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Beschluss

2 Qs 93/12

Landgericht Kiel, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGKIEL:2013:0107.2QS93.12.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Dem Einziehungsbeteiligten wird für das selbständige Einziehungsverfahren Dr. M. als Vertreter beigeordnet. Die Landeskasse trägt die notwendigen Auslagen des Einziehungsbeteiligten im Beschwerdeverfahren. Gründe 1 Die Beschwerde ist begründet. Gemäß §§ 440 Abs. 3, 434 Abs. 2 StPO kann das Gericht dem Einziehungsbeteiligten einen Rechtsanwalt oder eine andere Person, die als Verteidiger bestellt werden darf, beiordnen, wenn die Sach- oder Rechtslage schwierig ist oder wenn der Einziehungsbeteiligte seine Rechte nicht selbst wahrnehmen kann. 2 Diese Voraussetzungen liegen vor, da der Einziehungsbeteiligte seine Rechte nicht selbst wahrnehmen kann. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts ist bei der Beurteilung, ob ein Beteiligter seine Rechte nicht selbst wahrnehmen kann, nicht allein auf die persönlichen Fähigkeiten des Einziehungsbeteiligten, insbesondere seine intellektuellen Möglichkeiten, abzustellen. Vielmehr kommen noch Gründe anderer Art in Betracht, die ihn hindern, sein Recht auf Anwesenheit im Termin selbst wahrzunehmen, wie Krankheit, weite Entfernung oder Auslandsaufenthalt (Löwe-Rosenberg § 434 StPO Rn 11; KMR § 434 StPO Rn 8). Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 434 Abs. 2 StPO, das für die einschränkende Auslegung des Amtsgerichts keinen Anhaltspunkt bietet. Die für § 140 Abs. 2 StPO geltenden Grundsätze können hier schon deshalb nicht vollständig übertragen werden, da jedenfalls in der Hauptverhandlung die Anwesenheit des Angeklagten grundsätzlich zwingend ist und sich die Frage einer (lediglich) tatsächlichen Verhinderung des Angeklagten als Grund für die Unfähigkeit zur Selbstverteidigung insoweit nicht stellen wird. 3 Da die Anwesenheit eines Nebenbeteiligten im Hauptverhandlungstermin nicht vorgeschrieben ist, käme allerdings grundsätzlich anstelle der Beiordnung eines Vertreters die Vernehmung eines verhinderten Nebenbeteiligten durch einen beauftragten oder ersuchten Richter in Betracht, um ihm rechtliches Gehör gewähren zu können. Da der Nebenbeteiligte jedoch aus dem Bundesgebiet ausgewiesen und für die Justiz auch unbekannten Aufenthalts ist sowie im Hinblick auf den Umfang der Sache kommt eine kommissarische Vernehmung tatsächlich als Alternative zur Beiordnung eines Vertreters hier nicht in Betracht. 4 Die Kammer hat das ihr im Beschwerdeverfahren selbst zustehenden Ermessen dahin ausgeübt, dem Einziehungsbeteiligten einen Vertreter beizuordnen. Hierfür spricht zunächst, dass es ihm tatsächlich nicht nur schwierig sondern unmöglich sein dürfte, sich selbst an dem selbständigen Einziehungsverfahren zu beteiligen. Zum Anderen handelt es sich auch angesichts des eingeschränkten Prüfungsumfanges um keine ganz einfach gelagerte Sache.