Urteil
5 KLs 597 Js 18481/20
LG Kiel, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGKIEL:2021:0210.5KLS597JS18481.20.00
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Tenor
Der Angeklagte C. B. H. wird wegen versuchten Betruges zu einer
Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 9 Monaten
verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
Die Angeklagte O. H. wird wegen versuchten Betruges zu einer
Freiheitsstrafe von 1 Jahr
verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
Im Übrigen werden die Angeklagten freigesprochen.
Soweit die Angeklagten C. B. H. und O. H. verurteilt wurden, tragen sie die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen jeweils selbst. Soweit die Angeklagten freigesprochen wurden, trägt die Landeskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten.
Eine Entschädigung für die vom … bis zum … erlittene Untersuchungshaft der Angeklagten O. H. wird nicht gewährt. Für die vom … bis zum … sowie vom … bis zum … erlittene Untersuchungshaft des Angeklagten C. B. H. wird ebenfalls keine Entschädigung gewährt.
Angewendete Vorschriften:
Angeklagter C. H.: §§ 263 Abs. 1, Abs. 2, 22, 23 Abs. 1, 25 Abs. 2, 56 StGB.
Angeklagte O. H.: §§ 263 Abs. 1, Abs. 2, 22, 23 Abs. 1, 25 Abs. 2, 56 StGB.
Entscheidungsgründe
Der Angeklagte C. B. H. wird wegen versuchten Betruges zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 9 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. Die Angeklagte O. H. wird wegen versuchten Betruges zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. Im Übrigen werden die Angeklagten freigesprochen. Soweit die Angeklagten C. B. H. und O. H. verurteilt wurden, tragen sie die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen jeweils selbst. Soweit die Angeklagten freigesprochen wurden, trägt die Landeskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten. Eine Entschädigung für die vom … bis zum … erlittene Untersuchungshaft der Angeklagten O. H. wird nicht gewährt. Für die vom … bis zum … sowie vom … bis zum … erlittene Untersuchungshaft des Angeklagten C. B. H. wird ebenfalls keine Entschädigung gewährt. Angewendete Vorschriften: Angeklagter C. H.: §§ 263 Abs. 1, Abs. 2, 22, 23 Abs. 1, 25 Abs. 2, 56 StGB. Angeklagte O. H.: §§ 263 Abs. 1, Abs. 2, 22, 23 Abs. 1, 25 Abs. 2, 56 StGB. I. 1. Der Angeklagte C. B. H. war zur Zeit der Hauptverhandlung … Jahre alt. Er wurde am … in … geboren, wo er bei seinen Eltern, der gesondert verfolgten T. H. und dem im Jahr … verstorbenen H. H. H. gemeinsam mit seiner Schwester K. aufwuchs. Er besitzt sowohl die … als auch die … Staatsbürgerschaft und ist in zweiter Ehe mit der Angeklagten O. H. verheiratet, mit der er gemeinsam in … lebt. In S. verbrachte der Angeklagte C. H. nach eigenem Erleben eine glückliche Kindheit. Er besuchte dort zunächst die Grundschule, anschließend das Gymnasium. Nach erfolgreich abgelegtem Abitur ging der Angeklagte zum Studium in …, an ein … in S. L. O., K.. Er erhielt einen Studienplatz in … und studierte für eine kurze Zeit auch an der Universität S.. Nach zwei Jahren Studium in … musste der Angeklagte C. H. nach Deutschland zurückkehren, weil er nur für diesen Zeitraum von der Wehrpflicht freigestellt worden war. Das Studium beendete er nach eigenen Angaben mit dem Bachelor-Abschluss im Fach …. Im Jahr … kehrte der Angeklagte C. H. nach Deutschland zurück und erhielt einen Studienplatz in … in …, weshalb er weiterhin keinen Wehrdienst ableisten musste. In den ersten vier Semestern versuchte er wiederholt, den … erfolgreich zu absolvieren, was ihm nicht gelang, da er sich mit … schwertat. Nach vielleicht drei Jahren Studium ließ er eine … in einem Labor anfertigen und präsentierte diese als Eigenanfertigung, was von der Universität als Betrugsversuch vermerkt wurde. Daraufhin musste er den Studiengang verlassen. Anlässlich einer Graduiertenfeier, die er in … besuchte, lernte er seine erste Ehefrau, eine …, kennen. Bei der Heirat im Jahr … war er … Jahre alt. Seine Ehefrau zog erst einmal nach Deutschland. Sie arbeitete in H.. Er hatte einen … Studienplatz in R. erhalten. Nach einer Weile wollte seine Ehefrau in … zurückkehren. Sie zogen gemeinsam nach S. M. und anschließend nach S. G., beides Vororte von … Im Jahr … wurde der gemeinsame Sohn M. R. geboren. In … arbeitete der Angeklagte zunächst für einen …, dann machte er sich als … dieses Dienstleisters in dem Sektor selbstständig. Das Geschäft lief gut, weshalb er ein gutes Einkommen hatte. Seine Ehefrau und er hatten sich bereits vor Geburt des Sohnes voneinander entfremdet, die Ehe wurde im Jahr … geschieden. Im Zuge der Scheidungsstreitigkeiten kam es auch zu von der ehemaligen Ehefrau veranlassten Sperrungen bzw. Pfändung von Firmenkonten. Das Unternehmen geriet in Zahlungsschwierigkeiten. In Abwesenheit wurde C. H. in … zu Schadensersatzzahlungen von knapp … verurteilt. Hierauf leistete der Angeklagte, der zahlungsunfähig war, nichts. Bereits zuvor, im Jahr …, hatte er über eine Agentur die Mitangeklagte O. H. kennengelernt, die damals noch in ihrer Heimatstadt in der … lebte. Sie trafen einander zu einem gemeinsamen Aufenthalt auf der … und nahmen ab diesem Zeitpunkt eine Beziehung zueinander auf. Nachdem der Angeklagte C. H. geschieden worden war, heiratete er O. H. im Jahr … in …. Für ungefähr … Monate lebten beide gemeinsam dort. Dann zogen sie nach Deutschland. Dort bewarb sich der Angeklagte C. H., mittlerweile … Jahre alt, erneut um einen … Studienplatz und zog vor diesem Hintergrund nach N.-U.. In N.-U. blieb er nur kurz und ging dann zu einem … Studiengang nach L. in … . Das Studium dort absolvierte er nur für das Wintersemester und nahm dann ein … in F. auf. Das … Studium, welches er wieder von vorne begann, gefiel ihm zunächst gut, er tat sich dann jedoch zunehmend schwer damit. Er fuhr in dieser Zeit oft nach S. zu seinen Eltern, denen es gesundheitlich nicht gut ging. In der Zeit seines Studiums wurde der Angeklagte nach Bedarf von seinen Eltern finanziert. Er erhielt monatlich einen Betrag von ca. … Euro. In F. war er bis ins Jahr … im Studienfach … eingeschrieben und verließ die Universität ohne Abschluss, was er auf Prüfungsangst zurückführte. Anschließend ging er, zunächst für zwei Jahre ohne seine Frau, nach K., wo er sich erneut für ein … Studium in der Universität einschrieb, welches er dort beenden wollte. Dazu kam es jedoch nicht. Der Angeklagte war zunehmend mehr bei seinen Eltern in S…. Sein Vater litt unter plötzlich aufgetretenen … und es gab Probleme mit der extern für ihn organisierten Pflege durch einen ambulanten Pflegedienst. Seine Eltern hatten bereits in früherer Zeit eine … gegründet, in die er sich nunmehr in geschäftsführender Tätigkeit einbrachte. Zudem kümmerte sich der Angeklagte C. H. um ein … Gerichtsverfahren, in welches seine Eltern involviert waren. Im … verstarb der Vater des Angeklagten. Den … führte der Angeklagte nach dem Tod seines Vaters als … fort, seine Mutter fungierte als …. Die … wurde in … Instanzen abgewiesen. Hinsichtlich der … organisierte der Angeklagte eine Tombola. Nachdem diese erfolgreich war, erkundigte er sich nach Möglichkeiten, eine … für die … durchzuführen. Die dann veranstaltete … war nach der Einschätzung des Angeklagten nicht sehr erfolgreich und fand nicht das erhoffte Presseecho. Aufgrund des damit verbundenen Zeitaufwands ließ der Angeklagte sein Studium ruhen. Im Jahr … schrieb sich der Angeklagte an der Universität K. für ein Studium der … ein und wechselte nach einiger Zeit an die F. H.. Das …studium nahmer zunächst auf, betrieb es dann jedoch nur für einen kurzen Zeitraum in ernsthafter Weise. Gegenüber seiner Mutter, zu der er einen engen Kontakt pflegte, gab er an, er habe das … Studium beendet und die Approbation erlangt. Nach K. sei er wegen der …ausbildung gegangen. Auch seine Ehefrau ließ er im Unklaren über seinen tatsächlichen beruflichen Status. Finanzielle Unterstützung erfuhr das Ehepaar C. und O. H. laufend durch die Mutter des Angeklagten, die gesondert verfolgte T. H.. Außer für die … seiner Eltern, von der er um das Jahr … für einen Zeitraum von … Jahren monatlich … Euro erhielt, übte der Angeklagte C. H. in Deutschland keine reguläre Berufstätigkeit aus. Der Angeklagte C. H. ist hoch verschuldet. Im Jahr … nahm er einen Kredit über … Euro bei der … auf. Hieraus bestanden im … noch Verbindlichkeiten in Höhe von … Euro. Er nahm auch noch einen weiteren Kredit über … Euro auf, bei dem eine geringe offene Restsumme besteht. Sein damaliges Konto bei der … wurde auf seinen Antrag im November … in ein … umgewandelt. Am … gab der Angeklagte eine … ab. Im … wurde sein Konto bei der … wegen mangelnder Kontodeckung und damit verbundener wiederholter Rückgabe von Lastschriften seitens der Bank gekündigt. Zudem bestehen in … neben der Schadensersatzforderung aus der Verurteilung erhebliche Unterhaltsschulden gegenüber seinem Sohn. Nachdem er in dieser Sache vorläufig festgenommen worden war, befand sich der Angeklagte vom … bis zum … und in der Zeit vom … bis zum … in Untersuchungshaft. Der Angeklagte C. H. ist nicht vorbestraft. Der Auszug aus dem Bundeszentralregister vom … enthält keine Eintragungen. 2. Die Angeklagte O. H. wurde am … in … geboren. Sie ist seit … mit dem Angeklagten C. B. H. verheiratet und … Staatsangehörige. Aus einer früheren Partnerschaft der Angeklagten O. H. stammt ein erwachsener Sohn, der mittlerweile selbst … Kinder hat. Er lebt mit seiner Familie in …. Die Mutter der Angeklagten O. H. lebt ebenfalls in …. Ihr Vater ist verstorben. Die Angeklagte O. H. besuchte in ihrer … Heimat die Schule und schloss diese mit dem Abitur ab. Anschließend studierte sie … und arbeitete bis zur Heirat mit ihrem jetzigen Ehemann … Jahre lang als … an einer Universität in …. Nach ihrer Heirat mit C. H. in … im Jahr … zog die Angeklagte O. H. ebenfalls nach K. (…). Nach nur drei Monaten zog das Ehepaar zunächst nach S. zu den Eltern des Angeklagten C. H.. Weil sie die Änderung ihres Nachnamens in der U. anzeigen und dort einen neuen Pass beantragen musste, ging die Angeklagte O. H. jedoch kurz darauf für ein halbes Jahr in …. Wegen des Studiums ihres Ehemannes lebte sie gemeinsam mit diesem für kurze Zeit in N.-U., anschließend in F.. Dort besuchte die Angeklagte O. H., die zu diesem Zeitpunkt noch geringe Deutschkenntnisse hatte, zunächst eine Sprachschule. Ihr Ziel war es, wie in …, auch in Deutschland an einer Universität im Fach … zu unterrichten, wozu sie ein bestimmtes Sprachniveau hätte vorweisen müssen. Vor diesem Hintergrund legte sie im Jahr … nach Besuch entsprechender Sprachkurse die Sprachenzertifikate … und … ab. Im Sommer arbeitete die Angeklagte O. H. als … in einem F. F., was ihr viel Freude bereitete. Danach war sie über einen Zeitraum von … Jahren in der U. F. als unbefristet beschäftigte Bedienstete in der … tätig. Anschließend folgte sie ihrem Mann, der bereits zwei Jahre zuvor nach K. gezogen war und ihr erzählt hatte, er sei in K. in der U. als … in der … tätig. In K. wollte die Angeklagte O. H. zunächst ihre sprachlichen Fähigkeiten weiter verbessern und besuchte über einen Zeitraum von … Monaten einen Sprachkurs „B2“, wofür sie täglich nach H. pendelte. Nach erfolgreichem Abschluss des Sprachkurses, besuchte sie einen IT-Kurs. Danach war sie als ehrenamtliche S. beim S. W. in K. tätig. Hierfür erhielt sie monatlich ca. … Euro. Eine weitergehende berufliche Tätigkeit übte sie in K. zunächst nicht aus. Gemeinsam mit ihrem Ehemann lebt die Angeklagte in einer Drei-Zimmer-Wohnung im S. B. in K.-S. (monatliche Miete: … Euro). In jedem Jahr bis auf … und … machten die beiden einen Auslandsurlaub. Ihre Finanzen hielten sie voneinander getrennt. Die Angeklagte O. H. hatte insbesondere in ihrer Zeit in F., in der sie über einen Zeitraum von zwei Jahren alleine in einer Ein-Zimmer-Wohnung ohne Bad lebte, finanzielle Rücklagen in Höhe von … Euro bilden können, die sie auf ihrem Konto bei der … Bank verwahrte. Im Jahr … nahm die Angeklagte O. H. eine – zunächst befristete – berufliche Tätigkeit als R. im U. S.-H. (…) in K. auf. Für diese Vollzeittätigkeit von mindestens 40 Stunden in der Woche erhielt sie einen Verdienst von … Euro brutto. Während des Laufes der Hauptverhandlung wurde der Angeklagten eine Festanstellung im ... in Aussicht gestellt, welche sie annahm. In der Zeit vom … bis zum … befand sich die Angeklagte in Untersuchungshaft, nachdem sie in dieser Sache vorläufig festgenommen worden war. Die Angeklagte O. H. ist nicht vorbestraft. Der Auszug aus dem Bundeszentralregister vom … enthält keine Eintragungen. II. Im Frühjahr … begann C. H. mit ersten Planungen für einen umfangreichen Betrug zum Nachteil mehrerer Versicherungsunternehmen. Zu diesem Zeitpunkt befand er sich in einer finanziell bedrängten und persönlich verfahrenen Situation. Finanziell war er fortdauernd von seiner Mutter abhängig, die durch regelmäßige monatliche Zahlungen für den Lebensunterhalt der Eheleute H. aufkam. Er hatte mindestens zwei Kredite aufgenommen, die bedient werden mussten. Seiner Ehefrau, der Angeklagten O. H., hatte er jahrelang vorgespiegelt, das Studium zum Z. bereits beendet zu haben und entsprechend berufstätig zu sein. Seine finanziellen Verbindlichkeiten überforderten ihn zusehends. Er befürchtete zudem wegen Vorgängen im Zusammenhang mit der S. seiner Eltern und der von ihm für die S. organisierten Lotterie strafrechtlich verfolgt und belangt zu werden. Um sich aus dieser von ihm als misslich empfundenen Lage zu befreien, an Geld zu kommen und sich seinen Gläubigern sowie der Justiz dauerhaft zu entziehen, entwickelte der Angeklagte C. H. den Plan, mehrere Risikolebensversicherungen mit ihm als versicherter Person abzuschließen, um sodann seinen Tod durch eine Havarie auf See vorzutäuschen. Die an seine Ehefrau und seine Mutter ausgezahlten Lebensversicherungssummen wollte er mit ihnen gemeinsam kassieren und dann zusammen mit seiner Ehefrau O. unerkannt im Ausland, vorzugsweise in ..., leben. Seine Mutter sollte durch eine anzustellende osteuropäische Pflegekraft versorgt werden und von dem erstrebten Geld sollten zudem Arbeiten am elterlichen Haus in S. finanziert werden. In der Folgezeit beschäftigte er sich intensiv mit seinen Planungen und erwog den Abschluss verschiedener Risiko-Lebensversicherungen. C. H. informierte sich dabei auch in Versicherungsbedingungen über die einschlägigen Regelungen für die Auszahlung der Versicherungssummen bei Eintritt des Versicherungsfalles. Hierzu sichtete er unter anderem Versicherungsunterlagen der I. Versicherung sowie der W. Versicherung und nahm an den ihm in Papierform vorliegenden Bedingungen der W. mit Textmarker Bearbeitungen vor. Eine Markierung mit Textmarker brachte er unter anderem an bei den folgenden Bedingungsklauseln: „§ 11 Was ist zu beachten, wenn eine Versicherungsleistung verlangt wird? […]“, „Bei Todesfall: 3. Der Tod der versicherten Person ist uns unverzüglich anzuzeigen. Außer den in Abs. 1 genannten Unterlagen sind uns einzureichen - eine amtliche, Alter und Geburtsort enthaltende Sterbeurkunde, […]“. Mit gelbem Textmarker ist in dem vorstehenden Satz das Wort „Sterbeurkunde“ markiert. Die Versicherungsbedingungen bewahrte C. H. in einem Ordner in seiner Wohnung im S. L. in K. auf. Zu einem Abschluss einer Versicherung bei der W. oder bei der I. Versicherung kam es in der Folgezeit nicht. Ab Spätsommer … schlossen T. H., O. H. und C. H. durch letzteren initiiert insgesamt 12 Risikolebensversicherungen ab, wobei C. H. jeweils die versicherte Person war. Dabei bemühte sich C. H. um eine möglichst gleichzeitige Abgabe der Anträge auf Abschluss der Versicherungen, um anderenfalls unwahre Erklärungen auf die in den Antragsunterlagen enthaltenen Fragen zum Bestehen weiterer Lebensversicherungen zu vermeiden. Als Bezugsberechtigte im Falle des Todes der versicherten Person wurde in 7 Verträgen T. H. angegeben, in 5 Verträgen wurde eine Bezugsberechtigung zu Gunsten von O. H. eingerichtet. Die vereinbarten Versicherungssummen, welche im unfallbedingten Todesfall C. H.s zur Auszahlung hätten kommen sollen, beliefen sich hinsichtlich der Lebensversicherungen auf insgesamt … Euro, wovon … Euro auf T. H. und … Euro auf O. H. entfallen wären. Dabei schlossen T. H., C. H. und O. H. im Einzelnen die folgenden Risikolebensversicherungsverträge ab, für die T. H. insgesamt monatlich rund … € und O. H. insgesamt monatlich rund … € an Prämien zahlten. Versicherung Versicherungsnehmer Bezugsberechtigte Versicherungssumme A. Lebensversicherungs-AG T. H. T. H. … Euro A. Lebensversicherung AG T. H. T. H. … Euro B.Lebensversicherungs-AG T. H. T. H. … Euro C. Zunächst: C. H. Ab …: T. H. T. H. … Euro + … Euro Unfall-Zusatz G. Risikolebensversicherungs AG T. H. T. H. … + Todesfallbonus von … Euro Gesamtleistung im Todesfall: … Euro H. Lebensversicherung AG T. H. T. H. … Euro H. Lebensversicherung AG Zunächst: C. H. Ab …: O. H. Zunächst: T. H. O. H. … Euro I. Lebensversicherungs-AG T. H. T. H. … Euro S. Lebensversicherung AG Zunächst: C. H. Ab …: O. H. O. H. … Euro W.-Lebensversicherung AG O. H. O. H. … Euro W.Lebensversicherung AG O. H. O. H. … Euro C. L. GmbH Zunächst: C. H. Ab …: O. H. O. H. … Euro Bei insgesamt vier Lebensversicherungen erfolgte im weiteren Fortgang ein Wechsel des Versicherungsnehmers. Die Lebensversicherungen bei der C., bei der H.-Lebensversicherung AG, bei der S. Lebensversicherung AG und bei der C. L. GmbH wurden zunächst von C. H. als Versicherungsnehmer abgeschlossen. Versicherungsnehmerin bei der C. wurde ab … T. H., die anderen drei Versicherungen wurden im Zeitraum von Dezember … bis März … auf O. H. als Versicherungsnehmerin übertragen. Den Versicherungsbedingungen, welche die Versicherungsnehmer jeweils bei Vertragsschluss erhielten, war zu entnehmen, dass die Versicherer im Falle des Todes der versicherten Person bestimmte Informations- und Mitwirkungspflichten des Versicherungsnehmers vorsahen. Neben der von den meisten Bedingungen vorgesehenen Pflicht zur Einreichung des Versicherungsscheines wurde stets die Einreichung einer Sterbeurkunde verlangt. Der Tod der versicherten Person war regelmäßig „unverzüglich“ anzuzeigen. Darüber hinaus sahen die Bedingungen vor, dass die Versicherungen weitere Nachweise verlangen und zudem Nachforschungen anstellen könnten, um ihre Leistungspflicht festzustellen. C. H., als planerischer Kopf des Vorhabens und jeweils versicherte Person, war bei Abschluss der Versicherungsverträge immer – mindestens im Hintergrund – involviert. Zusätzlich zu den Risikolebensversicherungen wurden von den Beteiligten im Spätsommer/Herbst … zwei Unfallversicherungen abgeschlossen, die auch das Todesfallrisiko abdeckten. Versicherte Person war erneut jeweils C. H.. So schloss C. H. im … eine Versicherung bei der B. Sachversicherungs-AG ab. Die Versicherungssumme für den Todesfall betrug zunächst … Euro, bezugsberechtigt nach dem Versicherungsschein war der Ehegatte zum Zeitpunkt des Todes, bei dessen Fehlen die Kinder, bei deren Fehlen die Eltern, bei deren Fehlen die Erben der versicherten Person. Im … erfolgte ein Wechsel beim Versicherungsnehmer und zum … erfolgte eine Erhöhung der Versicherungssumme. Neue Versicherungsnehmerin wurde T. H., die Versicherungssumme wurde im Wege einer dynamischen Erhöhung mit Wirkung zum … um … Euro auf … Euro aufgestockt. Die Bezugsberechtigung blieb von diesen Änderungen unangetastet. Darüber hinaus schloss O. H. eine Unfallversicherung mit C. H. als versicherter Person bei der V. B. S. AG ab. Gemäß dem Versicherungsschein wurde u.a. eine Versicherungssumme von … Euro für Unfall-Tod vereinbart. Bezugsberechtigt im Todesfall sollte der Antragsteller (O. H.) sein. In Bezug auf eine Todesfallleistung war in den Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen (AUB 2016), deren Geltung im Versicherungsschein als dem Vertrag zugrundeliegend genannt wurde, folgendes angegeben: „2.7 Todesfallleistung Sofern im Versicherungsschein ausgewiesen, gilt: 2.7.1 Voraussetzungen für die Leistung Die versicherte Person stirbt unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall. Beachten Sie dann bitte die Verhaltensregeln nach Ziffer 7.5. 2.7.2 Höhe der Leistung Wir zahlen die Todesfallleistung in Höhe der vereinbarten Versicherungssumme.“ Unter der Überschrift „Der Leistungsfall 7 Was ist nach einem Unfall zu beachten (Obliegenheiten)?“ heißt es weiter: „7.4 für die Prüfung unserer Leistungspflicht benötigen wir möglicherweise Auskünfte von - Ärzten, die die versicherte Person vor oder nach dem Unfall behandelt oder untersucht haben, - anderen Versichern, Versicherungsträgern und Behörden. Sie oder die versicherte Person müssen es uns ermöglichen, die erforderlichen Auskünfte zu erhalten. Dazu kann die versicherte Person die Ärzte und die genannten Stellen ermächtigen, uns die Auskünfte direkt zu erteilen. Ansonsten kann die versicherte Person die Auskünfte selbst einholen und uns zur Verfügung stellen. 7.5 Wenn der Unfall zum Tod der versicherten Person führt, ist uns dies innerhalb von 48 Stunden zu melden.“ Die besonderen Bedingungen für den Komfortversicherungsschutz in der Unfallversicherung – Fassung …, welche ebenfalls als dem Vertrag zugrundeliegend angegeben wurden, sehen in Ziffer 23. folgende Regelung vor: „Welche Meldefrist gilt bei Unfalltod? Abweichend von Ziffer 7.5 AUB beginnt die Meldefrist erst dann, wenn Sie, Ihre Erben oder die bezugsberechtigten Personen Kenntnis von dem Tod der versicherten Person und der Möglichkeit einer Unfallursächlichkeit erlangt haben. Die Frist wird von 48 Stunden auf 7 Tage verlängert. Wir werden uns auch beim Überschreiten dieser Frist nicht auf eine Obliegenheitsverletzung berufen, wenn wir noch – wie bei einer fristgerechten Anzeige – rechtzeitig Entscheidungen im Sinne der Obliegenheiten treffen können.“ Anders als bei den Lebensversicherungen enthielten die AGB der Unfallversicherungen keine ausdrückliche Bestimmung, dass die Vorlage einer Sterbeurkunde im Todesfall Voraussetzung für die Versicherungsleistung sei. Den Erhalt der Vertragsbestimmungen der V. B. S. AG bestätigte O. H. durch ihre Unterschrift. Insgesamt summierten sich die für den Eintritt eines unfallbedingten Todes von C. H. bei Lebens- und Unfallversicherungen nach den abgeschlossenen Verträgen vereinbarten Versicherungssummen auf einen Betrag in Höhe von … Euro. Ende Juni … unternahm C. H. einen ersten Versuch, seinen Plan in die Tat umzusetzen und ein Bootsunglück vorzutäuschen. Er versenkte sein damaliges Boot östlich der K. F. auf der Höhe von S. in der O.. Anschließend fuhr er mit einem Schlauchboot an Land, brach dann jedoch sein Vorhaben ab und fuhr nach Hause, ohne den Vorfall zu melden. Seine vorherigen Planungen hatten eigentlich vorgesehen, sich nach H. zu begeben und dort unterzutauchen. In H. hatte ihm seine Ehefrau O. H., die er im Laufe des Sommers … in seine Planungen eingeweiht hatte, zuvor eine vorübergehende Unterkunft bei ihrer Bekannten O. besorgt gehabt. Im Nachgang wurde er von Beamten der Wasserschutzpolizei wegen des Vorfalls an seiner Wohnanschrift aufgesucht. Es erfolgte eine Anzeige wegen Gewässerverunreinigung, weil Kraftstoff ausgetreten war. Nachdem sein erster Versuch misslungen war, kaufte am … C. H. bei einer Privatperson für den Betrag von … Euro die „S.“, ein offenes Sportmotorboot mit ca. 5,50 m Länge, Innenmotor mit ca. 150 PS und Außenantrieb. Das Schiff ließ er bei der Firma M. A. in Stand setzen und seetauglich machen. In Bezug auf die „S.“ schloss T. H. als Versicherungsnehmerin bei der P. Yachtversicherungen eine Yacht-Insassenunfallversicherung mit u.a. einer Höchstversicherungssumme bei Unfalltod von … Euro pro Person ab. Als bezugsberechtigt im Todesfall wurden im Versicherungsschein „die gesetzlichen Erben“ angegeben. Eine Besonderheit dieser Versicherung bestand darin, dass für diese nach ihren Versicherungsbedingungen eine Person, die infolge eines Unfalls mit dem versicherten Schiff auf See verschollen ist, nach Ablauf von einem Monat ab dem Datum der Havarie als verstorben gilt. C. H. erwarb ein neues Schlauchboot sowie einen Kompressor und bereitete sich mittels Kartenmaterial darauf vor, ein Bootsunglück mit der S. vorzutäuschen. Er führte mehrere Trainingsfahrten durch und buchte zunächst für Ende September … eine Unterkunft in B., D.. Auch zu diesem Zeitpunkt kam es zum Abbruch des Vorhabens. Anschließend nahm C. H. für den ... eine erneute Buchung der Unterkunft in B. vor. Am ... fuhr der Angeklagte C. H. mit dem Bus nach S., wo die S. ihren Liegeplatz hatte. Unter seiner normalen Bekleidung trug er einen Neoprenanzug. Während der Fahrt wurde er von einer Bekannten gesehen, die mit ihm im Bus fuhr. In S. angekommen, arbeitete C. H. ca. eine Stunde lang an seinem Boot und telefonierte um … Uhr ein letztes Mal von seinem offiziell auf ihn angemeldeten Mobiltelefon aus. Anschließend brach er zu einer Fahrt auf. Er nahm zunächst Kurs Richtung D.. Die Wetterverhältnisse waren ruhig, es herrschte kein hoher Wellengang. Mit dem Boot fuhr er, wie zuvor von ihm geplant, bis an die dänische Seegrenze. Sein Ziel war es, auf diese Weise eine Mobilfunkverbindung in D. zu erreichen, um die erwarteten polizeilichen Ermittlungen irrezuführen. Es kam ungeplant zum Ausfall des Motors. Der Angeklagte pumpte mittels des mitgeführten Kompressors das Schlauchboot auf. Der Motor sprang jedoch wieder an und er fuhr mit der S. wieder in Richtung Küste im Bereich S. Strand. Das Wetter wurde merkbar schlechter und es wurde langsam dunkel. Es herrschte ablandiger Wind um ca. vier Beaufort und die Wassertemperatur betrug ca. 14 Grad Celcius. In Küstennähe täuschte der Angeklagte ein Bootsunglück vor. Er bewirkte durch gezielte Manipulationen des Bootes einen Untergang der S. kurz vor S.. U.a. hatte er zuvor Schlauchschellen am Kühlsystem des Motors entfernt und mit einer Pumpe Wasser in das Boot geleitetet. Mittels des Schlauchbootes, welches er mit einem Elektromotor antrieb, rettete er sich an Land. Das Gummiboot zerstach er mit Messerschnitten und versenkte es an einem Molenkopf vor S. auf Höhe des B. genannten Strandabschnittes im Meer. An Land musste C. H. einige Kilometer zu Fuß zurücklegen, bis er das Fahrzeug seiner Mutter erreichte. Dieses hatte er zuvor aus S. abgeholt und, seinem Plan entsprechend, in H. abgestellt. Am ... um … Uhr schrieb er an seine Ehefrau, die Angeklagte O. H., per WhatsApp die Nachricht „Mission beendet, lege mich schlafen“. C. H. schlief zunächst etwas im Auto, fuhr dieses anschließend nach einem Zwischenstopp in seiner Unterkunft in H. zurück zu seiner Mutter nach S.. Von dort aus fuhr er mit dem Zug zurück nach H.. Dort begab er sich wieder zu seiner von O. H. organisierten Unterkunft. O. H. hatte erneut ihre Bekannte O. unter Vorspiegelung eines unwahren Sachverhalts gebeten, ihren Mann für einige Wochen zur Untermiete in ihrer Wohnung aufzunehmen. Sie hatte ihr erzählt, er sei Z. und besuche in H. eine berufliche Fortbildung. Ihre eigene Wohnung im ca. 90 Kilometer entfernten K. hätten sie zu dieser Zeit an Dritte untervermietet, da sie selbst währenddessen in der U. weile. Am ... ging O. H., wie zuvor mit C. H. verabredet, in K. zur Polizei und meldete ihren Ehemann als vermisst. Dabei gab sie gegenüber der Wasserschutzpolizei an, ihr Ehemann sei am ... mit seinem Boot S. nach D. gefahren. Sie könne ihn nicht erreichen. Der daraufhin auf Veranlassung der Polizei vorgenommene Versuch einer Ortung des Mobiltelefons von C. H. misslang. Am ... wurde das Boot S. ca. 300 bis 400 m vor S. nur noch mit dem Bug aus dem Wasser ragend aufgefunden und anschließend vom THW P. geborgen. Äußerliche Schäden konnten an dem Boot zunächst keine festgestellt werden. Die Polizei suchte den betreffenden Strandabschnitt mehrfach erfolglos nach der Leiche von C. H. ab, auch in der darauffolgenden Woche. Das zerschnittene Schlauchboot blieb unentdeckt. Während der Zeit in H. verließ C. H. morgens seine Unterkunft, um O. gegenüber vorzugeben, dass er seine Fortbildungstermine wahrnahm. Viel Zeit verbrachte er in der Universitätsbibliothek, wo er seine Gedanken, u.a. zu der sich aus seiner Sicht der Polizei bietenden Beweislage und zur Verwendung der erstrebten Geldmittel, in DIN A5-Schulheften niederschrieb. Mit seiner Ehefrau O. hielt er – auch in der Folgezeit – den Kontakt über eigens für diese Zeit angeschaffte Mobiltelefone. Die Kommunikation erfolgte oftmals über WhatsApp, worüber beide zahlreiche Text- und Sprachnachrichten austauschten und (meist zuvor verabredete) Telefonate führten. Kurz nachdem C. H. erfahren hatte, dass die S. gefunden worden war, war er sehr beunruhigt darüber, dass auch das Schlauchboot gefunden werden könnte. Er holte seine Mutter aus S. ab und unternahm mit dieser gemeinsam in deren Fahrzeug eine nächtliche Fahrt an den S. Strand. Dort barg er das von ihm versenkte Schlauchboot samt Motor, transportierte es mit dem Pkw ab und entsorgte die geborgenen Gegenstände in der Folgezeit. An der Bergungsaktion war auch die Angeklagte O. H. beteiligt, die Wache hielt. Am ... suchte Kriminalkommissar T. M., der mit der Vermisstensache C. H. betraut war, O. H. in ihrer Wohnung auf, um diese als Zeugin zu vernehmen. Bei ihrer Vernehmung machte sie gegenüber KK M. die folgenden Angaben: C. H. habe am ... nach B. fahren wollen. Er sei ein erfahrener Hobby-Seefahrer und bereits zuvor schon längere Strecken mit dem Sportboot gefahren. Vor Fahrtantritt habe es Probleme mit dem Motor seines Schiffes gegeben, weshalb dieses noch in die Werkstatt der Firma M. gegeben worden sei. Ihr Mann habe bereits zuvor einmal einen Seeunfall gehabt. Er könne schwimmen und habe damals ein Schlauchboot und Rettungsweste zur Verfügung gehabt. Darüber hinaus gab O. H. gegenüber KK M. an, es bestehe eine Lebensversicherung für C. H. bei der W. Lebensversicherung über eine Versicherungssumme von … Euro. Anfang November … wechselte C. H. von seiner Unterkunft in H. nach S. und versteckte sich fortan im Haus seiner Mutter T. H.. Am … erschien O. H. bei KK M. im Büro. Sie hatte Fragen auf einem Zettel notiert und gab an, sie glaube, dass ihr Mann gestorben sei. Sie erkundigte sich unter anderem danach, was sie der Lebensversicherung sagen solle. Weiter gab sie an, unter Schlafstörungen zu leiden und deswegen einen Arzt konsultiert zu haben. Sie wirkte auch äußerlich angeschlagen. Damit ihre Angaben plausibler wirkten, hatte die Angeklagte O. H. sich zuvor überlegt, dass sie Schlafstörungen angeben würde und diesen Gedanken auch C. H. via WhatsApp mitgeteilt. Am … erhielt T. H. ein Schreiben von der P. GmbH. Diese war bereits durch den THW von der Havarie der S. unterrichtet worden und bat T. H. um Rücksendung eines beigefügten Fragebogens mit ausführlichem Bericht über Schadensursache und Hergang des Unfalls sowie um Übermittlung einer Vermisstenanzeige beziehungsweise eines Polizeiberichtes. T. H. zeigte daraufhin in einem Antwortschreiben vom … – wahrheitswidrig – an, dass ihr Sohn C. leider von seinem O.törn am ... nicht zurückgekehrt sei. Des Weiteren teilte sie das polizeiliche Aktenzeichen des Vermisstenvorgangs mit. Am … füllte T. H. den von der P. Versicherung übersandten Fragebogen im Zusammenwirken mit C. H. aus und schickte ihn zusammen mit einer umfangreichen schriftlichen Darstellung des Geschehens an die Versicherung. Dabei verschwieg sie plangemäß, dass der Untergang des Bootes von C. H. herbeigeführt worden war und er das Land lebend erreicht hatte. Die von der P. Versicherung ebenfalls angeforderte Vermisstenanzeige übermittelte T. H. nicht. Nach ihrem Besuch bei der Kriminalpolizei am … rief O. H. bei KK M. an. Er erklärte ihr, dass die Polizei ihr im Hinblick auf Bankkonten ihres Mannes nicht – wie von ihr erbeten – weiterhelfen könne. Die weitere Kommunikation mit KK M. erfolgte auf Bitten von O. H. per E-Mail. Sie gab an, dies sei aufgrund von bestehenden Sprachproblemen besser. Im Zusammenwirken mit C. H. verfasste sie die E-Mails an KK M. und bemühte sich in der Folgezeit gezielt darum, ihn im Rahmen eines mit ihm geführten E-Mail-verkehrs zu einer Erklärung zu bewegen, dass die Polizei C. H. für tot halte. Dabei hatten die Angeklagten sich zuvor überlegt, dass sie eine solche Nachricht dem Standesamt vorlegen würden, um damit eine Sterbeurkunde zu erhalten. Dass die Vorlage eines offiziellen standesamtlichen Dokuments bei den Lebensversicherungen für das Gelingen des Planes erforderlich sein würde, war C. H. angesichts der Versicherungsbedingungen bereits während seiner Planungen im Vorfeld der Havarie bewusstgeworden. Unklar war ihm jedoch geblieben, welche Unterlagen für die Erlangung eines solchen Dokuments erforderlich sein würden. Noch Ende … war er davon ausgegangen, dass sie von der P. Versicherung und der Kripo Bescheinigungen über den Tod C. H.s erhalten würden, die seine Frau beim Standesamt vorlegen könne, um ihn dort für tot erklären zu lassen. Das hatte er auch O. H. entsprechend mitgeteilt. C. H. hatte zu dieser Zeit noch die Vorstellung, die für die Auszahlung der Versicherungssummen wichtige amtliche Urkunde mit der Bestätigung seines Todes relativ schnell und allein aufgrund der für Anfang … von ihm erwarteten Anerkennung des Eintritts des Versicherungsfalles durch die P. Versicherung und einer entsprechenden Erklärung der Kriminalpolizei, sie gehe vom Tod des Vermissten aus, erhalten zu können. Um genauer zu klären, welche Voraussetzungen sie tatsächlich für den Erhalt einer Sterbeurkunde würden erfüllen müssen, die den Eintritt des Todes von C. H. bestätigen würde, suchte O. H. nach vorheriger Abstimmung mit ihrem Ehemann in den ersten Tagen des Monats … das Standesamt K. auf. Dort erfuhr sie, dass hierfür eine Bestätigung durch das Gericht erforderlich sein würde. Dies teilte sie ihrem Ehemann entsprechend mit. Ab Anfang … erkundigte T. H. sich mehrfach, jeweils mit Schreiben vom …, vom …, vom … und vom … gegenüber der P. GmbH beziehungsweise gegenüber der in das Versicherungsvertragsverhältnis eingebundenen C. E. G. Limited nach dem Sachstand. Ihre Anfragen blieben zunächst jeweils unbeantwortet. Auf die Bemühungen der Angeklagten hin, ihn hierzu zu bewegen, bestätigte KK M. am … in einer an O. H. gerichteten E-Mail, dass die Polizei davon ausgehe, dass C. H. ertrunken sei. Im Weiteren führte er aus, dass eine Sterbeurkunde durch das Gericht erst nach einer Wartezeit von 10 Jahren erteilt werden könne. Zu diesem Zeitpunkt kannte KK M., dessen erster Vermisstenfall dies war, noch nicht die Regelungen des Verschollenheitsgesetzes zur Seeverschollenheit und die dementsprechende Möglichkeit einer Todeserklärung nach einer Wartefrist von 6 Monaten. C. H. wusste zu diesem Zeitpunkt noch nichts von den Vorschriften des Verschollenheitsgesetzes, sondern ging davon aus, dass das Standesamt ihn für tot erklären könne. Auch die Sechs-Monats-Frist bei Seeverschollenheit kannte er nicht. Auf den Hinweis zur Wartezeit von 10 Jahren reagierten die Angeklagten nicht. Der Angeklagte C. H. hatte jedoch den Versicherungsbedingungen entnommen, dass den Versicherungsnehmer nach Kenntnis des Todes der versicherten Person eine zeitnah zu erfüllende Anzeigeobliegenheit gegenüber der Versicherung trifft. Diese hatte er so verstanden, dass der Tod der versicherten Person binnen einer Meldefrist von 3 Tagen nach Kenntnisnahme durch den Versicherungsnehmer gegenüber den Versicherungen anzuzeigen sei. Um dieser Verpflichtung zu genügen und damit vorzubeugen, dass die Versicherungen eine Auszahlung der jeweiligen Versicherungssumme unter Berufung auf ein etwaiges Fristversäumnis im weiteren Verlauf würden verweigern können, verfasste C. H. nach Erhalt der E-Mail des KK M. vom … ein Musteranschreiben, welches er von seinem PC-Bildschirm abfotografierte und O. H. per WhatsApp schickte. Danach wurde der jeweiligen Lebensversicherung sowie der Unfallversicherung jeweils unter dem Datum vom … mitgeteilt, dass der versicherte C. H. von einer am ... angetretenen Bootsfahrt nach D. nicht zurückgekehrt sei. Man habe das gesunkene Boot gefunden, nicht jedoch C. H., den die Polizei für ertrunken halte, was sie am Vortage mitgeteilt habe. Auf Anweisung von C. H. tippte O. H. das Schreiben an ihrem PC in K. ab, individualisierte es durch Einfügen der jeweiligen Versicherung und deren Anschrift im Adressfeld sowie durch Angabe der jeweiligen Versicherungsscheinnummer und sandte es dann vorab per Fax und zusammen mit dem jeweiligen Versicherungsschein per Post an diejenigen Versicherungen, bei denen sie Versicherungsnehmerin war. Der Text des Schreibens lautete im Wortlaut: „Sehr geehrte Damen und Herren, ich habe schlechte Nachrichten. Unsere Hoffnungen haben sich nicht erfüllt. Seit gestern (…) haben wir die traurige Gewissheit, dass mein Mann verstorben ist. C. war am … nachmittags mit unserem Motorboot von K. S. zu einem Törn nach B. (D.) aufgebrochen, ist jedoch dort nie angelandet. Das Boot fand man versunken in der K. Bucht, mein Mann wurde leider nicht geborgen. Die Kripo (Herr M. KK) teilte mir gestern per Email mit, dass die Suche nach C. ergebnislos verlaufen sei und man ihn für ertrunken hielte, somit die Suche inzwischen eingestellt wurde. – Alles Warten und Hoffen waren vergebens. In der Anlage übersende ich Ihnen den Versicherungsschein. Mit freundlichen Grüßen O. H.“. Den übrigen Lebensversicherungen und der anderen Unfallversicherung (B. Sachversicherung) wurde ein nahezu inhaltsgleiches Schreiben mit der Unterschrift von T. H. sowie dem jeweils beigefügten Versicherungsschein übermittelt. Es unterschied sich von dem durch O. H. versandten Text lediglich dadurch, dass das Wort „Mann“ durch „Sohn“ ersetzt war. O. H. wusste von den durch T. H. abgeschlossenen Versicherungen und von den Schreiben, die ihre Schwiegermutter versandte. Die Versicherungen reagierten in unterschiedlicher Weise und unterschiedlich schnell auf den Erhalt der Mitteilung vom Tode C. H.s. Unter dem Datum vom … erhielt T. H. ein an sie gerichtetes Antwortschreiben der H. Lebensversicherung AG, welches auch C. H. zur Kenntnis nahm. Darin teilte die Versicherung mit, dass aufgrund des Vermisstenfalles das Verschollenheitsgesetz anzuwenden sei. Danach werde, solange ein Verschollener nicht für tot erklärt worden sei, vermutet, dass er noch lebe. Die Todeserklärung könne beantragt werden, sobald die im Verschollenheitsgesetz festgelegten Fristen verstrichen seien. Bei Seeverschollenheit könne ein Verschollener frühestens nach Ablauf von 6 Monaten ab dem Zeitpunkt des Schiffsuntergangs durch das zuständige Amtsgericht für tot erklärt werden. Vor diesem Hintergrund bat die H. Lebensversicherung AG T. H. zu gegebener Zeit um Einreichung des mit einem Rechtskraftvermerk versehenen Beschlusses des Amtsgerichtes über die Todeserklärung, welche die im Todesfall die dem Versicherer vorzulegende Sterbeurkunde ersetze. Darüber hinaus bat die Versicherung um Einreichung eines ausgefüllten Fragebogens zum Sterbefall sowie um Mitteilung, bei welchen anderen Gesellschaften noch Lebens- bzw. Unfallversicherungen bestünden. Durch dieses Schreiben erfuhr C. H. erstmals vom Verschollenheitsgesetz und der darin vorgesehenen Wartefrist bei Seeverschollenheit. Ihm wurde bewusst, dass er seine Planungen würde entsprechend anpassen müssen. Ebenfalls an T. H. schrieb die deutsche Lebensversicherungs-Aktiengesellschaft/A. mit Datum vom …, dass sie zur Prüfung ihres Leistungsanspruchs eine amtliche Bestätigung über den Tod von C. H. benötige und bat gegebenenfalls um Beantragung der Todeserklärung beim Amtsgericht K. und anschließende Einreichung des entsprechenden Beschlusses sowie zusätzlicher Unterlagen. Mit Datum vom … meldete sich die V. B. S., bei der O. H. als Versicherungsnehmerin eine Unfallversicherung mit C. H. als versicherter Person abgeschlossen hatte, und forderte diese zur Ausfüllung und Rücksendung eines übersandten Fragebogens zur Schadensanzeige auf. O. H. füllte das von der V. B. S. erforderte Formular im Zusammenwirken mit C. H. unter dem Datum vom … aus und machte in dem Fragebogen zur Schadensanzeige falsche Angaben, um die Versicherung darüber zu täuschen, dass es sich bei der Havarie nicht um einen Unfall gehandelt hat und ihr Mann tatsächlich noch lebte. So gab sie dort im Rahmen einer geforderten Unfallschilderung unter anderem an, ihr Mann sei zu einer Fahrt mit dem Motorboot nach D. aufgebrochen, dort nicht angekommen und seitdem nicht gefunden worden. Zudem teilte sie das Aktenzeichen der Polizei mit. Darüber hinaus unterschrieb sie eine „Einwilligung und Schweigepflichtentbindungserklärung für die Weitergabe von Gesundheitsdaten und Übermittlung des Schriftverkehrs an den Vermittler“ und übersandte beide Schriftstücke an die V. B. S. AG. Bei Abgabe dieser Erklärung zur Schadensanzeige, die am … bei der V. B. S. AG einging, hielten es die Angeklagten beide jedenfalls für möglich und hofften darauf, bereits aufgrund dieser (weiteren) Täuschungshandlung und ohne Vorlage einer Sterbeurkunde oder eines Beschlusses des Amtsgerichtes, mit dem der Tod C. H.s festgestellt wird, die Auszahlung der Versicherungssumme in Höhe von … Euro von der Unfallversicherung zu erlangen. Die V. B. S. bestätigte in einem Schreiben an O. H. vom … den Eingang der Schadensanzeige und forderte sie zur Abgabe einer Einwilligung in die Erhebung und Verwendung von Gesundheitsdaten und Erklärung zur Schweigepflicht auf, zudem wies sie auf die bestehenden Auskunfts- und Aufklärungspflichten im Versicherungsfall hin und fügte ein entsprechendes Formular über die Mitteilung bei. Darüber hinaus wurde O. H. um Mitteilung gebeten, ob weitere Versicherungen für den Todesfall abgeschlossen worden seien. Am … schrieb T. H. an die P. Versicherung, dass C. H., wie sie jetzt von ihrer Schwiegertochter erfahren habe, bei der V. B. unfallversichert gewesen sei, und damit die Insassenversicherung wohl entfalle. O. H. machte in einem weiteren Schreiben an die V. B. S. vom … Angaben zum Bestehen der Bootsversicherung bei der P./C. I. und benannte die – ebenfalls bestehende – Lebensversicherung bei der W. Lebensversicherung AG, zu der sie allerdings bewusst wahrheitswidrig mitteilte, es handele sich bei dieser um eine Altersvorsorge. Zudem übersandte sie eine unterzeichnete „Einwilligung in die Erhebung und Verwendung von Gesundheitsdaten und Erklärung zur Schweigepflicht“, ohne die eine weitere Bearbeitung des Schadens nach der Erklärung der Versicherung nicht möglich gewesen wäre. Hierbei handelte es sich um ein Formular, welches zur Prüfung der Leistungspflicht in dem Versicherungsfall angefordert wurde. Hierzu sei es erforderlich, so heißt es unter Ziffer 2, ggf. Abfragen von Gesundheitsdaten bei Ärzten und ähnlichen Stellen durchzuführen, für die eine entsprechende Schweigepflichtentbindungserklärung benötigt würde. Der Versicherungsnehmer konnte dabei unter zwei Möglichkeiten durch Ankreuzen auswählen: Möglichkeit I entsprach einer sofortigen Einwilligung in die Erhebung und Verwendung von Gesundheitsdaten für Zwecke der Leistungsfallprüfung mit entsprechender Schweigepflichtentbindung. Möglichkeit II sah vor, dass der Versicherungsnehmer vor der beabsichtigten Datenerhebung und –verwendung zunächst informiert würde und sodann im Einzelfall würde entscheiden können, ob er das Einverständnis erteilt. Diese Option war versehen mit dem Hinweis „Mir ist bekannt, dass dies zu einer Verzögerung der Prüfung der Leistungspflicht führen kann.“ O. H. kreuzte Möglichkeit I an und unterzeichnete die Erklärung mit Datum vom …. Außerdem fügte sie eine, ebenfalls von ihr unterzeichnete „Mitteilung nach § 28 IV VVG über die Folgen bei Verletzung von Obliegenheiten nach dem Versicherungsfall“ bei. In einem Antwortschreiben vom … bat die V. B. S. AG um das Einverständnis O. H.s zur Kontaktaufnahme mit der C. B. und der W. Lebensversicherung, um ggf. Vertrags- und Gesundheitsdaten auszutauschen. Mit ihrem Schreiben vom … erklärte sich O. H. mit einer Kontaktaufnahme zur Bootsversicherung einverstanden. In Bezug auf den Kontakt zur Lebensversicherung erkundigte sie sich nach dem diesem Wunsch zugrundeliegenden Zweck. Hierauf erhielt sie mit Datum vom … von der Versicherung die Antwort, man gehe davon aus, dass im Rahmen der Lebensversicherung auch eine Leistung für den Todesfall abgesichert worden sei und würde für diesen Fall gerne eine konforme Bearbeitung auch mit der Lebensversicherung abstimmen. Am … erwiderte O. H., sie verstehe dies nicht, was genau konform abgestimmt werden solle. Hierauf erklärte die V. B. S. AG mit Schreiben vom …, dass es um die Abstimmung der Ermittlungen gehe und dadurch vermieden werden solle, dass O. H. Fragen mehrfach beantworten müsse. Mit Datum vom … versandte T. H. an die A. Lebensversicherungs-AG, die B. Lebensversicherungs-AG und die H. Lebensversicherung AG, die ihr geantwortet und weitere Unterlagen angefordert hatten, ein jeweils gleichlautendes Schreiben, in dem sie sich zunächst für Zuspruch und Hilfestellung bedankte und mitteilte, sie werde die angeforderten Unterlagen alle sammeln und gemeinsam mit der Todeserklärung übermitteln. Entsprechend war O. H. mit der H. C. Lebensversicherung AG, der W.-Lebensversicherung AG und der W. Lebensversicherung AG verfahren, die jeweils ein Schreiben mit Datum vom … erhalten hatten. Nachdem die C. E. G. SE, Direktion für Deutschland, am … auf das an diese gerichtete Schreiben T. H.s vom … geantwortet und dabei mitgeteilt hatte, sie müsse erst einmal weiter prüfen, ob ein Versicherungsfall eingetreten sei und habe deswegen eine Kopie der Ermittlungsakte angefordert, schrieb T. H. auch an die C., sinngemäß, dass sie wegen der Unfallversicherung gegenüber der P./C. keine weiteren Ansprüche mehr geltend mache. Gegenüber der B. Sachversicherungs-AG erkundigte sich T. H. in einem Schreiben mit Datum vom … in Bezug auf die von ihr abgeschlossene Unfallversicherung nach dem Sachstand. Am … erhielt sie die Antwort, dass ihr Schreiben an die zuständige Schadensabteilung weitergeleitet worden sei und zur weiteren Bearbeitung ein amtlicher Nachweis benötigt werde, dass ihr Sohn verstorben sei. In einem weiteren Schreiben vom … wurde sie aufgefordert, zur Leistungsprüfung neben einer Sterbeurkunde noch eine Unfall-Schadenanzeige einzureichen und das polizeiliche Aktenzeichen mitzuteilen. Hierauf erfolgte seitens T. H. keine weitere Reaktion. Im Schriftverkehr mit der V. B. S. AG verweigerte O. H. die Zustimmung zur Kontaktaufnahme mit der W. Lebensversicherung, die sie auch im weiteren Verlauf beibehielt. Sie versandte in Abstimmung mit C. H. mit Datum vom … einen weiteren Brief an die V. B. S. AG, den ihr C. H. zuvor als Entwurf über WhatsApp übermittelt hatte. Sie schrieb: „Sehr geehrter Herr Hoffmann und sehr geehrter Herr Heumann, es ist schön, dass sie mir Mühe ersparen wollen. Aber, da die Lebensversicherung nicht nach Unfallversicherungen fragt, gibt es keinen Bedarf, Fragen zu Ermittlungen mit ihr abzustimmen. Ohnehin unterscheidet Finanztest zwischen Sach- und Personenversicherungen. Wobei ich nicht verstehe, was ermittelt werden und wie ich dabei helfen soll? Die Kripo hat ermittelt, dass mein Mann in der O. ertrunken ist. Mein Mann war bei Ihnen unfallversichert. Welche Fragen sollen eigentlich noch offen sein? Ich sage Ihnen etwas zu meiner Lage: Im Sommer hatten mein Mann und ich einen schweren Autounfall auf der Autobahn …. Im … habe ich mein Mann verloren, meine Schwiegermutter hat Herzschwäche und es geht ihr schlecht. Ich arbeite nur ehrenamtlich, damit ich, wenn meine Schwiegermutter Hilfe braucht, ihr auch helfen kann. Sie finanziert meine Wohnung. Stirbt meine Schwiegermutter, erbt die Verwandtschaft meines Mannes und ich habe ab dem Augenblick keine Wohnung mehr. Wann (Datum) werden sie die Versicherung auszahlen? Mit freundlichen Grüßen O. H.“. In ihrem Antwortschreiben vom … erklärte die V. B. S. AG, sie verzichte auf eine Kontaktaufnahme mit der Lebensversicherung. Zugleich bat sie jedoch erstmals um die Übersendung einer amtsgerichtlichen Todeserklärung und erklärte, dass erst nach Eingang aller Unterlagen geprüft werden könne, ob die Todesfallleistung ausgezahlt werden könne. Die Angeklagten stellten daraufhin fest, dass auch die Auszahlung der Unfallversicherungssumme nicht so unproblematisch ohne Vorlage einer amtlichen Todesbescheinigung von statten gehen würde, wie sie zuvor gehofft hatten. O. H. sandte darauf am … ein weiteres Schreiben an die V. Sachversicherung AG in dem sie unter anderem erklärte, es sei schade, dass die V. B. es nicht wie die Bootsversicherung handhabe, die deutlich schneller sei. Am … schrieb sie die Versicherung erneut an und bat um eine Kopie des vollständigen Antrags ihres Mannes. Zudem erklärte sie, dass die Versicherung ihr zuletzt geschrieben habe, sie berufe sich auf das „Verschollenengesetz“, weshalb C. H. bis zum Beschluss des Amtsgerichts vermisst sei. Bevor der Beschluss des Amtsgerichts vorliege, sei demnach noch kein Versicherungsfall eingetreten, daher werde sie alle für die Leistungsprüfung erforderlichen Unterlagen erst zu diesem Zeitpunkt einreichen. Sofern die Lebensversicherungsunternehmen im weiteren Verlauf jeweils bei O. H. und T. H. nach den erbetenen Unterlagen und Auskünften fragten, wurden sie von diesen jeweils schriftlich darauf verwiesen, dass noch die Todeserklärung durch das Amtsgericht ausstehe und die weiteren Unterlagen gesammelt übersandt würden. Am … beantragte die Angeklagte O. H. beim Amtsgericht K. durch Einreichung eines dafür vorgesehenen ausgefüllten Formulars, ihren Ehemann für tot zu erklären. Am … wurden die Wohnung der Eheleute H. im S. L. in K. und T. H.s Haus in S. durchsucht. O. H. wurde vorläufig festgenommen und befand sich anschließend in Untersuchungshaft bis zum …. C. H. wurde bei einer erneuten Hausdurchsuchung am … im Haus seiner Mutter, wo er sich auf dem Dachboden versteckt hatte, aufgefunden und vorläufig festgenommen. Auch er wurde anschließend in Untersuchungshaft genommen. Zu einer Auszahlung der Versicherungssummen durch eine der Versicherungen an O. H. oder T. H. kam es zu keiner Zeit. III. 1. a) Die Feststellungen zur Person des Angeklagten C. B. H. beruhen im Wesentlichen auf seiner insoweit glaubhaften Einlassung. In Bezug auf die wirtschaftliche Situation des Angeklagten wird die Einlassung ergänzt durch die glaubhaften Angaben der glaubwürdigen Zeugin KHK’in S. A., die bekundet hat, ihre Finanzermittlungen hätten ergeben, dass C. H. im Jahr … den Kredit bei der D. K. aufgenommen habe, hinsichtlich dessen die festgestellten Verbindlichkeiten im … noch bestanden hätten. Bei einer weiteren Kreditaufnahme über … € habe C. H. falsche Angaben gemacht und behauptet, er sei Mitarbeiter der D. K.. Diesbezüglich sei ein Strafverfahren anhängig und es bestehe eine noch offene Restsumme, die jedoch gering sei. Sein Konto bei der c. B. sei zunächst in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt und später gekündigt worden. Im … habe der Angeklagte C. H. eine Vermögensauskunft abgegeben. Die Feststellung zu den Vorerkenntnissen hat die Kammer anhand der Bundeszentralregisterauskunft vom … getroffen. Die Haftdaten wurden anhand der Anordnung zur Einlieferung in das Polizeigewahrsam vom …, der Entlassungsmitteilung der JVA N. vom …, des Aufnahmeersuchens des LG K. vom … und der Entlassungsanordnung des LG K. vom … festgestellt. b) Die Feststellungen zur Person der Angeklagten O. H. hat die Kammer weitgehend aufgrund der insoweit glaubhaften Einlassung der Angeklagten getroffen, die ihren Lebenslauf wie festgestellt geschildert hat. Die Angaben der Angeklagten zu ihrem Lebenslauf werden bestätigt durch die Bekundungen des glaubwürdigen Zeugen KK M. Q.. Dieser hat ausgesagt, dass O. H. bei ihrer Vernehmung nach ihrer vorläufigen Festnahme, welche er durchgeführt habe, zu ihrer Person erklärt habe, sie habe in der U. gelebt, bis sie nach Deutschland gegangen sei. C. H. habe sie in der U. kennengelernt, wo auch ihr Sohn lebe. Sie stamme aus einer gutsituierten Familie, habe in ihrem Heimatland als S. gearbeitet und viele Medaillen gewonnen. In Deutschland werde ihr Diplom jedoch nicht anerkannt. Sie habe auch einmal in F. gelebt und gearbeitet, sei aber immer mal wieder umgezogen, auch weil ihr Ehemann habe studieren wollen. Die Einlassung der Angeklagten O. H. zur Person wird hinsichtlich ihrer wirtschaftlichen Lage bestätigt und ergänzt durch die auch insoweit glaubhaften Angaben der glaubwürdigen Zeugin KHK’in A.. Diese hat ausgesagt, dass O. H. gemäß den von der Zeugin durchgeführten Finanzermittlungen ein Konto bei der c. B. habe, auf dem etwa … Euro Guthaben gewesen seien. Außer einer Aufwandsentschädigung von ungefähr … Euro im Monat für ihre Tätigkeit beim S. W. und diverse Verkäufe über die Onlineplattform Ebay seien keine Eingänge auf ihrem Konto zu verzeichnen gewesen. Die Miete für die Wohnung der Eheleute H. betrage monatlich … Euro. Die Feststellungen zu den Vorerkenntnissen der Angeklagten O. H. hat die Kammer anhand der Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom … getroffen, diejenigen hinsichtlich ihrer vorläufigen Festnahme und anschließender Untersuchungshaft anhand der Anordnung zur Einlieferung in das Polizeigewahrsam vom … und der Entlassungsmitteilung vom …. 2. Zur Sache haben sich die Angeklagten teilweise geständig im Sinne der getroffenen Feststellungen eingelassen. Im Übrigen sind sie durch die in der Hauptverhandlung erhobenen Beweise überführt. a) aa) Der Angeklagte C. H. hat in der Hauptverhandlung zur Sache lediglich angegeben, er habe sich in den Studiengang der Rechtswissenschaft an der F. H. eingeschrieben, als er mit den Planungen für dieses Vorhaben mit der Havarie begonnen habe, welche umfangreich gewesen seien. Im Übrigen hat er sich in der Hauptverhandlung durch Schweigen verteidigt. Im Ermittlungsverfahren und im Zwischenverfahren hatte C. H. sich zur Sache geäußert. Zu dem Geschehen und zu seinen Planungen hatte C. H. erstmals Angaben im Rahmen eines Haftprüfungstermins Anfang Juni … gegenüber der Haftrichterin, Richterin am Amtsgericht T. W., gemacht. Die hierzu in der Hauptverhandlung als Zeugin vernommene Richterin am Amtsgericht W. hat berichtet, bei der Haftprüfung sei zunächst, wie dies üblich sei, die Sach- und Rechtslage erörtert worden. Während der rechtlichen Diskussion sei die Atmosphäre zunächst etwas angespannt gewesen. Staatsanwaltschaft und Verteidigung hätten ihre unterschiedlichen Rechtspositionen jeweils mit Nachdruck vertreten. Die Zeugin W. habe dann – auch um die Anspannung in der Situation etwas aufzulösen – ihre rechtliche Einschätzung dargetan. In dieser Situation habe sich der Angeklagte C. H. zu Wort gemeldet. Sie erinnere noch, dass er seine Erklärung mit den Worten eingeleitet habe: „Darf ich auch einmal etwas sagen.“ Anschließend habe er die folgenden Angaben gemacht: Er sei der Meinung, dass es keine Täuschungshandlung gegeben habe. Die an die Versicherungen abgesandten Schreiben seien lediglich „Meinungsäußerungen“ gewesen, keine Täuschungen. Diese Schreiben seien, so der Angeklagte, nach seiner Vorstellung auch nicht dazu geeignet gewesen, das Todeserklärungsverfahren zu ersetzen. Es sei letztlich nichts weiter passiert, zumal niemand „vorgeprescht“ sei und den Versicherungsfall anerkannt habe. Er sei sich darüber im Klaren gewesen, dass das Todeserklärungsverfahren weiter hätte durchgeführt werden müssen. Dies wäre, so habe der Angeklagte ausgeführt, nicht automatisch gegangen und die Ergebnisse hätten überdies noch bei den Versicherungen eingereicht werden müssen. Dementsprechend, so habe der Angeklagte in der Haftprüfung ausgeführt, hätte jederzeit eine Unterbrechung der Abläufe erfolgen können. Er habe – so die Zeugin W. – wörtlich gesagt, es sei „so gewesen, dass das Ganze jederzeit in unserer Hand lag“. Es sei ihm wohl wichtig gewesen, seinen rechtlichen Standpunkt zum Ausdruck zu bringen. Am … gab der Angeklagte eine Erklärung ab, indem er aus der Untersuchungshaft in der JVA N. ein handschriftliches Schreiben an die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht K. übersandte. Darin gab er an, er lese in den Ermittlungsakten und wolle anmerken, dass seine Person am ... als vermisst gemeldet worden und unter das Verschollenheitsgesetz gefallen sei. Dies sei anscheinend noch nicht aktenkundig geworden. Eine weitere Erklärung erfolgte im Fortgang des Verfahrens im Oktober … bei einem Haftprüfungstermin vor der Kammer. Durch seinen Verteidiger wurde am … im Haftprüfungstermin eine schriftliche Erklärung übergeben, die verlesen wurde und mit C. B. H. gezeichnet ist. Darin entschuldigte sich der Angeklagte für sein Verhalten und für das Vorhaben, die Versicherungen zu betrügen. Er bedauere sein Handeln zutiefst, insbesondere den Umstand, seine Mutter und seine Ehefrau in die Sache mit hineingezogen zu haben. Er wolle jedoch betonen, dass es auch nach seiner damaligen Vorstellung keineswegs so gewesen sei, dass er davon ausgegangen sei, die im Zeitraum vom …. bis zum … angeschriebenen Versicherungen würden bereits aufgrund der Anschreiben und der damals übersandten Unterlagen Zahlungen an die Angeklagten vornehmen. Wäre er tatsächlich hiervon ausgegangen oder hätte er dies auch nur für möglich gehalten, so der Angeklagte, so wäre die Auszahlung gefordert und eine Kontonummer angegeben worden. Auch ihm sei allgemein bekannt gewesen, dass Versicherungen sich eher „Auswege“ aus der Leistungspflicht suchen und daher sehr intensiv und gründlich prüfen würden. Erst recht sei dies bei hohen Versicherungssummen der Fall. Davon sei er auch im vorliegenden Fall ausgegangen. Zum Zeitpunkt der Anschreiben an die Versicherungen seien ihm auch das Verschollenheitsgesetz und die entsprechenden Zeiträume der Lebendvermutung von Gesetzes wegen bekannt gewesen und ihm sei überdies bewusst gewesen, dass die Versicherungen ohne das Vorliegen einer Sterbeurkunde keine Zahlung vornehmen würden. Anders habe er dies damals lediglich in Bezug auf die P. bzw. C.-Versicherung bewertet. Die Anschreiben vom … hätten aus seiner Sicht vielmehr dazu dienen sollen, die Versicherungen dazu zu bringen, Ihnen verbindlich aufzuzeigen, was alles an Unterlagen benötigt werde, das heißt wie deren Prüfungsverfahren ablaufe und was noch alles beizubringen sei. Es habe so gesehen nur ein „erstes abhorchen und vorbereitendes auf den Zahn fühlen“ sein sollen. Er sei damals fest davon ausgegangen, dass der Weg zu einer Auszahlung noch lang und auf diesem noch einiges von ihnen beizubringen sein würde. Die Feststellungen hierzu hat die Kammer in der Hauptverhandlung aufgrund der die betreffenden Erklärungen beinhaltenden Schriftstücke getroffen. bb) Die Angeklagte O. H. hat in der Hauptverhandlung keine Angaben zur Sache gemacht. Im Ermittlungsverfahren ließ sie sich bei einer Vernehmung anlässlich ihrer vorläufigen Festnahme gegenüber KK Q. zur Sache ein. Die Kammer hat den Inhalt ihrer dortigen Aussage aufgrund der Vernehmung des glaubwürdigen Zeugen KK Q. festgestellt. Dieser hat glaubhaft bekundet, dass O. H. unmittelbar nach einer ersten Belehrung und der Eröffnung des Inhalts des Haftbefehls zunächst erklärt habe, sie verstehe dies nicht, ihr Mann sei doch verschollen. Hinsichtlich der Höhe der Versicherungssumme, auf die sich der Tatvorwurf nach dem Haftbefehl bezogen habe, habe sie überrascht gewirkt. Auf der Fahrt zur polizeilichen Dienststelle habe die Angeklagte O. H. sich ruhig und kooperativ verhalten, auch hin und wieder geweint. Es sei den Beamten aufgefallen, dass sie leichte sprachliche Schwierigkeiten habe, weshalb für die nachfolgende Vernehmung eine Dolmetscherin gerufen worden sei. Zu Beginn der Vernehmung habe O. H. mitgeteilt, dass sie Schwierigkeiten gehabt habe, den „Versicherungskram“ zu verstehen. Sie habe im Frühjahr … mit ihrem Mann gesprochen und zu diesem Zeitpunkt nicht verstanden, weshalb die Versicherungen abgeschlossen worden seien. Im … habe er ihr erstmals von seinem Plan berichtet. Sie selbst habe das nicht gewollt. Sie sei eigentlich zufrieden mit ihrem Leben und wolle an ihren sprachlichen Fertigkeiten arbeiten und weitere Sprachzertifikate erwerben. Sie habe weiter angegeben, ihr Mann habe das Vorhaben schon einmal durchführen wollen. Es habe bereits einmal einen Bootsunfall gegeben und sie habe gemutmaßt, dass er vielleicht da auf die Idee gekommen sei. Er habe ihr gegenüber gesagt, sie bräuchte die Versicherungen, falls ihm etwas passiere, damit sie die dann anfallenden Steuern zahlen könne. Er habe Schulden, weil er ein Gerichtsverfahren verloren habe. Sie selbst habe aus Liebe zu ihm bei dem Vorhaben mitwirken wollen. Ihr Ehemann habe sich dann ein neues Boot besorgt. Sie habe gewusst, dass er einen Unfall vortäuschen wollte, aber gehofft, dass er davon noch Abstand nehmen werde. Sein Plan sei es gewesen, das Boot durch Verwendung einer Pumpe zu versenken. Mit einem Schlauchboot habe er an Land gelangen wollen und dort habe auch das Auto seiner Mutter gestanden. Mit diesem habe er nach S. fahren wollen. Als er an Land gelangt sei, habe er sie angerufen. Sie habe eine Vermisstenanzeige bei der Polizei erstattet, weil er es ihr gesagt habe. Dabei sei sie davon ausgegangen, dass er sich bei seiner Mutter aufhalte. Die Angeklagte O. H., so hat KK Q. weiter bekundet, habe davon gesprochen, dass ihr Mann und sie mit einer ersten Zahlung in Höhe von ca. … € von der P. Versicherung bereits nach einem Monat gerechnet hätten. Weitere Zahlungen hätten im darauffolgenden Jahr, im Juni erfolgen sollen. Angesprochen auf weitere Versicherungen habe O. H. lediglich die W. erwähnt, hinsichtlich der übrigen Versicherungen habe sie nicht differenzieren können. Für die Zeit nach Auszahlung der Versicherungssummen hätten sie, so habe O. H. erklärt, noch keinen genauen Plan gehabt. Möglicherweise wären sie in die … oder nach … gegangen, wobei er vorgegangen und sie nachgekommen wäre. Als ihr bei der Vernehmung vorgehalten worden sei, dass C. H. wohl in … habe gehen wollen, habe O. H. damit nichts anfangen können. Sie habe darauf erklärt, dass sein Pass doch bei ihr in K. sei. Weiter habe sie angegeben, nur von den fünf Versicherungen, die auf ihren Namen abgeschlossen worden seien, gewusst zu haben. Dass sie auch an Geldern aus den Versicherungen, die auf ihre Schwiegermutter lauteten, finanziell beteiligt werden solle, davon wisse sie nichts. Ihre Schwiegermutter sei in die Tatausführung eingeweiht gewesen. Dieser sei bewusst gewesen, dass sie ihren Sohn anschließend nie wiedersehen werde. C. H. habe sich bei seiner Mutter in S. aufgehalten und dort bleiben wollen, bis es zur Auszahlung der Gelder gekommen wäre. Zur Tatausführung habe O. H. weiter angegeben, ihr Mann und sie hätten untereinander über neue Mobiltelefone kommuniziert und er habe ihr bei der Abfassung der Schreiben Formulierungen vorgegeben. Ihr sei bewusst gewesen, dass es kein Zurück mehr gegeben habe, nachdem sie die Vermisstenanzeige erstattet habe. Auf Nachfrage, wann sie die Gelder aus den Versicherungen erwartet habe, habe sie gesagt, sie sei einen Tag vor der Durchsuchung bei Gericht gewesen wegen einer Todeserklärung, die sie den Versicherungen habe senden wollen. O. H. habe bei ihrer Vernehmung auch erklärt, für Vermisste gebe es kein Geld, für Toterklärte allerdings schon. b) Die Angeklagten haben mithin beide eingeräumt, dass C. H. den Plan gefasst hatte, die Versicherungen über den Eintritt seines Todes infolge eines Bootsuntergangs zu täuschen und sich die Versicherungssummen auszahlen zu lassen. Den Erklärungen hat die Kammer ebenfalls entnommen, dass C. H. seine Ehefrau und seine Mutter nicht nur in seinen Plan eingeweiht, sondern auch mit diesen gemeinsam die Umsetzung begonnen hatte. O. H. hat der Polizei gegenüber zugegeben, in dem Wissen, das C. H. tatsächlich noch lebte, plangemäß eine Vermisstenanzeige bei der Polizei erstattet zu haben. C. H. hat eingeräumt, dass die Schreiben vom … an die Versicherungen, mit denen mitgeteilt wurde, die Kriminalpolizei gehe vom Tode C. H.s aus, abgesandt wurden. Er hat jedoch angegeben, dies sei seinerseits im vollen Wissen über die Rechtslage nach dem Verschollenheitsgesetz erfolgt und er sei im Zeitpunkt des Absendens der Schreiben jedenfalls nicht davon ausgegangen, dass damit alles getan sei, um die Versicherungen zu einer Auszahlung zu bewegen. Die Kammer glaubt den Angeklagten, dass C. H. den Plan gefasst hatte, gemeinsam mit O. H. und T. H. die von ihnen zuvor abgeschlossenen Lebens- und Unfallversicherungen mit Hilfe des inszenierten Bootsuntergangs über seinen Tod zu täuschen und darauf die Versicherungssummen auszahlen zu lassen. Hierfür und für sein diesbezüglich planmäßiges Zusammenwirken bei der Umsetzung des Vorhabens mit seiner Ehefrau und seiner Mutter gibt es zahlreiche objektive Beweismittel, anhand derer die Kammer sich die entsprechende Überzeugung von der Richtigkeit der Einlassung gebildet hat. Dies trifft auch auf das Absenden der Schreiben vom … an die Versicherungen mit der Mitteilung, die Polizei gehe vom Tod C. H.s aus, durch O. H. zu. Die Kammer hat es anhand anderer Beweismittel für erwiesen erachtet, dass C. H. – entgegen seiner Darstellung – jedenfalls zu diesem Zeitpunkt keine Kenntnis vom Verschollenheitsgesetz und den danach geltenden Fristen hatte. Im Ergebnis hat die Kammer sich keine Überzeugung davon zu bilden vermocht, dass die Angeklagten zu diesem Zeitpunkt davon ausgingen, mit Abgabe der Erklärung vom … sei bereits alles für eine Auszahlung der Versicherungssummen Erforderliche getan. Zu den Details des Tatplans, den damit verbundenen Vorstellungen der Angeklagten und verschiedenen Umsetzungshandlungen hat die Kammer ihre Überzeugung wie folgt erlangt: aa) Die Kammer ist davon überzeugt, dass sich C. H. im Frühjahr …, als er mit den Planungen zur Havarie begann, in einer wirtschaftlich schwierigen Situation befand. Diese Feststellungen beruhen hinsichtlich der finanziellen Situation der Angeklagten auf der Aussage von KHK‘in A., die dies wie festgestellt bekundet hat. Inhaltlich ergänzt und konkretisiert werden die diesbezüglichen Angaben der Polizeibeamtin durch Briefe C. H.s an seine Mutter. Von seinem Plan hatte er Anfang … seine Mutter in Kenntnis gesetzt, indem er ihr in einem Brief davon berichtete. In dem Brief, der vom … datiert, beschrieb er seine finanzielle Situation und offenbarte seiner Mutter, dass er sich mit der Planung eines Betruges zu Lasten von Versicherungen beschäftige, um die finanziellen Probleme zu überwinden. Er berichtete, er habe einen Bescheid vom Arbeitsamt bekommen, wonach er … Euro für ein Jahr erhalte. Er plane, einen Antrag auf Wohngeld zu stellen. Die Lage sei „nicht lustig“. Er sei nicht kreditwürdig, der Haushalt „in den roten Zahlen“. Er befürchte, finanziell und strafrechtlich im Zusammenhang mit der Lotterie für die S. belangt zu werden. Er müsse auch die verlorenen Prozesse bezahlen. Legal komme er nicht mehr „auf einen grünen Zweig“. Er setze keine Hoffnung mehr auf Rechtsstaatlichkeit, vielmehr benötige er einen nicht auszurechnenden Plan, um nicht mehr auffindbar zu sein. Es seien noch viele Einzelfragen zu klären und es sei noch Zeit. Es käme darauf an, den Anschein zu erzeugen, es habe eine Havarie auf See gegeben. Diesbezüglich müssten für verschiedene Komplexe noch Antworten gefunden werden, u.a. ein Motorboot müsse beschafft werden, die Havarie geplant, wie er unerkannt vom Ufer zum Unterschlupf gelange, die Eröffnung von Schweizer Girokonten für ihn, seine Mutter und seine Frau. Überdies müssten noch 12-15 Versicherungen zum … abgeschlossen sein. Auch rechtliche und organisatorische Fragen seien zu klären. Die Havarie könne im Herbst stattfinden. Er fahre an einem frühen Nachmittag auf die O., steige nach 20 Seemeilen in ein mitgeführtes Schlauchboot mit Elektroantrieb um und versenke das Motorboot oder bringe es zum Kentern. Dann fahre er mit dem Schlauchboot an eine gute Landungsstelle. Dies müsse zuvor entsprechend trainiert worden sein. Anschließend könne er in Ostdeutschland untertauchen, der Kontakt ließe sich über neue Mobiltelefone mit unregistrierten Telefonnummern halten. Nach der Havarie könne das Haus modernisiert werden. Des Weiteren legte C. H. in seinem Brief dar, dass die Versicherer sich nur schriftlich bestätigen lassen würden, dass zum Zeitpunkt des Antrages kein weiterer Versicherungsschutz bestünde. Diese Frage beantworte man auch nicht falsch, wenn man zugleich bei weiteren Versicherern Anträge stelle oder gestellt habe und dies nicht angebe. Um die Banken nicht misstrauisch zu machen, würde nur eine Versicherungszahlung auf ein deutsches Konto erfolgen, alle anderen auf zwei Schweizer Konten. Er suche Versicherungen heraus, die nicht Tochterunternehmen seien oder in anderer Weise zusammenhingen. Er selbst habe das Glück, zwei Staatsbürgerschaften zu haben und werde einen neuen …-Reisepass beantragen. Zudem werde er sich an die …-Steuerbehörden wenden und seine Steuererklärungen für … nachreichen. In ... liege bundesstaatlich nichts gegen ihn vor. Die … Strafe, die er in Kalifornien wegen Inkassogeschäften an den Staat hätte zahlen sollen, hätten nur … Jahre gegolten, welche vorbei seien. Sein Sohn werde im … und beende nächstes Jahr die …. Dann seien seine privaten Zahlungsverpflichtungen selbst in K. erloschen. Die … würden sein Rückzugsraum werden. Könnten … Euro erlangt werden, so müsse knapp die Hälfte davon angelegt werden, um eine ordentliche Rendite zu erwirtschaften, die anschließend legal in ... zu versteuern sei. Weitere Ausführungen zu seinem Vorhaben und zur wirtschaftlichen Situation machte er bereits in einem weiteren Brief an seine Mutter am …. Hierin heißt es: „Ich habe mich schlicht verhoben: ich werde strafrechtlich verfolgt wegen Betrugs (…), seit … kam die Anzeige wegen Betrugs (Loskäufer und Notar) und widerrechtliches Glücksspiel (…) hinzu. Sobald die Unterlagen vorliegen, blühen mir Anzeigen des …, des AG W. und der A. wegen Falschaussage. Finanziell müßten …,- € früher oder später in die S. fließen, …,- € an Gerichtskosten wegen … und …, weitere …,- € an die A.. Dazu kämen weitere Kosten für Gerichtsverfahren und Anwälte in der Zukunft. Obendrauf werden … … € für die H. fällig. Eine Anschlussfinanzierung muss die H. nicht anbieten und ich bin ohnehin nicht kreditwürdig wegen der SCHUFA. Unsere Lage ist ernst, aber nicht hoffnungslos. Denke ich an den Clou mit Robert Redford und Paul Newman, kommt mir doch ein Lächeln. Der ganze Mist mit den Gerichten kommt zum Stillstand und wird abgebrochen, wenn es keine Schuldigen gibt. Eine hohe Meinung von mir hast du und recht oft min Frau, danach ist‘s damit Essig. Mich umgibt kein Freundeskreis, von mir wollen alle nur Geld. Es hat schon etwas von einem Clou, wenn die Gerichte auf ihren Prozeßkosten sitzen bleiben, der Anwalt Buhl nie bezahlt wird, ich den Kredit nicht bis zum Ende abzahlen muß, die SCHUFA gegenstandslos wird. Denn momentan noch auf Jahre bin ich in Deutschland nicht kreditwürdig. […] Stellen wir es geschickt an, mit anderen Worten die Behörden kaufen uns eine Havarie ab, sind wir unter dem Radar und die haben uns nie auf dem Schirm. Wir schlagen zwei Fliegen mit einer Klappe: keine Gerichte mehr aber zahlende Versicherungen. Und das könnten wir zum Funktionieren bringen […]“. Die Versicherungen, so führte der Angeklagte C. H. weiter aus, müssten voneinander unabhängig sein und keinesfalls verschwistert durch Unternehmenszusammengehörigkeit. Er listete 20 Versicherungen in einer Tabelle auf und erklärte hierzu, im Juli würden Sie eine Auswahl treffen und sich auf 12 Versicherungen einigen. Eine Havarie im Herbst werde nicht infrage gestellt, wenn sie gut dargestellt sei. Das müsse „verdammt gut trainiert“ worden sein und in der passenden und gut ausgewählten Gegend stattfinden. Ohne Boot funktioniere es nicht, wobei ein billiges genüge, man brauche es jedoch bald. In einem weiteren Brief vom … beschwerte C. H. sich über Behörden und Gerichte und erklärte u.a.: „Und auf dieses System sollen wir uns verlassen? Öffnen wir die Hintertür! Innerhalb der nächsten zwei Wochen brauchen wir 12 Versicherungen, also gehen wir es an. Gelder lassen wir nur spärlich über deutsche Konten fließen, so umgehen wir Bafin.“ Er stellte Überlegungen zum Erwerb eines Bootes und der damit verbundenen Kosten an. Nach Überzeugung der Kammer handelt es sich hierbei um Briefe, die der Angeklagte C. H. an seine Mutter geschickt und welche diese anschließend in ihren Unterlagen aufbewahrt hat. Die vorgenannten Briefe wurden bei einer Hausdurchsuchung in T. H.s Haus in S. gefunden, was die Kammer der Niederschrift der Sicherstellung der Briefe vom … entnommen hat. Sie sind gerichtet an „Mama“ und unterzeichnet mit „Dein C.“. Die Briefe C. H.s an seine Mutter bilden zudem die Grundlage für die Überzeugung der Kammer davon, dass C. H. den von ihm erstrebten Versicherungsbetrug schon zu dieser Zeit in seinen Grundzügen wie festgestellt geplant hat. bb) Den Abschluss der Versicherungen, die versicherte Person (C.), den jeweiligen Vertragspartner, die vereinbarte monatliche Versicherungsprämie, die bezugsberechtigte Person und die Versicherungssumme hat die Kammer wie folgt festgestellt. Im Einzelnen: Versicherung Versicherungsnehmer Bezugsberechtigte Versicherungssumme A. Lebensversicherungs-AG, RisikoLebensversicherung … T. H. laut Versicherungsschein vom … Versicherungsnehmer bei Tod von C. H. laut Versicherungsschein vom … … Euro laut Versicherungsschein vom … A. Lebensversicherung AG, Risikolebensversicherung Nr. … T. H. laut Versicherungsschein vom … T. H. laut Versicherungsschein vom … … Euro laut Versicherungsschein vom … B. Lebensversicherungs-AG, B. RisikoVersicherung Nr. … T. H. laut Versicherungsschein vom … Versicherungsnehmer laut Ziffer 9 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen B. RisikoVersicherung … Euro laut Versicherungsschein vom … C., Hinterbliebenen-Absicherung Nr. … Zunächst: C. H. laut Versicherungsschein vom … Ab …: T. H. laut Nachtrag zum Versicherungsschein vom … T. H. laut Versicherungsschein vom … und laut Nachtrag zum Versicherungsschein vom … … Euro im Todesfall zzgl. … Euro Unfall-Zusatzversicherung laut Nachtrag zum Versicherungsschein vom … G. Lebensversicherung AG, G. Risikoversicherung Plus Nr. … T. H. laut Versicherungsschein vom … T. H. laut Schreiben der G. Lebensversicherung AG vom … … Euro + Todesfallbonus von … Euro Gesamtleistung im Todesfall: … Euro laut Informationsblatt H. Lebensversicherung AG, Risikoversicherung Nr. … T. H. laut Versicherungsschein vom … T. H.,, entsprechend der eigenen Aufstellung C. H.s zu den erwarteten Summen, wie in der Datei vom …, … Uhr angegeben … Euro laut Versicherungsschein vom … H.-Lebensversicherung AG, Risikolebensversicherung … Zunächst: C. H. laut Versicherungsschein vom … Ab …: O. H. laut Nachtrag zum Versicherungsschein vom … Zunächst: T. H. laut Versicherungsschein vom … O. H., entsprechend der eigenen Aufstellung C. H.s zu den erwarteten Summen, wie in der Datei vom …, … Uhr angegeben … Euro laut Versicherungsschein vom … I. Lebensversicherungs-AG, Nichtraucher-Risikoversicherung, Nr…. T. H. laut Versicherungsschein vom … T. H. laut Antrag auf eine Einzel-Risikoversicherung vom … … Euro laut Versicherungsschein vom … S. Lebensversicherung AG (…), Risikolebensversicherung … Zunächst: C. H. laut Versicherungsschein … Ab …: O. H. laut Nachtrag zum Versicherungsschein … Ehepartner (Zeitpunkt Tod) laut Versicherungsschein und Nachtrag zum Versicherungsschein … Euro laut Versicherungsschein und Nachtrag zum Versicherungsschein W.-Lebensversicherung AG, Risikoversicherung, Nr. … O. H. laut Versicherungsschein vom … O. H. laut Versicherungsschein vom … … Euro laut Versicherungsschein vom … W. Lebensversicherung AG, Risikolebensversicherung, Nr. … Ab …: O. H. laut Schreiben W. Lebensversicherung AG vom … Ehegatte laut Bezugsberechtigung vom … … Euro, entsprechend der eigenen Aufstellungen C. H.s zu den erwarteten Summen, wie in der Datei vom …, … Uhr angegeben C. L. GmbH Zunächst: C. H. laut Versicherungsschein Nr. … Ab …: O. H. laut Nachtrag zum Versicherungsschein Nr. … Ehepartner(in) zum Zeitpunkt des Todes laut Versicherungsschein Nr. …, O. H. laut Nachtrag zum Versicherungsschein Nr. … … Euro laut Versicherungsschein Nr. … und laut Nachtrag zum Versicherungsschein Nr. … Die Feststellungen zu den Unfallversicherungen hat die Kammer ebenfalls anhand der jeweiligen Versicherungsscheine getroffen: Versicherung Versicherungsnehmer Bezugsberechtigung im Todesfall Versicherungssumme im Todesfall B. Sachversicherungs-AG, Unfallversicherung Nr. … Zunächst: C. H. laut Versicherungsschein vom … Ab …: T. H. laut Versicherungsschein vom … Ehegatte, hilfsweise Kinder, Eltern, Erben der versicherten Person laut Versicherungsschein vom … sowie laut Versicherungsschein vom … und laut Nachtrag zum Versicherungsschein Nr. … PKL vom … Zunächst: … Euro laut Versicherungsschein vom … Ab …: … Euro laut Nachtrag zum Versicherungsschein Nr. … PKL vom … V. B. S. AG, Unfallversicherung Nr. … O. H. laut Versicherungsschein vom … Antragsteller laut Versicherungsschein vom … … Euro laut Versicherungsschein vom … Bei Abschluss der Versicherungen war C. H. bemüht, in Bezug auf die Abfrage in den Antragsformularen, ob weitere Versicherungen bestünden, keine unwahren Angaben zu machen. Dies versuchte er, davon ist die Kammer überzeugt, dadurch zu erfüllen, dass er die Anträge zeitgleich einreichen wollte. Dies hatte er sich zuvor überlegt und in einem Konzeptpapier mit der Überschrift „Juristisch sauber“, welches er vor die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der W. Versicherung abheftete, unter Ziffer 4) entsprechend festgehalten. Als C. H. im Spätsommer … mit der Umsetzung des Vorhabens schon begonnen hatte, sprach er dies auch in einem Brief vom … an seine Mutter, der später in S. sichergestellt wurde, an. So berichtete er ihr davon, dass die W. den Antrag auf Abschluss einer Lebensversicherung habe, aber zudem eine Auskunft des Hausarztes und eine Bonitätserklärung des Versicherungsnehmers verlange. C. H. meinte dazu: „Sie wollen zuviel wissen, zudem wird durch ihre erneute Nachfrage unsere gleichzeitige Abgabe aller Anträge torpediert. Zum jetzigen Zeitpunkt kann nicht mehr sagen, daß man keine weiteren Anträge etc. habe, damals bei der gleichzeitigen Abgabe ging das jedoch.- Aber man kann dem ganzen System ein Schnippchen schlagen, wenn man den Vertrag nicht über Dich, aber über min Frau laufen läßt. Auf diese Weise vermeidet man immer noch jeglichen Erbenstatus und min Frau kann ehrlich sagen, daß sie keine weiteren Versicherungen für mich abgeschlossen hat. Stand heute sind vier (4) Versicherungen sicher: A., G., H., I. (… Mio). Noch in der Schwebe sind A., B., H., C. (… Mio). Die W. (à ….-) liefe über E.. Hinzukäme die M. M. á …,- und die C. L. P. á … Abgerundet wird das Manöver über zwei (2) Unfallversicherungen á je …,-, eine für Dich, eine für E.. Wenn es planmäßig funktioniert, wäre es ein Gesamtvolumen von … Mio, davon … Mio bei E., … Mio bei Dir.“ O. H. bestätigte im Falle der V. Versicherung durch ihre Unterschrift auf einem Empfangsbestätigungsformular des Antrags, dass sie die dem Versicherungsvertrag gemäß dem Versicherungsschein vom … zugrundeliegenden Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen (AUB) sowie die weiteren Informationen vor der Antragstellung erhalten habe. Dies ergibt sich zur Überzeugung der Kammer aus dem Antrag auf Abschluss einer Unfall Easy (Unfallversicherung) vom …. Die Feststellungen zum Inhalt der Klauseln zur Todesfallleistung hat die Kammer den Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen (AUB) in der Fassung vom Oktober … sowie den Besonderen Bedingungen für den Komfort-Versicherungsschutz in der Unfallversicherung in der Fassung vom Oktober … entnommen. Die Höhe der von O. H. und von T. H. monatlich erbrachten Beiträge beruht auf den Angaben von KHK’in A., die dies als Ergebnis ihrer diesbezüglichen Ermittlungen wie festgestellt angegeben hat. Die Kammer ist davon überzeugt, dass auch die Versicherungsbedingungen der Lebensversicherungen und der Unfallversicherung bei der B. Sachversicherungs-AG bei Abschluss der Versicherungen in den meisten Fällen bei Vertragsschluss übergeben wurden, mindestens aber auf die Geltung der einschlägigen Versicherungsbedingungen hingewiesen wurde, und C. H. bei den Vertragsabschlüssen hier jeweils als versicherte Person involviert war. Diese Überzeugung beruht auf den folgenden Schriftstücken: Versicherung Schriftstück A. Lebensversicherungs-AG Empfangsbestätigung T. H., dort: Unterschrift T. H. für Erhalt u.a. Versicherungsbedingungen Teil A – Leistungsbausteine RisikoLebensversicherung E7 (DLV) A. Lebensversicherung AG Aufstellung Vertragsgrundlagen vom …, u.a. Versicherungsbedingungen für die Risikolebensversicherung, Produktinformationsblatt B. Sachversicherungs-AG Beratungsprotokoll vom … Bestätigung der Aushändigung durch Unterschrift: C. H., Aufstellung der ausgehändigten Unterlagen, u.a. Produktinformationsblatt für die Unfallversicherung und Allgemeine Unfall-Versicherungsbedingungen (AUB 2018) B. Lebensversicherungs-AG Antrag B. Risikolebensversicherung vom … mit Bestätigung u.a. Erhalt des Bedingungshefts für die B. RisikoVersicherung BAL 1525 Stand …, unterschrieben von C. H. und T. H. C. Bestätigung des Erhalts der Vertragsunterlagen vom …, u.a. Allgemeine Bedingungen für die Risikoversicherung (LA 803 A (06.17), unterschrieben von C. H. G. Lebensversicherung AG Versicherungsschein G. Risikoversicherung Plus vom … für Versicherungsnehmerin T. H. mit Verweis auf die Allgemeinen Versicherungsbedingungen H. Lebensversicherung AG Empfangsbestätigung T. H. für u.a. Versicherungsbedingungen vom …, Antrag ebenfalls unterschrieben von C. H. H. C. Lebensversicherung AG Schreiben H. an C. H. vom … mit Verweis auf geltende Versicherungsbedingungen I. Lebensversicherungs-AG Antrag auf eine Einzel-Risikoversicherung XL für Nichtraucher nach Tarif (D) AR1N33 (RK2) mit Verweis auf Geltung der „Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) für die Risikolebensversicherung“ S. Lebensversicherung AG Versicherungsschein A. … mit Verweis auf „Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Lebensversicherung“ und „Besondere Bedingungen für die Risikolebensversicherung“ als Vertragsbestandteile W.-Lebensversicherung AG Empfangsbestätigung und Vertragserklärung vom …, u.a. für Erhalt „Bedingungsheft Lebens-/Rentenversicherung/BUZ Ausgabe Oktober …“, unterzeichnet von O. H. W. Empfangsbestätigung O. H. vom …, u.a. für Erhalt von Versicherungsbedingungen, unterzeichnet von O. H., Unterlage ebenfalls unterschrieben von C. H. C. L. GmbH Versicherungsschein … vom … mit Verweis auf Geltung der „Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Lebensversicherung (AVB) und die dazugehörigen besonderen Bedingungen“ für C. H., Nachtrag zum Versicherungsschein … mit Verweis auf Geltung u.a. „Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Lebensversicherung“ und „Besondere Bedingungen für die Risikolebensversicherung“ für O. H. Dass die Lebensversicherungen nach ihren Versicherungsbedingungen bei Tod der versicherten Person alle die Einreichung einer Sterbeurkunde und überwiegend zudem eine Einreichung des Versicherungsscheins verlangen, dass oftmals eine Obliegenheit zur unverzüglichen Anzeige des Eintritts des Versicherungsfalls besteht und zudem in der Regel ein Prüfverfahren stattfindet, hat die Kammer anhand der folgenden Unterlagen festgestellt: Versicherung und Versicherungsbedingungen Erfordernis der Vorlage einer Sterbeurkunde Obliegenheit zur unverzüglichen Mitteilung des Todesfalls Prüfverfahren Einreichung Versicherungsschein A. Lebensversicherungs-AG, Versicherungsbedingungen Teil A – Leistungsbausteine RisikoLebensversicherung E7 (DLV), Ziffer 6.1 „unverzüglich“ Ziffer 6.1 Nachweise oder Nachforschungen, Ziffer 6.2 Ziffer 6.1 A. Lebensversicherung AG, Versicherungsbedingungen für die Risikolebensversicherung und Produktinformationsblatt vom … Ziffer 4.2.3 Ziffer 7 „unverzüglich“ Ziffer 4.2.2 „unverzüglich“ Ziffer 7 Nachweise oder Erhebungen, Ziffer 4.2.4 Ziffer 4.2.1 B. Lebensversicherungs-AG, Allgemeine Versicherungsbedingungen B. RisikoVersicherung Ziffer 9.1 „unverzüglich“, Ziffer 9 Nachweise oder Erhebungen, Ziffer 9.3 Ziffer 9.1 C., Allgemeine Bedingungen für die Risikoversicherung und Bedingungen für die Unfall-Zusatzversicherung mit Leistung bei Erwerbsunfähigkeit oder Todesfall § 11 Abs. 2 „unverzüglich“, § 11 Abs. 2 „unverzüglich“, § 6 Abs. 1 Nachweise und Auskünfte, § 11 Abs. 3 Obduktion, weitere ärztliche Untersuchungen und Nachweise, § 6 Abs. 2, Abs. 5 § 11 Abs. 1 G. Lebensversicherung AG, Allgemeine Versicherungsbedingungen für die G. Risikolebensversicherung § 11 Abs. 2 „unverzüglich“, § 11 Abs. 1 Nachweise und Erhebungen, § 11 Abs. 4 § 11 Abs. 2 H. Lebensversicherung AG, Allgemeine Bedingungen für die Risikoversicherung/T18 § 14 Abs. 1 „unverzüglich“, § 14 Abs. 1 Erhebungen zur Feststellung des Leistungsfalls, § 14 Abs. 3 § 14 Abs. 1 H. C. Lebensversicherung AG, Allgemeine Bedingungen für die Risikolebensversicherung § 7 Abs. 1 „unverzüglich“, § 7 Abs. 1 Nachweise und Auskünfte, Erhebungen, § 7 Abs. 3, Abs. 4 § 7 Abs. 1 I. Lebensversicherungs-AG, Allgemeine Bedingungen für die Risikolebensversicherung „XL“ § 11 Abs. 2 „unverzüglich“, § 11 Abs. 2 Nachweise und Auskünfte, Erhebungen, § 11 Abs. 3 § 11 Abs. 1 S. Lebensversicherung AG, Besondere Bedingungen für die Risikolebensversicherung Ziffer 7 „unverzüglich“, Ziffer 7 Nachweise, Unterlagen, Auskünfte, § 7 W.-Lebensversicherung AG, Allgemeine Bedingungen für die Risikoversicherung § 7 Abs. 2 „unverzüglich“, § 7 Abs. 2 Nachweise und Auskünfte, § 7 Abs.3 § 7 Abs. 1 W., Versicherungsbedingungen für die Risikolebensversicherung Premium und Kompakt § 4 Abs. 2 „unverzüglich“, § 4 Abs. 2 Nachweise und Erhebungen, § 4 Abs. 5 § 4 Abs. 1 C. L. GmbH, C. L. Protect, Allgemeine Versicherungsbedingungen und Allgemeine Versicherungsbedingungen für abweichende versicherte Personen nach Vertragsübernahmen § 16 § 16 „unverzüglich“, § 16 „unverzüglich“, § 16 Nachweise, Auskünfte oder Unterlagen, § 16 Nachweise, Auskünfte oder Unterlagen, § 16 Die Feststellung, dass die B. Sachversicherung – ebenso wie die V. B. S. in ihren oben genannten Bedingungen – in ihren Bedingungen ein Prüfverfahren vor Gewährung von Leistungen vorsieht, aber die Voraussetzung der Vorlage einer Sterbeurkunde im Todesfall dort nicht explizit aufgeführt ist, hat die Kammer anhand der Allgemeinen Unfall-Versicherungsbedingungen … Silber (Ziffern 2.5, 7.4, 7.5, 9, 9.1) getroffen. cc) Die Kammer ist davon überzeugt, dass C. H. einen ersten Versuch der Umsetzung seines geplanten Vorhabens Ende … unternommen und sein vorheriges Boot bewusst in der O. versenkt hat. Die Überzeugung, dass C. H. Ende Juni … eine Havarie mit seinem vorherigen Boot hatte, gründet sich zunächst auf das Schreiben C. H.s an das Wasserschutzpolizeirevier K. vom …, in dem er den O.törn auf polizeiliche Anforderung vom … in seinen Einzelheiten beschrieb und ausführte, er habe von W. aus mit seinem Boot eine Reise nach D. unternehmen wollen, die er am Vorabend der Havarie gegen 20 Uhr begonnen habe. Aufgrund des Wellengangs habe er sich kurz nach Erreichen der … See-Grenze zur Umkehr entschlossen und sich gegen 1 Uhr morgens dem Bereich S. Strand genähert, um von dort aus küstennah nach W. zurückzufahren. Dort seien dann aufgrund einer Unachtsamkeit mehrere Wellen ins Bootsinnere gelangt, der Motor habe sich nicht mehr starten lassen, das Boot sei abgesackt und er habe sich in ein Schlauchboot gerettet. Mit diesem habe er sich auf den Weg zum Strand gemacht. Er habe zwei Fischer beobachtet, während er in Richtung des Ufers gerudert sei. POK W. hat bei seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung angegeben, er selbst habe den Vorfall im polizeilichen System als Anzeige vermerkt gesehen. Er hat dazu näher ausgeführt, in seiner Dienststelle bei der Wasserschutzpolizei sei der Vorfall als sehr außergewöhnlich dargestellt worden. C. H. sei völlig durchnässt aus dem Wasser gekommen, von S. aus am Strand nach L. gelaufen und mit dem Dampfer nach S. übergesetzt. Die Polizeibeamten hätten ihn zuhause in S. aufgesucht und in dem Zuge eine Anzeige wegen Gewässerverunreinigung erstattet, weil Kraftstoff ausgetreten gewesen sei. Die Überzeugung der Kammer, dass dieser Bootsunfall C. H.s von diesem bewusst initiiert worden war, es sich mithin um einen ersten Versuch der Umsetzung des geplanten Vorhabens zum Betrug der Versicherungen gehandelt hat, beruht darauf, dass O. H. auch Ende … bereits eine Unterkunft für ihren Ehemann bei ihrer Bekannten O. organisiert hatte. Dies belegen ins Deutsche übersetzte WhatsApp-Nachrichten, die sie in dieser Zeit mit O. ausgetauscht hat. Am …um … schrieb O. H. an O., dass C. am Samstag kommen werde und am Montag wichtige Termine habe. Er wolle auch nicht stören, wenn O. zuhause sei; er sei sehr intelligent und bescheiden. Ihre Bekannte antwortete darauf am … um …, dass man sich wegen des Essens noch einmal unterhalten werde. Darüber hinaus bat sie um Mitteilung, ob C. H. ihr am Dienstag … Euro bezahlen könne. Sie müsse die Miete pünktlich entrichten. Die vorherige Absprache der Unterkunft spricht dafür, dass das Bootsunglück an diesem Tag kein unbeabsichtigter Unfall war. Ein anderer Grund für einen Aufenthalt C. H.s in H. als das Untertauchen nach einer vorgetäuschten Havarie mit vorgeblich tödlichem Ausgang ist nicht ersichtlich. Zugleich belegt dies, dass O. H. jedenfalls im … von C. H. in seine Pläne eingeweiht worden war, wie von ihr in der Vernehmung durch KK Q. auch mitgeteilt worden ist. dd) Die Feststellungen zum Kauf der S. hat die Kammer anhand des Kaufvertrages vom … und aufgrund der Aussage von KHK’in A. getroffen. Die Zeugin A. hat bestätigt, dass das Boot für … Euro erworben und für weitere … Euro bei M. A. generalüberholt worden sei. Der Abschluss der Yacht-Insassenunfallversicherung bei der P. Yachtversicherungen und die festgestellte Höhe der Höchstversicherungssumme pro Person im Todesfall ergeben sich aus dem Versicherungsschein Policen-Nr. … vom …. Dort sind als geltende Bedingungen die „P.-Yacht-Bedingungen (PYB) Teil C: Yacht-Insassen-Unfall-Bedingungen, Teil E: Allgemeiner Teil für alle Sparten von Teil A bis D (…) angegeben. In den P.-Yacht-Bedingungen (PYB), Teil C, § 3 Nr. 2 lit. B) heißt es, dass als Unfall auch ein Ertrinkungs- bzw. Erstickungstod unter Wasser gelte. Von einem Ertrinken werde auch dann ausgegangen, wenn eine versicherte Person über Bord gegangen sei und innerhalb eines Monats nicht wiedergefunden werden könne. Die Feststellungen zur Durchführung vorbereitender Übungsfahrten, zum Erwerb von Schlauchboot und Kompressor hat die Kammer unter anderem anhand der Aufzeichnungen in Schulheften getroffen, in denen C. H. dies so angegeben hatte. Da die Hefte, die ihrem Inhalt nach zur Überzeugung der Kammer von C. H. beschrieben wurden und ersichtlich internen Vorbereitungszwecken sowie zur nachgehenden Reflexion des Geschehens für C. H. dienten, hält die Kammer die dortigen Ausführungen insoweit für glaubhaft. Die Eintragungen geben ein authentisches Bild von C. H.s Planungen und der Ausführung des Vorhabens. Insbesondere in dem Heft mit dem Titel „… :-) Mama, C.“ hatte C. H. seine Planungen in „ToDo-Listen“ aufgeführt und zeitliche und nautische Daten für eine mögliche Fahrt festgehalten. Auch in dem Heft „…“ mit Kleeblatt-Aufkleber auf dem Deckblatt findet sich unter der Überschrift S. eine ToDo-Liste, in der u.a. Bootsregistrierung beim A., Motorüberholung bei A. und „Lokaltermin: …! …,…“ angegeben sind. Da allgemein bekannt ist, dass ein Strand in der Nähe von S. in H. „…“ heißt und die Koordinaten einen Punkt am Strand zwischen S. und H. bezeichnen, hat die Kammer dies so gewertet, dass der Angeklagte eine Trainingsfahrt in diesem Bereich auf seiner Liste von zu erledigenden Dingen aufgenommen hatte. Am Ende der Liste findet sich auch die Eintragung: „airbnb Tod nach 30 Tagen, P. zahlt.“ Die getroffenen Feststellungen zur Kommunikation T. H.s mit der P. Versicherung in Bezug auf die Anzeige des Schadensfalles ab Anfang … beruhen auf dem Schreiben der P. Yachtversicherungen an T. H. vom …, dem Schreiben T. H.s an die P. GmbH vom …, der von T. H. ausgefüllten Yacht-Haftpflicht Schadensanzeige P. Yachtversicherungen vom … und der Anlage zum Fragebogen sowie der Meldung des Versicherungsfalls an C. E. Group Limited vom … und dem Schreiben von T. H. an die P. GmbH vom …. Die Kammer ist davon überzeugt, dass C. H. die ersichtlich mit einem Computer gefertigten Schreiben T. H.s erstellt hat und auch die Fragebögen mit ihr gemeinsam ausgefüllt hat. Insbesondere der Anlage zum Fragebogen, in der die Schilderung des Unfalls erfolgt, ist die für von C. H. gefertigte Schriftstücke typische Diktion deutlich zu entnehmen. Überdies ist auffallend, dass die angeblich von T. H. stammende Unfallschilderung zwar mit der Bemerkung eingeleitet wird, sie selbst habe von der Materie zu wenig Ahnung, andererseits auffallend oft Fachbegriffe verwendet werden, die damit nicht unbedingt in Einklang zu bringen ist. So ist unter anderem die Rede davon, ihr Sohn sei in B. „nie angelandet.“ Bei einem Unglück im Juni sei der „Wind auflandig“ gewesen, am ... jedoch „ablandig“. Entsprechendes gilt in Bezug auf die Anlage zur Schadensschilderung. Überdies hatte der C. H. in mehreren WhatsApp-Nachrichten seiner Frau von den Fragebögen berichtet und sie um Mitteilung erforderlicher Daten in Bezug auf die S. gebeten. Am … um … Uhr teilte er ihr mit: „P. hat geschrieben. Meine Mutter muss einen Fragebogen ausfüllen und zurücksenden. Der Ball läuft!“. In der Nachricht von C. an O. H. vom …, … Uhr schrieb er unter anderem: „[…] Ich fahre nach S. und fülle den Fragebogen für P. aus. Es geht langsam voran. [..]“ Am …, … Uhr schrieb er ihr: „[…] P. schreibt sehr höflich, die Fragebögen für Haftpflicht und Personenversicherung sind leicht auszufüllen. Das machen wir heute, es ist der Start! Jetzt geht es los […]“ Nur etwas über eine Stunde später, in der Nachricht vom …, um … Uhr heißt es: „[…] P. fragt nach der Registrierungsnummer vom Boot. Schau bitte einmal in Deine Akte, da ist das Boot drin. Darin ist ein weisser Pass vom ADAC mit der Nummer der Registrierung vom Boot. In dem Kaufvertrag vom Boot steht sicher auch eine. Such die bitte einmal heraus und schick sie mir. Danke! Und dann schicke mir bitte noch Deine Kontonummer. – So, wir bekommen das jetzt Schritt für Schritt koordiniert“. Bei der Anzeige des Schadensfalles gegenüber der P. Yachtversicherung und der C. hatte C. H. die Hoffnung auf eine zeitnahe Auszahlung der für den Insassentodesfall vereinbarten Versicherungssumme von … Euro. Deutlich wird diese Erwartungshaltung auch im weiteren Verlauf der Kommunikation. Bis zu den Schreiben T. H.s an P. GmbH vom … und an C. E. Group Limited vom …, mit denen sie jeweils auf die Versicherung bei der V. B. hinweist und die aufgrund ihres Inhalts als Anspruchsverzicht zu werten sind, wurden unter T. H.s Namen insgesamt vier Sachstandsanfragen versandt, wie die Kammer dem Schreiben von T. H. an die P. GmbH vom …, dem Schreiben von T. H. an die C. E. Group Limited vom …, dem Schreiben von T. H. an die P. GmbH vom … und dem Schreiben von T. H. an die C. E. Group Limited vom . entnommen hat. Während die ersten beiden Anschreiben lediglich eine einfache Bitte um Mitteilung des Sachstandes enthalten, wird diese in den zuletzt abgesandten Schreiben jeweils deutlich drängender unter Verweis auf den angegriffenen Gesundheitszustand und/oder das Lebensalter T. H.s. Die Kontaktaufnahme zu den 12 Lebensversicherern und den beiden Unfallversicherungen in Bezug auf den Eintritt des Schadensfalls war dem diesbezüglichen Erstkontakt mit der P. Yachtversicherungen zeitlich nachgelagert und erfolgte – für alle Lebens- und Unfallversicherungen zeitgleich – erst im …, nachdem KK M. in der E-Mail vom … erklärt hatte, die Polizei halte C. H. für tot. Die Überzeugung, dass die Versicherungen jeweils mit inhaltlich nahezu identischen Schreiben angeschrieben wurden und welchen Inhalt diese hatten, hat die Kammer aufgrund der entsprechenden Schriftstücke, wie sie bei den Versicherungen eingegangen waren, gewonnen: Versicherung Schreiben Datum des Eingangs A. Lebensversicherungs-AG Schreiben von T. H. an DLVAG/Schadensanzeige vom … Vorab per FAX am …, …, Original mit Versicherungsschein in Agentur am … laut E-Mail von ...@A..de an ...@A..de A. Lebensversicherung AG Schreiben von T. H. an A. Lebensversicherung AG vom … Vorab per FAX, keine Datumsangabe B. Sachversicherungs-AG Schreiben von T. H. an B. Sachversicherungs-AG vom … Vorab per FAX am …, …, B. Lebensversicherungs-AG Schreiben von T. H. an B. Lebensversicherungs-AG vom … Vorab per FAX am …, … C. Schreiben von T. H. an C. vom … Vorab per FAX am …, …, Original keine Datumsangabe G. Lebensversicherung AG Schreiben von T. H. an G. Lebensversicherung AG Schreiben von T. H. an G. Generalagentur vom … Vorab per FAX am …, … Original mit Versicherungsschein am … H. Lebensversicherung AG Schreiben von T. H. an H. Lebensversicherung AG vom … Vorab per FAX am …, … Original mit Versicherungsschein ohne Datumsangabe H. C. Lebensversicherung AG Schreiben von O. H. an H. Lebensversicherung AG vom … Original mit Versicherungsschein am … per Einschreiben I. Lebensversicherungs-AG Schreiben von T. H. an I. Lebensversicherungs-AG vom … Schreiben von T. H. an Versicherungskaufmann K. W. Vorab per FAX am …, … Original mit Versicherungsschein am … laut Schreiben von K. W. an I. Lebensversicherungs-AG S. Lebensversicherung AG Schreiben von O. H. an A. GmbH vom … Vorab per FAX am …, … V. B. S. AG Schreiben von O. H. an V. B.Sachversicherung AG vom … Vorab per FAX am …, …, Original mit Versicherungsschein am … W.-Lebensversicherung AG Schreiben von O. H. an Lebensversicherung AG vom … Vorab per FAX am …, …, Original mit Versicherungsschein am … W. Lebensversicherung AG Schreiben von O. H. an W. Lebensversicherung AG, B.B. vom … Vorab per FAX am …, … C. L.GmbH Schreiben von O. H. an C. L. GmbH vom … Vorab per FAX am …, …, Original mit Versicherungsschein ohne Datumsangabe Zwar haben O. und T. H. in Absprache mit C. H. allen 14 abgeschlossenen Versicherungen durch Anfertigung und Absendung der Schreiben gegenüber bewusst wahrheitswidrig vorgespiegelt, C. H. sei verstorben, indem sie diesen die Schreiben vom … übersandten, in denen sie erklärten, die Polizei gehe davon aus, dass C. H. bei einem Bootsunfall auf der O. verstorben sei. Zudem haben sie den Versicherungen mit diesem Schreiben jeweils die Versicherungsscheine vorgelegt. Hieraus lässt sich jedoch nicht bereits mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit ableiten, dass sie mit der Absendung dieser Schreiben die Vorstellung verbunden hätten, die Versicherungen würden daraufhin die Auszahlung veranlassen. Für die Prüfung der Fragen, welches Ziel die Angeklagten mit der Einreichung der Schreiben verfolgten, mit welcher subjektiven Vorstellung sie diese erstellten und bei den Versicherungen einreichten, standen der Kammer nur Indizien zur Verfügung. Dabei ist sie im Ergebnis zu der Überzeugung gelangt, dass die Schreiben vom … nach der Vorstellung der Angeklagten lediglich der Erfüllung der Obliegenheit zur Schadensanzeige gegenüber den Versicherungen dienen sollten. Dass sie mit diesen Schreiben zugleich die Vorstellung verbunden hätten, die Versicherungen würden allein daraufhin die Auszahlung veranlassen oder dies auch nur für möglich gehalten haben, hat die Kammer jedoch nicht feststellen können. In der Hauptverhandlung ist hierzu keine Einlassung erfolgt. Der Angeklagte C. H. hatte sich zuvor im Ermittlungsverfahren dahingehend erklärt, ihm sei bewusst gewesen, dass eine Auszahlung noch nicht erfolgen werde, denn er habe Kenntnis vom Verschollenheitsgesetz gehabt und sei nicht davon ausgegangen, dass die Versicherungen auf die Vorlage einer Sterbeurkunde verzichten würden. Da die Erklärung erst im Haftprüfungstermin am … und schriftlich erfolgte, mithin bereits in Kenntnis der Rechtslage, kommt ihr nur ein geringer Beweiswert zu. Ein schriftlich fixierter Tatplan, der zu der Vorstellung der Angeklagten Auskunft geben könnte, liegt nicht vor. Auch den Schreiben vom … sind die damit verbundenen Vorstellungen und Ziele der Angeklagten nicht unmittelbar zu entnehmen. Deren Wortlaut spricht allerdings dafür, dass es sich um eine bloße Mitteilung, die Kripo gehe vom Tode C. H.s aus, handeln sollte. Denn die Schreiben enthalten keine Aufforderung zur Leistung und auch keine Angabe einer Bankverbindung. Dafür spricht auch der Chatverkehr zwischen den beiden Angeklagten, der im Zusammenhang mit der Anfertigung der Schreiben geführt wurde. Nachdem O. H. am … die E-Mail von KK M. erhalten und ihren Mann darüber informiert hatte, schrieb C. H. ihr am … um … Uhr per WhatsApp: „[…] Die Nachricht von M. ist gut! Sehr gut! Die drucken wir aus für Versicherungen, jetzt geht es los!“ Etwas mehr als vier Stunden später, am … um … Uhr übersandte C. H. an O. H. per WhatsApp ein abfotografiertes Schreiben und ergänzte: „Hier ist das Muster für den Brief an die Versicherungen. Der Brief informiert die Versicherung über den Tod, sodass die Frist gewahrt bleibt. Keine Versicherung kann sich später beschweren, man habe die 3 Tage Meldefrist nicht beachtet.“ Bei dem fotografierten Schreiben handelte es sich um ein Musterschreiben für die Versicherungen, mit dem festgestellten Inhalt. Nach diesem Muster fertigte O. H. an ihrem PC die Schreiben an die Versicherungen, bei denen sie Versicherungsnehmerin war, wobei sie „Sohn“ aus dem Musterschreiben in ihren Schreiben durch „Mann“ ersetzte. Sie individualisierte die Schreiben durch Austausch des jeweiligen Adressaten und übersandte sie vorab per Fax sowie anschließend per Einschreiben mit beigefügtem Versicherungsschein. Am … um … berichtete sie C. H. in einer WhatsApp-Nachricht, sie habe 5 eingeschriebene Briefe geschickt, nur die W. Versicherung fehle noch, diese werde sie am Tag darauf versenden. Ausdrücklich dargelegt wird der auf die Einhaltung der Anzeigeobliegenheit beschränkte Zweck der Schadensanzeigen zudem in einer weiteren WhatsApp-Nachricht: Am … schickte C. H. an O. H. eine Bilddatei mit dem Text: „Es geht nur darum, die Frist einzuhalten, also die Versicherung über den Tod des Versicherten zu informieren. Mehr nicht. [...]“ (… .jpg, ausgewertete Bilddatei #64). Bei diesen Erklärungen handelt es sich um zeitnah zur Abgabe der Schreiben vom … abgegebene Äußerungen, die deutlich machen, dass damit gerade keine unmittelbare Auszahlung angestrebt wurde. Der besondere Beweiswert dieser Mitteilungen ergibt sich daraus, dass es sich um unbefangene Erklärungen zur relevanten Frage handelt. Sie wurden ersichtlich als interne Erklärung zur Erläuterung des Vorgehens zwischen zwei Mittätern abgegeben. Es ist fernliegend, anzunehmen, dass damit ein über die Erteilung der Information hinausgehender Zweck verfolgt worden sein könnte. Vielmehr spricht sehr viel dafür, dass es sich um ein authentisches Zeugnis des damaligen Vorstellungsbildes des Angeklagten C. H. handelt, der den Ablauf des Geschehens maßgeblich steuerte. Darüber hinaus deutet auch die situative Einbettung der Abgabe dieser Erklärungen in das Gesamtgeschehen darauf hin, dass mit den Schreiben vom … lediglich die Obliegenheit zur Anzeige eines Schadens im Versicherungsverhältnis erfüllt werden sollte. Das C. H. diese Obliegenheit bekannt war, belegen bereits die vorgenannten Nachrichten vom … und vom …. Für die Frage des Wissens um das Bestehen der Obliegenheit spielt es dabei keine Rolle, ob er die Dauer der Frist mit 3 Tagen zutreffend bezeichnet hat, zumal es insoweit auch Abweichungen bei einigen Versicherungen gab. Seine Kenntnis von der Obliegenheit wird weiter durch die Nachricht vom …, … Uhr bestätigt, in der er seiner Frau mitteilt, sie sei versicherungstechnisch verpflichtet, sich sofort nach dem Tod bei der Versicherung zu melden. Die Erfüllung der Obliegenheiten war ebenso wie die Erfüllung der weiteren Voraussetzungen für die Auszahlung der Versicherungssummen erforderlich, um diese zu erreichen bzw. nicht zu gefährden. Hierum war C. H. auch im Übrigen bemüht, wie seine Überlegungen und Anstrengungen um eine gleichzeitige Abgabe der Anträge auf Abschluss der Versicherungen zur Vermeidung der Abgabe unwahrer Erklärungen zum Bestehen weiterer Lebensversicherungen zeigen. Die Notwendigkeit zur Erfüllung der Obliegenheit durch Abgabe der Schadensmeldungen ergab sich aus der in der E-Mail von KK M. vom … enthaltenen Mitteilung, die Polizei gehe davon aus, dass C. H. ertrunken sei. Diese Erklärung hatten die Angeklagten mit dem von C. H. als Pingpongspiel bezeichneten E-Mail-Verkehr herbeiführen wollen. Dies geschah in der Hoffnung, damit durch Vorlage beim Standesamt eine Sterbeurkunde erhalten zu können. Zusätzlich zu den WhatsApp Nachrichten vom …, die dies belegen, wird dies auch deutlich in einer WhatsApp Nachricht, die C. H. an O. H. bereits am … … Uhr geschickt hat, die lautet: „P. ist die Yachtversicherung. Havarie ist Versicherungsfall für die Haftpflicht. Insassenversicherung trifft auf mich zu: Vom Schiff ins Wasser, 30 Tage nicht gefunden. Mit 40tsd cash beginnt meine Reise. P. erklärt jeden, der 30 Tage im Wasser nicht gefunden wurde für tot. Ausserdem, jetzt kommt es auf die Kripo an. Die suchen mich seit dem …. Aber irgendwann geben Sie die Suche auf, offiziell heißt es dann, die Suche wird eingestellt. Ab diesem Moment hat man keine Hoffnung mehr, jemanden lebend zu finden. Mit den Zetteln von P. und Kripo gehst du zum Standesamt K. und lässt mich dort für tot erklären. P. bekommen wir nach 30 Tagen, also um den …. Die Kripo wird vielleicht vorher schon aufgeben. Wesentlich ist, daß Du Deine Versicherungen alle beisammen hast. Läuft alles gut!“ Hieraus und aus weiteren Eintragungen in den Schulheften ergibt sich zudem zur Überzeugung der Kammer, dass C. H. jedenfalls die Notwendigkeit der Vorlage eines offiziellen standesamtlichen Dokuments bei den Lebensversicherungen für das Gelingen des Plans bereits einige Zeit vor dem … bewusst war. Das Aufsuchen des Standesamtes macht im Zusammenhang mit dem Tatplan im Wesentlichen insofern Sinn, als dieses für die Ausstellung der nach den Versicherungsbedingungen der Lebensversicherungen erforderlichen Sterbeurkunde zuständig ist. Soweit eine Sterbeurkunde darüber hinaus auch Gläubigern C. H.s hätte vorgelegt werden können, um sie von einer weiteren Verfolgung ihrer Ansprüche abzuhalten, erscheint dies demgegenüber nachrangig. Zumal seine Gläubiger bei Erhalt der Versicherungssummen hieraus problemlos hätten befriedigt werden können und er weiter damit hätte rechnen müssen, dass jedenfalls seine Mutter als Erbin in Anspruch genommen wird. Die Kammer ist weiter davon überzeugt, dass dem Angeklagten C. H. nicht klar war, welche Unterlagen tatsächlich für die Erlangung des Dokuments erforderlich sein würden. Dies ergibt sich aus weiteren WhatsApp Nachrichten, die von Anfang November bis Anfang … von C. an O. H. versandt wurden: So schrieb er am … um … Uhr an seine Ehefrau: „Hallöchen S., kein Grund zum Frust oder zur Enttäuschung. Am Freitag geht unsere Meldung an P. Yachtversicherung raus. P. definiert, wer Schiffbruch erlitten hat und 30 Tage nicht gefunden wurde, ist tot. Das ist der Fall. Sobald die Verhältnisse mit P. geklärt sind, gehst Du zum Standesamt und beantragst die Sterbeurkunde. Gibt es Schwierigkeiten, suchen wir einen Anwalt und schalten ihn ein. Die Kripo hat keine Fakten, fantasiert über Zustände und stellt wilde Spekulationen auf. Die Kripo Frau wollte Dich schockieren und enttäuschen. Denn die Wahrheit ist, die Kripo hat nichts vorzuzeigen.“ Auch die am … um … Uhr, … Uhr und um … Uhr von C. H. an O. H. im Zusammenhang mit der Kommunikation O. H.s mit KK M. erfolgten WhatsApp-Nachrichten belegen dies. In allen 3 Nachrichten schrieb C. H., O. H. solle die E-Mails von M. dem Standesamt vorlegen. Am … um … schrieb C. H. an seine Frau die WhatsApp-Nachricht: „Viel Erfolg morgen beim Standesamt. Sie sollen Dir aufschreiben, was sie haben wollen. Es geht hier Schritt für Schritt, es erfordert Geduld. Das ist unschön, gehört aber dazu. Und diese relativ überschaubare Phase werden wir ja wohl noch überstehen, denn es geht um etwas Wesentliches. Also morgen gehst du zur Sauna und zum Standesamt und dann erfahren wir, was wir wissen wollen. Es geht voran! Gruss bis morgen“. Insbesondere aus den Nachrichten vom …, … Uhr und vom …, … Uhr wird deutlich, dass C. H. sich unsicher darüber war, ob die erstrebte polizeiliche Erklärung von KK M. ausreichen würde, um eine Sterbeurkunde zu erhalten. Auch in der Nachricht vom …, … Uhr kommt dies zum Ausdruck: „[…] Das Standesamt kann und soll Dir sagen, ob ihnen die zwei emails von Kriminalkommissar M. ausreichen, oder was sie konkret an Unterlagen brauchen. Die Versicherungen haben keinen Anspruch auf eine Sterbeurkunde, sie ist keine Pflicht. Gruß und, wir telefonieren heute Nachmittag!“ Die Vorstellung, mit der Vorlage der Erklärung der Polizei, man halte C. H. für verstorben, und einer Erklärung der P. Versicherung über die Anerkennung des Versicherungsfalls eine Sterbeurkunde vom Standesamt zu bekommen, hatte sich durch die bei dem Besuch des Amtes durch O. H. erhaltene Information, das Amtsgericht sei zuständig, sowie die fehlende Erklärung der P. zu ihrer Regulierungsbereitschaft zerschlagen. Aufgrund der Erklärung von KK M. in der E-Mail vom …, die Polizei gehe davon aus, dass C. H. ertrunken sei, bestand jedoch aus Sicht der Angeklagten die Notwendigkeit, den Versicherungen hiervon Kenntnis zu verschaffen, um keine die Auszahlung der Versicherungssummen möglicherweise gefährdende Obliegenheitsverletzung zu begehen. Überdies hat die Kammer aus den vorstehend genannten WhatsApp-Nachrichten die Überzeugung gewonnen, dass C. H. – entgegen seiner entsprechenden schriftlichen Äußerung im Haftprüfungstermin – bis Anfang … gerade keine Kenntnis vom Verschollenheitsgesetz hatte, denn er kannte offensichtlich die Zuständigkeiten nicht. Bis dahin ging er davon aus, dass das Standesamt ihn für tot erklären könne. Für die Todeserklärung nach dem Verschollenheitsgesetz ist jedoch das örtliche Amtsgericht zuständig. Er kannte daher auch nicht die sich daraus ergebende Frist von 6 Monaten, vor deren Ablauf objektiv an eine offizielle Bestätigung seines Todes nicht zu denken war. Ob sich die Angeklagten am … über die Notwendigkeit einer Schadensanzeige zum Zweck der Obliegenheitserfüllung hinausgehend noch Vorstellungen darüber gemacht haben, ob noch und gegebenenfalls welche Maßnahmen nunmehr zur Auszahlung der Versicherungssummen an O. und T. H. zu ergreifen sein würden ließ sich nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen, insbesondere nicht, dass die Angeklagten geglaubt hätten, mit dem Schreiben vom … alles getan zu haben, um die Versicherungen zur Zahlung zu veranlassen. Im Ermittlungsverfahren hatte C. H. geäußert, er sei nicht davon ausgegangen, dass aufgrund der erfolgten Mitteilung bereits eine Auszahlung erfolgen würde, vielmehr davon, dass der Weg dahin noch lang sein würde. Weitere konkrete Äußerungen dazu liegen nicht vor. Aus dem WhatsApp-Chatverkehr zwischen den beiden Angeklagten ist auch nicht mit hinreichender Sicherheit zu entnehmen, dass der Angeklagte das bis zum Besuch des Standesamtes durch O. H. Anfang … dokumentierte Bemühen um Erlangung einer Sterbeurkunde zur Erfüllung der nach den Bedingungen der Lebensversicherungen erforderlichen Voraussetzungen aufgegeben hätte. Jedenfalls spricht der Umstand, dass sie sich, nachdem sie durch das Schreiben der H. Leben an T. H. vom … erstmals Kenntnis von den Fristen im Verschollenheitsgesetz erlangt hatten, ohne Anzeichen von Enttäuschung sehr schnell auf die danach einzuhaltende Frist eingestellt hatten, dafür, dass sie weiterhin davon ausgingen, es sei von ihnen mehr zu leisten, als nur den Schaden anzuzeigen, um eine Auszahlung zu erreichen und nicht bereits darauf gehofft hatten, allein aufgrund der Schreiben vom … die Versicherungssummen ausgezahlt zu erhalten. So schrieb C. H. am …, … Uhr an seine Frau: „Hallöchen, schön dass schon eine Versicherung geantwortet hat. Es geht langsam los. Bring alles mit, wir regeln und koordinieren das.“ Um … Uhr folgte eine weitere Nachricht an O. H. eine WhatsApp-Nachricht, in der es heißt: „2 von 6 Monaten haben wir schon Bitte schreibe KK M. eine kurze Email und frage ihn, wie lautet das Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft für meinen Fall? Ok? Danke!“ Am …, nachdem O. H. von einem Besuch nach S. wieder in K. angekommen war, schrieb C. H. ihr um …: „Gut, dass die Bahnfahrt gut geklappt hat. Nochmal vielen Dank für das super köstliche Essen, die Ente mit Füllung ist eine sagenhafte Köstlichkeit! Wir aßen in der Küche, daher hatte ich Deinen Anruf nicht bemerkt. Wollen wir morgen Vormittag um 11 Uhr telefonieren? Also, dass sich 2 weitere Versicherungen gemeldet haben, ist wirklich gut! Bei beiden haben wir knapp 4 Monate Zeit. Es läuft!!“ Auch die Nachricht vom …, um … von C. an O. H. enthält diesbezüglich eine positive Botschaft: „Guten Morgen, guten Morgen meine S. Ganz auf die Schnelle, meine Mutter hat letzte Nacht gar nicht geschlafen, ihr ganzer Tagesrhythmus ist umgekehrt. Wenn ich sie nachher zu Bett bringe, will ich auch schlafen gehen. Die Versicherungsfragen klären wir am Wochenende, das sortieren wir. Ich freue mich über die Reaktion der Versicherungen. Schauen wir einmal, was der Rest uns schreiben wird. Und heute dann Nußknacker! Toll!! Sag mir bitte eine Zeit am Nachmittag, wann ich Dich vorher noch anrufen kann, oder wie es Dir zeitlich passt. Wir schaukeln das! Küsschen bis später“. Hätten die Angeklagten gehofft, dass die Versicherungen allein aufgrund der Schreiben vom … die Versicherungssummen auszahlen würden, wäre zu erwarten gewesen, dass sie eine Enttäuschung über die Reaktionen der Versicherungen hätten erkennen lassen. Es wäre außerdem lebensfremd gewesen, anzunehmen, dass Versicherungen allein aufgrund eines Schreibens, das die Mitteilung enthält, ein Schadensfall liege vor, ohne weitere Prüfungen Beträge in sechsstelliger Höhe auszahlen würden. Zudem wäre nach der objektiv gegebenen Rechtslage allein mit der Erklärung, die in den Schreiben vom … enthalten war, eine Auszahlung durch die Versicherungen nicht zu erreichen gewesen, da hierdurch die vertraglich bestimmten Bedingungen für eine Auszahlung nicht erfüllt worden wären. Hierzu hätte es noch weiterer Handlungen der Angeklagten bedurft. Den Allgemeinen Geschäftsbedingungen aller 12 Lebensversicherungen ist zu entnehmen, dass diese vor einer Auszahlung der Versicherungssumme eine Sterbeurkunde über den Todesfall verlangen. Dies hätte bedeutet, dass jedenfalls entweder eine vom Standesamt ausgestellte Sterbeurkunde oder ein Todeserklärungsbeschluss des Amtsgerichts K. nach §§ 2, 23 Verschollenheitsgesetz bei den Versicherungen hätte eingereicht werden müssen. Zur Vorlage derartiger Urkunden ist es vorliegend nicht gekommen. Die Kammer hat sich im Ergebnis nicht davon überzeugen können, dass die Angeklagten mit den Schadensanzeigen nicht nur die Obliegenheit zur Anzeige des Schadensfalles erfüllen wollten, sondern darüber hinausgehend auch davon ausgingen, dass die Einreichung weiterer Unterlagen nicht erforderlich gewesen wäre, um die Versicherungen zur Auszahlung zu veranlassen. Die Kammer hat dabei nicht übersehen, dass es durchaus auch Anhaltspunkte gibt, die dafür sprechen bzw. sprechen könnten, dass die Angeklagten zumindest gehofft haben, mit den Schadensanzeigen vom … alles getan zu haben, um die Versicherungen zur Auszahlung zu bewegen. Die dafür sprechenden Anhaltspunkte reichten jedoch unter Berücksichtigung der bereits dargelegten Ausführungen zu Feststellungen, die in die andere Richtung weisen, weder einzeln noch in der Gesamtschau aus, um sich eine dahingehende hinreichende Überzeugung zu bilden, dass C. und O. H. angenommen hätten, mit der bloßen Schadensanzeige am … alles getan zu haben, um die Versicherungssummen ausgezahlt zu bekommen, ohne dass es dafür weiterer wesentlicher Zwischenschritte bedurft hätte. So konnte jedenfalls nicht festgestellt werden, dass C. H. nicht um die Notwendigkeit der Vorlage einer Sterbeurkunde als amtlicher Bestätigung seines Todes gewusst hat. Hierfür spricht neben den genannten zahlreichen Belegen dafür, dass er sich um eine Sterbeurkunde bemüht hat, die Feststellung, dass sämtliche Lebensversicherungen nach ihren Versicherungsbedingungen die Vorlage einer solchen Urkunde im Leistungsfall fordern. Dafür, dass C. H. positive Kenntnis von dieser Voraussetzung hatte, spricht, dass er sich bereits zu einem frühen Zeitpunkt, noch im Vorbereitungsstadium, mit Versicherungsbedingungen der W. Versicherung und der I. Versicherung befasst hat. Auch die Feststellung, dass er in den Bedingungen der W. Versicherung u.a. das Wort „Sterbeurkunde“ mit Textmarker markiert hat, spricht dafür, dass ihm bewusst war, dass er eine Sterbeurkunde benötigen würde. Die Überzeugung, dass sich C. H. bereits im Vorfeld der erfolgten Vertragsabschlüsse mit Versicherungsbedingungen der W. („Allgemeinen Bedingungen für die Risikolebensversicherung (…)“) befasst und dabei insbesondere die Voraussetzungen für die Auszahlung der Versicherungssumme bei Eintritt des Versicherungsfalls gelesen hat, hat die Kammer dadurch gewonnen, dass sich die bearbeiteten Unterlagen vorgeheftet zu einem Antragsformular für den Abschluss einer Versicherung W. PremiumRisk (Risikolebensversicherung) mit Tarif „…“ in einem Leitzordner (Asservat A/193400/2020/45) im Fach „Konzept Versicherungen“ befanden, der gemäß der Niederschrift der Sicherstellung vom … in der Wohnung im S. L. in K. aufbewahrt wurde. Die Markierungen waren wie festgestellt angebracht worden. Auf Seite 10 der Versicherungsbedingungen findet sich zusätzlich zu Markierungen mit Textmarker noch die handschriftlich angebrachte Anmerkung „Text identisch I. Versich.“. Hieraus folgert die Kammer, dass C. H. sich in diesem Zeitpunkt der Planung seines Vorhabens auch mit Versicherungsbedingungen der I. Versicherung befasst hat. Das Schriftbild entspricht dem Schriftbild in den Schulheften, welche die Kammer aufgrund des Inhalts C. H. zugeordnet hat. Weder bei der W. Versicherung, noch bei der I. Versicherung hat C. H. im weiteren Verlauf eine Risikolebensversicherung abgeschlossen. Hieraus schließt die Kammer, dass er sich mit den Bedingungen der Versicherungen bereits im Jahre … beschäftigt hat, denn die Vertragsabschlüsse mit den Versicherungen, die nach dem Plan des Angeklagten betrogen werden sollten, wurden im Sommer/Herbst … geschlossen. Danach bestand für ihn keine Veranlassung mehr, sich mit Bedingungen anderer Versicherungen, mit denen kein Vertrag geschlossen worden war, zu beschäftigen und in ihnen Markierungen vorzunehmen. Dass die handschriftlichen Anmerkungen und Markierungen von C. H. stammen, folgt für die Kammer neben dem Schriftbild der Anmerkung auch daraus, dass die Angeklagte O. H. schon aus rein sprachlichen Gründen nicht dazu in der Lage gewesen wäre, die Versicherungsbedingungen entsprechend zu bearbeiten. Von den sprachlichen Verständigungsschwierigkeiten O. H.s hat sich das Gericht aufgrund der Hauptverhandlung einen eigenen und unmittelbaren Eindruck verschaffen können. Die gleichzeitig mit den Original-Schreiben vom … erfolgte Übersendung der Versicherungsscheine hat jedenfalls nur einen sehr geringen indiziellen Wert für die Beantwortung der Frage, ob die Angeklagten geglaubt haben könnten, alleine die Übersendung der Schadensanzeige und der Versicherungsscheine führe bereits zur Auskehrung der Versicherungssummen. Denn aus deren Vorlage ergibt sich lediglich, dass die Angeklagten die Versicherungen in Anspruch zu nehmen gedachten. Dies folgt allerdings auch bereits daraus, dass sie überhaupt eine Schadensanzeige bei den Versicherern einreichten. Der Umstand, dass die Angeklagten die Versicherungsscheine bereits zu diesem Zeitpunkt übermittelten und nicht zu einem späteren, lässt jedoch den Rückschluss, die Angeklagten hätten mit der Schadensanzeige bereits die Hoffnung verbunden, die Versicherungen würden alleine aufgrund dieser Mitteilung zahlen, nicht mit hinreichender Sicherheit zu. Nach den Bedingungen der Versicherungen verlangten diese ganz überwiegend die Vorlage des Versicherungsscheines, ohne dass dort Angaben zum Zeitpunkt der Vorlage gemacht würden. Die B. Lebensversicherung führte in ihren allgemeinen Bedingungen zur Risikolebensversicherung sogar aus, dass Unterlagen unverzüglich einzureichen seien, wenn Leistungen aus dieser Versicherung beantragt werden sollen. Unter den einzureichenden Unterlagen ist auch der Versicherungsschein aufgeführt. Die relativ frühe Einreichung der Dokumente bei den Versicherern mag ein Hinweis darauf sein, dass die Angeklagten die Voraussetzungen für eine Auszahlung schaffen wollten. Dies lässt jedoch keinen sicheren Rückschluss darauf zu, dass sie der Auffassung waren, mit den Schreiben vom … bereits alles getan zu haben, um eine Auszahlung zu erreichen. Der Versicherungsschein war auch keinesfalls die für die Auszahlung wichtigste Urkunde. Jedenfalls bei den Lebensversicherungen kam nach den Versicherungsbedingungen der von allen Versicherungen ausnahmslos geforderten Sterbeurkunde mindestens die gleiche Bedeutung für die Auszahlung zu. Soweit sich in den Chatprotokollen von O. und C. H. Anhaltspunkte finden, die darauf schließen lassen könnten, dass C. H. bei seiner Tatplanung davon ausgegangen sein könnte, die Versicherungen würden bereits ohne Einreichung einer Sterbeurkunde oder eines amtsrichterlichen Beschlusses allein aufgrund der Schreiben vom … die Auszahlung der Versicherungssummen veranlassen, reichte dies nicht aus, um eine dahingehende Überzeugung der Kammer zu tragen. Der Umstand, dass der Angeklagte C. H. in seiner Nachricht vom … um … vor dem geplanten Besuch O. H.s auf dem Standesamt geschrieben hatte: „[…] Die Versicherungen haben keinen Anspruch auf eine Sterbeurkunde, sie ist keine Pflicht. […]“, belegt dies gerade nicht, dass der Angeschuldigte das Erfordernis einer Sterbeurkunde nicht bedacht hätte. Seine Erklärung bringt vielmehr das Gegenteil zum Ausdruck. Sie macht deutlich, dass er schon zu diesem Zeitpunkt und nicht erst aufgrund der als Reaktion auf die Mitteilung vom … seitens der Versicherungen erfolgten Anforderungen einer Sterbeurkunde weiß, dass sie eine solche verlangen werden. Wenn C. H. zu diesem Zeitpunkt bereits ersichtlich davon ausgegangen ist, dass die Versicherungen die Einreichung einer Sterbeurkunde fordern werden, er der die Berechtigung einer solchen Forderung aber in einer internen Nachricht bezweifelt, so wäre es lebensfremd, hieraus den Schluss zu ziehen, er habe angenommen, die Versicherungen, in deren Versicherungsbedingungen die Vorlage einer Sterbeurkunde durchgehend als Voraussetzung für die Auszahlung der Versicherungsleistung aufgeführt sind, würden gleichwohl, etwa in Erkenntnis der von ihm angenommenen fehlenden Berechtigung, freiwillig ohne Vorlage einer Sterbeurkunde eine Auszahlung der Versicherungssumme vornehmen. Inhaltlich im Widerspruch zu der WhatsApp-Nachricht vom …, … Uhr steht die Nachricht von C. H. an O. H. vom …, … Uhr. Darin schrieb er: „Die Versicherungen bestehen nicht auf eine Sterbeurkunde. Die Rede ist stets davon, dass der Versicherungsnehmer Nachricht vom Tode des Versicherten erhalten hat. In unserem Fall ist das prinzipiell die Polizei. Das würde uns auch das Leben leichter machen.“ Während C. H. in der Nachricht zwei Tage zuvor noch zum Ausdruck gebracht hatte, dass die Versicherungen eine solche Urkunde verlangen würden, erklärte er nunmehr in dieser Nachricht, dass sie dies nicht täten, obwohl sämtliche Lebensversicherungen die Vorlage einer Sterbeurkunde tatsächlich verlangen. Die Erklärung C. H.s, die Versicherungen bestünden nicht auf eine Sterbeurkunde, kann widerspruchsfrei am ehesten in dem Sinne verstanden werden, dass er zum Ausdruck bringen wollte, dass die Obliegenheit zur Schadensanzeige nicht erst ausgelöst wird, wenn eine Sterbeurkunde vorliegt, sondern bereits früher bei Kenntniserlangung des Versicherungsnehmers vom Tod der versicherten Person. Hierfür spricht der weitere Kontext in dieser Textnachricht, in der es heißt, dass stets die Rede davon sei, dass der Versicherungsnehmer Nachricht vom Tode des Versicherten erhalten hat und dies in ihrem Fall grundsätzlich die Polizei sei. Für die Kammer erscheint dies deshalb nachvollziehbar, weil zu dieser Zeit die Bemühungen der Angeklagten darauf gerichtet waren, von KK M. eine Mitteilung des Inhalts zu erhalten, die Polizei gehe von C. H.s Tod aus, was die Frage aufwirft, ob dadurch in den Versicherungsbedingungen enthaltene und ihm bekannte Anzeigeobliegenheit ausgelöst würde. Allerdings bleibt bei diesem Verständnis der WhatsApp-Nachricht vom …, … Uhr ungeklärt, was mit dem Zusatz „Das würde uns auch das Leben leichter machen.“ gemeint war. Ein weiterer Kontext, in den diese Erklärung eingebettet war und der ihren Sinn weiter hätte erhellen können, war nicht ersichtlich. Aus den sichergestellten DIN-A5-Schulheften ergeben sich ebenfalls keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte C. H. es bei Versendung der Schreiben vom … für möglich gehalten hat, dass die Versicherungen bereits zur Auszahlung der Versicherungssummen veranlassen werden. Die von C. H. entwickelten Szenarien zur Verwendung der von ihm erstrebten Gelder lassen zwar erkennen, dass er bei Entwicklung seiner Vorstellungen davon ausging, bereits relativ zeitnah schon über erhebliche Geldmittel verfügen zu können. Diese Aufzeichnungen sind von ihm jedoch – wie aus deren Kontext erkennbar wird – bereits deutlich vor der Absendung der Schreiben vom … gefertigt worden. Aus den Heften entnimmt die Kammer, dass C. H. bei Anfertigung der Aufzeichnungen in den Heften davon ausging, eine Sterbeurkunde zu benötigen, um eine Auszahlung der Lebensversicherungen zu erreichen. Die Aufzeichnungen in den Heften lassen aber keinen hinreichend sicheren Rückschluss darauf zu, welche Vorstellungen der Angeklagte zu der Zeit der Erstellung der Aufzeichnungen davon hatte, unter welchen weiteren Voraussetzungen er zu der zumindest erhofften zeitnahen Auszahlung der Versicherungsleistungen gelangen könnte. In dem mit „The Brain, le Cerscau…“ beschrifteten Heft befindet sich eine mit „Zeitachse“ überschriebene Skizze eines Tatablaufplanes. In zeitlicher Reihenfolge in graphischer Darstellung unter- bzw. nebeneinander gelistet sind: „…. O., -> 30 Tage: Versicherungen sortieren, abklären, vorbereiten, …. P. 30-Tage Kriterium, …. Brief/Einschreiben an P., Sterbeurkunde Kripo wg. Suche, - eingestellt, aufgegeben? Sterbeurkunde-> sofort-> n. Schw./ALLE Vers. Benachrichtigen.“ Seine Ablaufskizze sieht die Beantragung einer solchen Urkunde und deren Weiterleitung an die Versicherungen gerade vor. Auch in dem Heft „Le cerveau“ findet sich eine Zeitachse: „…. Havarie, … Mio € -> …, ….“. Danach könnte C. H. davon ausgegangen sein, dass die Gelder jedenfalls schneller ausgezahlt werden, als unter Zugrundelegung der Rechtslage realistisch war. Darauf könnten auch Angaben in dem Heft „… :-), Mama, C.“ hindeuten, das eine als Tabelle dargestellte Finanzplanung für September bis November beinhaltet. Unter November steht: „... löst Konto auf!“. Zudem heißt es im Rahmen von Aufzeichnungen, die möglicherweise vom ... datieren: „Läuft alles nach Plan, dann […] 4) Moos! Nach dem …. viel Moos! E. verlegt Wohnsitz zurück in die U.! – Moos auf Schweizer Bank!“. Es lässt sich trotz der dem Chatverlauf zu entnehmenden Unklarheiten auf Seiten des Angeklagten C. H. darüber, welche Voraussetzungen für die Ausstellung der Sterbeurkunde zu erfüllen sein würden, erkennen, dass er zumindest gehofft hat, diese für die Auszahlung von Geldern erforderliche Urkunde relativ schnell allein aufgrund der für Anfang … erhofften Anerkennung des Eintritts des Versicherungsfalles durch die P. Yachtversicherungen und eine Erklärung der Kriminalpolizei, sie gehe vom Tod des Vermissten aus, erhalten zu können. Das belegt die Nachricht vom … … Uhr, in der C. H. dies seiner Frau auseinandersetzte (siehe S. 63). Vor diesem Hintergrund ist nicht ausschließbar auch die Erklärung des Angeklagten vom …, Frau H. werde hoffentlich in wenigen Wochen Millionärin (Datei vom …, …) zu bewerten. Mit der WhatsApp-Nachricht an O. H. vom …, … Uhr: „Oh in diesem Zusammenhang, kaufe bei der Bahn die 3-Monats Bahncard. Denn wenn es gutgeht, müsstest Du in den nächsten 3 Monaten nach M. und nach Z., B.. Voyage“ bringt C. H. ebenfalls zum Ausdruck, dass er hofft, innerhalb der nächsten drei Monate Zahlungen der Versicherungen zu erhalten. Angesichts des Zeitraumes von drei Monaten bleibt allerdings unklar, ob er gehofft hat, die Versicherungen würden allein aufgrund der Schadensanzeige vom … bis dahin gezahlt haben, oder ob seine Vorstellung dahin ging, innerhalb des Zeitraums die Entscheidung des Amtsgerichts zu erhalten, von dessen Zuständigkeit er zuvor durch die Auskunft des Standesamtes über seine Frau erfahren hatte, ohne jedoch die Voraussetzungen hierfür zu kennen, die sich aus dem ihm noch unbekannten Verschollenheitsgesetz ergaben.. Wie festgestellt, hatte C. H. bis zum Erhalt des Schreibens der H. Leben vom … an T. H. keine Kenntnis vom Verschollenheitsgesetz und den sich aus diesen ergebenden Fristabläufen. Daher steht dies der Überzeugung, er habe die Hoffnung gehabt, seine Ehefrau könnte in näherer Zukunft die erforderliche amtliche Bestätigung seines Todes erhalten, nicht entgegen. Soweit KK M. in seiner E-Mail mitgeteilt hatte, dass ein Verschollener erst nach 10 Jahren für tot erklärt werden könne, ist nicht auszuschließen, dass die Angeklagten die Bedeutung dieser Information für ihr Vorhaben übersehen oder zunächst nicht erkannt haben. Hierfür spricht, dass die Mitteilung von KK M. im Hinblick auf die ebenfalls in ihr enthaltene Erklärung, die Polizei gehe davon aus, dass C. H. ertrunken sei, in der WhatsApp-Nachricht vom …, … Uhr an seine Frau (siehe S. 61/62) von dem Angeklagten positiv kommentiert wurde und danach sogar den Versicherungen in Kopie vorgelegt werden sollte, obwohl dieser Teil der Information der Umsetzung ihres Vorhabens ersichtlich entgegenstand. Vor dem Hintergrund, dass die Angeklagten sich seit Ende … mit dem so genannten Pingpong-Spiel darum bemüht haben, die Erklärung von KK M. zu bekommen, die Polizei halte C. H. für verstorben, um sie dem Standesamt vorzulegen, damit dieses ihnen daraufhin eine Sterbeurkunde ausstellt, erscheint es jedenfalls nicht plausibel, anzunehmen, dass die Angeklagten dieser Erklärung von KK M. nunmehr eine andere Qualität beigemessen hätten und sie einer amtlichen Todesbescheinigung gleichgestellt hätten, statt sie nur als Voraussetzung für die Erlangung der Bescheinigung zu betrachten. Soweit der Schadensmeldung nachfolgend weitere Erklärungen gegenüber den Lebensversicherungen in Gestalt von Nachfragen und der Beantwortung von Anfragen der Versicherungen abgegeben worden sind, handelten die Angeklagten nicht in dem Bewusstsein, dass sie die Versicherung dadurch unmittelbar zur Auszahlung der Versicherungssumme bewegen könnten, denn diese Erklärungen erfolgten ganz überwiegend erst in Reaktion auf die Antworten der Versicherungen, in denen diese bereits zum Ausdruck gebracht hatten, dass sie eine amtliche Erklärung über den Eintritt des Todes zur Bedingung einer Leistung der Versicherungssumme machen, so dass bei Abgabe dieser Erklärungen schon aus diesem Grunde klar war, dass noch weitere Schritte erforderlich sein würden, um die täuschungsbedingte Auskehr der Versicherungssummen erreichen zu können. Lediglich an die C. und an die G. Lebensversicherung AG wurden am … von T. H. Sachstandsanfragen gerichtet, weil diese Versicherungen zu der Zeit noch keine Reaktion auf das Schreiben vom … gezeigt hatten. Hieraus lässt sich jedoch angesichts der vielen bereits im … erfolgten Reaktionen der meisten anderen Lebensversicherungen, welche eine Sterbeurkunde oder den Beschluss des Amtsgerichts angefordert hatten, nicht herleiten, dass die Angeklagten in Bezug auf die C. und die G. Lebensversicherung AG zu diesem Zeitpunkt hofften und für möglich hielten, diese würden ohne eine auch nach ihren Bedingungen erforderliche Sterbeurkunde die Versicherungssumme auszahlen. Dass der weitere Schriftwechsel mit den Lebensversicherungen wie festgestellt erfolgt ist, ergibt sich zur Überzeugung der Kammer aus den folgenden Schreiben: Versicherung Schriftstücke A. Lebensversicherungs-AG - Schreiben von D. L.-Aktiengesellschaft an T. H. vom …: u.a. Anforderung einer „ amtliche[n] Bestätigung über den Tod ihres Sohnes“, „Bitte beantragen Sie – falls noch nicht geschehen – die Todeserklärung beim Amtsgericht K. und reichen uns diese als Kopie ein.“ - Schreiben von T. H. an DLVAG vom …: die angeforderten Unterlagen werden gesammelt und zusammen mit der Todeserklärung zugesandt. - Schreiben von D. L.-Aktiengesellschaft an T. H. vom …: Bitte um baldige Übersendung der erforderten Unterlagen. - Schreiben von T. H. an DLVAG vom …: Information vom Amtsgericht erhalten, dass Todeserklärung erst nach sechs Monaten oder eineinhalb Jahren möglich, Beschluss noch nicht gefasst, daher „besteht kein Bedarf für Unterlagen“, sie möge dem Amtsgericht nicht vorgreifen. A. Lebensversicherung AG Schreiben von T. H. an A. Lebensversicherung AG vom …: „[…] ich danke Ihnen für Ihren Zuspruch und Ihre Hilfestellung. Ihr Angebot, die Beiträge bis zum amtlichen Todesnachweis zu stunden, nehme ich gerne an. Sobald ich die Todeserklärung erhalte, sende ich sie Ihnen umgehend zu.“ B. Lebensversicherungs-AG - Schreiben von B. Lebensversicherungs-AG an T. H. vom …: u.a. Anforderung einer „standesamtliche[n] Sterbeurkunde […]“ - Schreiben von T. H. an B. Lebensversicherungs-AG vom …: die angeforderten Unterlagen werden gesammelt und zusammen mit der Todeserklärung zugesandt. - Schreiben von B. Lebensversicherungs-AG an T. H. vom …: Bitte um Beantwortung des Schreibens vom …. - Schreiben von T. H. an B. Lebensversicherungs-AG vom …: Verweis auf Schreiben vom … und Mitteilung, dass Information vom Amtsgericht erhalten, dass Todeserklärung erst nach sechs Monaten oder eineinhalb Jahren möglich, Beschluss noch nicht gefasst, daher „besteht kein Bedarf für Unterlagen“, sie möge dem Amtsgericht nicht vorgreifen. C. - Schreiben von T. H. an C. vom …: Sachstandsanfrage unter Bezugnahme auf Schreiben vom …. - Schreiben von C. Lebensversicherungs-AG an T. H. am …: u.a. Anforderung Sterbeurkunde. - Schreiben von T. H. an C. vom …: Mitteilung dass Übersendung der Sterbeurkunde bei Erhalt mit anderen Unterlagen. G. Lebensversicherung AG - Schreiben von T. H. an G. Generalvertretung, A. K., S. vom …: Sachstandsanfrage unter Bezugnahme auf Schreiben vom …. - Schreiben von G. Lebensversicherung AG an T. H. vom …: Anforderung eines „Nachweis[es] über den tatsächlich eingetretenen Sterbefall (Sterbeurkunde) oder ein Dokument wo die VP von Amts wegen für Tod erklärt wird.“ - Schreiben von T. H. an G. Lebensversicherung AG vom … (übersandt per FAX am …): amtlicher Bescheid wird nachgesandt - Schreiben von G. Lebensversicherung AG an T. H. vom …: Aufforderung zur Einreichung eines amtlichen Nachweises vom Tode C. H.s und Rücksendung des ausgefüllten Auszahlungsantrags, der dem Schreiben beigefügt war. H. Lebensversicherung AG - Schreiben der H. Lebensversicherung AG an T. H. vom …: „Da Ihr Sohn vermisst wird, ist das Verschollenheitsgesetz anzuwenden. Danach wird, solange ein Verschollener nicht für tot erklärt ist, vermutet, dass er lebt. Die Todeserklärung kann beantragt werden, sobald die im Verschollenheitsgesetz festgelegten Fristen abgelaufen sind. Antragsberechtigt sind z.B. der Ehegatte, die Kinder, die Eltern und gesetzliche Vertreter. Ein Verschollener kann z.B. unter folgenden Voraussetzungen, durch das zuständige Amtsgericht, für tot erklärt werden: […] 2. wenn Seeverschollenheit vorliegt, d.h., wenn das vom Verschollenen benutzte Schiff untergegangen ist und - entweder seit dem Zeitpunkt des Untergangs 6 Monate verstrichen sind, - oder, falls sich der Zeitpunkt des Untergangs nicht feststellen lässt, erst 1 Jahr nach dem letzten Zeitpunkt, zu dem das Schiff nach den vorhandenen Nachrichten noch nicht untergegangen war. Das Gericht kann diese Fristen unter bestimmten Voraussetzungen um 3 Monate verkürzen […] Zu gegebener Zeit reichen Sie uns bitte den mit einem Rechtskraftvermerk ausgestatteten Beschluss des Amtsgerichtes über die Todeserklärung (im Original oder als Kopie in beglaubigter Form) ein. Der Beschluss ersetzt die im Todesfall dem Versicherer vorzulegende Sterbeurkunde.“, Bitte um weitere Angaben im Fragebogen „Sterbefall-Anzeige“ und um Mitteilung, bei welchen anderen Versicherungen Lebens- oder Unfallversicherungen bestehen. - Schreiben von T. H. an H. Lebensversicherung AG vom …: Ankündigung, dass Sammlung der erforderten Unterlagen und Übersendung gemeinsam mit Todeserklärung. H. C. Lebensversicherung AG - Schreiben von H. C. Lebensversicherung AG vom …: u.a. Anforderung Sterbeurkunde oder Todeserklärung - Schreiben von O. H. an H. Lebensversicherung AG vom …: Ankündigung, dass Sammlung der erforderten Unterlagen und Übersendung gemeinsam mit Todeserklärung. I. Lebensversicherungs-AG - Schreiben von I. Lebensversicherungs-AG an T. H. vom … u.a. Anforderung Todeserklärung - Schreiben von I. Lebensversicherungs-AG an T. H. vom …: Bitte um Beantwortung des Schreibens vom … und ggf. Mitteilung weiterer bestehender Lebensversicherungen - Schreiben von T. H. an I. Lebensversicherungs-AG vom …: Verweis auf Telefonat mit Versicherungsmitarbeiter, der ihr erläutert habe, die erforderte Todeserklärung sei der Beschluss des Amtsgerichts. Sobald dieser vorliege, erfolge eine Übersendung gesammelter Unterlagen. - Schreiben von I. Lebensversicherungs-AG an T. H. vom …: Mitteilung, dass Beschluss des Amtsgerichts abgewartet werde, aber unabhängig davon Bitte um zeitnahe weitere Einreichung von Unterlagen, u,a, Schweigepflichtentbindung, Angabe des Hausarztes von C. H. und der Krankenkasse - Schreiben von T. H. an I. Lebensversicherungs-AG vom …: Ankündigung, dass weitere Unterlagen erst mit Sterbeurkunde eingereicht würden, man wolle dem Amtsgericht nicht vorgreifen, sondern erst dessen Beschluss abwarten. - Schreiben von I. Lebensversicherungs-AG an T. H. vom …: erneute Aufforderung zur Einreichung von Schweigepflichtentbindung und Mitteilung von Hausarzt, Krankenkasse und weiterer Lebensversicherungen unter Hinweis auf die Auskunftspflichten nach § 16 der Versicherungsbedingungen. S. Lebensversicherungs-AG - Schreiben von S. Lebensversicherungs-AG an O. H. vom …: u.a. Anforderung einer Sterbeurkunde und Nachweise über ärztliche Behandlungen - Schreiben von O. H. an S. AG vom …: Nachfrage, ob nicht Hausarztbericht für die Jahre …-… bereits vorliege. - Schreiben von S. Lebensversicherungs-AG an O. H.: Mitteilung, dass kein Bericht vorliege und erneute Bitte um Weiterleitung des bereits übersandten Fragebogens an den behandelnden Hausarzt sowie um Übersendung der weiteren im Dezember erforderten Unterlagen bzw. Informationen. W.-Lebensversicherung AG - Schreiben der W.-Lebensversicherung AG an O. H. vom … u.a. Anforderung einer Sterbeurkunde. - Schreiben von O. H. an W.-Lebensversicherung AG vom …: Mitteilung, dass erforderte Unterlagen gesammelt und zusammen mit der Sterbeurkunde übersandt würden. - Schreiben von W.-Lebensversicherung AG an O. H. vom …: Bezugnahme auf Schreiben vom …, Bitte um Übersendung von Behandlungsunterlagen des Hausarztes, Mitteilung von Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft und Einreichung eines Auszugs von Krankenkassenunterlagen - Schreiben von O. H. an W.-Lebensversicherung AG vom …: Bitte um Übersendung einer Kopie des Versicherungsantrags von C. H. und Ablehnung der Übersendung weiterer Unterlagen an die W.: „Die Ermittlungen der Kripo reichen Ihnen nicht. Sie schrieben mir am …, daß Sie sich auf das Verschollenheitsgesetz berufen und demzufolge ist mein Mann bis zum Beschluß des Amtsgerichts vermisst. Konsequent besteht bis dahin kein Versicherungsfall und somit kein Bedarf, Unterlagen xyz zuzusenden. Nach Eintritt des Versicherungsfalls stelle ich Ihnen dann umgehend und gerne alle Unterlagen zu, die relevant zur Prüfung Ihrer Leistungspflicht sind.“ - Schreiben von O. H. an W.-Lebensversicherung AG vom …: Dank für Stundung der Beitragszahlungen, Bitte um Erläuterung u.a. der gültigen „Prüfparameter“ und des Verständnisses der Versicherung von „Feststellung des Versicherungsfalls“ und „Umfang der Leistungspflicht“. W. Lebensversicherung AG - Schreiben von W. Lebensversicherung AG an O. H. vom …: Mitteilung von Zuständigkeit des Amtsgerichts für Todeserklärung nach Verschollenheitsgesetz, weitere Bearbeitung erst nach Einreichung weiterer Unterlagen. - Schreiben von O. H. an W. Lebensversicherung AG vom …: Mitteilung, dass Einreichung der Todeserklärung vom Amtsgericht, sobald diese erstellt wurde. C. L. GmbH - Schreiben von C. L. an O. H. vom …: u.a. Anforderung einer Sterbeurkunde bei deren Vorliegen. - E-Mail von C. L. an ... H. vom …: Bitte um Ausfüllen und Rücksendung eines Fragebogens, welche mit Post vom gleichen Tag übersandt worden sei Auch für die Unfallversicherungen ist die Kammer in Bezug auf die Erklärungen vom … nicht davon überzeugt, dass die Angeklagten es für möglich hielten, dass diese Versicherungen allein aufgrund der Mitteilung die Versicherungssummen auszahlen würden. Insbesondere vor dem Hintergrund der Vorerfahrungen mit der P.-Versicherung, bei der es sich auch um eine Unfallversicherung handelte, erscheint es naheliegend, dass die Angeklagten davon ausgingen, dass noch weitere Zwischenschritte im Rahmen des mit der Anzeige erst eingeleiteten Prüfungsverfahrens der Unfallversicherungen erforderlich sein werden. Die P.-Versicherung hatte auf die Schadensanzeige mit der Übersendung eines umfangreichen Fragebogens und der Anforderung von Schweigepflichtentbindungserklärungen reagiert. jj) Dem Schreiben der V. B. S. AG vom … an O. H. hat die Kammer entnommen, dass von dieser die Einreichung einer Schadensanzeige gefordert wurde. Dass O. H. gegenüber der V. B. S. AG zusätzlich zu der Schadensanzeige vom … bewusst und gezielt weitere falsche Angaben zum Schadenseintritt gemacht hat, durch welche sie die Unfallversicherung zu einer Auszahlung der Versicherungssumme bewegen wollte, wird in objektiver Hinsicht belegt durch die Schadensanzeige, die sie abgegeben hat. Bei der übersandten Schadensanzeige vom …, welche laut Eingangsstempel am … bei der V. B. S. eingegangen ist, handelt es sich um ein Formular, das handschriftliche Eintragungen von O. H. enthält und von dieser unterschrieben ist, was die Kammer anhand des Schriftbildes festgestellt hat. Darin ist C. H. unter „Verletzte / Versicherte Person“ eingetragen, es folgen seine weiteren persönlichen Daten. Als Unfalldatum und Ort sind der ... und die O. angegeben. Die Frage „Welche Verletzungen und Beeinträchtigungen sind durch den Unfall entstanden (ärztliche Diagnose)?“ beantwortete O. H. mit der Eintragung: „in der O. vermisst“. Auf die anschließende Frage „Wie ist der Unfall entstanden?“ wird ausgeführt, ihr Mann sei am ... von K. S. aus mit dem Motorboot seiner Familie nach B. in D. aufgebrochen und dort nicht angekommen. Sie habe am ... eine Vermisstenanzeige erstattet, das Boot sei am ... gefunden worden, ihr Mann jedoch bis dato nicht. Die Kriminalpolizei habe den Fall geschlossen, weil sie ihn für ertrunken halte. Darüber hinaus gab O. H. die Anschrift der kriminalpolizeilichen Dienststelle sowie die Vorgangsnummer an. Dass die Angeklagten das Formular gemeinsam ausgefüllt haben, schließt die Kammer daraus, dass O. H. sich zu dieser Zeit in S. aufgehalten hat, wie die WhatsApp-Nachricht ihres Mannes an sie vom …, … Uhr (siehe S. 66) belegt. Die Überzeugung, dass die Angeklagten bei Abgabe der Schadensanzeige vom … darauf hofften, sie hätten nunmehr alles getan, damit eine Auszahlung der Versicherungssumme von … Euro erfolgen würde und dies zumindest für möglich hielten, hat sich die Kammer aufgrund des Verhaltens der beiden Angeklagten in diesem Zusammenhang gebildet. Objektiv betrachtet wurde durch Einreichung des ausgefüllten Schadensanzeigeformulars das Prüfverfahren der Versicherung eingeleitet. Eine Sterbeurkunde war hierfür nach den AGBs der V. B. nicht ausdrücklich gefordert, sodass die für die Lebensversicherungen zu beachtende Wartefrist aus Sicht der Angeklagten hier jedenfalls solange keine Bedeutung für die Auszahlung hatte, als die Anforderung der Vorlage einer solchen Urkunde von der Versicherung nicht erhoben wurde. Dass dem Angeklagten C. H. diese Besonderheit der Unfallversicherung gegenüber den Lebensversicherungen auch bewusst war, schließt die Kammer daraus, dass er dieser in der Abarbeitung seiner Planung eine vorrangige Stellung einräumte, nachdem mehrere Lebensversicherer ihren AGBs entsprechend eine amtliche Urkunde über den Eintritt des Todes gefordert hatten und ihm durch das Anschreiben der H.n Versicherung vom … das Verschollenheitsgesetz bekannt und deutlich geworden war, dass dessen Regelungen für die Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber den anderen Versicherungen zumindest das Abwarten einer Frist von sechs Monaten ab dem Eintritt der Verschollenheit erfordern würde. So schrieb er am …, … an seine Ehefrau: „Hallöchen Zaubermausi! Wunderbar, die nächste Versicherung hat geantwortet. Gut. Es scheint, dass alle Lebensversicherungen entweder den Beschluss vom Amtsgericht haben möchten oder die Sterbeurkunde vom Standesamt. Ok, das bedeutet für uns erst einmal Pause, denn bis Mitte April dauert die 6 Monate Frist bei Verschollenheit auf See. Aktuell jetzt sind die Unfallversicherungen. Du hast Lebensbaum schon beantwortet und abgeschickt. schaun wir mal […]“. Dafür spricht auch das weitere Verhalten der Angeklagten gegenüber der V. B. Versicherung, das – anders als bei den übrigen Versicherungen – durch das Bemühen, die Anforderungen der Versicherung zeitnah zu erfüllen, gekennzeichnet war. In einem weiteren Schreiben am … machte die Angeklagte O. H. aufgrund der Anfrage der V. B. Versicherung vom … Angaben zum Bestehen der Bootsversicherung und benannte die bestehende Lebensversicherung bei der W. Lebensversicherung AG, zu der sie allerdings wahrheitswidrig mitteilte, diese sei eine Altersvorsorge. Zudem übersandte sie eine unterzeichnete Einwilligung in die Erhebung und Verwendung von Gesundheitsdaten mit Erklärung zur Schweigepflicht, ohne die eine weitere Bearbeitung des Schadens nach der Erklärung der Versicherung nicht möglich wäre. Hierbei wählte sie die „schnellere Variante“ der Einwilligungserklärung, indem sie ankreuzte, dass die Versicherung nicht vor jeder Datenerhebung bei ihr anfragen müsse. Dies zeigt, dass die Angeklagten bemüht waren, zeitnah alle an sie von der Versicherung erbetenen Anforderungen zu erfüllen. Die betreffenden Feststellungen zum Inhalt der Schreiben und der ausgefüllten und übersandten Formulare hat die Kammer anhand der Schreiben der V. B. S. AG an O. H. vom … und dem Schreiben O. H.s an die V. B. Schadenabteilung vom … sowie den mit diesem Datum unterzeichneten Formularen entnommen. Im weiteren Verlauf – dies hat die Kammer anhand der Schreiben der V. B. S. AG an O. H. vom …, vom …, vom … und vom … sowie den jeweils korrespondierenden Antwortschreiben O. H.s an die V. B. S. AG vom …, vom …, vom … vom … und vom …, die den festgestellten Inhalt haben, entnommen – verweigerte die Angeklagte H. lediglich ihre Zustimmung zum erbetenen direkten Kontakt der V. B. Versicherung zu der Lebensversicherung. Mit der Abgabe der Schadenanzeige vom …, mit der sie alle zu diesem Zeitpunkt von der Versicherung gestellten Fragen beantwortet und durch die Mitteilung zum polizeilichen Ermittlungsverfahren der Versicherung die Möglichkeit eigener weitergehender Prüfungen eingeräumt hatten, hatten die Angeklagten das weitere Geschehen im Rahmen der Leistungsprüfung aus ihrer Sicht aus der Hand gegeben. Es lag jetzt bei der V. B. Versicherung, ob sie die Angaben der Angeklagten nach Einsichtnahme in die Ermittlungsakte der Polizei ausreichen lassen würde, um den Versicherungsfall festzustellen und die Versicherungssumme auszuzahlen. Hierauf hofften die Angeklagten bei Abgabe der Erklärung vom … und hielten eine Auszahlung der … Euro jedenfalls für möglich. Ihr gesamtes Verhalten war darauf ausgerichtet, die Unfallversicherung zur Auszahlung zu bewegen. Anhaltspunkte dafür, dass die Angeklagten bei Abgabe der Erklärung der Meinung gewesen seien, sie müssten der Versicherung gegenüber noch mehr tun, um die Versicherungssumme zu erhalten, sind nicht ersichtlich. Vielmehr brachte O. H. in der Folge in Abstimmung mit C. H. zum Ausdruck, dass sie eine Zahlung erwarte. Mit Schreiben vom …, in dem O. H. zunächst der Kontaktaufnahme mit der von ihr benannten Lebensversicherung entgegentrat schrieb sie: „wobei ich nicht verstehe, was ermittelt werden und wie ich dabei helfen soll? Die Krippo hat ermittelt, dass mein Mann in der O. ertrunken ist. Mein Mann war bei Ihnen unfallversichert. Welche Fragen sollen eigentlich noch offen sein?“ Nach einer sich anschließenden Schilderung ihrer wirtschaftlichen Lage schließt das Schreiben mit dem Satz: „Wann (Datum) werden sie die Versicherung auszahlen?“. Für dieses Schreiben hatte O. H. zuvor, wie bei anderen Schreiben auch, einen Entwurf von C. H. am … mit Nachrichten um … und um … in zwei Teilen übermittelt bekommen. C. H. hatte ihr dazu begleitend in einer Nachricht geschrieben: „Und jetzt kommen wir zur Volkswohl. Es ist ein Entwurf, in dem Du höflich aber bestimmt klarstellst, dass Du für Zeitverschwendung und Unsinn nicht zu haben bist:“ (WhatsApp von C. H. an O. H. vom …, …). Die Hoffnung der Angeklagten auf eine zeitnahe Auszahlung durch die V. B. Versicherung endete, als diese in Beantwortung des Schreibens vom … ebenso wie die anderen Versicherer die Vorlage einer amtlichen Todesbescheinigung verlangte. Danach kam es zu einer Verhaltensänderung bei den Angeklagten, die sich in den Schreiben O. H.s an die Versicherung vom … und vom … widerspiegelt. Während in dem ersten der beiden Schreiben mit der Aussage „Es ist schade, dass sie es nicht wie die Bootsversicherung handhaben, die deutlich schneller ist.“ Enttäuschung zum Ausdruck gebracht wird, wird mit Schreiben vom … nunmehr, wie den anderen Versicherungen auch, mitgeteilt, jegliche weiteren Unterlagen würden erst gemeinsam mit der Vorlage der Todeserklärung eingereicht. Die Bedeutung, die die Angeklagten nach der Kenntniserlangung von dem Verschollenheitsgesetz und der sich daraus ergebenden Wartefrist dem Umstand beimaßen, dass die Unfallversicherer nach ihren Bedingungen keine Vorlage eines amtlichen Dokuments über den Todeseintritt verlangten, zeigt sich anhand der unterschiedlichen Vorgehensweise gegenüber der weiteren Unfallversicherung in Gestalt der B. Sachversicherung. Nachdem diese auf die Schadensanzeige vom … zunächst nicht reagiert hatte, wurde sie von T. H. mit Schreiben vom … erinnert und der Sachstand angefragt. Als die Versicherung mit Schreiben vom … und vom … jeweils an T. H. hierauf reagierte und die Vorlage einer Sterbeurkunde forderte, stellten die Angeklagten dieser Versicherung gegenüber ihre Bemühungen um eine Zahlung ein und meldeten sich – wie dem Schreiben der B. Sachversicherungs-AG an die Bezirkskriminalinspektion K. vom … zu entnehmen ist – anders als bei der V. B. Versicherung, die dies zunächst nicht gefordert hatte, nicht mehr, während sie gegenüber der V. B. Versicherung auf eine schnelle Abwicklung drängten, bis auch diese mit Schreiben vom … die Vorlage einer Sterbeurkunde forderte. Ersichtlich wird dies auch im Verhalten gegenüber den Lebensversicherungen. Nachdem den Angeklagten bewusst geworden war, dass sie ohne die Todeserklärung durch das Amtsgericht ihren Plan nicht würden verwirklichen können, reagierten sie auf weitere Anforderungen durch die Lebensversicherer hinhaltend, indem sie ankündigten, die Todeserklärung abwarten zu wollen und dann alle angeforderten Erklärungen abgeben bzw. erforderten Unterlagen vorlegen zu wollen. kk) Die Feststellung zu dem Antrag O. H.s auf Todeserklärung C. H.s beim Amtsgericht K. hat die Kammer anhand des Formulars „Antrag auf Todeserklärung“ vom … und eines zugehörigen Begleitschreibens O. H.s an Rechtspfleger F. vom … getroffen. Das Antragsformular enthält handschriftliche Angaben u.a. zum Verschollenen C. B. H. und ist unterzeichnet mit „O. H.“. ll) Die Feststellungen zu den Durchsuchungen und den in deren Rahmen erfolgten Sicherstellungen beruhen auf den diese dokumentierenden Niederschriften der Polizei und den Angaben von KK M.. mm) Dass keine Versicherung eine Auszahlung vorgenommen hat, hat die Kammer aufgrund der Aussage von KHK’in A. festgestellt, die dies entsprechend bekundet hat. IV. Die Angeklagten C. H. und O. H. haben sich durch das festgestellte Verhalten des gemeinschaftlich begangenen versuchten Betruges gemäß §§ 263 Abs. 1, Abs. 2, 22, 23 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB zum Nachteil der V. B. S. AG strafbar gemacht. Zu einer vollendeten Betrugstat gemäß § 263 StGB ist es nicht gekommen. Im Abschluss des Versicherungsvertrages liegt kein strafbarer Eingehungsbetrug. Obwohl die Angeklagten bereits bei Vertragsabschluss das Ziel verfolgten, die Mitarbeiter der V. B. Versicherung später über den Eintritt des Versicherungsfalls zu täuschen und sie dadurch zur ungerechtfertigten Auszahlung der Versicherungssumme zu bewegen, ist der Versicherung dadurch noch kein hinreichend konkretisierbarer Gefährdungsschaden entstanden. Ohne die Bestimmung eines infolge des Vertragsabschlusses eingetretenen Mindestschadens wäre nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine Verurteilung wegen eines Eingehungsbetruges nicht mit Art. 103 Abs. 2 GG zu vereinbaren, weil die Vollendung des Betruges in den Bereich der Absicht vorverlagert würde (BVerfG, Beschluss v. 07.12.2011, 2 BvR 2500/09 u. a., NJW 2012, 907, 915; Fischer, Strafgesetzbuch, 68. Aufl. 2021, § 263, Rn. 176c). Auch darüber hinaus liegt kein vollendeter Betrug vor, da es zu einer Auszahlung zu keiner Zeit gekommen ist. Es fehlt es an einer Vermögensverfügung und einem damit korrespondierenden Vermögensschaden zu Lasten der V. B. S. AG. Es liegt jedoch der Versuch eines Betruges vor, der nach §§ 23 Abs. 1, 263 Abs. 2 StGB strafbar ist. Gemäß § 22 StGB versucht eine Straftat, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Tatbestandsverwirklichung unmittelbar ansetzt. 1) Die Angeklagten C. und O. H. hatten den gemeinsamen Tatentschluss gefasst, durch arbeitsteiliges Zusammenwirken einen Betrug im Sinne von § 263 Abs. 1 StGB zum Nachteil der V. B. S. AG zu begehen. Gemäß dem Tatplan, den C. H. entwickelt und in den er seine Frau O. H. noch während der Planungen im Laufe des Sommers … miteinbezogen hatte, sollte die Unfallversicherung dem Irrtum erliegen, der Versicherungsfall durch Unfalltod der versicherten Person sei eingetreten und sie sei rechtlich gegenüber O. H. zur Leistung verpflichtet. Einen entsprechenden Irrtum der sachbearbeitenden Mitarbeiter bei der V. B. S. AG wollten die Angeklagten gezielt dadurch erzeugen, dass O. H. ihnen durch Abgabe entsprechender schriftlicher Erklärungen und Auskünfte wahrheitswidrig vorspiegelte, C. H. sei bei einem Bootsunglück im Oktober … ums Leben gekommen, obwohl dies tatsächlich nicht zutraf. Die beiden Angeklagten beabsichtigten, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil dadurch zu verschaffen, dass die Versicherung aufgrund des so erzeugten Irrtums über den Eintritt des Versicherungsfalles zeitnah eine Auszahlung der für den Unfalltod C. H.s vertraglich vereinbarten … Euro an O. H. vornehmen würde. Dass der V. B. S. AG durch eine Auszahlung der Versicherungssumme ohne dass der Versicherungsfall tatsächlich eingetreten war, ein Vermögensschaden entstehen würde, wussten die Angeklagten und nahmen dies zur Verwirklichung ihres Ziels billigend in Kauf. 2) Die Angeklagten haben auch nach ihrer Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Betruges zum Nachteil der V. B. V. unmittelbar angesetzt im Sinne von § 22 StGB. Maßgeblich ist dabei der von den Tätern vorgestellte Tatverlauf zum Zeitpunkt des Ansetzens (Fischer, Strafgesetzbuch, 68. Aufl. 2021, § 22 StGB, Rn. 8). Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung müssen hierfür nach der Vorstellung des Täters die von ihm vorgenommenen Gefährdungshandlungen in ungestörtem Fortgang unmittelbar zur - vollständigen - Tatbestandserfüllung führen oder in unmittelbarem räumlichen und zeitlichem Zusammenhang mit ihr stehen (BGH, Urteil v. 26.10.1978, 4 StR 429/78, NJW 1979, 378; BGH, Urteil v. 15.10.1980, 2 StR 469/80, NStZ 1981, 99; BGH, Urteil v. 26.01.1982, 4 StR 631/81, NJW 1982, 1164; BGH, Urteil v. 21.12.1982, 1 StR 662/82, NJW 1983, 1130, 1131; BGH, Urteil v. 25.10.1994, 4 StR 173/94, NJW 1995, 142, 143; BGH, Beschluss v. 27.05.2020, 5 StR 173/20, NStZ 2020, 598). Ein unmittelbares Ansetzen zur Tatbestandserfüllung kann bereits vorliegen, bevor der Täter eine Handlung vorgenommen hat, die der Beschreibung des gesetzlichen Tatbestandes entspricht (BGH, Urteil v. 26.01.1982, 4 StR 631/81, NJW 1982, 1164; BGH, Urteil v. 21.12.1982, 1 StR 662/82, NJW 1983, 1130, 1131). Es kann andererseits ausnahmsweise fehlen, obwohl eine solche Handlung vorliegt, weil der Täter damit noch nicht zu der die Strafbarkeit begründenden Rechtsverletzung angesetzt hat(BGH, Urteil v. 21.12.1982, 1 StR 662/82, NJW 1983, 1130, 1131). Ob ein Ansetzen zu einer in diesem Sinne entscheidenden Rechtsverletzung vorliegt oder die ausgeführte Handlung sich noch im Stadium der (straflosen) Vorbereitungshandlung bewegt, hängt nach höchstrichterlicher Rechtsprechung wesentlich von der Vorstellung des Täters über das „unmittelbare Einmünden“ seiner Handlungen in die Erfolgsverwirklichung ab(BGH, Urteil v. 15.10.1980, 2 StR 469/80, NStZ 1981, 99;BGH, Urteil v. 26.01.1982, 4 StR 631/81, NJW 1982, 1164; BGH, Urteil v. 21.12.1982, 1 StR 662/82, NJW 1983, 1130, 1131; BGH, Urteil v. 16.01.1991, 2 StR 527/90, NJW 1991, 1839). Deshalb spricht gegen das Überschreiten der Schwelle zum Versuch im Allgemeinen, wenn es zur Herbeiführung des vom Gesetz vorausgesetzten Erfolges noch eines weiteren - neuen - Willensimpulses bedarf (BGH, Urteil v. 21.12.1982, 1 StR 662/82, NJW 1983, 1130, 1131).Bei einem gestreckten, mehraktigen Täuschungsgeschehen setzt der Täter erst dann unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung an, wenn er nach seiner Vorstellung von der Tat die Täuschungshandlung begeht, die den Getäuschten unmittelbar zu der schädigenden Vermögensverfügung bestimmen und damit für den Eintritt des Vermögensschadens ursächlich werden soll (BGH, Urteil v. 16.01.1991, 2 StR 527/90, NJW 1991, 1839;BGH Beschl. v. 12.01.2011, Az.: 1 StR 540/10, NStZ 2011, 400, 401;KG, Beschluss v. 29.02.2012, (4) 121 Ss 21/12 (32/12), BeckRS 2012, 12410; OLG Hamm, Beschluss v. 11.08.2011, III-3 RVs 54/11, BeckRS 2011, 26423). Zur Verwirklichung des vollen Betrugstatbestandes hätten die Angeklagten O. H. und C. H. mithin dann unmittelbar angesetzt, wenn sie – mittäterschaftlich zusammenwirkend – mit einem Verhalten begonnen hätten, welches nach ihrer Vorstellung ohne weitere wesentliche Zwischenschritte unmittelbar zur Auszahlung der Versicherungssumme an die Begünstigten hätte führen können. Das war hier hinsichtlich der bei der V. B. S. AG abgeschlossenen Unfallversicherung von O. H. der Fall. Zwar genügte die Mitteilung in dem Schreiben vom … hierfür nach der Vorstellung der Angeklagten noch nicht, da sie lediglich der Erfüllung der Anzeigeobliegenheit dienen sollte, und jedenfalls nicht auszuschließen ist, dass die Angeklagten zu diesem Zeitpunkt noch die Vorstellung hatten, diese Mitteilung alleine würde die Versicherung noch nicht zur Auszahlung der Versicherungssumme von … Euro bewegen. Zumal auch die P. Versicherung nach der Anzeige des Versicherungsfalles mit weiteren Nachfragen reagiert hatte. Indem O. H. jedoch am … im Zusammenwirken mit C. H. nach dem gemeinsam gefassten Tatplan der V. B. S. gegenüber bewusst wahrheitswidrig angab, C. H. sei bei einem Bootsunfall am … ums Leben gekommen und hierzu unter Mitteilung des Aktenzeichens der Polizei nähere Angaben in einem Fragebogen machte, um dadurch die Versicherung zur irrtumsbedingten Auszahlung der Versicherungssumme von … Euro an sich zu bewegen, haben die beiden Angeklagten unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung eines Betruges angesetzt. Dadurch hatten die Angeklagten – nach ihrer Vorstellung bei Abgabe der Erklärung – alles in ihren Möglichkeiten Stehende getan, um die V. B. S. zu der von ihnen erstrebten zeitnahen Auszahlung zu bewegen. Es würde nunmehr in der Hand der Versicherung liegen, ob sie im Rahmen ihrer Leistungsprüfung die Angaben der Angeklagten nach Einsichtnahme in die Ermittlungsakte der Polizei ausreichen lassen würde, um den Eintritt des Versicherungsfalls festzustellen und die Versicherungssumme auszuzahlen. Mit der Abgabe der Erklärung vom …, mit der sie alle zu diesem Zeitpunkt von der Versicherung gestellten Fragen beantwortet und durch die Mitteilung zum polizeilichen Ermittlungsverfahren des Vermisstenfalles der Versicherung die Möglichkeit eigener weitergehender Prüfungen eröffnet hatten, hatten die Angeklagten nach ihrer Vorstellung von der Tat den weiteren Fortgang aus der Hand gegeben. Weitere wesentliche Zwischenschritte zur Tatbestandsverwirklichung wie etwa die Vorlage der hier bis dahin nicht geforderten amtlichen Todeserklärung wären aus ihrer Sicht nicht erforderlich gewesen. Durch die Auszahlung an O. H. hätte die V. B. S. AG – kausal bedingt durch einen aufgrund der Täuschungshandlung von O. H. erzeugten Irrtum über den Tod C. H.s – eine Vermögensverfügung vorgenommen, welche unmittelbar zu einem Vermögensschaden geführt hätte. Dem Überschreiten der Schwelle vom straflosen Vorbereitungshandeln zum Versuchsbeginn steht auch nicht entgegen, dass die Versicherungsmitarbeiter noch eine Entscheidung über die Auszahlung im Rahmen ihres Prüfverfahrens hätten treffen müssen und dessen Ausgang aus der Perspektive der Angeklagten nicht sicher war. Denn sie haben bereits eine Täuschungshandlung vorgenommen, die nach ihrer Vorstellung ohne wesentliche Zwischenschritte zu der vermögensschädigenden Verfügung hätte führen sollen. Anders als bei Fallgestaltungen, bei denen der Täter seinem Opfer eine Falle stellt und ein unmittelbares Ansetzen erst dann anzunehmen ist, wenn er es für sicher hält, dass das Tatopfer eines Tötungsdelikts sich in den Wirkungskreis des vorbereiteten Tatmittels begibt, um dieses sodann als „Tatmittler gegen sich selbst“ einzusetzen (z. B. BGH, Urteil v. 12.08.1997, 1 StR 234/97, NJW 1997, 3453, „Giftfalle“), ist dem Straftatbestand des Betruges mit der schädigenden Vermögensverfügung des Opfers ein selbstschädigendes Tatbestandselement bereits immanent. Ein wesentlicher Unterschied liegt zudem darin, dass in der Fallkonstellation der „Giftfalle“ das Tatopfer – ohne dies zu wissen – die gegen sich gerichtete Tathandlung (dort: Trinken des vergifteten Getränks) plangemäß selbst vornimmt, während die Tathandlung hier in der Vornahme der Täuschungshandlung gegenüber der Versicherung besteht, die die Täter vorgenommen haben. Dass die Schädigung auch auf der Vermögensverfügung beruht, die typischerweise vom Tatopfer selbst vorgenommen wird, ergibt sich aus der vom Gesetzgeber vorgegebenen Struktur des Tatbestandes und kann daher die Strafbarkeit nicht ausschließen, sondern ist ein vom Gesetz vorgesehenes notwendiges Element ihrer Begründung. C. H. und O. H. handelten bei dem versuchten Betrug zu Lasten der V. B. S. AG als Mittäter im Sinne von § 25 Abs. 2 StGB. Zwar hatte C. H. den Tatplan zunächst wesentlich alleine entwickelt. Er hatte O. H. jedoch im Laufe des Sommers … in seine Planungen einbezogen und diese hatte seitdem eigene Ideen und Anregungen beigesteuert, um das Vorhaben gelingen zu lassen. Hinsichtlich der Ausführung der Tat hatten beide Angeklagten, die die Tat beide auch als jeweils eigene wollten, nach dem Plan jeweils substantielle Tatbeiträge zu leisten und wirkten insgesamt arbeitsteilig zusammen. C. H. inszenierte den Bootsuntergang der S., hielt sich danach verborgen und agierte vor allem im Hintergrund in beratender Funktion. O. H. bemühte sich darum, die weiteren Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass zunächst die Behörden und dann die Versicherung dem Irrtum erliegen würden, C. H. sei bei dem Bootsuntergang ums Leben gekommen, indem sie diesen gegenüber wahrheitswidrige Erklärungen dazu abgab, dass ihr Mann von einer Schiffsreise nach D. nicht zurückgekehrt sei. Insbesondere mit der Vermisstenanzeige bei der Polizei und mit dem Absenden des Schreibens vom … an die Versicherung, was als unmittelbares Ansetzen im Sinne von § 22 StGB zu bewerten war, hat O. H. einen ganz wesentlichen Tatbeitrag geleistet. Sie hatte insoweit auch Tatherrschaft, da die Tat ohne ihre Tatbeiträge nicht wie geplant durchführbar gewesen wäre. Der Umstand, dass nach der Erklärung von O. H. in ihrer Vernehmung durch KK Q., für die Zeit nach Auszahlung der Versicherungssummen erwogen worden sei, gemeinsam mit ihrem Mann ins Ausland zu gehen, belegt, dass sie die Tat auch als eigene gewollt hat, denn sie wollte zukünftig von dem ertrogenen Geld profitieren. Auch die Tatbeute sollte nach dem Tatplan beiden Angeklagten zugutekommen. Die Versicherungssumme wollten sie danach für ihr weiteres gemeinsames Leben im Ausland verwenden. V. 1. a) Bei der Strafzumessung war für C. H. vom Regelstrafrahmen des § 263 Abs. 1 StGB auszugehen, der von Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren reicht. Im Ergebnis hat die Kammer einen besonders schweren Fall nach § 263 Abs. 3 S. 1 StGB nicht angenommen. Die Voraussetzungen des Regelbeispiels in § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StGB sind nicht gegeben, weil dies den Eintritt des Taterfolges voraussetzt. Das Merkmal des „Vermögensverlustes großen Ausmaßes“ liegt bei einer bloßen Vermögensgefährdung noch nicht vor (BGH, Beschluss v. 17.11.2006, 2 StR 388/06, Juris, Rn. 7). An einem Schadenseintritt fehlt es vorliegend. Auch das Regelbeispiel in § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 5 StGB ist nicht einschlägig, obwohl C. H. tatplangemäß sein Schiff S. zum Sinken gebracht hat, um dadurch gegenüber der V. B. S. AG als Unfallversicherung den Eintritt des Versicherungsfalls vorzutäuschen. Diese Vorschrift erfasst nur Sachversicherungsleistungen aus der Brand- oder Schiffsunfallversicherung. Die Geltendmachung von Personenschäden ist hiervon nicht umfasst. (vgl. Fischer, Strafgesetzbuch, 68 Aufl. 2021, § 263, Rn. 225) Das Vorliegen eines unbenannten besonders schweren Falles, der im Hinblick auf die übrigen Umstände der Tat in Betracht kommt (vgl. BGH, Urteil v. 07.10.2003, 1 StR 212/03, NJW 2003, 3717, 3719) hat die Kammer geprüft. Im Ergebnis der diesbezüglich vorzunehmenden Gesamtabwägung hat sie einen solchen unbenannten besonders schweren Fall des Betrugs aber verneint. Zu Lasten von C. H. war zu berücksichtigen, dass eine nicht geringe Schadenshöhe vorgelegen hätte, wenn die V. B. S. AG die für den Unfalltod vereinbarte Versicherungssumme von … Euro zur Auszahlung gebracht hätte. Darüber hinaus sprach gegen ihn auch die ganz erhebliche von ihm aufgewendete kriminelle Energie. So hatte C. H. nicht nur einen erheblichen Planungsaufwand erbracht, sondern war in beträchtliche Vorleistung getreten und persönliche Risiken eingegangen, um die Tat durchzuführen. Dass er eine führende Rolle bei der Planung und Organisation der Tat im Verhältnis zu seiner Frau und Mutter einnahm, sowie diese mit in seine Planungen und Umsetzungen verstrickt hatte, war ebenfalls zulasten des Angeklagten C. H. zu berücksichtigen. Zugunsten des Angeklagten C. H. war jedoch – was alleine zur Verneinung eines besonders schweren Falles nicht ausgereicht hätte – zu bedenken, dass er bisher nicht vorbestraft war und sich in einer wirtschaftlich bedrängten Situation befand. Entscheidend war insoweit aber zu berücksichtigen, dass die Tat nur das Versuchsstadium erreicht hat und nicht zur Vollendung gelangt ist. Die Kammer hat dementsprechend den Regelstrafrahmen des § 263 Abs. 1 StGB zur Anwendung gebracht. Von einer Milderung nach §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB hat sie unter Abwägung der vorstehenden, für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte insbesondere wegen des Maßes an aufgewendeter krimineller Energie abgesehen. Nach nochmaliger Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände, hielt das Gericht im Rahmen der Strafzumessung für den Angeklagten C. H. eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 9 Monaten für tat- und schuldangemessen. b) Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe konnte gemäß § 56 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Einer weiteren Einwirkung durch den Strafvollzug bedarf es nicht. Die Kammer ist der Auffassung, dass der Angeklagte C. H. sich allein die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und auch künftig keine Straftaten mehr begehen wird, § 56 Abs. 1 S. 1 StGB. Eine Gesamtwürdigung der von dem Angeklagten C. H. begangenen Tat und seiner Persönlichkeit ergibt darüber hinaus, dass hier besondere Gründe vorliegen, die es rechtfertigen, die Vollstreckung der über einem Jahr liegenden Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen (§ 56 Abs. 2 S. 1 StGB). Für den Angeklagten C. H. besteht eine positive Sozialprognose. Er lebt in stabilen sozialen Verhältnissen und wurde erstmalig verurteilt. Zudem hat er sich nach Einschätzung der Kammer aufgrund der Durchführung der Hauptverhandlung und die durch die Untersuchungshaft erstmals erlittene Freiheitsentziehung so hinreichend beeindruckt gezeigt, dass es nicht der Einwirkungen des Strafvollzugs bedarf, um ihn weiterhin zu einem rechtstreuen Leben anzuhalten. § 56 Abs. 3 StGB steht der Aussetzung der Strafe zur Bewährung nicht entgegen. Die Verteidigung der Rechtsordnung würde es nur dann gebieten, die Strafaussetzung zur Bewährung zu versagen, wenn sie von der Allgemeinheit als ungerechtfertigtes Zurückweichen vor der Kriminalität angesehen werden müsste, wobei auch an dieser Stelle eine umfassende Würdigung der Tat und der Täterpersönlichkeit vorzunehmen ist. So kann hierbei sowohl eine Häufung von Straftaten als auch der Gedanke der Abschreckung möglicher anderer Täter von Bedeutung sein (Fischer, Strafgesetzbuch, 68. Aufl. 2021, § 56, Rn. 14). Dies ist weder hinsichtlich der Person des Angeklagten C. H., wie im Rahmen der Strafzumessung erörtert, noch im Hinblick auf die von ihm begangene Tat der Fall. 2. a) Hinsichtlich der Angeklagten O. H. war zunächst ebenfalls vom Regelstrafrahmen des § 263 Abs. 1 StGB von Geldstrafe bis Freiheitsstrafe von 5 Jahren auszugehen. Das Vorliegen eines besonders schweren Falls nach § 263 Abs. 3 S. 1 StGB hat die Kammer in Bezug auf die Angeklagte O. H. im Ergebnis verneint. Die im Rahmen der Gesamtabwägung zu ihren Gunsten zu berücksichtigenden Umstände überwogen diejenigen zu ihren Lasten, ohne dass es insoweit der Berücksichtigung des Umstandes, dass es sich bei der Tat nur um einen Versuch gehandelt hat, bedurft hätte. Zugunsten der Angeklagten O. H. war zu berücksichtigten, dass sie zuvor straffrei war, eine feste Arbeitsstelle hat und in geordneten sozialen Verhältnissen lebt. Im Tatgeschehen spielte sie – insbesondere im Vergleich zum Angeklagten C. H. – eine eher untergeordnete Rolle. Andererseits war zu Lasten von O. H. in die Erwägungen einzustellen, dass, wenn der Plan gelungen wäre, bei der geschädigten Versicherung ein Vermögensverlust größeren Ausmaßes eingetreten wäre. Der Strafrahmen des § 263 Abs. 1 StGB war, da es sich um einen versuchten Betrug handelte, gemäß §§ 22, 49 StGB zu mildern und reduzierte sich auf Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren bis 9 Monaten. Bei der Strafzumessung hat die Kammer alle genannten, für und gegen die Angeklagte O. H. sprechenden Umstände erneut berücksichtigt und ist dabei zu dem Ergebnis gelangt, dass eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr insgesamt tat- und schuldangemessen ist. b) Die Freiheitsstrafe war gemäß § 56 Abs. 1 S. 1 StGB zur Bewährung auszusetzen, da zu erwarten ist, dass sich die Angeklagte O. H. schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und sich auch ohne Einwirkung des Strafvollzugs künftig straffrei führen wird. Dies ergab die hier vorzunehmende Gesamtwürdigung von Tat und Täterpersönlichkeit. Die Angeklagte O. H. befindet sich nunmehr in einem festen Arbeitsverhältnis und lebt in stabilen sozialen Verhältnissen. Die Sozialprognose ist gut. Auch § 56 Abs. 3 StGB steht der Aussetzung zur Bewährung nicht entgegen. Wie bereits bei der Strafzumessung erörtert, müsste es von der Allgemeinheit weder in Bezug auf die Person der Angeklagten noch im Hinblick auf die von ihr begangene Tat als ungerechtfertigtes Zurückweichen vor der Kriminalität angesehen werden, dass die Strafe zur Bewährung ausgesetzt wird. VI. Die zur Hauptverhandlung zugelassene Anklage der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht K. vom … hat den beiden Angeklagten darüber hinaus vorgeworfen, auch gegenüber den 12 Lebensversicherungen und gegenüber der B. Sachversicherungs-AG (Unfallversicherung) jeweils einen versuchten Betrug in Mittäterschaft begangen zu haben. Von diesen Vorwürfen waren die beiden Angeklagten aus Rechtsgründen freizusprechen. Zwar lag auch insoweit ein gemeinsamer Tatentschluss zur Begehung von Betrugstaten vor. Es fehlt jedoch an dem für eine Strafbarkeit gemäß den §§ 263 Abs. 1, Abs. 2, 22, 23 Abs. 1 StGB erforderlichen unmittelbaren Ansetzen zur Tatbestandsverwirklichung nach der Vorstellung der Angeklagten von der Tat. Dies hätte bedeutet, dass es die Angeklagten zumindest für möglich hätten halten müssen, dass die Versicherungen allein durch die Mitteilung vom …, die Kriminalpolizei gehe vom Tode C. H.s aus, zu einer Feststellung des Eintritts des Versicherungsfalles und einer darauffolgenden Auszahlung der Versicherungssummen kommen könnten und jedenfalls die Angeklagten ihrerseits alles Erforderliche hierzu getan hätten. Hiervon hat sich die Kammer aufgrund der Beweisaufnahme im Ergebnis nicht überzeugen können. Es ist jedenfalls nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit auszuschließen, dass die Angeklagten bei Abgabe der Erklärung vom … nur ihre Anzeigeobliegenheit erfüllen wollten und dabei davon ausgingen, dass sie den Lebensversicherungen jedenfalls noch eine Sterbeurkunde des Standesamtes oder einen Beschluss des Amtsgerichts, mit dem C. H. für tot erklärt worden ist, hätten vorlegen müssen, um die Versicherungen zur Auszahlung zu veranlassen. Auch hinsichtlich der B. Sachversicherung konnte die Kammer nicht zu ihrer Überzeugung feststellen, dass die Angeklagten bereits mit Absendung des Schreibens vom … davon ausgegangen wären, die Unfallversicherung würde daraufhin bereits eine Auszahlung vornehmen. Denn aufgrund der Reaktion der P. Yachtinsassenunfallversicherung, die im November auf die Mitteilung von der Verschollenheit C. H.s durch T. H. mit der Bitte um Rücksendung eines ausgefüllten Fragebogens und Einreichung von Schweigepflichtentbindungserklärungen reagiert hatte, hatten die Angeklagten bereits die Erfahrung gemacht, dass die bloße Anzeige des Schadensfalles auch bei den Unfallversicherungen nicht genügen würde, um eine Auszahlung zu erreichen. Weitere Täuschungshandlungen haben die Angeklagten diesen 13 Versicherungen gegenüber zur Durchsetzung vermeintlicher Ansprüche nicht begangen. VII. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 464 Abs. 1, Abs. 2, 465 Abs. 1 S. 1, 467 Abs. 1 StPO. VIII. Eine Entschädigung für die erlittene Untersuchungshaft der Angeklagten C. H. und O. H. nach § 2 Abs. 1 StrEG hat die Kammer im Ergebnis versagt. Zwar wurden beide Angeklagte von den mit der Anklage gegen sie erhobenen Vorwürfen überwiegend freigesprochen. Die Entschädigung ist aber ausgeschlossen, wenn und soweit der Beschuldigte die Strafverfolgungsmaßnahme vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, § 5 Abs. 2 S. 1 StrEG. So liegt der Fall hier. Es besteht ein Ursachenzusammenhang zwischen dem Verhalten von C. H. und O. H. und der Anordnung von Untersuchungshaft gegen sie. Die Angeklagten haben durch ihr Verhalten ein Szenario geschaffen, bei dem sie damit rechnen mussten, hierfür strafrechtlicher Verfolgung ausgesetzt zu sein und aufgrund des dadurch nach der objektiven Sachlage geschaffenen Betrugsverdachts in Untersuchungshaft genommen zu werden. C. H. hatte sich zudem bereits mehrere Monate verborgen gehalten. Der Ursachenzusammenhang ist auch nicht dadurch entfallen, dass die rechtliche Beurteilung der Sachlage im Ermittlungsverfahren von der nunmehr erfolgten abweicht. Denn die vorläufige Bewertung des Verhaltens der Angeklagten als versuchten Betrug in 14 Fällen war vertretbar und keineswegs abwegig.