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Urteil

17 O 93/14

Landgericht Kiel, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGKIEL:2014:0725.17O93.14.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 5.905,59 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.04.2014 sowie an den Kläger zu Händen seiner Prozessbevollmächtigten 386,75 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.04.2014 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Der Kläger verlangt Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, der sich am 03.02.2014 gegen 09:10 Uhr in ... in der ... ereignete. 2 Am Unfalltag befuhr die Zeugin ... mit dem Pkw ... mit dem amtlichen Kennzeichen ..., dessen Halter und Eigentümer der Kläger ist, die ... aus Richtung ... kommend in Richtung ... Ihr entgegen kam der Beklagte zu 1.) mit dem Pkw ... mit dem amtlichen Kennzeichen ..., der bei der Beklagten zu 2.) haftpflichtversichert ist. Auf der Fahrbahn herrschte Glatteis. 3 In Höhe der Einmündung der ... geriet der Beklagte zu 1.) mit seinem Fahrzeug auf die Gegenfahrbahn. Die Zeugin ... versuchte noch, einen Zusammenstoß zu vermeiden, indem sie ihr Fahrzeug nach rechts auf den Bürgersteig lenkte. Dennoch kam es zur Kollision, wobei das von dem Beklagten zu 1.) geführte Fahrzeug mit seiner linken vorderen Fahrzeugecke gegen die linke vordere Seite des Pkw des Klägers geriet und an diesem entlangschrammte. 4 Dem Kläger entstand infolge des Unfalls unstreitig ein Schaden von insgesamt 11.811,18 €. Davon regulierte die Beklagte zu 2.) 50 %, mithin 5.905,59 €, und zahlte vorgerichtliche Anwaltskosten auf diesen Betrag. 5 Seinen restlichen Schaden macht der Kläger mit vorliegender Klage geltend. 6 Der Kläger behauptet: 7 Der Beklagte zu 1.) sei aufgrund überhöhter Geschwindigkeit und Glatteises auf die Gegenfahrbahn geraten. Der Unfall sei allein aufgrund dieses Fehlverhaltens zustande gekommen, für die Zeugin ... sei er unabwendbar gewesen. 8 Der Kläger beantragt, 9 1. die Beklagten als Gesamtschuldner kostenpflichtig zu verurteilen, an ihn 5.905,59 € nebst 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 10 2. die Beklagten als Gesamtschuldner kostenpflichtig zu verurteilen, ihm zu Händen seiner Prozessbevollmächtigten die Geschäftsgebühr von 571,44 € nebst 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 11 Die Beklagten beantragen, 12 die Klage abzuweisen. 13 Die Beklagten behaupten: 14 Der Beklagte zu 1.) habe die Straße mit einer angemessenen Geschwindigkeit von ca. 30 km/h befahren. Die ihm entgegenkommende Zeugin ... habe die von ihr durchfahrene Linkskurve geschnitten und sich teilweise auf der Fahrspur des Beklagten zu 1.) befunden. Als der Beklagte zu 1.) dies bemerkt habe, habe er sein Fahrzeug abgebremst, um eine Kollision zu vermeiden. Im Bremsvorgang sei er weiter geradeaus gerutscht, da sein Fahrzeug kein ABS gehabt habe. 15 Der Umstand, dass der Beklagte zu 1.) sein rutschendes Fahrzeug nicht mehr habe beherrschen können, sei entscheidend von der Zeugin ... verschuldet worden, weil sie die Kurve geschnitten und damit die wesentliche Ursache für das Bremsmanöver gesetzt habe. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der gegenseitig gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. 17 Das Gericht hat zum Unfallhergang Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen ... und ... . 18 Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 25.06.2014 (Blatt 28 bis 34 der Akten) Bezug genommen. 19 Das Gericht hat außerdem den Beklagten zu 1.) zum Unfallhergang persönlich angehört. Entscheidungsgründe 20 Die zulässige Klage ist bis auf einen Teil der geltend gemachten vorgerichtlichen Anwaltskosten begründet. 21 Der Kläger kann von den Beklagten Zahlung weiterer 5.905,59 € nebst den aus dem Tenor ersichtlichen Zinsen und Kosten verlangen. 22 Der Anspruch des Klägers ergibt sich aus §§ 7, 17, 18 StVG in Verbindung mit § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG. Nach § 7 Abs. 1 StVG ist der Halter eines Kraftfahrzeuges verpflichtet, den Schaden zu ersetzen, der beim Betrieb seines Fahrzeugs entstanden ist. Die Ersatzpflicht ist nach § 7 Abs. 2 StVG nur dann ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht worden ist. Das ist unstreitig nicht der Fall. 23 Ob der Beklagte zu 1.) Halter des Pkw ... ist oder war, ist von den Parteien nicht vorgetragen. Nach § 18 StVG ist aber in den Fällen des § 7 Abs. 1 StVG auch der Führer des Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens verpflichtet, es sei denn, der Schaden ist nicht durch sein Verschulden verursacht. 24 Sind an einem Unfall - wie vorliegend - mehrere Kraftfahrzeuge beteiligt, so hängt nach § 17 Abs. 1 und Abs. 2 StVG in Verbindung mit § 18 Abs. 3 StVG im Verhältnis der Unfallbeteiligten zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Das gilt nach § 17 Abs. 3 StVG nur dann nicht, wenn der Unfall auf ein unabwendbares Ereignis zurückzuführen ist, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Fahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn es auch durch äußerste mögliche Sorgfalt nicht abgewendet werden kann. Dazu gehört sachgemäßes, geistesgegenwärtiges Handeln über den gewöhnlichen und persönlichen Maßstab hinaus, und zwar gemessen an dem Verhalten eines „Idealfahrers“ (vgl. Hentschel / König / Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Auflage, § 17, Rn. 22, m. w. Nachw.). 25 Für den Beklagten zu 1.) war der Unfall schon deswegen nicht unvermeidbar, weil er aufgrund des eingeleiteten Bremsvorgangs auf die Gegenfahrbahn gerutscht ist und dies dafür spricht, dass er seine Geschwindigkeit nicht hinreichend den Straßen- und Wetterverhältnissen angepasst hat. 26 Ob der Unfall für den Kläger beziehungsweise die Zeugin ... unvermeidbar war, kann im Ergebnis dahingestellt bleiben, da - wie noch dargelegt wird - eine eventuell vom Fahrzeug des Klägers ausgehende Betriebsgefahr hinter dem Verschulden des Beklagten zu 1.) an dem Unfall zurücktritt. 27 Im Rahmen der Haftungsverteilung nach § 17 Abs. 1 StVG sind neben feststehenden beziehungsweise unstreitigen Tatsachen nur bewiesene Umstände zu berücksichtigen. Nach diesem Grundsatz muss die gebotene Abwägung dazu führen, dass die Beklagten den unfallkausalen Schaden des Klägers in voller Höhe zu erstatten haben. Denn unter Berücksichtigung des Vortrags der Parteien und des Ergebnisses der Beweisaufnahme ist davon auszugehen, dass der Beklagte zu 1.) den Unfall schuldhaft verursacht hat, weil er nicht mit einer den Straßenverhältnissen angepassten Geschwindigkeit gefahren ist, während die Beklagten der Fahrerin des klägerischen Fahrzeugs, der Zeugin ..., ein schuldhaftes Verhalten nicht nachgewiesen haben. 28 Der Beklagte zu 1.) hat in seiner Anhörung im Termin zur mündlichen Verhandlung am 25.06.2014 selbst erklärt, dass er beim Abbremsen seines Fahrzeugs weiter geradeaus und damit auf die Gegenfahrbahn gerutscht sei, wobei er auch gesagt hat, dass er normal gebremst habe, also keine starke Bremsung, wie es in der Klagerwiderung dargelegt ist. Dass die Fahrbahn glatt war, hatte der Beklagte zu 1.) bereits vor der Unfallstelle bemerkt. Auch wenn der Beklagte zu 1.) weiter erklärt hat, dass er nur mit einer Geschwindigkeit von 30 km/h gefahren sei, ist diese Geschwindigkeit für die Straßenverhältnisse zu hoch gewesen, da er vor dem Kurvenbereich nicht mehr anhalten konnte. 29 Gerät ein Autofahrer bei winterlichen Straßenverhältnissen auf die Gegenfahrbahn, liegt ein typischer Geschehensablauf vor, bei dem nach der Lebenserfahrung davon auszugehen ist, dass den Autofahrer ein Verschulden trifft (vgl. BGH, Urteil vom 11.01.1966, VI ZR 182/64). Bei einem solchen Unfallverlauf spricht der Anscheinsbeweis dafür, dass der Fahrer seine Geschwindigkeit nicht oder nicht hinreichend den besonderen Straßenverhältnissen und Wetterverhältnissen angepasst hat (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 14.07.1992, 7 U 244/91). 30 Diesen Anscheinsbeweis haben die Beklagten nicht widerlegen können. Zwar behaupten die Beklagten, dass der Beklagte zu 1.) nur deswegen sein Fahrzeug habe abbremsen müssen, weil die Zeugin ... mit dem von ihr geführten Fahrzeug nicht ganz rechts auf ihrer Fahrbahn gefahren sei, sondern sich teilweise auf der Fahrbahn des Beklagten zu 1.) befunden habe. Diese vom Kläger bestrittene Behauptung haben die Beklagten jedoch nicht beweisen können. 31 Zwar hat der Zeuge ..., der Beifahrer in dem vom Beklagten zu 1.) geführten Fahrzeug war, in seiner Vernehmung erklärt, dass der ihm entgegenkommende ... nicht ganz auf seiner Fahrspur, sondern über die Mitte hinaus gefahren sei. Er sei auf jeden Fall so weit auf der Gegenfahrbahn gefahren, dass der Beklagte zu 1.) rechts an diesem Fahrzeug nicht mehr habe vorbeikommen können. Deswegen habe der Beklagte zu 1.) gebremst und das Fahrzeug sei dann beim Bremsen weiter geradeaus gerutscht. 32 Dieser Aussage stehen jedoch die Bekundungen der Zeugin ... entgegen. Diese hat in ihrer Vernehmung erklärt, dass sie vor dem Unfall recht langsam und rechts auf ihrer Fahrbahn gefahren sei. Es sei auch nicht möglich gewesen, teilweise auf der Gegenfahrbahn zu fahren, da ihr andere Fahrzeuge entgegengekommen seien. Etwa 20 m vor der Unfallstelle habe sie gesehen, dass ein anderes Fahrzeug auf sie zugekommen sei. Sie sei erst davon ausgegangen, dass es noch auf seine Spur fahren werde, als das aber nicht der Fall gewesen sei, sei sie nach rechts auf den Bürgersteig ausgewichen. 33 Der Zeuge ... konnte zu der Fahrweise der Zeugin ... lediglich Angaben dazu machen, wo sich das von der Zeugin geführte Fahrzeug zu dem Zeitpunkt befand, als der Beklagte zu 1.) bereits bremste. Denn der Zeuge, der als Fußgänger unterwegs war, ist auf den Zusammenstoß durch Brems- beziehungsweise Schlittergeräusche aufmerksam geworden und hat sich dann umgedreht. Dabei hat er auch den von der Zeugin ... geführten ... gesehen, der zu diesem Zeitpunkt nach der Aussage des Zeugen rechts auf seiner Fahrspur gefahren ist. Der Zeuge konnte aber nichts dazu sagen, wie lange der ... schon so gefahren ist. 34 Aufgrund der sich widersprechenden Zeugenaussagen konnten die Beklagten den Beweis nicht führen, dass die Zeugin ... den Beklagten zu 1.) auf seiner Fahrbahn entgegengekommen ist und dadurch das Bremsmanöver veranlasst hat. Damit bleibt es bei dem Anscheinsbeweis, dass der Beklagte zu 1.) den Unfall durch nicht angepasste Geschwindigkeit verursacht hat. Denn bei schneeglatter Fahrbahn muss ein Fahrzeugführer seine Geschwindigkeit so einrichten, dass er sein Fahrzeug stets gefahrlos lenken und bremsen kann. Dieser Pflicht ist der Beklagte zu 1.) nicht nachgekommen. 35 Gerät ein Fahrzeug bei schneeglatter Fahrbahn aufgrund eines Fahrfehlers auf die Gegenfahrbahn und kollidiert es so mit einem entgegenkommenden Fahrzeug, so tritt die Betriebsgefahr des entgegenkommenden Fahrzeugs im Rahmen der Abwägung der Verursachungsanteile nach § 17 Abs. 1 StVG vollständig zurück (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 06.12.1993, 6 U 54/93). Da auch ein besonders umsichtiger Fahrer grundsätzlich nicht damit zu rechnen braucht, dass ein entgegenkommendes Fahrzeug aufgrund von winterlichen Straßenverhältnissen auf seine Fahrbahn rutscht oder schleudert und da das Verschulden des Beklagten zu 1.) an dem Unfall aufgrund des Anscheinsbeweises feststeht, ist eine Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs bei der Abwägung der Verursachungsanteile nicht zu berücksichtigen. 36 Die Beklagte zu 2.) hat von dem unstreitigen Unfallschaden des Klägers in Höhe von insgesamt 11.811,18 € lediglich die Hälfte reguliert, so dass dem Kläger ein weiterer Schadensersatzanspruch in Höhe von 5.905,59 € zusteht. 37 Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB. 38 Der Kläger kann darüber hinaus nach §§ 7, 17, 18 StVG in Verbindung mit § 115 VVG restliche vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 386,75 € ersetzt verlangen. Soweit der Kläger darüber hinaus vorgerichtliche Anwaltskosten begehrt, war die Klage abzuweisen. 39 Für die Schadensersatzforderung des Klägers in Höhe von insgesamt 11.811,18 € errechnen sich bei Berücksichtigung einer 1,3fachen Geschäftsgebühr vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von insgesamt 958,19 €. Da die Beklagte zu 2.) Anwaltskosten in Höhe von 571,44 € auf den hälftigen Schadensbetrag bereits vorgerichtlich bezahlt hat, verbleibt insoweit noch eine restliche Forderung des Klägers in Höhe von 386,75 €. Denn ein Rechtsanwalt kann die Gebühr gemäß Nr. 2300 des Vergütungsverzeichnisses auch dann nur einmal aus dem Gesamtgegenstandswert und nicht zweimal aus (dann niedrigeren) Teilgegenstandswerten verlangen, wenn die von ihm für seinen Mandanten geltend gemachte Forderung außergerichtlich nur teilweise erfüllt wird und ihm deshalb für den noch offenen Teil der Forderung Klagauftrag erteilt wird (vgl. BGH, Urteil vom 20.05.2014, VI ZR 396/13). 40 Der Zinsanspruch auf die außergerichtlichen Anwaltskosten ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB. 41 Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO. Da die Zuvielforderung des Klägers lediglich geringfügig war und keine höheren Kosten veranlasst hat, waren die gesamten Kosten des Rechtsstreits den Beklagten aufzuerlegen. 42 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 709 ZPO.