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Urteil

35 KLs 2/14

LG Kiel 35. Große Strafkammer, Entscheidung vom

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Tenor
Der Angeklagte wird wegen gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Landgerichts Kiel vom 01.11.2012 (1 KLs 13/11 – 593 Js 15011/10) nach Auflösung der dortigen Gesamtfreiheitsstrafe, die wegfällt, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung gelten davon sechs Monate als vollstreckt. Von einer Entscheidung über die geltend gemachten Adhäsionsansprüche wird abgesehen. Der Angeklagte hat die Kosten des Strafverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Nebenklägers zu tragen. Die den Beteiligten im Adhäsionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen sowie die in diesem Verfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen hat der Adhäsionskläger zu tragen. Angewendete Strafvorschriften: §§ 224 Abs. 1 Nr. 2 - 5, 25 Abs. 2 StGB.
Entscheidungsgründe
Der Angeklagte wird wegen gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Landgerichts Kiel vom 01.11.2012 (1 KLs 13/11 – 593 Js 15011/10) nach Auflösung der dortigen Gesamtfreiheitsstrafe, die wegfällt, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung gelten davon sechs Monate als vollstreckt. Von einer Entscheidung über die geltend gemachten Adhäsionsansprüche wird abgesehen. Der Angeklagte hat die Kosten des Strafverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Nebenklägers zu tragen. Die den Beteiligten im Adhäsionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen sowie die in diesem Verfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen hat der Adhäsionskläger zu tragen. Angewendete Strafvorschriften: §§ 224 Abs. 1 Nr. 2 - 5, 25 Abs. 2 StGB. I. Der Angeklagte, jedenfalls zum Tatzeitpunkt Mitglied der Rockergruppierung „H. A.“ in K., beteiligte sich mittäterschaftlich an einer gefährlichen Körperverletzung zu Lasten des Zeugen und Neben- wie Adhäsionsklägers (künftig nur: Nebenkläger) A. D. am frühen Abend des 29.01.2009 in ... K. auf dem Parkplatz der dortigen „Holstentherme“, bei der es sich um eine Freizeiteinrichtung mit Erlebnisbad und Sauna handelt; im Rahmen derer erhielt der Nebenkläger durch einen von zwei unbekannt gebliebenen Tätern einen Schuss in den Oberschenkel seines linken Beines, dessen Folgen bis heute andauern. Eine eigenhändige Beteiligung des Angeklagten an der Tat konnte nicht festgestellt werden. Dem Urteil ist keine Verständigung vorausgegangen. II. Der ... Angeklagte ... besuchte ... bis zur 8. Klasse die Realschule, welche er ohne Abschluss verließ. In der Folgezeit ließ sich der Angeklagte treiben, weder besuchte er eine Schule noch ging er einer Arbeit nach. Im Jahre 1990 indes nahm er den Schulbesuch wieder auf, holte den Hauptschulabschluss und im Jahre 1992 auch den Realschulabschluss nach. Anschließend durchlief er erfolgreich eine Ausbildung zum Zerspanungsmechaniker und Industrieprogrammierer. Dann absolvierte er eine Ausbildung zum Tätowierer und machte sich im Jahre 1996 auf diesem Gebiet selbständig. Seine Selbständigkeit währte bis in das Jahr 2004 hinein. Hieraus resultierten erhebliche Schulden, deretwegen sich der Angeklagte in einem Privatinsolvenzverfahren befand, dies jedenfalls auch noch im Jahre 2012. Seit Beginn jenes Verfahrens arbeitete er als Angestellter im Tätowierergewerbe. Diese Tätigkeit musste er im März 2007 aufgeben, nachdem er erhebliche Messerstichverletzungen im Zuge körperlicher Auseinandersetzungen zwischen verfeindeten Gruppierungen, an denen er sich auf Seiten der „H. A.“ beteiligt hatte, erlitten hatte. Der Angeklagte musste in Folge jener Verletzungen operiert werden und war aufgrund von medizinischen Komplikationen bei der Behandlung für etwa ein Jahr arbeitsunfähig. Seither ist die Leistungsfähigkeit seines rechten Arms eingeschränkt, sodass er nicht mehr tätowieren kann. Seine berufliche Tätigkeit verlagerte sich fortan auf die Kontaktpflege und Kundenakquise. Im Mai 2008 begründete der Angeklagte eine Paarbeziehung mit der gesondert Verurteilten und Zeugin ... F., die er im Zusammenhang mit der verfahrensgegenständlichen Tat als sogenannten Lockvogel gewann. Ende August 2008 wurde der Angeklagte erneut mit einem Messer schwer verletzt, dieses Mal bei einer Auseinandersetzung, die sich vor dem Gebäude des Amtsgerichts Kiel zwischen Mitgliedern und Nahestehenden der Rockergruppierungen "H. A." und "B." bzw. deren Vorläufergruppierung abspielte. Nachdem es am 29.01.2009 zu dem verfahrensgegenständlichen Geschehen gekommen war, wurde ... F. wegen ihrer Beteiligung daran mit Berufungsurteil des Landgerichts Kiel - Jugendkammer - vom 27.05.2011 (2 Ns 12/10) wegen Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung schuldig gesprochen und es wurde ihr auferlegt, 150 Stunden gemeinnützig zu arbeiten und 400,00 € an das Lebenshilfewerk N. zu zahlen. Der Angeklagte wurde mit Urteil des Landgerichts Kiel vom 01.11.2012 (1 KLs 13/11 – 593 Js 15011/10) wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen, wegen versuchter Nötigung und wegen unerlaubten Führens einer Schusswaffe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt. In den Gründen jenes Urteils hat die 1. große Strafkammer des Landgerichts Kiel u. a. folgende Feststellungen getroffen: „I. Die 7. große Strafkammer des Landgerichts Kiel hat den Angeklagten – neben den Angeklagten R. und J. - am 3. November 2010 (7 KLs 24/10) wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen, wegen versuchter Nötigung und wegen unerlaubten Führens einer Schusswaffe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt und die Vollstreckung dieser Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt. Die Staatsanwaltschaft hat gegen diese Entscheidung Revision eingelegt. Hierbei ist die Revision auf die Überprüfung der gegen den Angeklagten im Fall 2. b) der Urteilsgründe verhängten Einzelfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 8 Monaten (Tat vom 15. März 2010) und der Gesamtstrafe beschränkt worden. Durch Beschluss vom 4. Mai 2011 (5 StR 75/11) hat der Bundesgerichtshof das genannte Urteil der 7. großen Strafkammer des Landgerichts Kiel, soweit es den Angeklagten betraf, im Ausspruch über die im Fall 2. b) der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafe und die Gesamtstrafe aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung ist die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Kiel zurückverwiesen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 4. Mai 2011 Bezug genommen. II. Die 7. große Strafkammer hat in ihrem Urteil folgende Feststellungen getroffen: (...) Der Angeklagte K. ist zumindest dem engeren Umfeld der Rockergruppe "H. A." zuzurechnen. Seit mehreren Jahren bewegt er sich in diesen Kreisen, er hat Kontakte zu Mitgliedern der "H. A.", so zum Angeklagten R., und zu anderen Personen aus dem engeren Umfeld der Rockergruppe, zu denen auch der Angeklagte J. gehört. K. geriet mehrere Male in körperliche Auseinandersetzungen, deren Hintergrund die jahrelange Rivalität zwischen den Rockergruppen "H. A." und "B." war. Anfang März 2007 wurde K. vor der Diskothek "M." in K. im Zuge wechselseitiger körperlicher Angriffe mehrerer Personen durch Messerstiche lebensbedrohlich verletzt. Er musste operiert werden und war aufgrund von medizinischen Komplikationen bei der Behandlung für etwa ein Jahr arbeitsunfähig. Seither ist die Leistungsfähigkeit seines rechten Arms eingeschränkt, er kann nicht mehr tätowieren, seine berufliche Tätigkeit verlagerte sich fortan auf die Kontaktpflege und Kundenakquise. Ende August 2008 wurde K. erneut mit einem Messer schwer verletzt, dieses Mal bei einer Auseinandersetzung, die sich vor dem Gebäude des Amtsgerichts Kiel zwischen Mitgliedern und Nahestehenden der Rockergruppen "H. A." und "B." abspielte. Seit diesen Vorfällen ging K. nur noch - mit Messer oder Tränenspray - bewaffnet aus dem Haus, da er - wiewohl von kräftiger Erscheinung - fürchtete, bei einem erneuten Angriff auf seine Person oder bei einer Auseinandersetzung wiederum erheblich verletzt zu werden. K. bewohnt mit seiner Verlobten, mit der er seit dem Sommer 2008 eine Beziehung hat, eine Mietwohnung in K.. Strafrechtlich ist er bislang nicht in Erscheinung getreten. In dieser Sache befand er sich aufgrund des Haftbefehls des AG Kiel vom 12. April 2010 - 43 Gs 819/10 - vom 16. April bis zum letzten Hauptverhandlungstage am 3. November 2010 in Untersuchungshaft. ... II. ... 2. Anklage vom 19. Mai 2010 a) Tat vom 14. November 2009 Der Angeklagte K. befand sich in den Nachmittagsstunden des 14. November 2009 zusammen mit seiner Lebensgefährtin auf dem Gelände der Fa. P. im W. Weg in K., um einzukaufen. Dort sind ein großes Gebäude mit mehreren Geschäften und ein dem Haupteingang vorgelagerter Parkplatz. Gegen 15.00 Uhr hatte er seine Einkäufe beendet und war auf dem Rückweg zu seinem auf dem Parkplatz abgestellten Pkw. In seiner Jacke hatte K. eine Dose mit Tierabwehrspray, um möglichen Tätlichkeiten auf seine Person zuvorkommen zu können. Der Hintergrund hierfür war, dass nach der Messerstecherei vor dem Gebäude des Amtsgerichts Kiel im Jahre 2008 bei K. gesundheitliche Komplikationen aufgetreten waren, die im November 2009 eine erneute Operation notwendig gemacht hatten. Mitte jenes Monats trug er noch eine frische Operationsnarbe. Gegen 15.00 Uhr wollte der Zeuge Z. der als Paketfahrer beschäftigt ist, auf dem Gelände der Fa. P. im W. Weg in K. Pakete an mehrere Geschäfte ausliefern. Er parkte mit seinem Lkw in der Nähe des Haupteingangs am Rande des Parkplatzes an der zum Gebäude gewandten Seite der Zuwegung zu den auf der gegenüberliegenden Seite befindlichen Stellplätzen. Hierbei fuhr er auf K., der sich auf dem Rückweg zu seinem Pkw gerade entlang des Geschäftshauses und des Parkplatzes bewegte, zu und kam unmittelbar vor ihm zum Stehen. K. fühlte sich bedrängt und rief Herrn Z. an. Dieser stieg aus, und es entwickelte sich ein lautstarker Wortwechsel. Es ist nicht feststellbar, ob K. den Zeugen Z. mit den Worten "Scheiß Nigger" beschimpfte. Möglicherweise fielen nicht feststellbare Beleidigungen. Am Ende der verbalen Auseinandersetzung entfernte sich K. vom Zeugen Z.. Als er etwa 5 m entfernt war, drehte er sich um und rief zu dem Paketfahrer: "Halt dein Maul, sonst polier ich dir die Fresse!" Der Zeuge Z. erwiderte: "Okay, dann polier mir doch die Fresse!" Er machte aber keine Anstalten, K. anzugreifen. Nunmehr zog K. aus seiner Jacke die Dose mit Tierabwehrspray und sprühte Gas aus der Dose mitten in das Gesicht des Zeugen. Es lässt sich nicht ausschließen, dass K. mit diesem Verhalten einer möglichen körperlichen Auseinandersetzung mit Herrn Z. zuvorkommen wollte. Dieser verspürte starke Schmerzen in den Augen, sie tränten stark, und er konnte nichts mehr sehen. Ein Passant schlug K. die Tränengasdose aus der Hand. Der Zeuge Z. wurde von Passanten in die in unmittelbarer Nähe gelegene Apotheke geführt und dort auf einen Stuhl gesetzt. Ihm wurden die Augen ausgespült. Herr Z. war aufgrund der durch das Tränengas hervorgerufenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen an den Augen bis zum 24. November 2009 krankgeschrieben. In der Hauptverhandlung am 25. Oktober 2010 erklärte sich der Angeklagte bereit, zur Abgeltung etwaiger Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche des Zeugen Z. an diesen einen noch zu verhandelnden, angemessenen Geldbetrag zu zahlen. Eine endgültige Regelung auf der Basis einer Zahlung von mindestens 500,00 € kam nicht zustande, weil sich der Rechtsbeistand des Zeugen trotz wiederholter vorheriger Kontaktaufnahme durch den Verteidiger K.s nicht zurückmeldete und bislang keine verbindliche Erklärung darüber abgab, inwieweit der Geschädigte bereit ist, Zahlungen des Angeklagten entgegenzunehmen und welche Höhe diese nach seiner Vorstellung haben sollten, wiewohl er sich gegenüber den Ausgleichsbemühungen K.s durch seinen Anwalt aufgeschlossen gezeigt hatte. Soweit dem Angeklagten hinsichtlich des Vorfalls am 14. November 2010 eine tatmehrheitlich begangene Beleidigung vorgeworfen worden ist, hat die Kammer in der Hauptverhandlung auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt. b) Tat vom 15. März 2010 Am 15. März 2010 fuhren die Nebenkläger G. und M. zusammen mit der Schwester Herrn M.s, Herrn G.s Freundin, in den späten Nachmittagsstunden zum Fitness-Studio "w." in der F.straße in K., um dort an Fitness-Geräten zu trainieren. Sie kamen dort gegen 17.45 Uhr an. Die drei gingen ins Fitness-Center, die Schwester Herrn M.s kehrte indes zum Auto zurück und wartete dort, weil sie Schmerzen hatte. Beide Männer trainierten nunmehr. Der Nebenkläger G. ist 22 Jahre alt, von kräftiger Statur, 2 m groß und etwa 140 kg schwer. Sein Vater war im Frühjahr 2010 sog. "Prospect", d.h. Anwärter auf eine Mitgliedschaft bei der Rockergruppe "B."; Herr G. selbst hegte seinerzeit Sympathie für diese Rockergruppe, er hatte bereits mehrere Male Treffen der "B." besucht. Der Nebenkläger M., 21 Jahre alt, ist ebenfalls von kräftiger Statur, er hat eine Größe von 1,89 m und ein Gewicht von rund 125 bis 130 kg. Als die Nebenkläger trainierten, war auch der Angeklagte R. mit weiblicher Begleitung im Trainingscenter und trainierte an Geräten. Während des Trainings hörte der Nebenkläger G. auf seinem Handy Musik. Das Display zeigte das Logo der "B.". R. nahm das Logo wahr. Es ist nicht auszuschließen, dass er vor dem Hintergrund der früheren tätlichen Auseinandersetzungen zwischen den Rockergruppen "H. A." und "B." und Drohungen im Internet gegen seine Person nun mit einem Angriff auf sich rechnete. Er versuchte in der Folgezeit mehrfach, J. anzurufen. Als er ihn erreichte, bat er ihn dringend, ihn beim "w." abzuholen, da er im Fitness-Studio auf zwei Personen gestoßen sei, die er als Bedrohung erachte. Ob bei dem Telefonat Weiteres besprochen wurde, ist in der Hauptverhandlung offen geblieben. R. ging danach in den Herrenumkleideraum und verließ diesen um 19.24 Uhr. Als R. das Schloss an der Rezeption zurückgeben wollte, machte er auf die Zeugin H., die an jenem Tage im Studio am Tresen arbeitete, einen "gestressten" Eindruck. J. entschloss sich nach dem Anruf R.s, diesen im Fitness-Studio zu treffen und ihm ggf. zur Seite zu stehen. Er fragte einen Bekannten, wo das "w." sei, traf kurze Zeit später auf K., dem die Adresse bekannt war. Es ist nicht auszuschließen, dass beide zum "w." fuhren, weil sie einen Angriff von den "B." nahestehenden Personen auf R. befürchteten. K. glaubte, dass Personen aus dem Umfeld der "B." es bewusst darauf angelegt hätten, ein Mitglied der "H. A.", R., alleine anzutreffen, um ihn körperlich attackieren zu können. Deswegen wollte er R. zur Seite stehen. K. trug - wie stets, wenn er nach draußen ging - Bewaffnung bei sich, dieses Mal eine Dose Pfefferspray sowie ein einschneidiges Messer mit einer Klingenbreite von höchstens 1,7 cm. Die Nebenkläger G. und M. trainierten, bis sie um 19.29 Uhr ihrerseits den Herrenumkleideraum betraten und diesen um 19.35 Uhr wieder verließen. Im Eingangsbereich des "w." waren zu dieser Zeit J. und K. eingetroffen und mit R. zusammengekommen. Sie sahen dort die Herren M. und G., wie sie das Fitness-Studio verließen. R. berichtete ihnen, dass er bei einem Trainierenden ein "B."-Logo auf dem Handy wahrgenommen habe. Die Nebenkläger gingen nach rechts die Feldstraße entlang und bogen rechts in die Straße L. S. ein. Sie näherten sich dem weniger Meter hinter der Kreuzung gelegenen Treppenaufgang zum rückwärtigen Parkplatz des "w.". J., K. und R. gingen ihnen hinterher. Zur weiteren Beschreibung des Tatorts wird auf die Lichtbilder aus dem Bildbericht vom 21. März 2010 (Bd. 11, Bl. 255 - 270 d.A.) Bezug genommen (§ 267 Abs. 1 S. 3 StPO). Als die Nebenkläger die zum Parkplatz führende Treppe erreicht hatten, forderte J. sie von hinten auf, stehen zu bleiben und zu warten. Beide drehten sich auf die Ansprache um. G. gab J. das Handy. Die drei Angeklagten schauten es sich an und sprachen kurz miteinander. Die Gruppe stand dabei etwa 2 m von G. und M. entfernt; K. stand hinter J., R. stand seitlich versetzt. Zumindest J. wollte bei Verfolgung der beiden diese zur Rede stellen. Spätestens beim Anschauen des Handys entschloss sich K. dazu, die beiden mit Pfefferspray anzugreifen. Deswegen nahm er die Dose mit Pfefferspray in die Hand, die er am Mann trug, und sprühte Pfeffergas in Richtung der Gesichter G.s und M.s. Darauf tränten und schmerzten die Augen der Tatopfer stark, sie konnten nichts mehr sehen. Die Augenschleimhäute waren aufgrund der Gaseinwirkung gerötet und gereizt. Herr M. ging aufgrund der Schmerzen in den Augen zu Boden. Unmittelbar darauf erhielt zumindest Herr G.p jedenfalls zwei Faustschläge von einem oder zweien der Angeklagten. Es ist offen geblieben, wer die Schläge geführt hat. Jedenfalls versetzte R., der sich bewusst war, dass die Nebenkläger wegen des Tränengaseinsatzes vermindert abwehrbereit waren, einem der Opfer einen Faustschlag mit der rechten Faust an den Kopf. Die Faust schmerzte, und R. ging einen Schritt zurück; er beteiligte sich nicht an den weiteren Gang der Auseinandersetzung. Aufgrund der Wirkung des Tränengases und der Faustschläge ging auch G. zu Boden. Er kam auf M. zu liegen. K. entschloss sich, spätestens als die Tatopfer am Boden lagen, diese durch Messerstiche im Brust- und Rumpfbereich weiter zu verletzten. Er nahm dabei erhebliche Verletzungen der Opfer und den Eintritt von Lebensgefahr in Kauf. Es lässt sich indes nicht ausschließen, dass ihm seine erheblichen Verletzungen aus früheren körperlichen Auseinandersetzungen mit Personen aus dem Umfeld der "B." im gedanklichen Mitbewusstsein präsent waren und er jede Möglichkeit verhindern wollte, dass sich die Herren G. und M. ihm gegenüber zur Wehr setzten. Gemäß seinem Entschluss zog er ein Messer, das er am Mann trug, und stach damit auf die am Boden liegenden Nebenkläger G. und M. ein. M. wurde ein Stich an der rechten Rumpfseite auf Höhe des Beckenkamms von 4 bis 5 cm Tiefe und etwa 2 cm Breite versetzt, dieser war nicht lebensgefährlich. G. erhielt zwei Stiche: einen auf Höhe von 142 cm oberhalb der Sohlenebene an der rechten Rumpfseite mit etwa 1,7 cm Breite und einen in Höhe von 125 cm oberhalb der Sohlebene, etwa 1,8 cm breit. Die obere Stichverletzung trat im neunten Zwischenrippenraum ein, sie führte zu einer sog. Blut-Luft-Brust. Dies war ein lebensgefährlicher Zustand, weil es zu einer Sauerstoffunterversorgung und aufgrund Blutverlusts zu einem akuten Schock hätte kommen können. Beide Gefahren wurden durch die folgende schnelle ärztliche Behandlung G.s abgewendet. Es lässt sich nicht ausschließen, dass R. und J. die Messerattacken K. nicht mitbekommen haben. Am Ende der Auseinandersetzung versetzte J. einem der am Boden liegenden Opfer noch einen Fußtritt in den Rücken. Er nutzte dabei bewusst aus, dass sie – ungeachtet der Messerstiche - aufgrund der vorangegangenen Attacken mit dem Tränengas und den Faustschlägen nicht in der Lage waren, sich zu wehren. Nunmehr entfernten sich die Angeklagten schnellen Schrittes vom Tatort. J. entledigte sich noch am Parkplatz des Fitnessstudios des Handys des Nebenklägers G.. Die Nebenkläger lagen, verängstigt und mit schmerzenden Augen, am Boden. Kurze Zeit später kam eine männliche Person zum Tatort, half den beiden auf, trug deren Sporttasche und stützte Herrn M. auf dem Weg die Treppe hoch, über den Parkplatz zum Pkw, während Herr G. den Weg allein bewältigte. Am Pkw angekommen, spülten sich die Nebenkläger die Augen mit Mineralwasser aus. Sie bemerkten erst jetzt, dass sie mit Messerstichen attackiert worden waren und bluteten. Die Schwester G.s rief sodann dessen Mutter an und informierte sie, dass die beiden körperlich angegriffen worden seien. Außerdem informierte sie über den Notruf um 19:43 Uhr die Feuerwehr- und Rettungsleitstelle K.. Kurze Zeit später erschienen ein Notarzteinsatzfahrzeug und zwei Rettungswagen am Tatort. Die Nebenkläger wurden in das Universitätsklinikum S. H., Campus K., verbracht. Auf dem Weg zur Klinik wurden die Tatopfer erstversorgt. Zwischenzeitlich hatte der Vater G.s ein Mitglied der Rockergruppe "B." über den Angriff informiert. Beide entschlossen sich, weitere Personen aus dem Umfeld dieser Gruppe zu informieren und den Tatort aufzusuchen. Dort erschienen kurze Zeit nach dem Transport der Nebenkläger ins Krankenhaus mehrere den "B." zuzuordnende Personen, die später auch das Universitätsklinikum aufsuchten. Weitere körperliche Auseinandersetzungen konnten indes an diesem Tage von der Polizei verhindert werden. Mehrere dem Umfeld der "B." zuzurechnende Personen wurden am späten Abend vor dem Universitätsklinikum K. von der Polizei in Gewahrsam genommen, da nach Einschätzung der Polizei vor dem Hintergrund der anhaltenden gegenseitig verübten Gewaltstraftaten eine Gefahr für Leib oder Leben einzelner Mitglieder der rivalisierenden Rockergruppen unmittelbar bevorstand. Aufgrund der bei Herrn G. entstandenen sog. Blut-Luft-Brust musste er einer Notoperation unterzogen werden. Durch diese Maßnahme konnte eine akute Lebensgefahr aufgrund einer Sauerstoffunterversorgung oder eines Kreislaufschocks abgewendet werden. Herr G konnte das Krankenhaus nach einer Woche verlassen. Herr M. wurde im Krankenhaus ebenfalls medizinisch versorgt, nach einer Nacht konnte er es wieder verlassen. Gesundheitliche Beeinträchtigungen sind bei den Nebenklägern nicht nachgeblieben; sie haben die Tat verarbeitet und im Wesentlichen mit ihr abgeschlossen, aufgrund des Angriffs verhalten sie sich indes außerhalb von Gebäuden zuweilen vorsichtiger als früher. Am 1. Oktober 2010 erhielt der Nebenklägervertreter von Rechtsanwalt ..., Verteidiger des Angeklagten J., einen Betrag von 5.000,00 €, der als Schmerzensgeld und Entschädigung seitens der drei Angeklagten für Verletzungen und Schäden der beiden Nebenkläger aus Anlass der Tat am 15. März 2010 bestimmt war. Unter dem 8. Oktober 2010 unterzeichneten die Verteidiger aller Angeklagten für diese eine Verpflichtungserklärung über die Zahlung weiterer 5.265,00 € durch diese als Gesamtschuldner an die Nebenkläger zur Abgeltung aller Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche bis zum 31. Dezember 2015 und erklärten sich bereit, auf Verlangen der Gläubiger ein notarielles Schuldanerkenntnis mit Unterwerfungserklärung kostenfrei zur Verfügung zu stellen. 3. Anklage vom 20. Juli 2010, Tat vom 16. April 2010 Im Zuge der polizeilichen Ermittlungen wegen der Tat vom 15. März 2010 durchsuchten Beamte des Landeskriminalamts Schleswig-Holstein, Sachgebiet 212, S. R., am 16. April 2010 aufgrund des Durchsuchungsbeschlusses des AG Kiel vom 13. April 2010 43 Gs 819/10 - ab 6.05 Uhr die Wohnung des Angeklagten K., den dazugehörigen Kellerraum und den Pkw, einen Daimler-Chrysler mit dem amtlichen Kennzeichen ..., der im Eigentum und Besitz dieses Angeklagten stand. Dabei wurde eine funktionsfähige und schussbereite Schreckschuss-/Gaspistole der Marke R./U., geladen mit insgesamt 8 Reizstoffkartuschen, aufgefunden, die der Angeklagte K. im Handschuhfach des Pkw griffbereit aufbewahrte. Über eine entsprechende waffenrechtliche Erlaubnis verfügte er nicht. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass er die Waffe erst kurz zuvor in das Handschuhfach gelegt hatte. Weiter wurde eine schwarz-gelbe Zwille sichergestellt, die sich in der Ablage an der Fahrertür befand. In der Wohnung wurden diverse Messer, Pfeffersprays, Schlagstöcke und andere Waffen gefunden und ebenfalls sichergestellt. Die Waffen bewahrte der Angeklagte aufgrund eines Bedrohungsgefühls vor dem Hintergrund der früheren Angriffe auf ihn und der erlittenen schweren Verletzungen auf.“ Die Kammer hat auf Grund der Angaben des Angeklagten und der Verlesung des Bundeszentralregisterauszugs vom 19.09.2012 ergänzend Folgendes festgestellt: Der Angeklagte hat zwischenzeitlich seine Verlobte geheiratet, seinen Geburtsnamen K. abgelegt und den Namen F. angenommen. Weiterhin arbeitet er im Tätowiergewerbe und ist nicht vorbestraft. An die Nebenkläger sind zwischenzeitlich insgesamt 10.265,00 € als Schadensersatz und Schmerzensgeld geleistet worden. An den Geschädigten Z. sind vom Angeklagten 500,00 € als Schmerzensgeld und zusätzlich angefallene Rechtsanwaltskosten gezahlt worden. Dem Urteil ist keine Verständigung vorausgegangen. III. Hinsichtlich der Taten vom 14. November 2009 z. N. des Zeugen Z. hat die 7. große Strafkammer eine gefährliche Körperverletzung gemäß § 223, 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB angenommen und hierfür eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten verhängt und des Weiteren eine versuchte Nötigung gemäß §§ 240 Abs. 1 und 3, 22, 23 StGB festgestellt und hierfür eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 10,00 € festgesetzt. Hinsichtlich der Tat vom 16. April 2010 hat die 7. große Strafkammer wegen unerlaubten Führens einer Schusswaffe gemäß § 10 Abs. 4 Satz 4 WaffG i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nr. 2 und 2.1 zum WaffG) auf eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 10,00 € erkannt. Aufgrund des genannten Beschlusses des Bundesgerichtshofes stehen diese Einzelstrafen fest. Hinsichtlich der Tat vom 15. März 2010 z. N. der Nebenkläger G. und M. hat die 7. große Strafkammer eine durch den Angeklagten begangene gefährliche Körperverletzung mittels einer Waffe gemäß § 223, 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB, mit anderen gemeinschaftlich gemäß § 223, 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB und mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung gemäß § 223, 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB angenommen. Bezüglich dieser Tat hatte die Kammer eine neue Strafe festzusetzen. Sie ist zunächst von einem Regelstrafrahmen gemäß § 224 Abs. 1 StGB von Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren ausgegangen. Die Annahme eines minder schweren Falles hat die Kammer nach einer Gesamtwürdigung aller Umstände verneint. Dies folgt schon aus den verursachten erheblichen Verletzungen der beiden Tatopfer. Zu Gunsten des Angeklagten hat die Kammer allerdings entsprechend der Vorgehensweise der 7. großen Strafkammer eine Strafrahmenverschiebung gemäß §§ 46 a, 49 Abs. 1 StGB aufgrund des mit den Nebenklägern G. und M. erreichten Täter-Opfer-Ausgleichs vorgenommen. Dementsprechend ist die Kammer von einem Strafrahmen von Freiheitsstrafe von 1 Monat bis zu 7 Jahren und 6 Monaten ausgegangen. Maßgebend ist hierbei, dass den Nebenklägern insgesamt 10.265,00 € als Schadensersatz und Schmerzensgeld geleistet wurden. Hinsichtlich der konkreten Strafzumessung hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er ein Geständnis abgelegt hat und nicht vorbestraft ist. Des Weiteren ist zu seinen Gunsten berücksichtigt worden, dass er in früheren Auseinandersetzungen erhebliche eigene Verletzungen erlitten hatte und insoweit seine Hemmschwelle zur Gewaltanwendung durch Angst vor dem Erleiden neuer Verletzungen herabgesetzt war. Außerdem ist zu Gunsten des Angeklagten gewürdigt worden, dass er sich in der vorliegenden Sache bereits als Unvorbestrafter mehr als 6 Monate in Untersuchungshaft befunden hat. Im Übrigen hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten im Rahmen der allgemeinen Strafzumessung gewürdigt, dass das Strafverfahren gegen ihn zum Teil bereits seit fast 3 Jahren geführt wird und er hierdurch besonders belastet worden ist. Zu Lasten des Angeklagten hat die Kammer insbesondere gewürdigt, dass der Angeklagte durch seine Tat vom 15. März 2010 drei Begehungsweisen der gefährlichen Körperverletzung verwirklicht hat, nämlich die Begehung mittels einer Waffe gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB, die gemeinschaftliche Begehung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB und die Begehung mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB. Insgesamt hat die Kammer nach alledem wegen der Tat vom 15. März 2010 eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten für tat- und schuldangemessen erachtet. Unter Erhöhung der Einsatzstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten hat die Kammer nach nochmaliger Abwägung aller Umstände mit straffer Zusammenführung der genannten Einzelstrafen eine Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 8 Monaten gebildet. Hierbei hat die Kammer nochmals zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass das Strafverfahren gegen den Angeklagten zum Teil fast 3 Jahre dauert und er hierdurch besonders belastet worden ist. Eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung, die durch Festlegung einer bereits verbüßten Zeit zu kompensieren wäre, liegt nach Würdigung aller Umstände des konkreten Einzelfalls dagegen nicht vor. Dies gilt umso mehr, als die übliche Dauer eines Revisionsverfahrens gerade durch das rechtsstaatliche Verfahren bedingt und somit vom Angeklagten hinzunehmen ist. Im Übrigen hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten gewürdigt, dass er inzwischen auch an den Geschädigten Z. das genannte Schmerzensgeld nebst Rechtsanwaltskosten gezahlt hat. Da dies wegen des Feststehens der betreffenden Einzelstrafen nicht mehr bei der deren Bemessung gewertet werden kann, hat die Kammer diese Zahlung bei der Bildung der Gesamtstrafe zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt.“ Am 05.07.2012 heirateten der Angeklagte und die Zeugin ... F.. Früher war er mit Frau ... verheiratet. 12.07.2013 stellte der Angeklagte sich zur Vollstreckung der vorgenannten Gesamtfreiheitsstrafe. Mit Beschluss einer kleinen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Kiel vom 20.08.2014 (53 StVK 38/14) wurde die Vollstreckung des Restes jener Freiheitsstrafe zum 2/3-Termin zum 1.10.2014 zur Bewährung ausgesetzt. Der Angeklagte lebt derzeit überwiegend in Thailand. III. 1. Entferntere Tatvorgeschichte: Der Angeklagte und der Nebenkläger kennen sich bereits seit vielen Jahren jedenfalls vom Sehen, da sowohl der mittlerweile 40jährige Nebenkläger wie auch der Angeklagte aus dem Ort ... stammen. Ohne dass die näheren Hintergründe dafür hätten aufgeklärt werden können, kam es zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt um das Jahr 2000 herum in einem Kultur- und Veranstaltungszentrum in K. namens „T.“ zu einem Streit zwischen dem Nebenkläger und einer dem Umfeld der Rockergruppierung H. A. zuzurechnenden Person, deren Identität nicht näher hat festgestellt werden können, in dessen Verlauf jene Person dem Nebenkläger eine Spritze in den Arm stach. Im Zuge seiner Verteidigung brach der Nebenkläger jener Person das Jochbein. Etwa ein halbes oder ein dreiviertel Jahr später während der sog. Kieler Woche, einem großen Segelsportereignis mit volksfestähnlichem Begleitprogramm in K., bat der Angeklagte den Nebenkläger in ein Tätowierstudio in Nähe der K. F. und teilte ihm mit, dass er mal ein Bier zusammen mit ihm trinken wolle. Der Nebenkläger folgte der Aufforderung des Angeklagten, wurde dann jedoch in jenem Studio vom Angeklagten, der zu jenem Zeitpunkt ein sogenannter Prospect, also ein Anwärter auf eine Vollmitgliedschaft der H. A. war, und mindestens vier weiteren Personen geschlagen. In der Folgezeit forderte der Angeklagte vom Nebenkläger 2.000,00 DM Schutzgeld. Hintergrund sollen dabei zumindest auch die vorstehend geschilderten Ereignisse in der T. gewesen sein, die Kosten bei den H. A. ausgelöst hätten, die durch den Nebenkläger zu erstatten wären. Dieser nahm daraufhin Kontakt zu dem damalig noch aktiven und heute pensionierten Kriminalbeamten und Zeugen ... D. auf. Nach Einschätzung des Nebenklägers habe der Angeklagte „Geld gewittert“, da zur damaligen Zeit auch das Haus der Eltern des Nebenklägers hatte verkauft werden sollen. Zu einer Zahlung kam es nicht. 2. Nähere Tatvorgeschichte: Anfang März 2007 kam es zu der bereits angesprochenen weiteren Auseinandersetzung des Nebenklägers und des Angeklagten in der Kieler Diskothek „M.“. Beteiligt daran waren neben dem Nebenkläger auf dessen Seite jedenfalls auch dessen Bruder, ... D., der in der Folgezeit der mit den H. A. konkurrierenden Rockergruppierung „B.“ angehörte, sowie Personen aus der sog. Türsteherszene. Im Zuge jener Auseinandersetzung erhielt der Nebenkläger von dem Angeklagten einen Faustschlag mit der Folge eines vierfachen Oberkieferbruchs. Der Angeklagte erhielt seinerseits einen lebensgefährlichen Messerstich in die Bauchregion, wobei ein Täter nicht hatte ermittelt werden können. Im Zusammenhang mit dem Strafprozess betreffend das Geschehen in der „M.“, welcher im August 2008 vor dem Amtsgericht Kiel hätte stattfinden sollen, wurde der Angeklagte vor dem Amtsgerichtsgebäude im Rahmen eines sich dort entwickelnden, mit wechselseitigen Beleidigungen verbundenen gewaltsamen Streites zwischen Mitgliedern der H. A. und einer gegnerischen Gruppierung erneut durch Messerstiche in die Bauchgegend erheblich verletzt. In der gegnerischen Gruppe befand sich damals auch der Nebenkläger, welcher im Rahmen jener Auseinandersetzung Faustschläge erhielt. Der Angeklagte begann spätestens im Dezember 2008 entweder aus eigener Veranlassung oder aber auf Geheiß des sogenannten Präsidenten der H. A. in K. namens ... R., der dies ggf. über ein anderes oder andere Mitglieder der H. A. an den Angeklagten vermittelte, damit, einen erheblichen körperlichen Übergriff u.a. auf den Nebenkläger vorzubereiten. Zu diesem Zwecke recherchierte der Angeklagte mittels seines Computers am 08.12.2008 ab 16:48 Uhr über das Internet die ... Straße in K., in welcher damals der Nebenkläger wohnte, wie auch die Straßen ..., wo ein auf Seiten der H. A.-Gegner und ebenfalls an den Auseinandersetzungen vor dem Amtsgericht Kiel im August 2008 Beteiligter, ... L., wohnte, und schließlich den ...-Weg in ..., wo damals der Bruder des Nebenklägers, der Zeuge ... D., welcher sowohl an der Auseinandersetzung mit den H. A. vor dem Amtsgericht als auch an der in der M. beteiligt war, und später Mitglied der „B.“ wurde, wohnte. Sodann veranlasste der Angeklagte den ihm als Tattookunden bekannten, im Sicherheitsgewerbe arbeitenden Zeugen ... M. dazu, dass dieser die damalige Wohnanschrift des Nebenklägers in der ... Straße ... in K. zum Zwecke der Ausspähung des Nebenklägers ab dem 09.12.2008 überwachte, wobei sich der Zeuge M. der Hilfe oder jedenfalls der Begleitung des ebenfalls im Sicherheitsgewerbe tätigen Zeugen ... W. bediente. Bei dieser Überwachungstätigkeit, die die Zeugen ... und W. aus einem zunächst in Höhe der ... Straße ... parkenden B. wahrnahmen, wurden sie von den Polizeibeamten P. ... und ..., die dort im Rahmen einer Schutzmaßnahme „Parkplatz“ Streife fuhren, um kurz nach 14:15 Uhr kontrolliert. Mittig im unteren Bereich der Heckscheibe des B. befand sich ein Aufkleber folgenden Aussehens: Form eines Eisernen Kreuzes, Rand des Aufklebers rot gefärbt, Rest weißfarben, horizontal in roter Schrift das Wort „H.“ vertikal über dem Wort „H.“ in roter Schrift das Wort „RED“, unter dem Wort „H.“ vertikal das Wort „WHITE“, in kleinen Buchstaben in roter Schrift, sodann noch horizontal unten am Aufkleber die Worte „Support your Locals“. Es handelt sich um typisches H. A.-Zubehör. Am folgenden Tag, dem 10.12.2008, wurde eine weitere Streifenwagenbesatzung, die Polizeibeamten ... und ..., von der Einsatzleitstelle um 14:42 Uhr darüber informiert, dass ein Opel Astra Kombi mit dem Kennzeichen ... vor dem Mehrfamilienhaus, in dem die von der Schutzmaßnahme „Parkplatz“ betroffene Person wohne, stehe. Die vorgenannten Polizeibeamten trafen sodann in dem im ... Weg, Ecke ... Straße parkenden, vorbezeichneten Fahrzeug die Zeugen W. und M. an. Die Zeugen teilten den Polizeibeamten mit, dass sie dort observieren würden, nannten indessen keine Einzelheiten. Der Zeuge M. teilte dem Angeklagten mit, dass sie nicht ohne Entdeckung durch die Polizei den Wohnort des Nebenklägers überwachen könnte. Der Angeklagte wies den Zeugen M. daraufhin an, die Observation abzubrechen. Da sich ein Ausspähen des Nebenklägers aus einer Position nahe seiner Wohnanschrift als nicht mehr durchführbar erwiesen hatte, planten der Angeklagte und möglicherweise zusätzlich auch die schon genannten, nicht näher bekannten Dritten aus dem Kreis der H. A. - Mitglieder, dass nunmehr die ... F., die damalige 19jährige Freundin des Angeklagten, sich dem Nebenkläger annähern, diesen sexuell für sich interessieren und zu einem geeigneten Zeitpunkt zur „Holstentherme“ in K. locken solle, wo ein körperlicher Übergriff auf den Nebenkläger mittels mindestens eines gefährlichen Werkzeugs, eines hinterlistigen Überfalls und durch mindestens zwei Beteiligte erfolgen solle. Der Angeklagte vermochte daraufhin ... F. auf nicht näher aufklärbare Weise dafür zu gewinnen, den Nebenkläger zum späteren Tatort zu locken und so an der Verwirklichung des genannten Planes mitzuwirken. Dabei geht die Kammer davon aus, dass diese lediglich die Vorstellung hatte, dass der körperliche Übergriff auf den Nebenkläger mittels eines hinterlistigen Überfalls und durch mindestens zwei Beteiligte sowie unter Verwendung eines gefährlichen Werkzeugs, nicht aber einer Schusswaffe, erfolgen sollte. In Umsetzung des gefassten Tatplans erfolgte am 14.12.2008 um 16:49 h ein Zugriff vom Laptop der ... F. auf das sogenannte Profil des Nebenklägers bei dem im Internet betriebenen sozialen Netzwerk „M.VZ“. Sie kannte den Nebenkläger vorher nicht und hielt generell zu Mitgliedern von mit den H. A. verfeindeten Gruppierungen wegen ihrer Beziehung zu dem Angeklagten Abstand. Am 17.12.2008 wurde um kurz nach 15:30 Uhr in Neumünster der Betrieb einer SIM-Karte mit der Nr. ... aufgenommen, die auf einen Anschlussinhaber namens ... angemeldet ist. Diese SIM-Karte wurde allerdings tatsächlich vom Angeklagten genutzt, der sie nur für konspirative Kontakte mit seiner Lebensgefährtin im Zuge der Umsetzung des Tatplanes einsetzen wollte. Aktiv geschah dies einmalig nur am 31.01.2009 zum Zwecke des Versands einer Antwort-SMS an die ... F.. Zuvor diente die Nummer abgesehen von systemseitigen Aktivitäten nur zum Empfang zweier SMS der ... F., abgesandt am 06. bzw. am 15.01.2009 von der im Übrigen von ihr nahezu ausschließlich für ihre Kontakte zum Nebenkläger genutzten SIM-Karte mit der Nummer ..., die ihrerseits erst am 19.12.2008 in Betrieb genommen wurde. Am 18.12.2008 nahm der Angeklagte über seinen PC ebenfalls Zugriff auf das Profil des Nebenklägers bei dem sozialen Netzwerk „S.VZ“. Am 21.12.2008 nahm ... F. von ihrem Laptop aus erstmals Kontakt zum Nebenkläger auf, indem sie ihm um 02:17 Uhr eine Nachricht sandte, deren Inhalt nicht hat festgestellt werden können. Bereits wenige Minuten später, nämlich um 02:24 h rief sie in Weiterverfolgung des Tatplanes ebenfalls von ihrem Laptop über die Suchmaschinenseite „G.“ die Internetseite der „Holstentherme“ in K. auf, wobei sie dies erstmals seit dem 09.04.2006 tat. Auf diese Erstkontaktaufnahme hin schrieben ... F. und der Nebenkläger sich über S.-VZ etwas „hin und her“, ohne dass Inhalte dieser Kommunikationsvorgänge hätten festgestellt werden können, wobei der Nebenkläger alle Kontakte der ... F. „durchforstete“. Er war vorsichtig, da er gehört hatte, dass R., Präsident der H. A., gesagt habe, er wolle ihn „platt machen“. Erstmals direkten Kontakt zu ... F. nahm der Nebenkläger über seine Handy-Nr. ... am 04.01.2009 um 21:55 Uhr auf, wobei die ... F. ihm als ihre Handynummer die oben bereits genannten Nummer ... benannte, obwohl sie selber Anschlussinhaberin der Handynummern ... sowie ... war und insbesondere die Nummer ... auch während der Zeit der Kontakte zum Nebenkläger intensiv für anderweitige Kontakte z.B. zum Angeklagten nutzte. Bei der von ihr dem Nebenkläger benannten Handynummer ... handelte es sich um eine solche, als deren Anschlussinhaber ein ... bezeichnet war. Insgesamt erfolgten über dieses Handy in der Zeit vom 04. bis zum 29.01.2009 192 Kontakte mit dem Nebenkläger, während sie in der Zeit vom 01.12.2008 bis zum 28.02.2009 mit ihrer Handynummer ... insgesamt 865 Telekommunikationsverbindungen hatte, davon allein 472 in der Zeit vom 01.12.2008 bis zum 31.01.2009 zu der von dem Angeklagten genutzten und auf den Namen der ..., seiner früheren Ehefrau, angemeldeten Telefonnummer .... Zwischen dem Nebenkläger und ... F. kam es auch zum Austausch von SMS sowie in der Zeit vom 13. bis zum 18.01.2009 von E-Mails, wobei beide wechselseitig dem jeweils Anderen freizügige Fotos von sich sandten. In einer E-Mail vom 13.01.2009 schrieb B. F. dem Nebenkläger zunächst: „Mit etwas verspätung bekommst du nun endlich Dein Bild ;o Hoffe es geht dir gut und ich höre ganz bald von dir ... Liebe Grüße und ein Knutschaaaa“. Beigefügt war dieser E-Mail ein Bild der Nebenklägerin, welches sie nur mit einem BH und einer Hose bekleidet zeigte. Es folgte eine E-Mail vom 15.1.2009 dem Inhalt: „Was neues ;o) gefällts dir? Knutschaaa“. Dieser E-Mail war u.a. ein Bild beigefügt, welches den nur mit einem BH bekleideten Oberkörper der ... F. zeigt. In einer weiteren E-Mail an den Nebenkläger vom Nachmittag des 16.01.2009 schrieb ... F. per E-Mail an den Nebenkläger: „Hi sexy Fotos rrrrrrrrrrrrrr.%)“ Dem folgte eine weitere E-Mail ... F. an den Nebenkläger vom Abend des 16.01.2009 mit folgendem Inhalt: „Huuuuuhuuu....freut mich das es Dir gefällt!!!! Ich hab noch nichts geplant für das we... Wollen wir was machen??würd mich freuen!!! Doof, das mit deinem Kumpel...Dafür gehört er bestraft, dass wir nicht quatschen können!! Geht‘s dir sonst gut?? Großen Knutschaaa“ Am noch späteren Abend des gleichen Tages sandte sie ihm eine E-Mail mit folgendem Inhalt: „das scheint ja das Gegenstück zu sein ;o) n treffen wäre schon mal cool ... Aber nicht gleich bei Dir daheim, ich bin doch ein ganz schüchternes kleines Mädchen .... Dein Bild mich ja ganz schön heiß gemacht !!!!!! Was hältst du denn davon wenn wir mal zusammen in die Sauna fahren???? K.?“ Dieser E-Mail war ein Foto beigefügt, welches ein mit einem knappen Slip bekleidetes weibliches Gesäß zeigt. Am 18.01.2009 folgte eine weitere E-Mail der ... F. an den Nebenkläger, dem ein Foto, welches ein nur mit einem sog. String-Tanga bekleidetes weibliches Gesäß zeigte, beigefügt war und welches folgenden Text enthielt: „So wie versprochen ,o) wenn du mehr sehen willst, müssen uns live sehen ;o)“ Nach dem 18.01.2009 und vor dem 29.01.2009 trafen sich ... F. und der Nebenkläger sodann zwei Male, das erste Mal zunächst auf dem Gelände der Tankstelle W. in K., von wo es in das Restaurant „L.“ an der Kieler F. ging und das zweite Mal direkt dort. Gemeinsames Thema waren u.a. Tattoos. Im Zusammenhang damit fragte der Nebenkläger ... F. auch danach, ob sie ihr Tattoo vom Angeklagten habe stechen lassen, was er deswegen für möglich hielt, weil dieser damals im Tattoostudio „T.-P.“ in N. arbeitete und auch ... F. in N. wohnte. Sie verneinte dies jedoch und behauptete, zu dem Angeklagten keinen Kontakt zu haben. Weiter erklärte sie ihm, seit etwa einem halben Jahr keinen Freund zu haben. Im von dem Nebenkläger so empfundenen Widerspruch zu den von der ... F. geschickten freizügigen Fotos ließ ... F. während der vorgenannten Treffen mit dem Nebenkläger näheren Körperkontakt mit diesem nicht zu. 3. Tatgeschehen: In der Folge kam es dann zur Verabredung zwischen den beiden dahin, dass sie am 29.01.2009 die „Holstentherme“ besuchen wollten, wobei ... F. den Nebenkläger zu Hause mit ihrem Auto gegen 18 Uhr abholte. Kurz vor Erreichen des Zieles in K. erklärte ... F., dass sie auf die Toilette gehen müsse und fuhr eine nur wenige 100 m von der „Holstentherme“ entfernte A. - Tankstelle an. Dort holte sie sich Schlüssel für die Toilette und begab sich hinter das Gebäude, wo sie vom Nebenkläger nicht gesehen werden konnte. Dort traf sie womöglich die späteren Täter und berichtete ihnen vom Stand der Vorbereitungen, die daraufhin über einen Fußweg in ca. 5 Min. den späteren Tatort erreichen konnte. Möglicherweise suchte sie aber auch deshalb die Toilette auf, da sie wusste, dass sie wegen des geplanten Überfalls nicht mehr dazu kommen würde, die Toilette in der Holstentherme aufzusuchen. Der Nebenkläger vertrieb sich die Wartezeit mit Telefonieren, bis ... F. nach etwa 5 – 7 Minuten wiederkehrte. Sie fuhr mit ihm weiter zum Parkplatz der „Holstentherme“ und steuerte dort einen vom Eingang der „Holstentherme“ weiter entfernt belegenen Parkplatz hinten links an, obwohl auf dem Weg dorthin eine Reihe anderweitige, zum Eingang der „Holstentherme“ näher belegene Parkplätze frei waren. Sie teilte dem nachfragenden Nebenkläger dazu mit, dass der von ihr angesteuerte Parkplatz ihr Stammparkplatz sei. Tatsächlich war der Hintergrund ihres Fahrverhaltens, dass ihr im Vorfeld vom Angeklagten und/oder anderen an der Tatplanung Beteiligten bekannt gegeben worden war, wo genau sie hinfahren solle, damit die sich dort versteckt haltenden Täter ihren für den Nebenkläger überraschenden Angriff würden vornehmen können. Nachdem ... F. und der Nebenkläger gemeinsam aus dem Auto ausgestiegen waren und der Nebenkläger seine Tasche geschultert hatte, wurde er im Augenwinkel bereits zweier „dunkler Gestalten“, die sich plangemäß dort zuvor versteckt gehalten hatten, gewahr, wobei einer einen Schlagstock in den Händen hielt, der andere eine Pistole. Der Nebenkläger realisierte die Gefahr, begann sogleich in Richtung des Eingangs fortzulaufen und bemerkte, wie ein erstes aus der Pistole auf ihn abgefeuertes Projektil an ihm vorbeiflog und ein weiteres in seiner Nähe im Boden einschlug. Ein drittes Projektil traf ihn sodann von hinten in den Oberschenkel seines linken Beines, weitere zwei auf ihn abgefeuerte flogen an ihm vorbei. Der Nebenkläger vermochte sich zur Seite zwischen dort abgestellte Fahrzeuge zu retten, wobei er hinfiel. Ein mitgeführtes Jagdmesser verlor er dabei, sodass er es nicht zu seiner Verteidigung einsetzen konnte. In dieser Phase fiel ihm auf, dass ... F. ihm nicht half, was ihn wunderte. Letztere hatte sich unmittelbar nach Beginn des Übergriffs von dem Nebenkläger entfernt, war in ihr Auto gestiegen und nach Hause gefahren. Dort meldete sie sich um 19:42 Uhr über ihren Provider im Internet an, startete um 19:45 Uhr „M.VZ“ und löschte ihren dortigen Account um 19:46 h, wobei sie anschließend auch überprüfte, ob die Löschung erfolgreich war. Während sich der Nebenkläger zwischen zwei parkende Autos gerettet hatte, entfernten sich die unbekannt gebliebenen Täter vom Tatort auf nicht näher feststellbare Weise. Der Nebenkläger stand auf, begab sich Richtung Parkplatzzufahrt und rief per Handy die Polizei, die alsbald am Tatort erschien und sich um ihn kümmerte. Der Nebenkläger sandte währenddessen eine SMS an Frau F., in der er sich bei ihr beklagte, dass sie ihn in eine Falle gelockt habe. Wegen weiterer Einzelheiten des Tatortes, des Abstellplatzes des Wagens der unbekannt gebliebenen Täter und der Fundorte der von der Polizei gesicherten Patronenhülsen wird ergänzend auf die in Augenschein genommenen Lichtbilder aus der Lichtbildmappe Bl. 16 Rückseite, Bl. 17 nebst verlesener und in Augenschein genommener Legende, Bl. 18 Vor- und Rückseite nach § 267 Abs.- 1 S. 3 StPO Bezug genommen. 4. Tatfolgen: Der Nebenkläger wurde durch den Schuss in seinen linken Oberschenkel sehr schwer verletzt. Er wurde zunächst in die P. Klinik K. verbracht und von dort zur A. Klinik N.-H. in H. verlegt. Eine konkrete Lebensgefahr bestand zwar nicht, dennoch war die Schussverletzung generell ihrer Art nach geeignet, das Leben zu gefährden. Der Nebenkläger erlitt einen offenen Oberschenkelbruch, einen so genannten Schussbruch. Es kam zu einer so genannten Femurschaftfraktur (Oberschenkelschaftfraktur) und einer Schädigung des sog. Nervus Peronaeus (gemeinsamer Wadenbeinnerv). Operativ wurde zunächst eine so genannte geschlossene Reposition vorgenommen, ein „Fixateur externe“ angelegt und das im Bein steckende Schussprojektil entfernt. Etwa 4 bis 5 Wochen nach Zufügung der Schussverletzung manifestierte sich eine Infektion im Knie des Nebenklägers, die erst nach längerer Zeit beherrscht werden konnte. Am 30.03.2009 wurde er im Bereich des Knieraumes erneut operiert. Es wurden dort Keime nachgewiesen, der Infekt konnte jedoch beruhigt werden. Im weiteren Verlauf waren mehrere Krankenhausaufenthalte des Nebenklägers erforderlich, verbunden auch mit mehreren Operationen, in deren Rahmen auch einmal der Bruch der zuvor zur Stabilisierung operativ hinzugefügten Osteosynthesenplatte behandelt wurde. Am 21.03.2013 wurde die Platte schließlich entfernt. Gegenüber dem gerichtlich bestellten medizinischen Sachverständigen ... äußerte der Nebenkläger im April/Mai 2013 große Sorge in Bezug auf eine mögliche Amputation des verletzten Beines. Eine solche droht aber zumindest mittlerweile nicht. Damals scheute er sich, das Bein zu belasten. U. a. leidet der Nebenkläger unter einer ausgeprägten Kniegelenksarthrose. Auch besteht eine leichtgradige Fuß- und mäßiggradige Zehen- und Großzehenheberschwäche links sowie eine Sensibilitätsminderung am seitlichen linken Unterschenkel und dem Fußrücken einschließlich des dorsalen (zum Fußrücken hin gelegenen) Zwischenzehenraumes sowie eine Atrophie (Verschmächtigung) des kurzen Kleinzehenhebermuskels am linken Fußrücken, wobei diese Befunde auf die Teilschädigung des Nervus Peroneus zurückzuführen sind. Der Nebenkläger kann das verletzte Bein lediglich um 10 Grad strecken. Es besteht ein durch den Schuss verursachter Beckenschiefstand mit einer Verbiegung der Wirbelsäule nach links. Ferner besteht eine Beinverkürzung um 4 cm sowie eine Verschmächtigung der Gesäß- und Beinmuskulatur. Frei bewältigen kann der Nebenkläger eine Gehstrecke von etwa 500 m. Treppensteigen kann er jeweils nur einstufig. Ihm ist unbefristet ein Grad der Behinderung von 80 % und das Zeichen „B“ im Schwerbehindertenausweis zugebilligt worden. Der Nebenkläger bedient sich einer Gehstütze. IV. Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung, soweit er an ihr teilgenommen hat, zur Person wie auch zur Sache von seinem Schweigerecht umfassend Gebrauch gemacht. Die Kammer vermochte gleichwohl eine sichere Überzeugung hinsichtlich seiner Täterschaft im Verurteilungsumfang aufgrund einer Gesamtwürdigung der Ergebnisse der Beweiswürdigung zu gewinnen. Die Feststellungen zum persönlichen Werdegang des Angeklagten beruhen im Wesentlichen auf dem Inhalt des verlesenen Urteils des Landgerichts Kiel vom 01.11.2012 – 1 KLs 13/11. Dass der Angeklagte seit dem 05.07.2012 mit der Zeugin ... F. verheiratet ist, folgt aus entsprechenden Angaben der Zeugin, die sie anlässlich der Mitteilung ihrer persönlichen Verhältnisse in der Hauptverhandlung gemacht hat. Dies hat sie mit der Vorlage eines Familienbuches, das in Augenschein genommen worden ist, überzeugend unterstrichen. Zur Sache hat sie sich umfassend auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht berufen. Dass der Angeklagte zuvor mit Frau ... verheiratet war, ergibt sich u.a. aus dem Inhalt des polizeilichen „Zwischenbericht und Anregung“ des Landeskriminalamtes vom 17.02.2009 Bl. 424 ff HB II, dort Bl. 440 HB II. Die Feststellungen zum Inhalt der Verurteilung der ... F. beruhen auf der Verlesung des Urteils des Landgerichts Kiel – Jugendkammer – vom 27.05.2011 (2 Ns 12/10). Dass die Vollstreckung des Restes der Freiheitsstrafe aus der Verurteilung des Landgerichts Kiel vom 01.11.2012 mit Beschluss einer Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Kiel vom 20.08.2014 zur Bewährung ausgesetzt worden ist, folgt aus dem Inhalt des in der Hauptverhandlung verlesenen Beschlusses der kleinen Strafvollstreckungskammer. Daraus waren auch die übrigen Haftdaten zu entnehmen. Die Feststellungen zu der entfernteren Tatvorgeschichte beruhen in erster Linie auf den dazu gemachten entsprechenden glaubhaften Bekundungen des Nebenklägers, die teilweise durch Bekundungen weiterer Zeugen bestätigt wurden. Für die Kammer sind keine Zweifel daran hervorgetreten, dass die Angaben des Nebenklägers zutreffen. Das Kerngeschehen der von ihm geschilderten Vorfälle in der T. sowie in einen Tättowierstudio in K. schilderte er flüssig und unter Bezugnahme auf originelle Details wie es z.B. der Stich mit einer Spritze darstellt. Zwar war sich der Nebenkläger gelegentlich bei den zeitlichen Einordnungen nicht sicher. Dies machte er aber auch deutlich. Beispielsweise ordnete er den von ihm bekundeten Vorfall in der T. zunächst im Jahre 2008, später im Jahre 2004 ein und äußerte schließlich, dass dies auch noch früher gewesen sein könne. Da er demgegenüber sicher einzuordnen wusste, dass der Angeklagte nach dem Vorfall in der T. davon erfahren habe, dass das Elternhaus des Nebenklägers zum Verkauf stehen würde und der Nebenkläger dies zeitlich wiederum anhand des Todes seiner Mutter vor 16 Jahren festmachen konnte und auch sicher zu sagen vermochte, dass all dies wiederum einerseits nach dem Vorfall in der T. andererseits aber vor dem der Schutzgelderpressung, die ja gerade im Zusammenhang mit dem Verkauf des Hauses gestanden habe, gelegen habe, vermochte die Kammer jene Vorfälle zeitlich wie festgestellt zuzuordnen. Denn der Versuch, Schutzgeld vom Nebenkläger zu erpressen, musste deswegen vor dem Jahre 2002 liegen, weil das Schutzgeld nach der spontanen und sicheren Erinnerung des Nebenklägers in der Währung DM hätte gezahlt werden sollen, welche als Bargeldwährung lediglich bis zum Ende des Jahres 2001 gültig war. Der Zeuge D., der sowohl damals wie auch noch 2009 aktiver Kriminalbeamter war, hat im Rahmen seiner Vernehmung bestätigt, dass es über Jahre hinweg Streitigkeiten zwischen den „H. A.“ und den „B.“ bzw. deren Vorläufergruppierung gegeben habe und deswegen zum Beispiel bei der Polizei auch die „Ermittlungsgruppe R.“ gebildet worden sei. Der Zeuge D. hat auch bestätigt, dass der Nebenkläger in der von ihm beschriebenen und von der Kammer festgestellten Weise mit einer Spritze verletzt worden sei und es zu einem späteren Zeitpunkt nach seinen Ermittlungen zu einem Überfall zu Lasten des Nebenklägers während der „K. Woche“ in einem Tätowierstudio gekommen sei, dies möglicherweise in 2001, bei dem der Nebenkläger „einiges abbekommen“ habe und bei dem „wohl auch“ der Angeklagte dabei gewesen sei. Er hat weiter bekundet, dass es einen „speziellen Zwist“ zwischen dem Angeklagten und dem Nebenkläger gegeben habe, der sich ihm bzw. der Polizei indessen letztlich in seinen Einzelheiten nicht erschlossen habe. Wegen der Konfliktlage sei es ferner so gewesen, dass sowohl der Nebenkläger wie auch dessen Bruder ... D. über eine Handynummer bei der Polizei verfügt hätten, um ggf. schnelle Hilfe erlangen zu können. Allerdings sei offene polizeiliche Hilfe von beiden nicht angenommen worden, da dies nicht „schicklich“ gewesen sei. Die Feststellungen zu dem Geschehen in der „M.“ folgen zunächst aus entsprechenden Bekundungen des an diesem Vorfall beteiligten Nebenklägers, der den Faustschlag des Angeklagten gegen ihn und dessen Folgen und den Umstand, dass letzterer von Personen aus der Türsteherszene begleitet wurde, eindrucksvoll geschildert hat. Ferner hat der Nebenkläger bestätigt, dass der Angeklagte im Zuge des sich anschließenden Geschehens einen Leberdurchstich davon getragen habe. Die Angaben des Nebenklägers werden in Bezug auf seine Beteiligung und die des Angeklagten durch die Feststellungen im verlesenen Urteil der 2. großen Strafkammer des Landgerichts Kiel gegen ... F. vom 27.05.2011 (2 Ns 12/10) bestätigt. Hinsichtlich der Verletzungsfolgen und Auswirkungen dieser Verletzungen auf die berufliche Tätigkeit des Angeklagten werden diese Feststellungen ergänzt durch die Feststellungen in dem verlesenen einbezogenen Urteil des Landgerichts Kiel vom 01.11.2012 (1 KLs 13/11). Dass der Angeklagte seit Mai 2008 eine Paarbeziehung mit ... F. unterhielt, folgt aus dem in der Hauptverhandlung verlesenen polizeilichen Vermerk des Zeugen ..., wonach ... F. am 23.06.2008 in einer E-Mail an eine „Mone“ mitteilte, dass sie seit „nem Montag“ – gemeint sein dürfte „Monat“ – „n Freund“ habe. Dieser sei Tätowierer und heiße D., wohne in K., sei 35, 190 cm groß und wiege 130 kg. Diese Beschreibung trifft sowohl hinsichtlich des Vornamens, des Berufes wie auch des Alters auf den Angeklagten zu. Auch entsprechen die Angaben zu seinem Gewicht wie auch seiner Körpergröße in etwa dem aktuellen Erscheinungsbild des Angeklagten, wovon sich die Kammer in der Hauptverhandlung hat überzeugen können. In einer weiteren Mail vom gleichen Tage in Reaktion auf eine Antwortmail der vorbezeichneten „Mone“ schrieb die ... F. wie ebenfalls in der Hauptverhandlung verlesen noch Folgendes: „Ja, er ist wirklich sehr kräftig. Kann mich ohne Probleme hochheben * hihi * ab und an vergisst er es leider, dass er so kräftig ist *grins *. Das Einzige was die meisten bei ihm abschreckt ist, das er zu den H. A. gehört. Aber das stört mich nicht wirklich, so lange er mich lieb behandelt.“ Bestätigt wird dieser Zeitpunkt des Beziehungsbeginns auch durch die Feststellungen in dem einbezogenen Urteil, wonach dieser im „Sommer 2008“ gewesen sei, wie auch durch das Urteil des Landgerichts Kiel – Jugendkammer – vom 27.05.2011, wonach ... F. jedenfalls im August 2008 bereits Freundin des Angeklagten gewesen sei. Aus der vorgenannten E-Mail der ... F. folgt auch, dass der Angeklagte jedenfalls zum damaligen Zeitpunkt Mitglied der Rockergruppierung H. A. war, wie es auch der Nebenkläger bekundet hat. Dies hat darüber hinaus auch der Zeuge ... bestätigt, welcher nach seinen weiteren Bekundungen den Angeklagten 2001 im „T.-P.“ in Neumünster, wo der Angeklagte als Tätowierer und ursprünglich auch als Inhaber gearbeitet habe und wo er, der Zeuge, selbständig tätig gewesen sei, kennengelernt habe. Der Zeuge ... hat zwar auch bekundet, dass er mit dem Angeklagten nicht näher über den „R.krieg“, der vor ein paar Jahren gewesen sei, gesprochen habe, sich aber die Mitgliedschaft des Angeklagten durch das Tragen einer „H. A.“-Kutte gezeigt habe. Die Feststellungen der Kammer zu dem Geschehen vor dem Amtsgericht Kiel im Herbst 2008 entsprechen den dazu gemachten Bekundungen des Nebenklägers insoweit, als er bekundet hat, dass nahezu das „ganze Charter der H. A. K.“ an der körperlichen Auseinandersetzung auf der Gegenseite beteiligt gewesen sei, er selber Faustschläge und der Angeklagte einen Messerstich erhalten habe. Bestätigt werden diese Angaben durch den Inhalt der verlesenen Urteile des Landgerichts Kiel vom 27.05.2011 (2 Ns 12/10) wie auch vom 01.11.2012 (1 KLs 13/11) hinsichtlich der wechselseitig an dem Vorfall beteiligten Gruppierungen und der schweren Verletzungsfolgen für den Angeklagten. Dass der Angeklagte in der festgestellten Weise am 08.12.2008 um 16.48 Uhr Adressen der Beteiligten an dem Geschehen in der M. aus dem Jahr 2007 suchte, dabei auch die damalige Wohnanschrift des Nebenklägers in der ... Straße, welche der Nebenkläger als solche bekundet hat, folgt aus der Verlesung des Berichtes des Landeskriminalamtes Schleswig-Holstein von 26.02.2009 über die „Auswertung des PCs des Angeklagten“ und die dazu vom Zeugen und Kriminalhauptkommissar ..., der diesen Bericht gefertigt hat, ergänzend gemachten Bekundungen wie auch auf der Inaugenscheinnahme der im jenem Bericht abgebildeten PC-Bildschirminhalte („Screen-Shots“). Diese zeigen den Suchverlauf mit der entsprechenden Adresse. Dass es sodann zu der Beauftragung des Zeugen M. durch den Angeklagten dahin kam, den Nebenkläger in der Nähe des Eingangs zu dessen damaliger Wohnanschrift in der ... Straße ..., zu oberservieren und diese dies auch am 09. sowie am 10.12.2008 zumindest versucht haben, folgt aus einer Kombination mehrerer Indizien. Zunächst steht aufgrund der auszugsweise verlesenen polizeilichen Ermittlungsberichte vom 09. bzw. 11.12.2008 fest, dass die beiden Zeugen zu den festgestellten Zeitpunkten dort von den Polizeibeamten angetroffen wurden. Dass sich auf dem von ihnen an jenem Tag genutzten Auto ein Aufkleber mit dem festgestellten Inhalt befand, hat der Zeuge W. auf entsprechenden Vorhalt in der Hauptverhandlung bestätigt. Im Übrigen hat er angegeben, zum damaligen Zeitpunkt dem Zeugen M. dabei geholfen zu haben, „jemanden“ zu observieren, ihm sei aber nicht gesagt worden, wen, er habe auch kein Bild von der Zielperson gehabt. Der Zeuge W. hat jedoch auf Vorhalt handschriftlicher Aufzeichnungen vom 09.12.2008, in denen es u.a. heißt, dass die Zielperson um 15:15 Uhr weggefahren sei und nicht weiter habe observiert werden können, bestätigt, dass er „das mit der Zielperson“ geschrieben habe, er aber keine Erinnerung daran habe, wer das gewesen sein solle. Mithin spricht viel dafür, dass er jedenfalls zum damaligen Zeitpunkt wusste, wer die Zielperson war. Nach dem Eindruck der Kammer war die Aussage des Zeugen von Ausweichtendenzen geprägt. Ihm war es sichtlich unangenehm, aussagen zu müssen. Seine Erinnerungslücken waren kaum erklärlich, insbesondere soweit er vorgab, die damalige Zielperson nie benannt bekommen zu haben. Dasselbe gilt für die Bekundungen des Zeugen M.; dessen Aussage war insgesamt unergiebig. Er hat sich sogleich zu Beginn seiner Vernehmung „auf § 55 StPO“ berufen und auf die Frage nach einer Observationsmaßnahme im Jahr 2008 in der ... Straße weiter angegeben, so etwas nicht zu wissen, sich „Null“ zu erinnern. Auch auf den Vorhalt, ob er einen Herrn W. kenne, hatte er erklärt, dazu nichts sagen zu können. Er sei in psychologischer Behandlung, wo ihm gesagt worden sei, dass er eine zwiegespaltene Persönlichkeit sei. Er wisse nichts von einer Polizeikontrolle, erinnere sich nicht an einen Auftrag zur Observation und auch nicht an eine Vernehmung bei der Polizei. Er habe 1991 einen Unfall gehabt, sei schwerer Migränepatient, sein Erinnerungsvermögen werde immer geringer. Er wisse lediglich, dass er mal als Detektiv gearbeitet habe, wisse aber noch nicht einmal, wann das gewesen sei. Allerdings hat die Kammer durch Befragung der Vernehmungsbeamten der Zeugen W. und M. Gewissheit über deren damalige Aussagen erlangt, deren Inhalt ein wesentliches Indiz dafür darstellt, dass der Nebenkläger die Zielperson und der Angeklagte der Auftraggeber war. Der Zeuge und Kriminaloberkommissar ..., der als in der Sonderkommission „R.“ tätiger Kriminalbeamter vom Inhalt erster Vernehmungen der Zeugen W. und M. erfuhr und nach weiteren Ermittlungen den Zeugen M. als Zeugen vernahm, hat bekundet, dass der Zeuge M. unter anderem auch ihm gegenüber zunächst angegeben habe, eine Zielperson namens e. M. zu observieren. Insbesondere aber auf Vorhalt des der Polizei inzwischen bekannten telefonischen Kontaktes zwischen dem Zeugen M. und dem Angeklagten habe sodann aber der Zeuge M. eingeräumt, dass es der Angeklagte gewesen sei, der ihn mit der Observation beauftragt habe, wobei es dabei nicht zu einem persönlichen Kontakt zwischen dem Zeugen M. und dem Angeklagten gekommen sei. Dies deckt sich mit der Erkenntnis aus dem insoweit verlesenen polizeilichen „Vermerk und Anregungen“ vom 27.02.2009, aus welchem zu entnehmen ist, dass die Auswertung des Handys des Zeugen M. mit der Nummer ... ergeben habe, dass es nach einem Anruf des Zeugen M. am 7.12.2008 bei der vom Angeklagten genutzten Tel.-Nr. ... für die Dauer von etwa 3 Minuten zu einem Anruf des Angeklagten bei dem Zeugen M. am 8.12.2008 um ca. 13:00 Uhr für die Dauer von knapp 1 Minute und sodann einem Rückruf des Zeugen M. beim Angeklagten im gleichen Tage gegen 18:28 Uhr für die Dauer von 41 Sekunden kam; sodann folgte ein nochmaliger Anruf des Zeugen M. bei dem Angeklagten am gleichen Tage für die Dauer von 16 Sekunden um etwa 18:48 Uhr. Dem folgte am 09.12.2008 um etwa 13:06 Uhr ein weiterer Anruf des Zeugen M. beim Angeklagten für die Dauer von 32 Sekunden und ein nur 1 Minute später erfolgender Rückruf des Angeklagten bei dem Zeugen M. für die Dauer von 23 Sekunden. In der Folgezeit bestand SMS-Verkehr zwischen beiden in Form einer SMS des Zeugen M. an den Angeklagten am 10.12.2008 gegen 14:05 Uhr und sodann eine SMS in der Gegenrichtung gegen 14:06 Uhr. Am gleichen Tag versandte der Zeuge M. an den Angeklagten noch zwei weitere SMS gegen 14:09 Uhr sowie gegen 16:10 Uhr, eine weitere dann am 11.12.2008 gegen 15:01 Uhr. Daran schließen sich zwei knapp 15 Sekunden lange Anrufe des Angeklagten bei dem Zeugen M. am 12.12.2008 gegen 11:50 Uhr sowie gegen 12:40 Uhr an. Diese Verbindungsnachweise ergeben im relevanten Zeitraum einen intensiven Kontakt zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen M., die Grundlage der Vorhalte waren. Zwar hat der Zeuge M. auch gegenüber dem Zeugen ... abgestritten, eine spezielle Zielperson gehabt zu haben, sondern stattdessen angegeben, der Angeklagte habe ihm aufgegeben, Fotos von denjenigen Personen, die den Hauseingang in der ... Straße ... in K. benutzen, zu machen. Dies steht jedoch im Widerspruch zu der Bekundung des Zeugen W., der eingeräumt hat, handschriftlich etwas über eine wegfahrende Zielperson geschrieben zu haben. Dass es sich bei dieser Zielperson nur um den Nebenkläger gehandelt haben kann, folgt aus einer Zusammenschau mit dem Umstand der im gleichen Zeitraum wie die Observation erfolgten Internetrecherche der Wohnanschrift des Nebenklägers durch den Angeklagten und der um die Observationszeitpunkte herum liegenden Kommunikationsakte zwischen dem Zeugen M. und dem Angeklagten, wobei zusätzlich auffällt, dass nur etwa eine Stunde vor der am 09.12.2008 erstmalig erfolgten Polizeikontrolle es zu den geschilderten kurzen wechselseitigen Telefonkontakten zwischen dem Zeugen M. und dem Angeklagten kam und am 10.12.2008 etwa eine halbe Stunde vor der nächstmaligen Polizeikontrolle zwischen den Vorgenannten die geschilderten kurzen, wechselseitigen SMS – Kontakten erfolgten, was ein starkes Indiz für das Eingebundensein des Angeklagten in das Observationsgeschehen darstellt. Dass ... F. am 14.12.2008 erstmals im Internet das Profil des Nebenklägers in einem sozialen Netzwerk aufsuchte, vermochte die Kammer aufgrund des Inhalts des verlesenen Berichtes des Landeskriminalamtes Kiel vom 05.03.2008 bzgl. der Auswertung der Internet – Historie bezüglich A. D. festzustellen. Diese Auswertung betraf die Internet-Historie des Laptops der ... F. und wies einen Zugriff von dort auf das Profil des Nebenklägers mit dem Namen „...“, der nach dem Inhalt des Vermerkes dem Nebenkläger, der selber diese Profilbezeichnung auch als die seine in der Hauptverhandlung erinnert hat, zuzuordnen ist. Aus dem gleichen Auswertebericht stammt die Grundlage für die Feststellungen der Kammer zur ersten Übersendung einer Nachricht, deren Inhalt indessen nicht hatte festgestellt werden können, durch ... F. an den Nebenkläger am 21.12.2008 um 02.17 Uhr und die Tatsache, dass sie nur wenige Minuten später von ihrem Laptop aus die Internetseiten der „Holstentherme“ in K. mit Hilfe der Internetsuchmaschine G. aufsuchte und dies über ihren Laptop erstmals jedenfalls seit dem 09.04.2006 tat. Dass die SIM-Karte mit der Nummer ... in der festgestellten Weise in Betrieb genommen und aktiv wie passiv ebenfalls in der festgestellten Weise genutzt wurde, folgt aus einer entsprechenden Würdigung der im Selbstleseverfahren eingeführten Verbindungsübersicht zu dieser Nummer aus dem Sonderband TKÜ Fach 22 mit 7-seitigen Umfang. Dass die letztgenannte SIM-Karte auf einen Anschlussinhaber namens ..., wohnhaft S.strasse ..., ... B.“ angemeldet wurde, ergibt sich aus dem Inhalt des ebenfalls insoweit auszugsweise verlesenen Berichts des Landeskriminalamtes zur „Ermittlung weiterer durch den D. K. genutzter Mobilfunkrufnummern“ vom 18.02.2009. Bei dieser Person handelt es sich um eine Scheinidentität, was u.a. daraus erkennbar wird, dass ein Ort namens „B.“ tatsächlich nicht existiert. Dass die erste passive Aktivität jener Nummer – abgesehen von systemseitigen Nachrichten – in der Aufnahme einer SMS am 06.01.2009, versandt von der auf den Namen ... angemeldeten Nummer ..., bestand, und diese wiederum eine Nummer war, die nahezu ausschließlich von ... F. zum Zwecke der Kontaktaufnahme bzw. Kontakthaltung mit dem Nebenkläger verwendet wurde, folgt aus dem insoweit ebenfalls in der Hauptverhandlung verlesenen polizeilichen „Zwischenbericht und Anregung“ des Landeskriminalamtes vom 17.02.2009. Aus diesem ergibt sich sowohl der Name des Anschlussinhabers nebst Anschrift für diese Rufnummer wie auch die Anzahl und der Zeitraum der Kontakte von dieser Rufnummer zu der des Nebenklägers in der Zeit vom 04. bis zum 29.01.2009 einschließlich des Umstandes, dass es sowohl vor dem 04.01. wie auch nach dem 29.01.2009 keine Kontakte mehr zwischen diesen Nummern gab. Ferner finden sich in jenem Bericht auch die bereits aus der o.g. Verbindungsübersicht festgestellten insgesamt zwei SMS-Kontakte am 06. sowie am 15.01.2009 zu der auf dem ... angemeldeten und tatsächlich von dem Angeklagten genutzten Telefonnummer. Dafür, dass es Letzterer war, der jene Mobilfunknummer nutzte, spricht eine Reihe von Umständen. Anlässlich einer Durchsuchung bei dem Angeklagten am 09.03.2009 in dessen Kraftfahrzeug wurde ausweislich der in der Hauptverhandlung verlesenen „Asservatenauswertung K.“ des Landeskriminalamtes vom 10.03.2009 eine Verpackung für ein N. Handy aufgefunden. Das dazugehörige Mobiltelefon befand sich zwar nicht in dem Karton. In der Handyverpackung befand sich jedoch der Abriss mit der PIN und PUK für die auf ... angemeldete Rufnummer .... Von diesem Ergebnis der Durchsuchung und der folgenden Auswertung haben die damals an der Durchsuchung teilnehmenden Zeugen K. ... und K. ... der Kammer berichtet. Aktiv genutzt wurde jene Telefonnummer in der Zeit bis zum 02.02.2009 nur einmal, nämlich am 31.01.2009 zum Zwecke des Versands einer SMS an die von der ... F. unter ihrem Namen angemeldeten Telefonnummer ..., was sämtlichst aus dem auch insoweit verlesenen Bericht des Landeskriminalamtes vom 17.02.2009 folgt. In dieser SMS von 19:36 Uhr heißt es: „Hallo kleine, wollt nur mal n gruß da lassen. Kann mich z zt. schlecht melden, viel Stress auf der arbeit. Ich lieb Dich. Pass auf deine Tiere gut auf. Ich melde mich wieder. Gruss Schätzi“. Dass diese SMS den vorgenannten Inhalt hatte, folgt aus dem in der Hauptverhandlung verlesenen polizeilichen Bericht zur „Ermittlung weiterer durch den D. K. genutzten Mobilfunkrufnummern“ vom 18.02.2009. Aus dem auch insoweit in der Hauptverhandlung verlesenen Bericht des Landeskriminalamtes zur „Ermittlung weiterer durch den D. K. genutzter Mobilfunkrufnummern“ vom 18.02.2009 ergibt sich, dass zuvor ... F. am gleichen Tag um 14:27 Uhr von der von ihr genutzten Telefonnummer ... an die vom Angeklagten genutzte Telefonnummer ... am gleichen Tag eine SMS mit dem Inhalt: „Schatz?? Ich liebe Dich!!!“ gesandt hatte. In der Zusammenschau stellt sich die SMS des Angeklagten als Antwort auf die zuvor von ... F. an ihn gerichtete SMS dar. Dass die vorgenannte Telefonnummer, deren Anschlussinhaberin nach dem vorgenannten Bericht ... ist, vom Angeklagten genutzt wurde, steht zur Überzeugung der Kammer auch deswegen fest, weil die Zeugin ... anlässlich ihrer Vernehmung auf die offen an sie gerichtete Frage danach, unter welcher Telefonnummer für sie der Angeklagte u. a. während der Dauer ihrer partnerschaftlichen Beziehung zu erreichen war, genau diese Nummer ohne jegliches Zögern aus dem Kopf zu benennen wusste. Zwar hat die Kammer die Bekundungen der Zeugin ... im Zusammenhang mit ihren weiteren Bekundungen zur Beteiligung des Angeklagten an Geschehnissen insbesondere im Anschluss an das verfahrensgegenständliche Geschehen ihrer Beweiswürdigung nicht zugrunde legen können, da Zweifel an dem objektiven Wahrheitsgehalt jener Bekundungen bestehen. Diese rühren daher, dass die Bekundungen der Zeugin ... im Zusammenhang mit einem Besuch des Angeklagten nach dem verfahrensgegenständlichen Geschehen in der von ihr sowie ihrer Mutter, der Zeugin ..., damals bewohnten Wohnung im Widerspruch zu den Bekundungen der zuletzt genannten Zeugin stehen, welche von der Kammer ebenfalls nicht zur Grundlage einer Beweiswürdigung gemacht werden konnten, da die Kammer keine weiteren Anhaltspunkte dafür gewinnen konnte, ob eine der beiden Aussagen der Wahrheit entspricht und ggfs. welche. Verwertbar war für die Kammer dagegen die Angabe der Zeugin ... hinsichtlich der vom Angeklagten regelmäßig genutzten Telefonnummer, da es sich um eine geradezu reflexhaft und ohne jegliches Nachdenken von der Zeugin gemachte Angabe handelte. Die Verwertung dieser Angabe konnte auch erfolgen, ohne dass dem zu 4. gestellten Beweisantrag des Verteidigers vom 11.12.2015 hätte nachgegangen werden müssen. Es bedurfte nicht der von ihm für den Fall, dass das Gericht eine etwaige Verurteilung zumindest auch auf Angaben der Zeugin N. stützen wolle, beantragten Einholung eines weiteren Gutachtens zur Aussagetüchtigkeit der Zeugin ... zum Beweis der Tatsache, dass diese aufgrund einer psychischen Erkrankung zum Zeitpunkt ihrer Aussage in der Hauptverhandlung nicht in der Lage gewesen sei, eine verlässliche Erinnerung abzurufen und mitzuteilen und sie zum Zeitpunkt der geschilderten Erlebnisse nicht in der Lage gewesen sei, sich eine verlässliche Erinnerung zu bilden. Denn in Bezug auf die Beantwortung der offenen Frage nach Kenntnis einer Telefonnummer, unter der sie Kontakt zum Angeklagten gehabt habe, kommt es überhaupt nicht auf die Einholung psychiatrischen Gutachtens zur Frage der Aussagetüchtigkeit der Zeugin an. Dem Beweisantrag war schon nach § 244 Abs. 4 S. 2 StPO nicht nachzugehen, da – jedenfalls was den vorliegenden Komplex betrifft – das Gegenteil der behaupteten Tatsache durch das früheres Gutachten des Sachverständigen ... bereits erwiesen war. Der Sachverständige ... hat die Zeugin ... exploriert und zu diesem Zweck zwei Male getroffen, um sie auch zu zwei verschiedenen Zeitpunkten erleben zu können. In der mündlichen Verhandlung hat er ausgeführt, dass sie ihm mitgeteilt habe, dass bis zum Jahr 2014 bei ihr „alles in Ordnung“ gewesen sei. Es habe sich dann aber die Problematik eingestellt, dass sie ihre Gedanken nicht habe halten können, Appetitstörungen gehabt habe, distanziert und abwesend gewesen sei. Sie habe es ihm so geschildert, dass nach seinem Eindruck ihr Affekt instabil gewesen sei und sich gelegentlich parathymes Verhalten bei ihr gezeigt habe, wenn sie zum Beispiel lache, obwohl es einen Anlass dafür nicht gegeben habe. Sie erlebe sich als jemanden, der „nicht geradeaus denken“ könne. Auch fühle sie sich gelegentlich verfolgt und bedrängt. Medikamentiert worden sei sie anfänglich mit Olanzapin, inzwischen erhalte sie Solian und Truxal, was insbesondere sedierend und angstlösend wirke. Insgesamt bestehe bei der Zeugin eine psychiatrische relevante Erkrankung mit psychotischen und depressiven Elementen, schizophren sei sie indessen nicht. Auch hätten sich inhaltliche Denkstörungen nicht als tatsächliche Erinnerungen bei ihr verfestigt. Insbesondere sei sie auch in der Lage, Menschen und Beziehungen von ihrem Verfolgungserleben zu trennen. Insgesamt würde die Erkrankung der Zeugin ihre Aussagetüchtigkeit nicht beeinträchtigen. Der vorliegende Komplex ist nicht geeignet, diese Einschätzung für den Bereich der Zuordnung der Telefonnummer des Angeklagten ernsthaft in Frage zu stellen. Eines weiteren Gutachtens bedurfte es also nicht. Dem Beweisantrag war auch gemäß § 244 Abs. 3 S. 2, 4. Var. StPO nicht nachzugehen, da die Einholung eines weiteren Gutachtens über die Aussagetüchtigkeit der Zeugin ... zur Beweisführung insoweit völlig ungeeignet ist. Es kommt nämlich bei der reinen Reproduktion einer Telefonnummer aus der Erinnerung, wobei der Zeugin von der Kammer Teile der Nummer auch nicht nur teilweise vorgegeben wurden, nicht in Betracht, dass sich eine etwaige psychiatrisch relevante Erkrankung der Zeugin in dem Sinne auf den Wahrheitsgehalt ihrer Aussage zu dieser Telefonnummer ausgewirkt haben kann, wenn die von der Zeugin genannte Nummer genau der entspricht, hinsichtlich der nach anderweitigen Ergebnissen der Beweisaufnahme schon ohnehin alles dafür sprach, dass es eine vom Angeklagten genutzte Nummer ist. Denn schon über die wechselseitigen Telefonate zwischen dem Zeugen M. und der Telefonnummer ... im Zeitraum vom 08. bis zum 12.12.2008 in Verbindung mit dem weiteren Umstand, dass der Zeuge M. nach anfänglich insoweit falschen Angaben den Angeklagten als seinen Auftraggeber in Bezug auf die in diesem Zeitraum fallende Observationsmaßnahme benannte, lag nahe, dass die vorgenannte Telefonnummer dem Angeklagten zugeordnet werden kann. Diese Annahme wurde noch stärker begründet dadurch, dass zum einen ... F. mit der auf sie angemeldeten Rufnummer ... in der Zeit vom 01.12.2008 bis 28.02.2009 bei insgesamt 865 feststellbaren Gesprächsverbindungen allein 472 davon sogar in der Zeit nur vom 01.12.2008 bis zum 31.01.2009 zu der Rufnummer ... hatte und vor dem Hintergrund der zwischen ihr und dem Angeklagten bestehenden Paarbeziehung es mehr als nahe liegt, dass es der Angeklagte war, der der Empfänger der von ... F. am 31.01.2009 an die Nummer ... abgesandten SMS mit dem Inhalt „Schatz?? Ich liebe Dich!!!“ sein sollte. Auch war dem ebenfalls in dem Beweisantrag zu 4. für den Fall des Eintritts der bereits genannten Bedingung gestellten Antrag des Verteidigers, den Zahnarzt Dr. med. dent. ... zu laden zum Beweis der Tatsache, dass dieser der Zeugin ... niemals „SMS“ oder „W.-A.-Nachrichten“ mit dem Inhalt „Du kannst ja mal Aufbackbrötchen mitbringen zum Frühstück“ und/oder „Die Brötchen sind jetzt fertig“ geschrieben hat, nicht nachzugehen. Denn selbst wenn diese Beweisbehauptungen bestätigt werden würden und dies im Widerspruch zu anderweitig von der Zeugin Nowak gemachten Bekundungen stünde, würde sich dies aus den genannten Gründen nicht auf die Glaubhaftigkeit der Bekundung der Zeugin in Bezug auf die vom Angeklagten genutzte Telefonnummer auswirken. Daher ist diese Beweisbehauptung aus tatsächlichen Gründen für die Entscheidung ohne Bedeutung im Sinne von § 244 Abs. 3 S. 2 StPO. Entsprechendes gilt für die vom Verteidiger ebenfalls unter der gleichen Bedingung beantragte Vernehmung des Vermieters der damaligen Wohnung von ... und dem Angeklagten in ... zum Beweis der Tatsache, dass er nie eine Schusswaffe vom Angeklagten gekauft habe. Auch diese Behauptung, sollte sie sich durch die beantragte Vernehmung als zutreffend erweisen, wäre aus tatsächlichen Gründen für die Entscheidung ohne Bedeutung; § 244 Abs. 3 S. 2 StPO. Zwar wäre sie geeignet, die Glaubwürdigkeit der Zeugin ... in Bezug auf Angaben, die sie zu jenen Komplexen gemacht hat, zu erschüttern, dies gilt indessen aus den ausgeführten Gründen nicht in Bezug auf die von ihr gemachten Angaben zu einer Telefonnummer. Auch die hilfsweise beantragte Vernehmung der Zeugin ... zum Beweis der Tatsache, dass sie nach dem Vorfall, bei dem sie ihre Tochter völlig aufgelöst mit einem Nervenzusammenbruch aus der Wohnung habe abholen müssen, keine Verletzungen an der Zeugin ... wahrgenommen habe, ist aus tatsächlichen Gründen bedeutungslos. Die in das Wissen der Zeugin ... gestellte Behauptung, sie habe ihre Tochter nach deren Nervenzusammenbruch aus der Wohnung abgeholt und keine Verletzungen an ihr wahrgenommen, ist isoliert betrachtet vorliegend irrelevant und steht auch nicht in Widerspruch zu der Bekundung ihrer Tochter, der Zeugin .... Denn diese hat eine Verletzung im Zuge eines Nervenzusammenbruchs nicht bekundet, schon gar nicht etwa durch den Angeklagten. Dass die o.g. Handynummer, welche ... F. dem Nebenkläger als Kontaktnummer benannte und unter welcher sie bis zu dem verfahrensgegenständlichen Vorfall Kontakt zu ihm unterhielt, erstmals am 19.12.2008 aktiviert wurde, folgt ebenfalls aus dem bereits benannten „Zwischenbericht und Anregung“ vom 17.02.2009 genauso wie die Tatsache, dass bis zum 24.12.2008 ausschließlich systemseitige Nachrichten bzw. eine SMS-Zentralnummer zu jener Telefonnummer anfielen, sodann bis zum 04.01.2009 keinerlei Gesprächsverkehr retrograd hatte festgestellt werden können und es sodann wie festgestellt in der Zeit vom 04. bis zum 29.01.2009 zu insgesamt 192 Kontakten zu dem Nebenkläger kam. Am 11.01.2009 erfolgte eine Verbindung mit der von ... F. selbst genutzten Nummer ...; am gleichen Tag kam es noch zu zweimaligen Kontakten zu der Nummer ..., am 14.01.2009 zu einem Kontakt zum Festnetzanschluss des Mietervereins N., am 16.01.2009 zu einem solchen zu einer anderen auf den Namen der ... F. angemeldeten Anschluss mit der Nummer ... und schließlich zu einem solchen zum Festnetzanschluss der ... F. am 28.01.2009 mit der Nummer .... Dass der Nebenkläger über seine von ihm als die seine bestätigte Nummer ... erstmals am 04.01.2009 um 21.55 Uhr telefonischen Kontakt zu ... F. unter der Telefonnummer ... aufnahm, folgt ergänzend aus dem insoweit ebenfalls verlesenen polizeilichen Bericht „Ermittlung weiterer durch den D. K. genutzte Mobilfunkrufnummern“ vom 18.02.2009. Dass es einen letztmaligen Kontakt zwischen der vom Nebenkläger genutzten Nummer und der vorgenannten von ... F. genutzten am 29.01.2009 um 20.38 Uhr gab – dies in Form einer vom Nebenkläger am ... F. gesandten SMS – folgt wiederum aus dem in der Hauptverhandlung insoweit verlesenen polizeilichen „Zwischenbericht und Anregung“ vom 17.02.2009. Auch dies hat der Nebenkläger im Rahmen seiner Vernehmung durch die Kammer glaubhaft dargestellt und hierzu bekundet, dass er sich in dieser SMS bei der Zeugin darüber beschwert habe, von ihr in eine Falle gelockt worden zu sein. Dass ... F. ihm in der festgestellten Weise E-Mail-Nachrichten mit den festgestellten Inhalten zukommen ließ, folgt aus deren Verlesung und daraus, dass der Nebenkläger sie glaubhaft als die E-Mails deklarierte, die er in jener Zeit von ... F. erhalten habe. Aus jenen E-Mails folgt auch, dass sie ihm in der Anlage Bilder von sich zusandte, deren Abbildungsinhalt sich aus deren Inaugenscheinnahme in der Hauptverhandlung ergeben hat. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf die Lichtbilder auf Bl. 379, 381, 382, 386 und 388 in Band I d. A. verwiesen. Der Nebenkläger hat anlässlich dieser Inaugenscheinnahme bestätigte, dass es sich um ihm von ... F. zugesandte Bilder handele. Auf einer entsprechenden Bekundung des Nebenklägers beruht die Feststellung, dass auch er der ... F. von sich freizügige Fotos übersandte, was auch dadurch bestätigt wird, dass es in Reaktion darauf in einer E-Mail der ... F. an den Angeklagten heißt, dass „das ja das Gegenstück zu sein scheine“. Auf entsprechenden Bekundungen wiederum des Nebenklägers beruhen die Feststellungen der Kammer zum Ablauf zweier Treffen des Letztgenannten mit ... F. nach dem 18.01.2009 und vor dem verfahrensgegenständlichen Geschehen wie auch zu der von ... F. ausgehenden Initiative, die „Holstentherme“ aufzusuchen, wobei die Annahme der Richtigkeit dieser Bekundung auch dadurch gestützt wird, dass ... F. schon in einer ihrer o.g. E-Mails vom 16.01.2009 dem Nebenkläger vorschlug, „mal in die Sauna“ nach K. zu fahren. Sämtliche weiteren Feststellungen zu Zeitpunkt und Umständen seiner Abholung am Abend des 29.01.2009 durch ... F. mit deren VW Polo wie auch des weiteren Verlaufs der Dinge einschließlich einer kurzen Pause zum Zwecke eines Gangs auf die Toilette auf einer A.-Tankstelle in der Nähe der „Holstentherme“ und der Umstände des Aufsuchens eines relativ weit vom Eingang der „Holstentherme“ entfernt gelegenen Abstellortes einschließlich der dazu von ... F. abgegebenen Erklärungen beruhen erneut auf entsprechenden Bekundungen des Nebenklägers, wobei sich für die Kammer keine Anhaltspunkte dafür ergeben haben, an der Richtigkeit jener Bekundung zu zweifeln. Der Nebenkläger hat auch diese Sequenzen detailliert, nachvollziehbar und ohne Belastungstendenzen dargestellt und die Kammer auch von der Richtigkeit dieser Ausführungen überzeugt. Er vermochte auch anhand der in Augenschein genommenen Bilder aus der Lichtbildmappe die A.-Tankstelle in der K. Straße als die zu identifizieren, bei der ... F. eine Toilettenpause einlegte. Ferner hat er ebenfalls unter Bezugnahme auf die Lichtbilder Blatt 35 R und 36 in der Lichtbildmappe, auf die wegen der weiteren Einzelheiten gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO verwiesen wird, bestätigt, dass der dort abgebildete Opel Corsa mit dem amtlichen Kennzeichen ... das Fahrzeug war, mit dem er von ... F. zur Holstentherme gefahren wurde und er vermochte auch anhand jener Lichtbilder, insbesondere anhand der mit den Nrn. 37 und 38 auf Bl. 27 R der Lichtbildmappe, auf die wegen der weiteren Einzelheiten gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO ebenfalls verwiesen wird, zu sagen, dass in etwa dort ... F. nahezu am Ende des Parkplatzes rechtsseitig geparkt habe, während die Täter nach seinem Empfinden direkt gegenüber geparkt hätten. Auch hat die Kammer keine Zweifel an der Richtigkeit der Bekundungen des Nebenklägers zum Ablauf des sodann auf ihn verübten Angriffs und diese ihren Feststellungen zugrunde gelegt. Insbesondere seine Angabe, dass fünf Male auf ihn geschossen wurde, wird durch den in der Hauptverhandlung verlesenen Spurensicherungsbericht der Bezirkskriminalinspektion K. vom 19.02.2009, nach dessen Inhalt auf dem Parkplatz bei der Holstentherme fünf Patronenhülsen insgesamt sichergestellt werden konnten, bestätigt. Dass sich ... F. sofort nach dem Beginn des Angriffes der beiden unbekannt gebliebenen Täter auf den Nebenkläger entfernte, hat der Nebenkläger ebenfalls entsprechend bekundet. Diese Angaben des Nebenklägers stehen auch im Einklang damit, dass ... F. bereits ab 19.42 Uhr damit begann, in der festgestellten Weise ihren Account bei „M.VZ“ zu löschen, was aufgrund des in der Hauptverhandlung verlesenen Vermerkes des Landeskriminalamtes vom 27.02.2009 in Bezug auf die Auswertung des bei ... F. sichergestellten Laptops festgestellt werden konnte. Auch diese Auswertung ist von dem Verfasser des Vermerks, des KHK ..., ergänzend bekundet und illustriert worden. Die Feststellungen zu den Schussverletzung des Nebenklägers, seinen anschließenden Behandlungen, dem weiteren Heilungsverlauf und den verletzungsbedingten Beeinträchtigungsfolgen bis zum Zeitpunkt der Untersuchung des Nebenklägers durch den gerichtlich bestellten medizinischen Sachverständigen ... beruhen auf den entsprechenden detaillierten und nachvollziehbaren Ausführungen des Letztgenannten, der sich eine ausreichende Beurteilungsgrundlage für diese durch Einsichtnahme in das ihm von der Kammer zur Verfügung gestellte „Sonderheft Krankenunterlagen“ und insbesondere eine körperliche Untersuchung des Nebenklägers am 11.11.2015 verschafft hat. Seine Erkenntnisgrundlage wurde zusätzlich dadurch verbreitert, dass er den Nebenkläger bereits im Jahre 2013 im Zuge eines anderen Verfahrens auf seine Transport- und Verhandlungsfähigkeit hin untersucht hatte. Der erfahrene Rechtsmediziner hat auch ausgeführt, dass die Verletzungen des Nebenklägers zwar keine konkrete Lebensgefahr verursacht hätten, der Schuss in das Bein aber generell geeignet gewesen sei, das Leben zu gefährden, wenn er nämlich die im Bereich des Knies verlaufenden arteriellen Blutgefäße durchschlagen hätte. Die Überzeugung, dass die Zeugin F. zielgerichtet als „Lockvogel“ eingesetzt wurde und dies wusste, ergibt sich aus einer Gesamtwürdigung der entsprechenden Ergebnisse der Beweisaufnahme. Danach steht fest, dass nur wenige Tage nach der Beendigung der vom Angeklagten in Auftrag gegebenen Observationsmaßnahme in Bezug auf den Nebenkläger ... F. im Internet das Profil des Nebenklägers in einem sogenannten sozialen Netzwerk aufsuchte. Lediglich weitere fünf Tage später wurde das von ihr ab dem 4.1.2009 für insgesamt 192 wechselseitige Kontakte in der Zeit bis zum Tatgeschehen am 29.01.2009 genutzte Handy mit der Nummer ..., auf eine von der Nebenklägerin verschiedene Identität namens ... angemeldet. Lediglich zwei Tage später, nämlich am 21.12.2008, versandte sie eine erste Nachricht an den Nebenkläger, um nur Minuten später von ihrem Laptop aus mit Hilfe der Suchmaschinenseite G. die Internetseite der „Holstentherme“ in K. aufzusuchen und zwar dies zum ersten Mal seit dem 9.4.2006. Dies ist deswegen von besonderer Bedeutung, da es sich bei dem Parkplatz jener „Holstentherme“ um den späteren Tatort handelt, was ... F. zu jedem Zeitpunkt augenscheinlich bereits bekannt war, da keine anderweitigen Gründe ersichtlich geworden sind, warum ... F. in nahezu unmittelbaren Zusammenhang mit ihrer Kontaktaufnahme zu dem Nebenkläger die genannte Internetseite hätte aufsuchen sollen, die sie jedenfalls seit zweieinhalb Jahren nicht aufgerufen hatte. Dass es ... F. nur darum ging, zügig ein erhebliches sexuelles Interesse des Nebenklägers an ihr entstehen zu lassen, um ihn auf Basis eines solchen später in die Tatsituation zu locken folgt zunächst daraus, dass ohne persönliche Treffen jedenfalls bis zum 18.1.2009 ... F. die festgestellten E-Mails und freizügigen Fotos an den Nebenkläger versandte und solche auch von ihm erhielt, sie sich aber bei anschließenden zwei kurzen Treffen mit ihm auffallend zurückhaltend zeigte. Trotz dieses zurückhaltenden Verhaltens war es wiederum die ... F., die dem Nebenkläger gegenüber anregte, zur „Holstentherme“ nach K. in eine Sauna zu fahren, was sie zuvor bereits auch im Rahmen einer E-Mail vom 2009 angeregt hatte. Auch log sie den Nebenkläger insoweit an, als sie ihm auf seine entsprechende Frage hin antwortete, dass sie den Angeklagten nicht kenne und selber Single sei. Des Weiteren ist der Umstand auffällig, dass ... F. im Vorfeld der Tat trotz davor belegener freier Stellplätze einen vom Eingang zur „Holstentherme“ entfernt liegenden ansteuerte verbunden mit der Erklärung, dass dies ihr Stammplatz sei, was schon deswegen nicht stimmen kann, weil sie zuvor die Holstentherme jedenfalls nicht häufiger besucht hatte. Die Kammer geht davon aus, dass sie diesen Stellplatz anfuhr, da sie wusste, wo die späteren Angreifer warten würden. Schließlich führt vor allem der weitere Umstand, dass sie unmittelbar nach Beginn des Angriffs auf den Nebenkläger sich von diesem entfernte und nicht etwa Hilfe insbesondere der Polizei herbeiholte, sondern stattdessen unmittelbar nach Wiederankunft zu Hause ihren sogenannten Account, über den sie Kontakt zu dem Nebenkläger aufgenommen hat, löschte und sogar überprüfte, ob ihr Löschvorgang erfolgreich verlaufen war, zur sicheren Überzeugung der Kammer dahin, dass die Nebenklägerin von Beginn an in den Plan eingeweiht war, den Nebenkläger zu überfallen und erheblich zu verletzen. Eine zur vorstehenden Würdigung alternative Würdigung kommt nicht ernsthaft in Betracht. Der Verteidiger hat thematisiert, dass ... F. den Kontakt zu dem Nebenkläger auch gesucht haben kann, um den Angeklagten eifersüchtig zu machen. Nach allen Erkenntnissen aus der Beweisaufnahme war die Beziehung zwischen dem Angeklagten und Frau F. über den Jahreswechsel nicht belastet. Unterstellt, es hätte Probleme gegeben, wäre eine Kontaktaufnahme gerade zu dem mit dem Angeklagten verfeindeten Nebenkläger erkennbar gefährlich gewesen und geeignet, den Angeklagten ernsthaft und dauerhaft zu verstimmen. Wie der Angeklagte auf Beziehungen von ihm nahestehenden Personen mit Mitgliedern verfeindeter Gruppierungen reagiert, hat die Zeugin ... bekundet. Bei dieser Zeugin handelt es sich um eine langjährige Bekannte des Angeklagten, wenn auch beide ihren Angaben zufolge seit etwa 5-6 Jahren keinen Kontakt mehr zueinander hatten. Die Zeugin hat ihrer weiteren Bekundung zufolge auch ... F. über den Angeklagten kennen gelernt. Sie hat auch bekundet, damals gesehen zu haben, dass ... F. und der Nebenkläger bei dem sozialen Netzwerk „S.VZ“ „befreundet“ gewesen seien. Nach Einschätzung der Zeugin hätte der Angeklagte der ... F. die Freundschaft gekündigt, wenn er dies gesehen hätte. Die Zeugin hat ihre Einschätzung damit begründet, dass sie selber einmal mit einem ... zusammen gewesen sei, welcher ursprünglich die H. A. in K. „aufgebaut“ habe. Sie habe sich dann von ... getrennt. Jener sei dann bei den B. wieder „aufgetaucht“ und sie sei erneut mit ihm zusammengekommen. Letzteres habe zu großem Streit zwischen ihr und dem Angeklagten geführt. Der Angeklagte habe seinerzeit ihr, der Zeugin, sogar ein sogenanntes K.-Verbot erteilt, d.h. sie habe sich nicht in dem von den H. A. reklamierten Rotlichtbereich K. bewegen dürfen. Deswegen sei sich sicher, dass der Angeklagte es nicht akzeptiert hätte, wenn ... F. ohne seine Billigung Kontakt zum Nebenkläger gesucht hätte. Die Zeugin wirkte bei dieser Aussage ruhig und abgeklärt. Sie hat ihre Aussage detailliert, widerspruchsfrei und ohne Belastungstendenz vorgebracht. Da ... F. durch eine „Freundschaftsbekundung“ im Internet sogar öffentlich bekunden konnte, dass sie näheren Kontakt zu dem Nebenkläger aufgenommen hatte, ohne dass dies wie bei der Zeugin ... in einem ähnlichen Fall der Kontaktaufnahme zu einer „persona non grata“ mit einem Kontaktverbot durch den Angeklagten bzw. im Fall der ... F. erwartbarerweise mit einer Beendigung der Beziehung einherging, folgt allein schon daraus eine sehr starke Indizwirkung dahin, dass das Tun der ... F. von Angeklagten gebilligt wurde. Auch die Bekundungen der Zeugin ..., die nicht verwandt oder verschwägert mit der Zeugin ... F. war oder ist, gehen in dieselbe Richtung. Dabei ist einschränkend zunächst zu bemerken, dass jene Zeugin ihre Aussagen bei der Polizei gleichsam entwertet hat, in dem sie erklärt hat, „Scheiße“ erzählt zu haben, schwer drogenabhängig gewesen zu sein und nicht zu wissen, ob sie damals ehrliche Aussagen gemacht habe. Eine Grund dafür, damals unwahre Angaben gemacht zu haben, könne auch daran liegen, dass sie selber, die Zeugen ..., damals mit einem ... zusammen gewesen sei, welcher den „B.“ zuzurechnen sei. Sie sei zuvor als Tätowiererin bei der Zeugin ... F. und dem Angeklagten in Neumünster beschäftigt gewesen und habe damals durch ihren neuen Lebensgefährten das „Lager“ gewechselt. Das habe wohl ihre Objektivität bei den Angaben zulasten des Angeklagten und der Frau F. beeinträchtigt. Es könne sogar sein, dass ihre Bekundungen “zu 90 bzw. zu 95 %“ deswegen zustande gekommen sei, weil sie mit ... zusammen gewesen sei, auch sei sie zur damaligen Zeit „weggeballert“ gewesen. Heute sehe sie ihren Lagerwechsel äußerst kritisch. Es sei ein Fehler, „asozial“ von ihr gewesen. Durch letztere mit authentischem Ton vorgebrachte Äußerung der Zeugin wird nochmals deutlich, dass eine Annäherung der Frau ... F. an einen Sympathisanten einer mit den H. A. verfeindeten Gruppierung von dem Angeklagten als ein Tabubruch wahrgenommen worden wäre. Dass es der Angeklagte war, der ... F. zu ihrem Tun bewegte, folgt ebenfalls aus einer Gesamtbetrachtung der Umstände. Zunächst liegt es sehr nahe, dass die Nebenklägerin vom Angeklagten für ihr Mitwirken an der Tat mit der Argumentation gewonnen wurde, dass er, der Angeklagte, in 2007 und 2008 bei Auseinandersetzungen, an denen auch der Nebenkläger beteiligt war, selber in erheblicher Weise durch Messerstiche verletzt worden ist. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass dem vom Verteidiger im Hauptverhandlungstermin vom 15.12.2015 gestellten Hilfsbeweisantrag zu 5. nicht nachzugehen war. Es bleibt offen, ob die vom Verteidiger formulierte Bedingung, dass das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass es sich bei ... F. um eine schwache, manipulierbare, weniger selbstbewusste und/oder wenig selbstbestimmte Persönlichkeit handele, eingetreten ist. Selbst wenn ... F. zum Tatzeitpunkt all die vorgenannten Charakterisierungsmerkmale ihrer Persönlichkeit oder auch nur eines davon nicht aufgewiesen hätte, kommt nach Überzeugung der Kammer gleichwohl in Betracht, dass sie den von ihr geleisteten Geschehensbeitrag als Lockvogel deswegen geleistet hat, weil sie dem Angeklagten einen Liebesdienst erweisen wollte. Dies ist erst recht deswegen zu erwägen, da beide erst seit etwa sieben Monaten ein Paar waren. Die Attribute „manipulierbar“ pp. stehen dem nicht maßgeblich entgegen. Wenn man dennoch davon ausgehen wollte, dass die Bedingung eingetreten wäre, wäre die beantragte Beweiserhebung aus tatsächlichen Gründen ohne Bedeutung. Die in das Wissen der benannten Verwaltungsmitarbeiter gestellten geschäftlichen Aktivitäten der Zeugin ... F. lassen keinen zuverlässigen Rückschluss auf die Gestaltung ihrer privaten Verhältnisse und der Beziehung zu ihrem Lebensgefährten zu und was sie in dieser Beziehung zu tun bereit ist. Dass der Angeklagte planerisch in das Geschehen eingebunden war, folgt bereits aus den von ihm beauftragten Observationsaktivitäten durch die Zeugen M. und W. in Bezug auf den Nebenkläger am 9. und 10.12.2008. Nachdem sich diese als wenig zielführend erwiesen hatten, weil die beiden vorgenannten Zeugen jeweils von der Polizei bei ihrer Observation gestört wurden, kam es binnen recht kurzer Zeit zu der Änderung eines vorherigen anderweitigen oder aber der Fassung des letztlich auch umgesetzten Planes in Form der Ansetzung der ... F. auf den Nebenkläger als Lockvogel. Dies folgt zunächst daraus, dass ... F. erste „Fühler“ in Richtung des Nebenklägers bereits am 14.12.2008 im Internet „ausstreckte“, also kurz nachdem die Observation gescheitert war. 4 Tage später, d.h. am 18.12.2008 griff der Angeklagte vom PC in seiner Wohnung auf das Profil des Nebenklägers bei „M.VZ“ zu, was aus dem Inhalt der verlesenen polizeilichen Auswertung Bl. 676 Bd. II folgt. Aus dieser Entwicklung ist zu entnehmen, dass der Angeklagte seine Aktivitäten in Richtung des Nebenklägers keineswegs eingestellt hatte. Einen Tag zuvor, am 17.12.2008, aktivierte der Angeklagte eine SIM-Karte, die auf eine tatsächlich nicht existente Identität (..., ...) angemeldet wurde und die in der Folgezeit nur für die Aufnahme zweier SMS, die überdies von ... F. von deren „konspirativen“ Handy (...) an ihn abgesandt wurden, verwendet wurde. Nach Auffassung der Kammer beschaffte sich der Angeklagte diese SIM-Karte und nutzte sie, um verdeckt mit ... F. im Zuge der Tatumsetzung zum Nachteil des Nebenklägers kommunizieren zu können. Die SIM-Karte des Scheininhabers ... nutzt die ... F. wiederum auch, um den telefonischen Kontakt zu dem Nebenkläger zu halten. Ihre sonstigen Telefonverbindungen offenbarte sie dem Nebenkläger nicht. Diese Verknüpfung zeigt, dass jedenfalls ... F. von der Existenz jenes „konspirativen“ Handys des Angeklagten wusste, sie ihrerseits nur zwei Male von ihrem eigenen „konspirativen“ Handy aus SMS an jene Nummer sandte und dies auch noch während der einerseits begonnenen und beim zweiten Mal bereits fortgeschrittenen Phase der Kontaktaufnahme zwischen ihr und dem Nebenkläger. Dies legt nahe, dass Gegenstand der jeweiligen SMS Inhalte im Zusammenhang mit der Kontaktaufnahme zum Nebenkläger waren und solche nicht über die üblicherweise von ... F. sowie dem Angeklagten genutzten Telefonnummern ausgetauscht werden sollten. Dass der Angeklagte selbst nach der Tat noch Wert darauf legte, auf eine ihm von ... F. an die von ihm üblicherweise genutzte Telefonnummer gesandte SMS nicht von der letztgenannten Telefonnummer aus, sondern von seinem konspirativ genutzten Handy mit einer SMS zu antworten, belegt jedenfalls sein Bemühen relativ unmittelbar im Anschluss an das Tatgeschehen, mit diesem nicht in Verbindung gebracht werden zu wollen. Dies wiederum legt im Umkehrschluss nahe, dass er daran beteiligt war. Für letzteres spricht des Weiteren, dass ... F. im Rahmen eines in der Hauptverhandlung durch Abhören in Augenschein genommenen anlässlich einer Kfz-Innenraumüberwachung aufgezeichneten Wortbeitrages am 12.2.2009 äußerte, „wegen D. die ganze Scheiße am Arsch“ zu haben. Indiziell bestärkt wird die Überzeugung der Kammer von der Einbindung des Angeklagten durch den Umstand, dass mit Beginn der Kontaktaufnahme der ... F. mit dem Nebenkläger andere Aktivitäten des Angeklagten in dieselbe Richtung nicht mehr feststellbar waren. Dies spricht dafür, dass der Angeklagte sich nach dem 10.12.08 darauf verlegte, die ... F. an den Nebenkläger „heranzuspielen“. Zwar kommt grundsätzlich auch in Betracht, dass ein Dritter oder Dritte aus dem Lager der H. A. die ... F. zu ihrem Tun angestiftet haben könnten. Dafür würde zumindest im Grundsatz sprechen, dass der Nebenkläger bekundet hat, im Vorfeld des Geschehens gehört zu haben, dass „R. ihn platt machen“ wolle, wobei es sich bei (...) R. um den damaligen sogenannten Präsidenten der H. A. in K. handelte, wie der Nebenkläger ebenfalls bekundet hat. Allerdings spricht gegen eine solche Sachverhaltsvariante unter Aussparung des Angeklagten schon der Umstand, dass nichts dafür ersichtlich geworden ist, aus welchen Gründen andere Mitglieder der H. A. einen solchen Einfluss auf ... F. gehabt haben könnten, dass sich diese zu der Beteiligung an einer recht schweren Straftat von diesen hätte bewegen lassen können. Zwanglos dagegen lässt sich - wie schon geschehen - begründen, dass und warum ... F. für den Angeklagten eine solche Tat begehen könnte. Ferner ist die These der Aussparung des Angeklagten nicht mit dem Umstand vereinbar, dass der Angeklagte und Frau F. noch am 6. und 15.1.2009, d.h. in der konkreten Tatvorbereitungsphase über die konspirativen SIM-Karten bzw. Telefonnummer miteinander kommunizierten. Hätte Frau F. die Verbindung zum Nebenkläger vor dem Angeklagten geheim halten müssen oder wollen, wäre zu erwarten gewesen, dass sie gerade das Handy, dass sie konspirativ für die Kontakte zum Nebenkläger nutzte, vor dem Angeklagten geheim hielt. Dies ist aber nicht erfolgt. Vielmehr hat der Angeklagte – sogar mit dem von ihm nur in dem Tatzeitraum genutzten Handy – mit ihr über das „...“-Handy kommuniziert. Dies ist nach Auffassung der Kammer mit der sowieso eher fernliegenden Hypothese eines Ausschlusses des Angeklagten nicht vereinbar. Insgesamt sind der Kammer bei der Würdigung der genannten Umstände keine Zweifel daran verblieben, dass es nur der Angeklagte gewesen sein kann, der jedenfalls den maßgeblichen und wahrscheinlich den alleinigen Ausschlag dafür gegeben hat, dass ... F. sich in festgestellter Weise an der Tat beteiligt hat. Soweit der Verteidiger die Möglichkeit in den Raum gestellt hat, dass sonstige Widersacher des Nebenklägers zum Beispiel aus dem Umkreis der Türsteher- oder Zuhälterszene bzw. der „B.“ eine günstige Gelegenheit ausgenutzt und den Nebenkläger überfallen haben könnten, ist nicht ersichtlich geworden, aus welchem Grunde ... F. als insoweit notwendiger Lockvogel für eine solche alternativ zu dem Angeklagten in Betracht kommende Gruppierung hätte agieren sollen, da Verbindungen von ihr zu solchen Gruppierungen nicht ansatzweise ersichtlich geworden sind. Auch lässt es der Verteidiger selbst an einer Spekulation darüber, welche konkreten Gründe andere Personen für einen Angriff auf den Nebenkläger haben könnten, vermissen. Der auch hierzu befragte Zeuge ..., der als Leiter der S. R. einen Überblick insbesondere über die damalige Rockerszene hatte, hatte keine Erkenntnisse dahingehend, dass der Nebenkläger mit anderen Personen oder Gruppierungen als dem Angeklagten und den H. A. in Konflikt stand. Auch der K. D. hat nur von dem letztgenannten Konfliktfeld berichtet. Insoweit war auch dem vom Verteidiger in der Hauptverhandlung vom 15.12.2015 gestellte Hilfsbeweisantrag zu 3. für den Fall, dass das Gericht zu der Überzeugung gelangen sollte, der Angeklagte sei wegen der angeklagten Tat zu verurteilen, Herrn PK ... zum Beweis der Tatsachen, dass seit 2008 von Mitgliedern der inzwischen verbotenen „B.“ N. versucht worden sei, im Rotlichtmilieu der Stadt K. Fuß zu fassen und A. D. zum Umfeld der „B.“ N. im Zeitraum 2008/2009 gehörte, zu vernehmen, nicht nachzugehen. Beides ist für die Entscheidung ohne Bedeutung, da sich im Falle des Erwiesenseins der Beweisbehauptungen keine Aspekte dahingehend ergeben, die den Angeklagten in Bezug auf den Tatvorwurf entlasten würden. Der Verteidiger hat auch gemutmaßt, dass es zwar sein könne, dass Frau F. an den Nebenkläger „herangespielt“ worden sei, um ihn auszuhorchen, dass es aber auch ein bloßer Zufall gewesen sein könne, dass es im Zuge eines Beisammenseins zu dem Überfall vor der Holstentherme gekommen sei. Das könnten auch andere mit dem Nebenkläger verfeindete Personen gewesen sein, die die „günstige“ Gelegenheit genutzt hätten. Gegen ein bloß zufälliges Zusammentreffen spricht aber der Umstand, dass nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme die unbekannt gebliebenen Täter sofort nach dem Anhalten und Aussteigen des Nebenklägers und Frau F. hinter dem Wagen gegenüber dem Fahrzeug der Frau F. hervorkamen und auf den Nebenkläger zueilten. Das spricht dafür, dass die Täter schon vor Frau F. am Tatort waren, sie auf sie warteten und der folgende Überfall – über den Angeklagten und sonstige Dritte - mit ihr abgesprochen war. Für eine Absprache mit Frau F. spricht auch der auffällige Abstellort ihres Fahrzeuges. In einer Gesamtschau sprechen derart viele Indizien für einen Zusammenhang der geschilderten Art, dass die Kammer die Alternative der Verteidigung als nur denktheoretische Möglichkeit ansieht. In diesem Kontext kann auch das Beweisthema zu 3. keinen entscheidenden Beitrag zugunsten des Angeklagten erbringen. Dass der Angeklagte bei dem auch von ihm zumindest mitgeplanten Überfall von der Einbindung Mehrerer bei der Tatausführung ausging und mit lebensgefährlichen Verletzungen des Nebenklägers durch Verwendung eines gefährlichen Werkzeuges, insbesondere einer Schusswaffe einverstanden war, schließt die Kammer insbesondere aus dem Tatablauf und der Vorgeschichte des Angeklagten, d.h. den Erfahrungen, d.h. die er mit dem Nebenkläger gemacht hat. Er wurde im Zuge von Konfrontationen, an denen der Nebenkläger beteiligt war, zwei Mal mit einem Messer erheblich verletzt und musste naheliegenderweise damit rechnen, dass der Nebenkläger bewaffnet sein würde, was sich auch bewahrheitete. Angesichts früher erlittener eigener gravierender Verletzungen in der Konfrontation mit dem Nebenkläger und dessen Umfeld ist davon auszugehen, dass der Angeklagte mit einer gravierenden Verletzung des Nebenklägers einverstanden war. Die Kammer ist ebenfalls davon überzeugt, dass der Angeklagte auch mit dem Einsatz der Schusswaffe einverstanden war. Dem könnte auf den ersten Blick das Ergebnis der in die Hauptverhandlung durch Inaugenscheinnahme eingeführten Kfz-Innenraumüberwachung vom 5.2.2009 entgegenstehen. Dieses enthielt nach der Bewertung der Kammer ein Telefonat zwischen ... F. und einer anderen Person, die wohl der Angeklagte war. Zu hören ist nur die Stimme einer weiblichen Person, d.h. der Frau F.. Das schließt die Kammer daraus, dass das Aufnahmegerät nach den verlesenen Vermerken und Beschlüssen in ihrem Fahrzeug angebracht worden ist und die Sprecherin sich als bei dem Überfall anwesende und potentiell gefährdete Person zu erkennen gibt. Das kann nach dem Gesamtzusammenhang nur Frau F. gewesen sein. Die Stimme des Telefongesprächspartners ist nicht zu hören. Die entsprechenden Telefone sind nicht ermittelt und abgehört worden, sodass die Ergebnisse der Telekommunikationsüberwachung insoweit keinen weiteren Aufschluss geben konnten. Nach dem verständlichen Teil der Aufzeichnung zeigte sich Frau F. überrascht, dass geschossen worden sei und gab zu bedenken, dass sie durch Schüsse auch hätte verletzt werden können. Die Kammer versteht die Interessenlage des Angeklagten so, dass er eine Gefährdung seiner Freundin durch einen Schusswaffengebrauch wohl ausschließen wollte und daher deren Einsatz nicht wollte. Darin könnte eine wesentliche Abweichung des vorgestellten vom tatsächlichen Kausalverlauf liegen. Nach der zutreffenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sind Abweichungen im Kausalverlauf jedoch bedeutungslos, wenn sie sich noch innerhalb der Grenzen des nach allgemeiner Lebenserfahrung Vorhersehbaren halten und keine andere Bewertung der Tat rechtfertigen, was sich nach objektiven Kriterien bestimme. Nur wesentliche Abweichungen würden den Vorsatz entfallen lassen (Sternberg-Lieben/Schuster in: Schönke/Schröder, StGB, 29. A. § 15 Rn. 55 m.w.N.). Eine solche wesentliche Abweichung liegt hier nicht vor. Für die Kammer ist insoweit maßgebend, dass der Schusswaffengebrauch nach der Interessenlage des Angeklagten nicht etwa generell und gerade bezogen auf das Opfer ausgeschlossen gewesen sein muss, sondern nur soweit als er ... F. gefährden könnte. Ansonsten war er nach Auffassung der Kammer mit einer gravierenden Verletzung des Nebenklägers durch ein gefährliches Werkzeug, sei es auch eine Schusswaffe einverstanden. Dann ist der tatsächliche Ablauf keine wesentliche Abweichung im vorgenannten Sinne. Den zu 1. und 2. in der Hauptverhandlung vom 15.12.2015 vom Verteidiger gestellten Hilfsbeweisanträgen war nicht nachzugehen, da die Bedingungen, an die sie geknüpft waren, nämlich dass die Kammer davon ausgehe, der Angeklagte sei unmittelbarer Täter der hier in Rede stehenden Straftat in K. oder sei zumindestens zur Tatzeit am oder in der Nähe des Tatorts gewesen, nicht eingetreten sind. V. Indem der Angeklagte seine heutige Ehefrau und damalige Freundin ... F. dafür gewann, zu dem Nebenkläger Kontakt aufzunehmen, diesen unter einem Vorwand zum Parkplatz der „Holstentherme“ zu locken, wo nach dem dem Angeklagten mindestens bekannten Plan mindestens zwei Personen mindestens mit einem sonst gefährlichen Werkzeug aus dem Hinterhalt auf den Körper des Nebenklägers verletzend einwirken würden und dies sodann auch in der festgestellten Weise geschah, hat sich der Angeklagte einer mittäterschaftlich begangenen gefährlichen Körperverletzung gemäß §§ 224 Abs. 1 Nr. 2- 5, 25 Abs. 2 StGB schuldig gemacht. Dabei wurde die Körperverletzung auch mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung begangen. Bei Beteiligung mehrerer Personen, von denen nicht jede sämtliche Tatbestandsmerkmale verwirklicht, ist Mittäter im Sinne von § 25 Abs. 2 StGB, wer seinen eigenen Tatbeitrag so in die Tat einfügt, dass er als Teil der Handlung eines anderen Beteiligten und umgekehrt dessen Handeln als Ergänzung des eigenen Tatanteils erscheint. Mittäterschaft erfordert dabei zwar nicht zwingend eine Mitwirkung am Kerngeschehen selbst, ausreichen kann auch ein die Tatbestandsverwirklichung fördernder Beitrag, der sich auf eine Vorbereitungs- oder Unterstützungshandlung beschränkt. Stets muss sich diese Mitwirkung aber nach der Willensrichtung des sich Beteiligenden als Teil der Tätigkeit aller darstellen. Ob danach Mittäterschaft anzunehmen ist, hat der Tatrichter aufgrund einer wertenden Gesamtbetrachtung aller festgestellten Umstände zu prüfen; maßgebliche Kriterien sind der Grad des eigenen Interesses an der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille dazu, so dass die Durchführung und der Ausgang der Tat maßgeblich auch vom Willen des Betreffenden abhängen (st. Rspr. des BGH, zuletzt z.B. NStZ-RR 2016, 6, 7). Sofern sich die Handlung des sich Beteiligenden nach seiner Willensrichtung als Teil der Tätigkeit aller darstellt, braucht sie auch nicht zwingend das Kerngeschehen zu betreffen; ausreichen kann etwa auch ein die Tatbestandsverwirklichung fördernder Beitrag, der sich auf eine Vorbereitungs- oder Unterstützungshandlung beschränkt (BGH; Urteil vom 05.07.2012 - 3 StR 119/12). Der Angeklagte hatte motiviert durch seine langjährig bestehende Abneigung gegen den Nebenkläger, insbesondere dokumentiert durch eine Vielzahl von körperlichen Auseinandersetzungen mit diesem direkt oder aber dadurch, dass beide auf der jeweils gegeneinander stehenden Seite in körperliche Auseinandersetzungen eingebunden waren, die in zwei Fällen mit Messerstichen gegen den Angeklagten verbunden waren, nach Auffassung der Kammer ein derart ausgeprägtes Interesse an der Tat und ein Maß an Beteiligung an der Tat, dass sein Handeln als mittäterschaftliches einzuordnen ist. Hinzu kommt, dass sein Tatanteil, der mindestens darin liegt, dass er ... F. für ihre Lockvogeltätigkeit gewann, von großer Bedeutung für den Eintritt des Taterfolges war. Denn ohne die Tätigkeit der ... F. erscheint kaum denkbar, wie der Nebenkläger an einen Ort hätte gelockt werden können, an dem die Tat wie letztlich geschehen einerseits erfolgreich und andererseits unter Minimierung der Gefahr des Entdecktwerdens für die vor Ort Agierenden hätte umgesetzt werden können. Auf das Engagement des Angeklagten kam es auch an, da nur er aufgrund emotionaler Bindung der ... F. zu ihm bei Letzterer eine Mitwirkungsbereitschaft hervorzurufen vermochte. Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründe sind nicht ersichtlich. Eine schwere Körperverletzung im Sinne des § 226 Abs. 1 Nr. 2 StGB lag hingegen nicht vor. Dafür wäre erforderlich gewesen, dass der Nebenkläger ein wichtiges Glied seines Körpers dauernd nicht mehr gebrauchen könnte. Gebrauchsbeeinträchtigungen müssen dabei den faktischen Wirkungen eines Verlustes entsprechen, um für § 226 StGB ausreichend zu sein (Fischer, StGB, 63. A., § 226 Rn. 9). Das ist vorliegend nicht der Fall. Die Kammer ist sachverständig beraten zu dem Ergebnis gekommen, dass der Angeklagte sein Bein noch über 500 Meter ohne Gehhilfe nutzen kann; erst danach kommt er nicht mehr ohne sie aus. Die Beeinträchtigungen werden von dem Nebenkläger zu Recht als schwerwiegend empfunden, reichen für eine Einordnung als eine schwere Körperverletzung aber nicht aus. VI. Im Ausgangspunkt sieht § 224 Abs. 1 StGB einen Strafrahmen von 6 Monaten bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe vor. Die Kammer hat in einem nächsten Schritt geprüft, ob hier ein minder schwerer Fall im Sinne des § 224 Abs. 1 StGB anzunehmen sein könnte, der mit der Verhängung einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren zu ahnden ist. Ein solcher minder schwerer Fall lag jedoch nicht vor. Maßgeblich für das Vorliegen eines derartigen minder schweren Falles ist, ob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle in einem so erheblichen Maße abweicht, dass die Anwendung des Regelstrafrahmens nicht mehr als angemessen erscheint. Insoweit ist eine Gesamtbetrachtung anzustellen, bei der alle Umstände heranzuziehen sind, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat selbst inne wohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder ihr nachfolgen, bei der so genannte vertypte, d. h. im Gesetz angelegte Strafmilderungsgründe zunächst außer Betracht zu lassen sind (BGH NStZ, 1991, 529, 530; Gerhard Schäfer/Günther M. Sander/Gerhard van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 5. Auflage, Rn. 1107 f, 1123 m.w.N.en). Die Kammer hat insoweit zugunsten des Angeklagten insbesondere berücksichtigt, dass dieser bislang unvorbestraft war, die Tat nunmehr sieben Jahre zurückliegt, das Verfahren sehr lange gedauert hat und möglicherweise auch mit Einschränkungen für den Angeklagten im Zusammenhang mit dem Vollzug der gegen ihn in dem einbezogenen Urteil verhängten Freiheitsstrafe einherging. Zu seinen Lasten sprach dagegen, dass die gefährliche Körperverletzung in vier Tatbestandsvarianten verwirklicht wurde, die Tat erhebliche und bis heute andauernde Folgen gehabt und er mit ... F. eine bis dahin Unbescholtene, wie aus dem Urteil des Landgerichts Kiel vom 27.05.2011 (2 Ns 12/10) folgt, in strafbares Geschehen verwickelt hat. Danach überwogen die mildernden Umstände keinesfalls, sodass die Anwendung des Regelstrafrahmens angemessen erschien. Unter Berücksichtigung insbesondere der vorgenannten Umstände war weiter von einem Strafrahmen von 6 Monaten bis zu 10 Jahren auszugehen und innerhalb dieses Rahmens hat die Kammer nach nochmaliger Abwägung aller Umstände, insbesondere der bereits dargelegten zu Gunsten und zu Lasten des Angeklagten zu berücksichtigenden Gesichtspunkte eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 9 Monaten als tat- und schuldangemessen erachtet. Da der Angeklagte die vorliegend abgeurteilte Tat zu einem Zeitpunkt vor der Verkündung des am 01.11.2012 gegen ihn ergangenen Urteils des Landgerichts Kiel (1 KLs 13/11 – 593 Js15011/10) beging, war gemäß den §§ 53, 54 und 55 StGB durch die Auflösung der in dem vorbezeichneten Urteil gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe und die Einbeziehung der dort verhängten Einzelstrafen in Form von Freiheitsstrafen in Höhe von 2 Jahren und 6 Monaten sowie von 6 Monaten und von Geldstrafen in Höhe von 50 bzw. 60 Tagessätzen zu je 10,00 € eine neue Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden. Dabei hat die Kammer auch in diesem Zusammenhang ausgehend von der Einsatzstrafe von 2 Jahren und 9 Monaten noch einmal insbesondere die genannten für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte sowie die aus dem einzubeziehenden Urteil berücksichtigt. Dabei überwog der relativ enge zeitliche und in Bezug auf die verfahrensgegenständliche Tat und diejenige vom 15.03.2010 auch relativ enge motivatorische Zusammenhang zwischen den Taten, welcher eine recht straffe Zusammenziehung als angemessen erscheinen ließ. Auf diese Weise ist die Kammer zur Verhängung einer neuen Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten gelangt. Des Weiteren hat die Kammer eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung gemäß Artikel 6 Abs. 1 MRK in Bezug auf die verfahrensgegenständliche Tat festgestellt. Ob eine solche vorliegt, beurteilt sich nach dem Gegenstand und Umfang des Verfahrens, der Schwere der Beschuldigung, dem Umfang und der Ursache der Verfahrensverzögerungen sowie dem Maß der Belastung, welche den jeweiligen Beschuldigten gerade wegen der Verzögerung getroffen hat. Dabei ist rechtsstaatswidrig nur eine Verzögerung, die ihre Ursache im Bereich der Strafverfolgungsbehörden hat. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes begründet eine „gewisse Untätigkeit“ während eines Verfahrensabschnittes zudem noch nicht ohne Weiteres einen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 MRK, wenn die angemessene Frist bis zur Entscheidung insgesamt nicht überschritten wird. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe war hier eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung festzustellen. Der Tatrichter hat insofern in wertender Betrachtung zu entscheiden, ob und in welchem Umfang der zeitliche Abstand zwischen Tat und Urteil sowie die besonderen Belastungen, denen der Angeklagte wegen der überlangen Verfahrensdauer ausgesetzt war, bei der Straffestsetzung in den Grenzen des gesetzlich eröffneten Strafrahmens mildernd zu berücksichtigen sind. Hieran anschließend ist zu prüfen, ob vor diesem Hintergrund zur Kompensation die ausdrückliche Feststellung der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung genügt; ist dies der Fall, so muss diese Feststellung in den Urteilsgründen klar hervortreten. Reicht sie dagegen als Entschädigung nicht aus, so hat das Gericht festzulegen, welcher bezifferte Teil der Strafe zur Kompensation der Verzögerung als vollstreckt gilt. Allgemeine Kriterien für diese Festlegung lassen sich nicht aufstellen; entscheidend sind stets die Umstände des Einzelfalls, wie der Umfang der staatlich zu verantwortenden Verzögerung, das Maß des Fehlverhaltens der Strafverfolgungsorgane sowie die Auswirkungen all dessen auf den Angeklagten. Stets muss dabei im Auge behalten werden, ob die Verfahrensdauer als solche sowie die hiermit verbundenen Belastungen des Angeklagten - wie vorliegend – bereits mildernd in die Strafbemessung eingeflossen sind und es daher in diesem Punkt der Rechtsfolgenbestimmung nur noch um einen Ausgleich für die rechtsstaatswidrige Verursachung dieser Umstände geht. Dies schließt es aus, etwa den Anrechnungsmaßstab des § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB heranzuziehen und das Maß der Anrechnung mit dem Umfang der Verzögerung gleichzusetzen; vielmehr wird sich die Anrechnung häufig auf einen eher geringen Bruchteil der Strafe zu beschränken haben (BGH GSSt 1/07 - Beschluss vom 17.01.2008; zu letzterem vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 05.11.2015 - 2 StR 364/15 sowie vom 12.02.2015 - 4 StR 391/14). Das Verfahren wurde nach den Erhebungen der Kammer über einen Zeitraum von etwa 4 ½ Jahren bei Gericht nicht angemessen gefördert. Bis zur Anklageerhebung im Mai 2010 ist das Verfahren ordnungsgemäß gefördert worden. Die Kammer hat sich insbesondere durch Vernehmung des Sachbearbeiters beim LKA, des Zeugen ..., den zuverlässigen Eindruck verschaffte, dass eine Vielzahl von Zeugenvernehmungen und vor allem Telefonüberwachungsmaßnahmen und kriminaltechnische Auswertungen vorgenommen werden mussten. Dies mündete in den umfassenden Schlussbericht vom 23.06.2009, der die komplexe Beweislage aufarbeitete. Nach der Anklageerhebung war der Kammer ein Zeitraum von 6 Monaten zur Einarbeitung in die umfangreiche Materie zuzugestehen. Während der folgenden Jahre ergingen die Urteile gegen die gesondert Verfolgte ... F. und wurden der Kammer die Protokolle der Vernehmungen der ... und des ... zugeleitet, die allesamt zunächst relevant zu sein schienen. Auch für die daraus sich ergebende Prüfungs- und Beratungsarbeit waren mehrere Wochen anzusetzen. Im September 2015 wurde dann mit der Hauptverhandlung begonnen, für deren Vorbereitung der Kammer wiederum 3 Wochen zuzubilligen sind. Daraus ergibt sich eine Verzögerung von rund 4 ½ Jahren. Dieses Maß der Verfahrensverzögerung hat entsprechend der sogenannten Vollstreckungslösung (vgl. BGH, NJW 2008, 860) zur Folge, dass im Urteilstenor festzulegen war, welcher bezifferte Teil der Strafe zum Zwecke der Kompensation der Verzögerung als verbüßt gilt, da der gravierenden Verzögerungsdauer durch eine bloße Feststellung ihrer Rechtsstaatswidrigkeit nicht mehr Rechnung getragen werden konnte. Liegen mehrere Strafen vor, so ist zunächst zu prüfen, ob und in welchem Umfang das Verfahren bei der Verfolgung aller dieser Delikte rechtsstaatswidrig verzögert worden ist; gegebenenfalls sind insoweit differenzierte Feststellungen zu treffen und der Abstand zwischen Tatzeitpunkt und Urteil sowie die Belastungen des Angeklagten durch die Verfahrensdauer nur bei einigen der festzusetzenden Einzelstrafen mildernd zu berücksichtigen. Allein auf die durch Zusammenfassung der Einzelstrafen gebildete und in der Urteilsformel ausgesprochene Gesamtstrafe ist die Anrechnung vorzunehmen, indem ein bezifferter Teil hiervon im Wege der Kompensation für vollstreckt erklärt wird; denn allein die Gesamtstrafe ist Grundlage der Vollstreckung (BGH GSSt 1/07 - Beschluss vom 17.01.2008). Bei den einzubeziehenden Strafen ist es nach dem Inhalt des Urteils der 1. großen Strafkammer des Landgerichts Kiel vom 01.11.2012 zu keinen rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerungen gekommen, sodass nur die im vorliegenden Verfahren eingetretenen sich auf die Gesamtfreiheitsstrafenvollstreckung auswirken. Die Kammer hat danach zur Kompensation der rechtsstaatswidrigen Verzögerung ein Maß von 6 Monaten Freiheitsstrafe festgesetzt, das als bereits vollstreckt gilt. VII. Die Entscheidung in Bezug auf den vom Nebenkläger geltend gemachten Adhäsionsanspruch beruht auf § 406 Abs. 1 Satz 3 StPO. Danach sieht das Gericht von einer Entscheidung ab, wenn der Antrag unzulässig ist oder soweit er unbegründet erscheint. Letzteres ist hier der Fall, da die vom Angeklagten und Adhäsionsbeklagten in Bezug auf die vom Nebenkläger geltend gemachten Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche erhobene Einrede der Verjährung durchgreift. Die Ansprüche sind bereits Ende 2012 verjährt. Gemäß § 195 BGB i.d.F. von 2009 verjährten u.a. Schmerzensgeldforderungen wegen Verletzungen des Körpers in drei Jahren. Die Verjährung begann gemäß § 199 Abs. 1 BGB in der 2009 geltenden Fassung mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Adhäsionskläger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat. Beides war ab der Kenntnisnahme des Inhalts der Ermittlungsakten durch den damaligen Rechtsvertreter des Adhäsionsklägers, Rechtsanwalt ..., die sich der Adhäsionskläger zurechnen lassen muss, der Fall. Spätestens im August 2009 hatte Rechtsanwalt ... Einsicht in die Ermittlungsakten genommen einschließlich u.a. aller bis dahin gefertigter polizeilicher Auswerteberichte, insbesondere des umfangreichen Schlussberichts des LKA vom 23.06.2009. Dies folgt aus einer entsprechenden Übersendungsverfügung der damals zuständigen Staatsanwältin vom 23.07.2009, dem auf diese bezogenen Erledigungsvermerk der Geschäftsstelle und der mit Schreiben Rechtsanwalts ... vom 10.08.2009 begleiteten Rückgabe der Akten, sämtlichst in der Hauptverhandlung verlesen. Die Kenntnis der bis dahin aufgelaufenen Akteninhalte und Ermittlungsergebnisse reichte auch aus, um im verjährungsrechtlichen Sinne Kenntnis von der Person des Ersatzpflichtigen und den den Anspruch begründenden Umständen zu haben. Denn es reicht die Kenntnis von Tatsachen und Beweismittel aus, um den Adhäsionskläger in den Stand zu versetzen, mit einigermaßen sicherer Aussicht auf Erfolg Schadensersatzklage gegen den Beklagten zu erheben; von diesem Zeitpunkt an war ihm eine Klageerhebung zuzumuten. Etwaige Zweifel des Klägers oder seines Anwalts daran, in welchem Umfange eine Tatbeteiligung des Beklagten zu beweisen sein werde und wie insbesondere sein Tatbeitrag rechtlich zu würdigen sei, ändern daran nichts. Zur Kenntnis der Person des Ersatzpflichtigen ist nicht die unbedingte Sicherheit erforderlich, gegen ihn im Prozess zu obsiegen. Es genügt, wenn - wie im Streitfall - die Schadenersatzklage ohne Schwierigkeiten unter Benennung der Beweismittel begründet werden kann (BGH; Urt. vom 21.12.1982 – VI ZR 7/81 – = VersR 1983, 273). In der vorgenannten, auch vom Adhäsionskläger zitierten Entscheidung hat es der BGH ausreichen lassen, dass es in der dort vorliegenden Anklageschrift am Ende hieß, dass sich die Angeschuldigten widersprüchlich eingelassen hätten. Sie würden durch die benannten Beweismittel der ihnen zur Last gelegten Tat überführt. Diese Beweismittel, nämlich acht Zeugen und sechs Sachverständige, seien in der Anklageschrift namentlich und mit Anschrift aufgeführt gewesen. Alle diese Tatsachen und Beweismittel würden ausreichen, um die Klägerin in den Stand zu versetzen, mit einigermaßen sicherer Aussicht auf Erfolg Schadensersatzklage gegen den Beklagten zu erheben; von diesem Zeitpunkt an sei ihr eine Klageerhebung zuzumuten gewesen. Der vorliegende Fall ist im Ergebnis vergleichbar. Aufgrund des im Zeitpunkt der Akteneinsicht bereits vorliegenden ausführlichen Schlussberichtes der Polizei in Verbindung mit dem übrigen Akteninhalt war der Neben- und Adhäsionskläger in den Stand versetzt, mit einigermaßen sicherer Aussicht auf Erfolg Schadensersatzklage gegen den Beklagten zu erheben. Denn die Kammer selbst ist – auch wenn sie umfangreich darüber hinaus Beweis erhoben hat – letztlich aufgrund der bereits im Zeitpunkt des polizeilichen Abschlussberichtes und der bis dahin vorliegenden Auswertungen polizeilicher Ermittlungen im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu der Überzeugung gelangt, dass der Angeklagte mittäterschaftlich für den Übergriff auf den Neben- und Adhäsionskläger verantwortlich ist. Zu dem gleichen Ergebnis hätte der Letztgenannte kommen können, er hätte die Schadenersatzklage gegen den Angeklagten ohne Schwierigkeiten unter Benennung der Beweismittel begründen können, wenn auch ohne unbedingte Sicherheit zu haben, gegen ihn im Prozess zu obsiegen. Insbesondere kam es vorliegend auch nicht auf den Zeitpunkt der Vorlage der Anklageschrift an. Auf diesen hat der BGH in dem zitierten, von ihm entschiedenen Fall nur deswegen abgestellt, weil offenbar erst aus dieser die erforderlichen Erkenntnisse hatten gewonnen werden können. Keinesfalls bedarf es aber immer des Vorliegens einer Anklageschrift. Im vorliegenden Fall hatte der polizeiliche Abschlussbericht i.V.m. dem übrigen Akteninhalt die gleiche Qualität. Vorliegend kam es zwischen dem Erhalt der Aktenkenntnis durch den Vertreter des Neben- und Adhäsionsklägers und der Erstellung der Anklage nicht zu relevanten Erkenntniszuwächsen in Bezug auf die Frage der Täterschaft des Angeklagten. Die Ansprüche des Neben- und Adhäsionsklägers sind mithin Ende 2012 verjährt, sodass die Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 31 EGBGB, die die Verjährungsfrist bezüglich der zum 30.06.2013 noch nicht verjährten, auf vorsätzlichen Körperverletzungen beruhenden Schadensersatzansprüche verlängerte, nicht eingreift. VIII. Die Kostenentscheidung folgt hinsichtlich des Straf- und des Nebenklageverfahrens aus den §§ 465 Abs. 1, 472 Abs. 1 StPO, die Entscheidung hinsichtlich der Auslagen im Adhäsionsverfahren aus § 472 a Abs. 2 StPO.