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Urteil

14 O 108/12

LG KIEL, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein vertraglich vereinbarter ausschließlicher Gerichtsstand des Heimatlandes der jeweils „angeklagten“ Partei schließt die prozessuale Aufrechnung mit in der Vereinbarung geregelten Forderungen aus. • Die prozessuale Zulässigkeit der Aufrechnung richtet sich nach deutschem Verfahrensrecht; Parteien können durch wirksame Gerichtsstandsvereinbarung prozessuale Verteidigungsformen wie Aufrechnung oder Widerklage faktisch ausschließen. • Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages wirkt im Ergebnis wie eine Aufrechnung und kann durch eine Gerichtsstandsvereinbarung ebenfalls ausgeschlossen werden.
Entscheidungsgründe
Gerichtsstandsvereinbarung schließt Aufrechnung und Einrede des nicht erfüllten Vertrages aus • Ein vertraglich vereinbarter ausschließlicher Gerichtsstand des Heimatlandes der jeweils „angeklagten“ Partei schließt die prozessuale Aufrechnung mit in der Vereinbarung geregelten Forderungen aus. • Die prozessuale Zulässigkeit der Aufrechnung richtet sich nach deutschem Verfahrensrecht; Parteien können durch wirksame Gerichtsstandsvereinbarung prozessuale Verteidigungsformen wie Aufrechnung oder Widerklage faktisch ausschließen. • Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages wirkt im Ergebnis wie eine Aufrechnung und kann durch eine Gerichtsstandsvereinbarung ebenfalls ausgeschlossen werden. Die Klägerin verlangt Zahlung des Kaufpreises für in Rechnungen aufgeführte Röhren im Gesamtbetrag von 22.620,00 €. Die Beklagte rügt internationale Unzuständigkeit des Landgerichts Kiel und erhebt die Einrede des nicht erfüllten Vertrages sowie hilfsweise eine Aufrechnung mit Gegenforderungen von mindestens 28.000,00 €, weil sie mangelhafte Röhren erhalten und teilweise bezahlt habe. Die Parteien hatten einen Kaufvertrag vom 01.01.2010 geschlossen, der in Ziffer VIII eine Gerichtsstandsvereinbarung zugunsten des Heimatlandes des jeweils „angeklagten“ enthält. Die Klägerin beantragt, das zuvor ergangene Vorbehaltsurteil für vorbehaltslos zu erklären; die Beklagte beantragt dessen Aufhebung und die Abweisung der Klage. Das Landgericht prüft insbesondere, ob die von der Beklagten geltend gemachten Gegenansprüche und Einreden vor dem Gericht in Kiel geltend gemacht werden dürfen. • Die Klage war im Nachverfahren begründet; der Zahlungsanspruch der Klägerin über 22.620,00 € ist unstreitig. • Nach deutschem Prozessrecht ist die Zulässigkeit der Aufrechnung verfahrensrechtlich zu beurteilen; Parteien können vertraglich prozessuale Ausschlussregelungen treffen. • Ziffer VIII des Kaufvertrags enthält eine Gerichtsstandsvereinbarung, wonach Streitigkeiten vor einer Schiedsstelle oder den Gerichten im Land des „angeklagten“ zu verhandeln sind. Diese Auslegung führt zu einer ausschließlichen Gerichtsstandsvereinbarung, wonach Ansprüche nur im Heimatland des Anspruchsgegners geltend gemacht werden dürfen. • Auslegung und Zweck der Klausel zeigen, dass sie auch die Geltendmachung von Gegenforderungen durch Widerklage oder Aufrechnung verhindern soll, weil die Parteien Verfahren in ihrem Heimatstaat bevorzugen. • Da die Prozessaufrechnung der Widerklage ähnlich ist und die Einrede des nicht erfüllten Vertrages im Ergebnis wie eine Aufrechnung wirkt, sind beide Verteidigungsmöglichkeiten durch die Gerichtsstandsvereinbarung ausgeschlossen. • Die Vertragsfassung lautet in deutscher Sprache und ist zugrunde zu legen. • Kosten- und Vollstreckungsentscheidungen beruhen auf den einschlägigen Vorschriften der ZPO. Das Vorbehaltsurteil vom 18.01.2013 wurde für vorbehaltslos erklärt; die Klage der Klägerin ist damit erfolgreich und die Beklagte zur Zahlung des Kaufpreises in Höhe von insgesamt 22.620,00 € verurteilt. Die von der Beklagten erhobene Einrede des nicht erfüllten Vertrages und ihre hilfsweise erklärte Aufrechnung wurden als unzulässig verworfen, weil die Parteien in Ziffer VIII des Kaufvertrags eine ausschließliche Gerichtsstandsvereinbarung getroffen haben, die die Geltendmachung solcher Gegenansprüche vor dem Gericht in Kiel ausschließt. Die Beklagte trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 900,00 € abwenden, sofern die Klägerin nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.