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Urteil

14 O 13/10

LG KIEL, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Schriftliche Zusagen der Gesellschaft an stille Gesellschafter können als selbständige abstrakte Schuldversprechen i.S.v. § 780 BGB gelten, wenn sie losgelöst vom vertraglichen Anspruchsgrund abgegeben werden. • Solche Schuldversprechen sind nicht wegen § 518 Abs.1 Satz 2 BGB formnichtig, wenn sie nicht als unentgeltliche Schenkungen anzusehen sind. • Änderungen oder ergänzende Zahlungsverpflichtungen, die von den Parteien als selbständige Versprechen und nicht als Modifikation des Unternehmensvertrags gewollt sind, unterliegen nicht zwingend den Zustimmungs- und Eintragungsvorschriften der §§ 293 ff., 295 AktG. • Ein Leistungsverweigerungsrecht der Gesellschaft wegen möglicher wettbewerbs- oder beihilfenrechtlicher Konsequenzen besteht nicht, wenn die Kommission in den relevanten Entscheidungen keine ausdrückliche Untersagung oder derartige Bedingung formuliert hat.
Entscheidungsgründe
Abstraktes Schuldversprechen der Gesellschaft gegenüber stillen Gesellschaftern begründet Zahlungsanspruch (§ 780 BGB) • Schriftliche Zusagen der Gesellschaft an stille Gesellschafter können als selbständige abstrakte Schuldversprechen i.S.v. § 780 BGB gelten, wenn sie losgelöst vom vertraglichen Anspruchsgrund abgegeben werden. • Solche Schuldversprechen sind nicht wegen § 518 Abs.1 Satz 2 BGB formnichtig, wenn sie nicht als unentgeltliche Schenkungen anzusehen sind. • Änderungen oder ergänzende Zahlungsverpflichtungen, die von den Parteien als selbständige Versprechen und nicht als Modifikation des Unternehmensvertrags gewollt sind, unterliegen nicht zwingend den Zustimmungs- und Eintragungsvorschriften der §§ 293 ff., 295 AktG. • Ein Leistungsverweigerungsrecht der Gesellschaft wegen möglicher wettbewerbs- oder beihilfenrechtlicher Konsequenzen besteht nicht, wenn die Kommission in den relevanten Entscheidungen keine ausdrückliche Untersagung oder derartige Bedingung formuliert hat. Die Klägerinnen waren stille Gesellschafter mit vertraglich vereinbarter jährlicher Vergütung. Die Beklagte kündigte wegen der Finanzkrise 2008 an, obwohl ein Jahresfehlbetrag drohte, freiwillig Sonderzahlungen in Höhe der vertraglichen Vergütung zu leisten, um Refinanzierungspartner zu binden und Reputationsschäden zu vermeiden. Die Hauptversammlung ermächtigte den Vorstand einstimmig zur Leistung dieser Sonderzahlungen und zur Änderung von Verlustzuweisungen für 2008; die Klägerinnen unterzeichneten ergänzende Änderungsverträge. Nach Einbringung erheblicher Kapitalmaßnahmen und einer behilferechtlichen Prüfung erklärte die Beklagte im Mai 2009, sie könne die angekündigten Sonderzahlungen aufgrund der Rechtsauffassung der Europäischen Kommission nicht leisten. Die Klägerinnen verlangen daraufhin die zugesagten Zahlungen und Zinsen, die Beklagte weist die Klage ab mit Verweis auf Formmängel, AktG-Verstöße und ein Leistungsverweigerungsrecht wegen Beihilfegefahr. • Anspruchsgrund: Die Kammer qualifiziert die Schreiben der Beklagten vom 21.12.2008 als selbständige abstrakte Schuldversprechen i.S.v. § 780 BGB, weil die Beklagte ihren Leistungswillen losgelöst von den stillen Gesellschaftsverträgen zum Ausdruck brachte. • Annahme: Die Klägerinnen haben das Angebot durch schlüssiges Verhalten angenommen, insbesondere durch Unterzeichnung und Zurücksenden der Änderungsverträge. • Form- und Schenkungsfragen: Das Versprechen ist nicht nach § 518 Abs.1 Satz 2 BGB formnichtig, weil die Leistung nicht unentgeltlich i.S.d. Schenkung war; die Sonderzahlung diente causa societatis der Stärkung und Bindung der Refinanzierungspartner. • Unternehmensvertragsrecht: Es liegt keine Änderung der stillen Gesellschaftsverträge i.S. der §§ 293 ff., 295 AktG vor, weil die Parteien deutlich zwischen der selbständigen Sonderzahlung und den Vertragsänderungen zur Verlustzuweisung unterschieden haben; die Hauptversammlung hatte die Sonderzahlungen genehmigt, weshalb kein Schutzzweck des § 295 AktG verletzt wurde. • § 301 AktG: Keine unmittelbare Anwendbarkeit, da es um selbständige Zahlungsverpflichtungen und nicht um Gewinnabführung im engeren Sinne geht; auch keine unzulässige Umgehung, weil die Zahlungen dem Erhalt der Gesellschaft dienten und Reserven zur Verfügung standen. • Leistungsverweigerung: Ein Leistungsverweigerungsrecht der Beklagten wegen möglicher Entscheidungen der Europäischen Kommission greift nicht, da die einschlägigen Kommissionsentscheidungen keine Verpflichtung zur Nichtzahlung derartiger Beträge enthalten und insoweit kein rechtlicher Verbotstatbestand vorliegt. • Höhe und Zinsen: Die geschuldete Höhe richtet sich nach den Verträgen; Verzugszinsen folgen aus §§ 286, 288 BGB. Die Klage ist insgesamt erfolgreich. Die Beklagte hat wirksame, selbständige Schuldversprechen abgegeben und ist zur Zahlung der jeweils zugesagten Sonderbeträge an die Klägerinnen sowie zur Verzinsung seit dem 02.07.2009 verpflichtet; die genauen Beträge ergeben sich aus den abgeschlossenen Verträgen. Form- und aktienrechtliche Einwände der Beklagten greifen nicht durch; die Zahlungen waren nicht schenkungsweise und verletzten weder zustimmungsrechtliche Vorschriften noch § 301 AktG in einer die Zahlungsverpflichtung aufhebenden Weise. Ein Leistungsverweigerungsrecht wegen beihilferechtlicher Bedenken steht der Beklagten nicht zu, da die Kommission in den relevanten Entscheidungen keine ausdrückliche Untersagung enthielt. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits; das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.