigen … statt. Der Sachverständige … hielt in seiner Stellungnahme vom 7.08.2009 an diversen Fensterscheiben großflächige und striemenartige Verkratzungen vom Rahmen ausgehend in Richtung Glasscheibenmitte bis hin zu einzelnen ca. 30 cm langen Kratzern in der Glasscheibenmitte fest. Diese Schäden seien auf die Reinigungsarbeiten der Beklagten zurückzuführen. Hinsichtlich einer möglichen Instandsetzung stellte er fest, dass die Glasscheiben mit einzelnen Kratzern gegebenenfalls instand gesetzt werden könnten, während eine Instandsetzung der großflächig verkratzten Scheiben technisch nicht ohne optische Beeinträchtigung möglich sei. Die kleinen Glasscheiben seien wirtschaftlich bedingt ebenfalls vollständig zu ersetzen. Die Schadenshöhe bezifferte er auf 77.632.20 € netto. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf Anlage K2 verwiesen. Am 24.09.2009 erklärte die … Versicherung gegenüber der Architektin des Klägers, Frau … , die Freigabe der Sanierungsarbeiten gemäß dem zuvor eingeholten Angebot der Firma … vom 03.04.2009, welches mit einem Bruttobetrag von 78.661,62 € endete. Bevor die Firma … mit den Arbeiten begann, sandte sie im März 2010 ein Mehrkostenangebot wegen einer Glaspreiserhöhung an Frau . Dies leitete Frau … am 26.08.2010 an die … Versicherung weiter. Das Mehrkostenangebot lehnte die … Versicherung mit Schreiben vom 9.11.2010 ab. Am 3.12.2010 übersandte Frau … ein neues Angebot der Firma … über 96.220,84 €. Der Kläger nahm im Herbst 2010 Kontakt zur Fa. … auf und erhielt am 10.10.2010 ein Angebot für die Beseitigung von Kratzern an 21 Glasscheiben zu einem Preis von 14.568,00 € netto. Mit Schreiben vom 16.12.2010 lehnte die Haftpflichtversicherung auch das weitere Angebot der Firma … ab und unterbreitete ein Pauschalabgeltungsangebot. Dies lehnte wiederum Frau … knapp einen Monat später ab. Zu Arbeiten der Firma kam es nicht mehr. Nach Rücksprache mit der … Versicherung erteilte der Kläger der Fa. … am 08.11.2011 den Auftrag zur Instandsetzung der Scheiben. Seine Architektin informierte die Versicherung darüber mit Schreiben vom 30.05.2011. Da die Firma die Arbeiten jedoch unverrichteter Dinge im Mai 2011 einstellte, holte der Kläger neue Angebote ein. Am 12.10.2011 übersandte ihm die Fa. … eine Auftragsbestätigung für eine Reinigung der Glasflächen und Entfernung der Kratzer, die einen Preis von 37.257,71 € für 239 qm Glasflächensanierung auswies. Nach Rücksprache mit der Versicherung beauftragte der Kläger die Fa. …. Die Sanierungsarbeiten sollten in Zusammenarbeit mit einem amerikanischen Spezialisten in zwei Etappen erfolgen und zwar im September 2012 und im Mai/Juni 2013. Nach der Bearbeitung von 156 m² Glasfläche erstellte die Firma am 28.09.2012 eine erste Rechnung über insgesamt 24.290,28 €, die der Kläger beim Versicherer der Beklagten einreichte. Ende 2012 übersandte der Kläger der … Versicherung zudem die Rechnung des Architektenbüros … vom 30.09.2009 über 1.218,26 € und vom 23.12.2012 über 1.461,92 € sowie der Fa. … über die Gerüstbestellung in Höhe von 4.758,81 €. Mit Schreiben vom 9.01.2013 bestätigte die Versicherung, dass sie einen Betrag von 31.229,27 € überwiesen hat und der Restbetrag von 500,00 € als Selbstbeteiligung von der Beklagten direkt gezahlt werde. Diese Überweisung umfasste die Rechnung der Firma … , die Rechnungen des Architekturbüros … und die Rechnung der Firma … . Im Sommer 2013 sollten die restlichen Arbeiten durch die Firma … in Zusammenarbeit mit dem amerikanischen Spezialisten erfolgen. Hierzu kam es jedoch nicht mehr, da die Firma … im Laufe der Zeit ihren Sitz nach Amerika verlegt hatte. Zu einer Kontaktaufnahme zwischen dem Kläger und der Haftpflichtversicherung der Beklagten kam es dann erst wieder um den 30.06.2016. Der Kläger informierte die Versicherung darüber, dass sich die Firma … nicht mehr melde und bat um die Benennung einer anderen Glasfirma. Die … Versicherung benannte dem Kläger noch am selben Tag die Firma … . Ab diesem Zeitpunkt kam es mehrfach zu Korrespondenz zwischen dem Kläger und der Haftpflichtversicherung hinsichtlich der weiteren Schadensregulierung. Mit Schreiben vom 01.02.2017 bot die Versicherung dem Kläger die abschließende Zahlung eines Betrages in Höhe von 25.753,33 € an. Dies lehnte der Kläger mit Schreiben vom 13.02.2017 ab. Der Kläger holte am 21.02.2017 ein Kostenangebot der Firma … ein, die für den Austausch der noch beschädigten 7 großen und 27 kleinen Fenster voraussichtliche Kosten in Höhe von insgesamt 75.403,45 € incl. MWSt. veranschlagte. Die Versicherung der Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 10.03.2017 mit, dass keine Bedenken gegen die Beauftragung der … bestünden. Am 16.11.2017 erstellte die … ein weiteres Angebot über insgesamt 65.764,68 € netto. Die Zahlung dieses Betrages ist nunmehr Gegenstand des Klagantrages Ziff. 1. Der weitere Schriftwechsel endete mit einem Schreiben der … Versicherung an den Kläger vom 15.12.2017, in der sie jegliche weitere Regulierung des Schadens ablehnte und auf den Klageweg verwies. Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 05.03.2018 forderte der Kläger die Beklagte auf, bis zum 19.03.2018 eine Kostenübernahmebestätigung für Arbeiten der Fa. … abzugeben, bei der er hierzu ein neues Angebot einholen wollte. Hierauf reagierte die Beklagte nicht. Der Kläger behauptet, die in dem Kostenangebot der Fa. … vom 16.11.2017 enthaltenen Arbeiten seien zur Beseitigung der jetzt noch vorhandenen Beschädigungen erforderlich, die angesetzten Preise ortsüblich und angemessen. Der Kläger ist der Ansicht, der Anspruch sei nicht verjährt. Da klar gewesen sei, dass die Fa. lediglich einen Teil der Arbeiten durchgeführt habe und die restliche Schadensbeseitigung im Mai/Juni 2013 habe erfolgen sollen, hätten die Parteien eine Verhandlungspause vereinbart, um die Schadensentwicklung abzuwarten. Dadurch sei die Verjährung zumindest bis Mitte Juli 2013 gehemmt gewesen. Am 27.06.2016 habe er - in unverjährter Zeit - telefonisch erneut Kontakt zur Beklagten aufgenommen. Mit Schriftsatz vom 21.02.2019 behauptet der Kläger erstmals, seine Architektin, Frau … , habe die Haftpflichtversicherung der Beklagten im Sommer 2013 und im Sommer 2014 telefonisch in Kenntnis gesetzt, dass die Fa. … nicht zu erreichen sei. Er werde es weiter versuchen. Damit sei die Versicherung einverstanden gewesen. Mit Schriftsatz vom 06.05.2019 behauptet der Kläger - ebenfalls erstmals - er sei sicher, der Versicherung der Beklagten im Sommer 2013 und Ende Juni, Anfang Juli 2014 sogar selbst mitgeteilt zu haben, das die Fortsetzung der Instandsetzungsarbeiten nicht möglich sei. Dabei sei ihm gesagt worden, dies sei kein Problem. Äußerst hilfsweise behauptet der Kläger, die Beklagte habe konkludent auf die Einrede der Verjährung verzichtet. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 65.764,68€ nebst 5 % - Punkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 20.03.2018 zu zahlen; 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, nach Durchführung der Arbeiten und Vorlage der Rechnungen die angefallene Mehrwertsteuer an ihn zu zahlen und ihn von sämtlichen weiteren Kosten, die im Rahmen der Mängelbeseitigung zur Instandsetzung der am 18.12.2008 durch einen Mitarbeiter der Beklagten verkratzten Scheiben des Bungalows … erforderlich sind oder werden, freizuhalten. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Sie ist der Ansicht, die Ansprüche des Klägers seien schon am 24.09.2012 verjährt, da mit ihrem Schreiben vom 24.09.2009 betreffend die Freigabe der Arbeiten gemäß Angebot der die Hemmung der Verjährung beendet und der Lauf der Verjährungsfrist am 25.09.2009 in Gang gesetzt worden sei. Die von der … verlangten Mehrkosten habe sie nach Rücksprache mit dem Sachverständigen … zu Recht zurückgewiesen. Der Kläger habe sich dann erst mit Schreiben vom 04.11.2012 wieder an sie gewandt, sie über die Beauftragung der Fa. … informiert und deren erste Rechnung übersandt. Selbst wenn in der mit Schreiben vom 09.01.2013 angekündigten Zahlung ein Anerkenntnis in unverjährter Zeit liegen sollte, sei Verjährung am 09.01.2016 eingetreten. In der Zwischenzeit bis zum 30.06.2016 habe es keinen Kontakt zum Kläger oder seiner Architektin und insbesondere keine Zusagen für ein weiteres Abwarten gegeben. Alle späteren Angebote der Haftpflichtversicherung seien nur noch aus Kulanz erfolgt. Darüber hinaus sei sie für die jetzt geltend gemachten Ansprüche der Höhe nach nicht eintrittspflichtig und behauptet hierzu, etwaige Preissteigerungen seien nur auf die schleppende Reparaturbearbeitung des Klägers zurückzuführen. Die am 27.03.2018 bei Gericht eingegangene Klage ist der Beklagten am 18.04.2018 zugestellt worden.