Beschluss
4 O 6/17
LG Kiel 4. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGKIEL:2017:0828.4O6.17.00
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Leitsätze
1. Sofern sich aus dem Ablauf eines Zwangsvollstreckungsverfahrens ergibt, dass sich das Verhalten der Gläubigern nicht auf einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten richtet, sondern vielmehr dadurch geprägt ist, die Vorgabe des zu vollstreckenden Titels in der Sache durchzusetzen, so ist die Gläubigerin nicht wegen eines Rechtsmissbrauchs an der Durchsetzung des zu vollstreckenden Titels gehindert.(Rn.34)
(Rn.37)
2. Die Voraussetzungen für die Festsetzung eines Zwangsgeldes liegen vor, wenn die Schuldnerin ihre durch Urteil auferlegte Verpflichtung zur Auskunftserteilung nicht erfüllt hat, indem die erteile Auskunft unklare Angaben enthält, die es der Gläubigerin nicht ermöglichen, den Gewinnabschöpfungsanspruch zu berechnen, obwohl sich aus den Urteilsgründen ergibt, dass sämtliche abzugsfähige Kostenpositionen und gegenzurechnende Leistungen konkret zu benennen und zu beziffern sind, damit die Gläubigerin in die Lage versetzt wird, die Berechnungsmethode der Schuldnerin einer eigenen Überprüfung auf ihre rechtliche Richtigkeit zu unterziehen.(Rn.41)
Tenor
1.
Gegen die Schuldnerin, Firma ..., vertreten durch ihre Geschäftsführer ..., wird zur Erzwingung der ihr in dem rechtskräftigen Endurteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 26. März 2013, Aktenzeichen 2U7/12, unter Ziffer 6. auferlegten Handlung, nämlich:
Dem Kläger kaufmännisch darüber Rechnung zu legen, in welchen Fällen sie im genannten Zeitraum Rücklastschriftpauschalen von ihren Kunden in Höhe von 20,95 €, 14,95 bzw. 10,00 € erlangt hat und wie hoch der ihr in diesen Fällen tatsächlich entstandene Schaden war, und insoweit die bisher erteilten Auskünfte bezüglich der Ausgabenposition "Treasure Kosten (Bankkosten, Zinsen)" für die jeweiligen Zeiträume nach Bankkosten und Zinsen und die Ausgabenposition" Kosten Kundenkommunikation, Forderungsmanagement (Briefkosten, Personal)" für die jeweiligen Zeiträume nach Briefkosten und Personalkosten aufzuschlüsseln,
sowie
Dem vereidigten Wirtschaftsprüfer ... darüber Rechnung zu legen, von welchen Kunden die Schuldnerin in der Zeit vom 10. Oktober 2011 bis zum 27. Juni 2012 Rücklastschriftpauschalen in Höhe von 20,95 €, 14,95 bzw. 10,00 € erlangt hat,
wird ein Zwangsgeld in Höhe von 20.000,00 € verhängt, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, für je 400,00 € ein Tag Zwangshaft, zu vollziehen an dem Geschäftsführer der Schuldnerin, ... festgesetzt.
Die Vollstreckung des Zwangsmittels entfällt, sobald die Schuldnerin den oben genannten Verpflichtungen nachkommt.
2.
Die Schuldnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3.
Der Streitwert wird auf 800.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Sofern sich aus dem Ablauf eines Zwangsvollstreckungsverfahrens ergibt, dass sich das Verhalten der Gläubigern nicht auf einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten richtet, sondern vielmehr dadurch geprägt ist, die Vorgabe des zu vollstreckenden Titels in der Sache durchzusetzen, so ist die Gläubigerin nicht wegen eines Rechtsmissbrauchs an der Durchsetzung des zu vollstreckenden Titels gehindert.(Rn.34) (Rn.37) 2. Die Voraussetzungen für die Festsetzung eines Zwangsgeldes liegen vor, wenn die Schuldnerin ihre durch Urteil auferlegte Verpflichtung zur Auskunftserteilung nicht erfüllt hat, indem die erteile Auskunft unklare Angaben enthält, die es der Gläubigerin nicht ermöglichen, den Gewinnabschöpfungsanspruch zu berechnen, obwohl sich aus den Urteilsgründen ergibt, dass sämtliche abzugsfähige Kostenpositionen und gegenzurechnende Leistungen konkret zu benennen und zu beziffern sind, damit die Gläubigerin in die Lage versetzt wird, die Berechnungsmethode der Schuldnerin einer eigenen Überprüfung auf ihre rechtliche Richtigkeit zu unterziehen.(Rn.41) 1. Gegen die Schuldnerin, Firma ..., vertreten durch ihre Geschäftsführer ..., wird zur Erzwingung der ihr in dem rechtskräftigen Endurteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 26. März 2013, Aktenzeichen 2U7/12, unter Ziffer 6. auferlegten Handlung, nämlich: Dem Kläger kaufmännisch darüber Rechnung zu legen, in welchen Fällen sie im genannten Zeitraum Rücklastschriftpauschalen von ihren Kunden in Höhe von 20,95 €, 14,95 bzw. 10,00 € erlangt hat und wie hoch der ihr in diesen Fällen tatsächlich entstandene Schaden war, und insoweit die bisher erteilten Auskünfte bezüglich der Ausgabenposition "Treasure Kosten (Bankkosten, Zinsen)" für die jeweiligen Zeiträume nach Bankkosten und Zinsen und die Ausgabenposition" Kosten Kundenkommunikation, Forderungsmanagement (Briefkosten, Personal)" für die jeweiligen Zeiträume nach Briefkosten und Personalkosten aufzuschlüsseln, sowie Dem vereidigten Wirtschaftsprüfer ... darüber Rechnung zu legen, von welchen Kunden die Schuldnerin in der Zeit vom 10. Oktober 2011 bis zum 27. Juni 2012 Rücklastschriftpauschalen in Höhe von 20,95 €, 14,95 bzw. 10,00 € erlangt hat, wird ein Zwangsgeld in Höhe von 20.000,00 € verhängt, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, für je 400,00 € ein Tag Zwangshaft, zu vollziehen an dem Geschäftsführer der Schuldnerin, ... festgesetzt. Die Vollstreckung des Zwangsmittels entfällt, sobald die Schuldnerin den oben genannten Verpflichtungen nachkommt. 2. Die Schuldnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf 800.000 € festgesetzt. Der Gläubiger ist ein gemeinnütziger Verbraucherschutzverein, der in die Liste qualifizierter Einrichtungen gemäß § 4 UKlaG aufgenommen ist. Zu seinen satzungsgemäßen Aufgaben gehört es, Interessen der Verbraucher geltend zu machen, insbesondere auch durch die Unterbindung von Verstößen gegen das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Er nahm die Beklagte, die Mobilfunkdienstleistungen anbietet, vor dem Landgericht Kiel im Verfahren 17 O 242/11 auf Unterlassung der Verwendung einer Rücklastschriftklausel in Anspruch, die bei Vorliegen einer Rücklastschrift eine vom Kunden zu zahlende Schadenspauschale zum Gegenstand hatte. In dem sich an das landgerichtliche Verfahren anschließenden Rechtsmittelverfahren vor dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht wurde die Schuldnerin verurteilt, dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen, welche Gewinne sie in der Zeit vom 10. Oktober 2011 bis 27. Juni 2012 dadurch erlangt hat, dass sie aufgrund der streitgegenständlichen Rücklastschriftgebührenklausel von ihren Kunden Pauschalen in Höhe von 20,95 €, 14,95 bzw. 10,00 € erlangt hat; dazu dem Kläger kaufmännisch darüber Rechnung zu legen, in welchen Fällen sie im genannten Zeitraum Rücklastschriftpauschalen in welcher Höhe erlangt hat und wie hoch der ihr in diesen Fällen jeweils tatsächlich entstandene Schaden war, wobei die Schuldnerin die Rechnungslegung gegenüber einem vom Gläubiger zu bezeichnenden, zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer vornehmen dürfe, sofern sie die Kosten seiner Einschaltung trage und ihn gleichzeitig ermächtige und verpflichte, dem Gläubiger auf Antrag mitzuteilen, ob in der Rechnungslegung ein oder mehrere bestimmte Rücklastschriftfälle enthalten seien. Das Urteil des OLG Schleswig wurde am 24. Juli 2014 rechtskräftig. Der Gläubiger stellte am 2. Oktober 2014 einen ersten Zwangsmittelantrag nach § 888 ZPO. Daraufhin ließ die Schuldnerin dem Gläubiger durch Schreiben des Wirtschaftsprüfers vom 13. November 2014 mitteilen, der Gewinn aus der im Verfahren vor dem Oberlandesgericht Schleswig (Aktenzeichen: 2 U 7/12) streitgegenständlichen AGB-Klausel zur Rücklastschriftgebühr habe in dem fraglichen Zeitraum 269.172 € betragen. Weitere Angaben verweigerte der Wirtschaftsprüfer unter Hinweis darauf, dass er nach dem Willen der Schuldnerin die ihm von dieser mitgeteilten Zahlen nicht weiterleiten und keinerlei Aussagen zu Art und Höhe der berücksichtigten Rechnungsposten treffen dürfe. Nachdem das Landgericht Kiel mit seinem Beschluss vom 25.11.2014 (Aktenzeichen 17 O 242/11) den Zwangsmittelantrag zunächst zurückgewiesen hatte, hob das OLG Schleswig den Beschluss des Landgerichtes auf die sofortige Beschwerde des Gläubigers auf und setzte mit Beschluss vom 27. Januar 2015 (Aktenzeichen: 16 W 11/15) ein Zwangsgeld in Höhe von 12.500 € gegen die Schuldnerin fest. Zur Begründung führte es aus, die Schuldnerin habe den Auskunftstitel nicht schon durch die Mitteilung des übermittelten Betrages erfüllt. Vielmehr habe sie dem Gläubiger Einnahmen-und Ausgabenpositionen in einer Weise mitzuteilen, dass daraus der Gewinn berechnet und der Leistungsantrag der anhängigen Stufenklage beziffert werden könne. Die Schuldnerin erhob mit Schriftsatz vom 11.2.2015 bei dem Landgericht Kiel Vollstreckungsabwehrklage mit der Begründung, sie habe den tenorierten Auskunftsanspruch mit der Rechnungslegung gegenüber dem Wirtschaftsprüfer und der von diesem erteilten Auskunft zum Gewinn erfüllt, und beantragte die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung. In dem zum Aktenzeichen 17 O 48/15 geführten Verfahren stellte das Landgericht Kiel die Zwangsvollstreckung einstweilen ein und gab der Vollstreckungsabwehrklage durch Urteil vom 17. Juni 2015 statt. Das Oberlandesgericht Schleswig änderte die landgerichtliche Entscheidung mit Urteil vom 10. März 2016 (Aktenzeichen 2 U 7/15), da es die Erhebung der auf den Erfüllungseinwand gestützten Vollstreckungsabwehrklage wegen der entgegenstehenden Rechtskraft des Beschlusses vom 27. Januar 2015 (Aktenzeichen: 16 W 11/15), in dem dieser bereits geprüft und beschieden worden sei, für unzulässig hielt. Auf die in dem Verfahren erhobene Widerklage des Gläubigers stellte das OLG Schleswig fest, dass die Schuldnerin aufgrund des Auskunftstitels verpflichtet sei, dem Gläubiger mitzuteilen, welche Einnahmen sie durch die Vereinnahmung der Rücklastschriften im Auskunftszeitraum jeweils erzielt habe und welche Ausgabenpositionen sie in welcher Höhe sie gewinnschmälernd in Abzug bringen wolle. In der Begründung des Urteils führte das Oberlandesgericht Schleswig aus, sämtliche abzugsfähigen Kostenpositionen sowie nach § 10 Abs. 2 UWG gegenzurechnenden Leistungen seien konkret zu benennen und zu beziffern. Nur durch eine solche zumindest grobe Aufschlüsselung der bei der Gewinnberechnung angesetzten Einnahmen und Kostenpositionen werde der auskunftsberechtigte Verbraucherschutzverein in die Lage versetzt, zur Vorbereitung der Zahlungsstufe die von der Auskunftsverpflichteten angesetzte Berechnungsmethode einer eigenen Überprüfung auf ihre rechtliche Richtigkeit zu unterziehen, insbesondere auch zu überprüfen, ob sie bei der Gewinnermittlung von dem richtigen Gewinnbegriff im Sinne des § 10 UWG ausgegangen sei, sowie beim Übergang in die Zahlungsstufe die Höhe des abzuschöpfenden Gewinns nach ihrer Rechtsauffassung zur Abzugsfähigkeit der von ihr angesetzten Kosten zu beziffern und zur Überprüfung des Gerichts zu stellen. Die Schuldnerin sei weiter zur Ermöglichung der Bezifferung des Gewinnabschöpfungsanspruches zur Auskunftserteilung gegenüber dem Gläubiger und daneben zur Rechnungslegung, die sie nach ihrer Wahl gegenüber einem Wirtschaftsprüfer erbringen dürfe, verurteilt worden. Sie habe Rechnung darüber zu legen, "in welchen Fällen" sie Rücklastschriftpauschalen in welcher Höhe erlangt habe und "wie hoch der ihr in diesen Fällen jeweils tatsächliche entstandene Schaden war". Sie habe also die jeweiligen Kunden, die die Pauschalen gezahlt hätten, konkret namhaft zu machen und die bei der jeweiligen Kundenbeziehung tatsächlich durch die Verwendung der Pauschale entstandenen Kosten, die bei der Gewinnberechnung abzugsfähig seien, konkret aufzuschlüsseln. Dass die zu erbringende Rechnungslegung die konkrete individualisierte Bezeichnung der von der Rücklastschriftpauschale jeweils betroffenen Kunden erfordere, ergebe sich im Umkehrschluss auch daraus, dass der Wirtschaftsprüfervorbehalt unter anderem unter die Bedingung gestellt worden sei, dass die Beklagte den Wirtschaftsprüfer ermächtige und verpflichte, dem Kläger auf Antrag mitzuteilen, "ob in der Rechnungslegung ein oder mehrere bestimmte Rücklastschriftfälle enthalten sind". Sinn und Zweck der Verpflichtung zur Offenlegung der von dem unlauteren Wettbewerbsvorgehen betroffenen Kunden sei es, dem Auskunftsberechtigten die Nachprüfung der Richtigkeit der Auskunft zu ermöglichen.... Dem Schuldner sei daher die Möglichkeit zu gewähren, die Namen und Anschriften seiner Kunden nach seiner Wahl entweder dem Gläubiger oder unter Vorlage seiner Unterlagen einem zur Verschwiegenheit verpflichteten beeideten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen. Den in Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde der Schuldnerin gestellten Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 769 Abs. 1 ZPO vom 25. April 2016 wies der Bundesgerichtshof durch Beschluss vom 4. Mai 2016 zurück. Daraufhin bezahlte die Schuldnerin das Zwangsgeld aus dem Beschluss des OLG Schleswig vom 27. Januar 2015 in Höhe von 12.500 €. Eine weitergehende Auskunft erteilte sie zunächst nicht. Die Revision der Schuldnerin gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Schleswig vom 10. März 2016 wies der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 13.Juli 2017 zurück. Auf den Antrag des Gläubigers vom 12. Mai 2016 auf Festsetzung eines weiteren Zwangsmittels setzte das Landgericht Kiel ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 20.000 € gegen die Schuldnerin fest und bestimmte den Streitwert auf 20.000 €. In dem Schriftsatz führte der Gläubiger aus, er gehe anhand einer Hochrechnung mittlerweile davon aus, den Leistungsantrag der anhängigen Stufenklage im Falle der Erteilung der begehrten Auskunft mit bis zu 3,5 Millionen € beziffern zu können. Die von der Schuldnerin eingelegte sofortige Beschwerde wies das Oberlandesgericht Schleswig durch Beschluss vom 8. August 2016 (Aktenzeichen 16 W 99/16) zurück. In der Entscheidung führte es aus, dass die geschuldete Auskunft allein durch die Mitteilung einer Zahl handgreiflich nicht erfüllt sei. Die Schuldnerin zahlte das festgesetzte Zwangsgeld am 9. August 2016. Sie erteilte dem Gläubiger zunächst keine weitergehende Auskunft. Der Gläubiger beantragte mit Schriftsatz vom 12. August 2016 die Festsetzung eines weiteren Zwangsmittels und bat darum, den Streitwert des Zwangsmittelverfahrens anhand des erheblichen Auskunftsinteresses des Gläubigers, dessen Vollstreckungsinteresse sich auf ca. 3,2 Millionen € belaufe, angemessen hoch festzusetzen. Der Wert sei jedenfalls nach einem Bruchteil dieses Wertes festzusetzen. Die Schuldnerin erteilte mit Schreiben vom 19. August 2016 eine weitergehende Auskunft dahin, dass sie im Zeitraum vom 10. Oktober 2011 bis zum 31. Oktober 2011 aufgrund der Rücklastschriftgebührenklausel in Höhe von 20,95 € Einnahmen von 1.279.788 €, in der Zeit vom 1. November 2011 bis zum 31. Januar 2012 aufgrund der Rücklastschriftgebührenklauseln in Höhe von 14,95 € Einnahmen von 3.931.309 € und in der Zeit vom 1. Februar 2012 bis zum 27. Juni 2012 aufgrund der Rücklastschriftgebührenklausel in Höhe von 10,00 € Einnahmen von 4.635.908 €, also insgesamt 9.846.994 € erzielt habe. Diesen stünden gewinnschmälernde Ausgaben in Höhe von insgesamt 9.577.822 € gegenüber die sich in die Positionen "Treasury Kosten (Bankkosten, Zinsen)" in Höhe von 5.115.708 €, "Kosten Kundenkommunikation, Forderungsmanagement (Briefkosten, Personal)" in Höhe von 3.451.281 € und" IT-Kosten (IT-Systeme, Personal, Infrastruktur)" Höhe von 1.010.833 € aufteilten. Der Gläubiger vertrat die Auffassung, dass diese weitergehende Auskunft keine ausreichende Erfüllung des nach dem Tenor des Urteils des OLG Schleswig geschuldeten Auskunftsanspruches sei, da die Schuldnerin jedenfalls die beiden Ausgabenpositionen" Treasury Kosten (Bankkosten, Zinsen)" und "Kosten Kundenkommunikation, Forderungsmanagement (Briefkosten, Personal)" weiter aufschlüsseln müsse. Das Landgericht Kiel setzte mit Beschluss vom 27. Oktober 2016 gegen die Schuldnerin ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 10.000 € fest und bemaß den Streitwert mit demselben Betrag. Zur Begründung führte es aus, die Auskunft sei unvollständig, weil die Einnahmen bezüglich der unterschiedlichen Rücklastschriftgebühren auf Teilzeiträume eingeschränkt sei und sich dem Schreiben nicht entnehmen lasse, dass es sich dabei um die gesamten Einnahmen aufgrund der jeweiligen Klausel gehandelt habe. Zudem seien die Ausgaben bezüglich Bankkosten und Zinsen bzw. Briefkosten Personal aufzugliedern Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin wies das Oberlandesgericht Schleswig mit Beschluss vom 9. Januar 2017 zurück. In der Begründung führte es aus, die Auskunft sei insoweit unvollständig, als die Schuldnerin ihre Ausgaben, die sie den Einnahmen entgegensetzen wolle, unzulässig zusammengefasst habe, indem sie die Bankkosten und Zinsen einerseits sowie die Kosten für Porto und Personal andererseits in einer Summe aufgeführt habe. Dies entspreche nicht der Verpflichtung zur kaufmännischen Rechnungslegung. Die Positionen seien jeweils gesondert aufzuführen. Gegen die Festsetzung des Streitwertes des Zwangsmittelverfahrens im Beschluss des Landgerichtes Kiel vom 27. Oktober 2016 legte der Prozessbevollmächtigte des Gläubigers mit Schriftsatz vom 7.4.2017 Streitwert Beschwerde ein und beantragte, diesen auf 800.000 € festzusetzen. Mit Beschluss vom 24.8.2017 half das Landgericht Kiel der Streitwertbeschwerde des Gläubigervertreters ab und setzte den Streitwert wie beantragt fest. Der Gläubigervertreter fragte mit Schreiben vom 15. Dezember 2016 (Anlage G2, Blatt 15) bei dem beauftragten Wirtschaftsprüfer ... an, ob ihm die für den Stichprobenabgleich erforderliche vollständige Liste der einzelnen Rücklastschriftfälle, in deren Summe die Beklagte die in dem Schreiben vom 19.8.2016 ausgewiesenen Einnahmen in Höhe von insgesamt 9.846.994 € erzielt habe, im Rahmen der Rechnungslegung im November 2014 tatsächlich übergeben worden sei. Wenn dies so sei, würde der Gläubiger gern einen Stichprobenabgleich vornehmen und dem Wirtschaftsprüfer eine Liste mit ihm bekannten Rücklastschriftfällen, identifiziert durch Kundenname und Rechnungsdatum, vorlegen. Zu dem Stichprobenabgleich kam es nicht, da der Wirtschaftsprüfer nicht über die Daten einer Auflistung der einzelnen Rücklastschriftfälle verfügte. Der Gläubiger vertritt mit dem hier zur Entscheidung stehenden Zwangsmittelantrag nach § 888 ZPO vom 14. März 2017 die Auffassung, die Schuldnerin habe zum einen durch nicht vorgenommene Aufschlüsselung der Ausgabenpositionen in ihrem Schreiben vom 19. August 2016 die Vorgaben des Urteils des Oberlandesgerichtes Schleswig vom 26.3.2013, Aktenzeichen 2 U 7/12, Ziff. 6 nicht erfüllt. Zudem habe sie auch die Rechnungslegung gegenüber dem Wirtschaftsprüfer noch nicht in der geschuldeten Weise vorgenommen, da sie diesem nicht in einer Weise Rechnung gelegt habe, die es ihm ermögliche, dem Gläubiger auf Antrag mitzuteilen, ob in der Rechnungslegung ein oder mehrere bestimmte Rücklastschriftfälle enthalten seien. Der Gläubiger beantragt, gegen die Schuldnerin wegen nicht vollständiger Erteilung der Auskunft nach Ziffer 6 des Urteils des OLG Schleswig vom 26.3.2013, Aktenzeichen 2 U 7/12 ein weiteres Zwangsgeld oder Zwangshaft, letztere zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer Herrn Ingo Arnold, festzusetzen. Die Schuldnerin beantragt, den Zwangsmittelantrag des Antragstellers vom 14. März 2017 zum Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 26.3.2013, Aktenzeichen 2 U 7/12 kostenpflichtig zurückzuweisen. Die Schuldnerin hat zunächst geltend gemacht, Die Verpflichtung zur Erteilung der begehrten Auskünfte würde faktisch zu einer Vorwegnahme der Hauptsache in der (seinerzeit) noch anhängigen Vollstreckungsabwehrklage führen. Dies sei zwingend zu vermeiden. Sie habe dem Wirtschaftsprüfer in der mit diesem am 10. November 2014 abgehaltenen Besprechung kaufmännisch Rechnung darüber gelegt, in welchem Umfang sie im genannten Zeitraum vom 10. Oktober 2011 bis zum 27. Juni 2012 Rücklastschriftpauschalen in welcher Höhe erlangt habe und wie hoch die in diesen Fällen jeweils tatsächlich entstandenen Aufwendungen gewesen seien. In dieser Besprechung hätten sie den Wirtschaftsprüfer ermächtigt und berechtigt, bei ihr zu überprüfen, ob in der Rechnungslegung ein oder mehrere bestimmte Rücklastschriftfälle enthalten seien und das Ergebnis seiner Überprüfung dem Antragsteller mitzuteilen. Zu mehr sei sie nach dem Wortlaut des Tenors des Urteils des OLG Schleswig vom 6. 20. März 2013 nicht verpflichtet gewesen. Mit Schriftsatz vom 25. Juli 2017 hat die Schuldnerin geltend gemacht, der Zwangsmittelantrag des Gläubigers sei unzulässig, weil ihm infolge Rechtsmissbrauchs die Prozessführungsbefugnis fehle. Ein solcher Missbrauch liege nach § 8 Abs. 4 Satz 1 UWG vor, wenn der Anspruchsberechtigte mit der Geltendmachung des Anspruchs überwiegend sachfremde, für sich gesehen nicht schutzwürdige Interessen und Ziele verfolge und diese als die eigentliche Triebfeder und das beherrschende Motiv der Verfahrenseinleitung erscheine. Ein Indiz für den Missbrauch sei es, wenn dem Anspruchsberechtigten schonendere Möglichkeiten der Anspruchsdurchsetzung zu Gebote stünden, er sie aber nicht nutze. Der Gläubiger habe von der Möglichkeit der Streitwertbegünstigung des § 12 Absatz 4 UWG keinen Gebrauch gemacht und auch keinen Prozesskostenhilfeantrag gestellt. Ein Missbrauch liege weiter dann vor, wenn der Verband überwiegend im Interesse des Bundesamtes für Justiz an der Erzielung von Einnahmen und damit aus sachfremden Motiven handele. Dies sei in der Regel anzunehmen, wenn der Verband nicht über die erforderliche finanzielle Ausstattung zur Führung von Gewinnabschöpfungsprozessen verfüge, daher zur vollständigen Ausschaltung des Prozesskostenrisikos einen gewerblichen Prozessfinanzierer einschalte und das Bundesamt für Justiz diesem unmittelbar oder mittelbar die Zusage gebe, diesen im Erfolgsfall aus dem abgeführten Gewinn nicht nur die aufgewandten Kosten zu erstatten, sondern auch einen prozentualen Anteil am abgeführten Gewinn zu gewähren. Im vorliegenden Fall ist unstreitig ein Prozessfinanzierer auf Seiten des Gläubigers eingeschaltet, dem anteilig Erlöse zufließen sollen. Der zulässige Antrag ist begründet. Die Schuldnerin wurde vor Erlass des Beschlusses nach § 891 Abs. 2 ZPO gehört. Die allgemeinen Verfahrensvoraussetzungen für die Durchführung des Zwangsvollstreckungsverfahrens liegen vor. Der Gläubiger ist nicht infolge Rechtsmissbrauchs an der Durchsetzung des zu vollstreckenden Titels gehindert. Das Vorliegen eines Missbrauchs ist jeweils im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände nach sorgfältiger Prüfung und Abwägung der sich in der Regel nur aus äußeren Umständen erschließenden Motive und Zwecke der Geltendmachung des Anspruchs zu beurteilen (Köhler/Feddersen in Köhler/Bornkamm, UWG, 35. Auflage, § 8, Rn. 4.11). Danach liegt hier kein Missbrauch vor. Soweit die Schuldnerin einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit behauptet und dies damit begründet, dass der Gläubiger von der Möglichkeit der Streitwertbegünstigung oder der Stellung eines Prozesskostenhilfeantrages keinen Gebrauch gemacht habe, erscheint die Argumentation nicht schlüssig. In Betracht käme insoweit ein missbräuchliches Kostenbelastungsinteresse. Dies würde voraussetzen, dass durch den Gläubiger grundlos eine Verfahrensgestaltung gewählt worden wäre, die zu einer erhöhten Kostenbelastung des Verfahrensgegners führen würde. Eine solche hätte die Stellung eines Prozesskostenhilfeantrages durch den Gläubiger nicht zur Folge haben können, da sich die Kostenlast der Schuldnerin bei Gewährung von Prozesskostenhilfe im Falle des Unterliegens nicht zu ihren Gunsten geändert hätte. Dies gilt in gleicher Weise für einen Antrag nach § 12 Abs. 4 UWG. Aus dem gesamten Ablauf des Zwangsvollstreckungsverfahrens zur Durchsetzung des hier zu vollstreckenden Titels ergibt sich, dass das Verhalten des Gläubigers nicht vorwiegend dazu diente, einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen. Das Verhalten des Gläubigers ist in erster Linie dadurch geprägt gewesen, dass er versucht hat, die Vorgaben des zu vollstreckenden Titels in der Sache durchzusetzen. Die mehrfachen Zwangsgeldanträge waren vielmehr aufgrund des Verhaltens der Schuldnerin geboten. Die gegen die Streitwertfestsetzung auf 10.000 € im Beschluss des Landgerichts Kiel vom 27. Oktober 2016 eingelegte Streitwertbeschwerde vermag insoweit kein Indiz zu liefern, da sie, wie das Gericht im Beschluss vom 24. August 2017 ausgeführt hat, sachlich berechtigt war. Aus der Einschaltung eines Prozessfinanzierers allein kann nicht auf ein missbräuchliches Verhalten des Gläubigers geschlossen werden. Nach der Rechtsordnung ist es zulässig, sich eines Prozessfinanzierers zu bedienen. Wirtschaftliche Nachteile entstehen der Gegenpartei hierdurch nicht. Es kann dahinstehen, ob das Bundesamt für Justiz durch seine Zustimmung zu dieser Verfahrensweise Rechtsvorschriften verletzt hat, da dies nicht geeignet ist, einen Rechtsmissbrauch des Gläubigers zu begründen. Die Voraussetzungen für die Festsetzung von Zwangsgeld nach § 888 ZPO liegen vor. Die Schuldnerin hat die ihr durch Ziffer 6 des Urteils des OLG Schleswig vom 26.3.2013, Aktenzeichen 2 U 7/12 auferlegten Verpflichtungen nicht erfüllt. Sie hat durch die Zusammenfassung der Kostenpositionen Bankkosten und Zinsen unter der Oberbezeichnung "Treasury Kosten" einerseits sowie der Briefkosten und der Personalkosten unter der Oberbezeichnung "Kosten Kundenkommunikation, Forderungsmanagement" dem Kläger gegenüber unklare Angaben gemacht, die es ihm nicht ermöglichen, den Gewinnabschöpfungsanspruch zu berechnen, obwohl sich bereits aus den Gründen des Urteils des Oberlandesgerichts Schleswig vom 10. März 2016 (Aktenzeichen 2 U 7/15) ergab, dass sie sämtliche abzugsfähigen Kostenpositionen und nach § 10 Absatz 2 UWG gegenzurechnenden Leistungen konkret zu benennen und zu beziffern habe, damit der Gläubiger zur Vorbereitung der Zahlungsstufe in die Lage versetzt werde, die von der Schuldnerin angesetzte Berechnungsmethode einer eigenen Überprüfung auf ihre rechtliche Richtigkeit zu unterziehen und ihr durch den Beschluss des Oberlandesgerichtes Schleswig vom 9. Januar 2017 (Aktenzeichen 16 W 165/16) mitgeteilt worden war, dass die erteilte Auskunft wegen der fehlenden Aufschlüsselung der Kostenpositionen nicht der Verpflichtung zur kaufmännischen Rechnungslegung entspreche und keine ausreichende Erfüllung des zu vollstreckenden Titels sei. Gleichwohl hat die Schuldnerin auch nach Eintritt der Rechtskraft des ihre Vollstreckungsgegenklage abweisenden Urteils keine diesen Vorgaben entsprechende Auskunft erteilt. Die Schuldnerin hat die Vorgaben des zu vollstreckenden Urteils hinsichtlich der Rechnungslegung ebenfalls nicht vollen Umfangs erfüllt. Sie ist neben der Verpflichtung zur Auskunft auch zur kaufmännischen Rechnungslegung verurteilt worden. Hieraus ergibt sich, wie bereits das OLG Schleswig in seiner Entscheidung vom 10. März 2016 (Aktenzeichen 2 U 7/15) festgestellt hat, die Verpflichtung die jeweiligen Kunden, die die Pauschalen gezahlt hätten, konkret namhaft zu machen. Soweit das OLG Schleswig in seiner Entscheidung vom 26. März 2013 (Aktenzeichen 2 U 7/12) gestattet hat, die Rechnungslegung gegenüber einem zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer vorzunehmen, lag darin keine Verkürzung der an sich gegenüber dem Gläubiger bestehenden Verpflichtung zur Rechnungslegung. Die Einschränkung diente lediglich der Wahrung des Geheimhaltungsinteresses der Schuldnerin durch die Einschaltung eines zur Verschwiegenheit verpflichteten Gewährsträgers. Diesem wären in gleicher Weise wie gegenüber dem Gläubiger die jeweiligen Kunden konkret namhaft zu machen gewesen. Dies wird zudem dadurch bestätigt, dass der Wirtschaftsprüfer nach dem Wortlaut des zu vollstreckenden Urteils aufgrund der Rechnungslegung und der durch die Schuldnerin zu erteilenden Ermächtigung in der Lage sein sollte, dem Gläubiger auf Antrag mitzuteilen, ob in der Rechnungslegung ein oder mehrere bestimmte Rücklastschriftfälle enthalten seien. Dies vermochte er nach der ihm erteilten Rechnungslegung offenkundig nicht, da er die dafür erforderlichen Daten, wie die Schuldnerin einräumt, erst bei ihr erfragen müsste. Das Gericht hat zu entscheiden, ob im vorliegenden Fall wegen der nicht erfolgten Erfüllung des tenorierten Auskunftsanspruchs ein Zwangsgeld oder Zwangshaft anzuordnen ist. Es erscheint trotz der bisher hartnäckigen Erfüllungsverweigerung noch ausreichend, ein erhöhtes Zwangsgeld anzuordnen, um die Schuldnerin zur Erfüllung der sie treffenden Verpflichtungen anzuhalten, da jedenfalls bis zum Eintritt der Rechtskraft des ihre Vollstreckungsgegenklage abweisenden Urteils eine noch nachvollziehbare Begründung der Verweigerungshaltung bestand. Diese Begründung ist mit Eintritt der Rechtskraft entfallen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 891 Satz 3,91 ZPO.