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Urteil

8 O 40/12

LG KIEL, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Kommunalaufsicht trifft ein Ermessen in der Auswahl der Maßnahmen; Beratung und Unterstützung der Gemeinde sind vorrangig vor Eingriffsmaßnahmen. • Das bloße Zögern der Kommunalaufsicht rechtfertigt noch keinen Amtshaftungsanspruch, wenn der Behörde erfolgversprechende, weniger eingriffsintensive Maßnahmen offenstanden. • Ein Schadenseintritt, der für die Haftung ursächlich sein müsste, kann bereits vor dem vermeintlichen Aufsichtsversäumnis eingetreten sein und schließt deshalb einen Schadensersatzanspruch aus.
Entscheidungsgründe
Keine Amtshaftung für verzögertes Einschreiten der Kommunalaufsicht bei verweigertem Einvernehmen • Die Kommunalaufsicht trifft ein Ermessen in der Auswahl der Maßnahmen; Beratung und Unterstützung der Gemeinde sind vorrangig vor Eingriffsmaßnahmen. • Das bloße Zögern der Kommunalaufsicht rechtfertigt noch keinen Amtshaftungsanspruch, wenn der Behörde erfolgversprechende, weniger eingriffsintensive Maßnahmen offenstanden. • Ein Schadenseintritt, der für die Haftung ursächlich sein müsste, kann bereits vor dem vermeintlichen Aufsichtsversäumnis eingetreten sein und schließt deshalb einen Schadensersatzanspruch aus. Der Kläger plante den Bau eines Versorgungszentrums und erhielt 2005 einen Bauvorbescheid. Nach einem Brand und Folgeplanungen beantragte er 2008 die Genehmigung einer Nutzungsänderung. Die Gemeinde verweigerte am 30.09.2008 und erneut am 27.11.2008 überraschend das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB. Die Untere Bauaufsichtsbehörde und die Kommunalaufsicht des Kreises wurden informiert; die Untere Bauaufsichtsbehörde forderte die Gemeinde zur Begründung auf und kündigte an, bei Rechtswidrigkeit das Einvernehmen zu ersetzen. Der Landrat suchte offenbar das Gespräch mit dem Bürgermeister. Zwischen dem Kläger und einer Bürgerinitiative bestanden Vereinbarungen über finanzielle Förderung, die diese aber Mitte Dezember 2008 zurückzog. Der Kläger machte geltend, die Kommunalaufsicht habe zu spät gehandelt, wodurch ihm ein Schaden entstanden sei, und verlangte Schadenersatz gegen das Land. • Der Anspruch des Klägers aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG ist unbegründet; dem Land ist nur für Pflichtenverletzungen der allgemeinen unteren Landesbehörde Haftung zuzurechnen. • Die Kommunalaufsicht übt ein Auswahlermessen aus; nach § 120 ff. GO sind Beratung und Unterstützung der Gemeinde vorrangig vor eingreifenden Maßnahmen wie Ersatzvornahme. • Die Untere Bauaufsichtsbehörde hatte die Gemeinde mit Schreiben vom 07.10.2008 auf die Rechtslage hingewiesen; es bestand daher ein Anlass für Gesprächsversuche des Landrats, die geeignet und erfolgversprechend erschienen. • Ein sofortiges Ersetzen des Einvernehmens hätte das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinde stärker betroffen und möglicherweise zu Verzögerungen durch Klagen geführt; daher lag kein pflichtwidriges Unterlassen vor. • Selbst wenn später Maßnahmen eher anzuberaumen gewesen wären, trat der behauptete Schaden nach dem eigenen Vortrag des Klägers bereits mit dem Rückzug der Bürgerinitiative am 14./15.12.2008 ein, sodass eine Kausalität zwischen etwaigem Aufsichtsversäumnis und Schaden fehlt. • Die Kommunalaufsicht kündigte nach Eingang des Antrags der Unteren Bauaufsichtsbehörde im Februar 2009 die Ersetzung an; die Gemeinde erteilte daraufhin am 25.02.2009 das Einvernehmen. • Mangels Amtspflichtverletzung bzw. fehlender Kausalität ist ein Schadensersatzanspruch des Klägers gegen das Land nicht gegeben. Die Klage wird abgewiesen; der Kläger erhält keinen Schadensersatz. Das Gericht sieht keine Amtspflichtverletzung der Kommunalaufsicht in dem besprochenen Zeitraum, weil der Landrat angesichts der eindeutigen Rechtslage zunächst auf Beratung und ein klärendes Gespräch setzte, was im Rahmen seines Ermessen lag. Zudem ist der vom Kläger geltend gemachte Schaden bereits mit dem Rückzug der Bürgerinitiative Mitte Dezember 2008 eingetreten, sodass eine ursächliche Verknüpfung mit einem späteren Aufsichtsversäumnis fehlt. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger; das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung teilweise vollstreckbar.