Beschluss
13 T 33/10
Landgericht Kiel, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGKIEL:2010:0811.13T33.10.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten der Schuldnerin nach einem Wert von 4.000,00 € zurückgewiesen. Gründe 1 Die sofortige Beschwerde ist gem. §§ 289 Abs. 2 Satz 1 InsO, 567, 569 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch unbegründet. 2 Das Amtsgericht hat den Antrag der Schuldnerin auf Restschuldbefreiung auf den im Schlusstermin vom 06.02.2009 durch das Finanzamt xxx als Insolvenzgläubiger gestellten Versagungsantrag hin zu Recht gem. § 290 Abs. 1 Ziffer 5 InsO versagt. Nach dieser Vorschrift ist die Restschuldbefreiung zu versagen, wenn dieses im Schlusstermin von einem Insolvenzgläubiger beantragt worden ist und wenn der Schuldner während des Insolvenzverfahrens Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach diesem Gesetz vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. Der Antrag des Finanzamts xxx als Gläubigerin ist in zulässiger Weise gestellt worden. Zu Recht sieht das Amtsgericht seitens der Schuldnerin eine Verletzung der sich aus § 97 Abs. 2 InsO ergebenden Mitwirkungspflicht darin, dass die Schuldnerin den Insolvenzverwalter bei der Vorbereitung der Verwertung des Hausgrundstückes nicht nur nicht unterstützte, sondern ihn behinderte, und zwar in zweifacher Hinsicht. Zum Einen ermöglichte sie die notwendig gewordene Objektbesichtigung durch einen Makler nicht in dem gebotenen Maße, zum Anderen unterließ sie es, dem Insolvenzverwalter für die notwendig gewordene Durchsetzung der Zwangsräumung gegen ihre Mutter deren Namen zu benennen. Soweit in dem angegriffenen Beschluss weitergehende einzelne Verhaltensweisen der Schuldnerin im Rahmen des Eröffnungsverfahrens und eröffneten Verfahrens dargestellt wurden, geschah dieses lediglich, um die beanstandeten Pflichtverletzungen der Schuldnerin in einem Zusammenhang aufzuzeigen, durch den diese sich als zumindest grob fahrlässiges Verhalten darstellen und mit dem sich die Feststellung der Verhältnismäßigkeit der Sanktion rechtfertigt. 3 Zu Recht sieht das Amtsgericht im Verhalten der Schuldnerin bei der Vorbereitung der Verwertung des Hausgrundstückes eine Behinderung der Aufgaben des Insolvenzverwalters. Die Mitwirkung des Schuldners ist grundsätzlich geschuldet bei der Feststellung, Verwaltung und Verwertung der Insolvenzmasse (vgl. Mü-Ko-Passauer/Stephan, Insolvenzordnung, 2. Aufl., § 97 Rdnr. 31). Hierzu gehört das Verschaffen des Zugangs zu den Räumlichkeiten, die die Insolvenzmasse betreffen. Die notwendige Objektbesichtigung durch den beauftragten Makler hat die Schuldnerin nicht in der gebotenen Weise ermöglicht. Ihr wird dabei nicht vorgeworfen, die beiden ursprünglich vereinbarten Maklertermine vom 01.08.2005 und 23.09.2005 abgesagt zu haben. Die Nichteinhaltbarkeit der konkret verabredeten Termine mag sie genügend mit einem eingetretenen Wasserschaden und einer akuten Erkrankung entschuldigt haben. Diese aus ihrer Sphäre stammenden Gründe legten ihr allerdings die Verpflichtung auf, sich nunmehr aktiv um einen Ausweichtermin für die Besichtigung zu kümmern, wollte sie nicht Gefahr laufen, dass ihr Untätigsein als Zeichen verweigerter Mitwirkungsbereitschaft gewertet wird. Sich nicht um die Vereinbarung eines Ausweichtermins mit dem Makler zu bemühen, stellt sich hier als jedenfalls grob fahrlässiges Verhalten dar. Eine grob fahrlässige Pflichtverletzung liegt vor, wenn der Schuldner bei seinem Handeln ganz nahe liegende Überlegungen nicht anstellt oder beiseite schiebt und dasjenige unbeachtet lässt, was sich im gegebenen Fall jedermann aufgedrängt hätte (vgl. BGH Beschluss vom 12.06.2008 IV ZB 61/06). Diese Definition zeigt, dass der Schuldnerin eher der Vorwurf vorsätzlichen Verhaltens zu machen ist. Ihre Mitwirkungsverweigerung bezweckte erkennbar, den Fortgang der Verwertungsvorbereitungen bezüglich des Hauses zu verzögern und zu erschweren. Diesen Vorwurf muss die Schuldnerin gegen sich gelten lassen. Der Inhalt der bei der Akte befindlichen ärztlichen Bescheinigungen steht dem nicht entgegen. Für die Wochen nach dem wegen akuter Erkrankung abgesagten Termin vom 23.09.2005 liegt eine sogenannte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung der praktischen Ärzte/Internisten Dres. xxx vor, und zwar und für den Zeitraum vom 19.09. bis 16.10.2005. In dem Attest des die Schuldnerin behandelnden Arztes für Psychiatrie, Herrn xxx, vom 10.11.2005 wird sie als nicht haftfähig bezeichnet. Beiden Attesten ist weder inhaltlich noch durchgängig zeitlich zu entnehmen, dass die Schuldnerin in den Wochen nach dem 23.09.2005 nicht in der Lage war, einen Besichtigungstermin zu vereinbaren und abzuhalten. Von dem gegen sie zu erhebenden Vorwurf der zumindest groben Fahrlässigkeit kann die Schuldnerin sich nicht durch den Hinweis auf eine durch den Tod ihres Mannes entstandene chronifizierte posttraumatische Belastungsstörung entlasten. Von einer daraus folgenden Geschäftsunfähigkeit der Schuldnerin spricht der Arzt für Psychiatrie xxx nur für das erste Dreivierteljahr nach dem Tode des Ehemannes, nämlich bis zum 16.09.2003 (vgl. Attest vom 08.03.2005, Blatt 319 d.A.). Von einer eingeschränkten Geschäftsfähigkeit geht er sodann bis zum 15.08.2004 aus. Die Feststellung einer eingeschränkten Geschäftsfähigkeit, selbst unterstellt, ihr behandelnder Arzt würde sie auch für Ende 2005 annehmen wollen, stünde dem hier festgestellten Vorwurf der groben Fahrlässigkeit nicht entgegen. Was der behandelnde Arzt mit diesem Begriff ausdrücken wollte, ist ohnehin nicht klar. Selbst wenn er damit eine verminderte Schuldfähigkeit der Schuldnerin beschreiben wollte, hinderte dies die Feststellung des Vorwurfs der groben Fahrlässigkeit, aber auch des Vorsatzes, hier nicht. Wie in anderen Fällen auch, z.B. bei der grob fahrlässigen Herbeiführung eines Versicherungsfalles, liegt grobe Fahrlässigkeit auch bei einer verminderten Einsichts- oder Hemmungsfähigkeit vor, wenn das zu bewertende Tun gegen elementare allgemein anerkannte Verhaltensregeln verstößt, die jedem einleuchten. Aus den vorhandenen Attesten und insbesondere angesichts des in dem angegriffenen Beschluss beschriebenen Gesamtverhaltens der Schuldnerin vermag das Beschwerdegericht von einer verminderten Einsichts- und Hemmungsfähigkeit der Schuldnerin Ende des Jahres 2005 nicht auszugehen. Es geht hier nicht um ein Augenblicksversagen. Vielmehr stellt sich das Verhalten der Schuldnerin über den langen Zeitraum des Insolvenzverfahrens hinweg, ohne ihr dabei die erlaubte Inanspruchnahme der ihr zur Verfügung stehenden Rechtsschutzmöglichkeiten vorzuwerfen, als planvolles, sich gegen die zügige Durchführung des Insolvenzverfahrens richtendes Verhalten dar, das die notwendige Mitwirkungsbereitschaft zugunsten des Insolvenzverwalters nicht erkennen lässt. Auch unter Berücksichtigung der der Schuldnerin zuzugestehenden Behandlungsbedürftigkeit ihrer Trauerreaktionen nach dem Tod des Mannes und eines sich daran zumindest für einen gewissen Zeitraum anschließenden psychischen Ausnahmezustandes stellt sich ihre fehlende Mitwirkung Ende 2005 als zumindest grob fahrlässiges Verhalten dar. 4 In den selben Zeitraum fällt die unterbliebene Mitwirkung der Schuldnerin bei der Durchsetzung der Zwangsräumung. Die Weigerung, dem Insolvenzverwalter auf seine Aufforderung vom 11.08.2005 hin den Namen ihrer Mutter bekannt zu geben, ist ebenfalls als zumindest grob fahrlässige Unterlassung der gebotenen Mitwirkung zu werten. Die Reaktion der Schuldnerin auf das Aufforderungsschreiben, als sie über ihren Bevollmächtigten mit Schriftsatz vom 31.08.2005 mitteilen lässt, keine Veranlassung für die Bekanntgabe des Namens ihrer Mutter zu haben, weil sie aller Voraussicht nach bereits vor dem Verkauf des Objekts mit ihrer Mutter aus dem Haus ausziehen werde, stellt sich als taktisches Manöver dar. Nicht nur, dass derartiges nicht geschah, die Zwangsräumung vielmehr durchgesetzt werden musste. Die Schuldnerin wusste aufgrund des Aufforderungsschreibens des Insolvenzverwalters, dass er die Namensbekanntgabe zur Vorbereitung der Verwertung des Grundstückes benötigte und wusste, dass sie durch die Nichtangabe die weitere Verwertung jedenfalls erschwerte. Der Umstand, dass die Schuldnerin dem Insolvenzverwalter tatsächlich bereits im Februar 2004 den Namen der Mutter benannt hatte, als sie ihm zur Überprüfung der Unterhaltspflicht eine Rentenbescheinigung der Mutter übersandte, entlastet sie nicht. Wenn sie seinerzeit selbst hieran gedacht hätte, wäre es, wenn sie ihrer Mitwirkungspflicht hätte genügen wollen, ein Leichtes gewesen, den Insolvenzverwalter hierauf hinzuweisen. Da dieses nicht geschehen ist, stellt sich ihr Verhalten als zumindest grob fahrlässige Mitwirkungsverweigerung dar. 5 Den Antrag auf Restschuldbefreiung mit den beiden genannten konkreten Sachverhalten zu versagen, verletzt nicht den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Zu Recht stellt das Amtsgericht in dem angegriffenen Beschluss diese beiden konkreten Mitwirkungsverletzungshandlungen der Schuldnerin in den Kontext ihres gesamten Verhaltens während des Insolvenzverfahrens. Zwar ist ihr darin Recht zu geben, dass die Inanspruchnahme von Rechtsschutzmöglichkeiten ihr nicht zum Nachteil angelastet werden kann. Retrospektiv ergibt sich aus den auf ihre Anträge hin ergangenen Entscheidungen indes, dass die im Wesentlichen und insbesondere im Ergebnis erfolglosen Angriffe gegen die Durchführung des Insolvenzverfahrens motiviert und bestimmt wurden, dieses jedenfalls nicht durch eigene Mitwirkung zu fördern. Angesichts dessen stellt sich die Versagung der Restschuldbefreiung nicht als unverhältnismäßig dar, zumal die Schuldnerin auf diese Gefahr hingewiesen worden war, nämlich mit an ihren Bevollmächtigten gerichteten gerichtlichen Hinweis vom 10.01.2006, dass ein bloßes Vorschützen der Mitwirkungsbereitschaft nicht zu Gunsten der Schuldnerin herangezogen werden könne, wenn eines Tages die Frage der Versagung der Restschuldbefreiung anstehe. Im Ergebnis ist der Schuldnerin nach alledem die Restschuldbefreiung zu Recht gem. § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO versagt worden, so dass die sofortige Beschwerde zurückzuweisen war. 6 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.