Versäumnisurteil
5 O 150/11
Landgericht Kiel, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGKIEL:2011:1102.5O150.11.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Einspruch der Beklagten gegen den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts C vom 29.11.2010 wird verworfen, soweit die Beklagte zur Zahlung von 7.163,86 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.9.2010, zuzüglich Mahnkosten in Höhe von 26,- €, Auskunftskosten in Höhe von 27,- € sowie Inkassokosten von 287,80 € verurteilt worden ist. Im übrigen wird der Vollstreckungsbescheid aufgehoben und der Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten einen Zahlungsanspruch aus einer im Zusammenhang mit dem Abschluss einer Rentenversicherung getroffenen Kostenausgleichsvereinbarung geltend. 2 Am 24.5.2010 stellte die Beklagte bei der Klägerin einen Antrag auf Fondsgebundene Rentenversicherung sowie einen Antrag auf Kostenausgleichsvereinbarung. Versicherungsnehmerin und versicherte Person war die Beklagte. Die Klägerin nahm den Antrag an und policierte die Verträge unter der Nummer XXX und XXY. 3 Die Kostenausgleichsvereinbarung sieht vor, dass die Beklagte einen Betrag von 2.991,34 € für Abschlusskosten und 3.988,45 € für Einrichtungskosten, mithin insgesamt 6.979,79 € an die Klägerin zu zahlen hat. Die Tilgung des Betrages sowie der auflaufenden Zinsen sollte in monatlichen Raten von je 180,- € erfolgen. Vereinbarter Versicherungsbeginn war der 1.6.2010. Die Anträge enthielten jeweils eine Widerrufsbelehrung, welche die Beklagte am 24.5.2010 unterzeichnete. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage K 1 Bezug genommen. 4 Nachdem die Beklagte die zum Monatsersten fälligen Raten aus der Kostenausgleichsvereinbarung für die Monate Juni und Juli 2010 nicht entrichtete, setzte die Klägerin ihr mit Schreiben vom 22.7.2010 eine Frist zur Zahlung binnen 2 Wochen. Mit Schreiben vom 24.8.2010 stellte die Klägerin den gesamten aus der Kostenausgleichsvereinbarung offenen Restbetrag von 7.163,86 € unter Fristsetzung zum 23.9.2010 fällig. 5 Die Beklagte ist mit Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts C vom 8.11.2010, zugestellt am 7.6.2011, antragsgemäß zur Zahlung von 7.163,86 € nebst Mahnkosten in Höhe von 26,- €, Auskunftskosten in Höhe von 27,- €, Inkassokosten in Höhe von 535,60 €, Zinsen vom 24.9.-4.11.2010 in Höhe von 107,16 € sowie laufenden Zinsen in Höhe von 13% seit dem 5.11.2010 verurteilt worden. Dagegen hat die Beklagte am 16.6.2001 Einspruch eingelegt. In dem Termin zur mündlichen Verhandlung über den Einspruch ist die Beklagte ohne anwaltliche Vertretung erschienen. Mit nicht nachgelassenem Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 31.10.2011 hat sie erstmals vorgetragen, von dem Versicherungsvermittler D, der für die Fa. K in H tätig gewesen sei und ihr die mit der Klägerin geschlossenen Verträge vermittelt habe, arglistig getäuscht worden zu sein. Der Abschluss des Versicherungsvertrages und der Kostenausgleichsvereinbarung seien unter Ausbeutung einer Zwangslage sowie der Ausnutzung ihrer unzureichenden Deutschkenntnisse zustande gekommen. Entsprechend hat die Beklagte die Anfechtung beider Vereinbarungen erklärt. 6 Die Klägerin beantragt, 7 den Einspruch der Beklagten gegen den Vollstreckungsbescheid zu verwerfen. Entscheidungsgründe 8 Der durch die Beklagte form- und fristgerecht eingelegte Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid war in der Hauptsache durch Zweites Versäumnisurteil zu verwerfen. Denn die ordnungsgemäß geladene Beklagte war in dem zur Verhandlung über den Einspruch anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung säumig, da sie nicht ordnungsgemäß durch einen Rechtsanwalt vertreten worden ist, § 78 Abs. 1 ZPO (BGH NJW 1999,2599). Über diese Folge ist die Beklagte in der Ladungsverfügung vom 8.9.2011 belehrt worden. 9 Das Gericht hält in Abkehr von der im Termin zur mündlichen Verhandlung geäußerten Rechtsauffassung nach nochmaliger Überprüfung der Rechtslage die zwischen den Parteien abgeschlossene isolierte Kostenausgleichsvereinbarung für wirksam. Dies folgt insbesondere aus der Gesetzesbegründung zu § 169 Abs. 3 VVG, auf welchen § 169 Abs. 5 VVG Bezug nimmt. Darin heißt es, dass die Regelung des § 169 Abs. 3 VVG voraussetze, dass die Verrechnung der Abschlusskosten mit den Prämien vereinbart worden sei. Sofern die Parteien die gesonderte Zahlung der Abschlusskosten vereinbart hätten und es dadurch nicht zu einer Verrechnung dieser Kosten mit den Prämien komme, könne es auch nicht zu einer Verrechnung über einen Zeitraum von 5 Jahren kommen. Dann sei zwar der Rückkaufswert höher, allerdings bestünde die Verpflichtung zur Zahlung der Abschlusskosten bei gesonderter Vereinbarung unabhängig davon, ob der Versicherungsvertrag beendet werde, ähnlich einer Maklerprovision bei Wohnraummiete, die auch bei Kündigung nach kurzer Zeit in voller Höhe zu entrichten sei (BT-Drucks. 16/3945 S. 102). Da der Gesetzgeber, wie sich aus der Gesetzesbegründung ergibt, den Fall einer isolierten Kostenausgleichsvereinbarung ausdrücklich für zulässig hält, ist § 169 Abs. 5 VVG auf diese Konstellation nicht anzuwenden. 10 Die von der Beklagten mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 31.10.2011 erstmals erhobenen Einwendungen sind nach § 296 a ZPO nicht mehr berücksichtigungsfähig, da sie erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung vorgebracht worden sind. Das Vorbringen der Beklagten rechtfertigt auch nicht die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, da die in § 156 Abs. 2 ZPO genannten Voraussetzungen nicht vorliegen. 11 Hinsichtlich des als Nebenforderung geltend gemachten Anspruchs auf Erstattung der Inkassokosten war der Vollstreckungsbescheid teilweise aufzuheben und der Antrag auf dessen Erlass zurückzuweisen. Gleiches gilt in Bezug auf die Zinshöhe. 12 Die Inkassokosten sind nach ständiger Rechtsprechung des Gerichts nur insoweit erstattungsfähig, als sie auch bei sofortiger Einschaltung eines Rechtsanwaltes entstanden wären, § 254 BGB (vgl. Palandt-Grüneberg, § 286 BGB Rn. 46). Bei einer Hauptforderung in Höhe von 7.163,86 € wäre bei vorgerichtlicher Tätigkeit eines Rechtsanwalts eine 1,3-Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV-RVG in Höhe von € 535,60 entstanden. Davon wäre gem. Vorbem. 3 IV zu Teil 3 VV-RVG die Hälfte auf die im Gerichtsverfahren anfallende Verfahrensgebühr des Rechtsanwalts nach Nr. 3100 VV-RVG anzurechnen gewesen. Insofern verbleibt eine nicht anrechenbare Geschäftsgebühr von 267,80 €. Hinzu kommt eine auch vorgerichtlich angefallene und nicht anrechenbare Pauschale für Post- und Telekommunikationsentgelte in Höhe von 20,– €, Nr. 7002 VV-RVG, so dass sich insgesamt ein Anspruch von 287,80 € ergibt. Die gesetzliche Mehrwertsteuer auf diese Gebühr hat die Klägerin mit dem Vollstreckungsbescheid nicht geltend gemacht. 13 Hinsichtlich der Zinshöhe hat die Klägerin in der Anspruchsbegründung klargestellt, dass diese ab Verzugseintritt (24.9.2010) nur in gesetzlicher Höhe (§ 288 Abs. 1 BGB) geltend gemacht werden. Insofern ist der mit dem Vollstreckungsbescheid titulierte weitergehende Zinsanspruch nicht schlüssig.