Urteil
13 O 181/11
LG KIEL, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein testamentarisch eingeräumtes schuldrechtliches Wohnrecht kann vom Erben aus wichtigem Grund nach § 314 BGB gekündigt werden, wenn der Nutzungsberechtigte dauerhaft seine Mitwirkungspflichten verletzt.
• Die dauerhafte Verweigerung der Zahlung vereinbarter Verbrauchs- bzw. Wohnnebenkosten kann einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung des Nutzungsrechts darstellen.
• Für die Beendigung eines einseitig verpflichtenden Dauerschuldverhältnisses ist keine besondere Frist gem. § 314 Abs. 2 BGB erforderlich, wenn sich die Unzumutbarkeit aufgrund fortdauernder Pflichtverletzungen manifestiert.
• Eine Entschädigung für die vorzeitige Beendigung des Wohnrechts steht dem Nutzungsberechtigten nicht zu, wenn keine Rechtsgrundlage für einen Ausgleich besteht.
Entscheidungsgründe
Kündigung testamentarischen Wohnrechts wegen dauerhafter Nichtzahlung der Verbrauchskosten (§ 314 BGB) • Ein testamentarisch eingeräumtes schuldrechtliches Wohnrecht kann vom Erben aus wichtigem Grund nach § 314 BGB gekündigt werden, wenn der Nutzungsberechtigte dauerhaft seine Mitwirkungspflichten verletzt. • Die dauerhafte Verweigerung der Zahlung vereinbarter Verbrauchs- bzw. Wohnnebenkosten kann einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung des Nutzungsrechts darstellen. • Für die Beendigung eines einseitig verpflichtenden Dauerschuldverhältnisses ist keine besondere Frist gem. § 314 Abs. 2 BGB erforderlich, wenn sich die Unzumutbarkeit aufgrund fortdauernder Pflichtverletzungen manifestiert. • Eine Entschädigung für die vorzeitige Beendigung des Wohnrechts steht dem Nutzungsberechtigten nicht zu, wenn keine Rechtsgrundlage für einen Ausgleich besteht. Der Kläger ist Alleinerbe seiner verstorbenen Mutter und Eigentümer einer Wohnung, der Beklagte hatte durch Testament ein lebenslanges Wohnrecht an dieser Wohnung unter der Pflicht zur Zahlung der "Verbrauchskosten" erhalten. Zwischen den Parteien bestand bereits ein Verfahren, in dem der Umfang der Nebenkostenpflicht des Beklagten rechtskräftig festgestellt wurde. Der Beklagte zahlte dennoch seit 2001 keinerlei Wohnnebenkosten; titulierte Forderungen des Klägers belaufen sich auf mehr als 43.000 €. Der Kläger kündigte das Wohnrecht mit Schreiben vom 13.09.2011 fristlos und forderte Räumung; hilfsweise bot er einen Ausgleichsbetrag an. Der Beklagte bestreitet Zahlungsfähigkeit und meint, das Wohnrecht sei nicht kündbar; er erhob eine Hilfswiderklage auf Zahlung eines Gegenbetrags. Das Landgericht hat über Herausgabe der Wohnung, die Räumungsfrist und Kosten entschieden. • Der Kläger ist Eigentümer der Wohnung und der Beklagte derzeitiger Besitzer; das testamentarisch eingeräumte Wohnrecht ist als schuldrechtlicher Nutzungsanspruch zu qualifizieren. • Die Kündigung des Erben erfolgte wirksam nach § 314 BGB: Die dauerhafte Verweigerung der Zahlung der vereinbarten Verbrauchs-/Betriebskosten seit 2001 stellt eine erhebliche Pflichtverletzung und damit einen wichtigen Grund dar, der die Fortsetzung des Verhältnisses unzumutbar macht. • Es bedurfte keiner vorherigen Fristsetzung nach § 314 Abs. 2 BGB, weil der Kläger bereits vor und während des früheren Rechtsstreits zahlungsauffordernde Schritte unternommen hatte und der Beklagte auch nach rechtskräftiger Feststellung der Ansprüche nicht zahlte. • Die Unzumutbarkeit liegt unabhängig von der tatsächlichen Zahlungsfähigkeit des Beklagten vor; das Testament legt die Kostentragungspflicht in dessen Sphäre, ohne dass eine Leistungsfähigkeit als Bedingung genannt ist. • Eine Ausgleichsentschädigung für die vorzeitige Beendigung des Nutzungsrechts besteht nicht, da keine Anspruchsgrundlage ersichtlich ist; auch bei Annahme eines Leihverhältnisses wäre kein Austauschverhältnis vereinbart worden. • Dem Beklagten wurde aus Billigkeitsgründen eine Räumungsfrist von drei Monaten gemäß § 721 ZPO gewährt. • Vorprozessuale Rechtsanwaltskosten sind nicht zu ersetzen, weil das vorangegangene Kündigungsschreiben erst verzugsbegründend wirkte und unmittelbar in die Klage mündete. Die Klage ist insgesamt teilweise erfolgreich: Der Beklagte wird zur Herausgabe der Wohnung nebst benannten Kellern und Garage an den Kläger verurteilt; hilfsweise war die Zug-um-Zug-Regelung abgewiesen. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen und die Hilfswiderklage des Beklagten abgewiesen. Die Kündigung des testamentarischen Wohnrechts war wirksam nach § 314 BGB, weil der Beklagte dauerhaft seine Verpflichtung zur Zahlung der Verbrauchs-/Betriebskosten verletzt hat, wodurch die Fortsetzung des Nutzungsverhältnisses unzumutbar wurde. Eine Entschädigung des Beklagten für die vorzeitige Beendigung des Wohnrechts besteht nicht. Dem Beklagten wurde eine Räumungsfrist von drei Monaten eingeräumt; die Kosten des Rechtsstreits hat er zu tragen.