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Urteil

10 KLs 11/11

Landgericht Kiel, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGKIEL:2011:0513.10KLS11.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Angeklagte ist schuldig der Verabredung zur Begehung eines schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes, der vorsätzlichen gefährlichen Körperverletzung, des Herstellens pornographischer Schriften, des Besitzes von kinderpornographischen Schriften in zwei Fällen, der Verbreitung kinderpornographischer Schriften in fünfzehn Fällen, davon in drei Fällen tateinheitlich des Erwerbs von kinderpornographischen Schriften sowie des Erwerbs von kinderpornographischen Schriften. Er wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und acht Monaten verurteilt. Der Angeklagte trägt die Kosten sowie die notwendigen Auslagen der Nebenklage im erstinstanzlichen Verfahren. Er trägt die Kosten des Rechtsmittelverfahrens, jedoch wird die Gebühr um 2/3 ermäßigt. 2/3 der notwendigen Auslagen des Angeklagten im Rechtsmittelverfahren trägt die Landeskasse, 1/3 trägt der Angeklagte selbst. Von den notwendigen Auslagen der Nebenklage im Rechtsmittelverfahren trägt der Nebenkläger 2/3 selbst, 1/3 trägt der Angeklagte. Angewendete Vorschriften: §§ 30 Abs. 2 i.V.m. § 176a Abs. 2 Nr. 1 und 2; 184 Abs. 1 Nr. 6 und Nr. 8; Abs. 2; 184 b Abs. 1 Nr. 2; Abs. 2; Abs. 4 S.1 u.2; 224 Abs. 1 Nr. 3; 52,53 StGB. Gründe I. 1 Der Angeklagte ist zuletzt von der 8. großen Strafkammer des Landgerichts Kiel am 6. September 2010 (Aktenzeichen: 8 Ks 2/10) wie folgt verurteilt worden: 2 „Der Angeklagte wird 3 wegen der Verabredung zur Begehung eines Mordes und eines tateinheitlich mit diesem verwirklichten sexuellen Missbrauches eines Kindes mit Todesfolge sowie einer ebenfalls tateinheitlich mit diesem verwirklichten Vergewaltigung mit Todesfolge in Tateinheit mit der fremd- sowie der eigennützigen Verschaffung des Besitzes an kinderpornographischen Schriften und der unaufgeforderten Verbreitung pornographischer Schriften, 4 wegen des Sichbereiterklärens zur Begehung eines besonders schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes sowie einer tateinheitlich mit diesem verwirklichten besonders schweren Vergewaltigung, 5 wegen der Verabredung zur Begehung eines schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes, 6 wegen gefährlicher Körperverletzung, 7 wegen des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes, 8 wegen des Besitzes kinderpornographischer Schriften, 9 wegen des fremdnützigen Verschaffens des Besitzes an kinderpornographischen Schriften in dreizehn Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit der eigennützigen Verschaffung des Besitzes an kinderpornographischen Schriften, der öffentlichen Zugänglichmachung kinderpornographischer Schriften und der unaufgeforderten Verbreitung pornographischer Schriften, in zwei weiteren Fällen in Tateinheit mit der eigennützigen Verschaffung des Besitzes an kinderpornographischen Schriften und in drei weiteren Fällen in Tateinheit mit der unaufgeforderten Verbreitung pornographischer Schriften sowie 10 wegen des eigennützigen Verschaffens des Besitzes an einer kinderpornographischen Schrift zu einer 11 Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Jahren 12 verurteilt. 13 Seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung wird angeordnet. 14 Im Umfang seiner Verurteilung hat der Angeklagte die Kosten des Strafverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Nebenklägers zu tragen. Soweit die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt worden 15 ist, fallen die Kosten des Strafverfahrens einschließlich der notwendigen 16 Auslagen des Angeklagten der Landeskasse zur Last. 17 Angewendete Vorschriften : §§ 30 Abs. 1 und 2, 211, 176 b, 178, 176 a Abs. 2 Nrn. 1 – 3 und Abs. 5, 177 Abs. 1 und 2 Nr. 1 sowie 4 Nr. 2 a), 224 Abs. 1 Nr. 3, 176 a Abs. 3, 176 Abs. 4 Nr. 2, 184 Abs. 1 Nr. 6, 184 b Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, Abs. 4 S. 1 und 2, 49, 52, 53, 66 Abs. 2 StGB“ 18 Die 8. große Strafkammer hat hierzu festgestellt: 19 „I. 20 Der Angeklagte wurde am ….. in R….. geboren. Seine Eltern sind der am ….. in P….. im ehemaligen Jugoslawien geborene L….. V….., der zunächst den Tischlerberuf lernte und später bis zu seiner Verrentung als Maschinenführer und Lagerist in einem W….. Unternehmen tätig war, und die am ….. ebenfalls in P….. geborene A….. V….. geb. B….., die bis zu ihrer Verrentung als Maschinenführerin, Altenpflegerin und Raumpflegerin berufstätig war. 21 Der erste Sohn der Eheleute wurde 1963 geboren, verstarb jedoch bereits im Alter von sieben Jahren bei einem Badeunfall. Am ….. wurde im jugoslawischen P….. der ältere Bruder des Angeklagten, F….. V….., geboren. In den Sechzigerjahren siedelte die Familie in die Bundesrepublik Deutschland über, wo sie in der A….. in ….. G….. ihren Wohnsitz bezog. Nach der Geburt des Angeklagten zog die Familie am 05. oder 09.01.1978 nach ….. W….. um, wo sie fortan ein eigenes Haus in der K….. bewohnte. 22 Die Kindheit und Jugend des Angeklagten war geprägt durch den regelmäßigen Alkoholkonsum vor allem seiner Mutter, die unter Alkoholeinfluss gelegentlich aggressiv und gereizt wurde und dem Angeklagten deshalb als Bezugsperson nur eingeschränkt zur Verfügung stand. Der Vater reagierte auf die Alkoholprobleme seine Ehefrau vornehmlich mit Überforderung und Hilflosigkeit. 23 Im Jahr 1980 wurde der Angeklagte altersgerecht eingeschult und besuchte in der Folge bis 1989 die Grund- und Hauptschule in W….., ohne dass es zu größeren Auffälligkeiten und Problemen kam. Nach der Erreichung des Hauptschulabschlusses absolvierte er bis 1992 bei der Bundesbahn eine Lehre als Energieanlagenelektroniker, die er erfolgreich abschloss, ohne indes anschließend in ein festes Arbeitsverhältnis übernommen zu werden. 24 Am 18.05.1992 nahm der Angeklagte eine Beziehung zu der am ….. in B….. S….. geborenen I….. S….., seiner späteren Ehefrau, auf, die er zwei bis drei Monate zuvor kennen gelernt hatte. 25 Im Anschluss an seine Lehrzeit fand der Angeklagte nach einer nur vierzehntätigen Arbeitslosigkeit eine Anstellung bei der Fa. R….. in B….. S….., die er allerdings bereits nach drei Wochen wieder kündigte, da ihm der Baustelleineinsatz und die Bezahlung sowie das Betriebsklima in dem Unternehmen nicht zusagten. Danach war er zweieinhalb Jahre lang für die Fa. F….. aus N….., ein Zeitarbeitsunternehmen, im Elektrotechnikbereich tätig, bis er trotz dortiger guter Verdienstmöglichkeiten auch dieses Arbeitsverhältnis abermals kündigte, da ihm die Tätigkeit zu unpersönlich war. Von 1995 bis 1997 arbeitete der Angeklagte sodann als Elektroinstallateur für die Fa. H….. in S….. . Nachdem er am 27.10.1995 eingebürgert worden war, bezog er zusammen mit I….. S….. eine gemeinsame Wohnung im Haus seiner Eltern in der K….. . 26 Ein weiteres von ihm im Jahr 1997 begründetes Arbeitsverhältnis als Energieelektroniker bei der Firma E….. in S….. wurde 1998 wegen aufgetretener Disharmonien arbeitgeberseitig gekündigt. Nach einer kurzen Phase der Arbeitslosigkeit fand der Angeklagte eine Anstellung als Schaltanlagenelektroniker bei der Fa. R….. in W….., die mit Montagetätigkeiten im ganzen Bundesgebiet verbunden war. Dieses Arbeitsverhältnis wurde im Jahr 2000 im Hinblick auf die Einleitung des Ermittlungsverfahrens, das am 19.06.2002 zur ersten und bislang einzigen Verurteilung des Angeklagten führte, arbeitgeberseitig gekündigt. Daraufhin nahm der Angeklagte im Zeitraum September/Oktober 2000 eine Tätigkeit als Elektriker für die Fa. R….., ein weiteres Zeitarbeitsunternehmen, auf. 27 Am 15.9.2000 heiratete er I….. S….., mit der er sich zuvor am 18.05.1998 verlobt hatte. Am 01.05.2002 bezog er zusammen mit ihr eine eigene Wohnung im D….. in ….. W….. . 28 Bereits zuvor hatte der Angeklagte nach dem Ende seiner Tätigkeit für die Fa. R….. im November 2000 eine Tätigkeit als Anlagenelektroniker für die Fa. M….. in H…..-U….. aufgenommen. 29 Am 19.06.2002 verurteilte das Amtsgericht Segeberg (5 Ls 4/02 – 500 Js 26766/00) ihn wegen der Verbreitung pornographischer Schriften, die Gewalttätigkeiten und den sexuellen Missbrauch von Kindern zum Gegenstand haben, sowie wegen der Verbreitung pornographischer Schriften, die den sexuellen Missbrauch von Kindern zum Gegenstand haben, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren, deren Vollstreckung für die Dauer von drei Jahren zur Bewährung ausgesetzt wurde. Zugleich verhängte es eine Bußgeldauflage in Höhe von 4.000,00 € gegen den Angeklagten und wies ihn an, sich einer Therapie zu unterziehen. 30 Im März 2003 trat der Angeklagte eine Arbeitsstelle bei der Fa. L….. an und stieg bei dieser umgehend zum technischen Leiter ihres Werkes in L….. auf. 31 Am ….. wurde sein Sohn M….. geboren. 32 Am 12.07.2008 wurde der Angeklagte im Zusammenhang mit dem wegen der Fälle 1 und 2 dieses Urteils gegen ihn eingeleiteten Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft Kiel zum Aktenzeichen 500 Js 38597/08 vorläufig fest- und anschließend aufgrund eines Haftbefehls des Amtsgerichts Kiel (33 Gs 152/08) vom 13.07.2008 in Untersuchungshaft genommen, aus der er am 20.08.2008 nach der Aufhebung des Haftbefehls wieder entlassen wurde. 33 Nach seiner Haftentlassung kam er zunächst wieder bei seinen Eltern in deren Haus in der K….. unter, bis er am 15.10.2008 seine letzte eigene Wohnung in der D…..straße ….. in ….. T….. bezog. 34 Am 29.09.2009 wurde der Angeklagte im Zusammenhang mit neuerlichen Tatvorwürfen, die Gegenstand der weiteren Anklagepunkte sind, aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Kiel (43 Gs 2498/09) vom 24.09.2009 um 21.15 Uhr erneut vorläufig fest- und anschließend in Untersuchungshaft genommen, die nunmehr den endgültigen Verlust seines Arbeitsplatzes bei der Fa. L….. zur Folge hatte. Am 14.10.2009 erging gegen ihn in dem bereits erwähnten Verfahren zum Aktenzeichen 500 Js 38597/08 seitens des Amtsgerichtes Bad Segeberg (5 Ls 15/09) ein weiterer Haftbefehl. 35 Die Ehe des Angeklagten wurde am 18.12.2009 durch ein Urteil des Amtsgerichts Bad Segeberg (13 b F 166/09) rechtskräftig geschieden. II. 36 1.) Fall 1 der Anklage vom 24.08.2009: 37 Im Frühjahr 2008 lernte der Angeklagte, der seinerzeit den Nicknamen „gofi“ benutzte, auf einer Internet-Plattform für pädophil orientierte Menschen mit dem Namen „Zauberwald“ den Zeugen B….. kennen, der dort unter dem Nicknamen „Stopfbär“ auftrat und der auch mit anderen Pädophilen Chat- und auch persönliche Kontakte unterhielt. Im Verlaufe der Zeit intensivierten sich die Chatkontakte beider und der Angeklagte und der Zeuge B….. stellten fest, dass sie beide Söhne hatten. Der Sohn des Angeklagten war zu diesem Zeitpunkt drei, der Sohn des Zeugen B….., T….., sechs Jahre alt, was dem Angeklagten bekannt war. Um sich für seine Chatpartner interessant zu machen und diese, aber auch den Zeugen B….. zu eigenen Berichten über deren sexuelle Aktivitäten zu motivieren, berichtete der Angeklagte im Chat davon, dass er seinen Sohn in sediertem Zustand anal missbraucht habe. Dass dies den Tatsachen entsprach, hat nicht festgestellt werden können. 38 Im Rahmen der Chats kam das Gespräch zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen B….. auch auf Wirkstoffe und Medikamente, mit deren Hilfe Kinder zum Zwecke der Durchführung des Geschlechtsverkehrs betäubt oder schmerzunempfindlich gemacht werden können. Der Zeuge Bu….. brachte zum Ausdruck, dass ihm der Wirkstoff „GBL“, den er von einem anderen Pädophilen namens D….. R….. erhalten hatte, zur Verfügung stehe. Der Angeklagte lehnte den Einsatz dieses Präparates im Hinblick auf dessen Nebenwirkungen indes ab und erklärte, dass er demgegenüber das Schlafmittel „Hoggar Night“ favorisiere. Auch „EMLA“-Creme, ein lokal betäubendes Medikament, erwähnte der Angeklagte in diesem Zusammenhang. Von den vorerwähnten Medikamenten hatte der Angeklagte zuvor im Rahmen der Chatgespräche erfahren. Über ihre Wirkweise hatte er sich daraufhin über das Internet informiert. 39 Ende April 2008 schließlich bestellte der Angeklagte über das Internet bei der Versandapotheke A….. in S….. zum Gesamtpreis von 25,77 € „EMLA“-Creme und „Hoggar Night“-Tabletten, die am 30.04.2008 an seinem Arbeitsplatz bei der Fa. L….. in L….. an ihn ausgeliefert wurden. In der Folge probierte er an einem nicht näher feststellbaren Tag bzw. an nicht näher feststellbaren Tagen in der Zeit vor dem 10.06.2008 beide Medikamente möglicherweise an sich, entsprechend seiner zuvor gefassten Absicht jedenfalls aber auch an seinem Sohn M..... aus, indem er ihm die „EMLA“-Creme nachts applizierte und zumindest einmal mindestens eine „Hoggar Night“-Tablette in aufgelöstem Zustand zu trinken gab. Später warf er die Medikamente nach dem vom 10. bis zum 22.06.2008 verbrachten Familienurlaub weg. 40 2.) Fall 2 der Anklage vom 24.08.2009: 41 Im Rahmen der Chatkontakte, die gerade auch von dem Angeklagten forciert betrieben wurden, schickten der Angeklagte und der Zeuge B….. sich schließlich wechselseitig digitale Fotos ihrer jeweiligen Söhne zu, die im Falle des Zeugen B….. sexuelle Aktivitäten desselben mit seinem Sohne abbildeten, wobei auf den Fotos die Gesichter der Beteiligten nicht zu erkennen waren, und im Fall des Angeklagten schlichte Nacktfotos von seinem Sohn u. a. in der Badewanne und in einem Planschbecken betrafen. 42 Nach einer gewissen Zeit übermittelte der Angeklagte dem Zeugen B….. seine Handynummer, da er wünschte, mit diesem in persönlichen Kontakt zu treten. Tatsächlich kam es in der Folge an einem nicht näher feststellbaren Tag im Mai 2008 auch zu einem Telefonat zwischen beiden, in dessen Rahmen sie vereinbarten, sich mit ihren Söhnen an einem Wochenende zu treffen. Da der Angeklagte nicht in die Schweiz reisen wollte, einigte man sich darauf, dass das Treffen im Harz stattfinden und nach außen als gemeinsamer „Vater-Sohn-Urlaub“ getarnt werden sollte. Letzteres ging auf einen Vorschlag des Zeugen B….. zurück. Dass auch der Anstoß zu dem Treffen als solcher von ihm ausging, kann jedenfalls nicht ausgeschlossen werden. 43 An dem fraglichen Wochenende sollte es nach dem Inhalt der getroffenen Vereinbarungen zu einem so genannten Boytausch kommen, ohne dass diesbezüglich bereits Einzelheiten hinsichtlich der Form des beabsichtigen Missbrauches besprochen wurden. Beide Beteiligten brachten jedoch zum Ausdruck, dass alles das, aber auch nur das an sexuellen Aktivitäten entfaltet werden solle, was „gehe“. Obwohl ihm der Sohn des Angeklagten eigentlich noch zu jung war, erhoffte der Zeuge B….. sich dabei, dass er in diesem Zusammenhang entsprechend seinen sexuellen Vorlieben bei diesem den Oralverkehr würde praktizieren können. Dabei realisierte er aber auch, dass diese Vorstellung dem Angeklagten, der u. a. fürchtete, dass dies bei seinem Sohn einen „Nachahmungseffekt“ erzeugen könnte, und der erklärt hatte, dass sein Sohn anlässlich des Zusammentreffens schlafen solle, eigentlich nicht recht war. Aus diesem Grunde wollte der Zeuge B….. es der Entwicklung der Geschehnisse vor Ort überlassen, zu welchen Aktivitäten es mit M….. kommen würde. Der Angeklagte selbst, hinsichtlich dessen nicht hinreichend sicher hat festgestellt werden können, dass er ernsthaft vorhatte, dem Zeugen B….. seinen Sohn zum Zwecke des Missbrauches zur Verfügung zu stellen, war demgegenüber intensiv an dem Sohn des Zeugen B….. interessiert, mit dem er den Analverkehr vollziehen wollte. 44 Im Rahmen des Telefonates kam auch zur Sprache, was geschehen sollte, falls sexuelle Kontakte zwischen dem Zeugen B….. und dem Sohn des Angeklagten nicht zustande kommen würden. Der Angeklagte bot dem Zeugen B….. für diesen Fall an, diesem einen Geldbetrag in nicht näher bezeichneter Höhe zu zahlen, was der Zeuge B….. indes ablehnte. 45 Der Angeklagte erklärte sich im Rahmen des fraglichen Telefonates bereit, das Treffen zu organisieren. Am 26.05.2008 hielt er deshalb von seinem Arbeitsplatz aus über das Internet Anfrage bei einer Familie V….., ob diese in der Zeit vom 25. bis zum 27.07.2008 noch für zwei Väter mit jeweils einem Kind eine Ferienunterkunft auf ihrem Bauernhof frei habe. Dies wurde ihm noch am gleichen Tag ebenfalls per E-Mail bestätigt. 46 In der Folge teilte der Angeklagte dem Zeugen B….. im Rahmen weiterer Chatkontakte mit, dass er für das Wochenende vom 25. bis zum 27.07.2008 eine Ferienunterkunft auf einem Hof im Harz organisiert habe. Auch setzte er ihn über die Belegenheit des Hofes und die Höhe der Zimmermiete in Kenntnis und übersandte dem Zeugen B….. einen Link, der diesen in die Lage versetzte, die Homepage des Ferienbauernhofes aufzurufen. 47 Auch seine Ehefrau setzte der Angeklagte Ende Juni 2008 von dem geplanten „Vater-Sohn-Wochenende“ in Kenntnis. Da er vermeiden wollte, dass diese Kenntnis von seinen umfangreichen Chataktivitäten erlangte, erzählte er ihr allerdings wahrheitswidrig, dass er die Reise zusammen mit einem Arbeitskollegen und dessen Sohn unternehmen wolle. Als sie diesen „Arbeitskollegen“ und dessen Sohn kennen zu lernen wünschte, hielt er sie so lange hin, dass sie schließlich bereits ärgerlich wurde. 48 Ende Juni 2008 brach der Zeuge B….. dann allerdings den Kontakt zu dem Angeklagten vorerst ab, da er „unter Stress“ geriet und sich zurückziehen wollte. Am 03.07. 2008 wurde er wegen ähnlicher Vorwürfe wie desjenigen, der Gegenstand dieses Anklagepunktes ist, von den Schweizer Polizeibehörden verhaftet und befindet sich seither in Untersuchungshaft. Von diesen Umständen hatte der Angeklagte allerdings ebenso wenig Kenntnis wie er die Möglichkeit hatte, mit dem Zeugen B….. von sich aus erneut in Kontakt zu treten. 49 3.) Fall 1 der Anklage vom 06.05.2010 : 50 Am 29.09.2009 wurde bei der Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten in der D…..-straße ….. in T….. dessen PC Midi Tower „Fujitsu Siemens-Desktop-PC“ beschlagnahmt, dessen Festplatte eine Größe von ca. 280 GB aufwies und in fünf Partitionen (C, F, N, S und T) aufgeteilt war. Der Zugriff auf den Rechner erfolgte durch ein Sondereinsatzkommando während einer laufenden Nutzung des PC durch den Angeklagten, was zur Folge hatte, dass trotz der Installation diverser Verschlüsselungsprogramme eine Datensicherung und -auswertung möglich war. 51 Auf der Festplatte befanden sich zum Zeitpunkt der Sicherstellung nach den Feststellungen der Ermittlungsbehörden mehrere tausend Seiten kinderpornographischen Textmaterials, 87.882 Bilddateien kinderpornographisch anmutenden Inhaltes, 121.570 so genannte Posingbilddateien von Kindern, 675 Bilddateien mit Gewaltdarstellungen zum Nachteil von Kindern, über 1.800 Videodateien, die den schweren sexuellen Missbrauch von und an Kindern zeigen, sowie 61 weitere Videodateien, deren Gegenstand Gewalthandlungen zum Nachteil von Kindern bzw. das Posing von Kindern waren. 52 Unter diesen Dateien befanden sich auch die nachfolgend aufgeführten exemplarisch ausgewählten 300 Bilddateien, deren Nummerierung derjenigen im Sonderband VI folgt und deshalb wie dort mit der laufenden Nummer 2 beginnt. Sämtliche Dateien geben mit im Rahmen der rechtlichen Würdigung noch zu erörternden Ausnahmen den sexuellen Missbrauch eines männlichen oder weiblichen Kindes von weniger als vierzehn Jahren durch eine Erwachsene oder einen Erwachsenen wieder, wobei in der Spalte 2 der nachfolgenden Tabelle die jeweilige Dateibezeichnung, in Spalte 3 eine Kurzbeschreibung des Gegenstandes der Abbildungen, in Spalte 4 der Ablageort auf dem Rechner des Angeklagten und in Spalte 5 die Aktenbestandteile wiedergegeben sind, die den Ausdruck der jeweiligen Bildes enthalten, auf den hinsichtlich seiner Einzelheiten gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO verwiesen wird. 53 lfd. Nr. Dateibezeichnung: Inhalt: Ablageort auf dem Rechner des Angeklagten: Ausdruck: 2 ... ... Bilder im Laufwerk C So.Bd. VI Bl. 1066 3 Bilder im Laufwerk C So.Bd. VI Bl. 1067 4 Bilder im Laufwerk C So.Bd. VI Bl. 1068 5 Laufwerk T\von giga\!!!NEW!!! - PrivatE - ANAL So.Bd. VI Bl. 1069 6 Bilder im Laufwerk C So.Bd. VI Bl. 1070 7 Bilder im Laufwerk C So.Bd. VI Bl. 1071 8 Laufwerk N\1 unsorted\1rem\scargirl-sorted So.Bd. VI Bl. 1072 9 Laufwerk N\1 unsorted\brother sister So.Bd. VI Bl. 1073 10 Laufwerk N\1 unsorted\dd So.Bd. VI Bl. 1074 11 Laufwerk N\1 unsorted\DeepSeaVolcanos.7z\ Veronika aka Silia & Gilda So.Bd. VI Bl. 1075 12 Laufwerk N\1 unsorted\ew boy So.Bd. VI Bl. 1076 13 Laufwerk N\1 unsorted\ew boy So.Bd. VI Bl. 1077 14 Laufwerk N\1 unsorted\katy So.Bd. VI Bl. 1078 15 Laufwerk N\Down\HMM So.Bd. VI Bl. 1079 16 Laufwerk N\Down\Neuer Ordner So.Bd. VI Bl. 1080 17 Laufwerk N\Dream\Aaron So.Bd. VI Bl. 1081 18 Laufwerk N\Dream\Aaron private So.Bd. VI Bl. 1082 19 Laufwerk N\Dream\alex So.Bd. VI Bl. 1083 20 Laufwerk N\Dream\B hrd So.Bd. VI Bl. 1084 21 Laufwerk N\Dream\batman brifes So.Bd. VI Bl. 185 22 Laufwerk N\Dream\cock suck So.Bd. VI Bl. 1086 23 Laufwerk N\Dream\double feature, very young So.Bd. VI Bl. 1087 24 Laufwerk N\freenet downloads\ NEW 616 babypics – mixedsorted\!!! 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Sie betreffen abgesehen von im Rahmen der rechtlichen Bewertung noch zu erörternden Ausnahmen allesamt die Ausübung sexualisierter Gewalt zum Nachteil männlicher oder weiblicher Kinder unter vierzehn Jahren durch einen erwachsenen Mann. Hinsichtlich des Aufbaus und Inhaltes der nachfolgenden Tabelle wird auf die hier entsprechende Geltung beanspruchenden Ausführungen zu den bereits aufgeführten dreihundert Bilddateien Bezug genommen. 55 lfd. Nr. Dateibezeichnung: Inhalt: Ablageort auf dem Rechner des Angeklagten: Ausdruck: 2 ... Laufwerk S\unsorted pix\ BDSM\tortrp So.Bd. V Bl. 1034 3 Laufwerk S\unsorted pix\ BDSM\tortrp So.Bd. V Bl. 1035 4 Laufwerk S\unsorted pix\ BDSM\asian So.Bd. V Bl. 1036 5 Laufwerk S\unsorted pix\ BDSM\asian So.Bd. V Bl. 1037 6 Laufwerk S\unsorted pix\ BDSM\asian So.Bd. V Bl. 1038 7 Laufwerk S\unsorted pix\ BDSM\babyhee So.Bd. V Bl. 1039 8 Laufwerk S\unsorted pix\ BDSM\boy So.Bd. V Bl. 1040 9 Laufwerk S\unsorted pix\ BDSM\boy So.Bd. V Bl. 1041 10 Laufwerk S\unsorted pix\ BDSM\boy So.Bd. V Bl. 1042 11 Laufwerk S\unsorted pix\ BDSM\boy So.Bd. V Bl. 1043 12 Laufwerk S\unsorted pix\ BDSM\gildi So.Bd. V Bl. 1044 13 Laufwerk S\unsorted pix\ BDSM\mvc So.Bd. V Bl. 1045 14 Laufwerk S\unsorted pix\ BDSM\mvc So.Bd. V Bl. 1046 15 Laufwerk S\unsorted pix\ BDSM\tortrp So.Bd. V Bl. 1047 16 Laufwerk S\unsorted pix\ BDSM\tortrp So.Bd. V Bl. 1048 17 Laufwerk S\unsorted pix\ BDSM\tortrp So.Bd. V Bl. 1049 18 Laufwerk S\unsorted pix\ BDSM\tortrp So.Bd. V Bl. 1050 19 Laufwerk S\unsorted pix\ BDSM So.Bd. V Bl. 1051 20 Laufwerk S\unsorted pix\ BDSM So.Bd. V Bl. 1052 21 Laufwerk S\unsorted pix\ BDSM So.Bd. V Bl. 1053 22 Laufwerk S\unsorted pix\ BDSM So.Bd. V Bl. 1054 23 Laufwerk S\unsorted pix\ BDSM So.Bd. V Bl. 1055 24 Laufwerk N\Dream\ BBondage So.Bd. V Bl. 1056 25 Laufwerk N\Dream\ BBondage So.Bd. V Bl. 1057 26 Laufwerk N\Setup So.Bd. V Bl. 1058 27 Laufwerk N\Setup So.Bd. V Bl. 1059 28 Laufwerk N\Setup\asia So.Bd. V Bl. 1060 29 Laufwerk N\Verlorene Dateien\3d lo So.Bd. V Bl. 1061 30 Laufwerk N\Verlorene Dateien\lolita3 So.Bd. V Bl. 1062 31 Laufwerk N\1unsorted \1236938664\Mellony (10Yo) So.Bd. V Bl. 1063 32 Laufwerk N\1 unsorted\ ew boy So.Bd. V Bl. 1064 33 Laufwerk S\unsorted pix \BDSM So.Bd. V Bl. 1065 34 Laufwerk T\von giga\ BBondage So.Bd. V Bl. 1066 35 Laufwerk N\1 unsorted\ hardpix So.Bd. V Bl. 1067 36 Laufwerk N\1unsorted\ 1243695969\BIGS67+ rare So.Bd. V Bl. 1068 37 Laufwerk N\1 unsorted\ imgboard_cuties\ Serie18 So.Bd. V Bl. 1069 38 Laufwerk N\Down\ BAABaaSq\TorPedo So.Bd. V Bl. 1070 39 Laufwerk N\Down\ BAABaaSq\TorPedo So.Bd. V Bl. 1071 40 Laufwerk N\Down\ BAABaaSq\TorPedo So.Bd. V Bl. 1072 41 Laufwerk N\Down\ BAABaaSq\BAABaaSq So.Bd. V Bl. 1073 42 Laufwerk N\Down\ BAABaaSq\BAABaaSq So.Bd. V Bl. 1074 43 Laufwerk N\Down\ BAABaaSq\BAABaaSq So.Bd. V BL. 1075 44 Laufwerk S\unsorted pix\ 1rem\scargirl-sorted So.Bd. V Bl. 1076 45 Laufwerk S\unsorted pix\7xkb So.Bd. V Bl. 1077 46 Laufwerk S\unsorted pix\BDSM So.Bd. V Bl. 1078 47 Laufwerk T\von giga\ download So.Bd. V Bl. 1079 48 Laufwerk N\1 unsorted\ honeywell\cage So.Bd. V Bl. 1080 49 Laufwerk N\1 unsorted\ honeywell\cage So.Bd. V Bl. 1081 50 Laufwerk N\1 unsorted\ hp024pic\hp024 So.Bd. V Bl. 1082 51 Laufwerk N\1 unsorted\images So.Bd. V Bl. 1083 52 Laufwerk N\1 unsorted\ Master\asia\camas So.Bd. V Bl. 1084 53 Laufwerk N\1 unsorted\ Master\asia\camas So.Bd. V Bl. 1085 54 Laufwerk N\1 unsorted\ nikoindex_v3\Lolita Pain So.Bd. V Bl. 1086 55 Laufwerk N\1 unsorted\ nikoindex_v3\Lolita Pain So.Bd. V Bl. 1087 56 Laufwerk N\1 unsorted\ nikoindex_v3\Lolita Pain So.Bd. V Bl. 1088 57 Laufwerk N\1 unsorted\ nikoindex_v3\Open-f So.Bd. V Bl. 1089 58 Laufwerk N\1 unsorted\ nikoindex_v3\TVG So.Bd. V Bl. 1090 59 Laufwerk N\1 unsorted\ nikoindex_v3 So.Bd. V Bl. 1091 60 Laufwerk N\1 unsorted\ nikoindex_v3\Amber So.Bd. V Bl. 1092 61 Laufwerk N\1 unsorted\ nikoindex_v3\Dori So.Bd. V Bl. 1093 62 Laufwerk N\1 unsorted\ picsmix\picsmix So.Bd. V Bl. 1094 63 Laufwerk N\1 unsorted\ r02p2\Set02-p2 So.Bd. V Bl. 1095 56 Weiter wurden die folgenden ebenfalls exemplarisch ausgewählten Videodateien auf dem Rechner des Angeklagten vorgefunden. Auch sie betreffen abgesehen von im Rahmen der rechtlichen Bewertung noch zu erörternden Ausnahmen allesamt den sexuellen Missbrauch männlicher oder weiblicher Kinder unter vierzehn Jahren durch einen erwachsenen Mann oder eine erwachsene Frau. Hinsichtlich des Aufbaus und Inhaltes der nachfolgenden Tabelle wird wiederum auf die hier entsprechende Geltung beanspruchenden Ausführungen zu den bereits aufgeführten dreihundert Bilddateien mit der Maßgabe Bezug genommen, dass im Fall eines mehraktigen oder längeren Geschehens jeweils nur die markantesten Missbrauchhandlungen bezeichnet sind: 57 lfd. Nr. Dateibezeichnung: Inhalt: Ablageort auf dem Rechner des Angeklagten: 2 ... Videos Laufwerk S 3 Videos Laufwerk C 4 Videos Laufwerk C 5 Videos Laufwerk C 6 Videos Laufwerk N 7 Videos Laufwerk C 8 Videos Laufwerk C 9 Videos Laufwerk C 10 Videos Laufwerk N 11 Videos Laufwerk S 12 Videos Laufwerk S 13 Videos Laufwerk S 14 Videos Laufwerk S 15 Videos Laufwerk S 16 Videos Laufwerk S 17 Videos Laufwerk S 18 Videos Laufwerk S 19 Videos Laufwerk S 20 Videos Laufwerk S 21 Videos Laufwerk S 22 Videos Laufwerk S 23 Videos Laufwerk N 24 Videos Laufwerk S 25 Videos Laufwerk S 26 Videos Laufwerk N 27 Videos Laufwerk N 28 Videos Laufwerk N 29 Videos Laufwerk S 30 Videos Laufwerk S 31 Videos Laufwerk N 32 Videos Laufwerk S 33 Videos Laufwerk N 34 Videos Laufwerk N 35 Videos Laufwerk S 36 Videos Laufwerk S 37 Videos Laufwerk N 38 Videos Laufwerk S 39 Videos Laufwerk N 40 Videos Laufwerk N 41 Videos Laufwerk N 42 Videos Laufwerk N 43 Videos Laufwerk N 44 Videos Laufwerk N 45 Videos Laufwerk N 46 Videos Laufwerk N 47 Videos Laufwerk N 48 Videos Laufwerk N 49 Videos Laufwerk N 50 Videos Laufwerk N 51 Videos Laufwerk N 52 Videos Laufwerk N 53 Videos Laufwerk N 54 Videos Laufwerk N 55 Videos Laufwerk N 56 Videos Laufwerk N 57 Videos Laufwerk N 58 Videos Laufwerk N 59 Videos Laufwerk N 60 Videos Laufwerk N 61 Videos Laufwerk N 62 Videos Laufwerk N 63 Videos Laufwerk N 58 Schließlich fanden sich auf dem Rechner des Angeklagten eine Reihe von Textdokumenten, zu denen auch eine Erzählungssammlung gehört, die auf einer Datei mit dem Namen „meat.txt“ im Laufwerk N abgespeichert war. Die in der Hauptverhandlung verlesenen – exemplarisch ausgewählten – Übersetzungen der Erzählungen hatten dabei den folgenden Inhalt: 59 In der ersten Erzählung wird aus der Sicht einer neunzehnjährigen Frau geschildert, wie diese im Alter von dreizehn Jahren ... ... 60 Der Inhalt der vorstehend aufgeführten Bild-, Video- und Textdateien war dem Angeklagten bekannt. Ihm ging es auch gerade darum, Dateien eines derartigen Inhaltes zu besitzen, um sich diese zum einen selbst ansehen und sie zum anderen auf geeigneten Chatforen gegen ähnliches Material tauschen zu können. 61 Vorbemerkungen zu den Nrn 2.) bis 4.): 62 In der Nacht vom 02. auf den 03.06.2009 hielt sich der Angeklagte in der Zeit zwischen 23.21 Uhr und 02.35 Uhr unter Verwendung des Nicknamens „siems“ in dem Chatforum „Zauberwald“ auf. Dort kommunizierte er mit mehreren nicht identifizierten anderen – u. a. auch den unter den Nicknamen „hubert“ und „twototen“ auftretenden – Teilnehmern sowie einem unter dem Nicknamen „alsZwPeterchen“ auftretenden Chatpartner abwechselnd im für alle weiteren Chatteilnehmer ungehindert einsehbaren „open room“ oder in einem nur dem jeweils angeschriebenen Teilnehmer zugänglichen „private room“. 63 4.) Fall 2 der Anklage vom 06.05.2010 : 64 In diesem Rahmen stellte der Chatpartner „hubert“ in den „open room“ den damit auch dem Angeklagten zugänglichen Link mit der Bezeichnung 65 „http://…..” 66 ein. Das hinter diesem Link verborgene Bild zeigt ein deutlich unter vierzehn Jahre altes Mädchen, das ... 67 Wegen der Einzelheiten der Abbildung wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf deren Ausdruck (So.Bd. V Bl. 871) verwiesen. Eine Reaktion des Angeklagten auf diese Übersendung im Verlaufe des weiteren Chatkontaktes hat sich konkret nicht feststellen lassen. Er aktivierte indes den ihm zur Verfügung gestellten Link, um sich das dahinter verborgene Bild anzusehen, oder versuchte dies zumindest. Dabei rechnete er – dies gilt auch für alle weiteren noch zu erörternden Fälle der eigennützigen Besitzverschaffung – damit, dass das Bild kinderpornographischen Charakter hatte. Eben dies war sein Beweggrund für die Aktivierung des Links. 68 5.) Fall 3 der Anklage vom 06.05.2010 : 69 Im Rahmen des gleichen Chats kam es zu einer längeren Kommunikation zwischen dem Angeklagten und dem Chatpartner „alsZwPeterchen“, die vorwiegend im „private room“ erfolgte. In diesem Zusammenhang übersandte der Angeklagte, nachdem „alsZwPeterchen“ bereits erklärt hatte, dass er „jetzt geil geworden“ sei, und seinerseits einen Link, hinter dem sich ausweislich der Reaktion des Angeklagten ein Bild von einer seitens des Angeklagten als „kleine geile Maus“ bezeichneten „S…..“ verbarg, in den „open room“ eingestellt hatte, seinem Chatpartner u. a. Links mit den folgenden Bezeichnungen: 70 a) „http://…..“, 71 (Auf dem Bild, auf das dieser Link verweist, ist ein körperlich noch nicht entwickeltes asiatisches Mädchen von jedenfalls noch nicht vierzehn Jahren zu sehen, das... 72 Wegen der Einzelheiten der Abbildung wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf deren Ausdruck (So.Bd. V Bl. 872) verwiesen.) 73 b) „http://…..“, 74 (Auf dem über diesen Link aktivierbaren Bild ist ein weinendes kindliches Mädchen zu sehen, das auf einem Bett liegt und ... 75 Wegen der Einzelheiten der Abbildung wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf deren Ausdruck (So.Bd. V Bl. 873) verwiesen.) 76 c) „http://…..“, 77 (Hinter diesem Link verbirgt sich die Abbildung eines rücklings auf einem Bett liegenden kleinen Mädchens, ... 78 Wegen der Einzelheiten der Abbildung wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf deren Ausdruck (So.Bd. V Bl. 874) verwiesen.) 79 d) „http://…..“, 80 (Auf dem hinter diesen Link verborgenen Bild ist die seitliche Teilansicht der Leiche eines kindlichen Mädchens zu sehen, um dessen ... 81 Wegen der Einzelheiten der Abbildung wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf deren Ausdruck (So.Bd. V Bl. 875) verwiesen.) 82 e) „http://…..“. 83 (Auf dem über diesen Link aktivierbaren Bild ist die frontale Teilansicht des ersichtlich selben Mädchens zu sehen. Wegen der Einzelheiten der Abbildung wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf deren Ausdruck (So.Bd. V Bl. 876) verwiesen.) 84 Im Gegenzug erhielt der Angeklagte von seinem Chatpartner „alsZwPeterchen“ die nachstehend aufgeführten Links übermittelt: 85 f) „http://…..”, 86 (Das mit diesem Link verbundene Bild zeigt ein körperlich noch nicht entwickeltes deutlich unter vierzehn Jahre altes nacktes Mädchen, das ... 87 Wegen der Einzelheiten der Abbildung wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf deren Ausdruck (So.Bd. V Bl. 877) verwiesen. Eine konkrete Reaktion des Angeklagten auf diese Übersendung erfolgte im Verlaufe des weiteren Chatkontaktes nicht.) 88 g) „http://…..“. 89 (Das über diesen Link aktivierbare Bild zeigt ... 90 Wegen der Einzelheiten der Abbildung wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf deren Ausdruck (So.Bd. Bl. 878) verwiesen. Auch in diesem Fall erfolgte keine konkrete Reaktion des Angeklagten auf diese Übersendung im Verlaufe des weiteren Chatkontaktes.) 91 6.) Fall 4 der Anklage vom 06.05.2010 : 92 Im Rahmen des gleichen Chats kam es darüber hinaus zu einem in englischer Sprache stattfindenden Austausch zwischen dem Angeklagten und dem Chatpartner „twototen“, der ebenfalls vorwiegend im „private room“ erfolgte. In diesem Zusammenhang übersandte der Angeklagte, nachdem „twototen“ bereits seinerseits mehrere Links in den „open room“ eingestellt hatte, auch diesem Chatpartner u. a. die Links mit den folgenden Bezeichnungen: 93 a) „http://….. “, 94 b) „http://…..“, 95 c) „http://…..“. 96 Hinsichtlich des Gegenstandes der hinter diesen Links verborgenen Bilder wird auf die dieselben Dateien betreffenden vorstehenden Ausführungen zu 5.) (Fall 3 der Anklage vom 06.05.2010 ) – dort die Links a) bis c) – Bezug genommen. Auf die Übersendung des ersten hier aufgeführten Links und die mit ihr verknüpfte Frage des Angeklagten „and harder?“ antwortete „twototen“ mit den Worten „harder and younger“, auf die Übersendung des zweiten hier aufgeführten Links mit der Bemerkung „no pic there :(“ und auf die Übersendung des dritten Links mit den Worten „fucking nice – like this type of hurtcore“. 97 7.) Fall 5 der Anklage vom 06.05.2010 : 98 In der Nacht vom 06. auf den 07.07.2009 führte der Angeklagte in der Zeit von 23.56 Uhr bis 01.17 Uhr unter Verwendung seines Nicknamens „NoLimit_de“ ein Chatgespräch mit einer Person, die unter dem Nicknamen „rough_dad“ auftrat und vorgab, der dreiundvierzigjährige Vater zweier Mädchen zu sein. Im Verlaufe dieses Chats, der sich inhaltlich im Wesentlichen um die pädophilen Interessen und die mit ihnen verbundenen Gewaltphantasien der Beteiligten drehte, versandte der Angeklagte an seinen Chatpartner unaufgefordert die Links mit den Bezeichnungen 99 a) „http://….. “, 100 b) „http://…..“, 101 c) „http://…..“. 102 Hinsichtlich des Gegenstandes der hinter diesen Links verborgenen Bilder wird erneut auf die diese Dateien betreffenden vorstehenden Ausführungen zu 5.) (Fall 3 der Anklage vom 06.05.2010 ) – dort die Links a) bis c) – Bezug genommen. 103 Des Weiteren versandte der Angeklagte an „rough_dad“ die nachfolgend aufgeführten Links: 104 d) „http://…..“, 105 (Das hinter diesem Link verborgene Bild betrifft ein etwa sieben bis acht Jahre altes Mädchen, das ... 106 Hinsichtlich der Einzelheiten der Abbildung wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf deren Ausdruck (So.Bd. I Bl. 33) verwiesen.) 107 e) „http://…..", 108 (Auf dem durch diesen Link aktivierbaren Bild ist ... 109 Wegen der Einzelheiten der Abbildung wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf deren Ausdruck (So.Bd. V Bl. 881) verwiesen.) 110 f) „http://…..", 111 (Dieser Link verweist auf ein Bild, auf dem ... 112 Wegen der Einzelheiten der Abbildung wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf deren Ausdruck (So.Bd. V Bl. 882) verwiesen.) 113 g) „http://…..", 114 (Auf dem über diesen Link aufrufbaren Bild sind ... 115 Wegen der Einzelheiten der Abbildung wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf deren Ausdruck (So.Bd. V Bl. 883) verwiesen.) 116 h) „http://…..", 117 (Auf dem diesem Link zugeordneten Bild ist der Unterkörper eines nackten weiblichen Kleinkindes zu sehen, das ... 118 Wegen der Einzelheiten der Abbildung wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf deren Ausdruck (So.Bd. V Bl. 884) verwiesen.) 119 8.) Fall 6 der Anklage vom 06.05.2010 : 120 In der Nacht vom 07. auf den 08.07.2009 führte der Angeklagte im Zeitraum von 21.30 Uhr bis 00.26 Uhr unter Verwendung seines Nicknamens „NoLimit_de“ ein Chatgespräch mit einer Person, die unter dem Nicknamen „luvtods“ auftrat. Im Rahmen dieses Chats, der die pädophilen Neigungen sowie die mit ihnen verbundenen Gewaltphantasien der Beteiligten thematisierte, versandte der Angeklagte an seinen Gesprächspartner unaufgefordert Links mit den Bezeichnungen 121 a) „http://….. “ und 122 b) „http://…..“. 123 Hinsichtlich des Gegenstandes des mit dem erstgenannten Link verbundenen Bildes wird auf die die entsprechende Datei betreffenden Ausführungen zu 5.) (Fall 3 der Anklage vom 06.05.2010 ) – dort der Link c) –, hinsichtlich des Gegenstandes des mit dem letztgenannten Link verbundenen Bildes auf die die entsprechende Datei betreffenden Ausführungen zu 7.) (Fall 5 der Anklage vom 06.05.2010 ) – dort der Link d) – Bezug genommen. 124 9.) Fall 7 der Anklage vom 06.05.2010 : 125 Am 12.07.2009 hielt sich der Angeklagte unter Verwendung seines Pseudonyms „siems“ im Zeitraum zwischen 0.00 Uhr und 0.30 Uhr erneut im Chatforum „Zauberwald“ auf und führte dort Chatgespräche mit verschiedenen Personen. Dabei erhielt er von einem unter dem Nicknamen „bilbo“ auftretenden Chatpartner, mit dem er auf Englisch korrespondierte, im „private room“ die folgenden Links übersandt, die er jeweils unmittelbar nach ihrem Erhalt aktivierte: 126 a) „http://…..", 127 (Dieser Link verweist auf ein Bild, bei dem ... 128 Wegen der Einzelheiten der Abbildung wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf deren Ausdruck (So.Bd. I Bl. 51) verwiesen. Auf die im direkten Zusammenhang mit der Versendung des Links von seinem Chatpartner gestellte Frage „hilft das?“ reagierte der Angeklagte mit der Bemerkung „ja, sieht gut aus“.) 129 b) „http://…..". 130 (Dieser Link liefert die Verknüpfung mit einem Bild, auf dem ein deutlich weniger als vierzehn Jahre altes nacktes Mädchen zu sehen ist, das ... 131 Wegen der Einzelheiten der Abbildung wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf deren Ausdruck (So.Bd. I Bl. 52) verwiesen. Auf die mit der Übersendung dieses Links verbundene Frage seines Chatpartners „hast du irgendwelche Klassiker dieser Art?“ antwortete der Angeklagte mit den Worten „ja… altes Bild…“. Es konnte auf dem Rechner des Angeklagten auf dem Laufwerk N unter „Pictures\SCHC\oldmagazine“ im Unterordner „NymphLover6&7“ unter der abweichenden Dateibezeichnung „Nym7-04.jpg“ aufgefunden werden) 132 10.) Fall 8 der Anklage vom 06.05.2010 : 133 Im Rahmen desselben Chats tauschte sich der Angeklagte auf dem Internetboard „Zauberwald“ unter seinem Nicknamen „siems“ mit einer weiteren Person, die unter dem Nicknamen „mcdad“ auftrat, über die jeweiligen auf Kinder bezogenen sexuellen Gewaltphantasien aus, wobei der Angeklagte seinem Gesprächspartner, der bereits zuvor gegenüber einem unter dem Nicknamen „wallpaper“ auftretenden Chatteilnehmer im „open room“ Interesse an der Übersendung von Bildern von drei- bis zehnjährigen Kindern bekundet hatte, im „private room“ die Links mit den folgenden Bezeichnungen übersandte: 134 a) „http://….. “ und 135 b) „http://…..“. 136 Hinsichtlich des Gegenstandes der hinter diesen Links verborgenen Bilder wird auch in diesem Fall auf die sie betreffenden vorstehenden Ausführungen zu 5.) (Fall 3 der Anklage vom 06.05.2010 ) – dort die Links a) und b) – Bezug genommen. 137 Im Gegenzug erhielt der Angeklagten von „mcdad“ ebenfalls im „private room“ die folgenden Links übersandt, die er jeweils unmittelbar nach der Übermittlung aktivierte: 138 c) „http://…..", 139 (Das durch diesen Link aktivierbare Bild zeigt einen unbekleideten weiblichen Säugling ... Wegen der Einzelheiten der Abbildung wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf deren Ausdruck (So.Bd. I Bl. 38) verwiesen. Auf die Versendung des Links und den Nachsatz des Verwenders, dass es sich um ein einjähriges Kind handele, reagierte der Angeklagte mit der Bemerkung „1 Jahr alt ist ein bisschen zu jung für mich, hehe, besser ist 3-10 Jahre“. Das Bild wurde im Rahmen der Auswertung des Rechners des Angeklagten auf dem Laufwerk S im Ordner „unsorted pix“ und dem dortigen Unterordner „BDSM“ unter der abweichenden Dateibezeichnung „1184455762346.jpg“ aufgefunden.) 140 d) „http://…..", 141 (Hinter diesem Link verbirgt sich die Abbildung eines rücklings auf einem Bett liegenden kleinen Mädchens, .... 142 Das Bild entspricht abgesehen von einem auf ihm befindlichen Textzusatz demjenigen, das sich hinter dem seitens des Angeklagten selbst mehrfachen versandten Links „http://…..“ verbirgt. Wegen der Einzelheiten der Abbildung wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf deren Ausdruck (So.Bd. I Bl. 39) verwiesen. Es wurde im Rahmen der Auswertung des Rechners des Angeklagten auf dessen Laufwerk N im Ordner „Down“ und dem dortigen Unterordner „BAABaaSq\BAABaaSq\Hea“ unter der abweichenden Dateibezeichnung „Hea_017.jpg“ aufgefunden. Die Übersendung des Links wurde kurz darauf begleitet von der Aufforderung „mcdads“, der Angeklagte möge sich das Bild ansehen. Falls der Angeklagte es nicht möge, sei das kein Problem, da er, „mcdad“, es ohnehin auf dem Board einzustellen gedenke. Der Angeklagte antwortete mit den Worten „ja, ja, ja“ und erklärte kurz darauf, dass er es gut finde.) 143 e) „http://…..”", 144 (Dieser Link verweist auf ein Video mit der Bezeichnung „baby_LEXXA_&_DAD_PEE. avi“, bei dem ein weiblicher Säugling .... 145 Hinsichtlich der Einzelheiten wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf die Ausdrucke der entsprechenden Screenshots (So.Bd. I Bl. 41 und 42) verwiesen. Die Übersendung war begleitet von dem Hinweis „mcdads“, dass der „Pass“ „peeonher“ laute. Auf die Übersendung des Links reagierte der Angeklagte mit der Frage, was das sei. Er erhielt von „mcdad“ die Antwort, dass es sich um ein einjähriges Kind handele. Anschließend stellte „mcdad“ den Link in der gleichen Art und Weise auch in den „open room“ ein. Der Angeklagte reagierte darauf mit den Worten „alt, aber schöne Bilder“.) 146 f) „http://…..", 147 (Auf dem durch diesen Link aktivierbaren Bild ist dasselbe Mädchen zu sehen, das bereits Gegenstand der hinter den Links „http://…..“ und „http://….." war, das in diesem Fall ... 148 Wegen der Einzelheiten der Abbildung wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf deren Ausdruck (So.Bd. I Bl. 40) verwiesen. Eine konkrete Reaktion des Angeklagten erfolgte auf diese Übersendung im Verlaufe des weiteren Chatkontaktes nicht.) 149 g) „http://…..", 150 (Auf dem hinter diesem Link verborgenen Bild ist ... 151 Wegen der Einzelheiten der Abbildung wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf deren Ausdruck (So.Bd. I Bl. 43) verwiesen.) 152 h) „http://…..", 153 (Das Bild, auf das dieser im gleichen Zusammenhang übersandte Link verweist, zeigt ein etwa acht- bis neunjähriges Mädchen, das ... 154 Wegen der Einzelheiten der Abbildung wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf deren Ausdruck (So.Bd. I Bl. 44) verwiesen. Auf die Übersendung der beiden Links reagierte der Angeklagte mit den Worten „ja, mach ihnen, dass es weh tut“.) 155 i) „http://…..", 156 (Auf dem durch diesen Link aktivierbaren Bild ist ein Mädchen zu sehen, das .... 157 Wegen der Einzelheiten der Abbildung wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf deren Ausdruck (So.Bd. I Bl. 46) verwiesen. Eine konkrete Reaktion des Angeklagten auf diese Übersendung im Verlaufe des weiteren Chatkontaktes hat sich nicht feststellen lassen.) 158 j) „http://…..", 159 (Auf dem entsprechenden Bild ... 160 Wegen der Einzelheiten der Abbildung wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf deren Ausdruck (So.Bd. I Bl. 47) verwiesen. Eine konkrete Reaktion des Angeklagten auf diese Übersendung im Verlaufe des weiteren Chatkontaktes hat sich nicht feststellen lassen.) 161 k) „http://…..", 162 (Auf dem zu diesem Link zugeordneten Bild ist ein mit einem Schlafanzug bekleidetes drei- bis vierjähriges Kleinkind zu sehen, das .... 163 Wegen der Einzelheiten der Abbildung wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf deren Ausdruck (So.Bd. I Bl. 48) verwiesen. Eine konkrete Reaktion des Angeklagten auf diese Übersendung im Verlaufe des weiteren Chatkontaktes hat sich nicht feststellen lassen.) 164 l) „http://…..", 165 (Das über diesen Link aktivierbare Bild zeigt... 166 Wegen der Einzelheiten der Abbildung wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf deren Ausdruck (So.Bd. I Bl. 49) verwiesen. Eine konkrete Reaktion des Angeklagten auf diese Übersendung im Verlaufe des weiteren Chatkontaktes hat sich nicht feststellen lassen.) 167 m) „http://…..". 168 (Auf dem zu diesem Link gehörigen Bild ist ... 169 Wegen der Einzelheiten der Abbildung wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf deren Ausdruck (So.Bd. I Bl. 50) verwiesen. Der Angeklagte reagierte auf die Übersendung dieses Links mit der an „mcdad“ gerichteten Bemerkung „totes Kind, hmmmmmmmmmmm, ich hoffe, sie wird gut gefickt, hehe…“) 170 11.) Fall 9 der Anklage vom 06.05.2010 : 171 Im Rahmen des Chats vom 12.07.2009 stellte der Angeklagte in den „open room“ der Chatplattform die Links mit den Bezeichnungen 172 a „http://…..", 173 b) „http://….." und 174 c) „http://….." 175 sowie den weiteren Link mit der Bezeichnung 176 d) „http://…..“ 177 ein, so dass sie dem ungehinderten Zugriff der anderen Chatteilnehmer unterlagen. Hinsichtlich des Gegenstandes der hinter den ersten drei der vorstehend aufgeführten Links verborgenen Bildern wird auf die dieselben Links betreffenden Ausführungen zu 7.) (Fall 5 der Anklage vom 06.05.2010 ) – dort die Links e), f) und h) Bezug genommen. 178 Der vierte Link verweist auf ein Bild, auf dem ... 179 Wegen der Einzelheiten der Abbildung wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf deren Ausdruck (So.Bd. V Bl. 888) verwiesen. 180 Der Chatteilnehmer, der unter dem Nicknamen „raptor“ auftrat, quittierte die Einstellung des letztgenannten Links mit den Worten „sehr schönes Bild siems – danke“, der unter dem Nicknamen „mcdad“ auftretende Chatteilnehmer reagierte auf die Einstellung des selben Links mit den Worten „ich liebe sie, danke siems“. 181 12.) Fall 10 der Anklage vom 06.05.2010 : 182 In der Nacht vom 03. auf den 04.08.2009 chattete der Angeklagte im Zeitraum zwischen 23.37 Uhr und 00.15 Uhr unter Verwendung seines Nicknamens „NoLimit_de“ mit einer unter dem Nicknamen „nudefam“ auftretenden Person, die vorgab, ein vierzehnjähriges Mädchen zu sein. Ob dies zutraf, hat nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden können. Im Verlauf dieses Gesprächs übersandte der Angeklagte seiner Chatpartnerin unaufgefordert den Link mit der Bezeichnung 183 „http://…..“. 184 Hinsichtlich des Gegenstandes des hinter diesem Link verborgenen Bildes wird auf die denselben Link betreffenden Ausführungen zu 5.) (Fall 3 der Anklage vom 06.05.2010 ) – dort der Link c) – Bezug genommen. 185 13.) Fall 11 der Anklage vom 06.05.2010 : 186 Am 12.08.2009 fertigte der Angeklagte, der die von ihm angefertigten Bilddateien später über das Internet an geeignete Korrespondenzpartner mit ebenfalls pädophilen Neigungen versenden oder bei diesen gegen andere Bilddateien eintauschen wollte, in der Wohnung seiner Eltern in der K….. in ….. W….. von seinem zum damaligen Zeitpunkt vierjährigen Sohn M….. eine Reihe von Lichtbildern mit seiner Digitalkamera des Typs Canon EOS 350 D. Hierbei entstanden u. a. auf der Grundlage entsprechender Anweisungen des Angeklagten an seinen Sohn hin, die korrespondierenden Körperhaltungen einzunehmen, die folgenden Bilder, die der Angeklagte nach ihrer Anfertigung auf seinen PC lud und dort im Laufwerk N im Ordner „Pictures“ in dessen Unterordnern „Privat\M…..“ abspeicherte: 187 a) „IMG_7498.jpg“ und 188 b) „IMG_7499.jpg“, 189 (Auf diesen beiden Bildern ist ... 190 Wegen der Einzelheiten der Abbildungen wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf deren Ausdrucke (So.Bd. V Bl. 891 und 892) verwiesen.) 191 c) „IMG_7497.jpg“, 192 (Auf diesem Bild ... 193 Wegen der Einzelheiten der Abbildung wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf deren Ausdruck (So.Bd. V Bl. 890) verwiesen.) 194 d) „IMG_7520.jpg“. 195 (Das Bild zeigt ... 196 Wegen der Einzelheiten der Abbildung wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf deren Ausdruck (So.Bd. V Bl. 894) verwiesen.) 197 14.) Fall 12 der Anklage vom 06.05.2010 : 198 An einem nicht näher feststellbaren Tag im Sommer 2009 begab der Angeklagte sich in der Zeit zwischen 12.50 Uhr und 19.59 Uhr in ein Chatgespräch mit einer nicht identifizierten männlichen und in den Niederlanden ansässigen Person, die im Chat unter dem Nicknamen „kees“ auftrat und die der Angeklagte, der selbst auch in diesem Fall den Nicknamen „NoLimit_de“ benutzte, bereits aus mindestens einem früheren Chatkontakt kannte. 199 Nachdem „kees“ konstatiert hatte, dass der Sohn des Angeklagten ja „tabu“ sei, und der Angeklagte dies bestätigt hatte, stellten beide fest, dass sie noch immer auf der Suche nach geeigneten kindlichen Sexualpartnern seien und dass es wohl das Beste wäre, ein Kind „von der Straße“ zu nehmen, wobei „kees“ als seine bevorzugte Zielgruppe Jungen im Alter zwischen drei und zehn Jahren angab, während der Angeklagte erklärte, dass ihm das Geschlecht des Kindes im Grunde egal sei, dass es im Interesse eines komplikationslosen Vollzuges des Geschlechtsverkehrs indes am besten mindestens sieben Jahre alt sein sollte. Sodann erörterten beide, ob es überhaupt möglich sein würde, „Straßenkinder“, die niemand vermissen würde, aufzufinden, dass es mit einer Infektionsgefahr einhergehe, wenn man auf im Ausland gewerblich zum Zwecke des Geschlechtsverkehrs angebotene Kinder zurückgriffe, und man daher wohl letztlich ein Kind finden müsse, dass idealerweise allein an einsamer Stelle auf dem Schulweg begriffen sei. Nachdem beide festgestellt hatten, dass sie für das laufende Jahr noch unverplanten Resturlaub übrig hatten, gelangten sie zu der vorläufigen Feststellung, dass sie vor diesem Hintergrund ihre Pläne wohl „Ende September“ in die Tat würden umsetzen können und dass es innerhalb des zur Verfügung stehenden Zeitraumes von zwei Wochen möglich sein sollte, ein Kind zu finden, zumal es morgens in dieser Zeit schon dunkel sei, wobei der Angeklagte darauf hinwies, dass es die Sache erleichtern würde, wenn man sich nicht von vornherein hinsichtlich des Geschlechtes des Kindes festlegte, und „kees“ feststellte, dass Mädchen ja im Übrigen auch den Vorteil einer möglichen Doppelpenetration böten. 200 Im weiteren Verlauf des Chats übersandte der Angeklagte seinem Chatpartner „kees“ unaufgefordert einen Link mit der Bezeichnung 201 „http://….. “, 202 hinter dem sich ein Bild verbarg, auf dem ein kleinkindlicher Junge ... 203 Wegen der Einzelheiten der Abbildung wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf deren Ausdruck (So.Bd. I Bl. 193) verwiesen. 204 Auf das Drängen des Angeklagten hin versuchte „kees“ sich diesem gegenüber durch die Übersendung des Links mit der Bezeichnung 205 „http://…..“, 206 gleichsam zu legitimieren und dessen Bedenken, er, „kees“, könnte ein Angehöriger der „Grünen“, mithin der Polizei, sein, zu zerstreuen. Dem Angeklagten gelang es allerdings nicht, durch die Aktivierung des ihm übersandten Links das dahinter verborgene Bild sichtbar zu machen. Dieses zeigt ... 207 Wegen der Einzelheiten der Abbildung wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf deren Ausdruck (So. Bd. V Bl. 897) verwiesen. 208 Nachdem „kees“ ihm einen weiteren Link mit der Bezeichnung 209 „http://…..“ 210 übersandt hatte, den der Angeklagte jetzt zu aktivieren vermochte und den er dahingehend kommentierte, dass er nunmehr beruhigt sei, und überdies das Kryptifizierungsprogramm „torchat“ installiert hatte, setzten beide ihr Chatgespräch fort. 211 „kees“ schilderte, dass es ihm gefallen würde, einen Jungen .... 212 Alsdann machten sich beide Gedanken über den für einen Missbrauch solcher Art geeigneten Tatort, wobei der Angeklagte darauf hinwies, dass er schon einige Tage lang seinen Spaß haben wolle und ein abgelegenes Ferienhaus für die beste Lösung halte. Auch erkundigte er sich bei „kees“, ob dieser über ein geeignetes Kraftfahrzeug verfüge, da sein eigenes zu auffällig sei. Da „kees“ erklärte, dass für ihn das Gleiche gelte, und beide einen Diebstahl u. a. wegen der damit verbundenen Gefahr einer polizeilichen Fahndung ausschlossen, kamen sie überein, dass es das Beste wäre, in den Niederlanden einen kleinen Bus oder Transporter zu mieten, in Deutschland die Kennzeichen eines anderen Fahrzeuges zu stehlen und an dem Mietfahrzeug zu montieren, diese während der Fahrt sogar noch einmal gegen weitere – ebenfalls zu stehlende – Kennzeichen auszutauschen und auf der Rückfahrt nach der Tat dann wieder die ursprünglichen Kennzeichen zu montieren. Beide stimmten darin überein, dass man das Kind auf eine sichere Art und Weise werde „entsorgen“ müssen, wobei sie an das Versenken des Kindes im Meer dachten. Außerdem erklärte der Angeklagte, dass ihm als Tatort ein einsames und für wenig Geld anzumietendes Haus an der Nordsee vorschwebe. 213 Der Angeklagte erkundigte sich bei „kees“, ob beide die Sache „durchziehen“ wollten, und erläuterte seine Frage auf dessen Nachfrage hin dahingehend, dass er wissen wolle, ob beide nun „in echt jetzt was planen“ wollten, und sich sicher sein wolle, dass „kees“ dies auch wirklich wolle und nicht etwa noch ein schlechtes Gewissen bekomme. Dies bestätigte „kees“, der aber zugleich auch darauf hinwies, dass es dann ein Junge sein müsse, da er .... . 214 Daraufhin verständigten sich beide darauf, einen maximal zehn, idealerweise aber acht Jahre alten Jungen zu entführen und zu quälen. „Kees“ erklärte in diesem Zusammenhang, ... ... 215 Hinsichtlich der Frage, wie das Kind zu Tode gebracht werden sollte, kamen beide in dem zwischen ihnen geführten Wechselgespräch dahingehend überein, dass „kees“, während der Angeklagte... 216 Daraufhin übersandte der Angeklagte „kees“ eine Web-Adresse mit der Bezeichnung „www.…..“, unter der dieser sich sogleich das davon betroffene Ferienhaus in N….. im Internet ansah und sich dann mit demselben einverstanden erklärte. Der Angeklagte erklärte auf die Nachfrage von „kees“ hin, dass es aus seiner Sicht sinnvoll sei, wenn er, der Angeklagte, das Ferienhaus vorab buche, damit dieses zur vorgesehenen Tatzeit nicht etwa belegt sei. 217 In der Folge erörterten beide, dass es erforderlich sein werde, „Panzer-Klebeband“ und Kabelbinder zu beschaffen, um den Jungen anlässlich seiner Entführung schnell fesseln zu können, und kamen noch einmal auf die Tatzeit zu sprechen, wobei sie sich letztlich wegen der in Mecklenburg-Vorpommern am 30.10.2009 endenden Schulferien – der Angeklagte hatte schon zuvor ländliche Gegenden in der Nähe von R….. als Ort der geplanten Entführung vorgeschlagen – den November 2009 in Aussicht nahmen, bevor sie sich für einen zwei Stunden später gelegenen Zeitpunkt zu einem weiteren Chatgespräch verabredeten. 218 15.) Fall 13 der Anklage vom 06.05.2010 : 219 In einer nicht näher bestimmbaren Nacht des Jahres 2009 vor dem 29.09.2009 chattete der Angeklagte in der Zeit zwischen 23.25 Uhr und 04.37 Uhr mit einer Person mit dem Nicknamen „BigBuddy“, die ihm bereits aus mindestens einem kurze Zeit vorher stattgefundenen Chat bekannt war. Im Rahmen des Chatkontaktes sprach der Angeklagte seinen Chatpartner darauf an, ob dieser noch einmal nachgedacht habe, soweit es dessen „kleinen“ angehe, und ob er diesen „wirklich hergeben“ wolle. Diese Bemerkung bezog sich darauf, dass „BigBuddy“ nach seiner Darstellung der Vater eines Jungen war, von dessen Existenz er erst fünf Jahre nach dessen Geburt kurz zuvor erfahren hatte und für den er nun Unterhalt zahlen sollte. Im Zuge des Chatkontaktes sprachen beide darüber, den Sohn „BigBuddys“ gemeinsam sexuell zu missbrauchen. Im Rahmen der Erörterung dieses Vorhabens vereinbarten sie, den Jungen – zum Teil gemeinsam und gleichzeitig – oral und anal sexuell zu missbrauchen und ihm im gleichen Zusammenhang sexuell motivierte Schmerzen zuzufügen. So äußerte der Angeklagte, dass er .... ... 220 Er unterbreitete dem Angeklagten des Weiteren den Vorschlag, das Vorhaben an einem Wochenende in die Tat umzusetzen und dafür seine „Seedatsche“ zu nutzen, was bei dem Angeklagten begeisterte Zustimmung hervorrief. Gegen das Ende des Chatkontaktes hin äußerte der Angeklagte seine Hoffnung, dass auch „alles so klappt“ und „BigBuddy“ nicht etwa noch einen Rückzieher machen werde, wenn er seinen Sohn erst einmal näher kennen lerne, was sein Chatpartner, der am Anfang des Gespräches noch erklärt hatte, dass er noch etwas zögere, dass ihn der Gedanke an den Missbrauch des Jungen indes „rattenscharf“ mache, mit den Worten „schauen wir mal….. aber ich denke eher nicht, das ich einen rückzieher mache“ kommentierte, woraufhin der Angeklagte erklärte, dass „BigBuddy“ ihm im Fall der Verwirklichung des gemeinsamen Planes „einen Lebenstraum erfüllen“ würde. 221 16.) Fall 14 der Anklage vom 06.05.2010 : 222 An einem nicht näher bestimmbaren Tag zwischen dem 20.08.2008 und dem 29.09.2009 chattete der Angeklagte in der Zeit von 02.50 Uhr bis 03.31 Uhr unter seinem Nicknamen „NoLimit_de“ auf Englisch mit einer Person, die den Nicknamen „nicole10“ verwendete und vorgab, in den Vereinigten Staaten von Amerika zu leben, ein weibliches Kind mit einer Körpergröße von vier Fuß und sechs Zoll sowie und einem Gewicht von ca. 35 kg zu sein. Der Angeklagte reagierte darauf mit der – rechnerisch zutreffenden – Bemerkung, dass dies wohl einer Körpergröße zwischen 1,40 und 1,50 Metern entspreche. Er ließ sich im weiteren Verlauf des Chats von seiner Chatpartnerin zwei Bilddateien übermitteln, auf deren erster nach ihren Angaben sie selbst und auf deren zweiter angeblich sie und ihr Bruder zu sehen waren. Im Verlaufe des Chatgesprächs übersandte der Angeklagte an „nicole10“ auf die Frage seiner Chatpartnerin hin, ob sie mehr Fotos sehen könne, die Links mit den Bezeichnungen 223 a) „http://…..", 224 b) „http://…..", 225 c) „http://…..", 226 d) „http://…..” und 227 e) „http://….. “. 228 Hinsichtlich des Gegenstandes der hinter den ersten vier der vorstehend aufgeführten Links verborgenen Bilder wird auf die dieselben Links betreffenden Ausführungen zu 7.) (Fall 5 der Anklage vom 06.05.2010 ) – dort die Links e) bis h) – , hinsichtlich des Gegenstandes des hinter dem fünften Link verborgenen Bildes auf die denselben Link betreffenden Ausführungen zu 5.) (Fall 3 der Anklage vom 06.05.2010 ) – dort der Link b) – Bezug genommen. Auf die Übersendung der vier erstgenannten Links reagierte die Chartpartnerin des Angeklagten mit den Worten „wow – nett – kommt auf ihrer Möse“. Nach der Übersendung des letzten Links brach der Chatkontakt ab. 229 17.) Fall 15 der Anklage vom 06.05.2010 : 230 An einem ebenfalls nicht näher bestimmbaren Tag zwischen dem 20.08.2008 und dem 29. 09.2009 chattete der Angeklagte in der Zeit von 02.07 Uhr bis 02.42 Uhr unter seinem Nicknamen „NoLimit_de“ mit einer Person, die den Nicknamen „foetzchen“ verwendete und vorgab, ein dreizehnjähriges Mädchen zu sein. Der Angeklagte zog das Alter seiner Chatpartnerin mit den Worten „hehe, ja klar ;-)“ in Zweifel und begründete diese Zweifel mit dem Hinweis auf die Uhrzeit des Chats und den Umstand, dass es viele „fakes“ gebe, gab sich dann aber mit der Mitteilung zufrieden, dass seine Chatpartnerin die ersten zwei Stunden schulfrei habe und ohnehin nicht zum Sportunterricht gehe. Im weiteren Verlauf des Chatgesprächs erkundigte sich der Angeklagte danach, wie seine Chatpartnerin aussehe. Nach dem Erhalt einer ihm daraufhin übersandten Bilddatei erneuerte er seine Zweifel an ihrem Alter. Nachdem sie nach Hinweisen des Angeklagten auf entsprechende Praktiken erklärt hatte, dass sie gern einmal sehen würde, wie der Analverkehr an einem dreijährigen Mädchen vollzogen wird, übersandte der Angeklagte ihr die Links mit den Bezeichnungen 231 a) „http://…..", 232 b) „http://…..", 233 c) „http://…..", 234 d) „http://…..“ und 235 e) „http://…..“. 236 Hinsichtlich des Gegenstandes der hinter den ersten vier der vorstehend aufgeführten Links verborgenen Bilder wird auf die dieselben Links betreffenden Ausführungen zu 7.) (Fall 5 der Anklage vom 06.05.2010 ) – dort die Links e) bis h) – , hinsichtlich des Gegenstandes des hinter dem fünften Link verborgenen Bildes auf die denselben Link betreffenden Ausführungen zu 5.) (Fall 3 der Anklage vom 06.05.2010 ) – dort der Link c) – Bezug genommen. 237 18.) Fall 16 der Anklage vom 06.05.2010 : 238 In einer ebenfalls nicht näher bestimmbaren Nacht zwischen dem 20.08.2008 und dem 239 29.09.2009 chattete der Angeklagte in der Zeit von 22.58 Uhr bis 01.02 Uhr unter seinem Nicknamen „NoLimit_de“ mit einer Person, die den Nicknamen „funfunfun“ verwendete und vorgab, ein dreizehnjähriger Junge mit vier Schwestern im Alter von drei bis elf Jahren zu sein, was der Angeklagte unkommentiert hinnahm. Im Verlaufe des weiteren Chatgesprächs übersandte er seinem Chatpartner „funfunfun“ den Link mit der Bezeichnung 240 a) „http://….. “ 241 sowie den weiteren Link mit der Bezeichnung 242 b) „http://…..". 243 Hinsichtlich des Gegenstandes des hinter dem erstgenannten Link verborgenen Bildes wird auf die denselben Link betreffenden Ausführungen zu 5.) (Fall 3 der Anklage vom 06.05.2010 ) – dort der Link c) – Bezug genommen. 244 Das hinter dem letztgenannten Link verborgene Bild zeigt .... 245 Wegen der Einzelheiten der Abbildung wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf deren Ausdruck (So.Bd. V Bl. 900) verwiesen. „funfunfun“ reagierte auf die Übersendung der Links im ersten Fall mit den Worten „geiles Bild“ und im zweiten mit der Bemerkung „die ist geil“. 246 19.) Fall 17 der Anklage vom 06.05.2010 : 247 An einem wiederum nicht näher bestimmbaren Tag zwischen dem 20.08.2008 und dem 29.09.2009 chattete der Angeklagte in der Zeit von 06.23 Uhr bis 07.09 Uhr unter seinem Nicknamen „NoLimit_de“ auf Englisch mit einer Person, die den Nicknamen „Indy-Guy“ verwendete. Dieser übersandte der Angeklagte auf die beiläufige Frage seines Chatpartners hin, ob es noch andere „Sexbilder“ gebe, im weiteren Verlauf des Chatkontaktes die Links mit den Bezeichnungen 248 a) „http://…..", 249 b) „http://…..", 250 c) „http://…..", 251 d) „http://…..", 252 e) „http://…..“ und 253 f) http://…..". 254 Hinsichtlich des Gegenstandes der hinter den ersten vier der vorstehend aufgeführten Links verborgenen Bilder wird auf die dieselben Links betreffenden Ausführungen zu 7.) (Fall 5 der Anklage vom 06.05.2010 ) – dort die Links e) bis h) –, hinsichtlich des Gegenstandes des hinter dem fünften vorstehend aufgeführten Link verborgenen Bildes auf die denselben Link betreffenden Ausführungen zu 5.) (Fall 3 der Anklage vom 06.05.2010 ) – dort der Link a) – und hinsichtlich des Gegenstandes des hinter dem sechsten vorstehend aufgeführten Link verborgenen Bildes auf die denselben Link betreffenden Ausführungen zu 255 11.) (Fall 9 der Anklage vom 06.05.2010 ) – dort der Link d) – Bezug genommen. Sein Chatpartner reagierte auf die Übersendung im ersten Fall mit dem Wort „vorzüglich“, im zweiten bis vierten Fall mit den Worten „irgendwelche, die ein bisschen älter sind?“, im fünften Fall mit einem Lachen und den Worten „nein. ich wollte sagen 10 bis 16“ und im sechsten Fall mit dem Wort „JA!!!!!!“. 256 20.) Fall 18 der Anklage vom 06.05.2010 : 257 An einem auch in diesem Fall nicht näher bestimmbaren Tag zwischen dem 20.08.2008 und dem 29.09.2009 chattete der Angeklagte in der Zeit von 19.35 Uhr bis 21.04 Uhr unter seinem Nicknamen „NoLimit_de“ auf Englisch mit einer vorgeblich weiblichen Person, die sich des Nicknamens „Chrissy_Mom“ bediente und von dem Angeklagten im Verlauf des Chatgesprächs unaufgefordert den Link mit der Bezeichnung 258 „http://…..“ 259 übersandt bekam. Hinsichtlich des Gegenstandes des hinter diesem Link verborgenen Bildes wird auf die denselben Link betreffenden Ausführungen zu 5.) (Fall 3 der Anklage vom 06.05.2010 ) – dort der Link b) – Bezug genommen. 260 21.) Fall 19 der Anklage vom 06.05.2010 : 261 An einem wiederum nicht näher bestimmbaren Tag zwischen dem 20.08.2008 und dem 29.09.2009 chattete der Angeklagte in der Zeit von 00.27 Uhr bis 01.09 Uhr unter seinem Nicknamen „NoLimit_de“ auf Englisch mit einer Person, die unter dem Nicknamen „katie_“ auftrat und vorgab, ein fünfzehnjähriges Mädchen aus Australien zu sein. Ob die Altersangabe zutraf, hat nicht festgestellt werden können. Der Angeklagte, der sein eigenes Alter mit achtunddreißig angegeben hatte, reagierte auf die Altersangabe seiner Chatpartnerin mit den Worten „ sehr jung ;)“. Als diese daraufhin erwiderte, dass er eben sehr alt sei, nahm er diese Bemerkung auf, bestätigte sie und vertiefte das Thema nicht weiter. Im weiteren Verlauf des Chatgesprächs übermittelte er seiner Chatpartnerin u. a. den Link mit der Bezeichnung 262 „http://…..“. 263 Hinsichtlich des Gegenstandes des hinter dem erstgenannten Link verborgenen Bildes wird auf die denselben Link betreffenden Ausführungen 5.) (Fall 3 der Anklage vom 06.05. 2010 ) – dort der Link c) – Bezug genommen. 264 22.) Fall 20 der Anklage vom 06.05.2010 : 265 An einem auch hier nicht näher bestimmbaren Tag zwischen dem 20.08.2008 und dem 29.09.2009 chattete der Angeklagte in der Zeit von 00.51 Uhr bis 01.55 Uhr unter seinem Nicknamen „NoLimit_de“ mit einer Person, die den Nicknamen „alina_de“ verwendete und vorgab, ein vierzehnjähriges Mädchen zu sein. Ob diese Altersangabe zutraf, hat nicht sicher festgestellt werden können. Der Angeklagte stellte sie gegenüber seiner Chatpartnerin nicht in Frage. Im Verlauf dieses Chatgesprächs übersandte der Angeklagte seiner Chatpartnerin auf deren Frage, wie sein „Traumopfer“ aussehe, sowie auf ihre Aufforderung zur Übermittlung weiteren Bildmaterials hin die Links mit den Bezeichnungen 266 a) „http://…..” und 267 b) „http://…..“ 268 (Hinsichtlich des Gegenstandes des mit dem erstgenannten Link verbundenen Bildes wird auf die die entsprechende Datei betreffenden Ausführungen zu 7.) (Fall 5 der Anklage vom 06.05.2010 ) – dort der Link d) –, hinsichtlich des Gegenstandes des mit dem letztgenannten Link verbundenen Bildes auf die die entsprechende Datei betreffenden Ausführungen zu 5.) (Fall 3 der Anklage vom 06.05.2010 ) – dort der Link c) – Bezug genommen.) 269 sowie darüber hinaus die Links mit den Bezeichnungen 270 c) „http://…..", 271 (Auf dem über diesen Link zu aktivierenden Bild ist ein etwa zehnjähriges, nur mit einem weißen Slip bekleidetes Mädchen abgebildet, das im Stehen breitbeinig posiert. Wegen der Einzelheiten der Abbildung wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf deren Ausdruck (So.Bd. V Bl. 902) verwiesen.) 272 d) „http://…..", 273 (Über diesen Link ist ein Bild aktivierbar, auf dem ... 274 Wegen der Einzelheiten der Abbildung wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf deren Ausdruck (So.Bd. V Bl. 903) verwiesen.) 275 e) „http://…..", 276 (Dieser Link verweist auf ein Bild, auf dem ... 277 Wegen der Einzelheiten der Abbildung wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf deren Ausdruck (So.Bd. V Bl. 904) verwiesen.) 278 f) „http://…..“, 279 (Das zu diesem Link gehörige Bild zeigt ... 280 Wegen der Einzelheiten der Abbildung wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf deren Ausdruck (So.Bd. V Bl. 905) verwiesen.) 281 g) „http://…..". 282 (Hinter diesem Link verbirgt sich ein Bild, auf dem .... 283 Wegen der Einzelheiten der Abbildung wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf deren Ausdruck (So.Bd. V Bl. 906) verwiesen.) 284 23.) Fall 21 der Anklage vom 06.05.2010 : 285 An einem auch in diesem Fall nicht näher bestimmbaren Tag zwischen dem 20.08.2008 und dem 29.09.2009 chattete der Angeklagte in der Zeit von 02.50 Uhr bis 05.01 Uhr unter dem von ihm ebenfalls genutzten Nicknamen „Andi38de“ mit einer Person, die unter dem Nicknamen „Mutter32d“ auftrat und vorgab, die zweiunddreißig Jahre alte allein erziehende Mutter von zwei Söhnen zu sein. Im Verlauf dieses Chatkontaktes übermittelte der Angeklagte seiner Chatpartnerin unaufgefordert die folgenden Links: 286 a) „http://…..", 287 (Auf dem Bild, auf das dieser Link verweist, ist ... zu sehen, .... 288 Wegen der Einzelheiten der Abbildung wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf deren Ausdruck (So.Bd. V Bl. 907) verwiesen.) 289 b) „http://…..". 290 (Auf dem zu diesem Link gehörigen Bild ist ... zu sehen,.... 291 Wegen der Einzelheiten der Abbildung wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf deren Ausdruck (So.Bd. V Bl. 908) verwiesen.) 292 Seine Chatpartnerin quittierte die Übersendung mit den Worten „oh, was sind denn das für Fotos?“ und kommentierte diese anschließend u. a. als „heiß“. 293 24.) Fall 22 der Anklage vom 06.05.2010 : 294 An einem wiederum nicht näher bestimmbaren Tag zwischen dem 20.08.2008 und dem 29.09.2009 chattete der Angeklagte in der Zeit von 23.20 Uhr bis 23.22 Uhr unter seinem weiteren Nicknamen „pervengel“ auf Englisch mit einer Person, die unter dem Nicknamen „rob_WA“ auftrat. Im Verlauf dieses Chatgesprächs übermittelte der Chatpartner des Angeklagten diesem den Link mit der Bezeichnung 295 „http://…..", 296 den der Angeklagte unmittelbar danach aktivierte und mit den Worten „schönes Bild ;)“ kommentierte. Das zugehörige Bild zeigt ... Wegen der Einzelheiten der Abbildung wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf deren Ausdruck (So.Bd. V Bl. 909) verwiesen. 297 25.) Fall 23 der Anklage vom 06.05.2010 : 298 Am 29.09.2009 lud der Angeklagte im „peer-to-peer“-Netzwerk „gigatribe“ insgesamt acht Bild- oder Videodateien, die von anderen Netzwerknutzern mit den Nicknamen „Wetbaby-diapers4“ und „Havanaclub2“ zur Verfügung gestellt worden waren, vollständig auf seinen Rechner herunter. Von diesen konnte allerdings nur die Datei mit der Bezeichnung " What is the full version of this vid called (very hard 7yo fuck). mpg“ auf dem Laufwerk N seines Rechners aufgefunden werden. Das Video gibt ...... wieder.. 299 Am selben Tag stellte der Angeklagte in dem besagten Netzwerk diverse Bild- und Videodateien zum Download zur Verfügung, die von den bereits erwähnten Nutzern mit den Nicknamen „Wetbabydiapers4“ und „Havanaclub2“ auf ihre Rechner heruntergeladen wurden. Dabei kam es hinsichtlich einer Anzahl von einhundertundvierzehn Dateien zu einem vollständigen Ladevorgang. Sämtliche Dateien geben mit im Rahmen der rechtlichen Würdigung noch zu erörternden Ausnahmen den sexuellen Missbrauch eines männlichen oder weiblichen Kindes von weniger als vierzehn Jahren durch eine Erwachsene oder einen Erwachsenen wieder, wobei in der Spalte 2 der nachfolgenden Tabelle die jeweilige Dateibezeichnung, in Spalte 3 eine Kurzbeschreibung des Gegenstandes der Abbildungen sowie Videos und in Spalte 4 die Aktenbestandteile wiedergegeben sind, die – soweit vorhanden – den Ausdruck der jeweiligen Bilder enthalten, auf den hinsichtlich der Einzelheiten der Bilder gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO verwiesen wird. 300 Lfd. Nr. Dateibezeichnung: Gegenstand: Ausdruck: 1 ... ... So.Bd. V Bl. 911 2 - 3 - 4 So.Bd. V Bl. 914 5 - 6 So.Bd. V Bl. 916 7 So.Bd. V Bl. 917 8 So.Bd. V Bl. 918 9 So.Bd. V Bl. 919 10 So.Bd. V Bl. 920 11 So.Bd. V Bl. 921 12 So.Bd. V Bl. 922 13 So.Bd. V Bl. 923 14 So.Bd. V Bl. 924 15 So.Bd. V Bl. 925 16 So.Bd. V Bl. 926 17 So.Bd. V Bl. 927 18 So.Bd. V Bl. 928 19 So.Bd. V Bl. 929 20 So.Bd. V Bl. 930 21 So.Bd. V Bl. 931 22 So.Bd. V Bl. 932 23 So.Bd. V Bl. 933 24 So.Bd. V Bl. 934 25 So.Bd. V Bl. 935 26 So.Bd. V Bl. 936 27 So.Bd. V Bl. 937 28 So.Bd. V Bl. 938 29 So.Bd. V Bl. 939 30 So.Bd. V Bl. 940 31 So.Bd. V Bl. 941 32 So.Bd. V Bl. 942 33 So.Bd. V Bl. 943 34 So.Bd. V Bl. 944 35 So.Bd. V Bl. 945 36 - 37 So.Bd. V Bl. 947 38 So.Bd. V Bl 948 39 So.Bd. V Bl. 949 40 So.Bd. V Bl. 950 41 So.Bd. V Bl. 951 42 So.Bd. V Bl. 952 43 So.Bd. V Bl. 953 44 So.Bd. V Bl. 954 45 So.Bd. V Bl. 955 46 So.Bd. V Bl. 956 47 So.Bd. V Bl. 957 48 So.Bd. V Bl. 958 49 So.Bd. V Bl. 959 50 So.Bd. V Bl. 960 51 So.Bd. V Bl. 961 52 So.Bd. V Bl. 962 53 So.Bd. V Bl. 963 54 So.Bd. V Bl. 964 55 So.Bd. V Bl. 965 56 So.Bd. V Bl. 966 57 So.Bd. V Bl. 967 58 So.Bd. V Bl. 968 59 So.Bd. V Bl. 969 60 So.Bd. V Bl. 970 61 So.Bd. V Bl. 971 62 So.Bd. V Bl. 972 63 So.BD. V Bl. 973 64 So.Bd. V Bl. 974 65 So.Bd. V Bl. 975 66 So.Bd. V Bl. 976 67 So.Bd. V Bl. 977 68 So.Bd. V Bl. 978 69 So.Bd. V Bl. 979 70 So.Bd. V Bl. 980 71 So.Bd. V Bl. 981 72 - 73 - 74 So.Bd. V Bl. 984 75 So.Bd. V Bl. 985 76 So.Bd. V Bl. 986 77 So.Bd. V Bl. 987 78 So.Bd. V Bl. 988 79 So.Bd. V Bl. 989 80 So.Bd. V Bl. 990 81 So.Bd. V Bl. 991 82 So.Bd. V Bl. 992 83 So.Bd. V Bl. 993 84 So.Bd. V Bl. 994 85 So.Bd. V Bl. 995 86 So.Bd. V Bl. 996 87 So.Bd. V Bl. 997 88 So.Bd. V Bl. 998 89 So.Bd. V Bl. 999 90 So.Bd. V Bl. 1000 91 So.Bd. V Bl. 1001 92 So.Bd. V Bl. 1002 93 So.Bd. V Bl. 1003 94 So.Bd. V Bl. 1004 95 So.Bd. V Bl. 1005 96 So.Bd. V Bl. 1006 97 So.Bd. V Bl. 1007 98 So.Bd. V Bl. 1008 99 So.Bd. V Bl. 1009 100 So.Bd. V Bl. 1010 101 So.Bd. V Bl. 1011 102 So.Bd. V Bl. 1012 103 So.Bd. V Bl. 1013 104 So.Bd. V Bl. 1014 105 So.Bd. V Bl. 1015 106 So.Bd. V Bl. 1016 107 So.Bd. V Bl. 1017 108 So.Bd. V Bl. 1018 109 So.Bd. V Bl. 1019 110 So.Bd. V Bl. 1020 111 So.Bd. V Bl. 1021 112 So.Bd. V Bl. 1022 113 So.Bd. V Bl. 1023 114 - 301 Hinsichtlich der folgenden drei von dem Angeklagten bereitgestellten Dateien war von jeweils einem der beiden Nutzer mit den Nicknamen „Wetbabydiapers4“ und „Havanaclub2“ ein Ladevorgang bereits begonnen, zum Zeitpunkt der Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten und der Beschlagnahme seines Rechners aber noch nicht vollständig abgeschlossen worden. Auch insoweit geben die Dateien den sexuellen Missbrauch eines männlichen oder weiblichen Kindes von weniger als vierzehn Jahren durch eine Erwachsene oder einen Erwachsenen wieder, wobei in der Spalte 2 der nachfolgenden Tabelle die jeweilige Dateibezeichnung und in Spalte 3 eine Kurzbeschreibung des Gegenstandes der Videos wiedergegeben sind. 302 Lfd. Nr. Dateibezeichnung: Gegenstand: 115 ... ... 116 117 III. 303 In der Hauptverhandlung hat der Angeklagte sich zunächst weder zur Person noch zur Sache eingelassen. Er hatte zu diesem Zeitpunkt allerdings bereits gegenüber der Kriminalpolizei sowie den Ermittlungsrichtern der Amtsgerichte Kiel und Lübeck Angaben zu den Vorwürfen gemacht, die der Anklage vom 24.08.2009 zugrundeliegen: 304 So hatte er nach seiner vorläufigen Festnahme und nach seiner Belehrung über seine Beschuldigtenrechte im Rahmen der sich an die Festnahme anschließenden kriminalpolizeilichen Vernehmungen vom 12.07.2008 gegenüber dem Zeugen L….. als dem damaligen Vernehmungsbeamten u. a. Folgendes erklärt: 305 Erstmals im April 2008 habe er sich in verschiedenen Chatrooms aufgehalten und dann nahezu täglich an entsprechenden Chats beteiligt. Dies seien neben Chats mit ganz normalen Inhalten aus Neugier heraus dann auch solche gewesen, in denen es um Sex mit Kindern gegangen sei. So sei er auch in Kontakt mit einem Schweizer gekommen, der unter dem Nicknamen „Stoffbär“ aufgetreten sei und mit dem er sich über dieses Thema ausgetauscht habe. Um seinen Chatpartner zu Gesprächen zu animieren, habe er diesem geschrieben, dass er, der Angeklagte, mit seinem Sohn Analsex praktiziert habe, nachdem er ihn zuvor mit Hilfe von Tabletten schläfrig gemacht habe, was tatsächlich aber nur seiner Phantasie entsprungen gewesen sei. In diesem Zusammenhang habe er auch die Medikamente „Hoggar Night“ und „EMLA“, eine Salbe, erwähnt. Tatsächlich gingen ihm Praktiken, durch die den Kindern Schmerzen zugefügt würden, zu weit. Das gelte gerade auch für den Analverkehr, da dieser ja für das Kind praktisch immer mit Schmerzen verbunden sei. 306 Nach einer etwa vierzigminütigen Unterbrechung der Vernehmung, während derer der Angeklagte dem Polizeigewahrsam zugeführt worden war, um nachdenken zu können, gab dieser auf Nachfragen der Vernehmungsbeamten hin an, nunmehr weitere Angaben machen zu wollen, und erklärte, mit „Stoffbär“ für Ende Juli 2008 ein Treffen auf einem Anwesen im Harz vereinbart zu haben, zu dem beide ihre jeweiligen Söhne zwecks Durchführung eines „Boytausches“ hätten mitbringen wollen. Er selbst sei allerdings nicht bereit gewesen, seinen Sohn dem „Stoffbären“ für sexuelle Aktivitäten zur Verfügung zu stellen, indes an dessen fünf- oder sechsjährigen Sohn interessiert gewesen. Im Falle eines derartigen einseitigen sexuellen Kontaktes habe der „Stoffbär“ 300,00 € von ihm, dem Angeklagten, erhalten sollen. Seiner Ehefrau habe er auch schon von diesen Plänen berichtet gehabt, ihr allerdings erzählt, dass die Fahrt zusammen mit einem „Arbeitskollegen“ und dessen Sohn durchgeführt werden solle. Der „Stoffbär“ habe zu dem Treffen ein betäubendes oder berauschendes Medikament namens „GBL“ oder „GBH“ mitbringen wollen, das bei dessen Sohn habe eingesetzt werden sollen. Er selbst habe auch Zimmer für das fragliche Wochenende gebucht. Dann sei der Kontakt zu „Stoffbär“ jedoch abgerissen. Zuletzt habe man etwa fünf bis sechs Wochen vor dem Urlaub miteinander Kontakt gehabt. Kinderpornographisches Material habe er, der Angeklagte, auf seinem Rechner nicht gespeichert gehabt. 307 Nachdem man dem Angeklagten eröffnet hatte, dass seine Ehefrau als Zeugin vernommen werden solle, dass ein Geständnis sich gegebenenfalls strafmildernd auswirken könne und dass man beabsichtigte, sich bei Apotheken danach zu erkundigen, ob der Angeklagte dort Medikamente geordert habe, entschloss dieser sich schließlich noch im Verlauf des 12.07.2008 zu einer weiteren ergänzenden Aussage, in deren Rahmen er u. a. Folgendes erklärte: Er habe im Mai 2008 bei einer Apotheke über das Internet die Medikamente „Hoggar Night“, ein Schlafmittel, und „EMLA“-Salbe bestellt und an seinem Arbeitsplatz bei der Fa. L….. ausliefern lassen. Anfänglich habe er vorgehabt, diese Medikamente an seinem Sohn auszutesten, dann aber doch davor zurückgeschreckt und sie nur an sich selbst ausgetestet und danach dann weggeworfen. 308 Im Anschluss an die letztgenannte Befragung wurde der Angeklagte von der Kriminalpolizeistelle B….. S….. in die Räume des Kriminaldauerdienstes der Bezirkskriminaldirektion K….. verbracht, wo es in Gegenwart der Kriminalbeamten L….. und P….. zu einer zwischen 22.00 Uhr und 23.00 Uhr beginnenden und etwa zwei Stunden dauernden Befragung durch den damaligen Bereitschaftsstaatsanwalt Dr. H….. kam, deren Ergebnis nicht protokolliert, sondern anhand von Notizen, die sich der Zeuge L….. machte, nur in einem von diesem nachträglich gefertigten Vermerk festgehalten wurde und in dessen Rahmen der Angeklagte sich nach seiner erneuten und im Verlauf der Befragung mehrfach wiederholten Belehrung über seine Rechte als Beschuldigter wie folgt äußerte: 309 Er habe schon seit der Pubertät bei sich pädophile Neigungen bemerkt und sich diesbezüglich einige Jahre zuvor nach seiner Verurteilung durch das Amtsgericht Bad Segeberg auch bereits einer etwa zweijährigen Therapie unterzogen, mit deren Hilfe er seine Neigungen zunächst auch habe verdrängen können. Mit der Geburt seines Sohnes sei die Problematik dann aber erneut hervorgetreten, wobei er im Gegensatz zu früheren Zeiten, wo es ihm ausgereicht habe, entsprechendes Bildmaterial zu betrachten, nunmehr auch das Verlangen empfunden habe, selbst sexuelle Handlungen mit Kindern zu vollziehen. Tatsächlich habe er seine diesbezüglichen Gedanken wegen bestehender Skrupel jedoch nicht umgesetzt. Durch die Chatgespräche, das Betrachten der Bilder und seine sich um einen „Boytausch“ rankenden Phantasien sei er sexuell erregt worden. Zugleich habe er aber auch ein schlechtes Gewissen gehabt, da er seine Neigungen selbst nicht als „normal“ empfunden habe. 310 Etwa im Mai 2008 habe er mit „Stoffbär“ das Treffen im Harz vereinbart. Zu diesem Treffen hätten beide ihre Söhne mitbringen wollen. Sie hätten sich über das Internet auch Nacktfotos ihrer beiden Söhne zugeschickt. So habe er „Stoffbär“ Photos übersandt, auf denen sein Sohn beim Baden in einem Planschbecken zu sehen gewesen sei. Es sei ein „Boytausch“ geplant gewesen, in dessen Rahmen er, der Angeklagte, den Sohn des „Stoffbären“ mit auf sein Zimmer habe nehmen und dort mit diesem den Geschlechtsverkehr habe vollziehen wollen. Seinen eigenen Sohn dem „Stoffbären“ zu gleichen Zwecken zur Verfügung zu stellen, habe seinen Vorstellungen allerdings nicht wirklich entsprochen. Von den über das Internet bezogenen Medikamenten habe er die Salbe nachts bei seinem Sohn ausprobiert, bevor er die Medikamente schließlich nach dem Familienurlaub im Juni vernichtet habe. 311 Im Rahmen seiner Vorführung vor dem Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Kiel am 13.07. 2008 ließ der Angeklagte durch seinen nunmehr hinzugezogenen Verteidiger eine von ihm selbst unterzeichnete schriftliche Erklärung verlesen, deren Inhalt er sich noch einmal ausdrücklich zu eigen machte und in der u. a. Folgendes ausgeführt war: 312 Er habe tatsächlich mit dem unter dem Nicknamen „Stoffbär“ auftretenden Schweizer ein Treffen im Harz vereinbart, zu dem er auch seinen Sohn habe mitnehmen wollen. Er sei indes nicht bereit gewesen, diesen für sexuelle Zwecke zur Verfügung zu stellen. Er selbst sei zwar an dem Sohn des „Stoffbären“ interessiert gewesen. Insoweit habe man über Geld gesprochen, das er, der Angeklagte, gezahlt hätte, wenn es zu irgendwelchen sexuellen Handlungen seinerseits gekommen wäre. Was konkret habe geschehen sollen, sei indes nicht vereinbart gewesen. Er habe auch vor allem bereits die Vorstellung einer solchen Reise als aufregend empfunden. Sie habe ihm eigentlich gereicht. Konkretes habe er „Stoffbär“ nicht zugesichert. Das meiste habe sich in seinem Kopf abgespielt. Er räume zwar ein, pädophile Neigungen zu haben, habe seine Gedanken jedoch zu keinem Zeitpunkt in die Tat umgesetzt und müsse dies auch nicht, da er diesbezüglich keinen Zwängen unterliege. 313 Im Rahmen einer nach dem Übergang der Haftkontrolle am 24.07.2008 erfolgten weiteren Vorführung vor dem Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Neumünster erklärte der Angeklagte schließlich Folgendes: 314 Er habe seinen Sohn niemals missbraucht. Gegenteilige Bekundungen in Chats, in denen er sich etwa ab April begeben habe, hätten keinen realen Hintergrund und seien von ihm abgegeben worden, weil er sich mit ihnen habe wichtig machen wollen. Im Harz sei auf den Vorschlag des Zeugen B….. hin ein gemeinsames Vater-Sohn-Wochenende geplant gewesen, für das er eine Ferienwohnung auf einem Bauernhof angemietet gehabt habe. Pläne hinsichtlich eines solchen Treffens habe er ohnehin schon länger gehabt. Über das Treffen hinaus sei nichts Konkretes geplant gewesen. Seiner Ehefrau habe er von B….. nichts erzählt, weil sie nichts von seinen Chataktivitäten gewusst habe und auch nicht habe erfahren sollen. Von „solchen Medikamenten“ habe er im Rahmen des Chats gehört und sie dann auch bestellt. Er habe sie nur an sich selbst ausprobiert und danach weggeworfen. Er sei nicht in der Lage gewesen, sie auch bei seinem Sohn anzuwenden. Für ihn sei auch klar gewesen, dass er B ….. seinen eigenen Sohn nicht zur Verfügung gestellt hätte. Dieser habe ihm angeboten, dass er, der Angeklagte, gegen Zahlung von 300,00 € mit B…..s Sohn „fummeln“ und vielleicht Bilder von diesem machen könne. B….. habe gewusst, dass er, der Angeklagte, nicht so weit gehen könne, den Geschlechtsverkehr mit dessen Sohn durchzuführen und diesem dadurch Schmerzen zuzufügen, und Oralverkehr gehe ihm „gegen den Strich“. B….. habe erklärt, dass er mit seinem eigenen Sohn „mehr“ machen wolle. Er habe dem Angeklagten auch einen „Boytausch“ vorgeschlagen. Damit sei er, der Angeklagte, jedoch nicht einverstanden gewesen. Daraufhin habe B….. dann erklärt, dass er, der Angeklagte, dann, wenn er vielleicht Bilder machen wolle „oder so etwas“, 300,00 € zahlen solle. Vielleicht hätte er den Sohn B…..s gestreichelt, angefasst und ein paar Bilder von ihm gemacht. Vielleicht wäre es auch zu Streicheleien seitens des Sohnes B…..s gekommen. Er hätte das Vater-Sohn-Wochenende auch ohne B….. durchgeführt. Warum der Kontakt zu diesem abgebrochen sei, wisse er nicht. Von der Inhaftierung B…..s habe er keine Kenntnis gehabt. Er habe auch keine Möglichkeit gehabt, mit diesem von sich aus in Kontakt zu treten. Seine Neigungen beschränkten sich auf Bilder, Phantasien und Gespräche mit Gleichgesinnten. Darum, diese Phantasien auch in die Tat umzusetzen, sei es ihm nicht gegangen. 315 Die Feststellungen zu den vorstehend wiedergegebenen Einlassungen des Angeklagten hat die Kammer aufgrund der mit ihnen übereinstimmenden Bekundungen der Zeugen L….., P….. und Dr. H….. sowie des Inhaltes der in der Hauptverhandlung verlesenen ermittlungsrichterlichen Vernehmungsprotokolle der Amtsgerichte Kiel (33 Gs 152/ 08) vom 13.07.2008 und Neumünster (26 Gs 110/08) vom 24.07.2008 getroffen. 316 Darüber hinaus hat der Angeklagte im Rahmen seiner parallel zur Hauptverhandlung durchgeführten Exploration durch den Sachverständigen Prof. Dr. B….. diesem gegenüber Angaben zu seinem Lebenslauf und auch zur Sache gemacht, die der Sachverständige im Zuge seiner Gutachtenerstattung in der Hauptverhandlung wiedergegeben hat und die – soweit sie die Anklagevorwürfe betreffen – im Wesentlichen folgenden Inhalt hatten: 317 Es treffe zu, dass er die Medikamente erworben habe, um sie bei seinem Sohn einzusetzen, und die von ihm beschaffte „EMLA“-Salbe auch einmal „spielerisch“ auf den Arm seines Sohnes aufgetragen habe. Das Medikament „Hoggar Night“ habe er indes nicht eingesetzt. Die von den Gutachtern festgestellten Doxylamin-Konzentrationen könne er sich allenfalls durch mehrfache Gaben des Medikamentes „Sedaplus“ durch seine Ehefrau erklären. 318 Zu B….. habe ein menschlich netter Internetkontakt bestanden, in dessen Rahmen beide sich über die Söhne unterhalten und Bilder ausgetauscht hätten. Dabei sei dann die Idee zu einem gemeinsamen Urlaub auf einem Bauernhof entstanden, den er mit M….. ohnehin immer schon einmal habe machen wollen, da dieser sich sehr für Tiere interessiere. Er sei schon neugierig auf B…..s Sohn T….. gewesen, aber nicht so sehr, dass er etwa tief enttäuscht gewesen wäre, wenn B….. einem sexuellen Kontakt des Angeklagten mit T….. nicht zugestimmt hätte. Ihm sei es vor allem darum gegangen, B….. persönlich kennen zu lernen. Wäre B….. nicht verhaftet worden, wäre es sicher zu dem Treffen gekommen. Er hätte allerdings keinesfalls einem Missbrauch M…..s durch B….. zugestimmt. Einen einseitigen sexuellen Kontakt seinerseits mit T….. habe er durch die Zahlung eines Betrages von 300,00 € an B….. ausgleichen wollen. Er hätte vielleicht versucht, bei T….. etwas zu „fummeln“. Den Einsatz von „GBL“ hätte er selbstverständlich abgelehnt. Auch seien nur sexuelle Handlungen ohne den begleitenden Einsatz von Gewalt für ihn in Betracht gekommen. Damit sei aus seiner Sicht ja die Durchführung eines Analverkehrs mit T….. von vornherein gar nicht möglich gewesen. 319 Die Versendung von Links zu Bilddateien und Videos mit kinderpornographischem Inhalt und der Empfang solcher Dateien habe stattgefunden, auch wenn er sich nicht mehr an alle von der Anklage erfassten Dateien erinnern könne und hinsichtlich einzelner sogar geglaubt habe, dass sie bereits von ihm gelöscht gewesen seien. Nicht alle Dateien hätten auch inhaltlich seine Zustimmung gefunden. Das gelte insbesondere für die Bilder von getöteten, verletzten und verstümmelten Kindern, die ihn nicht angesprochen hätten. Er habe gleichwohl schlicht alles auf seinen Rechner herunter geladen, was er habe erlangen können, um es dann als Tauschmaterial im Verhältnis zu anderen Nutzern der von ihm besuchten Plattformen zur Verfügung stehen zu haben. 320 Soweit er Chatgespräche mit vorgeblichen Minderjährigen und erwachsenen Frauen geführt habe, sei er stets davon überzeugt gewesen, dass es sich bei seinen Chatpartnern tatsächlich um erwachsene Männer gehandelt habe, da es im Internet zuhauf derartige „Fake“-Kontakte gebe. 321 Die von M….. gefertigten Photos mit der Salatgurke seien zunächst rein „spielerisch“ entstanden. Es sei allerdings wohl richtig, dass er bei den Posen, die sein Sohn dabei eingenommen habe, etwas „nachgeholfen“ habe. Er habe die Photos für den Fall gefertigt, dass er im Internet auf einen Gleichgesinnten treffen sollte, der einen Sohn im gleichen Alter hätte, um dann mit diesem Bilder tauschen zu können. Vorher hätte er M….. dann allerdings durch eine Bildbearbeitung unkenntlich gemacht. 322 Die Chatgespräche mit „kees“ und „BigBuddy“ hätten tatsächlich so stattgefunden, wie es aus den Chatprotokollen hervorgehe. Es habe sich bei deren Ablauf jedoch um reine Rollenspiele und das Ausleben sexueller Phantasien ohne Realitätsbezug gehandelt. Er habe niemals ernsthaft die Absicht gehabt, ein Kind zu entführen, schwer zu missbrauchen und anschließend zu töten. Auch die Einführung eines konkret existierenden Ferienhauses in N….. habe nur dazu gedient, dem Rollenspiel mehr Realitätsgehalt zu geben. Hätte er die Begehung einer solchen Tat wirklich geplant, hätte er sicher nicht „jedem Hinz und Kunz“ den Link zu einem Tatort geschickt. Gleiches gelte für die von ihm „gegoogelten“ Schulen, Polizeistationen etc. in den neuen Bundesländern. Er habe sich aus seiner Sicht bis zum Schluss im Griff gehabt. 323 Unmittelbar vor dem Schluss der Beweisaufnahme hat der Angeklagte sodann schließlich eine von seinem Verteidiger verlesene, aber von ihm selbst handschriftlich verfasste Erklärung abgegeben, die er nach der Verlesung ausdrücklich noch einmal als eigene bestätigt hat und in der er im Wesentlichen Folgendes ausgeführt hat: 324 Er wolle nichts herunterspielen oder verharmlosen und sei sich bewusst, welche Eindrücke sein früheres Verhalten und seine Erklärungen im Rahmen der Chatkontakte bei Dritten hinterlassen müssten. Gleichwohl sei es so, dass er seinen Chatpartnern die Ernsthaftigkeit der von ihm ausgebreiteten Pläne nur vorgetäuscht habe, da er nur auf diese Weise Gespräche auf dem von ihm angestrebten Niveau habe führen können. Hätte er wirklich den Willen gehabt, „so was“ zu machen, hätte er sicherlich auch die Möglichkeit dazu gehabt. Tatsächlich habe er sich seinen Chatpartnern jedoch immer wieder durch das Wechseln seines Nicknamens entzogen, bevor es richtig konkret habe werden können. Er sei sich absolut sicher, dass er niemals in der Lage wäre, jemandem „so was grausames“ anzutun. Die Chats seien reine Fiktion gewesen. 325 Diese Einlassungen sind, soweit sie inhaltlich von den Feststellungen der Kammer abweichen, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme widerlegt.“ 326 … 327 Die 8. große Strafkammer hat diese Feststellungen im Ergebnis wie folgt rechtlich gewürdigt: 328 „V. 329 1.) Fall 1 der Anklage vom 24.08.2009: 330 Dadurch, dass er seinem Sohn zu Testzwecken mindestens eine Tablette des Schlafmittels „Hoggar Night“ in aufgelöstem Zustand und ohne medizinische Indikation zu trinken gab, hat der Angeklagte sich wegen einer vorsätzlichen gefährlichen Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB strafbar gemacht. 331 Eine Körperverletzung begeht gemäß § 223 Abs. 1 StGB, wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt. Sie ist auch in der Verabreichung von Narkotika oder Schlafmitteln zu sehen (vgl. BGH, NStZ 2009, 505 f.; NStZ 1992, 490; BGHR § 223 Abs. 1 Bewusstseinsverlust 1), da mit dem mit der Anwendung derartiger Mittel und dem durch sie hervorgerufenen unnatürlichen Schlaf einhergehenden Bewusstseinsverlust ein – wenn auch nur vorübergehender – pathologischer Zustand hervorgerufen wird. Das gilt hier umso mehr, als nach den Ausführungen der toxikologischen Sachverständigen Dr. R….. das Medikament „Hoggar Night“ nicht für den Gebrauch durch Kinder oder Jugendliche zugelassen ist und zudem in übertherapeutischer Dosis verabreicht wurde. Die Sachverständige hat dazu ausgeführt, dass in den Unterlagen des Institutes für Rechtsmedizin anlässlich von Vorerhebungen für eine rechtsmedizinische Untersuchung M…..s, die dann allerdings im Ergebnis nicht erfolgt sei, vermerkt worden sei, dass dieser im Jahr 2008 ein Körpergewicht von siebzehn Kilogramm gehabt habe. Von der Richtigkeit dieser Gewichtsangabe, die nach den Ausführungen der Sachverständigen innerhalb der statistischen Bandbreite des Gewichtes eines Dreijährigen liegt, kann nach Überzeugung der Kammer ohne Weiteres ausgegangen werden. Sie entspricht dem Eindruck, den die in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbilder von dem Jungen hinterlassen haben. Im Übrigen spricht ungeachtet des Umstandes, dass die Herkunft der Gewichtsangabe aktuell nicht mehr nachvollziehbar war, schon die Lebenswahrscheinlichkeit dafür, dass sie entweder auf einer Angabe der Kindesmutter oder aber einer eigenen Erhebung des Institutes für Rechtsmedizin beruhte. Anhaltspunkte dafür, dass sie falsch sein könnte, sind nicht hervorgetreten. Die Sachverständige hat überzeugend dargelegt, dass eine 25 mg Doxylamin enthaltende Tablette ab einem Körpergewicht von vierzig Kilogramm einer therapeutischen Dosis entspreche. Sie hätte damit bezogen auf ein Körpergewicht des Jungen von siebzehn Kilogramm mehr als das Zweifache derselben dargestellt, während von der Gabe einer toxischen Dosis erst bei mindestens 30,6 mg auszugehen sei. Die hier vorgefundene Überdosierung lasse erwarten, dass ein dreijähriger Junge, der sie erhalte, entsprechend länger und tiefer schlafe. Dass es sich dabei – außerhalb hier nicht feststellbarer abnormer Reaktionen im Sinne der bei dem Präparat beschriebenen möglichen Nebenwirkungen – nach den weiteren Ausführungen der Sachverständigen nicht um einen komatösen Zustand gehandelt hätte, in dem der von ihm Betroffene auch auf bewusste Schmerzreize gar nicht mehr reagiert hätte, steht der danach gebotenen Wertung als Körperverletzung nicht entgegen. 332 Diese erfolgte auch im Sinne der dritten Variante des § 224 Abs. 1 StGB „mittels eines hinterlistigen Überfalls“, also eines Angriffes, dessen das Tatopfer sich nicht versieht, auf den es sich deshalb nicht vorbereiten kann und bei dem sich die Absicht des Täters, dem anderen die Verteidigungsmöglichkeiten zu erschweren, äußerlich manifestiert (vgl. Fischer, StGB, 57. Aufl., § 224 Rn. 10 m.w.N.). Einen solchen Angriff begeht auch, wer einem anderen ohne dessen Wissen heimlich ein Schlafmittel appliziert (vgl. BGH a.a.O.). 333 Die Anwendung der „EMLA“-Salbe stellte demgegenüber bereits objektiv keine Körperverletzung dar, da der bestimmungsgemäße Einsatz dieses Lokalanästhetikums weder zu einer nachweisbaren Beeinträchtigung des Wohlbefindens M…..s noch zu einem pathologischen Zustand im Sinne einer Gesundheitsschädigung oder – da die Salbe dem Jungen nachts appliziert wurde – auch nur zu einer nachweisbaren Bewusstseinseintrübung oder einer spürbaren Einschränkung der sinnlichen Wahrnehmungsfähigkeiten des Kindes führte. Hinzu kommt, dass bei einer derartigen Sachlage dem Angeklagten auch ein Körperverletzungsvorsatz nicht nachzuweisen war. 334 Hinsichtlich des danach verbleibenden strafrechtlich relevanten Teils des Gesamtgeschehens allerdings handelte der Angeklagte – dies gilt auch für alle weiteren noch zu erörternden Taten – rechtswidrig und schuldhaft. Dass seine Unrechtseinsichts- und Steuerungsfähigkeit zu den jeweiligen Tatzeiten ausgeschlossen gewesen sein könnten, ist auf der Grundlage des an anderer Stelle noch näher zu erörternden Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. B….. auszuschließen. 335 2.) Fall 2 der Anklage vom 24.08.2009: 336 Dadurch, dass er nach den seitens der Kammer getroffenen Feststellungen mit dem Zeugen B….. vereinbarte, sich mit diesem und dessen sechsjährigem Sohn T….. sowie seinem eigenen Sohn M….. am Wochenende vom 25. bis zum 27.07.2008 auf einem Ferienbauernhof im Harz zu treffen, um dort mit dem Einverständnis des Zeugen B….. mit dessen Sohn T….. den Analverkehr zu vollziehen, hat er sich wegen der Verabredung eines Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauches eines Kindes nach den §§ 30 Abs. 2, 176 a Abs. 2 Nr. 1 und 2 StGB strafbar gemacht. 337 Nach § 30 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 StGB wird nach den Vorschriften des Versuches des entsprechenden Verbrechens bestraft, wer mit einem anderen verabredet, ein solches Verbrechen zu begehen. Verbrechen in diesem Sinne sind gemäß § 12 Abs. 1 StGB rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind. Diese Voraussetzung erfüllt auch der Straftatbestand des schweren sexuellen Missbrauches von Kindern gemäß § 176 a Abs. 2 Nr. 1 StGB, der die Verhängung einer Freiheitsstrafe von nicht unter zwei Jahren vorsieht. Ihn verwirklicht, wer als Person über achtzehn Jahre an einem Kind – d. h. einer Person unter vierzehn Jahren (vgl. § 176 Abs. 1 StGB) – einem Beischlaf ähnliche sexuelle Handlungen vornimmt, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind. Dem entsprachen sowohl das Vorstellungsbild des Angeklagten als auch dessen mit dem Zeugen B….. getroffene Abrede. 338 Allerdings muss im Rahmen des § 30 StGB die verabredete Tat zwar nicht in allen Einzelheiten, jedoch in ihren wesentlichen Grundzügen konkretisiert sein (vgl. BGH, NStZ 2009, 497 f.; NStZ 2007, 697; OLG Jena, NStZ-RR 2009, 236). Das war hier der Fall, da sowohl der Tatort als auch die Tatzeit und mit dem Sohn B…..s darüber hinaus das Tatopfer nicht nur für den Angeklagten, sondern auch für den Zeugen B….. feststanden. Dass die Beteiligten die konkrete Form des geplanten sexuellen Missbrauches nicht erörtert hatten, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Denn der Angeklagte, der die Absicht hatte, im Rahmen des vereinbarten „Boytausches“ mit dem Sohn B…..s den Analverkehr zu vollziehen, und der Zeuge B….., der seinerseits bei dem Sohn des Angeklagten den Oralverkehr praktizieren wollte – was ebenfalls den Tatbestand des § 176 a Abs. 2 Nr. 1 StGB verwirklicht hätte – hatten auf der Grundlage dieses Vorstellungsbildes vereinbart, die Dinge sich vor Ort unabhängig davon, inwieweit insbesondere der Zeuge B….. seine eigenen Vorstellungen hätte verwirklichen können, so entwickeln zu lassen, wie sie sich zu entwickeln anschickten, was ein beiderseitiges Einverständnis mit dem von dem Angeklagten geplanten Analverkehr einschloss. Damit war zwar das geplante Verbrechen in seiner Ausführung vor allem davon abhängig, dass T….. B….. dem Vollzug des Analverkehrs mit dem Angeklagten keinen Widerstand entgegen setzen würde, also einer objektiven Bedingung. Das steht der Annahme einer Verbrechensabrede indes nicht entgegen, da es nicht den Tatentschluss als solchen berührte, sondern nur die Möglichkeit seiner Verwirklichung. Insoweit hat der Bundesgerichtshof bereits darauf hingewiesen, dass wohl in der überwiegenden Mehrzahl der Fälle die Durchführung eines verbrecherischen Vorhabens von Voraussetzungen tatsächlicher Art abhängig sei, die dem Willen des Täters entzogen seien (vgl. BGHSt 12, 306 ff.). 339 Dass auch nur einer der Beteiligten nach dem Tatplan in seiner Funktion auf eine nicht ausreichende (vgl. BGH, NStZ 1982, 244; 1993, 137, 138; NStZ-RR 2002, 74 f.; NStZ 2007, 697; StraFo 2008, 82 f.; NStZ 2009, 497 f.; NJW 2009, 1221 f.) Gehilfenstellung hätte reduziert bleiben sollen, ist nicht erkennbar geworden. Selbst wenn es von Anfang an allein zu einem schweren Missbrauch des Sohnes B…..s seitens des Angeklagten hätte kommen sollen – was nach den Feststellungen der Kammer zumindest aus der Sicht des Zeugen B….. so nicht der Fall war –, hätte dies dessen Stellung als Mittäter nicht in Frage gestellt. Denn eine Mitwirkung am Kerngeschehen ist für die Annahme einer Mittäterschaft nicht erforderlich. Vielmehr reicht auf der Grundlage gemeinsamen Wollens ein die Tatbestandsverwirklichung fördernder Beitrag aus, der sich auf eine Vorbereitungs- oder Unterstützungshandlung beschränken kann (vgl. BGH, NStZ-RR 2002, 74 f.). Ein solcher Tatbeitrag B…..s war hier mit der Zuführung seines Sohnes als des Tatopfers Bestandteil der Abrede, von essentieller Bedeutung für die Tatausführung und „conditio sine qua non“ derselben. Aus diesem Grunde hätte der geplante Missbrauch zugleich auch die Voraussetzungen der gemeinschaftlichen Tatbegehung im Sinne des § 176 a Abs. 2 Nr. 2 StGB erfüllt. 340 Der Angeklagte handelte auch vorsätzlich. Allerdings setzt der subjektive Tatbestand einer Verbrechensvereinbarung voraus, dass die an ihr Beteiligten, um deren Strafbarkeit es geht, die verabredete Tat auch ernstlich wollen, während eine bloße Tatgeneigtheit derselben ebenso wenig ausreicht, um ihre Strafbarkeit zu begründen (vgl. BGH, NStZ 1998, 403, 404; NStZ 2009, 497 f.), wie bloße Vorbesprechungen zwecks Abwägung der Erfolgschancen genügen (vgl. BGHSt 12,306, 309). Auch diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall indes erfüllt. Dass der Angeklagte die Umsetzung des Tatplanes ernsthaft verfolgte und es sich für ihn nicht nur um eine ihn erregende Phantasievorstellung handelte, liegt ungeachtet des Umstandes, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Vorschlag für ein „Vater-Sohn-Wochenende“ zunächst von dem Zeugen B….. ausgegangen war, schon infolge des Umstandes nahe, dass er ausweislich der Aussage des Zeugen B….. derjenige war, der sich bei diesem immer wieder meldete, der von sich aus vorschlug, die Unterkunft zu organisieren, dies auch tatsächlich tat und diesen Umstand nicht nur dem Zeugen B….. mitteilte, sondern diesen zusätzlich auch noch mit einem Link versorgte, mit dessen Hilfe der Zeuge sich selbst über den Ferienbauernhof informieren konnte. Für eine uneingeschränkte Verwirklichungsabsicht spricht darüber hinaus, dass der Angeklagte – wenn auch zum Teil mit unwahren Angaben – auch seine Ehefrau bereits über seine Reisepläne in Kenntnis gesetzt hatte, was kaum anders sinnvoll erklärt werden kann als durch seinen Willen, diese auch in die Tat umzusetzen. 341 Gleiches galt aber auch für den Zeugen B….., was dieser im Rahmen seiner Vernehmung selbst eingeräumt hat. Soweit er bekundet hat, dass er sich in einer späteren Phase wegen des auf ihm lastenden Drucks aus der Angelegenheit habe zurückziehen wollen, stellt dies weder die zuvor von ihm mit dem Angeklagten getroffene Vereinbarung noch den ursprünglichen Willen aller Beteiligten, diese auch in die Tat umzusetzen, in Frage. 342 Ein strafbefreiender Rücktritt des Angeklagten hat nicht stattgefunden. Nach § 31 Abs. 1 Nr. 3 StGB wird nicht nach § 30 StGB bestraft, wer, nachdem er ein Verbrechen verabredet hat, freiwillig die Tatausführung verhindert. Davon kann nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme keine Rede sein. Denn danach ist die Tatausführung allein deshalb unterblieben, weil der Zeuge B….. sich zunächst von dem Angeklagten zurückzuziehen begann und der Kontakt zu diesem sodann infolge der Verhaftung des Zeugen am 03.07. 2008 endgültig abbrach. 343 3.) Fall 1 der Anklage vom 06.05.2010 : 344 Durch das Gespeicherthalten von insgesamt 349 der durch ihre Inaugenscheinnahme in die Hauptverhandlung eingeführten 362 Bilddateien und von 62 der insgesamt 63 ebenfalls in Augenschein genommenen Videos sowie von 3 der 5 durch ihre Verlesung in die Hauptverhandlung eingeführten schriftlichen Erzählungen hat sich der Angeklagte des Besitzes kinderpornographischer Schriften gemäß § 184 b Abs. 4 S. 2 StGB schuldig gemacht. 345 Pornographische Schriften im Sinne des Strafgesetzbuches sind nach den §§ 184 b Abs. 1, 11 Abs. 3 StGB nicht nur Schriftwerke im eigentlichen Sinne, sondern auch Ton- und Bildträger, Datenspeicher, Abbildungen und andere Darstellungen. Damit sind auch elektronische Bilddateien bzw. digitalisierte Fotos und Videos „pornographische Schriften“ (vgl. BGH, NJW 2001, 3558 ff.). Einen „kinderpornographischen“ Inhalt haben sie gemäß § 184 b Abs. 1 StGB dann, wenn sie „sexuelle Handlungen von, an oder vor Kindern (§ 176 Abs. 1 StGB)“ zum Gegenstand haben, wobei der Verweis auf § 176 Abs. 1 StGB sich allein auf die dortige Legaldefinition bezieht und klarstellt, dass mit Kindern „Personen unter vierzehn Jahren“ gemeint sind (vgl. Röder, NStZ 2010, 113, 114/115). In dem vorbezeichneten Umfang betreffen die in den entsprechenden Tabellen aufgeführten Dateien, wie sich aus den in die Feststellungen aufgenommenen Inhaltsbeschreibungen ergibt, derartige „sexuelle Handlungen von, an oder vor Kindern“ und damit Kinderpornographie. 346 Eine Ausnahme bilden innerhalb der in Augenschein genommenen 300 Bilddateien die Bilder mit den laufenden Nummern 109 und 114, auf deren erstem zwar ein sichtlich sexuell erregter Rüde abgebildet ist, der im Schrittbereich eines mit einem Slip und einem Pullover bekleidet auf einem Bett knienden Mädchens schnuppert, ohne dass indes sichtbar wird, dass das Mädchen den erigierten Zustand seines Gliedes wahrgenommen hat oder dass es sich um mehr als eine zufällige Konstellation ohne eine finale sexuelle Komponente handelt, und auf deren zweitem bei objektiver Betrachtung – auch wenn das Bild etwas bizarr anmutet – ein sexueller Bezug völlig fehlt. Weitere Ausnahmen bilden die unter den laufenden Nummern 213, 214, 224 und 280 erfassten Bilder, bei denen auch unter Berücksichtigung sämtlicher aus dem Bild hervorgehenden Detailinformationen nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellbar war, dass hier Akteure unter vierzehn Jahren, mithin Kinder, oder auch nur Jugendliche (vgl. § 184 c StGB) involviert gewesen wären, und das Bild mit der laufenden Nummer 291, das schlicht das rektale Messen der Körpertemperatur eines Kindes durch eine Frau mittels eines Fieberthermometers wiedergibt. 347 Eine Ausnahme bildet auch das unter der laufenden Nummer 47 der entsprechenden Tabelle erfasste Video, da auch hinsichtlich dieses Videos nicht auszuschließen war, dass es die vaginale Penetration einer erwachsenen Frau wiedergibt. Weitere Ausnahmen bilden schließlich aus identischen Gründen das zweite und vierte der in der Hauptverhandlung verlesenen Textdokumente. 348 Auch die weiteren 62 in Augenschein genommenen Bilddateien betreffen nicht nur durchgehend die Darstellung von Vorgängen sexualisierter Gewalt, sondern geben ausweislich der Inhaltsbeschreibungen der entsprechenden Tabelle ganz überwiegend zugleich auch sexuelle Handlungen von, an oder vor Kindern wieder und haben damit ebenfalls einen kinderpornographischen Inhalt. 349 Ausnahmen bilden allerdings die dort unter den laufenden Nummern 29, 30 und 63 erfassten Bilddateien. Diese beinhalten zwar ohne Zweifel Missbrauchshandlungen zum Nachteil von Kindern. Indes handelt es sich bei ihnen ersichtlich nicht um die Wiedergabe eines „tatsächlichen Geschehens“, sondern um computergenerierte Bilder. Zwar erfasst § 184 b Abs. 4 StGB auch „wirklichkeitsnahe Geschehen“. Um ein solches handelt es sich beim Inhalt der hier betroffenen Bilder indes nicht. Durch die Einbeziehung der letztgenannten Geschehen in die Abs. 2 und 4 des § 184 b StGB sollte – anders als in Abs. 1, der auch derartige Darstellungen betrifft – die Erfassung von offensichtlich „künstlichen“ Produkten wie Zeichnungen, Zeichentrickfilmen und Comics ausgeschlossen werden (vgl. Fischer a.a.O., § 184 b Rn. 13). Demgegenüber sollten Fälle einbezogen werden, in denen den (hier:) Bildern nicht sicher zu entnehmen ist, ob diese einen tatsächlichen Missbrauch oder aber ein gestelltes Szenario betreffen. Die Grenze einer „wirklichkeitsnahen“ Darstellung liegt daher auch bei den virtuellen Schöpfungen eines Animationsprogrammes allein in der für einen durchschnittlichen Betrachter erkennbaren Künstlichkeit (vgl. Fischer a.a.O., Rn. 13 a; Lenckner/Perron/Eisele in Schönke/Schröder, StGB, 27. Aufl., § 184 b Rn. 11; Hörnle in Münchener Kommentar, StGB, § 184 b Rn. 19). Im vorliegenden Fall ist die Künstlichkeit der Bilder angesichts der animationstypischen maskenhaften „Puppengesichter“ der abgebildeten Mädchen indes mit Händen zu greifen. 350 Eine weitere Ausnahme bildet das unter der laufenden Nummer 42 erfasste Bild, das von vornherein keinen kinderpornographischen Charakter hat. Denn bei ihm erschließt sich für einen gedachten objektiven Betrachter bereits ein sexueller Bezug nicht ohne Weiteres, da die hier abgebildeten gespreizten Beine einer natürlichen Haltung von Säuglingen entsprechen, die auf dem Bild erkennbaren Werkzeuge nicht „an“ dem Kind eingesetzt werden und ihre Bedeutung überdies im Ungewissen bleibt. Eine Ausnahme bildet darüber hinaus das unter der laufenden Nummer 45 erfasste Bild, da auch bei diesem nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass es sich bei den insoweit abgebildeten Personen ausschließlich um Erwachsene handelt. Keine Berücksichtigung kann schließlich das unter der laufenden Nummer 51 erfasste Bild finden, da es bereits in den vorstehend erörterten 300 Bilddateien unter der laufenden Nummer 48 erfasst ist. 351 Der Verurteilung des Angeklagten in diesem Punkt steht auch nicht die Rechtskraft des Urteils des Amtsgerichts Bad Segeberg vom 19.06.2002 entgegen, durch das der Angeklagte u. a. bereits wegen der Versendung der Bilddatei, die den Oralverkehr eines sehr jungen Mädchens mit einem erwachsenen Mann wiedergab, sowie der eigennützigen Verschaffung des Besitzes an mindestens 17.000 Bild- und 650 Videodateien mit kinderpornographischem Inhalt verurteilt wurde. Denn dem vorbezeichneten Urteil ist zu entnehmen, dass die seinerzeit vom Angeklagten verwendeten drei Rechner nebst den in seiner Wohnung aufgefundenen Datenträgern im Rahmen des damaligen Ermittlungsverfahrens beschlagnahmt worden waren. Da die sichergestellten neun CDs im Rahmen der Verurteilung des Angeklagten eingezogen und ausweislich des in der Hauptverhandlung verlesenen Vermerks der Staatsanwaltschaft Kiel vom 06.09.2002 vor der anschließenden Rückgabe der Rechner an den Angeklagten sämtliche auf deren Festplatten gespeicherten verfahrensrelevanten Dateien gelöscht wurden, kann es sich bei den jetzt verfahrensgegenständlichen Dateien des Angeklagten nur um solche handeln, die er sich in der Folge neu beschafft hat. Anhaltspunkte dafür, dass seinerzeit Speichermedien des Angeklagten unentdeckt geblieben wären, sind in der Hauptverhandlung nicht hervorgetreten. 352 Wegen einer Gewaltdarstellung nach § 131 Abs. 1 Nr. 4 StGB kann der Angeklagte demgegenüber nicht verurteilt werden. Nach dieser Vorschrift macht sich strafbar, wer Schriften, die grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder menschenähnliche Wesen in einer Art schildern, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten ausdrückt oder die das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellt, vorrätig hält, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke zu verbreiten, öffentlich auszustellen, anzuschlagen, vorzuführen, sonst zugänglich zu machen oder einer Person unter achtzehn Jahren anzubieten, zu überlassen oder zugänglich zu machen. Insofern ist festzustellen, dass der Angeklagte zwar eine Reihe von aus den Feststellungen ersichtlichen Bild-, Video- und Textdokumenten durch die Speicherung auf der Festplatte seines Rechners vorrätig gehalten hat, die diese Anforderungen qualitativ erfüllen. Eines näheren Eingehens auf sie bedarf es indes deshalb nicht, weil nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass gerade diese von Gewaltexzessen geprägten Dateien, die die noch zu erörternde ausgeprägte sadistische Neigung des Angeklagten besonders ansprachen, nur dem Eigenbedarf zu dienen bestimmt waren und eine Versendung derselben seitens des Angeklagten nicht beabsichtigt war, wofür u. a. auch der Umstand spricht, dass sich unter den von ihm versandten Dateien, die Gegenstand des vorliegenden Strafverfahrens sind, nicht eine einzige befindet, die einen Gewalt verherrlichenden Charakter im hier maßgeblichen Sinne hätte. 353 4.) Fall 2 der Anklage vom 06.05.2010 : 354 Insoweit hat sich der Angeklagte dadurch, dass er von seinem Chatpartner „hubert“ im Rahmen des Chatkontaktes 02.03.06.2009 den in den Feststellungen näher bezeichneten Link zugesandt bekam und diesen zumindest zu aktivieren versuchte, der eigennützigen Verschaffung des Besitzes an einer kinderpornographischen Schrift gemäß § 184 b Abs. 4 S. 1 StGB schuldig gemacht. 355 Danach macht sich strafbar, wer es unternimmt, sich den Besitz von kinderpornographischen Schriften zu verschaffen, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben. Das hat der Angeklagte getan. Bei der hinter dem hier betroffenen Link verborgenen Bilddatei handelt es sich um eine mit kinderpornographischem Inhalt, da auf dem Foto ein deutlich unter vierzehn Jahre altes Mädchen bei einem erwachsenen Mann den Oralverkehr vollzieht. Der Angeklagte hat es auch unternommen, sich den Besitz an diesem Bild zu verschaffen. Das ist bei elektronischen Bilddateien, die über das Internet übersandt oder bezogen werden, ohne Weiteres dann der Fall, wenn der Empfänger eine ihm übersandte Bilddatei dauerhaft auf seinem Rechner speichert, aber auch bereits dann, wenn er den ihm zugänglich gemachten Link zu dem Bild (vgl. dazu BGH, NJW 2001, 3558 ff. sub II. 3.b.bb) aktiviert, um sich das Bild anzuschauen, und in den Arbeits- oder Cache-Speicher seines Rechners lädt (vgl. BGH, NStZ 2007, 95; OLG Hamburg, StV 2009, 469 ff.; OLG Schleswig, NStZ-RR 2007, 41 ff.) oder dieses auch nur versucht (OLG Schleswig a.a.O.). Dass dem so war, steht zur Überzeugung der Kammer fest. Zwar hat weder die fragliche Bilddatei auf dem Rechner des Angeklagten aufgefunden werden können – was nicht heißt, dass sie sich nicht auf der Festplatte befand, da ihre schlichte Umbenennung sie unter den „zigtausenden“ von Bilddateien praktisch unauffindbar gemacht hätte –, noch enthält das Protokoll des Chats Hinweise auf eine Aktivierung des Links. Wenn die Kammer gleichwohl davon überzeugt ist, dass der Angeklagte den Link zumindest zu aktivieren versuchte und dabei vorsätzlich handelte, so beruht dies auf dem Umstand, dass er gegenüber dem Sachverständigen Prof. Dr. B ….. erklärt hat, dass er praktisch alle Dateien aus dem Internet herunter geladen habe, auf die er eine Zugriffsmöglichkeit erhalten habe. Diese Angabe erscheint als umso glaubhafter, als sich zum einen – wie noch zu erörtern sein wird – in einer Vielzahl von Fällen sein Zugriff oder Zugriffsversuch nachvollziehen lässt und zum anderen bereits die enorme Anzahl elektronischer Dateien, die sich der Angeklagte in der Zeit seit der vorletzten Beschlagnahme seiner Speichermedien am 20.08.2008 zu beschaffen vermocht hat, sowie die zum Teil außerordentlich schlechte Qualität des Bildmaterials eine völlig unkritische Vorgehensweise des Angeklagten nahe legt. Dass er ausgerechnet das ihm hier zugänglich gemachte Bild nicht mindestens zu betrachten versuchte, erscheint der Kammer vor diesem Hintergrund als derart unwahrscheinlich, dass es mit hinreichender Sicherheit auszuschließen ist. 356 Dass der Angeklagte dabei – dies gilt in gleicher Weise auch für alle weiteren noch zu erörternden Fälle – damit rechnete, dass das hinter dem Link verborgene Bild einen kinderpornographischen Charakter haben könnte, und diesen Umstand billigte, folgt zur Überzeugung der Kammer daraus, dass es ihm angesichts seiner sexuellen Orientierung – wie er gegenüber dem Sachverständigen Prof. Dr. B….. eingeräumt hat – gerade darum ging, sich gerade solches Material – und sei es auch nur zum Zwecke des Austausches mit anderen Pädophilen – zu beschaffen. 357 5.) Fall 3 der Anklage vom 06.05.2010 : 358 Dadurch, dass der Angeklagte im Rahmen desselben Chatkontaktes an seinen weiteren Chatpartner mit dem Nicknamen „alsZwPeterchen“ die unter den lit. b) und c) bezeichneten Links versandte, hat er sich wegen der fremdnützigen Verschaffung des Besitzes an einer kinderpornographischen Schrift gemäß § 184 b Abs. 2 StGB strafbar gemacht. 359 Diesen Tatbestand erfüllt, wer es unternimmt, einem anderen den Besitz von kinderpornographischen Schriften zu verschaffen, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben. Dabei ist unerheblich, ob der Empfänger sich das hinter dem Link verborgene Bild angesehen oder es gar abgespeichert hat, da § 184 b Abs. 2 StGB als so genanntes Unternehmensdelikt ausgestaltet ist, so dass es auf eine tatsächliche Besitzbegründung des Empfängers an dem Bild nicht ankommt, sondern auch der Versuch des Absenders, dem Empfänger den Besitz an demselben zu verschaffen, bereits ausreicht (vgl. Fischer a.a.O., § 184 b Rn. 15). Die genannten Voraussetzungen liegen hinsichtlich der beiden vorgenannten Links vor, da die hinter ihnen verborgenen Bilder jeweils den sexuellen Missbrauch eines Kindes in Gestalt der vaginalen Penetration mittels eines von einem oder einer Erwachsenen eingesetzten Dildos im ersten und mittels eines männlichen Gliedes im zweiten Fall wiedergeben. Der Angeklagte handelte auch vorsätzlich, da es ihm – dies gilt auch für alle weiteren noch zu erörternden Fälle vergleichbarer Art – gerade darum ging, seinen Chatpartner mit kinderpornographischem Material auszustatten, was sich ohne Weiteres aus dem Kontext des Chatgespräches entnehmen lässt, in dem es um die Erörterung der beiderseitigen pädophilen Interessen und das Ausbreiten entsprechender Phantasien ging. 360 Hinsichtlich des mit dem unter lit. a) aufgeführten Link verknüpften Bildes ist ein sexueller Bezug angesichts der Nacktheit des Mädchens zwar denkbar, dem Bild ohne Weiteres jedoch nicht zu entnehmen. Insbesondere kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass es die Anwendung sexualisierter Gewalt wiedergibt. Es erscheint bereits als zweifelhaft, ob das abgebildete Mädchen wirklich mit dem Gurt geschlagen wird. Denn dieser berührt den Oberkörper des Mädchens ersichtlich nicht, sondern wird vielmehr dicht über ihn gehalten. Dass das Mädchen die Augen wie von Schmerz verzerrt zusammenkneift, kann auch als Ausdruck der Angst vor dem erwarteten Schlag gedeutet werden. Damit fehlt es an einer sexuellen Handlung an einem Kind als einziger in Betracht kommenden Variante des § 184 b StGB. Allerdings kann auch ein äußerlich nicht als sexuell anmutender Vorgang unter Berücksichtigung der Gesamtumstände zu einem solchen werden. Das gilt auch für sadistische Handlungen in Form körperlicher Züchtigungen, die der sexuellen Erregung des Züchtigenden dienen (vgl. Laufhütte/Roggenbuck in: Leipziger Kommentar, StGB, Bd. 6, 12. Aufl., § 184 g Rn. 6), wobei es auf das Urteil eines gedachten objektiven Betrachters, der alle Umstände des Einzelfalls kennt, ankommt (vgl. BGH, NStZ 2002, 431, 432; StV 1997, 524; NJW 1992, 325 f.). Auch insoweit gibt das Bild indes im Ergebnis zu wenig her. 361 Auch eine alternativ denkbare Strafbarkeit nach § 184 a StGB unter dem Aspekt der Verbreitung oder Zugänglichmachung einer gewaltpornographischen Schrift scheidet hinsichtlich des genannten Bildes aus. Denn dazu bedürfte es einer Entfaltung physischer Kraft unmittelbar gegen eine Person mittels eines aggressiven Handelns, das nicht nur in einer Bedrohung ohne gleichzeitige Gewaltanwendung besteht (vgl. BGH, NJW 1980, 65, 66). Soweit in der Literatur zum Teil eine abweichende Ansicht vertreten wird, der zufolge die massive Bedrohung mit einer Gewalttätigkeit, wenn sie – wie etwa im Fall des lebensbedrohlichen Vorhaltens einer gefährlichen Waffe – zu psychosomatischen oder psychischen Schäden führen kann, ausreichen soll (vgl. Hörnle in: Münchener Kommentar, Bd. 2/2, § 184 a Rn. 5), erscheint dies zum einen nicht als praxistaugliches Abgrenzungskriterium und wäre zum anderen hier auch nicht feststellbar. 362 Auch die mit den unter den lit. d) und e) aufgeführten Links verknüpften Bilder weisen den für eine Strafbarkeit nach § 184 b Abs. 2 StGB erforderlichen sexuellen Bezug nicht auf. Eine Strafbarkeit nach § 184 a StGB kommt bei ihnen schon deshalb nicht in Betracht, weil sie aus demselben Grund bereits keine „pornographischen Schriften“ darstellen und darüber hinaus keine „Gewalttätigkeiten“ zum Gegenstand haben, da das auf beiden Bildern abgebildete Mädchen bereits tot ist und die Darstellung allein der Wirkungen von Gewaltsamkeiten etwa in Gestalt der Bilder verletzter oder getöteter Menschen im Rahmen des § 184 a StGB wie auch im Rahmen des § 131 StGB nicht tatbestandsmäßig ist, es sei denn, der Inhalt des Bildes umfasst zumindest konkludent auch die Zufügung von Gewalt (vgl. dazu Fischer a.a.O., § 131 Rn. 5), was hier nicht der Fall ist. 363 Daneben hat sich der Angeklagte durch den Empfang der unter den lit. f) und g) aufgeführten Links wegen der eigennützigen Verschaffung des Besitzes an einer kinderpornographischen Schrift gemäß § 184 b Abs. 4 S. 1 StGB strafbar gemacht. 364 Das mit dem erstgenannten Link verbundene Bild stellt schon deshalb eine kinderpornographische Schrift dar, weil zum Zeitpunkt der Tat bereits die Neufassung des § 184 b StGB galt, die nicht mehr auf den „sexuellen Missbrauch eines Kindes“, sondern auf „sexuelle Handlungen von, an oder vor Kindern“ abstellt. Damit erfasst sie auch das Posieren von Kindern in obszönen Stellungen zumindest dann, wenn das Kind – wie hier – nackt ist und seine Genitalien in den Fokus des Betrachters gerückt sind (vgl. Fischer a.a.O., § 176 Rn. 10 f.; Laufhütte/Roggenbuck a.a.O., § 184 b Rn. 3). Hinsichtlich des zweitgenannten Bildes gilt im Ergebnis nichts anderes, da es erkennen lässt, dass der Mann, dessen Glied auf dem Bild zu sehen ist, das vor ihm liegende Mädchen zu einer sexuellen Handlung, nämlich dem mit einer unnatürlichen Körperhaltung des Kindes verbundenen Anbieten des nackten Unterkörpers, veranlasst hat. 365 Soweit auch in diesen beiden Fällen weder die Bilder auf dem Rechner des Angeklagten vorgefunden werden konnten noch Reaktionen desselben auf die Übersendung der Links im Rahmen des Chatkontaktes sich haben feststellen lassen, stellt dies die Verwirklichung der Tathandlung nicht in Frage. Insoweit wird im Interesse der Vermeidung von Wiederholungen auf die diesbezüglichen Ausführungen zu 4.) Bezug genommen, die hier entsprechende Geltung beanspruchen. 366 Wegen der von § 184 b StGB nicht verdrängten (vgl. Laufhütte/Roggenbuck a.a.O., § 184 Rn. 54; Hörnle a.a.O., § 184 a Rn. 14) unaufgeforderten Verbreitung pornographischer Schriften gemäß § 184 Abs. 1 Nr. 6 StGB hat der Angeklagte sich durch die Übersendung der vorbezeichneten Links demgegenüber nicht strafbar gemacht, da er sich durch das den Tathandlungen vorangegangene Verhalten seines Chatpartners jedenfalls konkludent zur Übersendung eigenen Bildmaterials aufgefordert fühlen durfte. 367 Die einzelnen alle innerhalb desselben Chatkontaktes vorgenommenen Tathandlungen stehen sowohl innerhalb der jeweiligen Tatbestände als auch innerhalb des Gesamtkomplexes zueinander im Verhältnis der Tateinheit und verdrängen die – soweit es um die von dem Angeklagten übersandten Links geht – zugleich verwirklichte Straftat des Besitzes an kinderpornographischen Schriften gemäß § 184 b Abs. 4 S. 2 StGB.(vgl. BGH, NStZ 2009, 208; OLG Rostock, Beschluss v. 18.11.2009 – 1 Ss 229/09 I ). 368 6.) Fall 4 der Anklage vom 06.05.2010 : 369 Durch die Versendung der unter lit. b) und c) aufgeführten Links an den Chatteilnehmer mit dem Nicknamen „twototen“ hat sich der Angeklagte wiederum wegen der tateinheitlich (vgl. oben zu 5.) begangenen fremdnützigen Verschaffung des Besitzes an einer kinderpornographischen Schrift gemäß § 184 b Abs. 2 StGB strafbar gemacht. Hinsichtlich der Tatbestandsmäßigkeit der mit diesen Links verknüpften Fotos sowie der fehlenden Tatbestandsmäßigkeit des hinter dem unter lit. a) aufgeführten Link verborgenen Bildes wird im Interesse der Vermeidung von Wiederholungen auf die dieselben Bilder betreffenden Ausführungen zu 5.) verwiesen. 370 Auch in diesem Fall hat sich der Angeklagte aus den bereits zu 5.) ausgeführten Gründen, auf die insoweit Bezug genommen wird, nicht wegen der unaufgeforderten Verschaffung pornographischer Schriften gemäß § 184 Abs. 1 Nr. 6 StGB strafbar gemacht. 371 7.) Fall 5 der Anklage vom 06.05.2010 : 372 Dadurch, dass der Angeklagte im Rahmen immer noch desselben Chatkontaktes an den weiteren Chatteilnehmer mit dem Nicknamen „rough_dad“ die unter den lit. b) und c) und e) bis h) aufgeführten Links versandte, hat er sich ebenfalls wegen der fremdnützigen Verschaffung des Besitzes an einer kinderpornographischen Schrift gemäß § 184 b Abs. 2 StGB strafbar gemacht. Hinsichtlich der Tatbestandsmäßigkeit der mit den unter den lit. b) und c) aufgeführten Links verknüpften Fotos sowie der fehlenden Tatbestandsmäßigkeit des hinter dem unter lit. a) aufgeführten Link verborgenen Bildes wird im Interesse der Vermeidung von Wiederholungen auch hier auf die dieselben Bilder betreffenden Ausführungen zu 5.) verwiesen. 373 Auch die bislang noch nicht erörterten Bilder, die sich hinter den unter den lit. e) bis h) aufgeführten Links verbergen, haben einen kinderpornographischen Inhalt, da sie im ersten und vierten Fall mit den dort dargestellten Penetrationen jeweils sexuelle Handlungen an einem Kind, im zweiten Fall mit der Masturbation des Mannes jedenfalls eine sexuelle Handlung vor einem Kind und im dritten Fall entweder das eine oder das andere wiedergeben. 374 Nicht tatbestandsmäßig ist demgegenüber das mit dem unter lit. d) aufgeführten Link verbundene Bild. Es kann schon nicht festgestellt werden, dass das Bild pornographischen Charakter hat, d. h. eine vergröbernde Darstellung sexuellen Verhaltens unter weitgehender Ausklammerung emotional-individualisierender Bezüge beinhaltet, die den Menschen zum bloßen auswechselbaren Objekt geschlechtlicher Begierde oder Betätigung macht (vgl. Fischer a.a.O., § 184 Rn. 7 m.w.N.). Jedenfalls aber gibt es keine – hier allein in Betracht kommende – sexuelle Handlung eines Kindes wieder. Als solche Handlungen kommen gemäß § 184 g Nr. 1 StGB nur Handlungen in Betracht, die im Hinblick auf das geschützte Rechtsgut von einiger Erheblichkeit sind. Daran fehlt es in diesem Zusammenhang indes. Das bloße leichte Spreizen der Beine und die damit einhergehende leichte Anhebung des Gesäßes – zumal in Seitenansicht – reichen dafür nicht aus, da sie nicht objektiv sexualbezogen sind, jedenfalls aber die Erheblichkeitsschwelle des § 184 g StGB nicht überschreiten (vgl. dazu BGH, NJW 1992, 325 f.; Fischer a.a.O., § 176 Rn. 11; Laufhütte/Roggenbuck a.a.O., § 184 g Rn. 3). Dass der Angeklagte dies als Betrachter anders empfunden haben mag und angesichts seiner Kommentare zu dem hier betroffenen Link in den von ihm geführten Chatgesprächen wohl auch tatsächlich empfunden hat, rechtfertigt allein die Annahme einer sexuellen Handlung noch nicht (vgl. Fischer a.a.O.). 375 Allerdings hat der Angeklagte sich dadurch, dass er die hier relevanten Links unaufgefordert an seinen Chatpartner gelangen ließ, daneben auch wegen der Verbreitung pornographischer Schriften gemäß § 184 Abs. 1 Nr. 6 StGB strafbar gemacht. 376 Die einzelnen innerhalb des Chatkontaktes vorgenommenen Tathandlungen stehen sowohl innerhalb der jeweiligen Tatbestände als auch innerhalb des Gesamtkomplexes zueinander im Verhältnis der Tateinheit (vgl. oben zu 5.). 377 8.) Fall 6 der Anklage vom 06.05.2010 : 378 Dadurch, dass er im Rahmen des Chats vom 07./08.07.2009 an seinen unter dem Nicknamen „luvtods“ auftretenden Chatpartner den in den Feststellungen unter lit. a) aufgeführten Link versandte, hat der Angeklagte sich wiederum wegen der fremdnützigen Verschaffung des Besitzes an einer kinderpornographischen Schrift gemäß § 184 b Abs. 2 StGB sowie wegen der tateinheitlich begangenen unaufgeforderten Verbreitung einer pornographischen Schrift gemäß § 184 Abs. 1 Nr. 6 StGB strafbar gemacht. Wegen der Tatbestandsmäßigkeit des hinter diesem Link verborgenen Bildes wird im Interesse der Vermeidung von Wiederholungen auf die dasselbe Bild betreffenden Ausführungen zu 5.), wegen der fehlenden Tatbestandsmäßigkeit des weiteren an „luvtods“ übersandten Links auf die Ausführungen zu dem ebenfalls das mit ihm verknüpfte Bild betreffenden Ausführungen zu 7.) Bezug genommen. 379 9.) Fall 7 der Anklage vom 06.05.2010 : 380 Durch den Empfang der in den Feststellungen näher bezeichneten und seitens seines Chatpartners „bilbo“ im Rahmen des Chatkontaktes vom 12.07.2009 versandten Links hat sich der Angeklagte wegen der eigennützigen Verschaffung des Besitzes an einer kinderpornographischen Schrift gemäß § 184 b Abs. 4 S. 1 StGB strafbar gemacht. 381 Dass die mit ihnen verknüpften Bilddateien kinderpornographische Inhalte haben, ergibt sich aus dem Umstand, dass auf dem ersten Bild ein Mann eine sexuelle Handlung an einem Kind vornimmt, indem er sein Glied auf dessen Vulva presst, und auf dem zweiten Bild eine sexuelle Handlung eines Kindes zu sehen ist, das dort das Glied eines vor ihm stehenden Mannes anfasst. Dass der Angeklagte diese Bilder inhaltlich zur Kenntnis genommen und sich damit den Besitz an ihnen verschafft hat, ergibt sich in diesem Fall bereits aus seinen die Bilder kommentierenden Reaktionen im Rahmen des Chats. Die beiden Tathandlungen stehen wiederum im Verhältnis der natürlichen Handlungseinheit und damit der Idealkonkurrenz zueinander (vgl. oben zu 5.). 382 10.) Fall 8 der Anklage vom 06.05.2010 : 383 Dadurch, dass er im Rahmen des Chats vom 12.07.2009 an seinen unter dem Nicknamen „mcdad“ auftretenden Chatpartner den in den Feststellungen unter lit. b) aufgeführten Link versandte, hat der Angeklagte sich wiederum wegen der fremdnützigen Verschaffung des Besitzes an einer kinderpornographischen Schrift gemäß § 184 b Abs. 2 StGB Wegen der Tatbestandsmäßigkeit des hinter diesem Link verborgenen Bildes wird erneut auf die dasselbe Bild betreffenden Ausführungen zu 5.), wegen der fehlenden Tatbestandsmäßigkeit des weiteren an „mcdad“ übersandten Links auf die Ausführungen zu dem ebenfalls das mit ihm verknüpfte Bild betreffenden Ausführungen an gleicher Stelle Bezug genommen. 384 Wegen der unaufgeforderten Verbreitung pornographischer Schriften gemäß § 184 Abs. 1 Nr. 6 StGB hat der Angeklagte sich demgegenüber nicht strafbar gemacht, da sein Chatpartner bereits zuvor im „open room“ ausdrücklich Interesse an der Übersendung entsprechenden Bildmaterials bekundet hatte. 385 Durch den Empfang der in den Feststellungen unter den lit. c) bis f), h) und l) aufgeführten Links hat er sich indes wegen der eigennützigen Verschaffung des Besitzes an einer kinderpornographischen Schrift gemäß § 184 b Abs. 4 S. 1 StGB strafbar gemacht. Dass es sich bei den mit diesen Links verknüpften Bildern um solche mit einem kinderponographischen Gegenstand handelt, ergibt sich dabei aus folgenden Erwägungen: 386 Der unter lit. c) erfasste Link betrifft ein Bild, auf dem auf den Genitalbereich eines gefesselten weiblichen Säuglings uriniert wird, was angesichts des aus den Gesamtumständen ersichtlich werdenden sexuellen Bezuges eine sexuelle Handlung an einem Kind darstellt. Der unter lit. d) erfasste Link gibt die vaginale Penetration eines kleinen Mädchens und damit ebenfalls eine sexuelle Handlung an einem Kind wieder. Der unter lit. e) erfasste Link betrifft ein Video, in dem ein männliches Glied zumindest an den Vaginalbereich eines weiblichen Säuglings gepresst und auf das Kind uriniert wird, was in beiden Fällen eine sexuelle Handlung an einem Kind darstellt. Der zu f) erfasste Link betrifft die anale Penetration eines kleinen Kindes und damit ebenfalls die Vornahme einer sexuellen Handlung an einem solchen. Der unter lit. h) erfasste Link gibt nach dem Verständnis, das sich insgesamt für einen Betrachter des Bildes ergibt, die sexuelle Handlung eines Kindes wieder, da das dort nackt mit leicht gespreizten Beinen auf einem Bett liegende Mädchen angesichts des von einem Mann über ihren Körper gehaltenen Messers ersichtlich bewusst in diese Stellung verbracht worden ist, was sich überdies aus dem mit roter Farbe auf den Körper des Mädchens aufgebrachten Schriftzug ergibt, der zugleich den sexuellen Bezug der Szene verstärkt. Der unter lit. l) erfasste Link schließlich gibt mit dem seitens des betroffenen Mädchens vollzogenen Oralverkehr ebenfalls die sexuelle Handlung eines Kindes wieder. 387 Dass der Angeklagte die ihm übersandten Links auch tatsächlich aktivierte, ergibt sich hinsichtlich der unter den lit. c), d), e) und h) aufgeführten Links aus seinen in den Feststellungen wiedergegebenen Reaktionen auf den Gegenstand der mit ihnen verknüpften Bilder. Die Kammer ist aus den bereits zu 4.) ausgeführten Gründen, die hier entsprechende Geltung beanspruchen, indes davon überzeugt, dass er sich auch die weiteren zwei hier relevanten Bilder, die nicht (mehr) auf der Festplatte seines Rechners vorgefunden werden konnten und hinsichtlich derer auch keine Reaktionen des Angeklagten im Rahmen des Chatkontaktes erfolgten, angesehen bzw. zumindest anzusehen versucht hat. 388 Demgegenüber sind die unter den lit. g), i) bis k) und m) aufgeführten Links von keiner strafrechtlichen Relevanz, da die mit ihnen verbundenen Bilder keinen kinderpornographischen Gegenstand haben. Der unter lit. g) erfasste Link betrifft ein Bild, bei dem sich bereits ein sexueller Bezug für einen gedachten objektiven Betrachter – wie schon an anderer Stelle ausgeführt – nicht ohne Weiteres erschließt, da die gespreizten Beine einer natürlichen Haltung von Säuglingen entsprechen, die auf dem Bild erkennbaren Werkzeuge nicht „an“ dem Kind eingesetzt werden und ihre Bedeutung überdies ungewiss bleibt. Der unter i) erfasste Link betrifft ein Bild, dem es ebenfalls an einem hinreichenden sexuellen Bezug fehlt, da es schlicht ein in einen Transportkäfig eingesperrtes Kind zeigt, das weder sexuelle Handlungen vollzieht noch ihnen ausgesetzt ist und hinsichtlich dessen man allenfalls vermuten kann, dass es unbekleidet sein könnte. Ersteres gilt auch hinsichtlich des mit dem unter lit. j) erfassten Link verknüpften Bildes. Noch mehr gilt es hinsichtlich des hinter dem unter lit. k) erfassten Link verborgenen Bildes, auf dem praktisch nicht mehr zu sehen ist als ein weinendes kleines Baby. Der unter lit. m) erfasste Link schließlich bezieht sich auf ein Bild, auf dem nicht mehr zu sehen ist als ein auf einer Toilette sitzendes nacktes Mädchen, von dem nicht einmal erkennbar ist, ob es überhaupt noch lebt, was widrigenfalls auch einer alternativ denkbaren Anwendung des § 184 a StGB entgegenstünde (vgl. Laufhütte/Roggenbuck a.a.O., § 184 b Rn. 4). 389 Die einzelnen innerhalb des Chatkontaktes vorgenommenen Tathandlungen stehen sowohl innerhalb der jeweiligen Tatbestände als auch innerhalb des Gesamtkomplexes zueinander im Verhältnis der Tateinheit (vgl. oben zu 5.). 390 11.) Fall 9 der Anklage vom 06.05.2010 : 391 Der Angeklagte hat sich zudem dadurch, dass er im Rahmen desselben Chats vom 12.07. 2009 die in den Feststellungen näher bezeichneten Links in den „open room“ des Internetboards „Zauberwald“ einstellte, wegen der öffentlichen Zugänglichmachung kinderpornographischer Schriften gemäß § 184 b Abs. 1 Nr. 2 StGB strafbar gemacht. 392 Diese Straftat begeht, wer pornographische Schriften, die sexuelle Handlungen von, an oder vor Kindern zum Gegenstand haben, „öffentlich zugänglich macht“. In Abgrenzung zu einer fremdnützigen Besitzverschaffung im Sinne des § 184 b Abs. 2 StGB, die auf die Besitzerlangung durch Einzelpersonen gerichtet ist, gelangt § 184 b Abs. 1 Nr. 2 StGB beim Einstellen von Schriften in ein geschlossenes Chatforum dann zur Anwendung, wenn es sich bei den Chatteilnehmern, die auf die zur Verfügung gestellten Daten Zugriff nehmen können, nicht von vornherein um einen überschaubar kleinen Personenkreis handelt. Vorliegend war für den Angeklagten zwar ersichtlich, wie viele Personen sich zum Zeitpunkt der Einstellung in dem Chatforum aufhielten, und es handelte sich auch um eine zunächst eher überschaubare Anzahl von Teilnehmern. Indes war – wie schon die Fluktuation der Teilnehmer während des Chatkontaktes zeigt – zu erwarten, dass sich im weiteren Verlauf weitere Teilnehmer anmelden würden, die die bisherige Kommunikation im offenen Bereich sodann hätten einsehen und damit auch die vom Angeklagten eingestellten Links hätten aktivieren können, was für die Verwirklichung des Tatbestandes jedenfalls ausreicht. Auf einen tatsächlichen Abruf der Links oder auch nur eine Kenntnisnahme von der Einstellung durch die anderen Chatteilnehmer kommt es dabei schon nach dem Wortlaut der Norm nicht an, da ein bloßes Zugänglichmachen dies gerade nicht erfordert (vgl. Fischer a.a.O., § 184 b Rn. 10). 393 Hinsichtlich der Tatbestandsmäßigkeit der mit den Links verbundenen Bilder, die unter den lit. a) bis c) erfasst sind, wird im Interesse der Vermeidung von Wiederholungen auf die dieselben betreffenden Ausführungen zu 7.) verwiesen. Aber auch der unter lit. d) erfasste Link betrifft ein Bild mit einem kinderpornographischen Gegenstand, da es ein Mädchen zeigt, das das Glied eines Mannes masturbiert und damit eine sexuelle Handlung vornimmt. 394 Durch seine Vorgehensweise hat der Angeklagte sich zugleich wegen der unaufgeforderten Verbreitung pornographischer Schriften gemäß § 184 Abs. 1 Nr. 6 StGB strafbar gemacht. Das insoweit von einigen der Chatteilnehmer zum Teil nachträglich geäußerte Einverständnis stellt dies nicht in Frage (vgl. Fischer a.a.O., § 184 Rn. 17). 395 Die einzelnen innerhalb des Chats vorgenommenen Tathandlungen stehen zueinander im Verhältnis der Tateinheit (vgl. oben zu 5.). 396 12.) Fall 10 der Anklage vom 06.05.2010 : 397 Dadurch, dass der Angeklagte im Rahmen eines Chatkontaktes vom 03./04.08.2009 an seine Chatpartnerin mit dem Nicknamen „nudefam“ unaufgefordert den in den Feststellungen näher bezeichneten Link übersandte, hat er sich wiederum wegen der fremdnützigen Verschaffung des Besitzes an einer kinderpornographischen Schrift gemäß 398 § 184 b Abs. 2 StGB sowie wegen der tateinheitlich begangenen unaufgeforderten Verbreitung einer pornographischen Schrift gemäß § 184 Abs. 1 Nr. 6 StGB strafbar gemacht. Wegen der Tatbestandsmäßigkeit des hinter diesem Link verborgenen Bildes wird im Interesse der Vermeidung von Wiederholungen auf die dasselbe Bild betreffenden Ausführungen zu 5.) Bezug genommen. 399 Wegen der Verbreitung einer pornographischen Schrift nach § 184 Abs. 1 Nr. 1 StGB hat der Angeklagte sich demgegenüber nicht strafbar gemacht. Diesen Tatbestand erfüllt, wer einer Person unter achtzehn Jahren pornographische Schriften zugänglich macht. Dass der Angeklagte dies getan haben könnte, hat sich nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen lassen. Zwar hat die Chatpartnerin des Angeklagten sich selbst als vierzehnjähriges Mädchen bezeichnet. Der Angeklagte hat gegenüber dem Sachverständigen Prof. Dr. B….. indes angegeben, dies nicht geglaubt zu haben. Ob es zutraf, ist mangels einer Identifizierung der Chatpartnerin nicht verifizierbar. Zudem hat der Sachverständige im Rahmen der Erstattung seines Gutachtens bestätigt, dass sich nach den ihm vorliegenden Erkenntnissen hinter schätzungsweise 90 % der vorgeblichen Minderjährigen und Frauen, die sich im Internet in der hier in Rede stehenden Weise produzierten, in Wirklichkeit erwachsene Männer verbärgen. Vor diesem Hintergrund war die Verwirklichung des vorgenannten Straftatbestandes dem Angeklagten weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht nachweisbar. 400 13.) Fall 11 der Anklage vom 06.05.2010 : 401 Dadurch, dass der Angeklagte seinen Sohn M….. im Zusammenhang mit der Anfertigung der in den Feststellungen näher bezeichneten Bilddateien dazu bestimmte, sexuelle Handlungen vorzunehmen, und dabei in der Absicht handelte, die Tat zum Gegenstand einer pornographischen Schrift zu machen, die nach § 184 b Abs. 1 bis 3 StGB verbreitet werden sollte, hat er sich wegen eines schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes nach den §§ 176 a Abs. 3 und 176 Abs. 4 Nr. 2 StGB strafbar gemacht. 402 Eine Strafbarkeit nach diesen Vorschriften setzt allerdings voraus, dass die Tat nicht bereits durch § 176 Abs. 1 und 2 StGB mit Strafe bedroht ist. Das ist jedenfalls – wie auch im vorliegenden Fall – immer dann ausgeschlossen, wenn es zu keinem körperlichen Kontakt zwischen dem Opfer und dem Täter (Abs. 1) oder einem Dritten (Abs. 2) kommt. Die Vornahme einer sexuellen Handlung im Sinne des § 176 Abs. 4 Nr. 2 StGB setzt einen solchen Kontakt demgegenüber nicht voraus, sondern kann auch dann gegeben sein, wenn das Tatopfer etwa im Fall des so genannten Posings in einer obszönen Haltung abgebildet wird (vgl. BGHSt 43, 366 ff.; Röder a.a.O.) oder sexuelle Handlungen nur angedeutet werden. Dabei muss der sexuelle Charakter für das Kind selbst zwar nicht erkennbar sein (vgl. BGHSt 29, 336), jedoch bedarf es eines objektiven sexuellen Bezugs, an dem es fehlt, wenn die sexuelle Bedeutungszuweisung lediglich der Vorstellung des Täters entspringt (vgl. BGHSt 17, 280). Die von dem Angeklagten gefertigten Bilder erfüllen diese Voraussetzungen jedenfalls überwiegend, da ungeachtet des Umstandes, dass der Junge auf ihnen vollständig bekleidet ist, für einen unbefangenen Betrachter aufgrund der unnatürlichen Art und Weise, mit der der Junge die Gurke handhabt, jedenfalls im Fall der ersten drei aufgeführten Bilder unmittelbar deutlich wird, dass mit den Bildern ein Oralverkehr nachgestellt wird, wobei die Salatgurke jeweils als Platzhalter für ein erigiertes männliches Glied fungiert. Etwas anderes gilt hinsichtlich des vierten Bildes, auf dem der Junge die Gurke zwischen seinen Füßen hält. Zwar hat die Kammer keinen Zweifel daran, dass es der Intention des Angeklagten entsprach, mit der Aufnahme einen „footjob“ nachzuempfinden. Das allein reicht indes nicht, da die Kammer sich nicht die Überzeugung hat verschaffen können, dass das in erster Linie seltsam anmutende Bild auch für einen unbefangenen Betrachter einen hinreichenden objektiven sexuellen Bezug aufweist. 403 Ungeachtet des Umstandes, dass der Sohn des Angeklagten diesen sexuellen Bezug seiner Handlungen mutmaßlich nicht erkannte, ist bei den hier relevanten drei Fotos auch die Erheblichkeitsschwelle des § 184 g StGB schon deshalb überschritten, weil auf ihnen jedenfalls in den ersten zwei Fällen immerhin Sexualpraktiken imitiert wurden, die im Falle ihres realen Vollzuges aufgrund des Eindringens in den Körper des Tatopfers als schwerer sexueller Missbrauch gemäß § 176 a Abs. 2 Nr. 1 StGB zu werten wären. 404 Der Angeklagte handelte bei der Anfertigung der Bilder nicht nur – wie auch in allen anderen von der Anklage erfassten Fällen – vorsätzlich, sondern hier darüber hinaus auch in der Absicht, die Tat zum Gegenstand einer pornographischen Schrift zu machen, die ein tatsächliches Geschehen wiedergibt und an der er anderen Besitz verschaffen wollte (§ 184 b Abs. 2 StGB). Wie er gegenüber dem Sachverständigen Prof. Dr. B….. bekundet hat, hatte er vor, die Bilder in Pädophilenforen mit interessierten Chatpartnern zu tauschen. Dass der Angeklagte dabei möglicherweise auch selbst Gefallen an den Bildern fand, steht der Strafbarkeit seines Handelns ebenso wenig entgegen wie die von ihm behauptete Absicht, das Gesicht des Tatopfers vor einer Versendung der Bilder unkenntlich zu machen. 405 Die einzelnen Tathandlungen stehen aufgrund des engen zeitlichen, örtlichen, situativen und thematischen Zusammenhangs, der bereits aus ihnen selbst ersichtlich wird, unter dem Aspekt der natürlichen Handlungseinheit wiederum in Idealkonkurrenz zueinander 406 (§ 52 StGB). 407 14.) Fall 12 der Anklage vom 06.05.2010 : 408 Dadurch, dass er nach den seitens der Kammer getroffenen Feststellungen mit seinem Chatpartner „kees“ vereinbarte, mit diesem zusammen im Herbst 2009 in ländlichen Gebieten des nördlichen Mecklenburg-Vorpommerns einen etwa achtjährigen Jungen zu entführen, diesen in einem zu diesem Zwecke in den Niederlanden angemieteten und mit gestohlenen deutschen Nummernschildern versehenen Kleinbus in ein ebenfalls zu diesem Zwecke angemietetes Ferienhaus in N….. an der Nordsee zu verschleppen, den Jungen dort zwei Wochen lang oral und anal zu missbrauchen und zu foltern und sodann während des Geschlechtsverkehrs zu erwürgen bzw. zu ersticken, hat er sich wegen der Verabredung eines Verbrechens des Mordes sowie des tateinheitlichen schweren sexuellen Missbrauches eines Kindes mit Todesfolge und der Vergewaltigung mit Todesfolge nach den §§ 30 Abs. 2, 211, 176 b, 178 StGB s trafbar gemacht. 409 Insoweit wird im Interesse der Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die Ausführungen zu Fall 2 der Anklage vom 24.08.2009 Bezug genommen, die entsprechende Geltung beanspruchen. Auch im vorliegenden Fall ist die Aussicht genommene Tat von den Beteiligten jedenfalls in ihren wesentlichen Zügen konkretisiert worden. So standen als Entführungsort jedenfalls das Bundesland und in diesem die „Nähe R…..s“ und als eigentlicher Tatort, an dem der Missbrauch und die anschließende Tötung des Tatopfers stattfinden sollten, N….. sogar ganz konkret fest. Auch hinsichtlich der Tatzeit hatten die Beteiligten bereits eine Rahmenvereinbarung getroffen, innerhalb derer nur noch die endgültige Entscheidung zwischen Ende September und Anfang November zu treffen war. Auch die Vorgehensweise hinsichtlich der Entführung, der Verschleppung, und des Missbrauches war bereits detailreich geregelt. Dass die Tat nicht noch näher konkretisiert war, ist ebenso unschädlich (vgl. BGH, NStZ 2007, 697; OLG Jena, NStZ-RR 2009, 236) wie der Umstand, dass eine konkrete Rechtsgutsgefährdung noch nicht eingetreten war (vgl. BGH, NStZ 1998, 347 f.). 410 Allerdings wird zum Teil die Auffassung vertreten, dass es bei gegen eine Person gerichteten Delikten nicht ausreiche, wenn das Opfer nur allgemein bestimmt sei, die Tat aber noch nicht gegen eine konkrete Person ausgeführt werden könnte (vgl. Fischer a.a.O., § 30 Rn. 7 unter Hinweis auf BGHSt 18, 160, 161; ähnlich OLG Hamburg, MDR 1948, 368, wo offenbar vereinbart worden war, dass „irgendwo in Hamburg jemand“ Opfer einer Erpressung werden sollte). Dem ist indes in dieser Form nicht zu folgen und so ist die obergerichtliche Rechtssprechung auch nicht zu verstehen. So hat das BayObLG (NJW 1954, 1257, 1258) bereits ausgeführt, dass es zur hinreichend konkreten Bestimmtheit der Tat – dort ging es um eine Anstiftung – der genauen Festlegung des Tatopfers dann nicht bedürfe, wenn dessen Person wie bei Eigentums- und Vermögensdelikten dem Anstifter unwesentlich sei. Es müsse dann ausreichen, dass die Art der angesonnenen Straftat ihrem rechtlichen Wesen nach gekennzeichnet sei und die Aufforderung sich auf eine Sachlage beziehe, die durch ein aus ihr heraus erkennbares Merkmal abgegrenzt sei. Auch der BGH (vgl. BGHSt 15, 276, 277) hat in einem Fall, in dem es um die Anfertigung pornographischer Bilder von weiblichen Kindern ging, ausgeführt, dass die (dort in Rede stehende) Anstiftungshandlung „hinsichtlich des Objektes nach genügend erkennbaren Merkmalen abgegrenzt“ gewesen sei, da es dem Angeklagten nicht auf die abgebildeten Personen als solche, sondern nur darauf angekommen sei, dass es sich bei diesen um Mädchen im Alter zwischen zehn und zwölf Jahren gehandelt habe. Damit übereinstimmend hat er sich in einem anderen Fall (NStZ 1998, 403 f.), in dem es um die „Bestellung“ eines nicht weniger als zwölf Jahre alten weiblichen Opfers zum Zwecke der Ausübung extrem bizarrer Praktiken sowie einer Vergewaltigung ging, ausschließlich mit der Ernsthaftigkeit der Verabredung auseinander gesetzt, was als sinnlos erscheint, wenn schon die vereinbarte Tat objektiv nicht hinreichend bestimmt genug gewesen wäre. Auch in einem anderen Fall (MDR 1960, 595) hat er ausgeführt, dass das Tatopfer nicht bereits individuell bestimmt sein müsse. In der von Fischer in Bezug genommenen Entscheidung (BGHSt 18, 160, 161), in der der BGH ausgeführt hat, dass es nicht ausreiche, dass der „Anstifter“ das von ihm ausersehene Opfer nur so allgemein bezeichne, dass der Haupttäter den Plan nicht allein, sondern nur mit ihm zusammen ausführen könne, bestand die Besonderheit, dass dort das Tatopfer eine konkrete Person sein sollte, die nur der „Anstifter“ kannte, der sich – ohne die Tat ernsthaft zu wollen – eine Mitwirkung vorbehalten hatte, so dass die Tat für die angeworbenen Mittäter ohne ihn von Anfang an unausführbar war. Eine solche Konstellation ist dem hier vorliegenden Fall nicht vergleichbar. Allerdings hat der BGH (BGHSt 34, 63, 66/ 67) in einer anderen Entscheidung ausgeführt, dass es nicht ausreiche, wenn sich die Abrede nur auf eine gattungsmäßig beschriebene Mehrzahl gleichartiger Tatmöglichkeiten beziehe, im Übrigen aber in Ermangelung individualisierender Merkmale (Objekt, Ort, Zeit und sonstiger Umstände der Tatausführung) unbestimmt bleibe. Dort hatte die Anstiftungshandlung indes nur den Inhalt gehabt, „eine Bank oder Tankstelle zu machen“. Das genügt in der Tat nicht. Tatsächlich hat der BGH in dieser Entscheidung (a.a.O., 67) im Weiteren dann auch die bekannten Grundsätze der Rechtsprechung, nach denen die zu begehende Tat nicht in allen Einzelheiten konkretisiert sein muss, noch einmal wiederholt und nur darauf hingewiesen, dass dies allein bedeute, dass je nach Beschaffenheit des Falles einzelne zur Tatindividualisierung taugliche Merkmale fehlen könnten, hingegen nicht dahin missverstanden werden dürfe, dass sie überhaupt und in ihrer Gesamtheit entbehrlich wären. Welche zur Individualisierung tauglichen Merkmale jeweils erforderlich seien, entziehe sich einer generell-abstrakten Bestimmung und könne nur nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles entschieden werden. Danach sind im vorliegenden Fall so viele konkrete Einzelpunkte geregelt oder doch jedenfalls im Wesentlichen vorbestimmt worden, dass diesbezüglich keine ernsthaften Bedenken bestehen können. Die Konkretisierung auf einen Jungen im Alter von acht bis zehn Jahren reicht insoweit zumindest unter Berücksichtigung der im gleichen Zusammenhang weiter getroffenen Absprachen aus. Dass einer der Beteiligten nach dem Tatplan auf eine nicht ausreichende (vgl. dazu die Ausführungen zu Fall 2 der Anklage vom 24.08.2009) Gehilfenstellung hätte reduziert bleiben sollen, ist nicht erkennbar geworden. Vielmehr sollten beide Beteiligten aktiv und arbeitsteilig an dem Missbrauch mitwirken. 411 Allerdings setzt eine Strafbarkeit nach § 30 Abs. 2 StGB – wie bereits an anderer Stelle (vgl. dazu die Ausführungen zu Fall 2 der Anklage vom 24.08.2009) dargelegt – auch in diesem Fall wieder voraus, dass beide an der Verabredung Beteiligten (vgl. BGHR StGB 412 § 30 Abs. 2 Verabredung 5) die Ausführung der Tat auch ernsthaft wollten. Das war nach Überzeugung der Kammer zunächst bei dem Angeklagten durchaus der Fall. Sein ernsthafter Wille zur Tatbegehung kommt vor allem darin zum Ausdruck, dass er ausweislich des Inhaltes des Chatprotokolls während des Chats, nachdem bereits zahlreiche Einzelheiten der Tatbegehung zwischen ihm und „kees“ erörtert worden waren, noch einmal von sich aus und ohne äußeren Anlass nachfragte, ob man die Sache „durchziehen“ und „in echt jetzt was planen“ wolle und dazu erklärte, dass er sich nur sicher sein wolle, dass „kees“ dies auch wirklich wolle und nicht etwa „noch ein schlechtes Gewissen bekomme“. Diese Nachfragen und Erklärungen sprechen deutlich dafür, dass es bei dem Chatgespräch nicht nur um den Austausch wechselseitiger sexueller Phantasien ging, sondern um die ernsthafte Verfolgung der Absicht, die in Aussicht genommene Tat auch wirklich zu begehen. Das gilt auch für die Person des „kees“, dessen Äußerungen im Rahmen des Chats nicht ansatzweise Zweifel an seiner Ernsthaftigkeit oder Vorbehalte erkennen lassen. Dabei ist sich die Kammer des Umstandes bewusst, dass gerade das Internet und die dortigen Chatforen eine ideale Plattform für die ungehemmte Ausbreitung von Phantasien darstellen, die die Nutzer derselben in Wirklichkeit niemals umzusetzen bereit oder in der Lage wären. Auch hat sie berücksichtigt, dass die Ernsthaftigkeit der getroffenen Verbrechensabrede einer umso kritischeren Prüfung bedarf, je unvorstellbarer die mit ihnen verbundenen Grausamkeiten anmuten. Indes weist das hier betroffene Chatgespräch derart viele Realitätskennzeichen auf, dass bei der Kammer letztlich keine Zweifel daran verblieben sind, dass es sich bei den getroffenen Vereinbarungen nicht nur um bloße „Hirngespinste“, sondern auf beiden Seiten um solche handelte, deren Umsetzung die Beteiligten wirklich beabsichtigten. Dafür spricht nicht nur das ausführliche und von zahlreichen – zutreffend und nüchtern erörterten – Bedenken bestimmte Abwägen hinsichtlich der Art und Weise der Beschaffung des für die Tatausführung benötigten Fahrzeuges und seines späteren Gebrauches, sondern auch die Inaugenscheinnahme des von dem Angeklagten vorgeschlagenen Tatortes in N….. über den von ihm zur Verfügung gestellten Link. Mit diesen Erörterungen verließen die Beteiligten den Bereich virtueller Phantasien und stellten den Bezug zur Wirklichkeit in einer Weise her, die durch ein bloßes „Rollenspiel“ und ein weiteres „Anheizen der Phantasie“ nicht mehr befriedigend zu erklären wäre. Das gilt gerade auch für den Angeklagten, da dieser ausweislich der insoweit in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Screenshots von seinem Rechner und der sie erläuternden Bekundungen der Zeugin Sch….. bereits ganz konkret hinsichtlich diverser Grundschulen im Bereich Mecklenburg-Vorpommerns und ihrer Belegenheit im Verhältnis zu örtlichen Polizeirevieren recherchiert hatte, was nach Überzeugung der Kammer keinesfalls einem abstrakten Interesse entsprach, für das es an jedem Anhaltspunkt fehlt, sondern Ausdruck der Suche nach einem geeigneten Ort für die beabsichtigte Entführung war. Soweit der Angeklagte gegenüber dem Sachverständigen geltend gemacht hat, dass er doch nicht „so dumm“ gewesen wäre, jedem „Hinz und Kunz“ über das Internet einen späteren Tatort mitzuteilen, ist ihm entgegen zu halten, dass die verlesenen Chatprotokolle demgegenüber den Eindruck vermitteln, dass er „N…..“ nur im Verhältnis zu Chatpartnern thematisierte, um deren Teilnahmebereitschaft er sich bemühte oder die er erhoffte. Im Übrigen hat er auch in anderem Zusammenhang (vgl. zu 2.) dem Zeugen B….. als seinem in Aussicht genommenen Mittäter einen Link zur Homepage des Bauernhofes über das Internet zugänglich gemacht, ohne insoweit in Frage zu stellen, dass das mit diesem verabredete Treffen tatsächlich stattfinden und dass es anlässlich desselben zu sexuellen Aktivitäten seinerseits kommen sollte, die sogar nach seinem Teilgeständnis einen schweren sexuellen Missbrauch – wenn auch nur nach § 176 a Abs. 2 Nr. 2 StGB – dargestellt hätten. 413 Die geplante Tat erfüllt auch die Voraussetzung einer Tötung „zur Befriedigung des Geschlechtstriebes“ und damit eines Mordes im Sinne des § 211 StGB. Um eine solche geht es dann, wenn der Täter die geschlechtliche Befriedigung in der Tötung des Opfers selbst sucht („Lustmord“; vgl. dazu BGHSt 7, 353 ff.: 19, 101 ff.), aber auch dann, wenn der Täter tötet, um das Opfer geschlechtlich missbrauchen zu können, wobei es unwesentlich ist, wann der Tod eintritt (vgl. BGH, NJW 1982, 2565 f.). Die von dem Angeklagten im vorliegenden Fall geplante Tat stellt sich unter beiden Aspekten als Mord dar. 414 Denn zum einen versprach er sich ausweislich seiner Erklärungen im Rahmen des Chatgespräches einen zusätzlichen und besonderen Lustgewinn davon, wenn der zu entführende Junge erstickt oder erwürgt würde, während er ihn anal penetrierte. Dies folgt mit hinreichender Sicherheit aus seiner Erklärung, dass es bestimmt eine „saugeile Schwanzmassage“ geben werde, wenn der Junge im Todeskampf „krampfe“. Nahezu identisch äußerte er sich auch im Rahmen des Chatgespräches, das er unter dem Nicknamen „Andi 38de“ mit einer anderen – nicht identifizierten – Person führte, die unter dem Nicknamen „barry39“ auftrat, und dessen Protokoll ebenfalls in der Hauptverhandlung verlesen worden ist. Auch im Rahmen des Chatgespräches mit der – wiederum nicht identifizierten – Person, die unter dem Nicknamen „tieNtort“ auftrat, erklärte er, dass er es sich „geil“ vorstelle, einen Jungen „zu ficken und dabei zu würgen“. „So ein Ende“ wäre die Krönung für ihn, den Angeklagten. Das „Gezappel am Schwanz“ stelle er sich „megageil“ vor. 415 Zum anderen war die Tötung des Tatopfers für ihn aber auch deshalb untrennbar mit dem zuvor geplanten sexuellen Missbrauch desselben verbunden, weil er befürchtete, anderenfalls als Täter ermittelt zu werden. Dass er bei seinen Missbrauchsphantasien von diesem Gedanken generell beherrscht wurde, ergibt sich u. a. wiederum aus dem bereits erwähnten Chat mit „barry39“, in dessen Rahmen der Angeklagte unmissverständlich erklärte, dass man nach dem sexuellen Missbrauch eines Kindes das Missbrauchsopfer nicht wieder nach Hause lassen könne, sondern dass dieses seiner Meinung nach für immer verschwinden müsse. Alles andere sei ihm wegen der „DNA-Sache“ zu heikel. Sollte das Opfer – ob lebend oder tot – wieder auftauchen, würde es untersucht und dabei auch noch „die kleinste Zelle“ des Angeklagten und seines Mittäters gefunden werden. In gleicher Weise betonte der Angeklagte auch gegenüber „kees“, dass das Opfer „sicher entsorgt“ werden müsse, nie wieder auftauchen und man von diesem auch keine Reste mehr finden dürfe. Dies alles macht zur Überzeugung der Kammer deutlich, dass der sexuelle Missbrauch eines Entführungsopfers nach der Vorstellung des Angeklagten notwendigerweise mit dessen anschließender Tötung einherging und ohne diese nicht in Betracht kam. Das reicht für die Annahme eines Mordes unter dem Gesichtspunkt der Tötung „zur Befriedigung des Geschlechtstriebes“ aus. 416 Die geplante Tötung wäre darüber hinaus auch als solche „aus niedrigen Beweggründen“ und damit auch unter diesem Aspekt als Mord zu qualifizieren gewesen. Derartige Beweggründe sind anzunehmen, wenn die Motive der Tötung nach der allgemeinen sittlichen Anschauung verachtenswert sind und auf tiefster Stufe stehen und die tatmotivierende Gefühlsregung jeglichen nachvollziehbaren Grundes entbehrt (vgl. BGH, NStZ-RR 2003, 147 ff. und Fischer a.a.O., § 211 Rn. 14 m.w.N.). Liegt ein Motivbündel vor, müssen die „niedrigen“ die Hauptmotive sein. Lässt sich nicht feststellen, welches von mehreren Motiven bestimmend war, so darf ein Handeln aus niedriger Motivation nur dann angenommen werden, wenn andere möglicherweise nicht auf tiefster Stufe stehende Motive sicher ausgeschlossen sind (vgl. Fischer a. a.O., Rn 19 m.w.N.). So verhält es sich hier. Denn die einzigen aus den Äußerungen des Angeklagten hervorgehenden oder sonst ersichtlichen Motive desselben waren seine geschlechtliche Befriedigung, die Vernichtung eines Beweismittels, um sich vor der Strafverfolgung zu schützen, und die Freude am Quälen des Tatopfers (vgl. zu Letzterer BGH, NStZ 1994, 239 f.). Alle drei Beweggründe sind als „niedrig“ im hier maßgeblichen Sinne einzuordnen. Der Angeklagte hatte auch alle diese Umstände in sein Bewusstsein aufgenommen, wie sich bereits aus ihrer Thematisierung im Rahmen des Chatkontaktes ergibt. Er war zu der hier maßgeblichen – vorverlagerten – Tatzeit auch in jedweder Hinsicht noch in der Lage, sein Handeln zu steuern, wie im Einzelnen noch auszuführen sein wird. Ob er seine Beweggründe dabei auch selbst als „niedrig“ bewertete, ist irrelevant (vgl. BGH a.a.O.). 417 Nicht festgestellt werden kann demgegenüber die Verabredung einer Tötung in Verdeckungsabsicht. Denn dieses Mordmerkmal liegt nur dann vor, wenn der Täter einen Menschen tötet, „um eine andere Straftat zu verdecken“. Zwar sollte die Tötung des Missbrauchsopfers ausweislich des Inhaltes des seitens des Angeklagten mit „kees“ geführten Gespräches – wie dargelegt – gerade auch deshalb erfolgen, um weder einen Zeugen noch Spuren zu hinterlassen, mit deren Hilfe man den Angeklagten als Täter hätte identifizieren können. Auch kann die „andere“ Straftat durchaus tateinheitlich mit der Tötung zusammentreffen. Die Verdeckung einer anderen Straftat scheidet indes aus, sofern die Tatausführung sukzessiv von vornherein auf eine Tötung ausgerichtet ist (vgl. Fischer a.a.O., § 211 Rn. 70 f. m.w.N.). Im vorliegenden Fall sollte die geplante Tötung unmittelbar mit der finalen Missbrauchshandlung zusammenfallen, von der sie nach dem Tatplan nicht zu trennen war. Das schließt zwar eine Verdeckungsabsicht hinsichtlicht der quälenden Körperverletzungen und Missbrauchshandlungen nicht aus, die in den zwei der Tötung vorangehenden Wochen stattfinden sollten. Angesichts des von einem einheitlichen und hinsichtlich der einzelnen Übergriffe nicht differenzierenden Vorsatz geprägten Tatplanes sind aus der Sicht der Kammer insoweit indes keine hinreichend fassbaren Zäsuren deutlich geworden, die es hätten rechtfertigen können, von „anderen Taten“ im hier maßgeblichen Sinne auszugehen. 418 Nicht festgestellt werden kann darüber hinaus auch die Verabredung einer „grausamen“ Tötung. Dies gilt ungeachtet des Umstandes, dass nach dem Tatplan das Tatopfer zwei Wochen lang nicht nur immer wieder anal und oral missbraucht werden, sondern dabei auch in der aus den Feststellungen ersichtlichen Weise gefoltert werden sollte. Dies qualifiziert zwar die damit verbundenen Körperverletzungen als grausam, nicht aber die Tötungshandlung selbst, die nicht über ein Ersticken oder Erwürgen hinausgehen sollte, auch wenn sie nach dem Tatplan mit einer oralen und analen Penetration einherging. Im Rahmen des hier betroffenen Zusammenhanges ist es indes erforderlich, dass die eigentliche Tötungshandlung von einer Gesinnung des Täters und Tatumständen geprägt ist, welche es bedingen, dass dem Tatopfer besondere Schmerzen oder Qualen zugefügt werden. Insofern beginnt ein Mord erst dann, wenn der Täter seinen möglicherweise – und so auch hier – bereits geraume Zeit zuvor gefassten Tötungsentschluss auch so betätigt, dass sein Handeln der Akt des Tötens ist oder (ohne Zwischenakte) in das Töten des Opfers übergeht. Ein nur zeitlicher, räumlicher oder sich aus der Art der Tatausführung ergebender objektiver Zusammenhang zwischen als grausam zu bewertenden Körperverletzungen und Tötungshandlungen, die selbst nicht grausam sind, reichen demgegenüber nicht aus (vgl. BGH, NJW 1986, 265, 266). 419 Die mit „kees“ vereinbarte Tat erfüllt darüber hinaus zugleich auch die Voraussetzungen eines sexuellen Missbrauches eines Kindes mit Todesfolge nach § 176 b StGB. Denn der geplante Mord hätte sich in seiner konkreten und vorstehend im Einzelnen bereits geschilderten Begehungsweise im Hinblick auf die nach der Vorstellung des Angeklagten beabsichtigte Verknüpfung des Analverkehrs mit einem männlichen Kind mit dessen zeitgleicher Tötung auch als ein solcherart qualifizierter Missbrauch dargestellt, der tateinheitlich neben den Mord getreten wäre (vgl. BGHSt 19, 101, 106) und seinerseits sowohl den von der Anklage erfassten Straftatbestand des § 176 a Abs. 2 Nr. 1 2 StGB als auch die mit ihm zugleich verwirklichten Straftatbestände des schweren sexuellen Missbrauches eines Kindes nach § 176 a Abs. 2 Nrn. 2 und 3 sowie Abs. 5 StGB verdrängt hätte (vgl. Fischer a.a.O., § 176 b Rn. 6). 420 Die mit „kees“ vereinbarte Tat erfüllt darüber hinaus zugleich auch die Voraussetzungen einer Vergewaltigung mit Todesfolge nach § 178 StGB. Denn der Mord hätte sich in der geplanten Weise seiner Begehung im Hinblick auf die nach der Vorstellung des Angeklagten gewaltsame Herbeiführung des Analverkehrs mit einem männlichen Kind und dessen Verknüpfung mit der Tötung des Tatopfers auch als eine solcherart qualifizierte Vergewaltigung (§ 177 StGB) dargestellt, die ebenfalls tateinheitlich neben den Mord und den sexuellen Missbrauch eines Kindes mit Todesfolge getreten wäre (vgl. dazu oben und Fischer a.a.O., § 178 Rn. 9) und ihrerseits sowohl den Grundtatbestand der Vergewaltigung in § 177 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 StGB als auch die mit ihm zugleich verwirklichten Qualifikationen nach § 177 Abs. 3 Nr. 3 sowie Abs. 4 Nrn. 2.a) und b) sowie 5 StGB verdrängt hätte. 421 Alle drei Straftatbestände stellen sich wegen der mit ihnen verbundenen Strafandrohungen von mindestens zehn Jahren Freiheitsstrafe als Verbrechen dar (§ 12 Abs. 1 StGB). 422 Der Angeklagte ist auch in diesem Fall nicht gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 3 StGB mit strafbefreiender Wirkung von der Verabredung des Verbrechens zurückgetreten. Denn dies hätte vorausgesetzt, dass er die geplante Tat freiwillig verhindert hätte. Dafür aber sind im Rahmen der Hauptverhandlung keinerlei Anhaltspunkte hervorgetreten. Zwar ergibt sich aus dem Chatprotokoll, dass der Angeklagte ebenso wie sein Chatpartner „kees“ der Ansicht war, die Tat nur zusammen mit dem jeweils anderen ausführen zu können und auch zu wollen, so dass eine Verhinderung bereits durch eine bloße Abstandnahme von der Tatausführung hätte erfolgen können. Es hätte in diesem Fall indes eines diese Abstandnahme manifestierenden Momentes bedurft, da anderenfalls in einer Vielzahl von Fällen eines verabredeten, aber nicht zur Ausführung gelangten Verbrechens ein Rücktritt anzunehmen wäre, so dass die Strafvorschrift in weiten Teilen ihres Anwendungsbereiches leer liefe. Allein der Umstand, dass das geplante Verbrechen offenbar tatsächlich nicht zur Ausführung gelangte und der Angeklagte untätig blieb, reicht mithin – wie schon der Wortlaut des Gesetzes („verhindert“) nahe legt – für die Annahme eines strafbefreienden Rücktrittes nicht aus. 423 Auch der so genannte Zweifelsgrundsatz gebietet es im Übrigen nicht, von der dem Angeklagten günstigsten Fallgestaltung auch dann auszugehen, wenn für sie – wie hier – keine zureichenden Anhaltspunkte bestehen (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 52. Aufl., § 261 Rn. 26 m.w.N.). Sogar deutlich gegen eine freiwillige Abstandnahme spricht zudem die Tatsache, dass das hier in Rede stehende Chatprotokoll ausweislich der Bekundungen der Zeugin Sch….. nach wie vor in der Textdatei „chat.txt“ auf der Festplatte des Rechners des Angeklagten abgespeichert war, was die Schlussfolgerung nahe legt, dass der Angeklagte mit der Angelegenheit noch nicht abgeschlossen hatte. Hinzu kommt, dass das verabredete Verbrechen nach den Absprachen der Beteiligten frühestens Ende September 2009 verübt werden sollte. Die Tatausführung scheiterte damit dann aber schon im Hinblick auf die Verhaftung des Angeklagten am 29.09.2009, so dass es bereits an der Freiwilligkeit einer Abstandnahme von der Tat fehlt. 424 Darüber hinaus hat der Angeklagte sich dadurch, dass er „kees“ im Rahmen des Chatgespräches den in den Feststellungen bezeichneten Link schickte, wegen der fremdnützigen Verschaffung des Besitzes an einer kinderpornographischen Schrift gemäß 425 § 184 b Abs. 2 StGB strafbar gemacht. Da nach den seitens der Kammer getroffenen Feststellungen die Verbrechensabrede in den Sommer 2009 fällt, kommt dieser Straftatbestand in seiner seit dem 05.11.2008 gültigen aktuellen Fassung zur Anwendung. 426 Einen kinderpornographischen Charakter hatte das mit dem an „kees“ übersandten Link verknüpfte Bild, weil das auf ihm abgebildete Umfassen eines über den unbekleideten und mit Ejakulatspuren befleckten Genitalbereich eines männlichen Kleinkindes gehaltenen erigierten Gliedes jedenfalls eine sexuelle Handlung „vor“ einem Kind darstellt. 427 Durch die gleiche Handlung hat der Angeklagte sich wegen der unaufgeforderten Verbreitung einer pornographischen Schrift nach § 184 Abs. 1 Nr. 6 StGB strafbar gemacht. 428 Des Weiteren hat der Angeklagte sich dadurch, dass er von „kees“ im Rahmen des selben Chatgespräches den in den Feststellungen näher bezeichneten Link mit der Dateiendung „png“ zugesandt bekam, wegen der eigennützigen Verschaffung des Besitzes an einer kinderpornographischen Schrift gemäß § 184 b Abs. 4 S. 1 StGB strafbar gemacht. 429 Auch das hinter diesem Link verborgene Bild hatte einen kinderpornographischen Charakter. Denn das Verreiben von Sperma auf dem unbekleideten Gesäß eines männlichen Kleinkindes stellt eine sexuelle Handlung an einem Kind dar. Dass der Angeklagte den Link zumindest zunächst nicht zu aktivieren vermochte, stellt seine Strafbarkeit nicht in Frage, da auch § 184 b Abs. 4 StGB als Unternehmensdelikt ausgestaltet ist, so dass schon das aus dem Chatprotokoll ersichtliches Bemühen des Angeklagten um die Aktivierung des Links unabhängig davon, ob ihm dasselbe überhaupt gelingen konnte, den Tatbestand erfüllte. 430 Die vorstehend aufgeführten Straftaten stehen zueinander im Verhältnis der Tateinheit nach § 52 StGB . Das gilt hinsichtlich der vereinbarten Verbrechen deshalb, weil auch diese im Hinblick auf die von Anfang an vorhandene Absicht, das Tatopfer am Ende der Missbrauchshandlungen zu töten, mangels eines eine Zäsur bewirkenden nachträglichen Tötungsentschlusses zueinander im Verhältnis der Tateinheit gestanden hätten (vgl. BGH, NStZ 2010, 209 f.), und im Übrigen deshalb, weil die Straftaten allesamt im Rahmen eines einheitlichen Chatkontaktes verwirklicht wurden, so dass zwischen ihnen jedenfalls eine natürliche Handlungseinheit bestand. 431 15.) Fall 13 der Anklage vom 06.05.2010 : 432 Durch seine in dem Chatgespräch mit der unter dem Nicknamen „BigBuddy“ auftretenden Person getroffenen Vereinbarungen hat sich der Angeklagte in Abweichung vom Anklagevorwurf nicht wegen der „Verabredung“ eines schweren sexuellen Missbrauches an einem Kind, sondern wegen des Sichbereiterklärens zu einem solchen schweren sexuellen Missbrauch sowie zu einem dazu im Verhältnis der Tateinheit stehenden besonders schweren sexuellen Missbrauch eines Kindes und einer besonders schweren Vergewaltigung nach den §§ 30 Abs. 2, 176 a Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und Abs. 5 sowie 177 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 Nr. 2 a) StGB strafbar gemacht. 433 Auch insoweit wird im Interesse der Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die Ausführungen zu 2.) Bezug genommen, die hier entsprechende Geltung beanspruchen. Auch im vorliegenden Fall ist in objektiver Hinsicht eine Abrede der Beteiligten getroffen worden, in deren Rahmen die in Aussicht genommene Tat von ihnen jedenfalls in ihren wesentlichen Zügen konkretisiert wurde. So stand als Tatort die „Seedatsche“ „BigBuddys“ fest und als Tatzeit hatten die Beteiligten jedenfalls im Ergebnis eine Rahmenvereinbarung dahingehend getroffen, dass die Tat am Nachmittag eines Wochenendes, das nach den Vorstellungen des Angeklagten in die Herbstferien fallen sollte, ausgeführt werden sollte. Als Tatopfer stand der fünfjährige nicht eheliche Sohn „BigBuddys“ fest und auch die Vorgehensweise im Rahmen des Missbrauches war detailreich besprochen. Das genügt aus den bereits zu 14.) ausgeführten Gründen den Anforderungen. Dass der Chatpartner des Angeklagten zunächst Zweifel daran geäußert hatte, ob die Tat noch in den Herbstferien würde stattfinden können, und das Chatprotokoll nicht mit letzter Sicherheit erkennen lässt, ob er im weiteren Verlauf des Chatkontaktes von seinen Bedenken bereits endgültig Abstand nahm, steht der Annahme einer Verbrechensabrede nicht entgegen, da diese – wie bereits an anderer Stelle ausgeführt – nicht jedes Detail umfassen muss. Die Mitwirkung „BigBuddys“ sollte auch nicht etwa auf eine reine Gehilfentätigkeit reduziert sein, sondern war im Rahmen des Tatplanes wiederum von essentieller Bedeutung, was sich bereits aus der Beibringung des Tatopfers und der Bereitstellung des Tatortes durch ihn sowie seiner aktiven Mitwirkung beim Missbrauch ergibt. 434 Die zwischen beiden Chatpartner getroffene Abrede, den Sohn „BigBuddys“ im Wege des Anal und Oralverkehrs gemeinsam und zum Teil zeitgleich sexuell zu missbrauchen und damit sexuelle Handlungen vorzunehmen, bei denen es zu einem Eindringen in den Körper des Kindes kommt, qualifiziert die verabredete Tat zunächst als schweren sexuellen Missbrauch nach § 176 a Abs. 2 Nr. 1 und 2 StGB. Sie erfüllt darüber hinaus aber auch die Voraussetzungen eines schweren sexuellen Missbrauches nach § 176 a Abs. 2 Nr. 3 StGB. Dieser setzt voraus, dass der Täter das Kind durch die Tat in die Gefahr einer erheblichen Schädigung der seelischen Entwicklung bringt. Das wäre hier im Falle der Tatausführung geschehen. Eine solche Gefahr liegt nach den überzeugenden Ausführungen des Gutachters Prof. Dr. B….., der zu dieser Frage in seiner Eigenschaft als Sexualmediziner und früherer Pädiater Stellung bezogen hat, u. a. dann nahe, wenn die Missbrauchshandlungen von erheblicher Gewalt und längerer Dauer geprägt sind und von einer dem Tatopfer nahe stehenden Person durchgeführt werden. Insofern war im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass das Missbrauchsgeschehen sich im Hinblick auf die geplanten mehrfachen – auch analen und damit für das Kind, dessen Sedierung nicht geplant war, voraussichtlich schmerzhaften – Penetrationen und den sie begleitenden Einsatz von unter die Finger- oder Fußnägel getriebenen Nadeln durch äußerst massive Eingriffe ausgezeichnet hätte. Hinzu kommt, dass mit „BigBuddy“ der leibliche Vater des Tatopfers aktiv an der Tatausführung beteiligt sein sollte, was – trotz des Umstandes, dass Vater und Sohn bis dahin ausweislich des Chatprotokolls offenbar allenfalls flüchtigen Kontakt gehabt hatten – gleichwohl mit dem Aufbrechen eines sozialen Schutzraums einhergegangen wäre. Die Kammer hat dabei in Bedacht genommen, dass es keine Hinweise dafür gibt, dass sich das Missbrauchsgeschehen auf mehr als ein Wochenende oder den Teil eines solchen erstrecken sollte. Angesichts der in diesen Zeitraum fallenden mehrfachen und zumindest zum Teil gewaltsamen Penetrationen und vor allem der mit dem Tatgeschehen insgesamt verbundenen massiv quälenden Verletzungshandlungen verbleiben bei ihr gleichwohl keine Zweifel daran, dass die Tat in ihrer geplanten Form mit der konkreten (vgl. Fischer a.a.O., § 167 a Rn. 10) Gefahr einer erheblichen Schädigung der seelischen Entwicklung des Jungen einhergegangen wäre. Darüber hinaus hätte das geplante Verbrechen auch die Voraussetzungen des § 176 a Abs. 5 StGB erfüllt, da die Tatausführung in einer Weise erfolgen sollte, durch die das Tatopfer körperlich schwer misshandelt worden wäre. Hierfür reicht zwar das Vorliegen einer „nicht nur unerheblichen Beeinträchtigung“ nicht aus. Andererseits ist aber auch nicht erforderlich, dass ein Verletzungserfolg im Sinne gemäß den Varianten des § 226 Abs. 1 StGB eintritt. Ausreichend sind vielmehr Verletzungen der körperlichen Integrität, die mit erheblichen oder länger andauernden Schmerzen verbunden sind, so etwa durch heftige Schläge (vgl. BGH, NStZ 1998, 461 f.), das Zufügen von Verletzungen mit gefährlichen Gegenständen oder das gezielte Zufügen von erheblichen Schmerzen als Nötigungsmittel oder aus einer sexueller Motivation heraus (vgl. Fischer a.a.O., § 176 a Rn. 18). Gerade Letzteres war hier beabsichtigt. 435 Die vereinbarte Tat hätte schließlich auch die Voraussetzungen einer schweren Vergewaltigung nach § 177 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 und 2, Abs. 4 Nr. 2 a) StGB erfüllt. Denn das geplante Missbrauchsgeschehen zielte – wie bereits mehrfach dargelegt – auf die gewaltsame Herbeiführung des zumindest zeitweise zeitgleichen Oral- und Analverkehrs mit dem Sohn „BigBuddys“ ab, der mit einem gemeinschaftlichen Eindringen in den Körper des Kindes verbunden gewesen wäre. Im Rahmen der Tatausführung sollte es zudem zu einer schweren körperlichen Misshandlung im Sinne des § 177 Abs. 4 Nr. 2 a) StGB kommen, wobei insoweit auf die Ausführungen zu § 176 a Abs. 5 StGB, dessen Voraussetzungen denen des § 177 Abs. 4 Nr. 2 a) StGB entsprechen (vgl. Fischer a.a.O., § 177, Rn 86), verwiesen werden kann. 436 Alle vorstehend aufgeführten Straftaten stellen sich angesichts der mit ihnen verbundenen Strafandrohungen von jeweils mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe als Verbrechen dar 437 (§ 12 Abs. 1 StGB). 438 Der Angeklagte handelte auch vorsätzlich, da bei ihm nach der Überzeugung der Kammer zum Verabredungszeitpunkt ein seinen Bekundungen entsprechender ernstlicher Wille zur Tatausführung tatsächlich vorhanden war (BGH, NStZ 1998, 403 f.). Es liegen keinerlei Anhaltspunkte für das Gegenteil vor. Vielmehr ist der Wunsch des Angeklagten, ein Kind im Wege des erzwungenen Analverkehrs sexuell zu missbrauchen, – wie bereits an anderer Stelle ausgeführt – in diversen weiteren Gesprächen mit anderen Chatpartnern deutlich geworden. Darüber hinaus bekräftigte der Angeklagte auch im Rahmen des hier betroffenen Chats wiederholt ausdrücklich seine Tatentschlossenheit, indem er etwa darauf hinwies, dass „BigBuddy“ ihm „einen Lebenstraum erfüllen“ würde, dass er es „kaum abwarten“ könne und für eine derartige Gelegenheit alles tun würde, indem er selbst zu dem Vorhaben seine ausdrückliche „Zusage“ erteilte und sich im Gegenzug wiederholt der Ernsthaftigkeit der Bekundungen „BigBuddys“ versicherte. Auch der Umstand, dass es sich bereits jedenfalls um das zweite Gespräch des Angeklagten mit „BigBuddy“ handelte und er sich mit diesem am Ende des Chats auf eine alsbaldige Fortsetzung desselben verständigte, spricht dafür, dass er diesen und die gemeinsamen Planungen durchaus ernst nahm. All dies lässt sich schwerlich mit der Annahme in Einklang bringen, dass das Gespräch einen bloß spielerischen Charakter gehabt haben könnte. Gegen diese Annahme spricht nicht zuletzt auch der Umstand, dass der Angeklagte eingeräumt hat, bereits im Zusammenhang mit der im Jahr 2008 getroffenen Abrede mit dem Zeugen B….. zur Begehung eines sexuellen Missbrauches zum Nachteil T….. B…..s entschlossen gewesen zu sein, der nach der an anderer Stelle näher begründeten Überzeugung der Kammer ebenfalls mit einem Analverkehr einhergehen sollte. Dass er sich zu dem hier maßgeblichen späteren Zeitpunkt, als seine Phantasien und Wunschvorstellungen – wie der Sachverständige Prof. Dr. B….. im Einzelnen überzeugend dargelegt hat – bereits deutlich eskaliert waren, angesichts einer sich ihm konkret bietenden Umsetzungsmöglichkeit seines „Lebenstraumes“ mit einem Rollenspiel begnügt hätte, liegt fern. 439 Indes hat sich die Kammer nicht mit der für eine entsprechende Verurteilung erforderlichen Sicherheit davon zu überzeugen vermocht, dass auch der Chatpartner des Angeklagten ernsthaft zur Umsetzung des Tatplanes entschlossen war (zum diesbezüglichen Erfordernis vgl. BGHR StGB § 30 Abs. 2 Verabredung 5). Zwar würde dessen Aussage kurz vor dem Ende des Chatkontaktes, dass er nicht an einen späteren „Rückzieher“ seinerseits glaube, am Vorliegen einer unbedingten Entschlossenheit nichts ändern, da es sich insoweit um einen unbeachtlichen bloßen Rücktrittsvorbehalt handeln würde (vgl. Eser in Schönke/Schröder, StGB, 28. Aufl., § 22 Rn. 20; Hillenkamp in LK-StGB, 12. Aufl., § 22 Rn. 51). Auch beteiligte sich „BigBuddy“ ausweislich des Chatprotokolls aktiv an den während des Chats angestellten konkreten Überlegungen zur Tatausführung und trieb diese mit eigenen Vorschlägen und erkennbarer Anteilnahme voran. Indes hatte er bereits zu Beginn des Gesprächs geäußert, dass er „noch zögere“, und zudem deutlich zurückhaltend auf das Ansinnen des Angeklagten reagiert, mit den Herbstferien bereits einen konkreten Tatzeitpunkt festzulegen. Hinzu kommt, dass das Verhältnis „BigBuddys“ zur Kindesmutter nach seinen Ausführungen angespannt und er auch deshalb ersichtlich im Unklaren darüber war, ob diese ihm den Jungen überhaupt anvertrauen würde. Auch wenn er sich im weiteren Verlauf des Chats von der optimistischeren Beurteilung und Begeisterung des Angeklagten über die gemeinsamen Pläne hatte mitreißen ließ, begründet dies alles doch derart große Zweifel der Kammer an einer bereits vorliegenden ernsthaften Tatentschlossenheit „BigBuddys“, dass sie sich eine Überzeugung von einer von einem beiderseitigen Verwirklichungswillen getragene Verbrechensabrede nicht zu bilden vermocht hat. 440 Auch die Annahme einer versuchten Anstiftung zu einem Verbrechen scheidet aus, da der Angeklagte an der geplanten Tat nach den Vorstellungen der beiden Chatpartner als Mittäter beteiligt sein sollte und es sich daher bei der Haupttat nicht um eine fremde Tat im Sinne des § 26 StGB gehandelt hätte (vgl. Joecks in Münchener Kommentar, StGB, Rn. 1 vor §§ 26, 27). 441 Der Angeklagte hat sich aus den bereits dargelegten Gründen indes im Sinne des § 30 Abs. 2 StGB bereit erklärt, Verbrechen der vorstehend beschriebenen Art zu begehen. 442 Dies setzt eine ernst gemeinte Erklärung voraus, eine bestimmte, jedenfalls in groben Zügen hinreichend konkretisierte Tat begehen zu wollen (Fischer a.a.O., § 30 Rn. 10), wobei es unerheblich ist, ob die genannte Erklärung von dem Täter selbst ausgeht oder er hierzu aufgefordert wurde und ob er die betroffene Tat in Allein- oder etwa (wie hier) mit dem Erklärungsempfänger in Mittäterschaft zu begehen beabsichtigt. Dabei entsprechen die Anforderungen an das Vorliegen einer hinreichend konkretisierten Tat denjenigen im Rahmen einer Verbrechensverabredung, so dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die entsprechenden Ausführungen zu Fall 2) Bezug genommen wird. Da der Angeklagte aus den ebenfalls bereits dargelegten Gründen fest zu Tatausführung entschlossen war, handelte er auch mit dem erforderlichen Vorsatz. 443 Der Angeklagte ist schließlich auch nicht gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 2 StGB strafbefreiend zurückgetreten. Allerdings ist anders als bei der Verbrechensabrede im Fall des vorangegangenen Sichbereiterklärens, ein Verbrechen zu begehen, nicht erforderlich, dass der Täter die Tat „verhindert“ (vgl. § 31 Abs. 1 Nr. 3 StGB). Vielmehr reicht es gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 2 StGB aus, dass er freiwillig „sein Vorhaben aufgibt“. Dafür, dass dies geschehen sein könnte, sind indes im Rahmen der Hauptverhandlung keinerlei Anhaltspunkte hervorgetreten. Zwar ist auch hier zugunsten des Angeklagten wiederum davon auszugehen, dass er die Vorstellung hatte, nur zusammen mit „BigBuddy“ die Tat ausführen zu können und zu wollen. Gegen eine Aufgabe des Tatplanes spricht indes auch in diesem Fall erneut der Umstand, dass das von ihm betroffene Chatprotokoll nach der glaubhaften Aussage der Zeugin Sch….. zum Zeitpunkt der Verhaftung des Angeklagten am 29.09.2009 nach wie vor in der Textdatei „chat.txt“ auf der Festplatte seines Rechners gespeichert war und dass „BigBuddy“ darüber hinaus den vom Angeklagten unterbreiteten Vorschlag einer Tatausführung noch „in den Herbstferien“ schon hinsichtlich seiner Durchführbarkeit in zeitlicher Hinsicht skeptisch beurteilt hatte, so dass davon ausgegangen werden kann, dass ein noch vor diesen Ferien gelegener Tatzeitpunkt, der zwischen den Beteiligten auch gar nicht in Rede stand, noch weniger in Betracht gekommen wäre. Zwar käme angesichts der Haftentlassung des Angeklagten am 20.08.2008 rein theoretisch auch in Betracht, dass er mit den Herbstferien diejenigen im Jahr 2008 meinte. Dass dies auch praktisch so war, hält die Kammer indes für so unwahrscheinlich, dass sie es ausschließt. Denn der Angeklagte war zuvor wegen der Verabredung einer vergleichbaren Tat verhaftet worden, die am Wochenende des 25./27.07.2008 hatte stattfinden sollen. Die Annahme, dass er sich bereits kurz nach seiner Haftentlassung und der Beschlagnahme seines Rechners erneut mit einem Chatpartner zu einem schweren sexuellen Missbrauch eines Kindes verabredet haben könnte, liegt eher fern. Darüber hinaus entspricht der Chatkontakt mit „BigBuddy“ nach Inhalt und Diktion den weiteren durch die Verlesung der entsprechenden Protokolle in die Hauptverhandlung eingeführten Chatgesprächen, die, soweit sie einem Tattag zugeordnet werden konnten, allesamt im Sommer 2009 erfolgten und die sich mit ihren eskalierenden Phantasien inhaltlich von den mit dem Zeugen B….. geführten Gesprächen deutlich unterscheiden, so dass die Vermutung nahe liegt, dass auch das Gespräch mit „BigBuddy“ in diesem Zeitraum anzusiedeln ist. Auch in diesem Fall scheiterte die anvisierte Tatausführung in oder nach den Herbstferien daher schon an der Verhaftung des Angeklagten am 29.09.2009, so dass es wiederum bereits an der Freiwilligkeit einer etwaigen Abstandnahme von der Tat fehlte. Dass der Angeklagte auf die Tatausführung bereits zuvor aus freien Stücken verzichtet haben könnte, erscheint im Übrigen angesichts des Umstandes, dass er im Gespräch mit „BigBuddy“ auf eine zeitnahe Verwirklichung des Tatplans und damit seines „Lebenstraums“ drängte, auch unabhängig davon als fern liegend. 444 Die vorstehend aufgeführten Straftaten stehen zueinander wiederum im Verhältnis der Tateinheit nach § 52 StGB . Das gilt hinsichtlich der vereinbarten Verbrechen deshalb, weil auch diese im Falle ihrer Verwirklichung zueinander im Verhältnis der Tateinheit gestanden hätten (vgl. BGH, NStZ 2010, 209 f.). 445 16.) Fall 14 der Anklage vom 06.05.2010 : 446 Der Angeklagte hat sich insoweit durch die Versendung der in den Feststellungen unter den lit. a) bis e) näher bezeichneten Links an seine Chatpartnerin mit dem Nicknamen „nicole10“ wegen der fremdnützigen Verschaffung des Besitzes an kinderpornographischen Schriften gemäß § 184 b Abs. 2 StGB strafbar gemacht. 447 Dass keine hinreichend sicheren Feststellungen dazu haben getroffen werden können, ob der Tatzeitpunkt im vorliegenden Fall vor dem Inkrafttreten des Änderungsgesetzes vom 31.10.2008 am 05.11.2008 oder danach anzusiedeln ist, bleibt bedeutungslos, da der Wortlaut des § 184 b Abs. 1 StGB n.F. in diesem Zusammenhang lediglich an den § 176 Abs. 1 StGB n.F. angepasst wurde, ohne dass hiermit eine inhaltliche Änderung verbunden war. Durch den Verweis des § 184 b StGB a.F. auf die §§ 176 bis 176 b StGB umfasste er den sexuellen Missbrauch von Kindern in Gestalt der Vornahme sexueller Handlungen von, an oder vor Kindern materiell in gleicher Weise wie die aktuelle Gesetzesfassung. 448 Hinsichtlich der Tatbestandsmäßigkeit der mit den hier betroffenen Links verknüpften Bilddateien wird im Interesse der Vermeidung von Wiederholungen auf die dieselben Bilddateien betreffenden Ausführungen zu 5.) und 7.) verwiesen. 449 Dass der Angeklagte sich daneben im Sinne der Anklage auch nach § 176 Abs. 4 Nr. 4 StGB strafbar gemacht hätte, hat demgegenüber nicht festgestellt werden können. Das wäre nur dann der Fall gewesen, wenn er durch das Vorzeigen pornographischer Abbildungen oder Darstellungen auf ein Kind eingewirkt hätte, unter Berücksichtigung des § 176 Abs. 1 StGB mithin auf eine Person unter vierzehn Jahren. Insofern ist es zwar einzuräumen, dass die Chatteilnehmerin des Angeklagten diesem gegenüber angab, eine Körpergröße von 1,40 bis 1,50 Metern und ein Gewicht von ca. 35 kg zu haben, was es – insbesondere auch unter Berücksichtigung des Nicknamens, der möglicherweise ein Alter von zehn Jahren suggerieren soll – als denkbar erscheinen lässt, dass es sich bei dieser um ein Kind handelte. Sicher ist dies indes nicht und der Angeklagte hat gegenüber dem Sachverständigen angegeben, auch nicht davon ausgegangen zu sein. Aus den bereits zu 12.) ausgeführten Gründen, die hier entsprechende Geltung beanspruchen, war ihm vor diesem Hintergrund die Begehung einer Straftat nach § 176 Abs. 4 Nr. 4 StGB weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht nachzuweisen. Aus denselben Gründen kam auch eine Strafbarkeit nach § 180 Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht in Betracht. 450 Eine Strafbarkeit wegen der unaufgeforderten Verbreitung pornographischer Schriften nach § 184 Abs. 1 Nr. 6 StGB scheitert an dem Umstand, dass die Chatpartnerin des Angeklagten unmittelbar zuvor ausdrücklich ihr Interesse an der Übersendung von Bildmaterial bekundet hatte. 451 Soweit der Angeklagte sich danach strafbar gemacht hat, stehen die einzelnen innerhalb des Chatkontaktes vorgenommenen Tathandlungen zueinander im Verhältnis der Tateinheit (vgl. oben zu 5.). 452 17.) Fall 15 der Anklage vom 06.05.2010 : 453 Auch insoweit hat der Angeklagte sich durch die Versendung der in den Feststellungen unter den lit. a) bis e) näher bezeichneten Links an seine Chatpartnerin mit dem Nicknamen „foetzchen“ wegen der fremdnützigen Verschaffung des Besitzes an kinderpornographischen Schriften gemäß § 184 b Abs. 2 StGB strafbar gemacht. 454 Hinsichtlich der Tatbestandsmäßigkeit der mit den hier betroffenen Links verknüpften Bilddateien wird im Interesse der Vermeidung von Wiederholungen wiederum auf die dieselben Bilddateien betreffenden Ausführungen zu 5.) und 7.) verwiesen. 455 Eine Strafbarkeit gemäß den §§ 176 Abs. 4 Nr. 4 sowie 184 Abs. 1 Nrn. 1 und 6 StGB scheidet dagegen aus den bereits vorstehend zu 16.) dargelegten Gründen, die hier entsprechend gelten und auf die Bezug genommen wird, aus. 456 Die einzelnen innerhalb des Chatkontaktes vorgenommenen Tathandlungen stehen auch in diesem Fall im Verhältnis der Tateinheit zueinander (vgl. oben zu 5.). 457 18.) Fall 16 der Anklage vom 06.05.2010 : 458 Auch in diesem Fall hat der Angeklagte sich durch die Versendung der in den Feststellungen unter den lit. a) und b) näher bezeichneten Links an seinen Chatpartner mit dem Nicknamen „funfunfun“ wegen der fremdnützigen Verschaffung des Besitzes an kinderpornographischen Schriften gemäß § 184 b Abs. 2 StGB strafbar gemacht. 459 Hinsichtlich der Tatbestandsmäßigkeit der mit dem unter lit. a) erfassten Link verknüpften Bilddatei wird auf die dieselbe Bilddatei betreffenden Ausführungen zu 5.) verwiesen. Aber auch das Bild, das sich hinter dem unter lit. b) erfassten Link verbirgt, hat kinderpornographischen Charakter, da das Bild nach seinem Gesamtkontext im Hinblick auf den unmittelbaren Kontakt des nackten männlichen Gliedes mit dem Körper des vor ihm gegen ihn gelehnt sitzenden nackten Mädchens eine sexuelle Handlung an einem Kind wiedergibt. 460 Eine Strafbarkeit gemäß den §§ 176 Abs. 4 Nr. 4 sowie 184 Abs. 1 Nrn. 1 StGB scheidet dagegen aus den bereits vorstehend zu 16.) dargelegten Gründen, die hier entsprechend gelten und auf die Bezug genommen wird, aus. Gleiches gilt im Ergebnis hinsichtlich einer Strafbarkeit nach § 184 Abs. 1 Nr. 6 StGB. Zwar hatte der Chatpartner des Angeklagten im vorliegenden Fall nicht ausdrücklich um die Übersendung von Bildmaterial nachgesucht. Es hatte indes unmittelbar zuvor zwischen beiden ein Gespräch über die Frage, ob der Chatpartner des Angeklagten über solches verfügte, stattgefunden und dieser hatte auf die Frage des Angeklagten „link?“ mit dem Kürzel „mom“ geantwortet, was der Angeklagte ersichtlich als Aufforderung zur nachfolgend von ihm vorgenommenen Übersendung des ersten der beiden Links wertete und auch werten konnte. Zumindest ist ihm unter diesem Aspekt ein vorsätzliches Handeln nicht nachweisbar. 461 Die einzelnen innerhalb des Chatkontaktes vorgenommenen Tathandlungen stehen auch insoweit im Verhältnis der Tateinheit zueinander (vgl. oben zu 5.). 462 19.) Fall 17 der Anklage vom 06.05.2010 : 463 In diesem Fall hat sich der Angeklagte durch die Versendung der in den Feststellungen unter den lit. a) bis d) und f) näher bezeichneten Links an seinen Chatpartner mit dem Nicknamen „Indy-Guy“ erneut wegen der fremdnützigen Verschaffung des Besitzes an kinderpornographischen Schriften gemäß § 184 b Abs. 2 StGB strafbar gemacht. 464 Hinsichtlich der Tatbestandsmäßigkeit der mit den hier betroffenen Links verknüpften Bilddateien wird auf die dieselben Bilddateien betreffenden Ausführungen zu 7.) und 11.), wegen der fehlenden Tatbestandsmäßigkeit des mit dem unter lit. e) erfassten Link verbundenen Bild auf die dasselbe Bild betreffenden Ausführungen zu 5.) verwiesen. 465 Eine Strafbarkeit nach § 184 Abs. 1 Nr. 6 StGB kam hier im Hinblick auf die der Übersendung der Links vorangehende Frage des Chatpartners des Angeklagten, ob es noch andere „Sexbilder“ gebe, nicht in Betracht. 466 Die einzelnen innerhalb des Chatkontaktes vorgenommenen Tathandlungen stehen erneut im Verhältnis der Tateinheit zueinander (vgl. oben zu 5.). 467 20.) Fall 18 der Anklage vom 06.05.2010 : 468 In diesem Fall hat sich der Angeklagte durch die unaufgeforderte Versendung des in den Feststellungen näher bezeichneten Links an die Chatpartnerin mit dem Nicknamen „Chrissy_Mom“ ebenfalls wegen der fremdnützigen Verschaffung des Besitzes an einer kinderpornographischen Schrift gemäß § 184 b Abs. 2 StGB sowie darüber hinaus wegen der tateinheitlich verwirklichten unaufgeforderten Verbreitung einer pornographischen Schrift nach § 184 Abs. 1 Nr. 6 StGB strafbar gemacht. Hinsichtlich der Tatbestandsmäßigkeit der mit dem hier betroffenen Link verknüpften Bilddatei wird auf die dieselbe Bilddatei betreffenden Ausführungen zu 5.) Bezug genommen. 469 21.) Fall 19 der Anklage vom 06.05.2010 : 470 Auch in diesem Fall hat sich der Angeklagte durch die Versendung des in den Feststellungen näher bezeichneten Links an die Chatpartnerin mit dem Nicknamen „katie_“ wegen der fremdnützigen Verschaffung des Besitzes an einer kinderpornographischen Schrift gemäß § 184 b Abs. 2 StGB s trafbar gemacht. Hinsichtlich der Tatbestandsmäßigkeit der mit dem hier betroffenen Link verknüpften Bilddatei wird auf die dieselbe Bilddatei betreffenden Ausführungen zu 5.) Bezug genommen. 471 Eine Strafbarkeit nach § 184 Abs. 1 Nr. 1 StGB scheidet demgegenüber aus den bereits zu 16.) ausgeführten Gründen, die hier entsprechend gelten und auf die verwiesen wird, aus, eine Strafbarkeit nach § 184 Abs. 1 Nr. 6 StGB im Hinblick auf den Umstand, dass der Angeklagte sich durch die der von ihm vorgenommenen Übersendung des Links unmittelbar vorangegangene Frage seine Chatpartnerin, wie sein „perfektes Mädchen“ aussehe, ersichtlich zur Übersendung von Bildmaterial aufgefordert fühlte und angesichts der vorangegangen Erklärungen seiner Chatpartnerin, dass sie „richtig raue kerle, je schlimmer, desto besser“ möge, auch fühlen durfte. 472 22.) Fall 20 der Anklage vom 06.05.2010 : 473 Insoweit hat sich der Angeklagte durch die Versendung der in den Feststellungen unter den lit. b), e) und g) näher bezeichneten Links an seine Chatpartnerin mit dem Nicknamen „alina_de“ erneut wegen der fremdnützigen Verschaffung des Besitzes an kinderpornographischen Schriften gemäß § 184 b Abs. 2 StGB s trafbar gemacht. Hinsichtlich der Tatbestandsmäßigkeit der mit dem unter b) erfassten Link verknüpften Bilddatei wird auf die dieselbe Bilddatei betreffenden Ausführungen zu 5.) Bezug genommen. Aber auch die Bilddatei, die sich hinter den unter lit. g) erfassten Link verbirgt, hat einen kinderpornographischen Charakter. Denn auch wenn bei Letzterem weder eine Handlung des abgebildeten Kindes selbst noch des Mannes, der das Kind zuvor missbraucht hat, wiedergegeben wird, so verknüpft doch das den geröteten Vaginal- und Analbereich bedeckende Ejakulat den abgebildeten postkoitalen Zustand derart eng mit der nicht abgebildeten Missbrauchshandlung selbst, dass sie für den durchschnittlichen Betrachter assoziativ als Einheit erscheinen. 474 Die Bilder, die mit den unter den lit. a), c) bis d) und f) aufgeführten Links verknüpft sind, sind demgegenüber nicht tatbestandsmäßig, da sie weder „den sexuellen Missbrauch von Kindern (§§ 176 – 176 b)“ (vgl. § 184 b Abs. 1 StGB a.F.) noch „sexuelle Handlungen von, an oder vor Kindern“ (vgl. § 184 b Abs. 1 StGB n.F.) zum Gegenstand haben. Hinsichtlich des unter lit. a) erfassten Links wird insoweit auf die dieselbe Bilddatei betreffende Bilddatei betreffenden Ausführungen zu 8.) verwiesen. Für die unter den lit. c), d) und f) erfassten Links gilt im Ergebnis nichts anderes. Auch die mit ihnen verknüpften Bilder geben keine „sexuellen Handlungen von Kindern“, geschweige denn einen Missbrauch im Sinne des § 176 StGB wieder. In allen drei Fällen ist das auf ihnen abgebildete körperlich noch nicht entwickelte Mädchen jeweils mit einem Slip bekleidet. Die Beine spreizt es von vornherein nur auf den ersten zwei dieser Bilder und auch das nicht in einer ersichtlich auf die sexuelle Erregung des Betrachters abzielenden, sondern in dem ersten der beiden Fälle eher „akrobatisch“ anmutenden Art und in dem anderen in einer Weise, die schlicht als durch die Stellung des Fotografen motivierte entspannte Körperhaltung erscheint (vgl. insoweit BGH, NJW 1992, 325). Jedenfalls aber überschreiten die abgebildeten Posen des Mädchens nicht die Erheblichkeitsschwelle des § 184 g StGB. 475 Eine andere Betrachtung erscheint der Kammer demgegenüber im Fall des Links unter lit. e) geboten. Denn auf dem mit diesem verknüpften Bild berührt das darauf zu sehende Mädchen mit der rechten Hand seine Brust. Unter Berücksichtigung des gleichzeitigen koketten Ziehens am Bündchen des Slips verleiht dies dem Bild einen sexuellen Bezug, der es als sexuelle Handlung von nicht unerheblichem Gewicht erscheinen lässt. 476 Eine Strafbarkeit nach § 184 Abs. 1 Nr. 1 StGB scheidet demgegenüber auch in diesem Fall aus den bereits zu 16.) erörterten Gründen, die hier entsprechende Geltung beanspruchen und auf die Bezug genommen wird, aus, eine solche nach § 184 Abs. 1 Nr. 6 StGB im Hinblick auf den Umstand, dass die Chatpartnerin den Angeklagten zunächst konkludent und sodann ausdrücklich zur Übersendung von Bildmaterial aufgefordert hatte. 477 Die einzelnen innerhalb des Chatkontaktes vorgenommenen Tathandlungen stehen auch insoweit im Verhältnis der Tateinheit zueinander (vgl. oben zu 5.). 478 23.) Fall 21 der Anklage vom 06.05.2010 : 479 Auch in diesem Fall hat sich der Angeklagte durch die Versendung der in den Feststellungen näher bezeichneten Links an seine Chatpartnerin mit dem Nicknamen „Mutter32d“ wegen der fremdnützigen Verschaffung des Besitzes an kinderpornographischen Schriften gemäß § 184 b Abs. 2 StGB s trafbar gemacht. Der kinderpornographische Charakter der hinter diesen Links verborgenen Bilder ergibt sich dabei aus dem Umstand, dass in dem ersten der beiden Fälle die anale und im zweiten die orale Penetration eines Kindes durch einen Erwachsenen und damit unzweifelhaft Missbrauchsfälle wiedergegeben werden. 480 Die einzelnen innerhalb des Chatkontaktes vorgenommenen Tathandlungen stehen auch insoweit im Verhältnis der Tateinheit zueinander (vgl. oben zu 5.). 481 24.) Fall 22 der Anklage vom 06.05.2010 : 482 In diesem Fall hat sich der Angeklagte durch den Empfang des in den Feststellungen näher bezeichneten Links wegen der eigennützigen Verschaffung des Besitzes an einer kinderpornographischen Schrift gemäß § 184 b Abs. 4 StGB s trafbar gemacht. Der kinderpornographische Charakter der hinter diesem Links verborgenen Bildes ergibt sich dabei aus dem Umstand, dass es den Vollzug des Oralverkehrs eines Mädchens bei einem Mann und damit unabhängig von der hier anzuwendenden Fassung des § 184 b StGB unzweifelhaft eine sexuelle Missbrauchshandlung wiedergibt. Dass er diesen Link auch aktivierte, ergibt sich dabei vorliegend bereits aus seiner Reaktion auf den Gegenstand des Bildes, den er mit den Worten „schönes Bild ;)“ quittierte. 483 25.) Fall 23 der Anklage vom 06.05.2010 : 484 Im letzten Fall, auf den wieder unzweifelhaft das StGB in seiner aktuell gültigen Fassung Anwendung findet, hat der Angeklagte sich zunächst durch das Herunterladen der Videodatei mit der Bezeichnung „ What is the full version of this vid called (very hard 7yo fuck). mpg“ wegen der eigennützigen Verschaffung des Besitzes an einer kinderpornographischen Schrift gemäß § 184 b Abs. 4 StGB s trafbar gemacht. Der kinderpornographische Charakter dieses Videos bedarf angesichts der von ihm erfassten Wiedergabe der vaginalen Penetration eines weiblichen Kindes dabei keiner näheren Erläuterung. 485 Daneben hat der Angeklagte sich dadurch, dass er den Internetnutzern mit den Nicknamen „Wetbabydiapers4“ und „Havanaclub2“ die von diesen auch genutzte Möglichkeit eröffnete, zahlreiche Bild- und Videodateien von seinem Rechner auf ihre eigenen Rechner herunter zu laden, wegen der fremd nützigen Verschaffung des Besitzes an kinderpornographischen Schriften gemäß § 184 b Abs. 2 StGB s trafbar gemacht. Der größte Teil der hier betroffenen 117 Dateien betrifft „sexuelle Handlungen von, an oder vor Kindern“, wie sich aus den in die Feststellungen aufgenommenen Inhaltsbeschreibungen ergibt, und damit Kinderpornographie. 486 Eine Ausnahme bilden die unter den laufenden Nummern 6 bis 14 der zu diesem Fall erstellten Tabelle aufgeführten Teile einer dasselbe Mädchen betreffenden größeren Bilderserie, die von der laufenden Nummer 6 bis zur Nummer 15 reicht. Diese Bilder geben weder Missbrauchshandlungen noch ein „Posing“ des Mädchens im strafrechtlich relevanten Sinne, also die aufreizende Zurschaustellung der unbedeckten Genitalien oder des unbedeckten Gesäßes seitens eines Kindes, wieder. Gleiches gilt für die unter den laufenden Nummern 17 bis 19 erfassten Ausschnittsaufnahmen eines seitlich auf einer Couch liegenden Jungen, unter dessen Unterhose sich sein mutmaßlich erigiertes Glied abzeichnet, hinsichtlich der unter den laufenden Nummern 66, 68 und 69 aufgeführten Bilder, die ein mit einem Slip bekleidetes und mit gespreizten Beinen stehendes bzw. sitzendes Mädchen wiedergeben, ohne indes einen hinreichend eindeutigen Sexualbezug erkennen zu lassen, und schließlich hinsichtlich der unter den laufenden Nummern 75 und 78 aufgeführten Bilder, auf deren erstem das Mädchen noch nicht einmal als auch nur teilweise unbekleidet erscheint und auf deren zweitem zwar ihr unbekleideter Vaginalbereich zu erkennen ist, indes ein Entkleidungsvorgang wiedergegeben wird, der ebenfalls einen hinreichend eindeutigen Sexualbezug vermissen lässt. 487 Damit verbleiben insgesamt 100 Bild- und Videodateien mit kinderpornographischem Inhalt, deren Herunterladung der Angeklagte den vorbezeichneten Nutzern des Netzwerks ermöglicht hat. 488 Die einzelnen Tathandlungen stehen aufgrund des engen zeitlichen, örtlichen, situativen und thematischen Zusammenhangs unter dem Aspekt der natürlichen Handlungseinheit wiederum in Idealkonkurrenz zueinander (§ 52 StGB). 489 26.) Weitere Konkurrenzverhältnisse: 490 Die einzelnen dem Angeklagten mit den Anklagen vorgeworfenen Taten stehen grundsätzlich im Verhältnis der Tatmehrheit nach § 53 StGB zueinander. Ausnahmen bilden insoweit in Abweichung von der Bewertung der Anklage die die Fälle 4 bis 6 (Fälle 2 bis 4 der Anklage vom 06.05.2010) und 9 bis 11 (Fälle 7 bis 9 der Anklage vom 06. 05.2010) betreffenden Komplexe, die sich auf die Chatkontakte vom 02./03.06.2009 bzw. 12.07.2009 beziehen. Soweit seitens der Staatsanwaltschaft auch diesbezüglich Realkonkurrenz angenommen worden ist, vermag die Kammer sich dieser Bewertung nicht anzuschließen. 491 Der Bundesgerichtshof (NStZ 2009, 208) hat zu dieser Problematik ausgeführt, dass das Herunterladen mehrerer Dateien während einer Internetsitzung nur eine Tat im Rechtssinne darstelle. Im Anschluss daran hat auch das OLG Rostock (vgl. oben zu 5.) die Auffassung vertreten, dass es sich bei dem Herunterladen mehrerer Bild- und/oder Videodateien während einer solchen Sitzung unter dem Aspekt der natürlichen Handlungseinheit sowohl im materiellrechtlichen als auch im prozessualen Sinn nur um eine Tat handele, und dabei auf den zwischen den einzelnen Tathandlungen bestehenden zeitlichen, örtlichen und situativen Zusammenhang verwiesen. Dieser besteht indes nach Rechtsauffassung der Kammer nicht nur im Verhältnis des jeweiligen Täters zu einzelnen im gleichen Chatroom aktiven Empfängern oder Versendern strafrechtlich relevanter elektronischer Dateien, sondern auch im Verhältnis zwischen diesen separaten Kontakten. Das gilt ungeachtet des Umstandes, dass die Übersendung der Dateien abgesehen vom Fall 11 jeweils innerhalb eines so genannten „private room“ erfolgte, zu dem andere Teilnehmer des gleichen Chats keinen Zugang hatten. Denn auch dies stellt weder den bereits angesprochenen engen örtlichen, zeitlichen und situativen Zusammenhang zwischen den einzelnen Tathandlungen noch den Umstand in Frage, dass jedenfalls der Angeklagte – wie mutmaßlich auch der überwiegende Teil der anderen Nutzer einschlägiger Chatforen – nach Überzeugung der Kammer den Chatroom bereits mit dem umfassenden Vorsatz betrat, bei sich bietender Gelegenheit an ihm als geeignet erscheinende Chatpartner kinderpornographisches Material zu übersenden und unabhängig davon alles auf seinen Rechner herunter zu laden, was ihm persönlich im „private room“ oder allgemein zugänglich im „open room“ seitens anderer Chatteilnehmer angeboten werden würde. Ebenso, wie es als wenig überzeugend erscheint, hier zwischen der eigen- und der fremdnützigen Besitzverschaffung zu differenzieren, überzeugt es nicht, den Gesamtkomplex in einzelne an die jeweiligen Chatpartner gebundene und auf sie beschränkte Teilkomplexe aufzugliedern. Das ergibt sich bereits daraus, dass – wie gerade auch die hier betroffenen Chatprotokolle zeigen – die Kontakte mit den im Chatroom zeitgleich aktiven Teilnehmern sich immer wieder überschneiden. Soweit die Staatsanwaltschaft zur Begründung ihrer Rechtsauffassung u. a. darauf hingewiesen hat, dass die Übersendung von Links an die verschiedenen Chatteilnehmer immer wieder einen neuen Tatentschluss vorausgesetzt habe, erscheint dies als Abgrenzungskriterium als ungeeignet, da es in diesem konkreten Sinn auch hinsichtlich verschiedener an nur einen anderen Chatteilnehmer versandten Dateien in gleicher Weise gelten würde. Insgesamt erscheint daher die Annahme von Tateinheit zwischen sämtlichen während einer (ununterbrochenen) Internetsitzung erfolgten Dateiübersendungsvorgängen als vorzugswürdig, so dass die von der Anklage separat abgehandelten Taten zu 4. bis 6. einerseits und 9. bis 11. andererseits als jeweils nur eine einzige Tat zu behandeln sind. 492 Hinsichtlich der zu 14. bis 24. abgehandelten Taten gibt es indes keinen Anlass, von einer tateinheitlichen Verwirklichung auszugehen. Das gilt ungeachtet des Umstandes, dass hier der jeweilige Tattag konkret nicht zu ermitteln gewesen ist. Denn auf der anderen Seite sind im Rahmen der Beweisaufnahme auch keine Anhaltspunkte dafür hervorgetreten, dass die insoweit verlesenen Chatprotokolle ganz oder teilweise denselben Internetsitzungen entsprungen sein könnten. Gegen eine solche Annahme sprechen vielmehr die mit ihnen verbundenen – nicht deckungsgleichen – Uhrzeiten, zwischen denen sie stattfanden.“ 493 Ihrer Strafzumessung hat die 8. große Strafkammer folgende Erwägungen zugrunde 494 gelegt und ist auf dieser Grundlage zu nachfolgenden Einzelstrafen gekommen: 495 „VI. 496 Für die Einzelstrafzumessung war damit von folgenden Strafrahmen auszugehen: 497 Hinsichtlich der von der Fallziffer 1 erfassten Tat richtete sich der Strafrahmen nach § 224 Abs. 1 StGB, der grundsätzlich die Verhängung einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorsieht. Im vorliegenden Fall kommt allerdings der in derselben Vorschrift für „minder schwere Fälle“ vorgesehene geringere Strafrahmen von drei Monaten bis zu fünf Jahren zur Anwendung. Maßgebend für die Annahme eines solchen „minder schweren Falles“ war dabei die Erwägung, dass die körperliche Beeinträchtigung von dem Tatopfer im Hinblick auf den Charakter des beigebrachten Medikamentes als Schlafmittel mangels bekannt gewordener tatsächlicher Nebenwirkungen desselben als solche nicht einmal bewusst wahrgenommen worden, geschweige denn mit Missempfindungen oder gar Schmerzen einhergegangen sein dürfte und von dem Angeklagten zudem nicht mit einer feindseligen Willensrichtung, sondern lediglich zu Testzwecken herbeigeführt wurde. Damit bewegte sich die Tat im Rahmen der von § 224 StGB erfassten Fälle vom Schweregrad her in einem Bereich, der die Anwendung des Regelstrafrahmens als nicht mehr angemessen erscheinen lässt. 498 Der Strafrahmen hinsichtlich der von der Fallziffer 2 erfassten Tat war nach den §§ 30 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 StGB der Vorschrift des § 176 a Abs. 2 StGB zu entnehmen, die unter Berücksichtigung des § 38 Abs. 2 StGB für den schweren sexuellen Missbrauch eines Kindes die Verhängung einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren bis zu fünfzehn Jahren vorsieht, da das verabredete Verbrechen angesichts des deutlich unter der Schutzaltersgrenze liegenden Alters des Tatopfers, des Umstandes, dass eine anale Penetration des Tatopfers und nicht des Angeklagten beabsichtigt war, des Grades der seitens des Angeklagten zur Vorbereitung der Tatausführung entfalteten Aktivitäten und des noch zu erörternden Fehlens auch eines so genannten vertypten Strafmilderungsgrundes einer Einordnung als „minder schwerer Fall“ im Sinne des § 176 a Abs. 4 StGB hier nicht zugänglich war. Die Strafe war allerdings gemäß den §§ 30 Abs. 1 S. 2, 49 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 StGB obligatorisch zu mildern, so dass sich auf diese Weise ein im vorliegenden Fall heranzuziehender Strafrahmen von sechs Monaten bis zu elf Jahren und drei Monaten ergibt. 499 Im Hinblick auf die von der Fallziffer 3 erfasste Straftat des Besitzes kinderpornographischer Schriften war gemäß § 184 b Abs. 4 S. 2 StGB vom Strafrahmen des § 184 b Abs. 4 S. 1 StGB auszugehen, der unter Berücksichtigung des § 38 Abs. 2 StGB die Verhängung einer Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu zwei Jahren oder einer – hier angesichts der einschlägigen Vorverurteilung des Angeklagten allerdings nicht mehr in Betracht kommenden – Geldstrafe vorsieht. 500 Hinsichtlich der von den jeweils tateinheitlich verwirklichten und unter den Fallziffern 4 – 6 und 9 – 11 sowie der unter den Fallziffern 7, 8, 12, 16 – 23 und 25 erfassten Straftaten ergab sich der Strafrahmen unter Berücksichtigung von § 52 Abs. 1 S. 1 StGB über § 184 b Abs. 2 StGB aus § 184 b Abs. 1 StGB, der die Verhängung einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vorsieht. 501 Hinsichtlich der von der Fallziffer 13 erfassten Straftat des schweren sexuellen Missbrauches eines Kindes nach den §§ 176 a Abs. 3, 176 Abs. 4 Nr. 2 StGB war der Strafrahmen der erstgenannten Vorschrift zu entnehmen, die unter Berücksichtigung des § 38 Abs. 2 StGB die Verhängung einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren bis zu fünfzehn Jahren vorsieht. 502 Hinsichtlich der von der unter der Fallziffer 14 erfassten Straftaten der Verabredung eines Mordes sowie tateinheitlich dazu eines sexuellen Missbrauches eines Kindes mit Todesfolge und einer Vergewaltigung mit Todesfolge und der eigen- sowie der fremdnützigen Besitzverschaffung an kinderpornographischen Schriften war die Strafe unter Berücksichtigung des § 52 Abs. 1 S. 1 StGB gemäß § 30 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 StGB der Vorschrift des § 211 Abs. 1 StGB zu entnehmen, der die Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe vorsieht. Die Strafe war aber auch in diesem Fall nach den §§ 30 Abs. 1 S. 2, 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB zu mildern, so dass sich unter Berücksichtigung des § 38 Abs. 2 StGB ein Strafrahmen von drei bis zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe ergibt. 503 Hinsichtlich der unter der Fallziffer 15 erfassten Straftat der Verabredung eines besonders schweren Fall des sexuellen Missbrauch eines Kindes und einer tateinheitlichen besonders schweren Vergewaltigung nach § 176 a Abs. 2 Nrn. 1 bis 3, Abs. 5 StGB und § 177 Abs. 4 StGB war die Strafe unter Berücksichtigung des § 52 Abs. 1 S. 1 StGB gemäß § 30 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 StGB der Vorschrift des § 176 a Abs. 5 StGB zu entnehmen, der anders als § 177 Abs. 4 StGB bei einer ansonsten gleichen Androhung einer Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren einen „minder schweren Fall“ nicht kennt, so dass sich Ausführungen zum Nichtvorliegen eines solchen „minder schweren Falles“ der besonders schweren Vergewaltigung vorliegend erübrigen. Auch in diesem Fall war die Strafe indes nach den §§ 30 Abs. 1 S. 2, 49 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 StGB obligatorisch zu mildern, so dass sich ein heranzuziehender Strafrahmen von zwei Jahren bis zu elf Jahren und drei Monaten Freiheitsstrafe ergab. 504 Hinsichtlich der von der Fallziffer 24 erfassten Straftat der eigennützigen Besitzverschaffung an einer kinderpornographischen Schrift war die Strafe der Vorschrift des § 184 b Abs. 4 StGB zu entnehmen, der – wie bereits an anderer Stelle ausgeführt – die Verhängung einer Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu zwei Jahren oder einer – hier aus den bereits erörterten Gründen nicht in Betracht kommenden – Geldstrafe vorsieht. 505 Eine Verschiebung der vorbezeichneten Strafrahmen über die §§ 21, 49 Abs. 1 StGB kam in sämtlichen verfahrensgegenständlichen Fällen nicht in Betracht. 506 Anhaltspunkte für das Vorliegen einer „krankhaften seelischen Störung“, von „Schwachsinn“ oder einer „tief greifenden Bewusstseinsstörung“ im Sinne der §§ 20, 21 StGB sind bei dem Angeklagten nicht hervorgetreten. Dieser leidet nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. B….. allerdings an einer schweren Paraphilie im Sinne einer sadistischen sowie fetischistischen Pädophilie, die als „schwere andere seelische Abartigkeit“ im Sinne des § 20 StGB einzustufen ist. .... 507 Vor diesem Hintergrund ist der Sachverständige zu der Bewertung gelangt, dass die sadistisch-fetischistische Pädophilie des Angeklagten aufgrund ihres Ausmaßes, ihrer Verankerung in der Gesamtpersönlichkeit des Angeklagten und ihrer zunehmenden Dynamisierung mit Einbrüchen zunächst in die partnerschaftliche Sexualität und dann zunehmend auch in seine Lebensführung und ihres sich daraus ergebenden Schweregrades den Charakter einer „schweren anderen seelischen Abartigkeit“ erlangt habe. Es fänden sich allerdings – bei einer ohnehin stets erhalten gebliebenen Unrechtseinsichtsfähigkeit des Angeklagten – keinerlei Hinweise darauf, dass sie bei diesem zu einer relevanten Verminderung der Steuerungsfähigkeit geführt habe. Hiergegen sprächen u. a. das zielvoll-geplante Handeln des Angeklagten, sein zeitgleiches Chatten mit mehreren Gesprächspartnern, denen er immer wieder sicherheitsrelevante Hinweise auf die Notwendigkeit der Verwendung von Verschlüsselungssoftware gegeben habe, deren konsequente Beachtung auch durch ihn selbst sowie das aus den Chatprotokollen ersichtliche Abwägen von Handlungsalternativen. 508 Diese von dem der Kammer als außerordentlich kompetent und erfahren bekannten Sachverständigen unter zutreffender Wiedergabe des Ergebnisses der Beweisaufnahme überzeugend begründete Bewertung teilt die Kammer. Sie beansprucht – wie auch der Sachverständige bestätigt hat – auch hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Fälle der Verabredung von Verbrechen Geltung. Auch im Zusammenhang mit diesen ist der Angeklagte in der beschriebenen Weise vorgegangen. Gerade bei ihnen handelte er besonders planvoll-gezielt, indem er – so etwa im „Fall B…..“ – von sich aus das geplante gemeinsame Wochenende im Harz organisierte, dessen tatsächlichen Zweck er zugleich gegenüber seiner Ehefrau verschleierte. Auch der zu Testzwecken erfolgte Einsatz der „EMLA“-Salbe und des Schlafmittels „Hoggar Night“ bei seinem Sohn zeigt, dass der Angeklagte seine Schritte bis hin zu dem von ihm intendierten Missbrauch bedacht und planvoll wählte und mögliche Handlungsvarianten vorab erprobte. Ähnliche auf die Realisierbarkeit des Vorhabens sowie eine Verringerung des Entdeckungsrisikos gerichtete Vorbereitungen traf er auch im Zusammenhang mit der Verabredung zum Mord im Fall „kees“, bei dem das Gespräch in ganz besonderem Maße von Überlegungen dahingehend, wie man möglichst jedes Risiko, als Täter ermittelt zu werden, ausschalten könne, und Recherchen möglicher Tatorte wie auch deren Entfernung etwa zu Polizeidienststellen geprägt war. Insgesamt zeigt das Verhalten des Angeklagten insgesamt keine Einengung von Verhaltens- und Handlungsmöglichkeiten im Sinne einer triebveranlassten Unausweichlichkeit, sondern offenbart vielmehr die parallele Verfolgung einer ganzen Reihe verschiedener Optionen zur Verwirklichung der von ihm verfolgten Umsetzung seiner paraphilen Neigungen. Am Vorliegen einer in keinem relevanten Maß beeinträchtigten Steuerungsfähigkeit des Angeklagten kann vor diesem Hintergrund nach Überzeugung der Kammer hinsichtlich der hier zu beurteilenden Fälle kein Zweifel bestehen. 509 Bei der Einzelstrafzumessung hat die Kammer im Rahmen der danach auch weiterhin zugrundezulegenden Ausgangsstrafrahmen insbesondere folgende Gesichtspunkte berücksichtigt: 510 Zu Gunsten des Angeklagten hat sie vor allem in Bedacht genommen, dass er sich im Rahmen seiner Einlassungen im Ermittlungsverfahren sowie dann insbesondere – wenn auch spät – im Rahmen seiner Exploration durch den Sachverständigen Prof. Dr. B….. hinsichtlich der Straftaten des Besitzes und der eigen- sowie fremdnützigen Besitzverschaffung an kinderpornographischen Schriften pauschal geständig und hinsichtlich der ihm vorgeworfenen Fälle der Verabredung von Verbrechen zumindest hinsichtlich des objektiven Tatgeschehens, hinsichtlich des unter der Fallziffer 2 erfassten Sachverhaltes sogar noch darüber hinausgehend teilgeständig gezeigt hat. Im Zusammenhang mit der unter der Fallziffer 13 erfassten Straftat hat er sogar ein umfassendes Geständnis abgelegt. Weiter hat sich zu seinen Gunsten u. a. ausgewirkt, dass er im Rahmen der Exploration durch den Sachverständigen wie auch seiner schriftlichen Einlassung und in seinem Schlusswort glaubhaft Reue zum Ausdruck gebracht hat, von dem infolge des Strafverfahrens eingetretenen Verlustes seines Arbeitsplatzes und vor allem der voraussichtlich unwiderruflichen Zerstörung seiner Familie schwer getroffen wurde und angesichts des Charakters der von ihm begangenen Straftaten und des nicht zu leugnenden Risikos ihres Bekanntwerdens im Rahmen des Strafvollzuges als besonders haftempfindlich gelten muss. Darüber hinaus hat die Kammer zu seinen Gunsten berücksichtigt, dass – auch wenn dies nicht zu einer relevanten Beeinträchtigung seiner Schuldfähigkeit führte – die Tatmotivation hinsichtlich sämtlicher abgeurteilter Taten maßgeblich mit der vom Sachverständigen festgestellten Paraphilie des Angeklagten im Zusammenhang steht, für deren Vorliegen als solche er – anders als für den Umgang mit ihr – nicht verantwortlich gemacht werden kann. Schließlich war hinsichtlich der von den Fallziffern 2, 14 und 15 zu Gunsten des Angeklagten noch besonders zu berücksichtigen, dass die entsprechenden Verbrechensverabredungen bzw. das Sichbereiterklären des Angeklagten zu ihrer Ausführung noch nicht zu unmittelbaren Rechtsgutsgefährdungen geführt hatten. 511 Zu Lasten des Angeklagten musste sich bei sämtlichen hier abgeurteilten Straftaten auf der anderen Seite auswirken, dass er jedenfalls insoweit einschlägig vorbestraft ist, als er bereits im Juni 2002 vom Amtsgericht Bad Segeberg wegen der Verbreitung gewalt- und kinderpornographischer Schriften zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt wurde, deren Vollstreckung seinerzeit noch zur Bewährung ausgesetzt wurde. Zu seinem Nachteil war – jedenfalls hinsichtlich der unter den Fallziffern 3 bis 25 erfassten Straftaten – auch zu berücksichtigen, dass er sich seine vorläufige Festnahme und anschließende mehr als einmonatige Inhaftierung im Zusammenhang mit den unter den Fallziffern 1 und 2 erfassten Straftaten im Sommer 2008 nicht hat zur Warnung dienen lassen. 512 Hinsichtlich der unter den Fallziffern 2 und 11 erfassten Taten hat die Kammer darüber hinaus zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt, dass sich die Instrumentalisierung seines Sohnes im erstgenannten Fall und das Einwirken auf denselben im zweitgenannten Fall als verwerflicher Bruch des auf dem Vater-Sohn-Verhältnis beruhenden natürlichen und besonderen Vertrauens darstellt (vgl. Fischer a.a.O., § 46 Rn. 59), da die Anhörung der Zeugin S….. ergeben hat, dass sein Sohn, der von der Vorverurteilung des Angeklagten, ihren Hintergründen und ihrer Bedeutung keine Kenntnis hatte und schon aus Altersgründen auch keine Vorstellung haben konnte, dem Angeklagten ein uneingeschränktes Vertrauen entgegenbrachte. Zugunsten des Angeklagten war hinsichtlich der von ihm gefertigten Photos dagegen zu berücksichtigen, dass deren Verbreitung nach der nicht zu widerlegenden Einlassung des Angeklagten von ihm erst nach der Unkenntlichmachung des Gesichtsbereichs des Jungen geplant war. 513 Hinsichtlich der unter der Fallziffer 14 verwirklichten Straftat wirkte sich zusätzlich strafschärfend aus, dass die Missbrauchshandlungen von beiden nach dem Tatplan beteiligten Mittätern zumindest teilweise gemeinsam und gleichzeitig durchgeführt werden und diesen zudem – in diesem Zusammenhang nicht tatbestandsmäßige – schwerwiegendste körperliche Misshandlungen und Grausamkeiten in Gestalt des Aufhängens des Tatopfers an den Hoden, des Stechens von Nadeln in die Hoden, in den Penis und unter die Nägel, des Ausdrückens von Zigarettenkippen auf dem Körper des Tatopfers sowie des Hineinsteckens von glühenden Zigarettenkippen in die Harnröhre oder die Nasenlöcher des Missbrauchsopfers vorangehen sollten. Darüber hinaus hat die Kammer hinsichtlich der unter den Fallziffern 14 und 15 erfassten Straftaten berücksichtigt, dass durch die geplanten Tatgeschehen im Falle ihrer Ausführung nicht nur ein, sondern tateinheitlich gleich mehrere schwer wiegende Verbrechen verwirklicht worden wären. 514 Insgesamt hat die Kammer unter Abwägung insbesondere der vorstehenden für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände die folgenden Einzelfreiheitsstrafen als tat- und schuldangemessen festgesetzt, wobei sie hinsichtlich gleichartiger Delikte bei der Höhe der Freiheitsstrafen zusätzlich noch dem Umfang der jeweiligen Aktivitäten des Angeklagten Rechnung getragen hat: 515 im Fall 1: 4 Monate Freiheitsstrafe im Fall 2: 2 Jahre und 9 Monate Freiheitsstrafe im Fall 3: 1 Jahr und 4 Monate Freiheitsstrafe im Fallkomplex 4 – 6: 8 Monate Freiheitsstrafe im Fall 7: 6 Monate Freiheitsstrafe im Fall 8: 4 Monate Freiheitsstrafe im Fallkomplex 9 – 11: 8 Monate Freiheitsstrafe im Fall 12: 4 Monate Freiheitsstrafe im Fall 13: 2 Jahre und 4 Monate Freiheitsstrafe im Fall 14: 9 Jahre Freiheitsstrafe im Fall 15: 4 Jahre Freiheitsstrafe im Fall 16: 6 Monate Freiheitsstrafe im Fall 17: 6 Monate Freiheitsstrafe im Fall 18: 4 Monate Freiheitsstrafe im Fall 19: 6 Monate Freiheitsstrafe im Fall 20: 4 Monate Freiheitsstrafe im Fall 21: 4 Monate Freiheitsstrafe im Fall 22: 5 Monate Freiheitsstrafe im Fall 23: 4 Monate Freiheitsstrafe im Fall 24: 4 Monate Freiheitsstrafe im Fall 25: 8 Monate Freiheitsstrafe“. 516 Auf die Revision des Angeklagten hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 16. März 2011 das Urteil des Landgerichts Kiel vom 6. September 2010 dahingehend abgeändert, dass der Angeklagte unter Aufrechterhaltung der dafür maßgeblichen Feststellungen im Fall II./ 14 der Urteilsgründe wegen Verbreitung kinderpornographischer Schriften, im Fall II./ 15 wegen Besitzes kinderpornographischer Schriften und im Fall II./ 13 wegen Herstellens pornographischer Schriften verurteilt ist. Er hat das Urteil in den Einzelstrafaussprüchen in den Fällen II./ 13 bis 15 der Urteilsgründe aufgehoben. 517 Ferner ist das Urteil im Gesamtstrafausspruch und im Maßregelausspruch aufgehoben worden, wobei letzterer entfällt. Die weitergehende Revision ist als unbegründet verworfen worden. 518 Der Schuldspruch ist in den Fällen II. 4 bis 12 und 16 bis 25 der Urteilsgründe dahin klargestellt worden, dass der Angeklagte insoweit wegen Verbreitung kinderpornographischer Schriften in 13 Fällen (II. 6 bis 8, 11 und 12 sowie 16 bis 23) und wegen Erwerbs kinderpornographischer Schriften in sechs Fällen (II. 4, 5, 9, 10, 24, 25), davon in drei Fällen in Tateinheit mit deren Verbreitung (II. 5, 10, 25), verurteilt ist. 519 Die Sache ist zur abschließenden Strafzumessung im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts Kiel zurückverwiesen worden. 520 Die Kammer hat insbesondere die oben dargestellten Feststellungen, deren rechtliche Würdigung im Urteil vom 6. September 2010 sowie die Strafzumessungserwägungen in diesem Urteil zu den Einzelstrafen durch Verlesen des Urteils bzw. Lesen im Selbstleseverfahren gemäß § 249 Abs. 2 StPO in die Hauptverhandlung eingeführt. Ergänzend sind die in den Fällen II./ 13 und 14 in dem Urteil vom 6. September 2010 in Bezug genommenen Bilder in Augenschein genommen worden. 521 Der Angeklagte hat sich in der neuen Hauptverhandlung durch von ihm handschriftlich gefertigte und von seinem Verteidiger verlesene Erklärung, die er als eigene gebilligt hat, zu seinen derzeitigen Haftbedingungen im Wesentlichen wie folgt eingelassen: 522 Etwa eine Woche nach seiner Inhaftierung sei er aufgrund massiver Bedrohungen durch Mitgefangene auf eigenen Antrag in Einzelhaft genommen worden. Obwohl dadurch eine physische Beeinträchtigung nicht mehr habe erfolgen können, habe es auch in der Folgezeit ständige Vorfälle von „mobbing“ sowie Einschüchterungen und Beleidigungen 523 gegeben (u.a. Drohungen durch die geschlossene Tür, Manipulationen an der außerhalb der Zelle im Flur befindlichen Stromversorgung, Abschneiden des Antennenkabels). 524 Nach Bekanntwerden der BGH-Entscheidung habe sich die Situation nochmals verschärft, sodass er nunmehr in einen Haftraum verlegt worden sei, wo Mithäftlinge nicht mehr unbeobachtet an seiner Tür vorbeikommen könnten. 525 Die dadurch bedingte Isolation in der Haft habe sich bei ihm zu einer spürbaren Belastung entwickelt. II. 526 Die Kammer hatte aufgrund des Beschlusses des Bundesgerichtshofes vom 16. März 2011 hinsichtlich der Fälle II./ 13 bis 15 über die nach den insoweit geänderten Schuldsprüchen jeweils zu verhängende Einzelstrafe sowie sodann hinsichtlich dieser und der übrigen rechtskräftigen Einzelstrafen über die Bildung einer Gesamtstrafe zu befinden. 527 Hinsichtlich der Einzelstrafe im Fall II./ 13 war aufgrund der Entscheidung des Bundesgerichtshofs, dass der Angeklagte insoweit wegen Herstellens pornographischer Schriften nach § 184 Abs. 1 Nr. 8 StGB verurteilt ist, von einem Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe auszugehen. 528 Im Hinblick auf Fall II./ 14 war nunmehr aufgrund des Schuldspruches wegen Verbreitung kinderpornographischer Schriften der Strafrahmen des § 184 b Abs. 2 StGB zugrunde zu legen, der Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vorsieht (§ 52 Abs. 2 StGB). 529 Im Hinblick auf Fall II./ 15 war aufgrund des rechtskräftigen Schuldspruchs wegen Besitzes kinderpornographischer Schriften gemäß § 184 b Abs. 4 Satz 2 StGB von einem Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe auszugehen. 530 Eine Strafrahmenverschiebung über die §§ 21, 49 Abs. 1 StGB kam auf der Grundlage der nach wie vor geltenden Erwägungen der sachverständig beratenen 8. großen Strafkammer auch jetzt nicht in Betracht. 531 Bei der neu vorzunehmenden Strafzumessung für diese Fälle hat die Kammer zunächst alle in dem Urteil der 8. großen Strafkammer genannten – mit Ausnahme der sich auf die Fälle 13 bis 15 beziehenden – und zum anderen die auf den ergänzenden Feststellungen beruhenden für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte berücksichtigt und nochmals eigenständig gewürdigt. 532 Insbesondere war dabei zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass er sich im Rahmen der Exploration durch den Sachverständigen teilgeständig eingelassen hat und dabei sowie auch in seiner schriftlichen Einlassung und in seinem Schlusswort glaubhaft Reue zum Ausdruck gebracht hat. 533 Weiterhin kam hier zum Tragen, dass der Angeklagte von dem infolge des Strafverfahrens eingetretenen Verlust seines Arbeitsplatzes und vor allem der voraussichtlich unwiderruflichen Zerstörung seiner Familie schwer getroffen wurde. Außerdem muss aufgrund des Charakters der begangenen Taten und des Umstandes, dass diese in der Haftanstalt bereits bekannt geworden sind, von einer gesteigerten Haftempfindlichkeit ausgegangen werden. Das hat sich durch die vor der Kammer abgegebene Erklärung deutlich bestätigt. 534 Auch hat die Kammer zu seinen Gunsten berücksichtigt, dass auch bei diesen Taten die Motivation zu ihrer Begehung mit der festgestellten Paraphilie des Angeklagten in Zusammenhang steht, auch wenn diese nicht zu einer relevanten Beeinträchtigung seiner Schuldfähigkeit geführt hat. 535 Zu Lasten des Angeklagten musste sich jedoch auch bei den Taten zu II./13 bis 15 die bestehende einschlägige Vorstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Bad Segeberg auswirken. Der Angeklagte hat darüber hinaus die im Rahmen der Bewährung erteilte Weisung, eine Sexualtherapie durchzuführen, dadurch teilweise bewusst unterlaufen und deren Erfolg vereitelt, dass er seine paraphilen Neigungen nicht thematisiert und anfängliche Bemühungen einer Kontrolle seiner devianten Sexualität in der Folge nach und nach aufgegeben und seine Internetaktivitäten insgeheim wieder aufgenommen hat. Weiterhin sprach gegen ihn, dass er sich selbst eine vorläufige Festnahme im Sommer 2008 nicht hat zur Warnung dienen lassen. 536 Im Fall II./ 13 hat die Kammer zusätzlich berücksichtigt, dass der Angeklagte ein umfassendes Geständnis abgelegt hat, andererseits aber auch hier seinen eigenen Sohn für die Verwirklichung seiner Interessen instrumentalisiert hat, auch wenn aufgrund des nunmehr rechtskräftigen Schuldspruchs davon auszugehen war, dass der sexuelle Bezug der mit seinem Sohn erstellten Fotographien für diesen nicht erkennbar war. 537 Auch in den Fällen II./14 und 15 hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er gegenüber dem Sachverständigen pauschal eingeräumt hat, dass die betroffenen Chatgespräche tatsächlich auch so wie verlesen geführt worden seien. 538 Die Kammer hat danach folgende Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen erachtet: 539 im Fall 13: sechs Monate Freiheitsstrafe im Fall 14: sechs Monate Freiheitsstrafe im Fall 15: fünf Monate Freiheitsstrafe 540 Hiernach war für die neu zu bildende Gesamtstrafe von folgenden, in den Fällen II./ 13 bis 15 neu festgesetzten, Einzelstrafen auszugehen: 541 im Fall 1: sechs Monate Freiheitsstrafe im Fall 2: zwei Jahre und neun Monate Freiheitsstrafe im Fall 3: ein Jahr und vier Monate Freiheitsstrafe im Fallkomplex 4 – 6: acht Monate Freiheitsstrafe im Fall 7: sechs Monate Freiheitsstrafe im Fall 8: vier Monate Freiheitsstrafe im Fallkomplex 9 – 11: acht Monate Freiheitsstrafe im Fall 12: vier Monate Freiheitsstrafe im Fall 13: sechs Monate Freiheitsstrafe im Fall 14: sechs Monate Freiheitsstrafe im Fall 15: fünf Monate Freiheitsstrafe im Fall 16: sechs Monate Freiheitsstrafe im Fall 17: sechs Monate Freiheitsstrafe im Fall 18: sechs Monate Freiheitsstrafe im Fall 19: sechs Monate Freiheitsstrafe im Fall 20: vier Monate Freiheitsstrafe im Fall 21: vier Monate Freiheitsstrafe im Fall 22: fünf Monate Freiheitsstrafe im Fall 23: vier Monate Freiheitsstrafe im Fall 24: vier Monate Freiheitsstrafe im Fall 25: acht Monate Freiheitsstrafe. 542 Soweit in den Fällen 4 bis 6 und 9 bis 11 in der Entscheidung des Bundesgerichtshofes eine Klarstellung der Schuldsprüche erfolgt ist, war jedoch zu berücksichtigen, dass die 8. große Strafkammer aufgrund der von ihr für diese Fallkomplexe angenommenen Tateinheit jeweils nur eine – insoweit rechtskräftig gewordene - Freiheitsstrafe von acht Monaten ausgeurteilt hat. Wegen des Verschlechterungsverbotes hat die Kammer deshalb für die genannten Fallkomplexe nur diese beiden Einzelstrafen zugrundegelegt. 543 Unter Erhöhung der Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten im Fall 2 hat die Kammer gemäß § 54 Abs. 1 Satz 2 StGB nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte und unter zusammenfassender Würdigung der Persönlichkeit des Angeklagten und der einzelnen Straftaten eine Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und acht Monaten für tat- und schuldangemessen erachtet. 544 Dabei hat die Kammer zum einen wegen des relativ engen Zeitraums, in dem die hier abgeurteilten Taten mit jeweils sexuellem Hintergrund begangen worden sind, die Summe der Einzelstrafen relativ straff zusammengeführt. 545 Andererseits war jedoch zu sehen, dass der Angeklagte zur Verwirklichung seiner sexuellen Phantasien verschiedenartige und durchaus strategische Aktivitäten entfaltet und dabei ein hohes Geschick gezeigt hat. So hat er u.a. bestimmte Bilder und Videodateien nicht für sich selbst, sondern als „Tauschware“ vorgehalten, sodass seine umfangreiche Sammlung bereits den Charakter einer „Internet-Tauschbörse“ hatte. 546 Dabei hat er umfangreiche technische Sicherungsmaßnahmen unter Zuhilfenahme entsprechender Software durchgeführt, um sich und seine Aktivitäten vor Entdeckung zu schützen. So war der Zugriff auf den PC des Angeklagten und die darauf gespeicherten Dateien nur möglich, weil das eingesetzte SEK während einer laufenden Internetsitzung die Sperrung der Inhalte durch den Angeklagten. Dieses Vorgehen war insgesamt durch eine hohe kriminelle Energie geprägt. 547 Weiterhin hat die Kammer im Rahmen der Gesamtstrafenbildung besonders berücksichtigt, dass der Angeklagte wegen der Fälle 1 und 2 (Tatzeit Juni 2008) zunächst im Rahmen eines ersten Ermittlungsverfahrens vorläufig festgenommen worden war und sich anschließend für etwa einen Monat (Juli/August 2008) in Untersuchungshaft befunden hat. Auch diese „Zäsur“ und die damit einhergehende Warnwirkung hat den Angeklagte jedoch nicht davon abgehalten, in der Folgezeit die weiteren hier zu ahndenden Taten zu begehen. 548 Danach war hier eine deutliche Erhöhung der höchsten Einzelstrafe von zwei Jahren und neun Monaten vorzunehmen, um dem Gesamtgewicht der Taten ausreichend Rechnung zutragen. III. 549 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 465 Abs. 1, 473 Abs. 4 StPO. 550 Die teilweise Ermäßigung der Kosten zugunsten des Angeklagten und Teilauferlegung zu Lasten der Staatskasse bezüglich des Revisionsverfahrens im Sinne von § 473 Abs. 4 StPO beruht darauf, dass der Angeklagte mit seiner Revision die Aufhebung des schwerwiegendsten Tatvorwurfs mit einer Freiheitsstrafe von neun Jahren sowie zweier weiterer schwerwiegender Einzelstrafen mit zwei Jahren und vier Monaten bzw. vier Jahren Freiheitsstrafe wie auch die Sicherungsverwahrung gemäß § 66 Abs. 2 StGB abwehren konnte. Die vorgenommene Quotelung entsprach dem Verhältnis zwischen dem Erfolg des Rechtsmittels und seiner Zurückweisung.
10 KLs 11/11 | Landgericht Kiel | 2011 | OffeneUrteileSuche