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Urteil

17 O 12/12

Landgericht Kiel, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGKIEL:2014:0221.17O12.12.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Die Parteien sind Erben nach dem im Jahr 2006 verstorbenen Herrn E... S.... 2 Der Vater des Klägers, Herr E... S..., und dessen Ehefrau, Frau M... S..., errichteten am 21.12.1988 ein gemeinschaftliches Testament. Darin bestimmten sie unter anderem: 3 „1. Wir setzen uns gegenseitig zu Alleinerben unseres gesamten Vermögens ein. 4 2. Nach dem Längstlebenden von uns gilt folgendes: 5 a) Hoferbe des Betriebes L... Blatt XX soll unser Sohn H... sein. 6 b) Hoferbe des Betriebes M... Blatt XX soll unser Sohn V... sein. 7 c) Das hoffreie Vermögen erben unsere Kinder zu gleichen Teilen.“ 8 Außerdem waren in dem Testament Ausgleichsansprüche der Schwester des Klägers, Frau A... I..., geregelt. 9 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die als Anlage K 1 zur Akte gereichte Kopie (Blatt 8, 9 der Akten) Bezug genommen. 10 Die Mutter des Klägers verstarb bereits im Jahr 1989, der Vater verstarb am 08.10.2006. 11 Erben des hoffreien Vermögens der Kläger, sein Bruder, der Beklagte zu 1.), sowie deren Schwester Frau A... I.... Frau I... schlug das Erbe nach ihrem verstorbenen Vater aus, an ihre Stelle traten ihre Kinder, die Beklagten zu 2.), 3.) und 4.). 12 Im Jahr 2007 stellten die Beklagten zu 2.) bis 4.) vor dem Landwirtschaftsgericht Plön den Antrag, im Wege des Feststellungsverfahrens zu entscheiden, ob der im Grundbuch des Amtsgerichts Plön von L... Blatt XX verzeichnete Grundbesitz (im Folgenden: L... Blatt XX) sowie der im Grundbuch des Amtsgerichts Plön von M... Blatt XX verzeichnete Grundbesitz (im Folgenden: M... Blatt XX) am 08.10.2006 ein Hof im Sinne der höferechtlichen Vorschriften war. Durch Beschluss vom 13.07.2007 stellte das Landwirtschaftsgericht fest, dass der Grundbesitz L... Blatt XX kein Hof im Sinne der Höfeordnung war, und wies den Antrag bezüglich des Grundbesitzes M... Blatt XX zurück. 13 Wegen der Einzelheiten des Beschlusses wird auf die von den Beklagten zu 2.) bis 4.) als Anlage B 6 zur Akte gereichte Kopie (Blatt 7 bis 24 Anlagenband) Bezug genommen. 14 Auf die Beschwerde des Klägers und der Beklagten zu 2.) bis 4.) bestätigte der Senat für Landwirtschaftssachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts die Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts hinsichtlich der Feststellungen, dass es sich bei dem Grundbesitz L... Blatt XX nicht um einen Grundbesitz der Höfeordnung und dass es sich bei dem Grundbesitz M... Blatt XX um einen Grundbesitz im Sinne der Höfeordnung handelte. 15 Wegen der Einzelheiten der Entscheidung wird auf die von den Beklagten zu 2.) bis 4.) als Anlage B 7 zur Akte gereichte Kopie (Blatt 25 bis 64 Anlagenband) Bezug genommen. 16 Der Kläger verlangt von den Beklagten die Übereignung des Grundstücks L... Blatt XX Zug um Zug gegen Zahlung von 10.225,84 € an die Beklagten zu 2.), 3.) und 4.). 17 Der Kläger trägt vor: 18 Nach dem Inhalt des gemeinschaftlichen Testaments vom 21.12.1988 stehe ihm das Alleineigentum an dem Grundbesitz L... Blatt XX zu. Es handele sich insoweit um ein Vorausvermächtnis zu seinen Gunsten. Eine Auslegung des Testamentes ergebe, 19 dass bei der Verteilung der Vermögenswerte für seine Eltern die rechtliche Einordnung der landwirtschaftlichen Grundbesitze als Höfe im Sinne der Höfeordnung nicht maßgebend gewesen sei. Vielmehr sei entscheidend gewesen, dass die landwirtschaftlichen Besitzungen als solche an die Söhne je zu Alleineigentum übergehen sollten, um diesen die Möglichkeit zu geben, die Betriebe landwirtschaftlich zu nutzen. Dafür sei unerheblich, ob die rechtliche Qualität als Hof im Sinne der Höfeordnung vorliege oder nicht. 20 Er sei auch bereit und in der Lage, den Grundbesitz als landwirtschaftlichen Betrieb zu führen. Alle dafür notwendigen Sachmittel und die Fähigkeit seien gegeben. 21 Der Kläger beantragt, 22 die Beklagten zu verurteilen, die Auflassung des Inhalts zu erteilen, dass der im Grundbuch von L... Blatt XX eingetragene Grundbesitz, Gemarkung T..., 23 Flur 001, Flurstück 13, in einer Größe von 11,1271 ha, 24 Flur 002, Flurstück 25/6, in einer Größe von 8,0292 ha und 25 Flur 002, Flurstück 25/3, in einer Größe von 9,8971 ha 26 in sein Alleineigentum Zug um Zug gegen Zahlung eines Betrages von 10.225,84 € an die Beklagten zu 2.), 3.) und 4.) als Gesamtgläubiger übergeht. 27 Die Beklagten beantragen, 28 die Klage abzuweisen. 29 Der Beklagte zu 1.) trägt vor: 30 Die Begriffe „Hoferbe“ und „hoffreies Vermögen“ ließen keinen Zweifel daran, dass die Einsetzung des Klägers untrennbar an die Hofeigenschaft des Betriebes L... Blatt XX geknüpft sei. Die Erblasser hätten bewusst und gewollt zwischen den „Betrieben“ in L... und M... und dem hoffreien Vermögen unterschieden. Beide Betriebe seien seinerzeit als Höfe landwirtschaftlich genutzt worden. Mit dem vom Kläger selbst verursachten Verlust der Hofeigenschaft des Betriebes L... Blatt XX und seinem Ausfall als Hoferbe falle dieser Betrieb in das hoffreie Vermögen, welches nach dem Testament die Kinder der Erblasser zu gleichen Teilen erben sollten. 31 Die Beklagten zu 2.) bis 4.) haben die Einrede der Verjährung erhoben und tragen vor: 32 Aus der Gesamtschau des Testamentes mit der Differenzierung zwischen „Höfen“ und „hoffreiem Vermögen“ ergebe sich, dass die Erblasser nur unter der Voraussetzung des Bestehens eines Hofes im Sinne der Höfeordnung den Grundbesitz an den Kläger „als Hoferben“ hätten vererben wollen. Die tatsächliche und rechtliche Einordnung des Grundbesitzes sei von den Erblassern ausdrücklich bezeichnet worden und für diese sehr wohl maßgebend gewesen. 33 Aus dem Wortlaut des Testamentes ergebe sich nicht, dass der Kläger den Grundbesitz als hoffreies Vermögen zu Alleineigentum habe erhalten sollen. Denn bezüglich des hoffreien Vermögens habe kein Kind bevorzugt werde sollen. 34 Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der gegenseitig gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Entscheidungsgründe 35 Die zulässige Klage ist unbegründet. 36 Dem Kläger steht gegenüber dem Beklagten ein Anspruch auf Übertragung des Grundbesitzes L... Blatt XX nicht zu. 37 Die Klage scheitert allerdings nicht bereits daran, dass der Anspruch des Klägers verjährt oder verwirkt ist, wie die Beklagten zu 2.) bis 4.) einwenden. Denn ein eventueller Anspruch des Klägers aus einem Vermächtnis würde nach § 196 BGB in zehn Jahren verjähren, diese Frist war bei Klagerhebung nicht verstrichen. Auch eine Verwirkung ist nicht eingetreten, zumal erst nach der Entscheidung des Landwirtschaftssenats vom 18.02.2008 feststand, dass dem Kläger ein Anspruch auf Übertragung des Grundbesitzes nach der Höfeordnung nicht zusteht. Mit Schreiben vom 08.07.2009 hatte der Kläger die Beklagten dann außergerichtlich aufgefordert, die notwendigen notariellen Erklärungen abzugeben. Klage wurde zwar erst im Dezember 2012 erhoben, der Zeitraum ist aber nicht so lange, dass die Beklagten sich darauf einstellen konnten, der Kläger werde keine Ansprüche mehr geltend machen. 38 Der Anspruch des Klägers scheitert daran, dass es sich bei dem Hof L... um hoffreies Vermögen handelt, welches nach dem Willen der Erblasser alle drei Kinder, das heißt der Kläger, der Beklagte zu 1.) und die Mutter der Beklagten zu 2.) bis 4.), zu gleichen Teilen erben sollten. In dem Testament ist unterschieden zwischen den beiden landwirtschaftlichen Betrieben und dem hoffreien Vermögen. Bezüglich der beiden landwirtschaftlichen Betriebe ist ausdrücklich gesagt, dass Hoferbe des einen Betriebes der Kläger und Hoferbe des anderen Betriebes der Beklagte zu 1.) sein sollen. Zum Zeitpunkt der Errichtung des Testamentes handelte es sich auch bei dem Betrieb L... Blatt XX um einen Hof im Sinne der Höfeordnung. Diese Hofeigenschaft hatte der Betrieb zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers im Oktober 2006 verloren, so dass eine Erbfolge nach Höfeordnung nicht mehr in Betracht kam. 39 Diesen Gesichtspunkt haben die Erblasser bei Errichtung des Testamentes nicht berücksichtigen können. Legt man den Wortlaut des Testamentes zugrunde, so sollte der Kläger „Hoferbe“ des Betriebes in L... Blatt XX werden, das heißt, er sollte den Betrieb als Sondervermögen nach Maßgabe der Höfeordnung erhalten. Da es sich zum Zeitpunkt des Erbfalls nicht mehr um einen Hof im Sinne der Höfeordnung handelte, fällt der Betrieb unter das hoffreie Vermögen, welches die Kinder der Erblasser zu gleichen Teilen erben sollten. 40 Allerdings ist bei Auslegung eines Testaments der wirkliche Wille der Erblasser zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften (§ 133 BGB). Dabei müssen auch alle zugänglichen Umstände außerhalb des Testaments ausgewertet werden, die zur Aufdeckung des Erblasserwillens beitragen können (vgl. BGH, Urteil vom 07.10.1992, IV ZR 160/91). 41 Soweit der Kläger die Ansicht vertritt, dass eine Auslegung des Testamentes ergebe, dass ihm der Betrieb L... Blatt XX auf jeden Fall von den Eltern überlassen werden sollte, und zwar unabhängig von einer Hofeigenschaft des Betriebes, kann dem nicht gefolgt werden. Denn dieser Auslegung steht nicht nur der Wortlaut des Testamentes entgegen, welches klar zwischen „Hoferben“ und dem „hoffreien“ Vermögen differenziert, sondern auch die Regelung unter Nr. 4. des Testamentes, nach der der Kläger das Recht haben sollte, die landwirtschaftlichen Nutzflächen in M... von dem Beklagten zu 1.) zum ortsüblichen Pachtzins zu pachten. Diese Regelung zeigt, dass die Erblasser davon ausgegangen sind, dass der dem Kläger vererbte Hof auch weiter als landwirtschaftlicher Betrieb genutzt wird. 42 Gegen die Auslegung des Klägers spricht auch, dass die Sondererbfolge nach der Höfeordnung in einen bestimmten Teil des Vermögens nicht privatwirtschaftliche Interessen des Hoferben fördern soll, sondern dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung leistungsfähiger Höfe in bäuerlichen Familien dient. Nur für die landwirtschaftlichen Betriebe ist das Interesse gesetzlich anerkannt, den im Besitz der Familie befindlichen Hof dadurch in der Familie zu halten, dass er geschlossen auf einen Nachfolger übertragen wird (vgl. BGH, Beschluss vom 23.11.2012, BLw 12/11 mit weiteren Nachweisen). 43 Da der Betrieb L... Blatt XX zum Zeitpunkt der Errichtung des Testamentes ein Hof im Sinne der Höfeordnung war und die Erblasser ausdrücklich zwischen Hoferben und hoffreiem Vermögen differenziert haben, bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Wille der Erblasser dahin ging, dem Kläger den Hof auch dann zu vererben, wenn er das Grundstück nicht mehr entsprechend landwirtschaftlich nutzt. In diesem Fall bestand kein gesetzlich anerkanntes Interesse daran, den Kläger gegenüber seiner Schwester, der Mutter der Beklagten zu 2.) bis 4.), zu bevorzugen und ihm Grundbesitz zu überlassen, ohne ihn den Pflichten nach § 13 HöfeO zu unterwerfen. Für die Geltendmachung der Rechte des Klägers auf Übertragung des Betriebes L... Blatt XX fehlt ein schutzwürdiges Eigeninteresse, da es nicht mehr um den Erhalt des landwirtschaftlichen Betriebes, sondern nur noch um die Erlangung eines den Zwecken des Sondererbrechts nicht entsprechenden Vorteils bei der Auseinandersetzung des Nachlasses geht. Eine solche Bevorzugung des Klägers kann dem Inhalt des Testaments vom 21.12.1988 nicht entnommen werden. 44 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. 45 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage 46 in § 709 ZPO.