Urteil
16 O 68/10
LG KIEL, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein schriftliches Schreiben einer Gesellschaft, das eine losgelöste und verbindliche Zahlungsverpflichtung ankündigt, kann als selbständiges, abstraktes Schuldversprechen nach § 780 BGB wirken.
• Ein derartige Leistungszusage ist nicht bereits wegen fehlender notarieller Beurkundung nach § 518 BGB unwirksam, wenn sie nicht schenkweise erfolgt, sondern im Gesellschaftsinteresse (causa societatis) steht.
• Form- und aktienrechtliche Einwendungen (Änderung von Unternehmensverträgen, §§ 292 ff., 295 AktG; Auszahlungssperre nach § 301 AktG) sind unbehelflich, wenn die Leistung als selbständiges Versprechen der Gesellschaft gewollt und von der Hauptversammlung gebilligt wurde.
• Bei Verzug stehen dem Gläubiger Zinsen nach § 288 Abs. 1 BGB zu; die höhere Verzugsverzinsung für Entgeltforderungen nach § 288 Abs. 2 BGB kommt nur bei Lieferung von Waren oder Dienstleistungen in Betracht.
Entscheidungsgründe
Selbständiges Schuldversprechen einer Aktiengesellschaft zur Sonderzahlung wirksam • Ein schriftliches Schreiben einer Gesellschaft, das eine losgelöste und verbindliche Zahlungsverpflichtung ankündigt, kann als selbständiges, abstraktes Schuldversprechen nach § 780 BGB wirken. • Ein derartige Leistungszusage ist nicht bereits wegen fehlender notarieller Beurkundung nach § 518 BGB unwirksam, wenn sie nicht schenkweise erfolgt, sondern im Gesellschaftsinteresse (causa societatis) steht. • Form- und aktienrechtliche Einwendungen (Änderung von Unternehmensverträgen, §§ 292 ff., 295 AktG; Auszahlungssperre nach § 301 AktG) sind unbehelflich, wenn die Leistung als selbständiges Versprechen der Gesellschaft gewollt und von der Hauptversammlung gebilligt wurde. • Bei Verzug stehen dem Gläubiger Zinsen nach § 288 Abs. 1 BGB zu; die höhere Verzugsverzinsung für Entgeltforderungen nach § 288 Abs. 2 BGB kommt nur bei Lieferung von Waren oder Dienstleistungen in Betracht. Die Klägerin ist stille Gesellschafterin mit einer vergütungspflichtigen Einlage. Wegen des Jahresfehlbetrags 2008 beschloss die Hauptversammlung der Beklagten am 19.12.2008, eine freiwillige Sonderzahlung bis zu 64 Mio. € an stille Gesellschafter zu leisten, um Reputations- und Refinanzierungsrisiken zu vermeiden. Die Beklagte bestätigte der Klägerin am 21.12.2008 schriftlich die Auszahlung der Vergütung für 2008 als Sonderzahlung und übersandte einen Änderungsvertrag, den die Klägerin zurücksandte. Später teilte die Beklagte mit, sie könne die Zahlungen nicht leisten; die Klägerin verlangte daraufhin die vereinbarte Sonderzahlung. Die Beklagte berief sich auf Unwirksamkeit wegen fehlender Notarurkunde, Verstoß gegen aktienrechtliche Formvorschriften und auf beihilferechtliche sowie insolvenzgefährdende Gründe. Das Gericht musste entscheiden, ob die Zusage ein wirksames selbständiges Schuldversprechen begründet und ob materielle oder formelle Einwände durchgreifen. • Anspruch der Klägerin folgt aus § 780 BGB: Das Schreiben der Beklagten und der Änderungsvertrag bilden ein selbständiges abstraktes Schuldversprechen; die Formulierungen zeigen den Willen zu einer losgelösten, verbindlichen Zahlungsverpflichtung. • Annahme durch die Klägerin erfolgte durch schlüssiges Verhalten (Zurücksenden des Änderungsvertrags) und führte bei Nichterfüllung ab Fälligkeit 02.07.2009 zum Verzug nach § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB. • Die Zusage ist keine Schenkung im Sinne des § 516 BGB; sie erfolgte im Interesse der Gesellschaft (causa societatis) zur Sicherung der Reputation und Refinanzierung, daher war keine notarielle Beurkundung nach § 518 BGB erforderlich. • Keine Unwirksamkeit wegen aktienrechtlicher Formvorschriften (§§ 292 ff., 295 AktG): Die Parteien wollten keine Änderung des Unternehmensvertrags, sondern ein selbständiges Zahlungsversprechen; die Hauptversammlung hat das Vorgehen gebilligt, sodass kein Umgehungs- bzw. Formmangel greift. • Kein Verstoß gegen § 301 AktG oder unzulässige Umgehung: Die Sonderzahlung diente dem Kapital- und Fortbestandsschutz der Gesellschaft und war eine vertretbare unternehmerische Entscheidung, die nicht den Schutzzweck von § 301 AktG verletzt. • Beihilfe- und treuwidrige Einwendungen der Beklagten sind nicht schlüssig dargelegt; selbst wenn Äußerungen der Kommission vorlagen, rechtfertigen sie kein Leistungsverweigerungsrecht. • Zinsen sind nach § 288 Abs. 1 BGB in der gesetzlich tenorierten Höhe zu gewähren; die höhere Verzinsung nach § 288 Abs. 2 BGB findet keine Anwendung, da keine Entgeltforderung aus Lieferung oder Dienstleistung vorliegt. Die Klage ist insgesamt begründet: Die Beklagte hat die Klägerin zur Zahlung von 380.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.07.2009 zu verurteilen. Die weitergehende Zinsforderung der Klägerin war unbegründet und wurde abgewiesen. Die Einwände der Beklagten (Formmängel, aktienrechtliche Verbote, Schenkung, beihilferechtliche und insolvenzrechtliche Einreden) greifen nicht durch, weil die Leistung als selbständiges, im Gesellschaftsinteresse liegendes Schuldversprechen gewollt und von der Hauptversammlung gebilligt war. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits; das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.