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Beschluss

2 O 123/13

LG KIEL, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein schuldrechtlicher Kaufvertrag über Grundstücksteile verstößt gegen § 311b Abs. 1 BGB, wenn der Kaufpreis nicht notariell beurkundet ist. • Die bloße erklärte Auflassung heilt einen Formmangel nach § 311b Abs. 1 BGB nicht; es bedarf zusätzlich der Eintragung ins Grundbuch zur Heilung. • Ein Antrag auf Eintragung als Eigentümer kann unter Androhung von Ordnungsmitteln untersagt und die Eintragung von Widersprüchen gegen bestehende Auflassungsvormerkungen angeordnet werden.
Entscheidungsgründe
Unwirksamer Kaufvertrag wegen Formmangels; Auflassung allein heilt Formmangel nicht • Ein schuldrechtlicher Kaufvertrag über Grundstücksteile verstößt gegen § 311b Abs. 1 BGB, wenn der Kaufpreis nicht notariell beurkundet ist. • Die bloße erklärte Auflassung heilt einen Formmangel nach § 311b Abs. 1 BGB nicht; es bedarf zusätzlich der Eintragung ins Grundbuch zur Heilung. • Ein Antrag auf Eintragung als Eigentümer kann unter Androhung von Ordnungsmitteln untersagt und die Eintragung von Widersprüchen gegen bestehende Auflassungsvormerkungen angeordnet werden. Die Parteien hatten einen Kaufvertrag über Teileigentumseinheiten geschlossen (Urkunde vom 29.04.2010), wobei der vereinbarte Kaufpreis nicht notariell beurkundet wurde. Die zuvor eingetragenen Auflassungsvormerkungen bestanden in Abteilung 2 des Grundbuchs für zwei Blätter. Der Antragsgegner wollte sich als Eigentümer der Teileigentumseinheiten eintragen lassen bzw. hielt einen Eintragungsantrag aufrecht. Die Antragstellerin beantragte, dem Antragsgegner die Beantragung oder Aufrechterhaltung einer Eintragung zu untersagen und Widersprüche gegen die Auflassungsvormerkungen eintragen zu lassen. Streitpunkt war, ob durch Erklärung der Auflassung der Formmangel des Kaufvertrags geheilt sei oder ob zusätzlich die Eintragung ins Grundbuch erforderlich sei. Das Gericht stellte fest, dass der Kaufvertrag formunwirksam ist und der Antragsgegner die Kosten zu tragen hat. • Nach § 311b Abs. 1 BGB erfordert ein schuldrechtlicher Vertrag über den Erwerb von Grundstücksrechten die notariell beurkundete Vereinbarung des Kaufpreises; dies liegt hier nicht vor. • Eine Heilung des Formmangels nach § 311b Abs. 1 Satz 2 BGB setzt nicht nur die Auflassung, sondern zusätzlich die Eintragung ins Grundbuch voraus; die bloße Auflassungserklärung genügt somit nicht. • Weil der Kaufvertrag formunwirksam ist, steht dem Antragsgegner kein eintragungsreifer Anspruch auf Eigentumseintragung zu; das Verbot der Beantragung bzw. Aufrechterhaltung eines Eintragungsantrags ist geeignet, den rechtswidrigen Eintragungsversuch zu verhindern. • Zur Sicherung der Rechte der Antragstellerin wurden Widersprüche gegen die in Abteilung 2 eingetragenen Auflassungsvormerkungen angeordnet und das Grundbuchamt zur Eintragung ersucht. • Angemessene Ordnungsmittel (Ordnungs­geld bis 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis 6 Monate) sind zur Durchsetzung des Verbots verhängt; der Streitwert wurde auf 120.000 Euro festgesetzt. Der Antrag der Antragstellerin wurde erfolgreich beschlossen: Dem Antragsgegner ist untersagt, seine Eintragung als Eigentümer der betroffenen Teileigentumseinheiten zu beantragen oder einen bestehenden Eintragungsantrag aufrechtzuerhalten. Zudem wurden Widersprüche gegen die Auflassungsvormerkungen in Abteilung 2 angeordnet und das Grundbuchamt um Eintragung ersucht. Zur Durchsetzung des Verbots sind erhebliche Ordnungsmittel angedroht worden; der Antragsgegner trägt die Verfahrenskosten. Damit konnte ein rechtswidriger Erwerbseintrag verhindert werden, da der zugrunde liegende Kaufvertrag wegen eines Formmangels nichtig bzw. nicht eintragungsreif ist.