Urteil
14 O 32/10
LG KIEL, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Werbung mit der Formulierung „Wir zahlen Ihnen bis zu Euro 24,00 je Gramm Gold“ ist keine Preisangabe i.S.d. Preisangabenverordnung, wenn sie kein konkretes Angebot an Letztverbraucher darstellt.
• Eine derartige Werbeaussage ist nicht zwangsläufig irreführend nach § 5 UWG, wenn ein durchschnittlich informierter Verbraucher den Zusammenhang erkennt, insbesondere dass der Preis vom Reinheitsgrad abhängt.
• Ein Unterlassungsanspruch kann nur begründet werden, wenn der Anmahner konkrete Tatsachen vorträgt, die das Vorliegen einer Irreführung belegen; bloßes Bestreiten genügt nicht.
Entscheidungsgründe
Keine Irreführung bei Werbung: „bis zu 24 € je Gramm Gold“ zulässig • Werbung mit der Formulierung „Wir zahlen Ihnen bis zu Euro 24,00 je Gramm Gold“ ist keine Preisangabe i.S.d. Preisangabenverordnung, wenn sie kein konkretes Angebot an Letztverbraucher darstellt. • Eine derartige Werbeaussage ist nicht zwangsläufig irreführend nach § 5 UWG, wenn ein durchschnittlich informierter Verbraucher den Zusammenhang erkennt, insbesondere dass der Preis vom Reinheitsgrad abhängt. • Ein Unterlassungsanspruch kann nur begründet werden, wenn der Anmahner konkrete Tatsachen vorträgt, die das Vorliegen einer Irreführung belegen; bloßes Bestreiten genügt nicht. Die Klägerin betreibt Pfandhäuser, in denen sie Gold ankauft. In einer Wochenzeitschrift warb sie mit der Aussage „Wir zahlen Ihnen bis zu Euro 24,00 je Gramm Gold“. Die Beklagte, ebenfalls im Goldankauf tätig, mahnte die Klägerin ab und rügte Irreführung und Verstoß gegen die Preisangabenverordnung; die Klägerin bestritt dies und erklärte, sie habe tatsächlich Feingold zu 24 € pro Gramm angekauft. Die Beklagte forderte die Klageabweisung, die Klägerin beantragte die Feststellung, dass sie nicht zur Unterlassung verpflichtet sei. Das Landgericht Kiel nahm die Zuständigkeit an und entschied in der Hauptsache über die Zulässigkeit der Werbung. • Zuständigkeit: Für Feststellungsklagen entspricht die Zuständigkeit dem Gericht, das für die entsprechende Leistungsklage zuständig wäre; das Landgericht Kiel ist zuständig, weil die Beklagte hier ihren Sitz hat und die Werbung im Bezirk verbreitet wurde. • Feststellungsinteresse: Bei einer Abmahnung besteht ein aktuelles Interesse an gerichtlicher Klärung, weil der Abmahner einen Unterlassungsanspruch geltend macht. • Keine Anwendung der Preisangabenverordnung: Die PAngV gilt gegenüber Letztverbrauchern bei Angebotswerbung. Hier liegt kein Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrags vor, sondern ein Hinweis auf Ankaufstätigkeit; ergänzende Angaben und Verhandlungen sind erforderlich, sodass kein Anbieten i.S.v. §1 Abs.1 PAngV gegeben ist. • Kein Verstoß gegen § 5 UWG (Irreführung): Maßgeblich ist das Verständnis des durchschnittlich informierten Verbrauchers. Allgemein bekannt ist, dass der Goldpreis vom Reinheitsgehalt abhängt; deshalb nimmt der Verbraucher hinreichend deutlich an, dass „bis zu 24 €“ nur für höherwertiges / Feingold gelten kann. • Preiswahrheit und Preisklarheit: Die Anzeige nennt keinen festen Ankaufspreis, sondern einen Höchstbetrag; das reicht für Werbehinweise aus und verletzt die Anforderungen an Preisklarheit nicht. • Kein unzulässiges Anlocken (§ 4 UWG): Kontaktwerbung ist zulässig, Anlocken ist nur dann unzulässig, wenn die Entscheidungsfähigkeit des Verbrauchers erheblich beeinträchtigt ist, was hier nicht der Fall ist. • Beweis- und Darlegungslast: Die Beklagte trägt die Darlegungs- und Beweislast für einen Wettbewerbsverstoß; sie hat keine konkreten Anhaltspunkte vorgelegt, die belegen würden, dass der Preis von 24 € überhaupt nie gezahlt wurde. Vorgelegte Unterlagen der Klägerin sprechen dafür, dass der Preis für Feingold gezahlt wurde, sodass kein Irreführungsnachweis gelang. • Kosten und Vollstreckung: Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar mit Sicherheitsregelung nach §§ 708 Nr.11, 711, 91 ZPO. Die Klage ist zulässig und begründet: Es wird festgestellt, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, im geschäftlichen Verkehr die Werbung „Wir zahlen Ihnen bis zu Euro 24,00 je Gramm Gold“ zu unterlassen. Die Preisangabenverordnung findet keinen Anwendungsbereich, weil die Anzeige kein konkretes Angebot an Letztverbraucher darstellt. Die Werbeaussage ist auch nicht irreführend nach § 5 UWG, da der durchschnittlich informierte Verbraucher den Zusammenhang mit dem Reinheitsgrad erkennt und nicht davon ausgeht, der Höchstpreis gelte für jede Legierung. Ferner hat die Beklagte keine konkreten Tatsachen vorgetragen oder bewiesen, die belegen würden, dass die Klägerin den genannten Preis überhaupt nie gezahlt habe. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.