Beschluss
4 T 23/17
LG Kiel 4. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGKIEL:2017:0223.4T23.17.0A
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Leitsätze
Eine Freigabe von vor dem Arbeitsgericht erstrittenen pfändbaren Gehaltsanteilen bzw. Abfindungen mit dem Ziel, damit die im Kündigungsschutzverfahren entstandenen Rechtsanwaltskosten zu bezahlen, ist von den §§ 850i, 850f Abs. 1 lit. b ZPO nicht erfasst.(Rn.9)
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin vom 28.12.2016 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Norderstedt vom 14.12.2016 wird auf ihre Kosten nach einem Beschwerdewert bis zu 4.000,00 € zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Freigabe von vor dem Arbeitsgericht erstrittenen pfändbaren Gehaltsanteilen bzw. Abfindungen mit dem Ziel, damit die im Kündigungsschutzverfahren entstandenen Rechtsanwaltskosten zu bezahlen, ist von den §§ 850i, 850f Abs. 1 lit. b ZPO nicht erfasst.(Rn.9) Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin vom 28.12.2016 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Norderstedt vom 14.12.2016 wird auf ihre Kosten nach einem Beschwerdewert bis zu 4.000,00 € zurückgewiesen. Die Insolvenzschuldnerin befand sich bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Elternzeit und erhielt nach deren Beendigung am 26.10.2015 die betriebsbedingte Kündigung zum 30.11.2015. Mit ihrer am 28.10.2015 erhobenen und unter anwaltlicher Inanspruchnahme durchgeführten Kündigungsschutzklage erreichte sie in zweiter Instanz lediglich im Vergleichswege die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für den Monat Dezember 2015, für den sie bereits Arbeitslosengeld bezogen hatte, und die Zahlung einer Abfindung in Höhe eines Monatsgehaltes von brutto 5.000,00 €. Da die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben wurden, hatte sie die Kosten ihrer Rechtsanwältin zu tragen, die insgesamt 6.205,85 € betrugen. Die Auszahlung des Vergleichsbetrages erfolgte im September 2016 in Höhe von 7.266,57 €, nämlich in Höhe des vollen Bruttobetrages der Abfindung und unter Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen von 929,23 € sowie des direkt an die Agentur für Arbeit erstatteten Arbeitslosengeldes von 1.804,20 € hinsichtlich des Monatsgehaltes für Dezember 2015. Die direkte Abführung der Lohnsteueranteile in Höhe von 1.553,27 € bezüglich des Dezembergehaltes und in noch unbekannter Höhe bezüglich der Abfindung war dem Arbeitgeber nicht mehr möglich, so dass diese nunmehr der Schuldnerin obliegt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die ausführliche Sachverhaltsdarstellung in dem angefochtenen Beschluss verwiesen. Die Insolvenzschuldnerin begehrt, ihr den aus dem Vergleich gezahlten Betrag in voller Höhe als unpfändbaren Teil ihres Einkommens zur Sicherstellung der Zahlung des Anwaltshonorars zu belassen. Sie begründet dies damit, es sei ihr im Sinne von § 850 f Abs. 1 b ZPO unzumutbar, dieses Anwaltshonorar aus dem unpfändbaren Teil ihres Einkommens oder der Abfindung zu begleichen. Mit Beschluss vom 14.12.2016 hat das Amtsgericht lediglich die gemäß § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO i.V.m. §§ 850 c, e ZPO zu berücksichtigenden Lohnsteueranteile und den sich aus der Tabelle zu § 850 c ZPO ergebenden pfändungsfreien Betrag (derzeit bei einem Nettogehalt von 2.517,50 € und einem Unterhaltsberechtigten 2.001,52 €) abzüglich des bereits als Arbeitslosengeld erhaltenen Betrages von 1.804,20 € berücksichtigt. Die Voraussetzungen des § 850 f Abs. 1 b ZPO (besondere Bedürfnisse des Schuldners aus persönlichen oder beruflichen Gründen) hat es im Ergebnis ebenso verneint wie eine Anwendung von § 850 i ZPO hinsichtlich der Abfindung. Mit ihrer Beschwerde macht die Schuldnerin geltend, dieses Ergebnis sei unbillig, da ohne das kostenverursachende Kündigungsschutzverfahren die Masse keinen Vermögenszuwachs erfahren hätte. Sie verlange letztlich nichts anderes, als von den Kosten mit den von ihr selbst erstrittenen Beträgen freigehalten zu werden. Die Gläubiger würden keinen Nachteil erleiden, wenn aus den Vergleichsbeträgen vorab die ihr entstandenen Kosten abgezogen würden. Das habe auch die Insolvenzverwalterin so gesehen, die - unstreitig - gegen die geforderte Freigabe keine Einwände erhoben habe. Die Freigabe der im Rahmen eines arbeitsrechtlichen Kündigungsschutzverfahrens entstandenen Rechtsanwaltsgebühren sei aus besonderen beruflichen Gründen im Sinne von § 850 f Abs. 1 b ZPO gerechtfertigt, da es ihr obliege, ihre Arbeitskraft bestmöglich zugunsten der Masse einzusetzen. Die Einschaltung eines Anwaltes sei vorliegend notwendig und angezeigt gewesen, eine insolvenzrechtliche Obliegenheit zur Selbstvertretung gebe es nicht. Bei Einleitung des Gerichtsverfahrens habe das Arbeitsverhältnis auch noch bestanden; es sei gerade um dessen Erhalt gegangen, so dass ein beruflicher Bezug nicht verneint werden könne. Sie habe das Kostenrisiko auch nicht durch die Beantragung von Prozesskostenhilfe verringern können, da sie bei Klageerhebung ein Monatseinkommen von 5.000,00 € brutto gehabt habe, und bei Anordnung von Monatsraten in erheblicher Höhe hätte sie gleichwohl letztlich die Kosten als Neuverbindlichkeiten aus ihrem pfändungsfreien Einkommen aufbringen müssen. Die sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere fristgemäß erhoben. Sie ist jedoch nicht begründet. Für einen Anspruch der Klägerin auf vollständige Freigabe des ausgezahlten Vergleichsbetrages gibt es keine gesetzliche Grundlage; dieser lässt sich insbesondere nicht aus § 850 f Abs. 1 b ZPO herleiten. Bei den aufgewendeten Rechtsanwaltskosten der Schuldnerin handelt es sich nicht um besondere Bedürfnisse aus beruflichen Gründen. Darunter sind notwendige gesteigerte Aufwendungen zu verstehen, die in Ausübung der beruflichen Tätigkeit zwingend anfallen wie besonders hohe Fahrtkosten wegen der Entfernung zwischen Wohnort und Arbeitsstelle oder Beschaffungskosten für erforderliche Schutzkleidung oder sonstige Ausrüstung u.s.w.. Vorliegend sind die Kosten der Schuldnerin dagegen angefallen im Bestreben, den Verlust des Arbeitsplatzes abzuwenden, sie gehen nicht mit der Ausübung einer konkreten Tätigkeit zwingend einher. Vielmehr hatte die Schuldnerin die Begründung dieser Kostenschuld in ihrer eigenen Entscheidung, ohne dass sich dies unmittelbar auf ihre Berufsausübung ausgewirkt hätte. Die Beauftragung eines Anwaltes konnte bestenfalls eine bestehende Chance auf den Erhalt des Arbeitsplatzes erhöhen. Die Schuldnerin kann sich auch nicht auf eine Obliegenheit im Insolvenzverfahren berufen. Es ist zwar zutreffend, dass sich ein Insolvenzschuldner um eine seiner Ausbildung, seinen Fähigkeiten und Kenntnissen entsprechende Arbeit zu bemühen hat. Auch die Aufnahme eines Kündigungsschutzverfahrens kann unter Umständen eine solche Obliegenheit darstellen, grundsätzlich ist dies allerdings nur in Fällen einer verhaltensbedingten Kündigung anerkannt, die hier nicht vorlag. Immer aber muss die dem Schuldner abgeforderte Maßnahme diesem auch zumutbar sein, und zwar auch in wirtschaftlicher Hinsicht. So kann von ihm nicht gefordert werden, auf der Suche nach einer angemessenen Arbeitsstelle wiederholt kostspielige Inserate aufzugeben. Auch im vorliegenden Fall würde die Beauftragung eines Anwaltes, so sie für die Durchsetzung des Anspruchs auf Weiterbeschäftigung unabdingbar wäre, zur Durchführung einer Kündigungsschutzklage als Obliegenheit im Rahmen des Insolvenzverfahrens wegen (wirtschaftlicher) Unzumutbarkeit nicht erwartet werden können. Letztlich kann dies jedoch dahinstehen, da allein die Wahrnehmung einer Obliegenheit nicht zur Entstehung eines Kostenerstattungsanspruches zu Lasten der Masse führt. Außerhalb des Anwendungsbereichs des § 850 f Abs. 1 b ZPO ist eine Erhöhung des pfändungsfreien Betrages für diese Fälle nicht vorgesehen; die in dieser Vorschrift beschriebenen Tatbestände stellen eine abschließende Regelung dar. Hinsichtlich der Abfindung gilt insoweit nichts anderes, denn insoweit greift, wie das Amtsgericht bereits ausführlich begründet hat, § 850 i ZPO nicht ein. Nach dieser Vorschrift sind Einkünfte, die kein Arbeitseinkommen sind, dem Schuldner in der Höhe zu belassen, in der ihm nach gerichtlicher Schätzung dieser Betrag verbleiben würde, wenn sein Einkommen aus laufendem Arbeits- oder Dienstlohn bestünde. Bei einer derartigen Schätzung sind jedoch nicht nur die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners und seine gesamten Verdienstmöglichkeiten zu berücksichtigen, sondern auch entgegenstehende Interessen der Gläubiger. Es geht hierbei darum, sicherzustellen, dass der Schuldner seinen Unterhalt in angemessener Weise bestreiten kann, nicht jedoch darum, auf diese Weise besondere Ausgaben zu finanzieren. Dies bedeutet, dass vorliegend die Insolvenzschuldnerin mit ihrer Klageerhebung ein Kostenrisiko eingegangen ist, das sie nach Verwirklichung nicht zu Lasten der Gläubiger auf die Masse abwälzen kann. Nach der Insolvenzordnung kommen die den pfandfreien Betrag jeweils übersteigenden Einnahmen der Schuldnerin den Gläubigern zugute, ohne dass es darauf ankommt, auf welche Weise und mit welchem Kostenaufwand die Schuldnerin zu diesen Einnahmen gekommen ist. Dieses von der Schuldnerin als unbillig empfundene Ergebnis ist nach der Rechtslage hinzunehmen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.