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Urteil

12 O 101/10

LG KIEL, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei einer Verzögerung des Busses im Bereich normaler Betriebsbremsungen liegt kein sorgfaltswidriges Fahrverhalten des Fahrers vor. • Kommt ein Fahrgast bei einer typischen Betriebsbremsung zu Fall, spricht dies zumindest stark für eine unzureichende Eigensicherung des Fahrgastes. • Bei überwiegendem Eigenverschulden des Fahrgastes tritt die Betriebsgefahr des Busunternehmens zurück; eine Haftung nach § 7 StVG oder § 831 BGB entfällt, wenn dem Fahrer kein Verschulden nachgewiesen ist.
Entscheidungsgründe
Keine Haftung des Busunternehmens bei Sturz infolge unzureichender Eigensicherung • Bei einer Verzögerung des Busses im Bereich normaler Betriebsbremsungen liegt kein sorgfaltswidriges Fahrverhalten des Fahrers vor. • Kommt ein Fahrgast bei einer typischen Betriebsbremsung zu Fall, spricht dies zumindest stark für eine unzureichende Eigensicherung des Fahrgastes. • Bei überwiegendem Eigenverschulden des Fahrgastes tritt die Betriebsgefahr des Busunternehmens zurück; eine Haftung nach § 7 StVG oder § 831 BGB entfällt, wenn dem Fahrer kein Verschulden nachgewiesen ist. Die Klägerin stürzte am 5. Juni 2007 in einem Linienbus der Beklagten zu 1) und verletzte sich schwer (Frakturen Lendenwirbel). Sie hatte an der Haltestange einen Haltesignal-Knopf gedrückt und gab an, der Bus habe abrupt gebremst, sodass sie den Halt verlor und stürzte. Die Klägerin verlangt Schmerzensgeld, Schadensersatz und Feststellung künftiger Schadensersatzansprüche; die Beklagten bestreiten ein abrupte Bremsung und rügen Eigenverschulden der Klägerin. Gerichtliche Beweisaufnahme erfolgte durch Vernehmung von zwei Zeuginnen und ein Sachverständigengutachten zur Tachoscheibenauswertung. Der Sachverständige stellte Verzögerungswerte zwischen 2,56 m/s² und 4,26 m/s², konkret 3,19 m/s² für die relevante Bremsung fest. Die Zeuginnen machten keine ruckartige Bremsung geltend. • Die Klage ist unbegründet; die Klägerin hat die ihr obliegende Darlegungs- und Beweislast für eine schuldhafte, unfallkausale Bremsung des Busses nicht erfüllt. • Die Zeugenaussagen waren glaubhaft und stützen nicht die Behauptung einer abrupten, ruckartigen Bremsung; die Tachoscheibenauswertung bestätigt Verzögerungswerte im Bereich normaler Betriebsbremsungen. • Normale Betriebsbremsungen gehören zum geschuldeten Beförderungsrisiko; sie begründen nur dann Haftung, wenn sie ohne Anlass oder sorgfaltswidrig erfolgen, was hier nicht dargelegt wurde. • Nach § 9 StVG i.V.m. § 254 BGB ist eine Abwägung vorzunehmen: Die Klägerin hat ihre Pflicht zur Eigensicherung verletzt (vgl. § 14 Abs. 3 Nr. 4 BOKraft), indem sie sich nicht ausreichend festgehalten hat; das Gericht geht von überwiegendem Eigenverschulden aus. • Daher tritt die dem Busbetreiber zurechenbare Betriebsgefahr hinter dem Verschulden der Klägerin zurück; dem Fahrer ist kein schuldhaftes Verhalten vorwerfbar, sodass auch eine Haftung nach § 831 BGB, § 7 StVG oder § 823 BGB ausscheidet. Die Klage wird abgewiesen; die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Beweisaufnahme ergab, dass die Bremsung des Busses im Bereich einer normalen Betriebsbremsung lag und kein ruckartiges, sorgfaltswidriges Fahrverhalten des Fahrers festgestellt werden konnte. Dagegen hat die Klägerin ihre Pflicht zur Eigensicherung verletzt, indem sie sich nicht ausreichend festhielt, sodass ihr Eigenverschulden den maßgeblichen Verursachungsanteil trägt. Wegen des überwiegenden Eigenverschuldens der Klägerin tritt die dem Busunternehmen zurechenbare Betriebsgefahr zurück und eine Haftung der Beklagten entfällt; damit bleiben die geltend gemachten Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüche ohne Erfolg.